ZK2 2024 13
Kammer
9. Oktober 2025Deutsch85 min
1. Die Parteien heirateten am ________ und sind die Eltern der Kinder D.________ und E.________ (Vi-act. 1, KB 3). Seit dem 1. Februar 2019 leben die Parteien getrennt (Vi-act. 1, KB 6, Ziffer 1). Die Berufungsgegnerin reichte am 17. Mai 2019 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein Eheschutzgesuch ein (Vi-act. 1, KB 5). Die Parteien unterzeichneten am 25. August 2019 eine aussergerichtliche Vereinbarung (Vi-act. 1, KB 6), weshalb der Einzelrichter das Verfahren mit Verfügung vom 8. April 2020 zufolge Rückzugs/Vergleichs abschrieb (Vi-act. 1, KB 7).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 9. Oktober 2025
ZK2 2024 13
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer,
gegen
B.________,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
sowie
1. D.________,
Weiterer Verfahrensbeteiligter,
2. E.________,
Weitere Verfahrensbeteiligte,
beide vertreten durch Rechtsanwältin F.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. Februar 2024, ZES 2022 351);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Parteien heirateten am ________ und sind die Eltern der Kinder D.________ und E.________ (Vi-act. 1, KB 3). Seit dem 1. Februar 2019 leben die Parteien getrennt (Vi-act. 1, KB 6, Ziffer 1). Die Berufungsgegnerin reichte am 17. Mai 2019 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein Eheschutzgesuch ein (Vi-act. 1, KB 5). Die Parteien unterzeichneten am 25. August 2019 eine aussergerichtliche Vereinbarung (Vi-act. 1, KB 6), weshalb der Einzelrichter das Verfahren mit Verfügung vom 8. April 2020 zufolge Rückzugs/Vergleichs abschrieb (Vi-act. 1, KB 7).
a) Zwischen den Parteien wurde zu einem dem Kantonsgericht nicht bekannten Zeitpunkt das Scheidungsverfahren vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht March hängig gemacht (ZEO 22 71; vgl. Vi-act. 11 und 13). Am 13. Juli 2022 reichte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein und stellte – soweit vorliegend noch relevant – folgende Anträge (Vi-act. 1):
[…]
3.1 Die Obhut über D.________ und E.________ sei der Mutter zuzuteilen.
3.2 Dem Vater sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen.
3.3 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für D.________ und E.________ monatliche, nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernde Beiträge an ihren Unterhalt zu zahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats und ab Verfall zu 5% verzinslich.
3.4 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sich zur Hälfte an ausserordentlichen Kosten für D.________ und E.________ (z.B. für Zahnkorrekturen, Zahnarztkosten, schulische Fördermassnahmen etc.) nach Vorlage entsprechender Rechnungen zu beteiligen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen.
4. […]
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten des Gesuchsgegners.
Mit Gesuchsantwort vom 18. August 2022 stellte der Gesuchsgegner – soweit vorliegend noch relevant – folgende Anträge (Vi-act. 9):
[…]
4.2. Dem Gesuchsgegner / Kindsvater sei die alleinige Obhut für D.________ und E.________ zuzuteilen;
4.3. Der Gesuchstellerin sei ein Besuchs- und Ferienrecht im bisherigen Umfang einzuräumen. Die Gesuchstellerin ist für berechtigt zu erklären, die Kinder D.________ und E.________ auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch und in die Ferien zu nehmen und zwar:
- jeweils vom Donnerstabend 18.00 Uhr bis Freitagmorgen ca. 07:30 Uhr
- sowie vom Samstagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr.
Es sei festzustellen, dass die Kinder jeweils am G.________(Ort) übergeben werden.
4.4. Die Gesuchstellerin sei zu nachfolgenden Unterhaltszahlungen zu verpflichten, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats und ab Verfall zu 5% verzinslich.
- Barunterhalt für D.________: CHF 1’512.50;
- Barunterhalt für E.________: CHF 3’025.00
- Betreuungsunterhalt für D.________: CHF 1’178.50
- Betreuungsunterhalt für E.________: CHF 1’178.50
- Ehelicher / persönlicher Unterhalt CHF 2’779.00
- Weiterbildung: CHF 250.00
- Unterhalt Liegenschaft H.________: CHF 5’000.00 pro Jahr;
4.5. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Ehemann die Kinderzulagen weiterzuleiten.
4.6. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, sämtliche ausserordentlichen Kosten für D.________ und E.________ alleine zu übernehmen;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin / Ehefrau.
Der Einzelrichter ordnete am 20. Oktober 2022 für die Kinder eine Prozessbeistandschaft an (Vi-act. 13). Am 22. März 2023 fand die Kinderanhörung von D.________ statt (Vi-act. 19) und am 3. April 2023 die Parteibefragung (Vi-act. 24).
Die Kindesvertreterin stellte mit Eingabe vom 1. September 2023 – soweit vorliegend noch relevant – folgende Anträge (Vi-act. 34):
[…]
Erwägungen
2.
Die Kinder D.________ und E.________ seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Es sei als zivilrechtlicher Wohnsitz der Kinder der Wohnsitz des Gesuchsgegners festzulegen.
3.
Die persönliche Betreuung der Kinder D.________ und E.________ sei für die Dauer des Getrenntlebens bis zur Scheidung wie folgt zu regeln:
Betreuung durch die Gesuchstellerin
Die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären, die beiden Kinder von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Samstagmorgen, 9.00 Uhr, und von Sonntagmorgen, 9.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu betreuen.
Betreuung durch den Gesuchsgegner
Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die beiden Kinder von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, und von Samstagmorgen, 9.00 Uhr, bis Sonntagmorgen, 9.00 Uhr, zu betreuen.
Ferien
Die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären, die Kinder während fünf Wochen Ferien zu sich und mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die Kinder in der übrigen Ferienzeit zu betreuen. Die Parteien seien zu verpflichten, das Ferienbesuchsrecht zwei Monate im Voraus abzusprechen, wobei in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin und in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner das Vorrecht bezüglich des Ferienzeitraums zukommt.
Feiertage
Die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären, die beiden Kinder in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr), vom 25.12., 12.00 Uhr, bis 26.12., 18.00 Uhr, und vom 31.12., 9.00 Uhr, bis 02.01., 18.00 Uhr, zu betreuen. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die beiden Kinder in Jahren mit gerader Jahreszahl an den übrigen Feiertagen zu betreuen.
Die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären, die beiden Kinder in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern (Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr), über Auffahrt (Mittwoch vor Auffahrt, 18.00 Uhr, bis zum darauffolgenden Sonntag, 18.00 Uhr), am Nationalfeiertag (01.08., 9.00 Uhr, bis 02.08., 9.00 Uhr) und vom 24.12., 9.00 Uhr, bis 25.12., 12.00 Uhr zu betreuen. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die beiden Kinder in Jahren mit ungerader Jahreszahl an den übrigen Feiertagen zu betreuen.
Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache der Parteien seien vorzubehalten.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) der Parteien.
Die Gesuchstellerin nahm am 25. September 2023 Stellung zur Eingabe der Kindesvertreterin und der Parteibefragung, wobei sie ihre Anträge – soweit vorliegend noch relevant – teilweise wie folgt änderte (Vi-act. 36):
3.1
Die Kinder D.________ und E.________ seien unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen und ihr Wohnsitz sei beim Vater festzulegen.
3.2
Die Gesuchstellerin sei zu berechtigen und zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder je zur Hälfte und auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
- Jede gerade Kalenderwoche jeweils von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr;
- jede ungerade Kalenderwoche von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr;
- während der Hälfte der Feiertage;
- während der Hälfte der Schulferien, wobei das Ferienrecht mindestens drei Monate im Voraus zwischen den Eltern abzusprechen ist, und, sollten sie keine Einigung erzielen können, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter und in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Vater das Entscheidungsrecht zukommen soll.
In der übrigen Zeit seien die Kinder vom Vater auf eigene Kosten zu betreuen.
3.3
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für D.________ und E.________ monatliche, nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernde Beiträge an ihren Unterhalt zu zahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats und ab Verfall zu 5% verzinslich.
3.4
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sich zur Hälfte an ausserordentlichen Kosten für D.________ und E.________ (z.B. für Zahnkorrekturen, Zahnarztkosten, schulische Fördermassnahmen etc.) nach Vorlage entsprechender Rechnungen zu beteiligen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen.
4.
Alle anderslautenden Anträge des Gesuchsgegners und der Kindesvertreterin seien abzuweisen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten des Gesuchsgegners.
Aufforderungsgemäss reichten die Parteien am 13. Dezember 2023 (Berufungsgegnerin, Vi-act. 45) bzw. am 8. Januar 2024 (Berufungsführer, Vi-act. 48) weitere Unterlagen ein.
Am 8. Februar 2024 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March – soweit vorliegend noch relevant – Folgendes (angef. Verfügung):
[…]
4.
Die gemeinsamen Kinder D.________ und E.________ werden für die Dauer der vorsorglichen Massnahmen unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Ihr Wohnsitz befindet sich beim Gesuchsgegner/Vater.
5.
5.1 Die Gesuchstellerin/Mutter betreut die Kinder D.________ und E.________ wie folg:
- jede gerade Kalenderwoche jeweils von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr;
- jede ungerade Kalenderwoche von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr;
- während jährlich sechs Schulferienwochen, wobei das Feri-enrecht mindestens drei Monate im Voraus zwischen den Eltern abzusprechen ist, und, sollten sie keine Einigung erzielen können, in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin/Mutter und in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner/Vater das Entscheidungsrecht zukommt;
- in Jahren mit gerader Jahreszahl:
- an Pfingsten von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr;
- an Weihnachten vom 23. Dezember, 18.00 Uhr, bis zum 25. Dezember, 10.00 Uhr;
- an Neujahr vom 1. Januar, 10.00 Uhr, bis 2. Januar, 10.00 Uhr;
- in Jahren mit ungerader Jahreszahl:
- an Ostern von Gründonnerstag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr;
- an Weihnachten vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis zum 26. Dezember, 18.00 Uhr;
- an Neujahr vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis 1. Ja-nuar, 10.00 Uhr.
5.2
Der Gesuchsgegner/Vater betreut D.________ und E.________ in der übrigen Zeit, in welcher die Kinder nicht durch die Gesuchstellerin/Mutter betreut werden.
6.
Die Gesuchstellerin/Mutter wird verpflichtet, dem Gesuchsgeg-ner/Vater an den Unterhalt von D.________ für die Dauer der vorsorglichen Massnahmen monatlich im Voraus folgende Kinderunterhaltsbeiträge (Kinderzulagen eingeschlossen) zu bezahlen:
6.1
Phase I ab Vollstreckbarkeit des Entscheids bis 31.07.2024
- Fr. 1’630.00 (Fr. 466.00 Barunterhalt und Fr. 1’164.00 Betreuungsunterhalt);
6.2
Phase II ab 01.08.2024 für die weitere Dauer des Getrennt-lebens
- Fr. 648.00 (Barunterhalt).
7.
Die Gesuchstellerin/Mutter wird verpflichtet, dem Gesuchsgeg-ner/Vater an den Unterhalt von E.________ für die Dauer der vorsorglichen Massnahmen monatlich im Voraus folgende Kinderunter-haltsbeiträge (Kinderzulagen eingeschlossen) zu bezahlen:
7.1
Phase I ab Vollstreckbarkeit des Entscheids bis 31.07.2024
- Fr. 1’630.00 (Fr. 466.21 Barunterhalt und Fr. 1’164.00 Betreuungsunterhalt);
7.2
Phase II ab 01.08.2024 für die weitere Dauer des Getrennt-lebens
- Fr. 560.00 (Barunterhalt).
8.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für die Dauer der vorsorglichen Massnahmen an seinen persönlichen Un-terhalt monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezah-len:
8.1
Phase I ab Vollstreckbarkeit des Entscheids bis 31.07.2024
- Fr. 303.00;
8.2
Phase II ab 01.08.2024 für die weitere Dauer des Getrennt-lebens
- Fr. 916.00.
9.
Die vorstehenden Unterhaltsregelungen basieren auf folgenden fi-nanziellen Verhältnissen:
9.1
bis 31.07.2024
Einkommen (mtl., netto)
Bedarf
Gg/V
Fr. 185.00
Fr. 2’513.00
Gs/M
Fr. 8’964.00
Fr. 4’116.00
D.________
Fr. 200.00 (KiZu)
Fr. 1’006.00
E.________
Fr. 200.00 (KiZu)
Fr. 1’006.00
9.2
ab 01.08.2024
Einkommen (mtl., netto)
Bedarf
Gg/V
Fr. 3’350.00
Fr. 2’888.00
Gs/M
Fr. 8’964.00
Fr. 4’266.00
D.________
Fr. 200.00 (KiZu)
Fr. 1’206.00
E.________
Fr. 200.00 (KiZu)
Fr. 1’006.00
10.
Die Gerichtskosten von Fr. 12’653.10, bestehend aus der Ent-scheidgebühr von Fr. 4’000.00 und den Kosten für die Vertretung der Kinder von Fr. 8’653.10 (inkl. Auslagen & MwSt.), werden den Parteien je zur Hälfte, mithin zu je Fr. 6’326.55, auferlegt.
11.
Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
[…]
b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend Berufungsführer) am 26. Februar 2024 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1.
Es seien Dispositivziffer 4-11 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 8. Februar 2024 aufzuheben.
2.
Die Kinder D.________ und E.________ seien unter der alleinigen Obhut des Berufungsklägers zu belassen. Der Wohnsitz der beiden Kinder sei beim Berufungskläger festzulegen.
2.
[sic!] Die Berufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, die beiden Kinder auf eigene Kosten jeden Donnerstag von 18.00 Uhr bis am Freitagmorgen Schulbeginn (an schulfreien Tagen bis um 7.30h) sowie jeden Samstag von 18.00 Uhr bis am Sonntag um 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem sei die Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären, die Kinder während fünf Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Sie zeigt dies mindestens drei Monate im Voraus dem Berufungskläger an. Können sich die Parteien bezüglich der Ferien nicht einigen, so steht dem Berufungskläger in den geraden Jahren und der Berufungsbeklagten in den ungeraden Jahren das Wahlrecht zu.
3.
Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für die beiden Kinder ab 1. August 2024 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:
- für D.________ Barunterhalt von CHF 1’632 sowie CHF 1’009 Betreuungsunterhalt
- für E.________ Barunterhalt von CHF 1’632 sowie CHF 1’009 Betreuungsunterhalt.
4.
Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für ihn persönlich einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 615 zu bezahlen.
5.
Das monatliche Nettoeinkommen sowie der Bedarf der Parteien sowie der beiden Kinder sei wie folgt zu beziffern:
Monatl. Nettoeinkommen Bedarf
Vater CHF 1’923 CHF 4’278
Mutter CHF 9’819 CHF 3’087
D.________ CHF 200 CHF 1’515
E.________ CHF 200 CHF 1’515
6.
Die Kosten des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens von CHF 12’653.10 bestehend aus der Entscheidgebühr von CHF 4’000 und den Kosten für die Vertretung der Kinder von CHF 8’653.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), seien der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin aufzuerlegen.
7.
Die Berufungsbeklagte und Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Berufungskläger und Gesuchsgegner für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 15’000 [zu bezahlen].
8.
Der vorliegenden Beschwerde [sic!] sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin.
Mit Berufungsantwort vom 11. März 2024 beantragte die Gesuchstellerin (nachfolgend Berufungsgegnerin) die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Berufungsführers (KG-act. 7).
Die Kindesvertreterin beantragte mit Berufungsantwort vom 11. März 2024 die Abweisung der Berufungsbegehren Ziffern 2 und 8, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers. Gleichzeitig beantragte sie ihre Einsetzung als Prozessbeiständin von D.________ und E.________ für das Berufungsverfahren (KG-act. 8).
Die Verfahrensleitung wies am 14. März 2024 das Gesuch des Berufungsführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ab (KG-act. 9).
Der Berufungsführer beantragte am 28. März 2024 für die beiden Kinder die Einsetzung eines von der Kinderanwaltschaft Schweiz zertifizierten Kindsverfahrensvertreters, der am Wohnort der beiden Kinder domiziliert sei (KG-act. 11). Die Berufungsgegnerin ersuchte am 5. April 2024 um Abweisung dieses Antrags (KG-act. 13). Die Verfahrensleitung wies das Gesuch des Berufungsführers um Einsetzung eines zertifizierten Kindesvertreters am 11. April 2024 ab und bestätigte die bisherige Prozessbeiständin auch für das Berufungsverfahren (KG-act. 15).
Die Parteien reichten am 8. April 2024 (Berufungsführer; KG-act. 14), am 30. April 2024 (Berufungsgegnerin; KG-act. 18) und am 1. Mai 2024 (Kindesvertreterin; KG-act. 20) weitere Stellungnahmen ein.
Der Berufungsführer beantragte am 21. Mai 2024, das Gesuch der Kindesvertreterin, ihr aufgrund des bevorstehenden Mutterschaftsurlaubs das Substitutionsrecht einzuräumen (vgl. KG-act. 19), sei abzuweisen und stattdessen sei ein zertifizierter Kindsverfahrensvertreter einzusetzen (KG-act. 22). Die Verfahrensleitung wies diesen Antrag am 23. Mai 2024 ab (KG-act. 23).
Weitere Stellungnahmen datieren vom 15. Juli 2024 (Berufungsführer, KG-act. 28), vom 2. August 2024 (Berufungsgegnerin, KG-act. 32), vom 23. August 2024 (Berufungsführer, KG-act. 35) und vom 4. September 2024 (Kindesvertreterin, KG-act. 37).
Mit Eingabe vom 4. November 2024 beantragte der Berufungsführer die Anhörung der beiden Kinder (KG-act. 41). Die Berufungsgegnerin beantragte am 13. November 2024 die Abweisung dieses Antrags (KG-act. 44).
Die Kindesvertreterin reichte am 18. November 2024 eine weitere Stellungnahme ein (KG-act. 47). Der Berufungsführer nahm am 16. Dezember 2024 nochmals Stellung (KG-act. 54).
Am 16. Mai 2025 fand die Anhörung von D.________ und E.________ statt (KG-act. 64), wozu die Kindesvertreterin am 2. Juni 2025 (KG-act. 67) und die Berufungsgegnerin am 20. Juni 2025 (KG-act. 71) Stellung nahmen. Der Berufungsführer reichte am 23. Juni 2025 persönlich eine nicht unterzeichnete Stellungnahme inklusive eines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 72) sowie am 24. Juni 2025 weitere Unterlagen (KG-act. 74) ein. Am 7. Juli 2025 liess er dem Gericht eine unterzeichnete und ergänzte Version der Eingabe vom 23. Juni 2025 zukommen (KG-act. 75). Die Berufungsgegnerin nahm am 28. Juli 2025 zu den Eingaben des Berufungsführers Stellung (KG-act. 78). Am 8. August 2025 teilte die Rechtsanwältin des Berufungsführers mit, dass sie ihren Klienten nicht mehr vertrete (KG-act. 80), was dieser mit Eingabe vom 7. August 2025 sinngemäss bestätigte und gleichzeitig um Frist für die Einreichung einer Stellungnahme bat sowie (erneut) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte (KG-act. 81). Am 27. August 2025 reichte der Berufungsführer eine weitere Eingabe ein (KG-act. 84), worauf die Berufungsgegnerin am 8. September 2025 Stellung nahm (KG-act. 88). Die Kindesvertreterin reichte ihre Honorarnote am 1. September 2025 ein (KG-act. 86).
2.
Die erstinstanzliche Verfügung vom 8. Februar 2024 ist betreffend das Getrenntleben seit 1. Februar 2019 (Dispositivziffer 1), die Abweisung des Nichteintretensantrags (Dispositivziffer 2), die Abweisung der Beschränkung der elterlichen Sorge (Dispositivziffer 3) und die erstinstanzliche Entschädigung der Kindesvertreterin (Dispositivziffer 12) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Angefochten sind die alternierende Obhut (Dispositivziffer 4), die Betreuungsregelung (Dispositivziffer 5), die Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge inkl. die finanziellen Verhältnisse (Dispositivziffern 6-9) und die Kostenfolgen (Dispositivziffern 10-11).
a) In formeller Hinsicht gilt zu erwähnen, dass der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung kommt (Art. 296 Abs. 3 ZPO), wenn wie vorliegend nebst Ehegatten- auch Kindesunterhaltsbeiträge zu beurteilen sind. Demzufolge können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; vgl. Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). Die von den Parteien während des laufenden Berufungsverfahrens vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel sind somit zu berücksichtigen.
b) Am 23. Juni 2025 reichte der damals noch anwaltlich vertretene Berufungsführer persönlich eine nicht unterzeichnete Eingabe ein (KG-act. 72). Schriftliche Eingaben sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Die fehlende Unterschrift ist ein Mangel, der innert einer Nachfrist verbessert werden kann (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsführer reichte am 7. Juli 2025, d.h. innert der ihm gewährten Nachfrist (KG-act. 73; Sendungsverfolgung der Post), eine unterzeichnete Eingabe ein (KG-act. 75). Damit ist der Mangel rückwirkend auf den Zeitpunkt der vormals mangelhaften Eingabe geheilt (Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 130-132 ZPO N 18a; Bachofner, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 132 ZPO N 21), sodass die Eingabe vom 23. Juni 2025 als erfolgt gilt (vgl. Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und berücksichtigt werden kann. Bei Mängeln wie einer fehlenden Unterschrift ist die verbesserte Eingabe inhaltlich unverändert wieder einzureichen (Bachofner, a.a.O., Art. 132 ZPO N 22). Die verbesserte Eingabe vom 7. Juli 2025 (KG-act. 75) enthält gegenüber derjenigen vom 23. Juni 2025 (KG-act. 72) an einigen Stellen zusätzliche Ausführungen. Weil es sich nur um geringfügige Ergänzungen handelt, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, die Verbesserung als zulässig zu betrachten. Die neuen Ausführungen und Unterlagen in der Eingabe vom 7. Juli 2025 bleiben jedoch unbeachtlich. Massgebend ist der Inhalt der Eingabe vom 23. Juni 2025 und die damit eingereichten Urkunden.
3.
Die Vorinstanz ordnete auf Antrag der Berufungsgegnerin hin die alternierende Obhut im Sinne von Art. 298 Abs. 2ter ZGB an (angef. Verfügung, Dispositivziffer 4). Der Berufungsführer beantragt die alleinige Obhut (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 2).
a) Die Vorinstanz erwog, gewisse Verhaltensweisen des Berufungsführers gäben zwar zu Bedenken Anlass, aber nicht in dem Masse, dass ihm die Erziehungsfähigkeit per se abgesprochen werden müsste. Zudem sei zu erwarten, dass diesen Defiziten durch eine vermehrte Präsenz der Berufungsgegnerin im Leben der Kinder begegnet werden könne. Es könne beiden Elternteilen eine ausreichende Erziehungsfähigkeit zuerkannt werden. Die Kinder seien während des Zusammenlebens und seit der Trennung überwiegend, aber nicht ausschliesslich vom Berufungsführer betreut worden. Die Kinder seien es sich gewohnt, sowohl an einem Werktag bzw. an einem Werktagabend (mit Übernachtung) als auch an jedem Wochenende an einem der beiden Wochenendtage von der Berufungsgegnerin betreut zu werden. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass sie sich seit der Geburt ein spezifisches Betreuungskonzept gewöhnt seien, welchem mit Blick auf das Kontinuitätsprinzip Rechnung zu tragen wäre. Mit Blick auf die Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft belege das häufige Hin und Her in der Betreuung, dass beide Elternteile willens und in der Lage seien, in Bezug auf die Kinderbelange mit dem jeweils anderen zusammenzuarbeiten. In geografischer Hinsicht habe die Berufungsgegnerin mit dem Bezug der Wohnung in I.________ ideale Bedingungen für die alternierende Obhut geschaffen. Die Kindesvertreterin erachte beide Wohnungen der Berufungsgegnerin (in I.________ und J.________) gestützt auf eigene Wahrnehmungen als dem Kindeswohl entsprechend. Die Wohnverhältnisse des Berufungsführers auf dem H.________ bezeichne die Kindesvertreterin als nicht ideal, jedoch angesichts des Alters der Kinder akzeptabel. Die Platzverhältnisse seien sehr beengt. Was den Kindeswillen anbelange, so sei aufgrund des Alters von E.________ nur D.________ befragt worden. Bei der Beurteilung der Aussagen von D.________ sei Zurückhaltung geboten, weil teilweise der Eindruck entstanden sei, er gebe die Worte des Vaters wieder. Insgesamt wohne D.________ gern im Haus auf dem H.________, verbringe aber auch gerne Zeit mit seiner Mutter in der Wohnung in I.________. Zudem sei davon auszugehen, dass es für E.________s Entwicklung von grosser Wichtigkeit sei, ihr die Möglichkeit zu gewähren, einen ausreichenden Bezug zu ihrer Mutter aufzubauen. Folglich gebe es keine überzeugenden Gründe, die gegen die alternierende Obhut sprächen. Mit Blick auf das noch junge Alter der Kinder wäre die Zuteilung der Obhut an den Berufungsführer einschneidend und würde den Kindern bereits früh die Möglichkeit nehmen, zu beiden Elternteilen eine ähnlich starke Verbindung aufzubauen. Ausserdem könnten mit der erweiterten Betreuung durch die Berufungsgegnerin die Bedenken hinsichtlich der Wohnsituation auf dem H.________ etwas entschärft werden (angef. Verfügung, E. 4.2.1).
Der Berufungsführer macht geltend, die Berufungsgegnerin sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht bereit, ihr Arbeitspensum zu reduzieren und die Kinder persönlich zu betreuen. Vielmehr beantrage sie, die Kinder fremdbetreuen zu lassen. Sie sei auch in der Vergangenheit selbst in den Randzeiten der Familie nicht zur Verfügung gestanden. Die Berufungsgegnerin habe nicht geltend gemacht, dass sie bereit und in der Lage sei, an einem zweiten oder dritten Abend pro Woche oder im Krankheitsfall an ihren Betreuungstagen die Kinder persönlich zu betreuen. Die Berufungsgegnerin sei nicht an einer persönlichen Betreuung interessiert. Die Kinder verlören ihre Hauptbezugsperson, ohne die Beziehung zum anderen Elternteil vertiefen zu können. Auch die für die Kinder notwendigen Therapien könnten nicht fortgesetzt werden, weil eine Fremdbetreuung die Kinder nicht zu den Therapien fahre und während der fremdbetreuten Zeit die Kinder nicht anleite, das Gelernte zu vertiefen. Die alternierende Wochenendbetreuung sei versuchsweise erfolgt, habe sich jedoch nicht bewährt. Der Umzug nach H.________ sei nicht ohne Zustimmung der Berufungsgegnerin erfolgt und habe keine erheblichen Auswirkungen auf die Ausübung des persönlichen Verkehrs gehabt. Die Kindesübergaben hätten weiterhin am Arbeitsort der Berufungsgegnerin in G.________ stattgefunden. Die Platzverhältnisse der Wohnung in H.________ seien nicht beengt. D.________ habe geäussert, beim Vater wohnen bleiben zu wollen. Er sei mit seinen neun Jahren nicht in der Lage, die Auswirkungen einer alternierenden Obhut auf seinen Alltag einschätzen zu können. Sodann handle es sich beim Betreuungsangebot der Schule nicht um eine Tagesschule, sondern um einzelne Betreuungsmodule, die individuell gebucht werden könnten (KG-act. 1, Rz. 17-50).
b) Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den Kriterien für die Anordnung der alternierenden Obhut (angef. Verfügung, E. 4.2) kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG; BGer 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2).
c) Vorab sei erwähnt, dass die Parteien die Erziehungsfähigkeit des anderen Elternteils nicht in Abrede stellen und auch keine Umstände ersichtlich sind, die an der Erziehungsfähigkeit der Parteien zweifeln liessen.
d) Der Berufungsführer moniert zur Hauptsache das Betreuungskonzept der Berufungsgegnerin. Weil der Berufung keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde (KG-act. 9), betreut die Berufungsgegnerin die Kinder seither in geraden Kalenderwochen von Mittwoch, 18:00 Uhr bis Montag Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr, und in ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch, 18:00 Uhr, bis Freitag, 18:00 Uhr (angef. Verfügung, Dispositivziffer 5.1).
Dispositiv
aa) Die Berufungsgegnerin arbeitet zwar Vollzeit (vgl. Lohnabrechnung, Vi-act. 1, KB 22). Sie kann aber zwei Tage pro Woche im Homeoffice verbringen, was sie auch an ihrem Zweitwohnsitz in I.________ tun kann. Zudem besteht die Möglichkeit, ihr Pensum an 4 1/2 Tagen zu leisten (KG-act. 7/1), was ihr ebenfalls einen gewissen Spielraum für die Betreuung der Kinder gibt. Zwei weitere Tage pro Woche arbeitet sie in K.________ (KG-act. 7/9). Dass die Berufungsgegnerin die Kinder am Mittwochabend nicht persönlich betreuen können soll, macht der Berufungsführer nicht geltend. Am Donnerstag arbeitet die Berufungsgegnerin grundsätzlich im Homeoffice (KG-act. 18, Rz. 25; vgl. KG-act. 71, Rz. 3). Die Kinder gehen am Morgen direkt in die Schule (KG-act. 18, Rz. 25) und besuchen am Mittag die Tagesschule (KG-act. 18, Rz. 25; KG-act. 32/3). Für die Nachmittagsbetreuung von 15:30-18:00 Uhr sind ebenfalls beide angemeldet (KG-act. 32/3). Gemäss Angaben der Berufungsgegnerin gehe D.________ jedoch nach der Schule (16:20 Uhr; vgl. KG-act. 32/1) direkt nach Hause und E.________ werde dies ab ihrer Einschulung ebenfalls tun (KG-act. 18, Rz. 25). D.________ erwähnte zwar an seiner Anhörung, die Mutter arbeite am Donnerstag jeweils auswärts und komme etwa jedes zweite Mal später als er, ca. 5-60 Minuten nach ihm, nach Hause (KG-act. 64, S. 2). Beide Kinder sagten jedoch, die Mutter frage jeweils, ob sie am Donnerstag nach der Schule nach Hause kommen oder in die schulergänzende Betreuung gehen möchten (KG-act. 64, S. 2 und 4). Im Übrigen sagte E.________, ihre Mutter sei immer bereits zu Hause, wenn sie direkt nach der Schule (16:20 Uhr; vgl. KG-act. 32/2) nach Hause komme (KG-act. 64, S. 4). Es besteht eine gewisse Diskrepanz zwischen der Aussage von D.________ und der Darstellung der Berufungsgegnerin, was die Frage anbelangt, ob die Berufungsgegnerin am Donnerstagnachmittag jeweils zu Hause im Homeoffice ist. Diese Frage ist aber letzten Endes nicht entscheidwesentlich. Wenn die Kinder freiwillig in die schulergänzende Betreuung gehen, besteht ohnehin keine Notwendigkeit, dass die Berufungsgegnerin an diesen Tagen im Homeoffice arbeitet. Aber auch dann, wenn die Kinder nach der Schule direkt nach Hause gehen, ist nicht zu beanstanden, falls die Berufungsgegnerin nach der Rückkehr der Kinder kurze Zeit weiterarbeiten bzw. kurze Zeit nach ihnen nach Hause zurückkehren sollte. Denn Primarschulkindern ist es zumutbar, sich während kurzer Zeit zu Hause selbst zu beschäftigen. Freitags arbeitet die Berufungsgegnerin nur am Morgen (KG-act. 18, Rz. 25) im Homeoffice (KG-act. 71, Rz. 3; Aussage D.________: KG-act. 64, S. 2; vgl. Aussage E.________: KG-act. 64, S. 4), sodass sie die Kinder am Mittag und während der unterrichtsfreien Zeit am Nachmittag (vgl. KG-act. 32/1 und 32/2) betreuen kann. So berichtete D.________ von Unternehmungen mit der Mutter an Freitagnachmittagen (KG-act. 64, S. 2). Abgesehen vom Donnerstagmittag scheint die Arbeitstätigkeit der Berufungsgegnerin demnach einer persönlichen Betreuung der Kinder nicht entgegenzustehen. Eine „Fremdbetreuung“, die nicht durch den Schulunterricht abgedeckt ist, erfolgt nur am Donnerstagmittag und manchmal am Donnerstagnachmittag nach Schulschluss.
bb) Zur Fremdbetreuung ist Folgendes zu erwähnen: Derjenige Elternteil, der das Kind aktuell betreut, entscheidet alleine über die alltäglichen Angelegenheiten (Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB). Insbesondere die Gestaltung der Betreuungszeit ist dem aktuell betreuenden Elternteil überlassen (Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 301 ZGB N 5 in fine). Ob institutionelle Betreuungsangebote in Anspruch genommen werden oder das Kind teilweise durch Lebenspartner oder Verwandte betreut wird, ist Teil der von jedem Elternteil für sich und das Kind zu gestaltenden Lebensführung (Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 301 ZGB N 11). Dies entspricht dem Gedanken der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung. Die persönliche Betreuung soll grundsätzlich nur dann als Kriterium dienen, wenn eine persönliche Betreuung aufgrund spezifischer Bedürfnisse des Kindes erforderlich erscheint oder ein Elternteil selbst in Randzeiten nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde (BGer 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.2). Die Schranke der Gestaltungsmöglichkeit der Kinderbetreuung ist das Kindeswohl (Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 301 ZGB N 12).
Beide Kinder besuchten während längerer Zeit Logopädiestunden und D.________ zusätzlich die Ergotherapie (vgl. KG-act. 7, Rz. 18). D.________ beendete inzwischen beide Therapien (KG-act. 64, S. 1), E.________ geht weiterhin am Donnerstagmorgen vor Schulbeginn in die Logopädiestunde (KG-act. 64, S. 3). Dass die Kinder abgesehen von den – einzig für E.________ noch erforderlichen – Logopädieübungen einer besonderen persönlichen Betreuung bedürften, macht der Berufungsführer nicht geltend. Zudem sind die Kinder wie erwähnt nur am Donnerstagmittag und manchmal am Donnerstagnachmittag nach Schulschluss ausserschulisch fremdbetreut. Der Berufungsführer bestritt nicht (KG-act. 14, Rz. 19 ff.), dass die Ergotherapie für D.________ am Mittwochnachmittag, während seiner Betreuungszeit, stattfand, und dass die Kinder während der Schulzeit die Logopädiestunden besuchten (KG-act. 7, Rz. 18). Dass die Berufungsgegnerin, wie vom Berufungsführer behauptet, das in der Therapie Gelernte zu Hause mit den Kindern nicht übt (KG-act. 14, Rz. 19), ist unbelegt und bestritten (KG-act. 18, Rz. 24). Gemäss Aussage von E.________ übt sie etwa gleich viel mit beiden Eltern; mit der Mutter am Freitag und mit dem Vater am Mittwoch (KG-act. 64, S. 3). Zudem nahm die Berufungsgegnerin Arzttermine der Kinder an Werktagen wahr (vgl. KG-act. 18/5 und 32/4). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Berufungsgegnerin ihren Kindern in einem angemessenen Umfang eine persönliche Betreuung zukommen liess. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kinder gemäss Auskunft von L.________ vom 3. April 2024 montags am Mittag und Nachmittag, d.h. während der Betreuungszeit des Berufungsführers, ebenfalls in der Tagesschule angemeldet waren (KG-act. 18/3). Gemäss Aussagen beider Kinder gehen sie während der Betreuungszeit des Berufungsführers am Montagmorgen, Montagnachmittag und Dienstagmorgen (KG-act. 64, S. 1 und 3) zur ausserschulischen Betreuung. Am 4. Juli 2024 bestätigte die Schule I.________, dass E.________ montags und dienstags für die Betreuung vor der Schule und am Montag am Mittag angemeldet ist (KG-act. 32/3). Damit ist erstellt, dass die Kinder während der Betreuungszeit beider Parteien teilweise ausserschulisch fremdbetreut werden. Dies steht nach dem Gesagten der Anordnung der alternierenden Obhut jedoch nicht entgegen, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass den Kindern die persönliche Betreuung nicht in einem angemessenen Umfang zuteilwird.
cc) Der Berufungsführer wirft der Berufungsgegnerin vor, diese sei nicht bereit gewesen, E.________ im ersten Semester des ersten Kindergartenjahres, konkret vom 18. November 2022 bis im April 2023, an den Freitagen zu betreuen (KG-act. 1, Rz. 21; vgl. KG-act. 14, Rz. 8). Dabei verkennt er, dass in diesem Zeitraum noch keine gerichtliche Regelung der Betreuungszeiten vorlag. Gemäss aussergerichtlicher Parteivereinbarung fand das Besuchsrecht jeweils von Dienstag 18:00 Uhr bis Mittwoch 07:30 Uhr statt (Vi-act. 1, KB 6, Ziff. 3). Nach dem Umzug in den H.________ verschoben die Parteien diese Übernachtung auf den Donnerstag (KG-act. 1, Rz. 37; nicht bestritten: KG-act. 7, Rz. 29 ff.). Der Freitag fiel demnach in die Betreuungszeit des Berufungsführers, sodass dieser für die Betreuung von E.________ an den Freitagen zu sorgen hatte und unterbliebene Betreuung durch die Berufungsgegnerin dieser nicht zum Nachteil angelastet werden kann. Darüber hinaus ist von einem Einzelfall auszugehen, sofern die Berufungsgegnerin tatsächlich, wie vom Berufungsführer (unbelegt) behauptet, am 7. und 8. Dezember 2023 die kranke E.________ nicht betreuen konnte (KG-act. 14, Rz. 9), zumal keine weiteren Umstände (allenfalls berufliche Verpflichtungen der Berufungsgegnerin, kurzfristige Krankmeldung) bekannt sind. Zur Behauptung, die Berufungsgegnerin sei regelmässig spät am Abend nach Hause gekommen, legte der Berufungsführer eine WhatsApp-Nachricht vom 23. März 2018, die aus der Zeit vor der Trennung am 1. Februar 2019 stammt, ins Recht (KG-act. 14/2). Zu beurteilen sind hingegen die Betreuungsmöglichkeiten der Berufungsgegnerin nach der Trennung und in der Zukunft. Die monierten Donnerstage im Januar 2024, welche die Berufungsgegnerin nicht als mögliche Daten für das Elterngespräch angab (KG-act. 14/3), fanden vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2024 statt. Zu dieser Zeit begann die Betreuungszeit der Berufungsgegnerin gemäss aussergerichtlicher Vereinbarung der Parteien donnerstags erst um 18:00 Uhr, sodass sie an den Besprechungsterminen an den Nachmittagen nicht zwingend zur Verfügung stehen musste. Sie erklärte sich hingegen auch an den Montagen, 12. und 29. Januar 2024, je um 18:15 Uhr, also an ihren Arbeitstagen, für ein Gespräch bereit. Ebenso war sie bereit, am Montag, 22. Januar 2024, D.________ an den Skitag der Schule zu begleiten (KG-act. 14/4). Dies zeugt davon, dass die Berufungsgegnerin gewillt ist, ihre Arbeitszeiten an ihre Verpflichtungen im Rahmen der Kinderbetreuung und sogar darüber hinaus anzupassen.
e) Nicht umstritten ist, dass der Berufungsführer spätestens seit der Geburt der Kinder – abgesehen von einzelnen Steuererklärungsmandaten und den Schulbusfahrten vom H.________ aus – keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, die Berufungsgegnerin hingegen Vollzeit arbeitete. Die Berufungsgegnerin gestand ein, dass sie nach der Arbeit am Abend teilweise spät nach Hause gekommen sei (Vi-act. 24, Frage 28). Mindestens an den Werktagen war der Berufungsführer damit vor der Trennung der Parteien die Hauptbetreuungsperson der Kinder. Gemäss aussergerichtlicher Vereinbarung vom 25. August 2019 sollte dem Berufungsführer die alleinige Obhut zukommen (Vi-act. 1, KB 6, Ziff. 2). Er zog per 1. September 2019 nach M.________ (Vi-act. 1, KB 8), wo D.________ drei Jahre lang die Schule besuchte (Vi-act. 24, Frage 8). Die Parteien vereinbarten ein Besuchsrecht der Berufungsgegnerin von Dienstag 18:00 Uhr bis Mittwoch ca. 07:30 Uhr („0:30 vor Schulbeginn oder direkt in die Schule bringen“) und von Freitag 18:00 Uhr bis Samstag 19:00 Uhr, sowie, wenn gewünscht, einmal pro Monat ein Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr. Sodann habe die Berufungsgegnerin das Recht, an den Abenden des Montags und des Donnerstags gemeinsam mit dem Berufungsführer und den Kindern etwas zu unternehmen (Vi-act. 1, KB 6, Ziff. 3). Der Berufungsführer machte geltend, die Berufungsgegnerin habe die Betreuungstage regelmässig kurzfristig abgesagt (Vi-act. 9, Rz. 22 und Tabelle S. 30-47 = Vi-act. 9, BB 3). Der von ihm verfassten Tabelle mit den protokollierten Besuchszeiten ist zu entnehmen, dass die Berufungsgegnerin das Besuchsrecht mit Übernachtung am Dienstag mit vereinzelten Ausnahmen stets wahrnahm. Ebenso waren die Kinder mit vereinzelten Ausnahmen jeweils von Samstag 18:00 Uhr (teilweise 17:00 Uhr) bis Sonntag 19:00 Uhr (teilweise 20:00 Uhr) bei der Berufungsgegnerin. Die vereinbarten Aktivitäten an den Montagen und Donnerstagen fanden hingegen nicht oft statt. Gemäss Aussage der Berufungsgegnerin hätten sie die Vereinbarung im Jahr 2019 nicht eingehalten. In der zweiten Hälfte des Jahres 2019 habe sie regelmässig in M.________ übernachtet. Im Jahr 2020 sei es wegen der Corona-Pandemie schwieriger geworden. Die Wochenenden und die Übernachtung am Dienstag habe sie immer eingehalten. Den Montag und den Donnerstag habe sie hin und wieder abgesagt (Vi-act. 24, Frage 28). Der Berufungsführer zog per 1. Juli 2022 mit den Kindern nach H.________ (vgl. Vi-act. 1, Rz. 12 ff. und KB 12; Vi-act. 9, Rz. 98). Die Berufungsgegnerin übte ihr Besuchsrecht weiterhin im gleichen Umfang aus, wobei jedoch die Werktagübernachtung am Donnerstag anstatt am Dienstag stattfand (KG-act. 1, Rz. 37; nicht bestritten: KG-act. 7, Rz. 29 ff.). Die Kinder waren sich demnach zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung seit rund vier Jahren ein erweitertes Besuchsrecht der Berufungsgegnerin mit zweimaligem Wohnortswechsel und Übernachtung pro Woche gewohnt. Das Kriterium der Kontinuität der bisher gelebten Betreuungsregelung sprach somit mindestens für ein erweitertes Besuchsrecht der Berufungsgegnerin. Hinzu kommt, dass die Parteien seit der angefochtenen Verfügung bzw. seit der Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung (vgl. KG-act. 18, Rz. 5) die von der Vorinstanz angeordnete alternierende Obhut ohne nennenswerte Beanstandungen leben. Vor diesem Hintergrund spricht das Kriterium der Kontinuität für die Beibehaltung der alternierenden Obhut.
f) In geografischer Hinsicht gilt zu erwähnen, dass der Berufungsführer in I.________ („auf dem H.________“) wohnt, wo die Kinder auch zur Schule gehen. Allerdings müssen sie mit dem Schulbus oder durch den Berufungsführer mit dem Auto zur Schule gefahren werden (Vi-act. 34, Rz. 11). Die Berufungsgegnerin verfügt seit dem 1. Dezember 2022 über eine Zweitwohnung in I.________ (Vi-act. 22, KB 30), die in unmittelbarer Nähe der Schule liegt. Die Kinder können demnach den Schulweg mit Gleichaltrigen zu Fuss bewältigen, was sich positiv auf ihre Selbständigkeit und ihre Sozialkompetenz auswirkt (Vi-act. 34, Rz. 8). Damit steht der Hauptwohnsitz der Berufungsgegnerin in J.________ einer alternierenden Obhut nicht entgegen.
g) Die Liegenschaft des Berufungsgegners verfügt zwar über eine grössere Grünfläche, der Wohnraum beträgt jedoch nur 75 m2 (Vi-act. 9, BB 20). Bereits die von der Berufungsgegnerin eingereichte Fotodokumentation (Vi-act. 1, KB 15) veranschaulicht die engen Platzverhältnisse. In diesem Wohnhaus lebten nebst dem Berufungsführer und den beiden Kindern zeitweise auch das dritte Kind des Berufungsführers, N.________, sowie deren Mutter O.________ (Vi-act. 24, Frage 59). Gemäss Angabe des Berufungsführers zogen O.________ und N.________ im Dezember 2024 aus (KG-act. 72, S. 7). Der Berufungsführer wollte die Räumlichkeiten ausbauen (Vi-act. 24, Frage 58), wobei aber die Ausbaupläne während des erstinstanzlichen Verfahrens noch nicht konkret waren (vgl. Vi-act. 24, Fragen 79-83). Er bestätigte zwar auf Nachfrage, dass sowohl D.________ als auch E.________ ein eigenes Kinderzimmer hätten (Vi-act. 24, Frage 61). Nach Ansicht der Kindesvertreterin, die während des erstinstanzlichen Verfahrens einen persönlichen Augenschein vor Ort nahm, schien dies damals jedoch nicht der Fall gewesen zu sein. Sodann schrieb die Kindesvertreterin, die Wohnverhältnisse seien sehr beengt. Neben einem kleinen Wohnzimmer befinde sich das Zimmer von D.________ mit einem Etagenbett, einem Regal und einem kleinen Tisch, wobei sich diese Möbelstücke allesamt berührten. Auch E.________ habe sich in diesem Zimmer aufgehalten. In einem grösseren Schlafzimmer schliefen der Berufungsführer, D.________ und E.________ sowie teilweise deren Halbschwester N.________. Die Platzverhältnisse beim Berufungsführer seien enger als in beiden Wohnungen der Berufungsgegnerin. Die Kinder könnten aber auch im Haus auf dem H.________ ausweichen und insbesondere sich auch im Garten verweilen. Insgesamt seien die Wohnverhältnisse nicht ideal, jedoch angesichts des Alters der Kinder akzeptabel und dem Kindeswohl entsprechend (Vi-act. 34, Rz. 11). Diverse Fotos belegen, dass die Räume der Liegenschaft sehr klein sind und von den notwendigsten Möbeln (Bett, Tisch) nahezu ausgefüllt werden (KG-act. 1/10 und 14/11). Inzwischen baute jedoch der Berufungsführer die Liegenschaft aus (vgl. Fotos in KG-act. 14/11). Zudem zogen O.________ und N.________ wie erwähnt im Dezember 2024 aus (KG-act. 72, S. 7). Dementsprechend sagten beide Kinder, sie hätten aktuell je ein eigenes Zimmer (KG-act. 64, S. 2 und 4), d.h. eine Rückzugsmöglichkeit. Die Kinder können sich auch auf der grösseren Grünfläche der Liegenschaft verweilen. Zudem verbringen sie wöchentlich nicht unerhebliche Zeit in der Wohnung der Mutter in I.________ (oder J.________), was eine zusätzliche Entlastung bedeutet. Insofern können die Platzverhältnisse beim Berufungsführer gerade noch als hinreichend bezeichnet werden. Auch die Berufungsgegnerin sieht in den engen Wohnverhältnissen und der eher abgelegenen Lage keine Gefährdung der Kinder (Vi-act. 24, Frage 21).
h) Der Wille des Kindes ist bei der Obhutszuteilung angemessen zu berücksichtigen (Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 9j), weshalb die Kinder am 16. Mai 2025 je einzeln angehört wurden (KG-act. 64).
D.________ sagte an seiner zweitinstanzlichen Anhörung, er verstehe sich mit seinem Vater gut. Es gefalle ihm gut, im H.________ zu wohnen. Mit der Mutter verstehe er sich ok. In I.________ gefalle es ihm gut, weil er dort Freunde, die Schule und Aktivitäten habe. Aber es sei eher langweilig, weil die Mutter oft arbeite. Er möchte am liebsten jedes zweite Wochenende bei der Mutter sein. Das hin und her unter der Woche sei stressig, weil er aufpassen müsse, dass keine Schulsachen vergessen gingen. Prinzipiell möchte er lieber beim Vater wohnen, weil er zu ihm die bessere Beziehung habe (KG-act. 64, S. 2 f.). Seinen Aussagen zufolge hat D.________ zu beiden Eltern ein intaktes Verhältnis und wohnt an beiden Orten gerne. Beim Vater scheint es ihm vor allem etwas besser zu gefallen, weil dieser einerseits mehr Zeit für Aktivitäten hat und andererseits D.________ sein Verhältnis zum Vater grundsätzlich als besser bezeichnet. Andererseits sind seine Freunde, die Schule und andere Aktivitäten am Wohnort der Mutter in I.________. Zudem spricht der Umstand, dass er das Leben nicht bei beiden Eltern gleich spannend findet, nicht gegen eine alternierende Obhut, zumal Kinder auch lernen müssen, Langeweile auszuhalten bzw. sich selbst zu beschäftigen oder zwischendurch Unternehmungen zu machen, die ihnen weniger behagen. Sodann ist einem mittlerweile elfjährigen Jungen zumutbar, mit Hilfe der Eltern beim Obhutswechsel unter der Woche an die notwendigen Schulsachen zu denken. Dies scheint D.________ zwar lästig zu sein, er berichtete aber nicht von wiederkehrenden Problemen. Es ist nachvollziehbar, dass D.________ aus praktischen Gründen und weil er zum Vater eine etwas bessere Beziehung hat, lieber bei ihm wohnen möchte. Die Beziehung zur Mutter ist aber dennoch wichtig, zumal er diese auch als gut bezeichnet. Ausserdem ist der Wille des Kindes nur eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Es steht nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 176 ZGB N 4). Massgebend ist vielmehr das Kindeswohl (BGE 142 III 612 E. 4.2).
Auch E.________ versteht sich gut mit ihrem Vater. Es gefalle ihr, im H.________ zu wohnen. Mit der Mutter verstehe sie sich ebenfalls gut. In I.________ gefalle es ihr gut. Sie möchte möglichst gleichviel Zeit mit beiden Eltern verbringen. Sie verbringe sowohl mit dem Vater als auch mit der Mutter gerne Zeit (KG-act. 64, S. 4). E.________ spricht sich somit klar für eine gleichmässig unter den Eltern aufgeteilte Betreuung aus. Sie berichtete über beide Eltern und beide Wohnorte positiv, ohne etwaige Probleme mit den Obhutswechseln zu erwähnen. Die Aussagen von E.________ legen somit durchwegs eine alternierende Obhut nahe.
i) Schliesslich bleibt im Hinblick auf die Kriterien zur Beurteilung der alternierenden Obhut Folgendes festzuhalten: Es sind keine Kommunikations- oder Kooperationsschwierigkeiten bekannt, obwohl der häufige Aufenthaltswechsel der Kinder diesbezüglich erhöhte Anforderungen stellt (vgl. Vi-act. 34, Rz. 7). Insbesondere die Übergaben scheinen unproblematisch abzulaufen. Die nicht näher substantiierte Behauptung, D.________ bekunde Mühe mit den Übergaben unter der Woche (KG-act. 14, Rz. 70), ist unbelegt. Dass es D.________ „stressig“ findet, bei den Übergaben an die Schulsachen zu denken (KG-act. 64, S. 3), scheint zwar lästig, aber kein grösseres Problem zu sein. Die Eltern können sich über die Kinderbelange gut per E-Mail austauschen (vgl. betreffend Aufteilung der Ferien: KG-act. 28/2; betreffend Zahnarzttermin: KG-act. 32/4), was ihre ausreichende Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft glaubhaft erscheinen lässt.
j) Insgesamt vermag der Berufungsführer keine Gründe glaubhaft darzulegen, die gegen die Anordnung der alternierenden Obhut sprechen. Im konkreten Fall entspricht die Beibehaltung der alternierenden Obhut mehr dem Kindeswohl als deren Alleinzuteilung an den Berufungsführer. Denn für die Beibehaltung der alternierenden Obhut (auch für D.________) spricht nicht nur der Gesichtspunkt, dass D.________ nach Möglichkeit nicht von E.________ getrennt werden soll (vgl. BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 8.8 m.H.). Dafür sprechen insbesondere auch die Umstände, dass die Kinder in der Wohnung der Mutter in I.________ über mehr Platz verfügen und sich die Freunde, die Schule und andere Aktivitäten der Kinder, insbesondere von D.________, am Wohnort der Mutter in I.________ befinden, was alles mit zunehmendem Alter zusätzlich an Bedeutung gewinnen wird. Folglich ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
4. a) Abgesehen davon, dass der Berufungsführer mit der alternierenden Obhut bzw. der Betreuung durch die Berufungsgegnerin am Donnerstag und Freitag grundsätzlich nicht einverstanden ist, moniert er die von der Vorinstanz festgelegten Betreuungszeiten der Berufungsgegnerin nicht. Zwar behauptet er, die alternierende Wochenendbetreuung habe sich nicht bewährt (KG-act. 1, Rz. 25). Er bringt vor, die lange Fahrzeit am Wochenende zur Zweitwohnung der Berufungsgegnerin in J.________ belaste die Kinder (KG-act. 28, Rz. 29). D.________ erwähnte an seiner Anhörung, dass sie an den Besuchswochenenden der Mutter sehr oft in J.________ seien. Dort habe er keine Freunde und die Reise sei anstrengend. Er wohne lieber in I.________ (KG-act. 64, S. 2 f.). Auch E.________ sagte, sie würden eher häufig nach J.________ gehen. Es sei in Ordnung in J.________, dort habe sie auch Freunde (KG-act. 64, S. 4). Es ist verständlich, dass die Reise nach J.________ nebst dem Obhutswechsel eine zusätzliche Belastung für die Kinder bedeutet. Die Berufungsgegnerin hat aber mit der Wohnung in I.________ optimale Bedingungen für die alternierende Obhut geschaffen, zumal die Kinder dort ebenfalls Freunde und Freizeitaktivitäten haben. Die Berufungsgegnerin spricht sich auch nicht dagegen aus, die Betreuungswochenenden vermehrt in I.________ zu verbringen. In seiner neusten Eingabe moniert der Berufungsführer die Kindesübergabe jede zweite Woche am Montagmorgen als zu kompliziert (KG-act. 84, S. 2), wobei es jedoch bei einer reinen Behauptung, er müsse D.________ und E.________ die korrekte Verwendung des Zuges erklären, bleibt. Inwiefern dies dem Kindeswohl entgegenstehen sollte, begründet er nicht. Mangels anderweitiger Vorbringen der Parteien scheinen sich die Übergabezeiten vielmehr bewährt zu haben. Sodann will der Berufungsführer neuerdings die Betreuungsquoten anpassen lassen, weil D.________ und E.________ die Hausaufgaben mehrheitlich in seiner Betreuungszeit zu bewältigen hätten (KG-act. 84, S. 2). Die Betreuungsquote der Eltern ist jedoch anhand der Zeitdauer, während deren der jeweilige Elternteil die Kinder betreut, festzulegen, nicht aufgrund der Betreuungsart (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 608 ff.). Die Ausführungen des Berufungsführers sind demnach nicht geeignet, eine Anpassung der Betreuungsquote bzw. der Betreuungszeiten zu bewirken. Damit besteht kein Grund, die erstinstanzlich festgelegten Betreuungszeiten abzuändern.
b) Der Berufungsführer beantragt darüber hinaus, der Berufungsgegnerin seien fünf anstatt, wie von der Vorinstanz angeordnet, sechs Wochen Ferien mit den Kindern zuzusprechen (KG-act. 1, Antrag Ziffer 2; angef. Verfügung, Dispositivziffer 5.1). Diesbezüglich brachte er vor, die Berufungsgegnerin habe von ihrem Ferienbesuchsrecht gemäss Trennungsvereinbarung von 4-6 Wochen in der Vergangenheit lediglich im Umfang von fünf Wochen Gebrauch gemacht. Es sei absehbar, dass sie auch in Zukunft nicht von den ihr zugesprochenen sechs Wochen Gebrauch machen werde (KG-act. 14, Rz. 27). Die Berufungsgegnerin sei nicht willens oder aus beruflichen Gründen nicht in der Lage, die ihr zugesprochenen Ferientage mit den Kindern zu verbringen (KG-act. 28, Rz. 34). Die Berufungsgegnerin hat fünf Wochen Ferien (KG-act. 32, Rz. 35) und kann eine zusätzliche Ferienwoche kaufen, was die Arbeitgeberin bestätigte (KG-act. 7, S. 8, Rz. 19; KG-act. 7/1, Ziff. 3). Sie ist somit in der Lage, die Kinder während sechs Ferienwochen zu betreuen. Soweit der Berufungsführer moniert, die Berufungsgegnerin habe ihr Ferienbesuchsrecht für die Sommerferien 2024 zu spät angemeldet (KG-act. 14, Rz. 27), trifft dies nachweislich nicht zu (KG-act. 18, Rz. 34; KG-act. 18/4). Andere Gründe für eine Kürzung des Ferienbetreuungsrechts macht der Berufungsführer nicht geltend, sodass die vorinstanzlich angeordnete Regelung beizubehalten ist.
c) Betreffend die Feiertagsregelung (angef. Verfügung, Dispositivziffer 5.1) stellt der Berufungsführer keine Anträge und äussert sich auch in seinen Rechtsschriften nicht dazu. Es besteht kein Grund, von der vorinstanzlich angeordneten Regelung abzuweichen.
5. Des Weiteren moniert der Berufungsführer die Unterhaltsberechnung. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Unterhaltsberechnung (angef. Verfügung, E. 5) kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG; BGer 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2).
a) In der aussergerichtlichen Vereinbarung vom 25. August 2019 verpflichtete sich die Berufungsgegnerin, u.a. Kindesunterhaltsbeiträge von monatlich total Fr. 3’032.00 und einen Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 2’779.00 zu bezahlen (Vi-act. 1, KB 6, Ziffer 4a). In der Steuererklärung 2022 deklarierte die Berufungsgegnerin Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1’716.00 je Kind und von monatlich Fr. 2’779.00 für den Berufungsführer (Vi-act. 45, KB 40, S. 16), was dafürspricht, dass sie tatsächlich ihrer Unterhaltspflicht nachkam. Aussergerichtliche Vereinbarungen über die Folgen des Getrenntlebens gelten jedoch grundsätzlich nur auf Zusehen hin, bis ein Ehegatte eine Neuregelung durch das Eheschutzgericht beantragt, wobei diesfalls die gerichtliche Festsetzung der Unterhaltsbeiträge erstmalig, d.h. nicht im Sinne einer Abänderung nach Art. 179 ZGB, erfolgt (Dolder, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. 4 N 97). Die vorinstanzlichen Anträge der Parteien zu den Unterhaltsbeiträgen enthielten keinen Zeitpunkt, ab welchem diese zuzusprechen seien. Die Vorinstanz ordnete die Unterhaltsbeiträge ab Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2024 an (angef. Verfügung, Dispositivziffern 6-8).
Der damals anwaltlich vertretene Berufungsführer beantragte mit der Berufung die Zusprechung der Kinderunterhaltsbeiträge ab dem 1. August 2024 (KG-act. 1, Antrag Ziffer 3); den Beginn des Ehegattenunterhaltsbeitrages bezeichnete er nicht (KG-act. 1, Antrag Ziffer 4). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage (oder des Rechtsmittels) unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Diese Anforderungen gelten auch für Berufungsanträge betreffend Kinderunterhalt. Daran ändert nichts, soweit für den Kinderunterhalt der Offizialgrundsatz gilt. Denn ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, steht in der Disposition der Parteien, unabhängig davon, ob sie über das streitige Recht verfügen können oder nicht (BGE 137 III 617 E. 4.5). Folglich ist in den Berufungsanträgen grundsätzlich auch anzugeben, für welchen Zeitraum die erstinstanzlich gesprochenen Unterhaltsbeiträge angefochten werden bzw. ab welchem Zeitpunkt die geforderten Unterhaltsbeiträge zu sprechen sind. Allerdings sind die Berufungsanträge stets auch im Zusammenhang mit der Berufungsbegründung und vor dem Hintergrund des angefochtenen Entscheids auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Im vorliegenden Fall setzt sich die Berufung im Unterhaltspunkt hauptsächlich mit den ab 1. August 2024 anzurechnenden (hypothetischen) Einkommen der Parteien auseinander (vgl. KG-act. 1, Rz. 51 ff.). Der Berufungsantrag Ziffer 3 ist deshalb – trotz des diesbezüglich zu weit gefassten Berufungsantrags Ziffer 1 – so zu verstehen, dass sich die Berufung einzig gegen die für die Phase II, d.h. ab 1. August 2024, gesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge richtet, nicht dagegen gegen diejenigen, die für die Phase I, d.h. ab Vollstreckbarkeit des Entscheids bis 31. Juli 2024, gesprochen wurden, zumal sich aus der Berufungsbegründung nicht ergibt, dass der Berufungsführer zu seinem Nachteil für die Phase I auf Kindesunterhaltsbeiträge verzichten wollte. Weil Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge gemeinsam berechnet werden, ist davon auszugehen, dass mit Berufungsantrag Ziffer 4 ebenfalls – und erneut gegen den auch diesbezüglich zu weit gefassten Berufungsantrag Ziffer 1 – einzig die für die Phase II, d.h. ab 1. August 2024, gesprochenen Ehegattenunterhaltsbeiträge angefochten wurden, nicht dagegen diejenigen, die für die Phase I, d.h. ab Vollstreckbarkeit des Entscheids bis 31. Juli 2024, gesprochen wurden. Entsprechend sind die für die Phase I gesprochenen Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge unangefochten in Rechtskraft erwachsen und nachfolgend einzig die für Phase II geschuldeten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge zu beurteilen.
b) Die Vorinstanz rechnete der Berufungsgegnerin als Einkommen bei der P.________AG das Nettoeinkommen von Fr. 8’138.90 zuzüglich der Hälfte der Pauschalspesen von Fr. 450.00, total Fr. 8’363.90, an. Gestützt auf die Aussagen der Berufungsgegnerin, wonach sie trotz Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Q.________AG dort weiterhin in einem kleinen Rahmen beschäftigt sei und in Zukunft ein Einkommen von ca. Fr. 500.00 bis Fr. 700.00 generieren werde, erhöhte die Vorinstanz das der Berufungsgegnerin anrechenbare Einkommen um Fr. 600.00 auf total gerundet Fr. 8’964.00 (angef. Verfügung, E. 5.1.1).
aa) Der Berufungsführer moniert, weil die Berufungsgegnerin während der ganzen Dauer der Ehe ein deutlich höheres Einkommen erzielt habe, sei ihr zuzumuten, sich wieder um ein Jobangebot entsprechend demjenigen bei der Q.________AG zu bemühen. Nach einer angemessenen Übergangsfrist sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 9’600.00 ab 1. August 2024 auszugehen (KG-act. 1, Rz. 52). Die Berufungsgegnerin habe trotz guter Leistungen und einem Aufstieg von der Marketingleiterin zur Marketing- und Kommunikationsleiterin keine üblichen Lohnerhöhungen geltend gemacht. Ihre Position in der Versicherungsbranche werde mit durchschnittlich Fr. 200’000.00 Jahresgehalt abgegolten, weshalb das in der Berufung geltend gemachte Einkommen anzurechnen sei (KG-act. 14, Rz. 53). Des Weiteren sei ihr zumutbar, das Masterstudium in Marketing zu beenden, womit sie ebenfalls ihr Einkommen steigern könnte (KG-act. 28, Rz. 54).
bb) Der Berufungsführer behauptete in der Gesuchsantwort, die Berufungsgegnerin habe im Zeitpunkt der Trennung ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 117’828.00 bzw. Fr. 118’000.00 erzielt (Vi-act. 9, Rz. 120). Die Berufungsgegnerin reichte erstinstanzlich die Lohnausweise und Lohnabrechnungen der Jahre 2022 und 2023 (Vi-act. 22, KB 34-36; Vi-act. 45, KB 39) sowie die Steuererklärung 2022 (Vi-act. 45, KB 40) ein. Dem Lohnausweis 2022 der P.________AG ist ein Nettolohn von Fr. 101’911.00 zu entnehmen (Vi-act. 22, KB 34) und dem Lohnausweis 2022 der Q.________AG ein solcher von Fr. 16’310.65, was zusammenaddiert Fr. 118’221.65 ergibt. Das Pensum bei der P.________AG betrug bereits damals 100 % und die Tätigkeit für die Q.________AG erledigte die Berufungsgegnerin nebenbei (Vi-act. 24, Frage 85; KG-act. 7/9). Mit Schreiben vom 28. November 2022 bestätigte die Q.________AG der Berufungsgegnerin die am selben Tag bereits mündlich ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Abruf per 31. Dezember 2022 (Vi-act. 22, KB 32). Einer unterhaltsverpflichteten Person kann die Ausübung einer Nebenbeschäftigung neben einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit oder ein sonst weit über 100 % liegendes Arbeitspensum in der Regel nicht zugemutet werden (BGer 5A_547/2008 vom 19. Juni 2009 E. 3.2). Anders verhält es sich nur, wenn sie mit Blick auf die Unterhaltspflicht eine bisher ausgeübte Nebenbeschäftigung aufgibt oder reduziert (Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 285 ZGB N 136 m.H.). Im vorliegenden Fall ging die Kündigung der Nebenbeschäftigung nach dem Gesagten jedoch von der Q.________AG aus, weshalb der Berufungsgegnerin aufgrund des Verlusts dieser Nebenbeschäftigung kein über das Pensum von 100 % bei der P.________AG hinausgehendes hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Demzufolge berechnete die Vorinstanz das der Berufungsgegnerin anrechenbare Einkommen zu Recht auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Einkünfte und gelangte so zu einem monatlichen Nettolohn von rund Fr. 8’964.00 (angef. Verfügung, E. 5.1.1).
cc) Zudem sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Berufungsgegnerin auf Lohnerhöhungen verzichtet hätte oder dass ihr Lohn unüblich tief wäre. Die entsprechenden Behauptungen des Berufungsführers sind gänzlich unbelegt. Schliesslich schloss die Berufungsgegnerin das MAS-Nachdiplomstudium in Brand and Marketing Management an der Hochschule Luzern gemäss Urkunde vom 7. Juni 2023 ab (KG-act. 32/8), ohne dass dies zu einer Lohnerhöhung geführt hätte (vgl. KG-act. 1/6), wobei auch diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Berufungsgegnerin auf eine Lohnerhöhung verzichtet hätte oder dass ihr Lohn mit Abschluss dieses Nachdiplomstudiums unüblich tief geworden wäre.
dd) Zusammenfassend sind die Rügen des Berufungsführers zum Einkommen der Berufungsgegnerin abzuweisen.
c) Die Vorinstanz erachtete es als zumutbar, dem Berufungsführer gestützt auf das Schulstufenmodell eine hypothetische Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % anzurechnen. Aufgrund seines Jurastudiums und den Weiterbildungen sowie Tätigkeiten im Bereich Steuern sei in der Branche Steuern und Treuhand anzusetzen. Weil er aber keinerlei Berufserfahrung als Jurist vorweisen könne, sei von einer Funktion als Sachbearbeiter im Finanz- und Treuhandbereich auszugehen, was gemäss Statistischem Lohnrechner einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 8’900.00 bzw. einen monatlichen Nettolohn von Fr. 6’700.00 ergebe. Ein Einkommen in dieser Höhe wäre für ihn aufgrund seiner Ausbildung (höheres Lehramt) trotz Arbeitsunterbruchs auch im Lehrerberuf erzielbar. Bei einem Pensum von 50 % sei ein monatlicher Nettolohn von Fr. 3’350.00 anzurechnen. Sodann sei dem Berufungsführer eine Übergangsfrist einzuräumen und das hypothetische Einkommen ab 1. August 2024 anzurechnen (angef. Verfügung, E. 5.1.2).
aa) Der Berufungsführer macht zunächst geltend, er erziele seit dem 16. März 2024 als Jurist und Steuerberater mit einem Pensum von 50 % ein Nettoeinkommen von Fr. 1’523.00. Aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit vom Erwerbsleben und der vereinbarten Probezeit sei ihm dies erst ab 1. August 2024 anzurechnen. Aus der Vermietung eines Teils seiner Liegenschaft in H.________ erziele er zudem einen Ertrag von monatlich Fr. 400.00, sodass sein Einkommen total Fr. 1’923.00 betrage (KG-act. 1, Rz. 54-56). Er sei nicht in der Lage, das ihm von der Vorinstanz angerechnete Einkommen zu erzielen (KG-act. 28, Rz. 42), zumal ihm seine Anstellung als Jurist und Steuerberater während der Probezeit bereits wieder gekündigt worden sei, weil er sich gezwungen gesehen habe, die ihm zustehenden Spesen- und Weiterbildungskosten geltend zu machen (KG-act. 28, Rz. 46 f.). Aufgrund seiner langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei er nicht in der Lage, den Anforderungen an einen Juristen zu genügen. Im Rahmen des Massnahmenverfahrens sei ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (KG-act. 28, Rz. 49).
bb) Der Berufungsführer schloss ein Jurastudium ab und verfügt über das höhere Lehramt. Als Jurist absolvierte er zwei, drei Praktika. Danach arbeitete er während viereinhalb Jahren, von 2008 bis 2013, als Steuerjurist und Kantonsschullehrer (Vi-act. 24, Fragen 108-114). Im Jahr 2013 wurde dem Berufungsführer die Stelle als Kantonsschullehrer gekündigt (Vi-act. 24, Fragen 36, 113, 118). In den Jahren 2011 und 2012 bildete er sich im Bereich Steuern weiter. Seit dem Jahr 2018 erledigt er rund ein Dutzend Steuererklärungen pro Jahr, wofür er etwa Fr. 1’000.00 jährlich erhält (Vi-act. 24, Fragen 124 ff.). Des Weiteren war er eine Zeit lang in H.________ Schulbusfahrer mit einem Pensum von 20 % und einem Einkommen von Fr. 6’000.00 pro Jahr (Vi-act. 24, Fragen 129 f.). Diese Tätigkeit scheint aber zufolge eines Fahrzeugschadens bereits vor August 2024 wieder weggefallen zu sein (vgl. KG-act. 28 vom 15. Juli 2024, Rz. 57; KG-act. 35, Rz. 6), sodass für die ab August 2024 zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge kein entsprechendes Einkommen anzurechnen ist. Gemäss Mietvertrag vom 28. Dezember 2023 verschriftlichten der Berufungsführer (als Vermieter) und O.________ (als Mieterin) den mündlichen Mietvertrag für eine Zweizimmerwohnung in der Liegenschaft des Berufungsführers. Der Mietzins von monatlich Fr. 400.00 gelte vom 1. Mai 2023 für mindestens zwölf Monate und sei befristet bis am 30. August 2025. Eine Weiterführung oder Berücksichtigung danach sei ausdrücklich ausgeschlossen (KG-act. 1/14). Allerdings scheint O.________ diesen Mietzins nicht effektiv gezahlt, sondern mit der Unterhaltspflicht des Berufungsführers für N.________ verrechnet zu haben (KG-act. 14/14). Sodann zog O.________ mit N.________ im Dezember 2024 aus der Liegenschaft des Berufungsführers aus (KG-act. 72, Rz. 13 und 28). Eine erneute Vermietung dieser kleinen Zweizimmerwohnung, bei der es sich effektiv um ein Einzimmerstudio gehandelt haben dürfte (vgl. KG-act. 28/7, Ziffer II.3), ist weder belegt noch sinnvoll, weil es aufgrund der knappen Platzverhältnisse als Kinderzimmer für E.________ genutzt wird (KG-act. 64, S. 2). Weil unklar ist, ob der Berufungsführer tatsächlich über den Mietzins von Fr. 400.00 als Einkommen verfügen konnte und ein allfälliges Einkommen höchstens in den Monaten August bis November 2024 berücksichtigt werden könnte, rechtfertigt es sich, auf eine Anrechnung zu verzichten.
cc) Gemäss Anstellungsvertrag vom 13. Februar 2024 arbeitete der Berufungsführer ab dem 16. März 2024 bei der R.________ mit einem Pensum von 50 % zu einem Bruttoeinkommen von Fr. 1’860.00 zuzüglich monatliche Weiterbildungskosten von Fr. 500.00, Pauschalspesen von Fr. 450.00 und Mobiltelefonpauschalspesen von Fr. 50.00 (KG-act. 1/13, § 1 Ziffer 1-3, § 4 Ziffer 1). Im April 2024 betrug das Nettoeinkommen Fr. 1’641.05 (KG-act. 28/6, exkl. Spesen/Kosten). Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 25. Juni 2024 per 31. Juli 2024, weil ihn die „Umstände, besonders meine Gesundheit mit dem Zusammenbruch letzte Woche“ dazu zwängen, das Unternehmen anders auszurichten (KG-act. 28/4). Mithin handelt es sich nicht (mehr) um ein effektiv erzieltes Einkommen, auf das abgestellt werden könnte. Im Übrigen ist das Bruttoeinkommen für einen Steuerjuristen auffallend tief, errechnete doch die Vorinstanz anhand des Statistischen Lohnrechners Salarium ein medianes Bruttoeinkommen für einen Steuerjuristen mit einem 100 %-Pensum von Fr. 11’116.00 (angef. Verfügung, E. 5.1.2, S. 22).
dd) Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsführer gemäss Schulstufenmodell ein Arbeitspensum von 50 % an. Die Schulstufenregel wäre bei alternierender Obhut grundsätzlich an die jeweiligen Betreuungsanteile der Eltern anzupassen. Denn die Erwerbsfähigkeit der Eltern wird nur im Umfang der tatsächlichen Betreuung eingeschränkt und beide betreuenden Elternteile haben ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen (vgl. BGer 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 4.2.1; Heller, Unterhalt bei alternierender Obhut: Verrechnung schlägt Matrix, in: Anwaltsrevue 5/2023, S. 224 ff., S. 226; siehe auch BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.3; KG SZ ZK1 2022 32 vom 30. Mai 2023 E. 4; KG SZ ZK2 2023 84 vom 17. Dezember 2024 E. 4c/cc). Einem Elternteil kann an einem Arbeitstag, an dem dieser die Kinderbetreuung nicht innehat, ein ganztägiges Arbeitspensum zugemutet werden. Die gemäss Schulstufenmodell zumutbaren Pensen gelten nur für die eigenen Betreuungstage (vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.3). Grundsätzlich wäre dem Berufungsführer somit zumutbar, donnerstags und freitags den ganzen Tag und montags bis mittwochs halbtags zu arbeiten, was ein Arbeitspensum von total 3 1/2 Tagen bzw. 70 % ergäbe. Vorliegend rechtfertigt es sich indessen in Berücksichtigung der genügenden finanziellen Verhältnisse und der langen Abwesenheit des Berufungsführers vom Arbeitsmarkt, auf eine entsprechende Anpassung zu verzichten und ihm stattdessen während der ersten Schulstufe, d.h. bis zum Übertritt von E.________ in die Sekundarstufe (BGE 144 III 481 E. 4.7.6), ein Arbeitspensum von 50 % anzurechnen.
ee) Weil der Berufungsführer keine konkrete Anstellung in Aussicht hat, sodass sein zukünftiges Einkommen nicht feststeht, ist festzustellen, wieviel er hypothetisch verdienen könnte. Zur Bestimmung des dem Berufungsgegner zumutbaren hypothetischen Einkommens kann auf den Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik („Salarium“) abgestellt werden (vgl. Schweighauser, a.a.O., Art. 285 ZGB N 133; BGer 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1.2 m.H. auf BGE 128 III 4 E. 4c/bb). Die Erwägung der Vorinstanz, wonach mangels Erfahrung des Berufungsführers als Jurist in der Branche Steuern und Treuhand von einer Funktion als Sachbearbeiter im Finanz- und Treuhandbereich auszugehen sei, was einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 8’900.00 und einen monatlichen Nettolohn von Fr. 6’700.00, d.h. bei einem Pensum von 50 % ein zumutbares Nettoeinkommen von Fr. 3’350.00 ergebe (angef. Verfügung, E. 5.1.2, S. 22), wird von den Parteien nicht gerügt und erscheint nicht als unangemessen, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Der Berufungsführer macht einzig geltend, ihm sei die Erzielung dieses Einkommens tatsächlich nicht möglich, was nachfolgend zu prüfen ist.
ff) Der Berufungsführer macht geltend, er habe sich intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht (KG-act. 54, Rz. 27). Als Nachweis reichte er 59 zumeist spontane Bewerbungen im Zeitraum von April 2023 bis Januar 2024 auf Stellen mit einem Pensum von 50 % als Steuerjurist, Steuerfachperson, Buchhalter, Lehrer im Fach Wirtschaft oder Veranlagungs-/Einschätzungsexperte ein (KG-act. 28/3). In zehn Monaten ergibt dies knapp sechs Bewerbungen pro Monat. Abgesehen von drei Absagen per E-Mail ist nicht bekannt, weshalb die Bewerbungen erfolglos verliefen. Die S.________AG schrieb am 7. September 2023, das Dossier entspreche den vom Kunden geforderten Kriterien für die Position als Sachbearbeiter Debitoren & Kreditoren nicht genügend. Am 17. Januar 2024 schrieb der Personalberater der T.________AG, weil die Vorselektion abgeschlossen sei und bereits erste Vorstellungsgespräche stattfänden, könnten sie die Bewerbung nicht mehr berücksichtigen. Dies legt nahe, dass sich der Berufungsführer nach Ablauf der Bewerbungsfrist bewarb. Der E-Mail der U.________AG vom 2. Januar 2024 ist keine Begründung zu entnehmen, weshalb die Bewerbung erfolglos war. Diese drei Absagen vermögen folglich nicht zu belegen, dass es dem Berufungsführer aus einem bestimmten Grund nicht möglich wäre, eine seiner Aus-/Weiterbildung entsprechende Anstellung zu erlangen. Insbesondere legte der Berufungsführer keine Absagen vor, denen zumindest sinngemäss zu entnehmen wäre, dass ihm die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt eine Anstellung geradezu verunmöglichen würde. Des Weiteren reichte er eine Liste mit angeblichen Spontanbewerbungen ein (KG-act. 54/2). Dabei handelt es sich um eine Auflistung mit stichwortartiger Beschreibung von Treuhandunternehmen im Umkreis einer halben Stunde Autofahrt ab seinem Wohnort. Es sind jedoch weder Bewerbungs- noch Absagenachweise vorhanden. Ohne entsprechende Belege ist nicht feststellbar, ob sich der Berufungsführer bei diesen Unternehmen tatsächlich bewarb und – gegebenenfalls – weshalb es zu keiner Anstellung kam. Ebenso wenig ist ersichtlich, an welchen Daten oder in welchem Zeitraum er sich beworben haben soll. Der Berufungsführer reichte eine zweite Liste mit angeblichen Bewerbungen vor allem in den Bereichen Steuern, Buchhaltung und Finanzen ein (KG-act. 72/2 = 75/2). Dabei handelt es sich um eine selbst erstellte Liste ohne Beilagen. Die (erfolglosen) Suchbemühungen für eine Anstellung sind in nachprüfbarer Weise konkret darzulegen und zu dokumentieren mit Stellenangebot, Bewerbungsschreiben und Antwortschreiben (Maier, a.a.O., N 827). Derartige Unterlagen zu den jeweiligen Bewerbungen fehlen gänzlich. Damit kann nicht beurteilt werden, ob sich der Berufungsführer auf Stellen bewarb, die seiner Ausbildung und Erfahrung entsprachen und ob seine Bewerbungen über intakte Erfolgschancen verfügten. Zudem ist mangels Antwortschreiben der Grund der Absagen nicht feststellbar. Im Übrigen ist auch die Anzahl von knapp 5 Bewerbungen pro Monat von Juli 2024 bis Oktober 2024 sowie von April 2025 bis Juni 2025 sehr gering. Der Berufungsführer konnte demnach nicht glaubhaft machen, dass ihm die Erlangung einer grundsätzlich zumutbaren Arbeitsstelle effektiv unmöglich ist.
gg) Die Vorinstanz gewährte dem Berufungsführer eine Übergangsfrist von sechs Monaten, weil er aufgrund der aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung davon ausgegangen sei, dass er mit der Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit bis zum Eintritt von E.________ in die Oberstufe zuwarten könne und er knapp zehn Jahre nicht mehr aktiv am Erwerbsleben teilgenommen habe. Sie rechnete ihm das hypothetische Einkommen ab 1. August 2024 an (angef. Verfügung, E. 5.1.2). Ein hypothetisches Einkommen darf grundsätzlich nicht rückwirkend angerechnet werden. Der betroffenen Partei ist zur Umstellung ihrer Lebensverhältnisse hinreichend Zeit zu belassen, weshalb in der Regel eine Übergangsfrist zu gewähren ist (Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 34c; Spycher/Hausheer, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. 1 N 78). Die Übergangsfrist beginnt frühestens, aber auch regelmässig mit der erstinstanzlichen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 34c; OG ZH LE180003 vom 2. Juli 2018 E. III.B.4.5). Die angefochtene Verfügung wurde dem Berufungsführer am 16. Februar 2024 zugestellt (vgl. KG-act. 1, Rz. 3). Damit stand ihm eine Übergangsfrist von fünfeinhalb Monaten zur Verfügung. Die Berufungsgegnerin hatte bereits in ihrem Massnahmengesuch vom 13. Juli 2022 eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80-100 % gefordert (Vi-act. 1, Rz. 37), womit sie ihr anfängliches Einverständnis, dass dem Berufungsgegner bis zum Eintritt von E.________ in die Oberstufe kein hypothetisches Einkommen angerechnet werde (Vi-act. 1, KB 6, Ziff. 5), widerrief. Sodann zeigte der Einzelrichter dem Berufungsführer an der erstinstanzlichen Parteibefragung vom 3. April 2023 auf, dass von ihm gemäss dem Schulstufenmodell eine seiner Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % erwartet wird (Vi-act. 24, Fragen 134-138). Auch wenn die Übergangsfrist nach dem Gesagten erst mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids zu laufen begann, kam die Obliegenheit zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit für den Berufungsführer vor dem Hintergrund der Prozessgeschichte nicht überraschend, weshalb er sich vor Erhalt des angefochtenen Entscheids – mindestens während der elf Monate zwischen der Parteibefragung vom 3. April 2023 und der Zustellung des angefochtenen Entscheids am 16. Februar 2024 – darauf vorbereiten konnte. Der damals anwaltlich vertretene Berufungsführer musste sodann wissen, dass der Berufung gegen den vorsorglichen Massnahmenentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Diese wurde denn auch im vorliegenden Fall nicht gewährt (KG-act. 9). Spätestens ab dem Erhalt des angefochtenen Entscheids musste er damit rechnen, dass ihm nach Ablauf der erstinstanzlich gewährten Übergangsfrist ein entsprechendes Einkommen angerechnet wird. Insgesamt erscheint die gewährte Frist von fünfeinhalb Monaten ab Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids angemessen, sodass es sich rechtfertigt, diese mit dem Berufungsentscheid nicht zu verlängern. Das hypothetische Einkommen ist dem Berufungsführer deshalb ab dem 1. August 2024 anzurechnen.
hh) Wie bereits erwähnt, sind einzig die ab 1. August 2024 gesprochenen Unterhaltsbeiträge angefochten (vgl. oben E. 5a) und ab diesem Zeitpunkt ist dem Berufungsführer das hypothetische Einkommen von monatlich Fr 3’350.00 bei einem Pensum von 50 % anzurechnen.
d) Den Bedarf des Berufungsführers bezifferte die Vorinstanz ab 1. August 2024 auf total Fr. 2’888.00 (Grundbetrag Fr. 1’150.00, Wohnkosten Fr. 436.00, KVG Fr. 473.00, Arbeitsweg Fr. 120.00, auswärtige Verpflegung Fr. 105.00, Steuern Fr. 604.00; angef. Verfügung, E. 5.3b).
aa) Der Berufungsführer moniert zunächst, er lebe nicht mit O.________ zusammen. Seine Liegenschaft verfüge über zwei vollständig getrennte Wohnungen. Ihm sei ein Grundbetrag von Fr. 1’350.00 anzurechnen (KG-act. 1, Rz. 57).
Gemäss öffentlicher Urkunde über die Aufteilung eines Gebäudes vom 1. Mai 2024 (KG-act. 28/7) befinden sich im Erdgeschoss des Gebäudes zwei voneinander komplett abgetrennte separate Wohnungen. Diese seien hausintern nicht verbunden, es bestehe keine Türe zwischen den beiden Wohnungen. Jede Wohnung habe eine eigene Haustüre, ein eigenes Badezimmer und eine eigene Küche resp. Küchennische (Ziff. II.1). Die grössere Wohnung bestehe aus zwei kleinen und einem grossen Zimmer, Küche und Waschküche, Badezimmer, Eingangsbereich und einem gedeckten, umschlossenen Aussenraum (Ziff. II.2). Die kleinere Wohnung verfüge über ein grosses Zimmer mit Küchennische, einem Badezimmer und einem Eingangsbereich (Ziff. II.3). Diese notariellen Feststellungen anlässlich des Augenscheins am 26. April 2024 (KG-act. 28/7) stimmen, soweit ersichtlich, mit dem selbstgezeichneten Grundrissplan des Berufungsführers überein (KG-act. 1/9). Die auf den neu eingereichten Fotos ersichtlichen, anscheinend neuen Holzwände lassen glaubhaft erscheinen, dass die Räumlichkeiten vor kurzer Zeit umgebaut wurden (KG-act. 14/11). Insgesamt ist glaubhaft, dass O.________ mit N.________ in einer separaten Einzimmerwohnung lebte. Dem Berufungsführer ist daher der Grundbetrag für einen alleinerziehenden Elternteil von Fr. 1’350.00 anzurechnen (Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 [nachfolgend: Richtlinien], Ziff. I).
bb) Bei den Wohnkosten des Berufungsführers erachtete die Vorinstanz Hypothekarkosten von Fr. 4’940.00 pro Jahr und Nebenkosten von Fr. 7’502.00 pro Jahr als nachvollziehbar und belegt. Bei den restlichen geltend gemachten Fr. 16’320.00 handle es sich um Renovations- und Reparaturkosten, d.h. nicht um Unterhaltskosten, wie sie in einem Mietverhältnis geschuldet seien. Deshalb könnten diese nicht berücksichtigt werden. Die Wohnkosten bezifferte die Vorinstanz auf gerundet Fr. 1’037.00 pro Monat (angef. Verfügung, E. 5.2b/bb). Der Berufungsführer macht geltend, zu seinen Wohnkosten würden auch Unterhaltskosten (Renovations- und Reparaturkosten) zählen. Auch in den Folgejahren bis 2030 würden Unterhaltskosten im geltend gemachten Umfang anfallen (KG-act. 1, Rz. 58). Die Wohnkosten einer selbstbewohnten Liegenschaft bestehen aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den durchschnittlichen Unterhaltskosten (Richtlinien, Ziff. II). Der Berufungsführer reichte eine Auflistung der angeblich bis 2030 anfallenden Kosten ein (KG-act. 1/15). Dass der Ersatz dieser Gebäudeteile (z.B. Dach, Böden, Heizung) notwendig sei, ist jedoch weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Zudem ist nicht ersichtlich, was im Betrag von Fr. 83’500.00 für „Reparaturen/Ersatz bekannte Posten“ enthalten ist. Insbesondere bei der Erneuerung der Heizung handelt es sich um aussergewöhnliche Kosten, die nicht regelmässig anfallen. Im Übrigen bezeichnet der Berufungsführer nicht, welche Kosten die Vorinstanz mit welchem Betrag zusätzlich hätte berücksichtigen müssen. Der Einwand ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Vorinstanz verteilte die Wohnkosten des Berufungsführers zunächst nach grossen und kleinen Köpfen auf den Berufungsführer, O.________ sowie N.________, D.________ und E.________. Der auf D.________ und E.________ je entfallende Siebtel der Wohnkosten reduzierte sie anhand des Betreuungsanteils des Berufungsführers von 53 % (angef. Verfügung, E. 5.2b/cc i.V.m. 4.2.2). Indessen ist gemäss vorhergehender Erwägung glaubhaft, dass der Berufungsführer nicht mehr mit O.________ und N.________ zusammenlebt. Die Wohnkosten sind demnach neu aufzuteilen. Derzeit bestehen keine Vorgaben des Bundesgerichts zur Berechnung der Wohnkostenanteile und die Praxis der Kantone ist unterschiedlich (Maier, a.a.O., N 994 ff.; Maier/Vetterli, Art. 176 ZGB N 35a). Im Kanton Schwyz wird der Wohnkostenanteil der Kinder, sofern keine alleinige Obhut besteht, grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen sowie „Anzahl Tagen pro Woche‟ beim betreffenden Elternteil berechnet (EGV-SZ 2019 A 2.2 E. 13; KG SZ ZK2 2020 43 und 44 vom 16. September 2021 E. 5f/bb). Weil die Betreuungsanteile bei einer als alternierend geltenden Obhut sehr unterschiedlich ausgestaltet werden können und nicht zwingend in ganzen Tagen bestehen müssen, erscheint es nicht unangemessen, das Kriterium der „Anzahl Tage pro Woche“ mit einem prozentualen Betreuungsanteil auszudrücken, was mit der kantonalen Praxis vereinbar ist. Demnach sind die Wohnkosten des Berufungsführers von Fr. 1’037.00 mit je Fr. 137.40 (Fr. 1’037.00 x 1/4 x 0.53) den Kindern und im Rest mit Fr. 762.20 dem Berufungsführer zuzuteilen.
cc) Gemäss Krankenkassenpolice für das Jahr 2024 beträgt die Prämie der obligatorischen Krankenkasse für den Berufungsführer Fr. 522.25 (KG-act. 14/12), was ihm angerechnet werden kann. Zusätzlich macht er Gesundheitskosten von Fr. 12.50 geltend (KG-act. 14, Rz. 66). Diesbezüglich ist einzig belegt, dass er im Jahr 2023 einen Betrag von Fr. 149.65 an die Franchise bezahlte (KG-act. 14/13). Kosten für nicht gedeckte Gesundheitskosten, wie Selbstbehalte und Franchisen, sind in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen. Diese sind in der geltend gemachten Höhe zu belegen (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.4.1). Es muss sich indessen um notwendige Gesundheitskosten handeln (BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 5.2.3; OG ZH LE220016-O/U vom 21. Mai 2024 E. 21.4). Die Steuerbescheinigung der Krankenkasse ist hierfür insoweit kein aussagekräftiger Beleg, als dort ausschliesslich deklariert wird, welche Rechnungen zur Abrechnung über die Krankenversicherung im betreffenden Jahr eingereicht wurden und welcher Anteil von der Krankenkasse nicht übernommen wurde (BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 5.2.3; vgl. auch BGer 5A_611/2019 vom 29. April 2020 E. 5.4.1). Der Berufungsführer äussert sich nicht dazu, um welche Art von Kosten es sich beim angefallenen Franchise-Betrag handelt, ob die entsprechenden Behandlungen medizinisch notwendig waren und ob sie in Zukunft regelmässig in vergleichbarer Höhe anfallen werden. Mangels einer Begründung kann nicht beurteilt werden, ob es sich um notwendige oder um bloss wünschbare, objektiv nicht notwendige Kosten handelt, die nicht im Bedarf aufzunehmen sind (Maier, a.a.O., N 1010). Deshalb sind dem Berufungsführer keine über die obligatorische Prämie hinausgehenden Gesundheitskosten anzurechnen.
Der Berufungsführer macht sodann VVG-Prämien geltend (vgl. KG-act. 28, Rz. 67). Soweit es wie vorliegend die finanziellen Mittel zulassen, ist der auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums errechnete gebührende Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Dazu gehören typischerweise die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, den finanziellen Verhältnissen entsprechende Wohnkosten etc. Erst in einem dritten Schritt, d.h. bei gehobeneren Verhältnissen, können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2; Maier, a.a.O., N 1055 und 1118). Wie noch zu zeigen sein wird, genügen die finanziellen Verhältnisse, um die überobligatorischen Krankenversicherungsprämien anzurechnen. Die Versicherungspolice des Berufungsführers enthält jedoch keine Zusatzversicherung (KG-act. 14/12), weshalb hierfür im Bedarf des Berufungsführers kein Betrag aufzuführen ist.
dd) Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsführer ab 1. August 2024 monatliche Verpflegungskosten von Fr. 105.00 und Mobilitätskosten von pauschal Fr. 120.00 an (angef. Verfügung, E. 5.2.d). Der Berufungsführer macht geltend, er sei mangels Zugverbindung am frühen Morgen für den Arbeitsweg auf ein Fahrzeug angewiesen. Ihm sei mindestens Fr. 700.00 pro Monat anzurechnen (vgl. KG-act. 28, Rz. 57 i.V.m. KG-act. 35, Rz. 29 i.V.m. KG-act. 54, Rz. 27). Wird einer Person ein hypothetisches Einkommen angerechnet, so sind ihr im Umfang des zumutbaren Arbeitspensums auch hypothetische Arbeitsweg- und Verpflegungskosten anzurechnen. Für den Arbeitsweg ist grundsätzlich ein Zwölftel eines Jahresabonnements für die entsprechende Strecke der öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Die Kosten für ein privates Fahrzeug dürfen nur dann Berücksichtigung finden, wenn sich eine Zeitersparnis von über einer Stunde ergibt, wenn die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar ist oder wenn das Fahrzeug zur Ausübung des Berufs benötigt wird (Maier, a.a.O., N 1050 und 1039 ff.). Es kann als bekannt gelten (vgl. Art. 151 ZPO), dass die Verbindungen des öffentlichen Verkehrs am Wohnort des Berufungsführers auf dem H.________ für den Arbeitsweg nicht ideal sind. Zudem ist trotz des fehlenden Nachweises seiner Stellenbemühungen zu berücksichtigen, dass der Berufungsführer aufgrund seines beruflichen Lebenslaufs (geringe Erfahrungen als Jurist, längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt) erhöhte Stellensuchbemühungen auch an weiter entfernten Arbeitsorten wird aufbringen müssen. Insofern rechtfertigt es sich, die Kompetenzqualität eines Fahrzeugs zu bejahen. Den geltend gemachten Betrag von Fr. 700.00 (KG-act. 54, Rz. 27) begründet der Berufungsführer zwar nicht. Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 120.00 (angef. Verfügung, E. 5.2d) erscheint aber im Hinblick auf die genannten Umstände (abgelegener Wohnort, erhöhte Stellensuchbemühungen) als zu tief. Bei Fr. 0.60 pro Kilometer (vgl. Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. Dezember 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG, Ziff. II.4.4; Maier, a.a.O., N 1040) ergibt die geltend gemachte Pauschale von Fr. 700.00 eine Wegstrecke von rund 55 km, was beispielsweise die Orte Interlaken, Meiringen, Hasliberg, Brienz, Lungern, Sarnen, Stans, Alpnach, und Luzern umfasst. Die Ausweitung der Stellensuche auf diese Ortschaften erscheint notwendig. Der Betrag von Fr. 700.00 ist zwar vergleichsweise hoch. Demgegenüber sind die Wohnkosten beim Berufungsführer – insbesondere zu den eher hohen Wohnkosten der Berufungsgegnerin – eher tief, was teilweise auch auf die eher abgelegene Wohnlage zurückzuführen sein dürfte, die als Kehrseite zu höheren Mobilitätskosten führt. Im Übrigen ergibt sich bei Betrachtung der finanziellen Gesamtsituation beider Parteien kein Manko. Insofern erscheint die Anrechnung der Arbeitswegkosten von Fr. 700.00 angemessen. Weil aufgrund des eher abgelegenen Wohnortes des Berufungsführers mit einem längeren Arbeitsweg zu rechnen ist, rechtfertigt es sich, dem Berufungsführer auch bei einem Arbeitspensum von 50 % einen Betrag für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag von Fr. 105.00 ist angemessen (10 1/2 Tage à Fr. 10.00; Richtlinien, Ziff. II.4.2).
ee) Schliesslich bringt der Berufungsführer vor, in seinem Bedarf sei ein Unterhaltsbeitrag für seine Tochter N.________ von Fr. 800.00 zu berücksichtigen, den er O.________ als Betreuungsunterhalt schulde (KG-act. 14, Rz. 67; vgl. KG-act. 28, Rz. 70 ff.). Ein Ehegatte hat grundsätzlich dem anderen Ehegatten bei der Erfüllung von Unterhaltspflichten Beistand zu leisten (vgl. Art. 278 Abs. 2 und Art. 159 Abs. 3 ZGB). Diese stiefelterliche Beistandspflicht ist jedoch subsidiär zur Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern des ausserehelichen Kindes (vgl. Hausheer/Spycher/Bähler, a.a.O., Kap. 6 N 138; Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 278 ZGB N 8). Wie der Berufungsführer selber anmerkt (KG-act. 28, Rz. 71), ist er sich mit O.________ nicht einig, ob sie in der Lage ist, für ihren Bedarf selber aufzukommen. Eine behördliche oder gerichtliche Unterhaltsverpflichtung besteht nicht. Ausserdem scheint der Berufungsführer einen grossen Teil des aussergerichtlich vereinbarten Unterhaltsbeitrags für N.________ tatsächlich nicht bezahlt zu haben, sondern mit dem Mietzins für die Einliegerwohnung verrechnet oder mittels Handwerksarbeiten abgegolten zu haben (vgl. KG-act. 14/14). Unter diesen Umständen erscheint die Berücksichtigung eines Unterhaltsbeitrages für N.________ von vornherein nicht gerechtfertigt. Rechnerisch wäre ein Unterhaltsbeitrag für aussereheliche Kinder ohnehin nicht beim Bedarf, sondern höchstens bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen (vgl. für den unterhaltspflichtigen Ehegatten: Spycher/Maier, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. 2 N 79; BGE 137 III 59 E. 4.2.3). Wie noch auszuführen sein wird, erwirtschaftet der Berufungsführer keinen eigenen Überschuss, sodass ein allfälliger Unterhaltsbeitrag für N.________ auch nicht von seinem Überschuss abgezogen werden könnte. N.________ hat bei der Unterhaltsberechnung vielmehr unberücksichtigt zu bleiben. Dies verstösst nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschwister, weil dieser nur für Geschwister desselben Elternteils gilt. N.________ partizipiert nur an einem allfälligen Überschuss ihrer eigenen Eltern (vgl. Art. 285 Abs. 1 ZGB), d.h. von O.________ und dem Berufungsführer, nicht jedoch am vorliegend allein durch die Berufungsgegnerin erzielten Überschuss.
ff) Geht es um Kinderunterhalt, sind die rechtserheblichen Umstände hinsichtlich der Steuern von Amtes wegen zu berücksichtigen, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen (OG ZH LE210005-O/U vom 24. September 2021 E. III/16.4 mit Verweis auf BGer 5A_446/2019 vom 5. März 2020 E. 4.3.2; KG SZ ZK1 2023 4 vom 15. Oktober 2024 E. 3f/ee). Stehen genügend Mittel zur Verfügung, um bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums des Kindes – wie bei den Eltern – ein Steueranteil im Barbedarf einzusetzen. Steuerlich werden die Einkünfte des Kindes, namentlich die Kindesunterhaltsbeiträge, nicht aber dessen Erwerbseinkommen, zum steuerlich relevanten Einkommen desjenigen Elternteils hinzugerechnet, unter dessen Obhut das Kind steht bzw. der die Leistung entgegennimmt. Sofern die Hinzurechnung der Kindesunterhaltsbeiträge bei diesem zu insgesamt höheren Steuern führt, scheint es nicht gerechtfertigt, ihn diese allein tragen zu lassen (BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1; vgl. auch KG SZ ZK2 2022 44 vom 12. Juni 2024 E. 4e/ff/bbb). Dabei sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (Barunterhalt, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten, Erträge aus Kindesvermögen etc., nicht aber Betreuungsunterhalt und eigenes Erwerbseinkommen des Kindes) ins Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5; vgl. Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 4/2021, S. 871 ff., S. 880 f.; Ivanovic, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, in: Jusletter 15. November 2021, S. 5; vgl. auch KG SZ ZK2 2022 44 vom 12. Juni 2024 E. 4e/ff/bbb). Ein Eheschutz- oder Massnahmengericht beschränkt sich darauf, die mutmassliche Steuerlast in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens zu schätzen. Mit Blick auf die summarische Natur von (eherechtlichen) Massnahmenverfahren können hier gewisse Pauschalisierungen und Vereinfachungen erfolgen. Entsprechend erfolgt keine genaue Steuerberechnung (OG ZH LY220018 vom 19. Oktober 2022 E. II.15.3 mit Verweisen; siehe auch Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 2.168), sodass auf eine detaillierte Berechnung mit individuellen Steuerabzügen zu verzichten ist.
In der Phase II ab August 2024 ergibt sich anhand des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung für den Berufungsführer ein monatlicher Steuerbetrag von Fr. 567.08 (Jahr 2024, Wohnort H.________, Zivilstand alleinstehend, Alter: 49 Jahre, 2 Kinder, ohne Konfession [unbekannt], Nettoeinkommen pro Jahr Fr. 75’083.00 [inkl. annäherungsweise berechnete Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge]). Die Barunterhaltsbeiträge von D.________ und E.________ inkl. Kinderzulagen betragen schätzungsweise rund 29 % des Gesamteinkommens des Berufungsführers. Demzufolge ergibt sich ein Steueranteil der Kinder von je Fr. 82.22 und ein Steuerbetrag für den Berufungsführer von Fr. 402.62.
gg) Zusammengefasst beläuft sich der Bedarf des Berufungsführers auf Fr. 3’842.07.
e) Den Bedarf der Berufungsgegnerin bezifferte die Vorinstanz ab 1. August 2024 auf total Fr. 4’266.00 (Grundbetrag Fr. 1’350.00, Wohnkosten Fr. 1’852.00, Arbeitsweg Fr. 250.00, auswärtige Verpflegung Fr. 210.00, Steuern Fr. 604.00; angef. Verfügung, E. 5.3b). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Berufungsgegnerin keine KVG-Prämie im Bedarf anrechnete, weil sie Prämienverbilligungen erhielt (angef. Verfügung, E. 5.2c).
aa) Der Berufungsführer moniert, die Kosten der Wohnung in I.________ seien nicht zu berücksichtigen, weil diese für die Ausübung des Besuchsrechts nicht notwendig sei. Er bringe die Kinder hierfür weiterhin nach G.________. Falls die Wohnung in I.________ angerechnet werde, seien die Wohnkosten in J.________ nicht zu berücksichtigen (KG-act. 1, Rz. 59). Wenn die Berufungsgegnerin an der alternierenden Obhut festhalte, habe sie ihren Lebensmittelpunkt an den Wohnort der Kinder zu verlegen. Allenfalls habe sie die Wohnung in I.________ während ihrer Abwesenheit zu vermieten. Der geltend gemachte Mietzins von Fr. 1’400.00 sei zu hoch, dieser habe ursprünglich Fr. 800.00 betragen (KG-act. 14, Rz.60-64).
Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass der Berufungsführer auf eigene Initiative hin von M.________ nach H.________ zog (vgl. Vi-act. 24, Fragen 55 f.). Die elterliche Sorge steht nach Art. 296 Abs. 2 ZGB den Eltern gemeinsam zu und schliesst gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Dem Elternteil, der das Kind betreut, kommt zwar laut Art. 301 Abs. 1bis ZGB eine Alleinentscheidungskompetenz unter anderem für alltägliche oder dringliche Angelegenheiten zu. Darunter fallen auch vorübergehende Änderungen des faktischen Aufenthaltsortes wie Ferienaufenthalte oder Reisen (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 296–317 ZGB, Art. 318–327 ZGB, Art. 327a–327c ZGB, 2016, Art. 301a ZGB N 14; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 301a ZGB N 7). Will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf es nach Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB aber der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat, weshalb sich diesbezüglich als lex specialis kein Elternteil auf die Alleinentscheidungskompetenz nach Art. 301 Abs. 1bis ZGB berufen kann (Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 301a ZGB N 2). Vor dem Umzug nach H.________ wohnte der Berufungsführer mit den Kindern in M.________ (Vi-act. 1, KB 8), was der Berufungsgegnerin in Berücksichtigung ihres Arbeitsortes ein erweitertes Besuchsrecht ermöglichte (vgl. Vi-act. 1, KB 6, Ziff. 2). Der Berufungsführer wusste, dass die Berufungsgegnerin mit dem Umzug nach H.________ nicht einverstanden war (vgl. Vi-act. 24, Frage 57; KG-act. 7/3 und 7/4). Zudem wusste der Berufungsführer, dass die Berufungsgegnerin mindestens teilweise in K.________ arbeitet (vgl. Vi-act. 1, KB 6, Ziff. 2; KG-act. 7/9) und ihr ein Arbeitsweg von I.________ nach K.________ nicht zumutbar ist. Abgesehen von der wenig glaubhaften Behauptung, in M.________ sei für D.________ kein Therapieplatz für die Logopädie zur Verfügung gestanden (Vi-act. 9, Rz. 29), bringt der Berufungsführer keinen Grund für den Umzug nach H.________ vor. Demgegenüber hat die Berufungsgegnerin in der Folge mit der Zweitwohnung in I.________ dafür gesorgt, dass sie das erweiterte Besuchsrecht dennoch weiterhin ausüben konnte. Wie bereits erwähnt, ist die Nähe der Wohnung in I.________ zur Schule der Kinder und zum Wohnort des Berufungsführers ein wichtiges Kriterium für die Anordnung der alternierenden Obhut, was dem Kindeswohl am besten entspricht. Würden ihr die Wohnkosten in I.________ nicht angerechnet, würde dies bedeuten, dass sie ihr Betreuungsrecht mindestens an Werktagen nicht ausüben könnte, was nicht dem Kindeswohl entspräche. Soweit ihr das gute Einkommen der P.________AG angerechnet wird, ist sie aber gleichzeitig zur Bewältigung des Arbeitsweges auf die Wohnung in J.________ angewiesen. Weil der Mietzins bei ihren Eltern in J.________ eher tief ist, rechtfertigt sich deshalb, ihr die Wohnkosten für beide Wohnungen wie von der Vorinstanz festgestellt anzurechnen. Eine Vermietung einer oder beider möblierten Wohnungen während zwei Tagen pro Woche, wie dies der Berufungsführer fordert (KG-act. 14, Rz. 62 f.), ist unrealistisch und nicht zumutbar.
Der Mietzins für die Wohnung in I.________ beträgt Fr. 1’380.00 inkl. Nebenkosten (Vi-act. 22, KB 30), zuzüglich Fr. 40.00 für den Parkplatz (Vi-act. 22, KB 31). Diese Wohnkosten sind auf die Berufungsgegnerin und die beiden Kinder aufzuteilen. Der Wohnkostenanteil der Kinder berechnet sich nach grossen und kleinen Köpfen sowie „Anzahl Tagen pro Woche“ beim betreffenden Elternteil (EGV-SZ 2019 A 2.2, E. 13; KG SZ ZK2 2020 43 und 44 vom 16. September 2021 E. 5f/bb). Wie bereits erwähnt, kann die „Anzahl Tage pro Woche“ auch mit einem prozentualen Betreuungsanteil ausgedrückt werden und ist der vorinstanzlich festgestellte Betreuungsanteil der Berufungsgegnerin von 47 % beizubehalten. Folglich sind die Wohnkosten von Fr. 1’420.00 mit je Fr. 166.85 (Fr. 1’420.00 x 1/4 x 0.47) auf die Kinder und im Rest mit Fr. 1’086.30 auf die Berufungsführerin aufzuteilen. Gemäss Mietvertrag vom 10. November 2021 beträgt der Mietzins für die Wohnung in J.________ im Haus der Eltern der Berufungsgegnerin pauschal Fr. 800.00 zzgl. Nebenkosten von Fr. 540.00, d.h. total Fr. 1’340.00 (Vi-act 1, KB 2). Sie bezahlte jedoch gemäss eigenen Angaben lediglich Fr. 1’000.00 pro Monat (Vi-act. 1, Rz. 35). Weil davon auszugehen ist, dass die Berufungsgegnerin die Kinderbetreuung – auch vermehrt an den Wochenenden – in I.________ wahrnimmt bzw. aus Optik der Kinder keine Veranlassung besteht, diese in J.________ wahrzunehmen, ist beim Mietzins in J.________ kein Anteil für die Kinder auszuscheiden. Der Berufungsgegnerin sind in ihrem eigenen Bedarf demnach Wohnkosten von total Fr. 2’086.30 (Fr. 1’086.30 in I.________ + Fr. 1’000.00 in J.________) anzurechnen.
bb) Sodann sind auch bei der Berufungsgegnerin die Steuern zu berechnen. Sie gibt auch im Berufungsverfahren ihre Wohnadresse in J.________ an, sodass davon auszugehen ist, dass sie im Kanton Schwyz steuerpflichtig ist.
In der Phase II ab August 2024 ergibt sich anhand des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Berufungsgegnerin ein monatlicher Steuerbetrag von Fr. 479.83 (Jahr 2024, Wohnort J.________, Zivilstand alleinstehend, Alter 47 Jahre, ohne Kinder, ohne Konfession [unbekannt], Nettoeinkommen pro Jahr Fr. 72’589.00 [Nettoeinkommen abzgl. annäherungsweise berechnete Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge]).
cc) Zusammengefasst beläuft sich der Bedarf der Berufungsgegnerin auf Fr. 4’376.13.
f) Den Bedarf von D.________ ab 1. August 2024 bezifferte die Vorinstanz wie folgt (angef. Verfügung, E. 5.3b):
Anteil Vater Fr. 492.00 (Grundbetrag Fr. 318.00, Wohnkosten
Fr. 78.00, KVG Fr. 96.00)
Anteil Mutter Fr. 714.00 (Grundbetrag Fr. 282.00, Wohnkosten
Fr. 284.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 148.00)
aa) Weil mit dem vorliegenden Entscheid die alternierende Obhut bestätigt wird, ist der Grundbetrag für D.________ nicht wie vom Berufungsführer geltend gemacht alleine dem Vater zuzuschreiben (vgl. KG-act. 1, Rz. 57), sondern die von der Vorinstanz vorgenommene prozentuale Verteilung auf beide Eltern zu bestätigen.
bb) Der Wohnkostenanteil beträgt beim Vater Fr. 137.40 (s.o. E. 5d/bb) und bei der Mutter Fr. 166.85 (s.o. E. 5e/bb).
cc) Die aktuelle Krankenkassenprämie der obligatorischen Versicherung für das Jahr 2024 von Fr. 106.65 (KG-act. 14/12) ist zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, lassen es die finanziellen Verhältnisse zu, die VVG-Prämie von Fr. 28.00 (KG-act. 14/12) zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der weiteren Gesundheitskosten (KG-act. 14/13) ist wie bereits bei der Bedarfsbestimmung des Berufungsführers (s.o., E. 5d/cc) nicht nachgewiesen.
dd) Die bei der Berufungsgegnerin anfallenden Fremdbetreuungskosten von Fr. 148.00 (angef. Verfügung, E. 5.2f) werden nicht moniert.
ee) Der beim Vater anfallende Steueranteil von D.________ beträgt Fr. 82.22 (s.o. E. 5d/ff).
ff) Zusammengefasst beträgt der Bedarf von D.________ in der Phase II beim Vater Fr. 672.27 und bei der Mutter Fr. 596.85, d.h. total Fr. 1’269.12.
g) Den Bedarf von E.________ bezifferte die Vorinstanz ab 1. August 2024 wie folgt (angef. Verfügung, E. 5.3b):
Anteil Vater Fr. 386.00 (Grundbetrag Fr. 212.00, Wohnkosten
Fr. 78.00, KVG Fr. 96.00)
Anteil Mutter Fr. 620.00 (Grundbetrag Fr. 188.00, Wohnkosten
Fr. 284.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 148.00)
aa) Weil mit dem vorliegenden Entscheid die alternierende Obhut bestätigt wird, ist auch der Grundbetrag für E.________ nicht wie vom Berufungsführer geltend gemacht alleine dem Vater zuzuschreiben (vgl. KG-act. 1, Rz. 57), sondern die von der Vorinstanz vorgenommene prozentuale Verteilung auf beide Eltern zu bestätigen.
bb) Der Wohnkostenanteil beträgt beim Vater Fr. 137.40 (s.o. E. 5d/bb) und bei der Mutter Fr. 166.85 (s.o. E. 5e/aa).
cc) Auch bei E.________ sind die aktuelle Krankenkassenprämie 2024 der obligatorischen Versicherung von Fr. 106.65 (KG-act. 14/12) und die überobligatorische VVG-Prämie von Fr. 11.70 (KG-act. 14/12) zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der weiteren Gesundheitskosten (KG-act. 14/13) ist wie bereits bei der Bedarfsbestimmung des Berufungsführers (s.o., E. 5d/cc) nicht nachgewiesen.
dd) Die bei der Berufungsgegnerin anfallenden Fremdbetreuungskosten von Fr. 148.00 (angef. Verfügung, E. 5.2f) werden nicht moniert.
ee) Der Steueranteil von E.________ beträgt in der Phase II beim Berufungsführer Fr. 82.22 (s.o. E. 5d/ff).
ff) Zusammengefasst beträgt der Bedarf von E.________ in der Phase II beim Vater Fr. 549.97 und bei der Mutter Fr. 502.85, d.h. total Fr. 1’052.82.
h) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich die nachfolgende Unterhaltsberechnung:
aa) Phase II: ab August 2024
Gg/V
D.________
E.________
Gs/M
Total
Betreungsverhältnis
53 %
47 %
Einkommen
Ant. V
Ant. M
Ant. V
Ant. M
(Erwerbs-)Einkommen/KiZu
3’350.00
200.00
200.00
8’964.00
Total
3’350.00
200.00
200.00
8’964.00
12’714.00
Bedarf
Grundbetrag
1’350.00
318.00
282.20
212.00
188.00
1’350.00
Wohnkosten
762.00
137.40
166.85
137.40
166.85
2’086.30
KVG
522.25
106.65
106.65
0.00
VVG
28.00
11.70
Arbeitsweg
700.00
250.00
Auswärtige Verpflegung
105.00
210.00
Steuern
402.62
82.22
82.22
479.83
Fremdbetreuungskosten
148.00
148.00
Total
3’842.07
672.27
596.85
549.97
502.85
4’376.13
10’540.14
Überschuss/Manko
- 492.07
- 672.27
- 396.85
- 549.97
- 302.85
4’587.87
2’173.86
Manko der Kinder nach Überweisung der Kinderzulagen
- 472.27
- 596.85
- 349.97
- 502.85
Überschussverhältnis
1/3
1/6
1/6
1/3
Überschussverteilung
724.62
362.31
362.31
724.62
2’173.86
Überschussverteilung nach Betreuungsquote
192.02
170.29
192.02
170.29
Tragung des Nettobedarfs Kinder gemäss Überschussverhältnis
0 %
100 %
Total Barunterhalt (Anteil Bedarf + Anteil Überschuss) gerundet (zzgl. Familienzulage)
664.00
542.00
1’206.00
Ehegattenunterhalt (Manko + Überschussanteil, gerundet)
1’217.00
Zur Erklärung der vorstehenden Tabelle sei Folgendes angefügt: Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 10’540.14 vom Gesamteinkommen von Fr. 12’714.00 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 2’173.86. Die Elternteile leisten den Naturalunterhalt für die Kinder (Betreuung) im Umfang von 53 % (Berufungsführer) bzw. 47 % (Berufungsgegnerin), der Berufungsführer erwirtschaftet aber für sich selber ein Manko, sodass er für die Kindesunterhaltsbeiträge nicht leistungsfähig ist. Die Berufungsgegnerin hat demnach den gesamten Barunterhalt der Kinder zu tragen. Die Vorinstanz sprach die Kinderunterhaltsbeiträge einschliesslich Kinderzulagen zu (vgl. angef. Verfügung, Dispositivziffern 6 und 7). Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind jedoch zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB). Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass es zu Unklarheiten darüber kommt, ob bzw. inwieweit allfällige Familienzulagen bei der Bemessung des Kindesunterhalts bereits berücksichtigt wurden. Zudem wird sichergestellt, dass bei einem allfälligen Wechsel der Bezugsberechtigung aufgrund der Vorgaben von Art. 7 FamZG keine Unklarheiten entstehen. Deshalb werden die Familienzulagen bei der Unterhaltsberechnung vorweg vom Barbedarf der Kinder abgezogen (Schweighauser, a.a.O. Art. 285a ZGB N 6 f.). Die Dispositivziffern 6.2 und 7.2 der angefochtenen Verfügung sind dementsprechend für die vorliegend angefochtenen Unterhaltsbeiträge in der Phase II ab 1. August 2024 anzupassen. In der Unterhaltsberechnung sind die Kinderzulagen als Einkommen auf der Seite des Elternteils einzutragen, der die Leistungen tatsächlich bezieht, und anschliessend vom errechneten Barbedarf der Kinder im Haushalt des unterhaltsberechtigten Elternteils abzuziehen (vgl. KG SZ ZK2 2023 84 und 85 vom 17. Dezember 2024 E. 4d). Entsprechend reduziert sich der beim Berufungsführer anfallende Anteil des Barbedarfs der Kinder auf Fr. 472.27 für D.________ und Fr. 349.97 für E.________, den die Berufungsgegnerin dem Berufungsführer als Barunterhalt (zzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen hat. Grundsätzlich wäre dem Berufungsführer gemäss auf die alternierende Obhut angepasstem Schulstufenmodell ein Arbeitspensum von 70 % zumutbar, womit er ein Einkommen von Fr. 4’690.00 erzielen könnte und kein Manko aufweisen würde. Nach dem Gesagten wird dem Berufungsführer in Berücksichtigung der genügenden finanziellen Verhältnisse und seiner langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt während der ersten Schulstufe, d.h. bis zum Übertritt von E.________ in die Sekundarstufe, jedoch lediglich ein Arbeitspensum von 50 % zugemutet (vgl. oben E. 5c/dd). Demnach ist sein Manko gemäss obenstehender Tabelle nicht betreuungsbedingt, weshalb den Kindern kein Betreuungsunterhalt zusteht. Hingegen hat der Berufungsführer Anspruch auf Ehegattenunterhalt im Umfang seines Mankos von Fr. 492.07. Der Berufungsgegnerin verbleibt nach Abzug des Barunterhalts der Kinder (inkl. des von ihr selbst zu tragenden Anteils) und des Ehegattenunterhalts von ihrem eigenen Überschuss ein Restüberschuss von Fr. 2’173.86. Dieser ist nach kleinen und grossen Köpfen (BGE 147 III 265 E. 7.3) mit Fr. 362.31 je Kind und mit Fr. 724.62 je Elternteil aufzuteilen. Der Überschussanteil der Kinder ist gemäss Betreuungsverhältnis zu 53 % auf Seiten des Vaters und zu 47 % auf Seiten der Mutter anzurechnen (vgl. Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 47). Die Berufungsgegnerin hat somit dem Berufungsführer je Kind einen Überschussanteil von Fr. 192.02 als Barunterhalt zu bezahlen. Die Berufungsgegnerin ist demnach zu verpflichten, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (auf ganze Franken gerundet, zzgl. Kinderzulage):
D.________: Fr. 664.00 Fr. 472.27 Barbedarf + Fr. 192.02
Überschussanteil
E.________: Fr. 542.00 Fr. 349.97 Barbedarf + Fr. 192.02
Überschussanteil
Ehemann: Fr. 1’217.00 Fr. 492.07 Manko + Fr. 724.62
Überschussanteil
Der Ehegattenunterhalt ist zwar höher als vom Berufungsführer beantragt (KG-act. 1, Antrag Ziffer 4: Fr. 615.00), der für den Ehegattenunterhalt geltende Dispositionsgrundsatz wird dadurch aber nicht verletzt, weil der Gesamtbetrag der beantragten Unterhaltsbeiträge nicht überschritten wird (vgl. BGE 149 III 172 E. 3.4.1).
bb) Da gemäss den Ausführungen der Kindesvertreterin in ihrer Eingabe vom 18. November 2024 der doppelte Schriftenwechsel im Hauptverfahren (Scheidungsverfahren ZEO 22 71) demnächst durchgeführt sei und das Hauptverfahren voraussichtlich im 1. Quartal 2025 spruchreif werde (KG-act. 47, Rz. 9), dürfte in absehbarer Zeit das Scheidungsurteil ergehen. Vor diesem Hintergrund und selbst unter Berücksichtigung, dass gegen das Scheidungsurteil die Berufung offenstehen wird, dürfte die Geltung der mit dem vorliegenden Beschluss festgelegten vorsorglichen Unterhaltsbeiträge zeitlich eng begrenzt sein, weshalb von der Bildung weiterer Phasen abgesehen werden kann, zumal erst ab August 2030 mit dem Übertritt von E.________ in die Sekundarstufe I nennenswerter Anpassungsbedarf bei den Unterhaltsberechnungen bestünde.
6. In teilweiser Gutheissung der Berufung sind die Unterhaltsbeiträge gemäss den obenstehenden Erwägungen anzupassen. Der Berufungsführer unterliegt mit seinen Anträgen betreffend Obhut und Betreuungszeiten. Der vom Berufungsführer im Vergleich zum angefochtenen Entscheid geforderte Mehrbetrag sämtlicher Unterhaltsbeiträge wird zu rund 17 % gutgeheissen. Das geringe Obsiegen im Unterhaltspunkt ist nur minim zu gewichten, weil der Entscheid betreffend alternierende Obhut im Vordergrund stand und teilweise Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung hatte. Insgesamt obsiegt der Berufungsführer deshalb nur geringfügig, weshalb es angemessen erscheint, ihn als vollständig unterliegend zu betrachten.
a) Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte (angef. Verfügung, Dispositivziffer 10). Die Parteientschädigungen wurden gegenseitig wettgeschlagen (angef. Verfügung, Dispositivziffer 11). Erstinstanzlich waren nebst den vorliegend angefochtenen Punkten auch das Getrenntleben, der Nichteintretensantrag des Berufungsführers, die Beschränkung der elterlichen Sorge und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Berufungsführers sowie die Ferien- und Feiertagsregelung zu beurteilen (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1-3, 5.1). Demzufolge sowie angesichts des Unterliegens des Berufungsführers im Berufungsverfahren erscheint die erstinstanzliche Kostenverteilung weiterhin angemessen.
b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten beinhalten auch die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Kindesvertreterin reichte eine Kostennote über total Fr. 4’862.35 (inkl. Auslagen und MWST) ein (KG-act. 86). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (statt vieler: KG SZ ZK2 2022 7 vom 30. Mai 2022 E. 5). Die Kindesvertreterin begründet nicht, weshalb der Höchstansatz ausnahmsweise überschritten werden dürfte (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Der Aufwand war zwar insbesondere aufgrund eines Gesprächs mit den Kindern (vgl. KG-act. 64) etwas erhöht, aber nicht aussergewöhnlich hoch. Die Entschädigung ist deshalb ermessensweise zu reduzieren. Angesichts der rund 14 Seiten umfassenden Berufungsantwort (KG-act. 8) und verschiedener Kurzeingaben (KG-act. 19, 20, 37, 47, 48, 59, 61, 67, 77), die sich auf die Obhutszuteilung und die Betreuungszeiten beschränkten, erscheint eine Entschädigung von Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen.
Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin ausgangsgemäss zu entschädigen. Wie bereits erwähnt, beträgt das Honorar im summarischen Verfahren praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (statt vieler: KG SZ ZK2 2022 7 vom 30. Mai 2022 E. 5). Das Berufungsverfahren war zwar weder tatsächlich noch juristisch kompliziert, aber mit diversen Rechtsschriften eher aufwändig und betreffend die Obhutszuteilung von erheblicher Wichtigkeit für beide Parteien. Angemessen erscheint eine Entschädigung der Berufungsgegnerin von pauschal Fr. 4’200.00 (inkl. Auslagen und MWST).
c) Der Berufungsführer beantragte mit der Eingabe vom 23. Juni 2025 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 72; verbessert in KG-act. 75 [dazu s.o. E. 2b]). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Das entsprechende Gesuch kann auch während des laufenden (Rechtsmittel-)Verfahrens gestellt werden (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 119 ZPO N 4 und 6). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem materiell-rechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär. Einem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege daher nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (BGE 142 III 36 E. 2.3). Stellt die Partei nur ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, hat sie darzutun, dass und weshalb ihrer Ansicht nach kein Prozesskostenvorschuss erhältlich zu machen wäre. Fehlt die entsprechende Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht (BGer 5A_945/2023 vom 14. Mai 2024 E. 4.1.1 m.H.). Vorliegend erzielt die Berufungsgegnerin einen monatlichen Überschuss von Fr. 4’587.87, von dem ihr nach Tragung der auf ihren Haushalt entfallenden Kinderkosten (inkl. Überschussanteil) von Fr. 1’040.28 und Bezahlung der Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 2’423.00 (zuzüglich Kinderzulagen von aktuell Fr. 400.00) an den Ehemann noch immer ein Überschuss von Fr. 724.59 verbleibt. Sodann sind die Vermögensverhältnisse der Berufungsgegnerin nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund hätte sich jedenfalls eine Erklärung des Berufungsführers dazu aufgedrängt, weshalb die Berufungsgegnerin keinen Kostenvorschuss leisten könne. Das Gesuch ist demnach abzuweisen;-
beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 6.2, 7.2, 8.2 und 9.2 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. Februar 2024 (ZES 2022 351) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
6.2 Die Gesuchstellerin/Mutter wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner/Vater an den Unterhalt von D.________ für die Phase II ab 1. August 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen:
Fr. 664.00 Barunterhalt
7.2 Die Gesuchstellerin/Mutter wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner/Vater an den Unterhalt von E.________ für die Phase II ab 1. August 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen:
Fr. 542.00 Barunterhalt
8.2 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für die Phase II ab 1. August 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens an seinen persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Fr. 1’217.00
9.2 Die vorstehenden Unterhaltsregelungen basieren ab 1. August 2024 auf folgenden finanziellen Verhältnissen:
Einkommen Bedarf
(mtl., netto)
Vater Fr. 3’350.00 Fr. 3’842.07
Mutter Fr. 8’964.00 Fr. 4’376.13
D.________ Fr. 200.00 Fr. 1’269.12
E.________ Fr. 200.00 Fr. 1’052.82
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch des Berufungsführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7’000.00 (Fr. 3’000.00 Gerichtsgebühr + Fr. 4’000.00 Entschädigung Kindesvertreterin) werden dem Berufungsführer auferlegt.
a) Die Gerichtsgebühr wird dem vom Berufungsführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.00 entnommen. Er hat der Kantonsgerichtskasse den Restbetrag von Fr. 4’000.00 zu bezahlen.
b) Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin F.________, wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 4’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Die Beschwerde ist ohne Streitwerterfordernis zulässig.
Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R), Rechtsanwältin F.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
10. Oktober 2025 amu
ZK2 2024 13
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 407f ZPOart. 407f CPCart. 407f CPC
Art. 130 ZPOart. 130 CPCart. 130 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 130 ZPOart. 130 CPCart. 130 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
§ 45 JG
5A_704/2015
Art. 301 ZGBart. 301 CCart. 301 CC
Art. 301 ZGBart. 301 CCart. 301 CC
Art. 301 ZGBart. 301 CCart. 301 CC
5A_67/2021
Art. 301 ZGBart. 301 CCart. 301 CC
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
5A_629/2019
§ 45 JG
5A_704/2015
Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
5A_547/2008
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
5A_975/2022
5A_743/2017
ZK1 2022 32
ZK2 2023 84
5A_743/2017
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
5A_435/2019
BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
EGV-SZ 2019 A 2.2
ZK2 2020 43
5A_730/2020
5A_534/2021
5A_534/2021
5A_611/2019
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
Art. 151 ZPOart. 151 CPCart. 151 CPC
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 278 ZGBart. 278 CCart. 278 CC
Art. 159 ZGBart. 159 CCart. 159 CC
Art. 278 ZGBart. 278 CCart. 278 CC
BGE 137 III 59ATF 137 III 59DTF 137 III 59
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
5A_446/2019
ZK1 2023 4
BGE 147 III 457ATF 147 III 457DTF 147 III 457
ZK2 2022 44
BGE 147 III 457ATF 147 III 457DTF 147 III 457
ZK2 2022 44
Art. 296 ZGBart. 296 CCart. 296 CC
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a CC
Art. 301 ZGBart. 301 CCart. 301 CC
Art. 296 ZGBart. 296 CCart. 296 CC
Art. 317 ZGBart. 317 CCart. 317 CC
Art. 318 ZGBart. 318 CCart. 318 CC
Art. 327 ZGBart. 327 CCart. 327 CC
Art. 327a ZGBart. 327a CCart. 327a CC
Art. 327c ZGBart. 327c CCart. 327c CC
Art. 2016 ZGBart. 2016 CCart. 2016 CC
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a CC
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a CC
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a CC
Art. 301 ZGBart. 301 CCart. 301 CC
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a CC
EGV-SZ 2019 A 2.2
ZK2 2020 43
Art. 285a ZGBart. 285a CCart. 285a CC
Art. 7 FamZGart. 7 LAFamart. 7 LAFam
Art. 285a ZGBart. 285a CCart. 285a CC
ZK2 2023 84
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
BGE 149 III 172ATF 149 III 172DTF 149 III 172
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
ZK2 2022 7
§ 16 GebTRA
ZK2 2022 7
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
BGE 142 III 36ATF 142 III 36DTF 142 III 36
5A_945/2023
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF