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Entscheid

ZK2 2024 10

Kammer

5. September 2024Deutsch7 min

Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln um definitive Rechtsöffnung gegen A.________ (Proz. Nr. ZES 2023 85). Am 5. Juli 2023 erhob A.________ eine Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG und beantragte, es sei festzustellen, dass er in der genannten Betreibung nicht Schuldner der Forderung von Fr. 2'323.30 sei. Gleichentags beantragte er mit separater Eingabe Folgendes (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 5. September 2024

ZK2 2024 10

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Bezirk Einsiedeln, Bezirkskasse, Hauptstrasse 78, 8840 Einsiedeln,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

betreffend

vorsorgliche Einstellung der Betreibung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht

Einsiedeln vom 31. Januar 2024, ZES 2023 93);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 21. Juni 2023 ersuchte der Bezirk Einsiedeln in der Betreibung

Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln um definitive Rechtsöffnung gegen A.________ (Proz. Nr. ZES 2023 85). Am 5. Juli 2023 erhob A.________ eine Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG und beantragte, es sei festzustellen, dass er in der genannten Betreibung nicht Schuldner der Forderung von Fr. 2'323.30 sei. Gleichentags beantragte er mit separater Eingabe Folgendes (Vi-act. 1):

Anlässlich der negativen Feststellungsklage, die ich heute in Bezug auf die gegenständlichen Forderungen (B.________rechnung Nr. yy vom 01.05.2020 und B.________rechnung Nr. zz vom 03.11.2020) mit separater Eingabe, die sich in demselben Kuvert befindet, einreiche, beantragte ich hiermit die vorsorgliche Einstellung des Betreibungsverfahrens Nr. xx, bis ein rechtskräftiger Beschluss im einschlägigen negativen Feststellungsverfahren erlassen ist, sowie die sich daraus ergebende Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Verfügung vom 31. August 2023 erteilte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2‘250.00 nebst Zins zu 4 % seit dem 30. März 2023. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Beschluss BEK 2023 122 vom 30. Januar 2024 ab (Versand am

7. Februar 2024).

Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 (recte: 31. Januar 2024, vgl. nachstehend E. 2.b) wies die Einzelrichterin das Gesuch um vorsorgliche Einstellung der Betreibung im Sinne von Art. 85a SchKG ab (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 dem Gesuchsteller (Dispositiv-Ziffer 2).

b) Gegen die Verfügung vom 31. Januar 2024 erhob der Gesuchsteller am 14. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Betreibungsverfahren sei vorsorglich einstellen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Beschwerde sei gleichzeitig als Aufsichtsanzeige entgegenzunehmen (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2024 beantragte der Gesuchsgegner, die Beschwerde sei zurückzuschicken, im Übrigen abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 6). Weitere Eingaben gingen nicht ein (vgl. KG-act. 7).

Erwägungen

2.

a) Nach Eingang der Klage nach Art. 85a SchKG hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, stellt es die Betreibung vorläufig ein, in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung (Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Die vorläufige Einstellung der Betreibung soll nicht dazu führen, dass die im Interesse des Gläubigers erforderlichen Sicherungsmassnahmen unterbleiben, sie darf daher in der Betreibung auf Pfändung erst vor der Verwertung, oder wenn diese bereits stattfand, vor der Verteilung erfolgen. Das Gericht hat das Betreibungsverfahren so lange laufenzulassen, bis der Gläubiger durch dieses selbst Sicherheit für seine Forderung erlangt, also in der Spezialexekution bis zur Pfändung (Bangert, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 85a SchKG N 22 mit Hinweis auf BGer Urteil 4A_580/2020 vom 16. April 2020 E. 3.3; Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/‌Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, Art. 85a SchKG N 13).

b) Die Vorderrichterin erwog, der Gesuchsteller habe bereits vor Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vorsorglich um Einstellung des Betreibungsverfahren ersucht. Mittlerweile sei zwar definitive Rechtsöffnung erteilt worden, jedoch sei weder ein Fortsetzungsbegehren gestellt noch eine Pfändungsankündigung zugestellt worden. Dem Betreibungsverfahren sei im Interesse des Gläubigers und Gesuchsgegners bis zur Pfändung seinen Lauf zu belassen (angefocht. Verfügung E. 9).

c) Wie vorstehend unter E. 2.a ausgeführt, ist hinsichtlich des Zeitpunkts einer allfälligen vorläufigen Einstellung darauf abzustellen, ob der Gläubiger bereits Sicherheit für seine Forderung erlangte, was bedeutet, dass das Betreibungsverfahren bis zur Pfändung laufen zu lassen ist. Dass vorliegend eine Pfändung erfolgte, ist weder ersichtlich noch macht der Gesuchsteller dies geltend (KG-act. 1 S. 4; vgl. KG-act. 6 S. 2, wonach ein Fortsetzungsbegehren bis anhin nicht gestellt worden sei). Zudem kann mit der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG bzw. der vorsorglichen Einstellung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG das Betreibungsverfahren nur angehalten werden, wenn dieses nicht bereits durch einen Rechtsvorschlag gestoppt wurde (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren

Kostkiewicz/‌Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, Art. 85a SchKG N 5). Wenn der Gesuchsteller argumentiert, er habe die Feststellungsklage rechtzeitig eingereicht, um das Rechtsöffnungsverfahren zu unterbrechen

(KG-act. 1 S. 4), verkennt er, dass dieses mit einer vorsorglichen Einstellung nicht angehalten werden kann (und muss), denn die Erhebung des Rechtsvorschlages hemmt bereits von Gesetzes wegen den Fortgang des Betreibungsverfahrens. Der Gesuchsteller wirft der Vorderrichterin weiter vor, die angefochtene Verfügung während eines Jahres „in der Schublade verborgen“ gehalten zu haben ohne ihn darüber zu informieren, dass er das Kantonsgericht gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erlass vorsorglicher Massnahmen anrufen könne. Dadurch habe er keine Möglichkeit gehabt, den Fortgang des Betreibungsverfahrens aufzuhalten (KG-act. 1 S. 4). Soweit der Gesuchsteller insinuiert, die Entscheidung betreffend die vorsorgliche Einstellung sei bereits am 31. Januar 2023 gefällt, aber erst am 31. Januar 2024 eröffnet worden, irrt er, denn der Entscheid, der das Versanddatum des 31. Januar 2024 trägt, konnte schon deshalb nicht bereits am 31. Januar 2023 gefasst worden sein, weil er sein Gesuch um vorsorgliche Einstellung erst Monate später, nämlich am

5.

Juli 2023 stellte.

3.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Behandlung des Antrags um aufschiebende Wirkung erübrigt sich. Auch besteht kein Anlass für die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Gesuchstellers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller stellte für das Beschwerdeverfahren keinen begründeten Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege; ein solches Gesuch wäre angesichts der Sach- und Rechtslage und der vorgebrachten Rügen so oder so zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). Eine (Umtriebs-)Entschädigung zugunsten des Gesuchsgegners ist mangels Begründung nicht zu sprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.

Eine Entschädigung wird nicht gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2‘323.30.

Zufertigung an A.________ (1/R), den Bezirk Einsiedeln (1/R), die

Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz

(1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

17.

September 2024 amu

ZK2 2024 10

Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF

BEK 2023 122

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4A_580/2020

Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF

Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF

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Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF