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Entscheid

ZK2 2024 14

Kammer

25. Juni 2025Deutsch41 min

1. a) Mit Gesuch vom 26. Juni 2023 stellte die Berufungsgegnerin beim Bezirksgericht Höfe unter anderem die superprovisorischen Anträge, die E.________AG sei im Nachlass des verstorbenen F.________ als Spezialerbenvertreterin zwecks Liegenschaftsverwaltung des hälftigen Miteigentumsanteils der Erbengemeinschaft von F.________ sel. an der im hälftigen Miteigentum der Erbengemeinschaften F.________ sel. und G.________ sel. stehenden Nachlassliegenschaft H.________(Adresse) einzusetzen mit der Aufgabe, diese bis zur Erbteilung zu verwalten und im Werte zu erhalten (inkl. laufender Betrieb, Unterhalt und Reparaturen), unter Erteilung aller hierfür nötigen Vollmachten betreffend das Nachlasskonto IBAN Nr. xx des Erblassers bei der J.________(Bank I) (Vi-act. A/I).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 25. Juni 2025

ZK2 2024 14

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Pius Kistler und Kantonsrichterin Annelies Inglin,

a.o. Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Einsetzung eines Erbenvertreters

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Februar 2024, ZES 2023 383);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Gesuch vom 26. Juni 2023 stellte die Berufungsgegnerin beim Bezirksgericht Höfe unter anderem die superprovisorischen Anträge, die E.________AG sei im Nachlass des verstorbenen F.________ als Spezialerbenvertreterin zwecks Liegenschaftsverwaltung des hälftigen Miteigentumsanteils der Erbengemeinschaft von F.________ sel. an der im hälftigen Miteigentum der Erbengemeinschaften F.________ sel. und G.________ sel. stehenden Nachlassliegenschaft H.________(Adresse) einzusetzen mit der Aufgabe, diese bis zur Erbteilung zu verwalten und im Werte zu erhalten (inkl. laufender Betrieb, Unterhalt und Reparaturen), unter Erteilung aller hierfür nötigen Vollmachten betreffend das Nachlasskonto IBAN Nr. xx des Erblassers bei der J.________(Bank I) (Vi-act. A/I).

Die Vor­instanz hiess diese Anträge mit superprovisorischer Verfügung vom 3. Juli 2023 gut und setzte der Berufungsführerin Frist zur Stellungnahme an (Vi-act. A/II). Die Berufungsführerin beantragte am 18. Juli 2023 die Aufhebung der vor­instanzlich verfügten Einsetzung der E.________AG als Spezialerbenvertreterin und der entsprechenden Vollmachtserteilung auf das Nachlasskonto sowie die Abweisung sämtlicher weiterer berufungsgegnerischer Anträge und stellte ihrerseits eigene (superprovisorische) Anträge (vgl. Vi-act. A/III). Die Vor-istanz wies den superprovisorischen Antrag der Berufungsführerin (vgl. Rechtsbegehren Nr. 2 in Vi-act. A/III) mit Verfügung vom 21. Juli 2023 ab und setzte der Berufungsgegnerin Frist zur Stellungnahme an (Vi-act. A/IV). Die Berufungsgegnerin hielt mit Eingabe vom 21. August 2023 grundsätzlich an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte zusätzlich, die Anträge der Berufungsführerin seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Vi-act. A/V Rechtsbegehren Nr. 6).

b) Die Vor­instanz verfügte am 20. Februar 2024 Folgendes:

1. Die Einsetzung eines Spezialerbenvertreters zwecks Liegenschaftsverwaltung des hälftigen Miteigentumsanteils der Erbengemeinschaft von F.________ sel. an der im hälftigen Miteigentum der Erbengemeinschaften F.________ sel. und G.________ sel. stehenden Nachlassliegenschaft H.________(Adresse) im Nachlass des am ________ verstorbenen F.________ wohnhaft gewesen K.________strasse yy, wird bestätigt.

Erwägungen

2.

Die Einsetzung der E.________AG wird bestätigt.

3.

Der Erbenvertreter wird als Spezialerbenvertreter als Liegenschaftsverwalter mit der Aufgabe betraut, den hälftigen Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft von F.________ sel. an der Nachlassliegenschaft Grundstück H.________(Adresse) (vorbehältlich eines früheren Verkaufs) bis zur Erbteilung zu verwalten und im Werte zu erhalten (inkl. laufender Betrieb, Unterhalt und Reparaturen), unter Erteilung aller hierfür nötigen Vollmachten betreffend Nachlasskonto IBAN Nr. xx des Erblassers bei der J.________(Bank I).

4.

Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

c) Dagegen erhob die Berufungsführerin am 4. März 2024 fristgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1.

Die Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Dispositives der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Februar 2024 (ZES 2023 383) seien aufzuheben.

2.

Dem zwecks Liegenschaftsverwaltung des hälftigen Miteigentumsanteils der Erbengemeinschaft F.________ sel. an der im hälftigen Miteigentum der Erbengemeinschaft F.________ sel. und G.________ sel. stehenden Nachlassliegenschaft H.________(Adresse) einzusetzenden Spezialerbenvertreter seien ausschliesslich die folgenden Aufgaben zu übertragen:

die unverzügliche Beantragung einer gerichtlichen Zustandsaufnahme und einer Schätzung des aktuellen Verkehrswertes der Liegenschaft H.________(Adresse), je im ½-Miteigentum der Erbengemeinschaft G.________ und der Erbengemeinschaft F.________, sowie einer Schätzung des Verkehrswertes der Liegenschaft H.________(Adresse), wie er bei werterhaltendem Liegenschaftsunterhalt seit dem ________ zu erzielen wäre, wobei dem Spezialerbenvertreter die Befugnis einzuräumen sei, geeignete Hilfspersonen im Kanton Tessin beizuziehen und zu bevollmächtigen; und

die Bezahlung des ½-Anteils der Erbengemeinschaft F.________ sel. an sämtlichen Rechnungen, welche den laufenden Betrieb, den Unterhalt sowie dringend notwendige Reparaturen der Liegenschaft H.________(Adresse) betreffen, dies nach Abschluss der dringlichen Zustandsaufnahme und Schätzung gemäss lit. a vorstehend und unter Erteilung sämtlicher hierfür nötigen Vollmachten betreffend das Zahlungskonto (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3).

3.

Die E.________AG als Spezialerbenvertreterin (ZES 2022 456) mit Bezug auf die Nachlassliegenschaften Grundstück-Nr. aa, Grundstück-Nr. dd und Grundstück-Nr. ff (nachfolgend: die „Privatliegenschaften“) sei anzuweisen, aus den von ihr für die Erbengemeinschaft F.________ sel. vereinnahmten Mieteinnahmen der Privatliegenschaften den Betrag von CHF 100’000 auf ein bei der J.________(Bank I) neu zu eröffnendes, auf die Erbengemeinschaft F.________ sel. lautendes Konto zu überweisen (nachfolgend: das „Zahlungskonto“), dies innert 5 Tagen seit Erlass der entsprechenden Verfügung.

Die E.________AG sei weiter anzuweisen, aus den von ihr für die Erbengemeinschaft F.________ sel. vereinnahmten Mieteinnahmen der Privatliegenschaften jährlich jeweils per 30. Juni jeden Jahres bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erbteilungsverfahrens ZGO 2013 35 oder bis zum Ende ihres Mandates als Spezialerbenvertreterin einen Betrag von CHF 100’000 auf das Zahlungskonto zu überweisen.

4.

Als Spezialerbenvertreter sei Rechtsanwalt N.________ einzusetzen.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche und für das zweitinstanzliche Verfahren (je zuzüglich MWST in gesetzlicher Höhe) zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten des Nachlasses F.________ sel.

Die Berufungsgegnerin ersuchte am 14. März 2024 um Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsführerin (KG-act. 5). Die Berufungsführerin nahm am 28. März 2024 zur Berufungsant­wort Stellung, woraufhin sich die Berufungsgegnerin mit Eingabe vom 8. April 2024 vernehmen liess (KG-act. 9 und 11). Die Berufungsführerin reichte am 18. April 2024, 24. Mai 2024 sowie am 7. Juni 2024 und die Berufungsgegnerin am 28. Mai 2024 weitere Stellungnahmen ein (KG-act. 13, 15, 17 und 19). Am 22. Mai 2025 (Datum Eingang: 23. Mai 2025) beantragte die Berufungsgegnerin, dass die Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2024 mit Wirkung per 1. Juli 2025 aufzuheben und insofern abzuändern sei, als ab dem 1. Juli 2025 die O.________AG anstelle der E.________AG als Erbenvertreterin einzusetzen sei (KG-act. 21). Als das Schreiben beim Kantonsgericht einging, befand sich der Entscheid bereits in der Urteilsberatung. Die vorgebrachten Noven sind deshalb nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1bis ZPO).

d) Die vor­instanzlichen Akten (ZES 2023 383) wurden von Amtes wegen beigezogen. Ausser diesen bereits beigezogenen vor­instanzlichen Akten sind – entgegen den Begehren der Parteien – mangels Notwendigkeit für den vorliegenden Entscheid keine weiteren Akten beizuziehen (vgl. KG-act. 1 Rn 4; KG-act. 5 Rn S. 9).

2.

a) Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Erben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Bei der Bestellung einer Erbenvertretung handelt es sich um eine vorsorgliche Mass­nahme (BGer 5A_130/2020 vom 28. September 2020 E. 1.2; BGer 5A_241/2014 vom 28. Mai 2014 E. 1.2 m.w.H.) und um eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGer 5A_554/2016 vom 25. April 2017 E. 3.3 m.w.H.). Es ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d und e ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. b ZPO). Vorliegend geht es indes um die Anordnung einer vorsorglichen Mass­nahme, weshalb das Beweismass des Glaubhaftmachens gilt (Lardelli / Vetter, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 8 ZGB N 21). Da das Gericht den Sachverhalt zwar von Amtes wegen feststellt, ihn aber nicht zu erforschen hat, ist die Berufungsführerin nicht davon befreit, an der Erstellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die zu erhebenden Beweise bzw. Beweismittel zu bezeichnen. Wenn die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind, soll und muss sich das Gericht mit seiner Mithilfe Zurückhaltung auferlegen wie im ordentlichen Prozess (BGer 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E. 2.1 m.w.H.).

b) In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Mass­nahmen zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10’000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit b i.V.m. Abs. 2 ZPO). Vorliegend handelt es sich um eine erbrechtliche und somit vermögensrechtliche Angelegenheit und der unbestritten gebliebene Streitwert beträgt über Fr. 1 Mio. (KG-act. 1 Rn 2 und KG-act. 5 Rn 5).

c) Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vor­instanzlichen Entscheids, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Die Berufungsinstanz kann die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Die Ermessenskontrolle bezieht sich auf die Frage der korrekten Handhabung von Art. 4 ZGB. Zu unterscheiden ist, ob eine Rechtsverletzung im Umfang einer Ermessensüber- oder -unterschreitung oder eines Ermessensmissbrauchs geltend gemacht wird oder aber eine blosse Angemessenheitsüberprüfung verlangt wird. Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungsinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vor­instanz insoweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vor­instanzlichen stellt, insbesondere dann, wenn es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht nähersteht. Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (Zum Ganzen: OG ZH LF230024 vom 30. Juni 2024 E. 2.3 m.w.H.).

d) Die Berufung wurde rechtzeitig, mit den eingangs erwähnten Rechtsmittelanträgen und einer Begründung eingereicht. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.

3.

Formell bringt die Berufungsführerin vor, sie habe im Zuge der Erarbeitung der Berufungsschrift erfahren, dass der von ihr bisher beantragte Spezialerbenvertreter Rechtsanwalt P.________ wegen eines neu eingetretenen Umstandes, der zu einer Interessenkollision geführt habe, das Amt nicht mehr übernehmen könne. Hierbei handle es sich um ein echtes Novum, weshalb es mit der Berufungsschrift vorgebracht werden könne. Der neu eingetretene Interessenskonflikt bei Rechtsanwalt P.________ habe die Berufungsführerin dazu veranlasst, ihr Rechtsbegehren Nr. 4 entsprechend anzupassen und neu Rechtsanwalt Q.________ als einzusetzenden Spezialerbenvertreter zu beantragen (KG-act. 1 Rn 6–7).

Wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich der Entscheid der Vor­instanz betreffend die Einsetzung der E.________AG als Spezialerbenvertreterin als mit guten Gründen vertretbar und nicht als unangemessen (vgl. E. 7 unten). Eine weitere Prüfung betreffend die als Spezialerbenvertreterin einzusetzende Person ist somit nicht vorzunehmen, weshalb die Frage der Zulässigkeit der Noven und die damit zusammenhängende Anpassung des Rechtsbegehrens der Berufungsführerin offenbleiben kann.

4.

Die Vor­instanz setzte die E.________AG als Spezialerbenvertreterin ein und beauftragte sie als Liegenschaftsverwalterin der Nachlassliegenschaft mit der Aufgabe, diese bis zur Erbteilung zu verwalten und im Werte zu erhalten (inkl. laufender Betrieb, Unterhalt und Reparaturen) unter Erteilung aller hierfür nötigen Vollmachten betreffend das Nachlasskonto IBAN xx (nachfolgend: Nachlasskonto). Die Berufung richtet sich nicht gegen die Einsetzung einer Spezialerbenvertreterin zwecks Liegenschaftsverwaltung an sich, sondern ausschliesslich gegen die Umschreibung des Auftrags der Spezialerbenvertreterin, die Vollmachtserteilung an diese mit Bezug auf das Nachlasskonto sowie die Einsetzung der E.________AG als Spezialerbenvertreterin (vgl. KG-act. 1 Rn 8). Entgegen dem Rechtsbegehren Nr. 1 der Berufungsführerin verlangt diese somit lediglich die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3 und 4 der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 20. Februar 2024 (vgl. angef. Verfügung Dispositivziffer 1 und KG-act. 1 Rechtsbegehren Nr. 2 und Rn 8).

5.

Umschreibung des Auftrags der Spezialerbenvertreterin

Die Berufungsführerin beantragt, der zwecks Liegenschaftsverwaltung der Nachlassliegenschaft einzusetzenden Spezialerbenvertreterin seien ausschliesslich die folgenden zwei Aufgaben zu übertragen: Einerseits sei ihr die unverzügliche Veranlassung einer gerichtlichen Zustandsaufnahme und die Einholung einer Schätzung des aktuellen Verkehrswertes der Nachlassliegenschaft sowie des Verkehrswerts, wie er bei werterhaltendem Liegenschaftsunterhalt seit dem Tode von F.________ am ________ zu erzielen gewesen wäre und andererseits sei ihr die Bezahlung des hälftigen Anteils der Erbengemeinschaft F.________ an allen Rechnungen, die den laufenden Betrieb, den Unterhalt sowie dringend notwendige Reparaturen der Nachlassliegenschaft betreffen, als Aufgabe zu übertragen (KG-act. 1 Rn 9 ff.). Diese Anträge begründet die Berufungsführerin im Wesentlichen damit, dass G.________ sel. als ehemalige Nutzniesserin der Nachlassliegenschaft, ihren Nutzniessungspflichten im Zeitpunkt zwischen dem Ableben von F.________ sel. am ________ und ihrem Ableben am ________ nicht nachgekommen sei resp. den Unterhalt der Nachlassliegenschaft vernachlässigt habe. Die beiden Anträge würden die Beweissicherung für die daraus resultierende angebliche Schadenersatzforderung des Nachlasses F.________ gegenüber dem Nachlass G.________ und eine korrekte Kostentragungspflicht betreffend die anfallenden Unterhaltskosten an der Nachlassliegenschaft zwischen den beiden Nachlässen sicherstellen (vgl. KG-act. 1 Rn 10 ff.).

a) Gerichtliche Zustandsaufnahme und Schätzung der Nachlassliegenschaft

aa) Die Vor­instanz führte betreffend den ersten Antrag der Berufungsführerin zusammengefasst aus, dass mit Verfügung vom 3. Juli 2023 die E.________AG als Spezialerbenvertreterin eingesetzt und beauftragt worden sei, die Nachlassliegenschaft zu verwalten und im Werte zu erhalten. Somit sei die E.________AG bereits berechtigt, allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber der früheren Nutzniesserin der Nachlassliegenschaft gerichtlich geltend zu machen. Für die Erteilung einer Weisung zur Einholung der beantragten gerichtlichen Zustandsaufnahme und der Verkehrswertschätzungen sei die Aufsichtsbehörde zuständig. Eine Beschränkung des Auftrags der Spezialerbenvertreterin auf die beiden durch die Berufungsführerin beantragten Aufgaben falle ausser Betracht, da die Einsetzung für eine umfassende Liegenschaftsverwaltung als gerechtfertigt angesehen werde. Soweit die Berufungsführerin einen Beweisantrag für die beantragte gerichtliche Zustandsaufnahme und die Verkehrswertschätzungen im Erbteilungsprozess habe stellen können, erübrige sich das Eingreifen eines Vertreters, weshalb diese Begehren abzuweisen seien, soweit darauf eingetreten werden könne (angef. Verfügung E. 2.1).

bb) Die Berufungsführerin bringt zusammengefasst vor, der generelle Auftrag der Liegenschaftsverwaltung umfasse nicht auch den Auftrag, eine gerichtliche Zustandsaufnahme und eine Verkehrswertschätzung der Nachlassliegenschaft zu veranlassen. Im Gegenteil laufe der durch die Vor­instanz an die Spezialerbenvertreterin erteilte Auftrag, Reparaturen zu veranlassen, der Beweissicherung offenkundig entgegen. Jede Zustandsveränderung der Liegenschaft torpediere die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Nachlass von G.________ im hängigen Erbteilungsprozess (KG-act. 1 Rn 13). Zudem seien die Kosten für die Wiederherstellung des Zustands der Nachlassliegenschaft aufgrund des vernachlässigten Unterhalts durch G.________ sel. nicht – wie das Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung impliziere – hälftig von den beiden Nachlässen F.________ und G.________ zu tragen, sondern haben vollständig zulasten des Nachlasses G.________ zu gehen. Ein allfälliger späterer Kostenausgleich zwischen den beiden Nachlässen sei nur mithilfe der beantragten gerichtlichen Zustandsaufnahme und den Schätzungen der Verkehrswerte möglich (KG-act. 1 Rn. 14).

Die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Nachlasses F.________ gegen den Nachlass G.________ bedürfe ein Zusammenwirken der Erbinnen in einem der beiden Nachlässe. Ein solches sei jedoch ausgeschlossen, da sich die Berufungsgegnerin einer Zustandsaufnahme betreffend die Liegenschaft widersetze, was einen klassischen Fall für die Einsetzung eines Erbenvertreters darstelle. Dieser habe dafür zu sorgen, die nötigen Sachverhaltsfeststellungen als Vorbedingung für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche zu veranlassen. Die Berufungsführerin habe im hängigen Erbteilungsprozess am Bezirksgericht Höfe bereits diesbezügliche Beweisanträge gestellt, diese seien jedoch in der mehr als zehnjährigen Verfahrensdauer durch das erstinstanzliche Gericht nicht abgenommen worden (KG-act. 1 Rn 17). Die angefochtene Verfügung verletze somit Art. 602 Abs. 3 ZGB und beruhe auf falschen Sachverhaltsdarstellung, was angeblich nicht gestellte Beweisanträge anbelange (KG-act. 1 Rn 18).

cc) Die Berufungsgegnerin führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, die Vor­instanz habe ihr Ermessen bei der Formulierung der Aufgaben der Spezialerbenvertreterin korrekt ausgeübt und es sei auf die zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen zu verweisen (KG-act. 5 S. 8).

dd) Es ist folglich strittig, ob der vor­instanzlich verfügte Auftrag an die Spezialerbenvertreterin zur Liegenschaftsverwaltung die Kompetenz für die von der Berufungsführerin beantragte Einholung einer gerichtlichen Zustandsaufnahme und der Verkehrswertschätzungen der Nachlassliegenschaft miteinschliesst. Sollte dies nicht der Fall sein, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einsetzung einer Spezialerbenvertreterin für eben diese beiden beantragten Aufgaben vorliegen.

ee) Nach Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Die ernennende Behörde kann dem Erbenvertreter einen speziellen (Spezialerbenvertreter) oder generellen Auftrag (Generalerbenvertreter) erteilen. Der Umfang der Aufgaben und die Kompetenzen des Erbenvertreters ergeben sich aus dem anlässlich seiner Ernennung durch die zuständige Behörde Vorgesehenen (vgl. BGer 5A_554/2016 vom 25. April 2017 E. 3.1 und 3.2 m.w.H.).

Die Vor­instanz setzte eine Spezialerbenvertreterin im Nachlass von F.________ zwecks Liegenschaftsverwaltung der Nachlassliegenschaft ein mit der Aufgabe, diese bis zur Erbteilung zu verwalten und im Werte zu erhalten (inkl. laufender Betrieb, Unterhalt und Reparaturen). Unbestritten ist, dass es sich hierbei um die Einsetzung einer Spezialerbenvertreterin handelt und die Voraussetzungen für eine solche zwecks Liegenschaftsverwaltung erfüllt sind (vgl. KG-act. 1 Rn 8 mit Verweis auf angef. Verfügung E. 1).

Entgegen den Ausführungen der Vor­instanz umfasst der Auftrag, die Nachlassliegenschaft bis zur Erbteilung zu verwalten und im Werte zu erhalten (inkl. laufender Betrieb, Unterhalt und Reparaturen) nicht auch die Kompetenz für die Einholung der beantragten gerichtlichen Zustandsaufnahme und der Verkehrswertschätzungen der Nachlassliegenschaft (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.1.c). Bei der Liegenschaftsverwaltung hat der Erbenvertreter die Stellung des Vermieters. Dazu gehören Kündigung und Neuabschluss von Miet- und Pachtverträgen, Ausweisung, Miet- und Pachtzinsinkasso, laufender Betrieb, Unterhalt und Reparatur zur Werterhaltung der Liegenschaft sowie Handlungen im Bereich des öffentlichen Bau- und Planungsrechtes. Der Erbenvertreter vertritt die Eigentümerinteressen gegenüber Mietern oder Pächtern, Nachbarn, Behörden, Unternehmern, der Stockwerkeigentümergemeinschaft etc. (Leu, in: Geiser/‌Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. A. 2023, Art. 518 ZGB N 30).

Es ist zwar unbestritten, dass die in Frage stehende angebliche Schadenersatzforderung des Nachlasses F.________ gegenüber dem Nachlass G.________ die Nachlassliegenschaft betrifft. Doch auch bei einer sehr grosszügigen Auslegung des Auftrags der Spezialerbenvertreterin, die Nachlassliegenschaft „bis zur Erbteilung zu verwalten und im Wert zu erhalten (inkl. laufender Betrieb, Unterhalt und Reparaturen)“, ist nicht hineinzulesen, inwiefern die Spezialerbenvertreterin befugt sein soll, Beweise für eine gerichtliche Durchsetzung einer allfälligen Schadenersatzforderung zu sichern, die sich aus einer früheren Nutzniessung der Nachlassliegenschaft ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe eines Liegenschaftsverwalters, um die Beweissicherung von allfälligen Schadenersatzansprüchen der Liegenschaftseigentümer besorgt zu sein. Hierfür bedarf es eines ausdrücklichen Auftrags.

ff) Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass der von der Vor­instanz verfügte Auftrag der Liegenschaftsverwaltung an die Spezialerbenvertreterin, die durch die Berufungsführerin beantragten Aufgaben, eine gerichtliche Zustandsaufnahme sowie verschiedene Schätzungen der Nachlassliegenschaften zwecks Beweissicherung einzuholen, nicht mitumfasst. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Voraussetzungen für die Einsetzung eines Spezialerbenvertreters für die von der Berufungsführerin beantragten und von der Liegenschaftsverwaltung nicht umfassten Aufgaben vorliegen.

gg) Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Das Einstimmigkeitsprinzip, wonach Verwaltungs- und Verfügungshandlungen der Zustimmung aller Miterben bedürfen, kann bei Uneinigkeit leicht zur Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft führen. Das Gesetz sieht deshalb die Möglichkeit der Bestellung eines Erbenvertreters vor. Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung auf Begehren eines Erben eine Vertretung bestellen. Das Institut des Erbenvertreters dient als Handhabe, um einer drohenden Handlungsunfähigkeit zu entgehen, die sich aufgrund der Erfordernisse der Einstimmigkeit und des gemeinsamen Handelns in der Erbengemeinschaft ergeben kann (PraxKomm Erbrecht-Weibel, Art. 602 ZGB N 56).

Aufgrund der "Kann-Formulierung" (Art. 602 Abs. 3 ZGB) steht der Behörde ein (weites) Ermessen zu bei der Einsetzung eines Erbenvertreters (BGer 5A_893/2018 vom 10. April 2019 E. 3.1). Dem gesetzgeberischen Zweck des Instituts entsprechend ist in erster Linie vorauszusetzen, dass die Miterben nicht in der Lage sind, fristgerecht die erforderlichen, den Nachlass betreffenden Entscheide zu fällen und nach aussen zu handeln. In der Praxis wird dem Begehren im Allgemeinen entsprochen, wenn eine rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmöglich oder erheblich erschwert ist, wie bei Abwesenheit von Erben, deren Unfähigkeit, die Erbschaft zu verwalten oder zu einem einstimmigen Entscheid zu gelangen, Zerstrittenheit unter den Erben etc., allgemein bei Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft, gleichgültig, wie es zu dieser kam. Die Behörde hat dabei die Interessen der Erbschaft als Ganzes, nicht bloss einzelner Erben, zu würdigen und objektiv zu prüfen, ob dieser Eingriff notwendig erscheint. Blosse Meinungsverschiedenheiten über die Bewirtschaftung oder Verwaltung des Nachlasses rechtfertigen diesen kostspieligen Eingriff in die Rechtsstellung der Erben im Allgemeinen nicht (ZK2 2020 58 vom 23. Februar 2021 E. 2.b m.w.H.). Interessensunterschiede und Meinungsverschiedenheiten gehören zur erbrechtlichen Auseinandersetzung (BGer 5A_416/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4.3). Für die Regelung rein interner Zwistigkeiten ist die Erbenvertretung nicht vorgesehen. Doch kann sie dafür sorgen, dass die Erbschaft im Interesse aller Erben verwaltet wird und Eigenmächtigkeiten einzelner Erben unterbunden werden (ZK2 2020 58 vom 23. Februar 2021 E. 2.b m.w.H.). Die Handlungsunfähigkeit muss sich somit in einer Gefährdung der Substanz oder der ordentlichen Erträge des Nachlasses ergeben und die Verfügungs- und Verwaltungshandlungen verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren (PraxKomm Erbrecht-Weibel, Art. 602 ZGB N 57).

hh) Unbestritten ist, dass bezüglich der Durchsetzung der angeblichen Schadenersatzforderung des Nachlasses F.________ gegenüber dem Nachlass G.________ und der damit verbundenen Beweissicherung Uneinigkeit in der Erbengemeinschaft besteht. Die Berufungsführerin vermag jedoch nicht darzulegen, inwiefern die Substanz des Nachlasses gefährdet und die Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmöglich oder erschwert sein soll. Die Berufungsführerin bringt diesbezüglich zwar vor, dass jede Veränderung des Zustands der Nachlassliegenschaft die Beweisführung mit Bezug auf die angebliche Schadenersatzforderung gegenüber dem Nachlass von G.________ verunmögliche und der vor­instanzlich verfügte explizite Auftrag, Reparaturen an der Nachlassliegenschaft zu veranlassen, der Beweissicherung offenkundig entgegenstehe (vgl. KG-act. 1 Rn 13). Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Der vor­instanzlich verfügte Auftrag der Spezialerbenvertreterin beschränkt sich darauf, die Liegenschaft zu verwalten und im Werte zu erhalten (inkl. laufender Betrieb, Unterhalt und Reparaturen). Es besteht mithin kein expliziter Auftrag, Reparaturen zu veranlassen, sondern solche nur vorzunehmen, um die Liegenschaft in ihrem Werte zu erhalten. Ein Auftrag zur Vornahme von wertvermehrenden Reparaturen oder Sanierungen an der Nachlassliegenschaft liegt gerade nicht vor. Zudem liegt ein Schätzungsbericht der Nachlassliegenschaft vom 9. August 2005, somit kurz nach dem Ableben von F.________ sel. vor (vgl. Vi-KB 6). Eine werterhaltende Liegenschaftsverwaltung seit dem Ableben von G.________ sel. hat auf die angeblichen Werteinbussen der Nachlassliegenschaft bis zur Erbteilung, die aufgrund angeblich vernachlässigter Unterhaltsarbeiten durch G.________ sel. entstanden sind, keinen Einfluss. Überdies ist die Spezialerbenvertreterin aufgrund ihrer Rechenschaftspflicht (vgl. Art. 400 Abs. 1 OR; PraxKomm Erbrecht-Weibel, Art. 602 N 75) dazu verpflichtet, die in Auftrag gegebenen werterhaltenden Reparaturen und Verwaltungshandlungen zu dokumentieren und die Erben entsprechend zu informieren, weshalb eine diesbezügliche Nachverfolgung der Kostentragung möglich bleibt. Allfällige von der hälftigen Kostentragungspflicht zwischen den beiden Nachlässen abweichende Regelungen können daher auch ohne die beantragte gerichtliche Zustandsaufnahme und die Verkehrswertschätzungen der Nachlassliegenschaft anlässlich der Erbteilung berücksichtigt werden. Auch diesbezüglich hat die Berufungsführerin keine Gefährdung der Substanz des Nachlasses glaubhaft gemacht.

ii) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Berufungsführerin zwar aufzeigte, dass bezüglich der Durchsetzung einer allfälligen Forderung gegenüber dem Nachlass von G.________ Unstimmigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft bestehen, jedoch machte sie keine Gefährdung der Substanz des Nachlasses glaubhaft oder legte dar, inwiefern die Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmöglich oder erschwert sein solle. Eine Gefährdung der Interessen der Erbschaft insgesamt, die die beantragten kostspieligen Aufgaben an die Spezialerbenvertreterin rechtfertigen würden, ist nicht erkennbar. Für die Einsetzung eines Spezialerbenvertreters besteht daher kein Anlass. Im Ergebnis ist die Berufung in diesem Punkt (Rechtsbegehren Nr. 2.a) deshalb abzuweisen.

b) Bezahlung des hälftigen Anteils an allen Rechnungen

aa) Die Berufungsführerin macht weiter geltend, der Spezialerbenvertreter sei zu beauftragen, nach Abschluss der gerichtlichen Zustandsaufnahme sowie den Verkehrswertschätzungen der Nachlassliegenschaft, den hälftigen Anteil der Erbengemeinschaft F.________ an allen Rechnungen, die den laufenden Betrieb, den Unterhalt sowie dringende Reparaturen der Nachlassliegenschaft betreffen, zu bezahlen. Sie beantragt eine Beschränkung des vor­instanzlich verfügten Auftrags, die Nachlassliegenschaft bis zur Erbteilung zu verwalten und im Werte zu erhalten (inkl. laufender Betrieb, Unterhalt und Reparaturen), auf die Bezahlung von Rechnungen (KG-act. 1 Rechtsbegehren Nr. 2.b und Rn 19 f.). Die Berufungsführerin begründet, es sei offenkundig, dass der Spezialerbenvertreter wegen der Gefahr der Beweisvereitelung dazu angehalten werden müsse, allfällige Reparaturarbeiten erst nach dem Abschluss der Zustandsaufnahme sowie der Liegenschaftsschätzungen zu veranlassen. Zudem habe die Vor­instanz übersehen, dass nur in Bezug auf den laufenden Betrieb sowie auf den laufenden ordentlichen Unterhalt der Liegenschaft eine hälftige Kostentragungspflicht bestehe, nicht jedoch in Bezug auf Reparaturen, die nur notwendig seien, weil G.________ während der Nutzniessungsdauer den gewöhnlichen Unterhalt der Liegenschaft vernachlässigt habe (KG-act. 1 Rn. 20).

bb) Die von der Berufungsführerin beantragte Beschränkung der Liegenschaftsverwaltung auf die Bezahlung von Rechnungen ist nicht angezeigt. So anerkennt die Berufungsführerin selbst, dass die Voraussetzungen für die Einsetzung eines Spezialerbenvertreters zwecks Liegenschaftsverwaltung vorliegen und diesbezüglich eine Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft F.________ besteht (vgl. KG-act. 1 Rechtsbegehren Nr. 2 und Rn 8). Würde die Spezialerbenvertreterin nur mit der Bezahlung der Rechnungen beauftragt, würden sämtliche übrigen Aufgaben der Liegenschaftsverwaltung, wie beispielsweise die Koordination und die Beauftragung der entsprechenden Dienstleister für den laufenden Unterhalt, den Betrieb und die Reparaturen an der Nachlassliegenschaft wiederum bei der Erbengemeinschaft liegen. Dies würde im Ergebnis zu einer erneuten Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft führen. Es ist deshalb auf die zutreffenden Ausführungen der Vor­instanz zu verweisen, dass sich eine Beschränkung des Auftrags des Spezialerbenvertreters zufolge der umfassenden Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft in Bezug auf die Verwaltung der Nachlassliegenschaft nicht rechtfertigt (vgl. angef. Verfügung E. 2.2).

cc) Betreffend den Einwand der Berufungsführerin, die Vor­instanz habe übersehen, dass eine hälftige Kostentragungspflicht zwischen den beiden Nachlässen nur mit Bezug auf den laufenden Betrieb sowie den laufenden Unterhalt der Liegenschaft bestehe, nicht jedoch mit Bezug auf die Reparaturen, die aufgrund des angeblich vernachlässigten Unterhalts durch G.________ entstehen, ist Folgendes festzuhalten. Eine Gefahr der Beweisvereitelung liegt aufgrund der Beschränkung der Liegenschaftsverwaltung auf die Werterhaltung nicht vor (vgl. E. 5.a.hh oben). Sämtliche notwendigen werterhaltenden Reparaturen an der Nachlassliegenschaft sind durch die Spezialerbenvertreterin zu dokumentieren und die Tragung der daraus resultierenden Kosten ist daher im Rahmen der Erbteilung zu regeln. Zusammengefasst ist die Berufung auch in diesem Punkt (Rechtsbegehren 2.b.) abzuweisen.

6.

Vollmachtserteilung mit Bezug auf das Nachlasskonto

a) Das Bezirksgericht Höfe setzte im Verfahren ZES 2022 456 mit Verfügung vom 24. März 2023 die E.________AG als Spezialerbenvertreterin zwecks Liegenschaftsverwaltung ein, mit der Aufgabe die Nachlassliegenschaften I.________strasse bb/cc und M.________strasse ee/gg bis zur Erbteilung zu verwalten und im Werte zu erhalten (inkl. laufender Betrieb, Unterhalt, Reparaturen und Sanierungen zur Werterhaltung der Liegenschaften), unter Erteilung aller hierfür nötigen Vollmachten betreffend das Nachlasskonto (vgl. VI-KB 3).

b) Die Berufungsführerin beanstandet die von der Vor­instanz verfügte Vollmachtserteilung an die E.________AG betreffend das Nachlasskonto. So macht sie im Wesentlichen geltend, dass kein Konto im Nachlass F.________ mehr bestehe mit genügenden Mittel für die Bezahlung der laufenden Rechnungen der Erbengemeinschaft. Überdies gehöre der Saldo auf dem Nachlasskonto zum Nachlass G.________. Die Berufungsführerin beantragt deshalb zusammengefasst, die E.________AG sei als Spezialerbenvertreterin zwecks Liegenschaftsverwaltung der Nachlassliegenschaften I.________strasse bb/cc und M.________strasse ee/gg (gemäss Verfahren ZES 2023 383), zusätzlich anzuweisen, aus den daraus vereinnahmten Mieteinnahmen jährlich den Betrag von CHF 100'000.00 auf ein bei der J.________(Bank I) neu zu eröffnendes Konto zu überweisen, damit die Erbengemeinschaft wieder in der Lage sei, laufende Kosten zu decken (KG-act. 1 Rechtsbegehren Nr. 3 und Rn 21 ff.).

c) Die Vor­instanz wies das Begehren unter Verweis auf die Erwägung 4.2 in ihrer Verfügung vom 24. März 2023 im Verfahren ZES 2022 456 ab (angef. Verfügung E. 5). Die Berufungsführerin macht geltend, die Vor­instanz habe durch den einfachen Verweis auf die Verfügung im Verfahren ZES 2022 456 ihr rechtliches Gehör verletzt. So habe sich die Vor­instanz nicht damit auseinandergesetzt, dass der gesamte Saldo auf dem Nachlasskonto in der Höhe von Fr. 185’916.41 dem Nachlass G.________ gehöre und somit unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Es sei nicht möglich, sich mittels Vollmachtserteilung an die Spezialerbenvertreterin eines nachweislich dem Nachlass G.________ gehörenden Betrages zu bemächtigen und diesen Betrag mittels gerichtlicher Verfügung für die Begleichung von Verbindlichkeiten des Nachlasses von F.________ freizugeben. Die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung verletze damit die Eigentumsrechte, insbesondere Art. 641 ZGB, des Nachlasses G.________ und sei deshalb aufzuheben (KG-act. 1 Rn 24 ff.).

Die Berufungsgegnerin führt diesbezüglich aus, die Berufungsführerin beantrage die Weisungserteilung an eine Erbenvertreterin, die im rechtskräftig abgeschlossenen Erbenvertreterernennungsverfahren ZES 2022 456 eingesetzt worden sei und mit der Erbenvertretereinsetzung bezüglich der vorliegenden Nachlassliegenschaft nichts zu tun habe. Es sei daher auf das Begehren der Berufungsführerin nicht einzutreten. Nur die Aufsichtsbehörde könne dem Erbenvertreter auf Beschwerde hin Weisungen erteilen, wobei sich die Beschwerde gegen den Erbenvertreter zu richten habe. Zudem beruhe die Vollmachtserteilung im Erbenvertreterverfahren auf rein formellen Kriterien der Kontobezeichnung und nicht auf die allenfalls strittige Frage, wem das Kontoguthaben zustehe (KG-act. 5 S. 11 f.).

d) Entgegen den Ausführungen der Berufungsgegnerin erwachsen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffene Entscheidungen nicht in materielle Rechtskraft, so das auf sie zurückgekommen werden kann (BGE 136 III 178 E. 5.2 S. 182/183). Das Rechtsbegehren der Berufungsführerin zielt auf eine Ergänzung des Aufgabenbereichs der im Verfahren ZES 2022 456 eingesetzten Spezialerbenvertreterin ab, neben der Liegenschaftsverwaltung der Nachlassliegenschaften I.________strasse bb/cc und M.________strasse ee/gg jährlich Fr. 100'000.00 aus den daraus resultierenden Mietzinseinnahmen auf ein neu zu eröffnendes Konto der Erbengemeinschaft zu überweisen. Folglich handelt es sich, entgegen den vor­instanzlichen Ausführungen, nicht um eine Weisung betreffend den bestehenden Auftrag der Liegenschaftsverwaltung an die Spezialerbenvertretung (vgl. Vi-act. A/IV E. 5.1 und angef. Verfügung E. 5 m.w.H. auf die Verfügung vom 24. März 2023 des Einzelgerichts Höfe im Verfahren ZES 2022 456 E. 4.2), weshalb die ernennende Behörde hierfür zuständig ist (vgl. Minning, in: Geiser/‌Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. A. 2023, Art. 602 ZGB N 60).

e) Folglich ist zu prüfen, ob sich die beantragte Ergänzung des Auftrags der E.________AG als Spezialerbenvertreterin zwecks Liegenschaftsverwaltung der Nachlassliegenschaften I.________strasse bb/cc und M.________strasse ee/gg betreffend die jährliche Übertragung von Fr. 100'000.00 auf ein zu eröffnendes Konto rechtfertigt, mithin ob eine diesbezügliche Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft und eine Gefährdung des Nachlasssubstrats vorliegt (vgl. E. 5.a.gg. oben).

aa) Als Begründung für die Ergänzung der vor­instanzlichen Verfügung vom 24. März 2023 macht die Berufungsführerin einerseits geltend, die Spezialerbenvertreterin missbrauche die ihr übertragenen Aufgaben seit ihrer Einsetzung laufend dazu, die Privatliegenschaft unter anderem durch Erteilung von Aufträgen an ihr nahestehende Bauunternehmen konzeptlos auszubauen. Es sei daher kein Nachlasskonto mehr vorhanden mit genügend Mitteln für die Bezahlung der laufenden Rechnungen der Erbengemeinschaft, so u.a. zur Deckung der laufenden Kosten der Nachlassliegenschaft (KG-act. 1 Rn 21). Die Berufungsführerin macht sinngemäss eine Handlungsunfähigkeit sowie eine Gefährdung des Nachlasssubstrats geltend. Sie unterlässt es jedoch hierfür Belege einzureichen oder konkrete Beispiele zu nennen und legt somit weder eine diesbezügliche Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft noch eine Gefährdung der Nachlasssubstanz glaubhaft dar.

bb) Als weiteren Grund für die beantragte Ergänzung der Aufgaben der Spezialebenvertreterin führt die Berufungsführerin aus, der Saldo auf dem Nachlasskonto gehöre nachweislich zum Nachlass von G.________. Die Vor­instanz könne keine Vollmacht erteilen, die es erlaube, Verbindlichkeiten aus dem Nachlass F.________ aus Mitteln des Nachlasses G.________ zu bezahlen. Die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung verletze die Eigentumsrechte, insbesondere Art. 641 ZGB, des Nachlasses G.________ und sei deshalb aufzuheben (Vi-act. A/III Rn 13-16, KG-act. 1 Rn 21-25).

Für die Einsetzungen eines Erbenvertreters muss die Substanz des betroffenen Nachlasses gefährdet sein und nicht die eines anderen Nachlasses (vgl. E. 5.a.gg oben). Wie die Vor­instanz zutreffend ausführte, lautet das Nachlasskonto auf den Erblasser und fällt somit in dessen Nachlass (Vi-KB 3 E. 4.2). Etwas Gegenteiliges bringt die Berufungsführerin nicht glaubhaft vor. Die Erbteilung ist unbestrittenermassen noch nicht vollzogen und daher gehört das auf F.________ lautende Konto vollständig in dessen Nachlass. Allfällige Forderungen Dritter sind im Rahmen der Erbteilung abschliessend zu berücksichtigen und nicht im Verfahren um Anordnung eines Spezialerbenvertreters. Daran ändern auch diesbezüglich gleichlautende Rechtsbegehren der Parteien im Erbteilungsprozess nichts (vgl. KG-act. 9 Rn 17).

Entgegen den Ausführungen der Berufungsführerin hat die Vor­instanz weder unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, indem sie auf die Vorbringen der Berufungsführerin betreffend die Zugehörigkeit des Saldos auf dem Nachlasskonto nicht einging, noch ist eine angebliche Verletzung der Eigentumsrechte des Nachlasses G.________ vorliegend von Relevanz.

f) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die beantragte Ergänzung des Auftrags der E.________AG als Spezialerbenvertreterin zwecks Liegenschaftsverwaltung der Nachlassliegenschaften I.________strasse bb/cc und M.________strasse ee/gg betreffend die jährliche Auszahlung von Fr. 100'000.00 auf ein neu zu eröffnendes Konto nicht rechtfertigt. Die Berufungsführerin machte eine diesbezügliche Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft sowie eine daraus resultierende Gefährdung des Nachlasssubstrats nicht glaubhaft. Im Ergebnis ist die Berufung in diesem Punkt (Rechtsbegehren 3) ebenfalls abzuweisen.

g) Schliesslich ist betreffend die Rüge der Berufungsführerin, die Vor­instanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, folgendes festzuhalten (vgl. angef. Verfügung Rn 22). Eine Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittel­instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann und dadurch ein formalisierter Leerlauf und eine unnötige Verzögerung des Verfahrens verhindert werden kann (BGE 142 II 2018 E. 2.8.1 = Pra 106 (2017) Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind aufgrund des Rechtsmittels der Berufung sowie aufgrund eines drohenden Verfahrensleerlaufs gegeben. Selbst wenn eine Gehörsverletzung festzustellen wäre, gälte diese durch den vorliegenden Entscheid ohnehin als geheilt. Die Frage, ob eine Gehörsverletzung vorliegt, kann mithin offenbleiben.

7.

Einsetzung der E.________AG als Spezialerbenvertreterin

a) Die Berufungsführerin macht zusammengefasst geltend, die Vor­instanz habe sich in willkürlicher Art und Weise über die von ihr gegen die Einsetzung der E.________AG als Spezialerbenvertreterin vorgebrachten Gründe hinweggesetzt. So habe sie ein besonderes Näheverhältnis der E.________AG zur Berufungsgegnerin als nicht nachgewiesen beurteilt sowie die angeblichen Fehlleistungen bzw. die angeblich komplette Inaktivität seit deren Einsetzung als Spezialerbenvertreterin ignoriert. Weiter bringt die Berufungsführerin vor, die E.________AG sei ausschliesslich in St. Gallen tätig und niemand spreche Italienisch, weshalb sie für die Aufgabe als Spezialerbenvertreterin nicht geeignet sei und die Berufungsführerin deshalb Herrn Rechtsanwalt Q.________ als Spezialerbenvertreter vorschlage (KG-act. 1 Rn 26 f.).

b) Die Anordnung einer Erbenvertretung liegt im Ermessen der Behörde, wobei sie die Interessen der Erbschaft insgesamt und nicht jene der einzelnen Miterben oder des antragstellenden Erben zu würdigen hat. Die Erben können Vorschläge für die Erbenvertretung unterbreiten, ohne dass die Behörde daran gebunden wäre (PraxKomm Erbrecht-Weibel, Art. 602 ZGB N 69). Diese ist frei, wen sie als Erbenvertreter einsetzt und hat bei der Beurteilung der Eignung ein gewisses Ermessen (Zum Ganzen: OG ZH LF 230025 E. 3.1 m.w.H.).

c) Die Berufungsführerin macht geltend, die Vor­instanz habe in willkürlicher Beweiswürdigung festgehalten, es sei unklar geblieben, dass die E.________AG ihr Amt als Spezialerbenvertreterin für Vetternwirtschaft missbraucht habe. Aus dem durch die Berufungsführerin eingereichten Juni-Kontoauszug des Privatkontos der Erbengemeinschaft F.________ gehe klar hervor, dass die E.________AG am 14. Juni 2023 zehntausende Franken an R.________ und S.________ überwiesen habe. Bei R.________ handle es sich um den Bruder von T.________, der ein Bauunternehmen betreibe (KG-act. 1 Rn 29).

Diesen Ausführungen der Berufungsführerin ist nicht zu folgen. Aus dem Juni-Kontoauszug geht zwar hervor, dass Zahlungen in der Höhe von Fr. 2’220.80 für Schreinerarbeiten, Fr. 12’815.80 für Gipserarbeiten, Fr. 7’161.55 für Malerarbeiten, Fr. 9’486.35 für Plattenlegerarbeiten und Fr. 10’537.35 für Maurer-und Abbrucharbeiten an R.________ und S.________ bezahlt wurden (vgl. Vi-BB 16). Damit hat die Berufungsführerin jedoch, wie die Vor­instanz richtig ausführte, nicht glaubhaft gemacht, dass die E.________AG Vetternwirtschaft betreibt (vgl. angef. Verfügung E. 4.4). Auch wenn es sich bei den Herren R.________ und T.________ um Brüder handelt, wurde nicht glaubhaft dargelegt, dass die E.________AG mit der Auftragserteilung an R.________, durch Vetternwirtschaft der Erbengemeinschaft schadet. So legte die Berufungsführerin nicht glaubhaft dar, dass es sich bei den Aufträgen an R.________, im Vergleich zu anderen Anbietern, nicht um die besten Konditionen handelte oder die Arbeiten in irgendeiner Art und Weise qualitativ minderwertig wären.

d) Die Berufungsführerin macht weiter geltend, die Vor­instanz habe ihr willkürlich vorgeworfen, sie habe nicht erläutert, weshalb sie davon ausgehe, dass die E.________AG nach dem Wegfall der entsprechenden Kontovollmachten rechtswidrig über Liegenschaftskonten von G.________ verfügt habe. Dies obwohl zu diesem Zeitpunkt das Einzelgericht Höfe mit Verfügung vom 24. März 2023 den Antrag der Berufungsgegnerin betreffend Vollmachtserteilung für die fraglichen Liegenschaftskonten bereits abgewiesen habe (KG-act. 5 Rn 30).

Auch diesbezüglich sind die vor­instanzlichen Ausführungen nicht zu beanstanden. Aus den von der Berufungsführerin eingereichten Bankbelegen (Vi-BB 17–31) ist zwar ersichtlich, dass nach dem 24. März 2023 noch vereinzelt Zahlungen von den entsprechenden Konten ausgelöst wurden. Diese Bankbelege machen jedoch nicht glaubhaft, dass die Zahlungen tatsächlich durch die E.________AG und nicht durch jemand anderen ausgelöst wurden. Es wurde nicht glaubhaft dargelegt, dass ausser der E.________AG keine weiteren Personen Zugriff auf die entsprechenden Konten hatten (vgl. Vi-act. III Rn 33 und KG-act. 5 Rn 30).

e) aa) Weiter rügt die Berufungsführerin, die Vor­instanz sei auf ihre Ausführungen, die E.________AG sei als Stroherbenvertreterin mit dem einzigen Zweck, das Gesamthandprinzip zu umgehen sowie die Beweisführung in Bezug auf die Schadenersatzansprüche gegen den Nachlass von G.________ zu vereiteln, für die Berufungsgegnerin tätig, nicht eingegangen. Die Vor­instanz habe in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung darüber hinweggesehen, dass die E.________AG seit ihrer Einsetzung als Spezialerbenvertreterin keine einzige Rechnung mit Bezug auf die Nachlassliegenschaft bezahlt habe, wobei diese Inaktivität weiter anhalte. Hierfür reicht die Berufungsführerin die Kontobelege des Nachlasskontos von Januar bis September 2023 ins Recht. Überdies sei es nicht die E.________AG, die sich um den Sturmschaden und die Organisation der Heizungskontrolle gekümmert habe, sondern die Berufungsgegnerin. Auch diesbezüglich sei die E.________AG komplett inaktiv geblieben. Die Berufungsführerin verweist hierfür auf zwei E-Mails der Berufungsgegnerin (KG-act. 1 Rn 31 f.).

bb) Die Vorwürfe der Berufungsführerin gegen die E.________AG widersprechen sich. So bringt sie einerseits vor, die E.________AG sei als Stroherbenvertreterin der Berufungsgegnerin eingesetzt worden, um durch Veränderungen an der Nachlassliegenschaft angebliche Schadenersatzforderung gegen den Nachlass G.________ zu vereiteln respektive zu vernichten (vgl. KG-act. 1 Rn 31 und KG-act. 9 Rn 11). Andererseits bemängelt die Berufungsführerin, die E.________AG sei seit ihrer Einsetzung komplett inaktiv geblieben und habe keine Rechnungen bezahlt. Aus dem durch die Berufungsführerin eingereichten Kontoauszug Januar bis September 2023 (Vi-BB 35) lässt sich nicht entnehmen, ob in dieser Zeitperiode überhaupt Rechnungen für die Nachlassliegenschaft angefallen sind. Überdies lassen sich nicht sämtliche Zahlungsausgänge auf dem Kontoauszug zuordnen, weshalb die Bezahlung von Rechnungen für die Nachlassliegenschaft nicht ausgeschlossen werden kann. In ihrer Stellungnahme vom 28. März 2024 führte die Berufungsführerin aus, die E.________AG habe die Rechnung der U.________ für die Behebung des Sturmschadens bezahlt (KG-act. 9 Rn 24). Diesbezüglich bemängelt die Berufungsführerin jedoch, dass nicht die E.________AG diese Rechnung hätte bezahlen sollen, sondern die V.________(Versicherung I). Das hierfür ins Recht gereichte Klimabulletin legt jedoch nicht glaubhaft dar, ob diese Rechnung tatsächlich von der V.________(Versicherung I) direkt hätte bezahlt werden müssen oder ob die E.________AG diesen Betrag anschliessend zurückerstattet erhalten hat (KG-act. 9 Rn 24). Die Berufungsführerin vermochte somit keine Fehlleistung der E.________AG glaubhaft zu machen.

cc) Gleiches gilt für die angebliche Inaktivität der E.________AG betreffend den Sturmschaden und die Heizungskontrolle. Aus den E-Mails, auf die sich die Berufungsführerin stützt, ist nicht ersichtlich, dass die E.________AG in Bezug auf den Sturmschaden und die Organisation der Heizungskontrolle untätig geblieben sei und das Feld bewusst der Berufungsgegnerin überlassen habe (vgl. KG-act. 1 Rn 32). In beiden Fällen wurde die Berufungsgegnerin von Dritten (im Falle der Heizung von der Gemeinde W.________ und im Falle des Sturmschadens vom Nachbar Herrn L.________) benachrichtigt. Beim Sturmschaden nahm die Berufungsgegnerin anschliessend mit E-Mail vom 26. Juli 2023 mit der E.________AG Kontakt auf und bat sie darin um nachträgliche Erlaubnis betreffend ihre „Blitzaktion“ (vgl. Vi-KB 17). Auch betreffend die Heizungskontrolle nahm die Berufungsgegnerin nach Eingang der Anzeige der Gemeinde W.________ mit der E.________AG Kontakt auf und bat um deren Einverständnis (vgl. Vi-BB 34). Betreffend die Reaktion der E.________AG auf die E-Mails der Beschwerdegegnerin liegen keine Belege im Recht. Es wurde daher nicht glaubhaft gemacht, dass die E.________AG in irgendeiner Art und Weise untätig geblieben ist oder sich ihrem Auftrag der Liegenschaftsverwaltung nicht korrekt angenommen hätte.

dd) Der Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es sich, entgegen den Vorbringen der Berufungsführerin, weder bei den Ausführungen der Berufungsgegnerin betreffend den Sturmschaden noch betreffend die Heizungskontrolle um Noven handelt (vgl. KG-act. 9 Rn 24 und 26). Die Berufungsführerin reichte das E-Mail vom 26. Juli 2023 bereits im vor­instanzlichen Verfahren ein (Vi-KB 17). Der Umstand, dass sich Herr X.________ um die jährliche Heizungskontrolle gekümmert haben soll, ergibt sich aus dem E-Mail vom 7. September 2016, das die Berufungsführerin selbst im vor­instanzlichen Verfahren einreichte (vgl. Vi-BB 34).

f) aa) Überdies ist auf das Vorbringen der Berufungsführerin einzugehen, die E.________AG befände sich in einem Interessenskonflikt. So stünden sie und ihr Geschäftsführer T.________ der Berufungsgegnerin seit Jahrzehnten sehr nahe. Die E.________AG verwalte unter anderem im Auftrag der Z.________AG, deren einzige Verwaltungsrätin die Berufungsgegnerin sei, die Liegenschaften im Eigentum der Z.________AG. Dieses lukrative Verwaltungsmandat verunmögliche es der E.________AG, als Spezialerbenvertreterin eine neutrale Haltung einzunehmen (KG-act. 1 Rn 28).

bb) Die Vor­instanz führte hierzu aus, dass die Berufungsführerin kein Näheverhältnis zwischen der E.________AG und der Berufungsgegnerin glaubhaft machte, das die Gefahr eines Interessenkonflikts begründe. So reiche der unbestritten gebliebene Vorfall, dass die E.________AG Abrechnungen betreffend die Liegenschaftskonten im Nachlass G.________ lediglich der Berufungsgegnerin, nicht jedoch der Berufungsführerin zugestellt habe, nicht aus, um einen Interessenskonflikt zu begründen (angefochtenen Verfügung E. 4.4). Diesen zutreffenden Ausführungen ist zuzustimmen, zumal es sich bei diesem Vorfall aufgrund fehlender anderweitiger Glaubhaftmachung um einen Einzelfall handelte.

cc) Auch die unbestritten gebliebene Behauptung, die E.________AG übe für die Z.________AG ein Verwaltungsmandat aus, begründet noch keinen Interessenskonflikt. Die Berufungsführerin unterliess es sodann auszuführen, inwiefern die beiden Liegenschaftsverwaltungsmandate der E.________AG nicht miteinander vereinbar seien. So ist die E.________AG als Spezialerbenvertreterin beauftragt, die Nachlassliegenschaft bis zur Erbteilung zu verwalten und im Werte zu erhalten. Im Übrigen kommen ihr keine Aufgaben zu, bei der sie die Interessen der Erbschaft zu vertreten hat und somit ein Interessenskonflikt möglich sein könnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die E.________AG die Liegenschaftsverwaltung im Interesse der Berufungsgegnerin und gegen die Interessen der Erbengemeinschaft insgesamt ausführen könnte. Die diesbezüglichen Vorbringen der Berufungsführerin, die E.________AG vereitle im Interesse der Berufungsgegnerin die Beweissicherung betreffend die angebliche Schadenersatzforderung gegenüber dem Nachlass G.________ und handle als Stroherbenvertreterin der Berufungsgegnerin, sind wie bereits aufgezeigt, nicht stichhaltig (vgl. E. 7.e. oben). Im Ergebnis ist der Vor­instanz zuzustimmen, dass ein Interessenskonflikt bei der E.________AG nicht glaubhaft gemacht wurde. Eine diesbezügliche Ermessensüberschreitung der Vor­instanz ist daher nicht ersichtlich.

g) Weiter macht die Berufungsführerin geltend, die E.________AG sei als Spezialerbenvertreterin nicht geeignet, da sie ausschliesslich lokal in St. Gallen tätig sei und keine Mitarbeitenden Italienisch sprechen (KG-act. 1 Rn 33 ff.). Beim letzteren Vorbingen handelt es sich einerseits um ein Novum, welches bereits anlässlich des vor­instanzlichen Verfahrens hätte geltend gemacht werden können und deshalb nicht zu berücksichtigten ist (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Zum anderen handelt es sich hierbei um eine unsubstantiierte und durch die Berufungsgegnerin bestrittene Behauptung (vgl. KG-act. 5 S. 17), die der Glaubhaftmachung nicht genügt. Der Umstand, dass die E.________AG ihren Sitz in St. Gallen hat, steht ihrer Einsetzung als Liegenschaftsverwalterin der Nachlassliegenschaft nicht entgegen. Die Berufungsführerin bringt diesbezüglich auch keine substantiierten Einwände vor.

h) Als letzter Punkt macht die Berufungsführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2024 geltend, die E.________AG habe in bewusster Missachtung des Urteils der Vor­instanz vom 24. März 2023 im Verfahren ZES 2022 456, wonach ihr Zugriff auf die Liegenschaftsverwaltungskonten bei der J.________(Bank I) widerrufen worden sei, im Zusammenwirken mit der Berufungsgegnerin dafür gesorgt, weiterhin auf die Gelder von G.________ zuzugreifen (KG-act. 9 Rn 31).

Die Berufungsführerin bestreitet die Ausführungen der Berufungsgegnerin, dass die Hypothekarzinsen der Liegenschaft I.________strasse cc im Nachlass F.________ jeweils automatisch fälschlicherweise vom Konto im Nachlass von G.________ abgebucht und deshalb jeweils entsprechende Ausgleichszahlungen vom Nachlasskonto an das Konto von G.________ geleistet würden, nicht (vgl. KG-act. 11 und KG-act. 13 Rn 1). Ob die Berufungsführerin oder die Berufungsgegnerin die Abbuchungen von den falschen Konten zu verschulden haben und wer sich gegen eine diesbezügliche Lösung stellt, ist vorliegend irrelevant. Unbestritten ist, dass die E.________AG seit der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 24. März 2024 keine Berechtigung mehr auf das Liegenschaftskonto I.________strasse cc im Nachlass von G.________ hat. Daher kann sie eine diesbezügliche falsche Abbuchung der Hypothekarzinsen von diesem Konto nicht beeinflussen. Die automatisch abgebuchten Hypothekarzinsen und die Ausgleichszahlungen der E.________AG an das Liegenschaftskonto I.________strasse cc vom Nachlasskonto können jedoch, entgegen den Ausführungen der Berufungsführerin, nicht als indirektes Zugreifen auf das Liegenschaftskonto I.________strasse cc und somit auf ein Widersetzen gegen die vor­instanzliche Verfügung vom 24. März 2023 gewertet werden. Die hierfür eingereichten Bankbelege (KG-act. 9/7-10) machen dies sodann auch nicht glaubhaft. Der Einwand der Berufungsführerin, das Verhalten der E.________AG zeige auf, dass diese nicht vertrauenswürdig und als Spezialerbenvertreterin nicht geeignet sei, ist mithin nicht zu hören.

i) Abschliessend ist auf die Ausführungen der Parteien in ihren jeweiligen Stellungnahmen betreffend die angeblich vorhandenen eigenen Abwicklungskonten der E.________AG einzugehen. Die Berufungsgegnerin führt dies in ihrer Berufungsant­wort betreffend den Passivitätsvorwurf der Berufungsführerin aus und macht geltend, die E.________AG habe eigene Abwicklungskonten erstellt, um die Verwaltung nicht komplett über das Nachlasskonto abwickeln zu müssen (KG-act. 5 S. 14). Unabhängig davon, ob diese Ausführungen gemäss Einwand der Berufungsführerin unzulässige Noven darstellen, sind diese aufgrund mangelnder Substantiierung ohnehin unbeachtlich. Auch die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsführerin stellen unsubstantiierte und nicht glaubhafte Behauptungen dar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. KG-act. 9 Rn. 22 ff.).

j) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die E.________AG, gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vor­instanz, über die nötigen fachlichen und persönlichen Eigenschaften für die Liegenschaftsverwaltung der Nachlassliegenschaft verfügt und sich deren Einsetzung als Spezialerbenvertreterin durch die Vor­instanz als mit guten Gründen vertretbar und nicht als unangemessen erweist. Die Vorbringen der Berufungsführerin vermochten diesen Ermessensentscheid nicht umzustossen. Eine Verletzung von Art. 602 Abs. 3 ZGB ist nicht ersichtlich und es liegt keine Ermessensüberschreitung vor. Aufgrund des Gesagten ist die vor­instanzliche Einsetzung der E.________AG als Spezialerbenvertreterin nicht zu beanstanden und die Berufung ist in diesem Punkt (Rechtsbegehren Nr. 4) abzuweisen.

8.

a) Die Berufungsführerin verlangt Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche und für das zweitinstanzliche Verfahren je zuzüglich MWST zu Lasten der Berufungsgegnerin, eventualiter zulasten des Nachlasses (KG-act. 1 S. 3). Die Berufungsgegnerin verlangt eine Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsführerin (KG-act. 5 S. 2).

b) Trifft die Rechtsmittel­instanz einen neuen Entscheid, befindet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vor­instanz auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Nachlass und sprach aufgrund der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Parteientschädigung zu (angef. Verfügung, E. 6; Dispositivziffer 5 und 6). Der erstinstanzliche Entscheid über die Prozesskosten ist nicht zu beanstanden und es ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz zu verweisen.

Sodann sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu verteilen. Die Kosten der Erbenvertretung sowie die Verfahrenskosten zur Einsetzung der Erbenvertretung sind als Erbgangsschulden dem Nachlass aufzuerlegen (BGer 5A_241/2014 vom 28. Mai 2014 E. 2.2 f.). Jedoch rechtfertigt es sich nicht, die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend Bestellung einer Erbenvertretung dem Nachlass aufzuerlegen (vgl. OGer ZH LF130072 vom 31. Juli 2014 E. 8). Vielmehr sind die vorliegenden Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) ausgangsgemäss der unterliegenden Partei, der Berufungsführerin, aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden entsprechend dem Kostenvorschuss auf Fr. 4’000.00 festgelegt (vgl. § 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975, SRSZ 73.111). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (vgl. § 10 GebTRA; vgl. ZK2 2022 26 vom 21. September 2023 E. 11.e). Sowohl die Berufungsführerin wie auch die Berufungsgegnerin sind anwaltlich vertreten und reichten während des Verfahrens mehrere schriftliche Eingaben ein. Die Berufungsführerin ist deshalb zu verpflichten, der Berufungsgegnerin in Anwendung von § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 GebTRA eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

9.

Die Bestellung eines Erbenvertreters ist eine vorsorgliche Mass­nahme bis zur Teilung der Erbschaft und kann deshalb nur mit beschränkten Beschwerdegründen im Sinne von Art. 98 BGG ans Bundesgericht weitergezogen werden (BGer 5A_121/2012 vom 16. April 2012 E. 1);-

beschlossen:

Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und das angefochtene Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 20. Februar 2024 wird bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und von deren Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Die Berufungsführerin hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 2’000.00 zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt bei mindestens Fr. 10’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, unter Beilage der Doppel von KG-act. 21 und KG-act. 21/1–2), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

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25.

Juni 2025 kau

ZK2 2024 14

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5A_130/2020

5A_241/2014

5A_554/2016

Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC

Art. 255 ZPOart. 255 CPCart. 255 CPC

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

4A_106/2020

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

4A_397/2016

Art. 4 ZGBart. 4 CCart. 4 CC

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5A_554/2016

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5A_893/2018

ZK2 2020 58

5A_416/2013

ZK2 2020 58

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