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Entscheid

ZK2 2024 16

Präsidial

4. April 2024Deutsch3 min

4. April 2024 amu

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 4. April 2024

ZK2 2024 16

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Eheschutz

(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 26. Februar 2023 [recte 2024], ZES 2022 428);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Gesuchsgegner gegen die Verfügung der Einzelrichterin am

Bezirksgericht Höfe vom 26. Februar 2023 (recte 2024) betreffend Eheschutz am 8. März 2024 Berufung erhob (KG-act. 1);

- die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin am 14. März 2024 die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 14. März 2024 betreffend Eheschutz einreichte – worin sie unter anderem festhalten, dass in Ergänzung der Verfügung vom 26. Februar 2023 (recte 26. Februar 2024) die Kinderzulagen für beide Kinder dem Gesuchsgegner zustehen und die Gesuchstellerin, sollte sie diese beziehen, die Kinderzulagen an den Gesuchsgegner weiterleitet, und überdies die Parteien je zur Hälfte für regelmässige Hobbykosten (Vereinsbeiträge etc.) aufkommen (s. KG-act. 5/2, S. 2 Ziffer 3 unter VEREINBARUNG) – und um Abschreibung des Berufungsverfahrens infolge Rückzugs der Berufung vom 8. März 2024 ersuchte (KG-act. 5);

- das Verfahren infolge Rückzugs der Berufung (KG-act. 5/2, S. 2 Ziffer 1 unter VEREINBARUNG) gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- vereinbarungsgemäss die vorliegenden Verfahrenskosten vom

Berufungsführer zu tragen sind und die Berufungsgegnerin auf eine

zweitinstanzliche Parteientschädigung verzichtet (s. KG-act. 5/2, S. 2 Ziffer 1 unter VEREINBARUNG);

- die (reduzierten) Kosten des Berufungsverfahrens dementsprechend dem Berufungsführer aufzuerlegen sind und aufgrund des Verzichts der

Berufungsgegnerin von der Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren abzusehen ist;

- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m.

§ 41 Abs. 1 JG präsidial ergehen kann;-

verfügt:

Das Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist teilweise unbestimmt und übersteigt im Übrigen Fr. 30’000.00.

Zufertigung an die Parteivertreter/in (je 2/R) und die Vor­instanz (2/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

Sachverhalt

4. April 2024 amu

ZK2 2024 16

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Erwägungen

§ 41 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF