ZK2 2024 18
Kammer
31. Oktober 2025Deutsch130 min
A. Die Parteien heirateten am ________ und sind die Eltern der am ________ geborenen E.________.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 31. Oktober 2025
ZK2 2024 18
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Jeannette Soro,
Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsteller und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
weitere Verfahrensbeteiligte
E.________,
vertreten durch Rechtsanwältin F.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren
(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 27. Februar 2024, ZES 2023 283);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Parteien heirateten am ________ und sind die Eltern der am ________ geborenen E.________.
B. Im Rahmen des bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz seit dem 18. Februar 2022 hängigen Scheidungsverfahrens (ZEO 2022 15) stellte der Berufungsgegner am 26. Juni 2023 folgendes Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vi-act. 1):
1. [Erlass von Schutzmassnahmen]
Erwägungen
2.
[Superprovisorischer Erlass von Schutzmassnahmen]
3.
a) Der von der KESB lnnerschwyz gegenüber den Parteien an- geordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter E.________ sei bis auf Weiteres aufrechtzuer- halten.
b) Den Parteien sei wie ihm [recte: im] bisherigen Rahmen ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen.
4.
Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller rückwirkend ab dem 1. Juli 2022 einen persönlichen monatlichen, im Voraus zahlbaren und ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 3’448.00 zu bezahlen.
5.
a) [Prozesskostenvorschuss]
b) [evtl. unentgeltliche Rechtspflege]
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wies die Einzelrichterin das superprovisorische Gesuch ab (Vi-act. 4). Mit Stellungnahme vom 2. August 2023 verlangte die Berufungsführerin was folgt (Vi-act. 6):
1.
[Abweisung Gesuch um Erlass von Schutzmassnahmen]
2.
Es sei die Obhut sowie das Sorgerecht über das Kind für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Kindsmutter zuzusprechen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entsprechend aufzuheben.
Es sei der Antrag des Gesuchstellers, der von der KESB lnnerschwyz gegenüber den Parteien angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter E.________ bis auf Weiteres aufrechtzuerhalten, abzuweisen.
Es sei der Antrag des Gesuchstellers, den Parteien wie im bisherigen Rahmen ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen, abzuweisen.
3.
Es sei der Antrag des Gesuchstellers, es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller rückwirkend ab dem 1. Juli 2022 einen persönlichen monatlichen, im Voraus zahlbaren und ab Verfall zu 5% verzinslichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 3’448 zu bezahlen, abzuweisen.
4.
[Edition Trennungsvereinbarung]
5.
[Abweisung Antrag Prozesskostenvorschuss]
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers.
Nach der Abnahme diverser Beweise (vgl. Vi-act. 8 ff.) fand am 17. Oktober 2023 die Hauptverhandlung statt. Anlässlich dieser hielt der Berufungsgegner an seinen Anträgen fest und ersuchte um Abweisung der von seinen Anträgen abweichenden Rechtsbegehren der Berufungsführerin. Mit der von der Beiständin beantragten Ausdehnung des begleiteten Besuchsrechts erklärte er sich einverstanden (Vi-act. 14, S. 1 f. und 6). Die Berufungsführerin änderte (unter anderem) die Ziffern 2 und 3 ihrer Rechtsbegehren wie folgt (Vi-act. 15; Vi-act. 14, S. 2 f.):
2.
Es sei die Obhut über das Kind für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Kindsmutter zu erteilen und der Kindsmutter vorläufig das alleinige Sorgerecht zuzusprechen.
Es sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts entsprechend aufzuheben und mildere Kindesschutzmassnahmen zu verfügen (sozialpädagogische Familienbegleitung, Anpassung der Aufgaben der Beistandschaft, Weiterführung Elternberatung für die Kindsmutter etc.) sowie das Besuchsrecht des Kindsvaters zu regeln.
Es sei der Antrag des Gesuchstellers, der von der KESB lnnerschwyz gegenüber den Parteien angeordnete vorläufige Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter E.________ bis auf Weiteres aufrechtzuerhalten, abzuweisen.
Es sei der Antrag des Gesuchstellers vom 26.6.23, den Parteien im bisherigen Rahmen ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen, abzuweisen, eventualiter sei der geänderte Antrag gutzuheissen.
Eventualiter sei der Kindsmutter ein unbegleitetes Besuchsrecht zuzusprechen und die Besuche erheblich auszuweiten (jedes zweite Wochenende, uneingeschränkte Teilnahme an Anlässen des Kindes wie bspw. Fussballturniere, Elternanlässe etc.) und ihr ein Ferienrecht von 4 Wochen pro Jahr zuzusprechen, sowie Feiertagsbesuche (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Silvester).
Es sei das Kind anzuhören.
3.
Es sei der Antrag des Gesuchstellers, es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller rückwirkend ab dem 1. Juli 2022 einen persönlichen monatlichen, im Voraus zahlbaren und ab Verfall zu 5% verzinslichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 3’448 zu bezahlen, abzuweisen.
Edition: lV-Akten C.________ von der lV-Stelle und entsprechenden BVG-Institutionen
Wird die Gesuchsgegnerin zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, so seien, soweit eine lV Rente (Seitens der lV und der BVG Vorsorgeeinrichtung des Gesuchstellers) für jene Zeiträume angedacht/zugesprochen wird, diese lV Ansprüche mittels richterlichem Urteil an die
Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 165 OR zu zedieren.
Die Parteien wurden anschliessend befragt und konnten zum Beweisergebnis Stellung nehmen (Vi-act. 14, S. 7 ff.). Mit Eingabe vom 10. November 2023 reichte der Berufungsgegner einen Therapieverlaufsbericht G.________ zu den Akten (Vi-act. 26 f.). Am 24. November 2023 fand eine Kinderanhörung statt (Vi-act. 29). Zum Protokoll dieser wie auch zum eingeholten Verlaufsbericht der Beiständin (Vi-act. 34) und dem Gesprächsprotokoll des J.________ (Vi-act. 35) nahmen die Parteien am 8. bzw. 10. Januar 2024 Stellung (Vi-act. 37 und 39). Weitere Eingaben der Parteien datieren vom 24. und 29. Januar 2024 (Vi-act. 42 und 49). Am 25. Januar 2024 reichte die Therapeutin von E.________, H.________, ein unaufgefordertes Schreiben ein (Vi-act. 44). Aufgrund des per 27. Januar 2024 angezeigten Umzugs der Berufungsführerin nach I.________ (vgl. Vi-act. 42) hielt die Einzelrichterin mit Verfügung vom 26. Januar 2024 an den bestehenden Kindesschutzmassnahmen fest und verfügte präzisierend, dass die Berufungsführerin dafür besorgt zu sein habe, zufällige Begegnungen (in I.________) zu vermeiden, und sich nicht in das Umfeld von E.________ begeben dürfe (Vi-act. 46). Gleichentags reichte die Geschäftsleiterin des J.________, K.________, einen Elternbrief vom 18. Januar 2024 ein, wonach J.________ das Pflegeverhältnis von E.________ im Falle eines Umzugs der Berufungsführerin nach I.________ umgehend kündigen werde (Vi-act. 47). Am 31. Januar 2024 legte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine „Kündigung des Pflegevertrages unter Vorbehalt” des J.________ und am 6. Februar 2024 eine Gefährdungsmeldung des Berufungsgegners zu den Akten (Vi-act. 51 f. und 55). Mit Stellungnahme vom 7. Februar 2024 stellte der Berufungsgegner den Antrag auf superprovisorische Anordnung eines Rayonverbots (Vi-act. 54). Weitere Stellungnahmen der Berufungsführerin erfolgten am 8. Februar 2024 (Vi-act. 56 ff.). Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 bestätigte die Einzelrichterin die bereits mit Verfügung vom 26. Januar 2024 bestätigten und präzisierten Kindesschutzmassnahmen erneut (Vi-act. 60). Am 14. Februar 2024 teilte die Berufungsführerin mit, sie werde bis zum Entscheid des Gerichts über das weitere Vorgehen bei ihrer Partnerin in Zürich wohnen (Vi-act. 61).
C. Am 27. Februar 2024 verfügte die Einzelrichterin was folgt (angef. Verfügung):
1.
Am Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.________, geb. ________, wird festgehalten und E.________ bleibt einstweilen fremdplatziert.
2.
Die Ehegatten werden berechtigt, E.________ je einzeln alle zwei Wochen für zwei Stunden in Begleitung zu besuchen.
3.
Den Ehegatten werden folgende Weisungen erteilt:
3.1
Die Ehefrau wird angewiesen:
- Beeinflussungen von E.________ zu unterlassen und zwar sowohl in persönlicher, brieflicher oder telefonischer Form, d.h. ihr u.a. keine unangemessenen Versprechungen oder Geschenke zu machen oder (ausdrücklich oder konkludent) eine bestimmte Obhutszuteilung in Aussicht zu stellen und sich jeglicher Äusserungen über den andern Ehegatten zu enthalten;
- jegliche Beeinflussung der/des neuen Therapeutin/Therapeuten zu unterlassen und lnformationen, die sie dieser Person zukommen lassen will, über die Beiständin ausrichten zu lassen;
- dafür besorgt zu sein, zufällige Begegnungen (in I.________) zu vermeiden und sich – unter Vorbehalt bewilligter Kontakte – nicht in das Umfeld von E.________ zu begeben, mithin sich nicht im Bereich des Schulhauses, des Schulwegs, des Wohnhauses der Pflegefamilie oder im Freizeitbereich von E.________ aufzuhalten.
3.2
Der Ehemann wird angewiesen:
- Beeinflussungen von E.________ zu unterlassen und zwar sowohl in persönlicher, brieflicher oder telefonischer Form, d.h. ihr u.a. keine unangemessenen Versprechungen oder Geschenke zu machen oder (ausdrücklich oder konkludent) eine bestimmte Obhutszuteilung in Aussicht zu stellen und sich jeglicher Äusserungen über den andern Ehegatten zu enthalten.
4.
Der Beiständin werden neu zusätzlich folgende Aufgaben übertragen:
- ein anstelle von Dispositiv-Ziff. 2 tretender begleiteter Besuchskontakt im Rahmen von Anlässen (Fussballturniere, Elternabende, Besuche bei den Eltern zu Hause etc.) im Umfang von jeweils maximal zwei Stunden zu bewilligen, sofern eine Begleitung hierfür organisiert werden kann und ein Ehegatte einen solchen Besuchskontakt ausnahmsweise anstelle seines Besuchskontakts gemäss Dispositiv-Ziff. 2 wünscht;
- dafür besorgt zu sein, dass bei vorgenannten Besuchskontakten die Ehegatten nicht gemeinsam anwesend sind und dass E.________ sich nicht mit ihren Eltern alleine gelassen fühlt, d.h. stets eine Begleitperson anwesend ist, welche unverzüglich handeln bzw. ein Besuchskontakt abbrechen könnte, wenn sie eine Gefährdung oder Beeinflussung von E.________ wahrnimmt;
- eine für die Begleitung der vorgenannten Besuchskontakte geeignete Person zu beauftragen;
- dem Gericht mitzuteilen, sollten Begleitpersonen feststellen, dass ein Ehegatte bei der Ausübung der Besuchskontakte E.________ zu beeinflussen versucht oder ihr Wohl anderweitig gefährdet;
- für E.________ eine/n neue/n Therapeutin/Therapeuten zu organisieren, welche/r entsprechend den Ausführungen von L.________ die Unsicherheit in Bezug auf die Beziehung von E.________ zu ihren Eltern angeht und mit E.________ eine allfällige Ausweitung der Besuchskontakte vorbereitet;
- für den Fall, dass die Kündigung des J.________ Wirkung entfaltet, für E.________ eine neue Fremdplatzierungsmöglichkeit zu organisieren.
5.
Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
5.1
einen Betrag von insgesamt Fr. 35’543.55 für den Zeitraum von Juli 2022 bis und mit Februar 2024, zahlbar innert 60 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, vorbehältlich weiterer bereits geleisteter, nicht aktenkundiger, jedoch belegbarer Zahlungen der Ehefrau an die Liegenschaft in M.________;
5.2
ab 1. März 2024 bis 30. April 2024 einen monatlichen Betrag von Fr. 3’448.00, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats;
5.3
ab dem 1. Mai 2024 einen monatlichen Betrag von Fr. 2’505.00, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
6.
Der Antrag des Ehemanns um Prozesskostenbevorschussung, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege, wird abgewiesen.
7.
Die weitergehenden Anträge der Ehegatten werden abgewiesen.
8.
Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 3’500.00 werden im Betrag von Fr. 350.00 dem Ehemann und im Betrag von Fr. 3’150.00 der Ehefrau auferlegt. Rechnung und lnkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.
9.
Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann eine Parteientschädigung von Fr. 5’760.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
10.
[Rechtsmittel]
11.
[Zufertigung]
D. Dagegen erhob die Berufungsführerin am 14. März 2024 Berufung mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1.
Obhutsregelung und Rückplatzierung
Es seien Dispositiv Ziffer 1-4 des vorinstanzlichen Urteils vom 27.2.2024 (ZEV 2023 283) aufzuheben und es sei das Kind E.________, geb. ________, unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen und es sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht aufzuheben.
Es seien die nötigen Anpassungen mit Blick auf das Sorgerecht, das
Kontaktrecht des Beschwerdegegners, die Beistandschaft vorzunehmen und gegebenenfalls vorübergehend eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Haushalt der Berufungsklägerin zu etablieren;
Eventualiter unbegleitetes Besuchsrecht
eventualiter sei der Kindsmutter ein unbegleitetes Besuchsrecht zuzusprechen und es seien die Besuche erheblich auszuweiten, mindestens jedes zweite Wochenende sowie uneingeschränkte Teilnahme an Anlässen des Kindes wie bspw. Fussballturniere, Elternanlässe etc. und ihr ein Ferienrecht von 4 Wochen pro Jahr zuzusprechen sowie Feiertagsbesuche (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Silvester);
Subeventualiter erhebliche Ausdehnung der begleiteten Kontakte
subeventualiter seien die begleiteten Besuche erheblich auszudehnen.
2.
Es seien die drei Weisungen an die Ehefrau in Dispositivziffer 3.1.
aufzuheben.
3.
Es sei H.________ als Therapeutin für das Kind durch das Gericht zu beauftragen.
4.
Die Aufgaben der Beiständin in Dispositiv 4 seien aufzuheben bzw.
entsprechend anzupassen.
5.
Es sei Dispositivziffer 5 (Ehegattenunterhalt) wie folgt abzuändern bzw. zu ergänzen:
5.1
Die Ehefrau wird verpflichtet [zur Zahlung] von insgesamt CHF 22’237.90 für den Zeitraum von Juli 2022 bis und mit Februar 2024, zahlbar innert 60 Tagen nach erhaltenem Erlös vom Verkauf der Wohnungen, vorbehältlich (bzw. abzüglich) weiterer bereits geleisteter, nicht aktenkundiger, jedoch belegbarer Zahlungen der Ehefrau an die eheliche Liegenschaft in M.________;
5.2
Ab 1. März 2024 bis 30. April 2024 einen monatlichen Betrag von CHF 2’925, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats;
5.3
Ab dem 1. Mai 2024 einen monatlichen Betrag von CHF 1’825.10, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Es sei Dispositiv Ziffer 5.1.-5.3 dahingehend zu ergänzen, dass für den Fall, dass seitens der lV rückwirkende Rentenzahlungen zugesprochen werden, diese von den Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen sind und es seien für den Zeitraum ab Juli 2022 rückwirkende und laufende lV-Zahlungen von den von der Ehegattin zu zahlenden Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Die zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträge seien innerhalb von 30 Tagen nach Geltendmachung zurückzuzahlen. Sollte der Ehemann diese innert Frist nicht zurück erstatten, sei Ehegattin berechtigt zu erklären, diese mit zukünftigen Zahlungen zu verrechnen.
6.
Es sei die vorinstanzliche Kostenaufteilung (Dispositivziffer 8 und 9) neu zu regeln, den Berufungsbeklagten zu verpflichten für die Prozesskosten aufzukommen und der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von CHF 7’200 für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
7.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Gleichzeitig stellte sie die folgenden Anträge:
8.
Aufschiebende Wirkung
Es sei die Vollstreckung der Dispositivziffern 4 Absatz 5 (organisieren Therapeut/-in) und 6 (organisieren neue Fremdplatzierungsmöglichkeit) sowie Dispositivziffer 5 (Ehegattenunterhalt), 8 (Gerichtskosten) und 9 (Parteientschädigung) des vorinstanzlichen Urteils vom 27.2.2024 (ZEV 2023 283) aufzuschieben.
9.
Superprovisorische / provisorische Massnahme
Es sei die Beiständin superprovisorisch oder provisorisch anzuweisen, sich darum zu bemühen, dass die Kündigung des J.________ zurückgenommen wird.
Es sei H.________ als Therapeutin für das Kind vom Gericht einzusetzen.
Die Verfahrensleitung wies das superprovisorische Gesuch am 15. März 2024 ab (KG-act. 2). Mit Berufungsantwort vom 2. April 2024 ersuchte der Berufungsgegner um vollumfängliche Abweisung der Berufung wie auch um Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung provisorischer Massnahmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsführerin (KG-act. 8). Am 2., 5., 18. und 26. April 2024 leitete die Einzelrichterin dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber E-Mails und Eingaben weiter (KG-act. 9, 11, 15 und 17). Am 17. April 2024 reichte die Berufungsführerin eine (freiwillige) Stellungnahme ein (KG-act. 13). Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um aufschiebende Wirkung und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 14. März 2024 ab (KG-act. 19). Eine weitere Eingabe der Berufungsführerin datiert vom 10. Juni 2024 (KG-act. 26). Nach Einholung entsprechender Stellungnahmen setzte die Verfahrensleitung Rechtsanwältin F.________ als Kindesvertreterin für E.________ ein (KG-act. 21, 24 f. und 27). Am 9. Oktober 2024 informierte die Beiständin N.________ über ein Treffen der Berufungsführerin mit E.________ in der Wohnung in I.________ unter Hinweis auf die schwerwiegenden Folgen für Letztere bei einer Auflösung des Pflegeverhältnisses (KG-act. 35) sowie am 31. Oktober 2024 über die Beendigung des Pflegeverhältnisses per Ende Januar 2025, unter Beilage des entsprechenden Schreibens des J.________ vom 30. Oktober 2024 (vgl. KG-act. 37 f.). Die Berufungsführerin nahm am 7. November 2024 hierzu Stellung und reichte tags darauf persönlich Belege ein (KG-act. 40 und 42). Am 8. November 2024 beantragte der Berufungsgegner persönlich und in Absprache mit seinem Anwalt, dass E.________ ab dem 1. Februar 2025 bis zum endgültigen Entscheid über ihren Verbleib bei ihm platziert werde mit der Begründung, er sei nun genesen und gesundheitlich stabil; er sei in der Lage, sich ab dem 1. Februar 2025 um E.________ zu kümmern (KG-act. 43). Die Berufungsführerin ersuchte am 13. Dezember 2024 um Abweisung dieses Antrags und um Aufhebung ihrer Unterhaltspflicht (KG-act. 49). Am 24. Dezember 2024 gingen die von der Einzelrichterin beigezogenen Scheidungsakten (inkl. Editionsakten der KESB) ein (KG-act. 48 und 51). Am 20. Januar 2025 reichte die Berufungsführerin weitere Belege ein, unter anderem die Kündigung des Platzierungsvertrags durch J.________ vom 23. Dezember 2024 per 28. Februar 2025 (KG-act. 60). Nach entsprechender Edition (vgl. KG-act. 54-56) legte G.________ am 22. Januar 2025 (Postaufgabe) einen Therapieverlaufsbericht vom 21. Januar 2025 über den Berufungsgegner (KG-act. 63) und die Beiständin N.________ am 6. Februar 2025 einen schriftlichen Bericht über E.________ inklusive den Verlaufsbericht über die begleiteten Besuche von P.________ vor (KG-act. 67). Bezugnehmend auf Ersteren reichte die Berufungsführerin am 4. Februar 2025 zwei Eingaben ein und stellte dabei ein Gesuch um Auskunft nach Art. 170 ZGB (KG-act. 65 f.). Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 hiess die Verfahrensleitung das superprovisorische Gesuch der Beiständin vom 7. Februar 2025 um Umplatzierung von E.________ in die Pflegefamilie R.________ und S.________ gut und wies die Berufungsführerin an, dafür besorgt zu sein, zufällige Begegnungen (am Wohnort der Pflegefamilie) zu vermeiden und sich – unter Vorbehalt bewilligter Kontakte – nicht in das Umfeld von E.________ zu begeben, mithin sich nicht im Bereich des Schulhauses, des Schulweges, des Wohnhauses der Pflegefamilie oder im Freizeitbereich von E.________ aufzuhalten (KG-act. 68 f. und 73). Mit Präsidialentscheid vom 12. Februar 2025 leistete die Fürsorgebehörde M.________ Kostengutsprache für den Aufenthalt von E.________ ab dem 14. Februar 2025 bei einer Pflegefamilie der T.________ (KG-act. 74). Am 21. Februar 2025 erklärte sich der Berufungsgegner mit der vorübergehenden Umplatzierung von E.________ einverstanden (KG-act. 76). Mit Eingaben vom 21. Februar 2025 nahm die Berufungsführerin zum schriftlichen Verlaufsbericht der Beiständin (KG-act. 77) sowie zur superprovisorisch verfügten Umplatzierung Stellung (KG-act. 78). Gleichentags erfolgte eine Stellungnahme der Kindesvertreterin (KG-act. 79). Am 5. März 2025 äusserte sich die Berufungsführerin erneut (KG-act. 82) und verlangte die Edition verschiedener Unterlagen (KG-act. 83). Mit Verfügung vom 7. März 2025 stellte die Einzelrichterin dem Kantonsgericht eine Kopie des Gutachtens (Nachbegutachtung) vom 28. Februar 2025 von L.________ zur Kenntnisnahme zu (KG-act. 86). Am 6. März 2025 genehmigte die Fürsorgebehörde M.________ den Präsidialentscheid vom 13. Februar 2025 betreffend Kostengutsprache (KG-act. 88). Mit Teilbeschluss vom 24. März 2025 hiess das Kantonsgericht das Auskunftsbegehren der Berufungsführerin vom 4. Februar 2025 im Sinne der Erwägungen gut und verpflichtete den Berufungsgegner, der Berufungsführerin innert 30 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Entscheids schriftlich Auskunft über seine veränderten Erwerbseinkommensverhältnisse sowie das Arbeitspensum zu erteilen und stellte in Aussicht, dass der Berufungsführerin nach Auskunftserteilung des Berufungsgegners Gelegenheit gegeben werde, ihr Berufungsbegehren betreffend Ehegattenunterhalt hinreichend anzupassen (KG-act. 90, Dispositivziffern 1 und 2). Mit Verfügung vom 8. April 2025 bestätigte der Vorsitzende die am 11. Februar 2025 superprovisorisch getroffenen Anordnungen (KG-act. 91) und am 17. April 2025 setzte er der Berufungsführerin auf deren Antrag hin eine nicht erstreckbare Frist an, um zur Nachbegutachtung Stellung zu nehmen (KG-act. 92 f.). Die entsprechende Eingabe datiert vom 28. April 2025 (KG-act. 94). Mit Verfügung vom 1. Mai 2025 gewährte die Verfahrensleitung der Berufungsführerin Gelegenheit zur Anpassung ihres Berufungsbegehrens betreffend Ehegattenunterhalt (KG-act. 96). Am 16. Mai 2025 ersuchte die Beiständin N.________ um superprovisorische Umplatzierung von E.________ in die Pflegefamilie Herr und Frau U.________ sowie um Anweisung an die Berufungsführerin, dafür besorgt zu sein, zufällige Begegnungen zu vermeiden und sich – unter Vorbehalt bewilligter Kontakte – nicht in das Umfeld von E.________ zu begeben, mithin sich nicht im Bereich des Schulhauses, des Schulweges, des Wohnhauses der Pflegefamilie oder im Freizeitbereich von E.________ aufzuhalten (KG-act. 97/1). Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 wies die Verfahrensleitung dieses erneute superprovisorische Gesuch der Beiständin mangels Dringlichkeit ab (KG-act. 98). Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 präzisierte die Beiständin ihren Antrag dahingehend, als sie um Zustimmung zur Platzierung bei besagter Pflegefamilie ab dem 11. August 2025 sowie zur Ferienplatzierung auf dem Reiterhof von W.________ in der Zeit vom 18. Juli 2025 bis zum 11. August 2025 ersuche (KG-act. 100). Am 22. Mai 2025 verlangte die Berufungsführerin persönlich vom Bezirksgericht Schwyz, unter Hinweis auf die einvernehmliche Einigung mit dem Berufungsgegner auf einen baldigen Beginn einer familienzentrierten Mediation, die Befürwortung der kinderzentrierten Mediation beim X.________ und, sofern erforderlich, um offizielle Übermittlung an das Institut durch das Gericht (KG-act. 102). Die Einzelrichterin verfügte am 27. Mai 2025, dass für eine Anordnung aufgrund des beim Kantonsgericht hängigen Massnahmeverfahrens aktuell kein Raum bestehe und das Gericht ohnehin keinen Anlass für eine gerichtliche Anordnung sehe (KG-act. 104). Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 erklärte sich der Berufungsgegner mit den von der Beiständin am 16. Mai 2025 beantragten Massnahmen einverstanden (KG-act. 106). Ebenso beantragte die Kindesvertreterin gleichentags, dem Antrag der Beiständin sei vollumfänglich stattzugeben (KG-act. 107). Demgegenüber sprach sich die Berufungsführerin an demselben Tag für eine Rückplatzierung von E.________ an sie aus (KG-act. 108). Am 6. Juni 2025 (Postaufgabe: 9. Juni 2025) liess sich die Berufungsführerin (erneut) persönlich zur Sache vernehmen und forderte die sofortige Berücksichtigung des Kindeswillens, die Unterlassung einer erneuten Fremdplatzierung sowie die Einleitung milderer Massnahmen zur kindeswohlorientierten Rückführung in die elterliche Obhut (KG-act. 110). Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 platzierte die Verfahrensleitung E.________ per 11. August 2025 in die Pflegefamilie Herr und Frau U.________ um und für die Ferien vom 18. Juli 2025 bis 11. August 2025 auf dem Reiterhof von W.________. Ausserdem wies sie die Berufungsführerin an, dafür besorgt zu sein, zufällige Begegnungen zu vermeiden und sich – unter Vorbehalt bewilligter Kontakte – nicht in das Umfeld von E.________ zu begeben, mithin sich nicht im Bereich des Schulhauses, des Schulweges, des Wohnhauses der Pflegefamilie oder im Freizeitbereich von E.________ aufzuhalten (KG-act. 111). Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 ersuchte die Berufungsführerin um Folgendes (KG-act. 112):
Es sei Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 27. Februar 2024 des Bezirksgerichts Schwyz (ZES 2023 293) betreffend Ehegattenunterhalt wie folgt neu zu formulieren bzw. abzuändern:
Es sei die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehegatten rückwirkend einen vorsorglichen Ehegattenunterhalt für Monat Juli 2022 bis und mit Monat Juni 2025 von insgesamt CHF 8’036 zu bezahlen.
Es sei die Ehefrau über diesen Ehegattenunterhaltsbeitrag hinaus zur Leistung keines weiteren vorsorglichen Ehegattenunterhalts an den Ehemann, rückwirkend oder laufend, zu verpflichten.
Es seien die bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von CHF 29’809.45 sowie neu, die Zahlungen in Höhe von CHF 5’363.05, sowie allfällige nicht aktenkundige, jedoch belegbare Zahlungen der Ehefrau an die eheliche Liegenschaft in M.________, an die Unterhaltspflicht anzurechnen. Zu viel geleistete Zahlungen, welche nicht mit der Unterhaltspflicht verrechnet werden können, seien ihr vom Ehemann innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, Auskunft zu seinen allfällig veränderten Einkommensverhältnissen ab Mai 2023 mit entsprechenden geeigneten Belegen (insbesondere Belege über den Beginn und Rückwirkung der IV-Taggelder beispielsweise die IV-Verfügung über die Taggelder, Bescheinigung über die IV-Taggelder 2023) zu geben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Mit Stellungnahme vom 9. Juli 2025 stellte der Berufungsgegner die folgenden Anträge (KG-act. 114):
Dispositiv-Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz vom 27. Februar 2024 sei wie folgt abzuändern bzw. zu ergänzen:
„…
5.1
einen Betrag von insgesamt Fr. 39’581.50 für den Zeitraum von Juli 2022 bis und mit Mai 2024, zahlbar innert 60 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids;
5.2
ab dem 1. Juni 2024 ist kein Ehegattenunterhaltsbeitrag mehr geschuldet. Sollte der Berufungsbeklagte ab dem 1. September 2025 keiner bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit nachgehen können, ist ab diesem Zeitpunkt fortdauernd wieder der ursprüngliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 2’505.00 pro Monat geschuldet.“
Die vom vorstehenden Antrag abweichenden Rechtsbegehren der Berufungsklägerin seien abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.
Am 9. Juli 2025 leitete die Einzelrichterin den Beschluss der Fürsorgebehörde M.________ vom 26. Juni 2025 betreffend „Kostenübernahme Kindesschutzmassnahme” zuständigkeitshalber weiter (KG-act. 116 inkl. KG-act. 116/1). Am 14. Juli 2025 reichte die Fürsorgebehörde M.________ den Präsidialentscheid betreffend Kostengutsprache für das begleitete Besuchsrecht ein (KG-act. 118). Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 reichte die Einzelrichterin eine Eingabe von Rechtsanwalt Y.________ vom 18. Juli 2025 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiter (KG-act. 121 inkl. KG-act. 121/1) und stellte mit Verfügung vom 23. Juli 2025 eine Kopie der Beantwortung der Ergänzungsfragen des Gutachters vom 20. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zu (KG-act. 122 inkl. KG-act. 122/1). Am 28. Juli 2025 verzichtete die Kindesvertreterin auf eine Vernehmlassung zur Eingabe des Berufungsgegners vom 9. Juli 2025 (KG-act. 124). Mit Stellungnahme vom 6. August 2025 stellte die Berufungsführerin die folgenden (angepassten) Anträge betreffend Ehegattenunterhalt (KG-act. 125):
Es sei Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 27. Februar 2024 des Bezirksgerichts Schwyz (ZES 2023 293) betreffend Ehegattenunterhalt dahingehend abzuändern bzw. zu ergänzen:
Es sei die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehegatten für den vergangenen Zeitraum von Juli 2022 bis August 2025, rückwirkend einen vorsorglichen Ehegattenunterhalt von insgesamt CHF 41’953 zu bezahlen.
Es seien die Zahlungen in Höhe von CHF 29’809.45 sowie die neu anerkannten getätigten Zahlungen in Höhe von CHF 5’363.05, somit aktuell insgesamt CHF 35’172.50, sowie allfällige nicht aktenkundige, jedoch belegbare Zahlungen der Ehefrau an die eheliche Liegenschaft in M.________, an die zu zahlende Unterhaltspflicht zusätzlich abzuziehen.
Es sei die Ehefrau über diesen Ehegattenunterhaltsbeitrag hinaus nicht zur Leistung eines weiteren vorsorglichen Ehegattenunterhalts an den Ehemann, weder rückwirkend noch ab dem 1. September 2025, zu verpflichten.
Es sei der Ehefrau eine Zahlungsfrist von 60 Tagen nach erhaltenem Erlös vom Verkauf der Eigentumsliegenschaft einzuräumen, um dem Berufungsbeklagten die geschuldete Differenz zu bezahlen.
Der Antrag der Gegenpartei, wonach die Berufungsklägerin ab dem 1. Juni 2024 kein Ehegattenunterhalt mehr zahlen müsse, sei gutzuheissen bzw. insofern abzuweisen, als dass die Berufungsklägerin bereits ab dem 1. Mai 2024 (und nicht erst ab dem 1. Juni 2024) nicht mehr unterhaltspflichtig sei.
Der Antrag der Gegenpartei, wonach ab dem 1. September 2025 bei fehlender bedarfsdeckender Erwerbstätigkeit sinngemäss ein Wiederaufleben des ursprünglichen Unterhaltsbeitrages von CHF 2’505 pro Monat erfolgen soll, sei abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Die Kindesvertreterin verzichtete auch hierzu auf eine Vernehmlassung (KG-act. 127). Mit Stellungnahme vom 18. August 2025 hielt der Berufungsgegner an seinen Anträgen vom 9. Juli 2025 fest (KG-act. 128). Am 29. August 2025 reichte der Rechtsvertreter des Berufungsgegners und am 8. September 2025 die Kindesvertreterin eine Honorarnote ein (KG-act. 132 und 134).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1.
a) Für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB). Die vorsorglichen Massnahmen werden ‒ unter Einbezug von Art. 272 und 273 ZPO ‒ im summarischen Verfahren getroffen (Art. 271 i.V.m. 248 ff. ZPO; Dolge, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 276 ZPO N 14). Für die Beurteilung des Ehegattenunterhalts kommen der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung (Art. 272 ZPO). In Kinderbelangen entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime) und es gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).
b) Im Gegensatz zur eingeschränkten Untersuchungsmaxime durchbricht die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; neu verankert in Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Bei Geltung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) sind neue Rechtsbegehren sodann jederzeit und uneingeschränkt zulässig, auch wenn die Berufungsinstanz nicht an die neuen Anträge gebunden ist und diesen nur Vorschlagscharakter zukommt (vgl. Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 317 ZPO N 76; siehe auch Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1408; Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 317 ZPO N 46). In diesem Bereich gilt kein Verbot der reformatio in peius (Staehelin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 25 N 19; vgl. auch Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO N 17).
2.
Nachdem am 6. September 2021 eine Gefährdungsmeldung eingegangen war (vgl. KESB-Akten, S. 1 ff.), entzog die KESB Innerschwyz den Parteien am 23. November 2021 zunächst superprovisorisch (KESB-Akten, S. 149 ff.) und am 7. Dezember 2021 vorsorglich und bis zum rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Verfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht über Tochter E.________, weil noch einiges abzuklären bleibe sowie offene Fragen bestünden und E.________ teilweise ein auffälliges Verhalten zeige, dessen Ursache zu klären sei (KESB-Akten, S. 225 ff.). Die gegen den vorsorglichen Entzug eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 26. April 2022 ab und lud die KESB ein, die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs der Eltern zur in einer Pflegefamilie platzierten Tochter (Besuchsrechte) im Sinne der Erwägungen (und nach Rücksprache mit dem involvierten Zivilgericht) nach Massgabe der jüngsten Entwicklung und der aktuellsten Aktenlage für die kommende Zeit konkret festzulegen (ZEO 2022 15, act. 20). Die Vorderrichterin hielt mit hier angefochtener Verfügung am Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und damit an der Fremdplatzierung von E.________ einstweilen fest (Dispositivziffer 1). Die Berufungsführerin verlangte mit Berufung, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben und E.________ unter ihre alleinige Obhut zu stellen sei (KG-act. 1, S. 2). Mit persönlicher Eingabe vom 8. November 2024 beantragte auch der Berufungsgegner die Zuteilung der alleinigen Obhut (KG-act. 43).
a) aa) Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, hat die Kindesschutzbehörde es laut Art. 310 Abs. 1 ZGB den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Eine Gefährdung des Kindes liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Weiter ist erforderlich, dass der Gefährdung nicht mit anderen, weniger einschneidenden Kindesschutzmassnahmen begegnet werden kann. Relevant sind unter anderem Defizite an erzieherischer/elterlicher Kompetenz wie Misshandlung, sexuelle Ausbeutung oder Unfähigkeit der Eltern, sich adäquat um das Kind zu kümmern, weil sie durch persönliche oder eheliche Probleme übermässig absorbiert sind (Häfeli, Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, in: ZVW 2001, S. 114 f.).
Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB). Bedeutung und Tragweite dieser Regelung sind umstritten (BGE 125 III 401 E. 2b/bb m.H.), wobei in der Lehre darauf hingewiesen wird, dass in solchen Fällen die Schnittstelle KESB/Gericht in enger Absprache im Interesse des Kindes zu organisieren und Entscheide abzustimmen seien (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge, Der Kindesschutz, Das Kindesvermögen, Art. 296–327 ZGB, 2016, Art. 315-315b ZGB N 15). Im vorliegenden Fall teilte die KESB Innerschwyz mit Schreiben vom 10. Mai 2022 den damaligen Rechtsvertretern der Parteien sowie orientierungshalber dem Bezirksgericht Schwyz mit, dass die Zuständigkeit betreffend die Regelung der Kinderbelange mit Einleitung der Scheidungsklage grundsätzlich auf das Bezirksgericht übergegangen sei, weshalb sie die hängigen Verfahren betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs und Kindesschutz abgeschlossen habe (ZEO 2022 15, act. 30 und 31/1). Weder die Parteien noch das Bezirksgericht opponierten gegen diese Kompetenzübertragung, weshalb vorliegend von der gerichtlichen Zuständigkeit zum Entscheid über die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern auszugehen ist.
bb) Der vollstreckbare Entscheid der Kindesschutzbehörde entfaltet so lange Wirkung, bis er abgeändert, aufgehoben oder durch den Entscheid in der Hauptsache ersetzt wird (BGer 5A_574/2022 vom 11. Mai 2023 E. 2.5.1). Das Gericht ist an vorbestehende Kindesschutzmassnahmen gebunden, kann diese aber auch neuen Verhältnissen anpassen (Art. 315a Abs. 2 ZGB). Mit anderen Worten kann es nur erneut über den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts befinden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich und dauernd verändert haben oder sich herausstellt, dass der Entscheid im Ergebnis nicht gerechtfertigt war, weil der KESB die massgeblichen Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren (BGer 5A_574/2022 vom 11. Mai 2023 E. 2.6.2). Die Abänderung einer Kindesschutzmassnahme setzt – wie andere vorsorgliche Massnahmen – eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 313 Abs. 1 ZGB; OG ZH LY180002-O/U vom 13. Februar 2018 E. III.1). Zu beachten ist aber, dass Kindesschutzmassnahmen auf Besserung des gestörten Zustands hinwirken sollen und deshalb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich im Idealfall durch ihre Wirkung hinfällig werden. Die Massnahme ist aufzuheben, wenn sie nicht mehr geboten und daher nicht mehr verhältnismässig ist (Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 310 ZGB N 15 und Art. 313 ZGB N 1). Die Unterbringung darf nur andauern, sofern dies (noch) notwendig, also die Rückkehr zu einem Elternteil aus Gründen des Kindeswohls nicht angezeigt ist (Subsidiaritätsprinzip; BGer 5A_550/2016 vom 3. Februar 2017 E. 4.2).
b) Die Erstrichterin gelangte zusammenfassend zum Schluss, dass die Erziehungsfähigkeit der Ehegatten gemäss L.________ als eingeschränkt angesehen werden müsse und sich dies gemäss fachkundiger Einschätzung von Z.________ nicht verbessert habe. Gegenteiliges vermöge die Berufungsführerin bislang nicht nachzuweisen. Eine Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ohne vorgängige aktenkundige Nachweise, dass der die Obhut beantragende Ehegatte erfolgreich an seinen elterlichen Kompetenzen gearbeitet habe, erscheine aufgrund dessen als zu grosses Risiko für das Wohl von E.________. Das Verhältnis zwischen dieser und der Berufungsführerin sei aufgrund der Situation vor der Fremdplatzierung belastet und müsse wieder mit positiven Erfahrungen, in denen Erstere die Verantwortungsübernahme durch Letztere erfahre, gestärkt werden, was allerdings durch den Umzug der Berufungsführerin nach I.________, welcher letztlich eine Umplatzierung von E.________ bewirken dürfte, umso schwieriger erscheine. lm vorgenannten Prozess, welcher eine Verarbeitung der Vergangenheit mitumfasse, sei E.________ therapeutisch zu begleiten und zu unterstützen. Im Sinne des Kindswohls und zum Schutz von E.________ sei deshalb vorerst eine Bewährung der Berufungsführerin nötig bzw. ein glaubhafter Nachweis, dass sie die Verantwortung tatsächlich übernehme, auf mittelbare oder unmittelbare Beeinflussungen von E.________ verzichte und die Bindung von E.________ zum Ehemann unterstütze, sich mithin die notwendigen elterlichen Kompetenzen angeeignet habe, was sie im Rahmen einer stufenweisen Ausdehnung der Kontakte unter Beweis stellen könne und müsse. lm Rahmen der nach dem jetzigen Kenntnisstand zu beurteilenden vorsorglichen Massnahmen sah die Erstrichterin deshalb keine Veranlassung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Berufungsführerin zu übertragen bzw. etwas an der Fremdplatzierung zu ändern (angef. Verfügung E. 3.2.13). Mit diesen zusammenfassenden Erwägungen setzt sich die Berufungsführerin nicht auseinander, erhebt aber Einwände gegen die vorangehenden, zu diesem Schluss führenden Überlegungen der Erstrichterin, die im Folgenden zu prüfen sind.
c) aa) Die Erstrichterin ging zunächst auf das Erziehungsfähigkeitsgutachten von L.________ vom 15. September 2022 ein, wonach Faktoren, die bei E.________ ausgeprägte Belastungen bewirkt hätten, einerseits die ausgeprägten Konflikte zwischen den Ehegatten seien, welche E.________ zum Spielball machen würden. Durch den Einbezug von E.________ in ihre Konflikte würden die Ehegatten sie in ein Gefühl ausgeprägter Zerrissenheit und einen Loyalitätskonflikt drängen. Den Ehegatten sei es bedingt durch ihre Konflikte nicht gelungen, E.________ sichere und verlässliche Lebensbedingungen und damit ein positives Entwicklungsumfeld zu bieten. Ein weiterer Belastungsfaktor sei andererseits der Umstand, dass E.________ vor der Platzierung wiederholten Unsicherheiten, einschneidenden Wechseln sowie lnstabilitäten ausgesetzt gewesen sei und von ihr wiederholt nicht altersentsprechende Anpassungsleistungen abverlangt worden seien. Der Ehemann sei nur bedingt in der Lage gewesen, die Betreuung und Versorgung von E.________ zu übernehmen. Von der Ehefrau hätte man aufgrund ihres Berufs ein erhöhtes Verständnis und eine stärkere Verantwortungsübernahme erwarten können müssen. Bei E.________ sei überdies der Prozess des Loyalitätskonflikts bereits im Gang. Sie stehe im Mittelpunkt der elterlichen Konflikte. Auch wenn E.________ eine gute Resilienz aufweise, was auf eine gute Umsorgung in den ersten Lebensjahren hindeute, würden ihr die psychischen Kompetenzen und Ressourcen fehlen, um mit den elterlichen und familiären Konflikten und Spannungen adäquat umgehen zu können. Weiter halte der Gutachter fest, aus den Ergebnissen der Befundaufnahme würden nicht altersentsprechende und sexualisierte Aussagen und Verhaltensweisen von E.________ hervorgehen, welche als besorgniserregend und als Alarmzeichen zu werten seien und klar als zusätzlicher Belastungsfaktor ihrerseits angesehen werden müssten (angef. Verfügung E. 3.2.3.1). Die Berufungsführerin stellt die damaligen Erkenntnisse grundsätzlich nicht in Abrede, bezeichnet aber die mittlerweile langandauernde Trennung E.________s von den Eltern als weit wesentlicheren Belastungsfaktor (KG-act. 1 Rz 12, S. 18). Laut Gutachter kann sich indes keine Eltern-Kind-Entfremdung einstellen, wenn regelmässige Kontakte sichergestellt werden (ZEO 2022 15, act. 111 Ziff. 14f, S. 8), und gemäss seiner Nachbegutachtung vom 28. Februar 2025, bezüglich welcher die Berufungsführerin (im Scheidungsverfahren) auf Erläuterungen sowie das Stellen von Ergänzungsfragen oder den Beizug einer anderen sachverständigen Person verzichtete (KG-act. 94/4), beeinflusste die Dauer der Fremdunterbringung die psychische Stabilität und soziale Entwicklung von E.________ massgeblich positiv (KG-act. 86/1 Ziff. 5g, S. 88).
Gestützt auf die Aussagen der Berufungsführerin gegenüber dem Gutachter gelangte die Erstrichterin zum Schluss, dass die Berufungsführerin die Fehler ausschliesslich beim Berufungsgegner sehe und nicht bei sich selbst, was sie auch gegenüber E.________ direkt geäussert und diese dadurch in einen unmittelbaren Loyalitätskonflikt geführt habe. Darauf angesprochen, ob der Gutachter für sie unglaubwürdig sei, wenn er die Situation anders sehe, d. h. E.________ bei ihr nicht als gut aufgehoben erachte, habe die Berufungsführerin geantwortet, ja, diesfalls sei er für sie unglaubwürdig, er kenne sie nicht wirklich und es sei ihm nicht möglich, sie in den zwei Gesprächen richtig kennengelernt zu haben. Sie erwarte von diesem Gutachten, dass E.________ wieder zurück zu ihrer Familie komme. Daraus leitete die Vorinstanz eine gewisse mangelnde Selbst-reflektion der Berufungsführerin ab, die sich auch in weiteren, noch aufgeführten Beispielen zeige. Der Gutachter halte ebenfalls fest, es sei unklar, ob sich bei der Berufungsführerin ein wirkliches Verständnis für die Problematik entwickelt habe, zumal sie die damals (vor der Fremdplatzierung) bestehenden und gut dokumentierten Problembereiche nicht einsehe (angef. Verfügung E. 3.2.3.2). Die Erstrichterin verwies im Weiteren darauf, dass es gemäss Gutachter zurzeit der innere Wunsch von E.________ sei, in der Pflegefamilie zu verbleiben und die Eltern in regelmässigen Abständen (aktuell in Begleitung) zu sehen (angef. Verfügung E. 3.2.3.3 mit Verweis auf ZEO 2022 15, act. 67 Ziff. 6.3d, S. 75 f.). Gemäss fachkundiger Meinung des Gutachters sollte keine Rückübertragung der Obhut erfolgen, solange keine nachweisliche Verbesserung der Erziehungsfähigkeit mindestens eines Ehegatten vorliege (angef. Verfügung E. 3.2.3.3). Im Folgenden prüfte die Erstrichterin, ob es Gründe gebe, weshalb das Gericht nicht auf die gutachterliche Einschätzung abstellen sollte, oder ob sich die Erziehungsfähigkeit seit der Erstellung des Gutachtens nachweislich verbessert habe und eine Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Berufungsführerin deshalb mit dem Kindeswohl von E.________ vereinbar sei (vgl. angef. Verfügung E. 3.2.4 ff.). Auf die entsprechenden Erwägungen und die dagegen erhobenen Einwände wird nachfolgend eingegangen.
bb) Die Berufungsführerin bringt in ihrer Berufung pauschal vor, es sei nicht auf den im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens eruierten „inneren“ Wunsch von E.________ abzustellen. Gleichzeitig hält sie fest, dass E.________ gemäss ihren Aussagen an der Kinderanhörung, gegenüber der Pflegefamilie, H.________ sowie dem Gutachter wieder nach Hause bzw. bei ihren Eltern/ihrer Mutter leben möchte, was in der Entscheidfindung zu berücksichtigen sei (KG-act. 1 Rz 12, S. 21). Auch in weiteren Eingaben betont sie, dass E.________ kein Pflegekind mehr sein möchte (vgl. KG-act. 13 Rz 7; KG-act. 82 Ziff. 2 und 5, S. 2; KG-act. 107, S. 2; KG-act. 108, S. 2; KG-act. 108/1, S. 1; KG-act. 110, S. 1 f.). Ebenso hielt die ehemalige Beiständin AA.________ in ihrem Bericht vom 3. April 2024 über das Abschiedstreffen mit E.________ fest, diese wolle ihren Äusserungen ihr gegenüber nach kein Pflegekind mehr sein und würde sich mehr und längere Besuche bei ihren Eltern wünschen, indes immer noch begleitet, zumindest am Anfang bei den Übergaben. Irgendetwas scheine E.________ zu ängstigen, jedoch vertraue sie der Besuchsbegleitung. E.________ habe erklärt, wenn die Besuchsbegleitung dabei sei, könne sie sich sicher sein, dass es sich um ihre Mutter und nicht um eine andere Person handle. Die Beiständin erachtete deshalb wie auch aufgrund einer Selbstverletzung nach einem grossen Streit mit der besten Freundin eine psychotherapeutische Begleitung von E.________ als essenziell (KG-act. 11/1; siehe hierzu auch E. 4e unten). Gemäss den Ausführungen des Gutachters besitzt E.________ noch nicht die nötige Fähigkeit, sich frei und ohne inneren oder äusseren Druck eine Meinung hinsichtlich ihrer zukünftigen Lebens- und Kontaktrechtssituation zu bilden, und eine Willensäusserung ihrerseits könne aktuell nicht als entscheidrelevantes Kriterium angesehen werden, weil die Urteilsfähigkeit nicht gegeben sei. Aus dem Gutachten vom 15. September 2022 ergibt sich der innere Wunsch von E.________, ihre Eltern in regelmässigen Abständen in Begleitung zu sehen (ZEO 2022 15 act. 67, S. 75). In seiner Nachbegutachtung vom 28. Februar 2025 gab der Gutachter die Aussagen von E.________ wieder, wonach es ihr Wunsch sei, endlich wieder bei ihrer eigenen Familie wohnen zu können, sie bei ihrer Mami wohnen möchte, es grundsätzlich keine Rolle spiele, bei welchem Elternteil sie wohne, und eine Entscheidung für sie schwierig sei, weil dann der andere Elternteil traurig sei. E.________ gab gegenüber dem Gutachter auf dessen Hinweis, dass das Gericht auch entscheiden könnte, sie solle zuerst mehr Zeit mit ihren Eltern verbringen, bevor sie eine Entscheidung treffe, wo sie wohnen möchte, indes auch an, dass dies gut sei (KG-act. 86/1 Ziff. 4.7, S. 66 ff.). Die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung erlangt ein Kind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungefähr ab dem zwölften Altersjahr (BGer 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 176 ZGB N 4 mit Verweisen). Die anhaltenden Konflikte belasten E.________ aus aktueller Sicht des Gutachters aber emotional stark. Sie leide unter einer dauerhaft angespannten familiären Atmosphäre (KG-act. 86/1 Ziff. 5b, S. 85). Sie stecke nach wie vor im Mittelpunkt des elterlichen Konflikts und somit in einem Loyalitätskonflikt und habe zusätzlich nicht die alters- und reifebedingten Fähigkeiten, um sich frei und ohne innere oder äussere Beeinflussung eine Meinung zu bilden (KG-act. 86/1 Ziff. 5f, S. 88). Auch wenn dem Wunsch des Kindes ungeachtet seiner Urteilsfähigkeit Beachtung zu schenken ist (BGer 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3), ist sodann einerseits auch zu berücksichtigen, dass laut der Kindesvertreterin die Äusserung der damals 10-jährigen E.________, sie wolle zurück zu ihrer Mutter, platt wirkte. Es sei nicht der Eindruck entstanden, dass es sich dabei um einen gefestigten Willen handle und dass sie klare Vorstellungen darüber habe, wie es sei, mit der Mutter zu leben. Nach dem Dafürhalten der Kindesvertreterin besteht aktuell keine Basis, auf der eine Rückpla-tzierung an den einen oder anderen Elternteil aufgebaut werden könne (KG-act. 79). Weil die alleinige Aussage E.________s, sie wolle kein Pflegekind mehr sein und bei ihrer Mutter wohnen, noch nicht zwingend deren tatsächlichen Willen wiedergeben muss, ist die Einschätzung der Kindesvertreterin hierüber nicht zu beanstanden, weil sie gerade auch diesen zu dokumentieren hat (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1). Andererseits steht es nicht im Belieben des Kindes, über das Kontaktrecht etc. zu entscheiden, andernfalls der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt würde (BGer 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3). Selbst wenn also die Rückkehr zu einem Elternteil dem aktuellen tatsächlichen Willen des Kindes entsprechen sollte, bildet dieser nur ein Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls (Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Art. 133 ZGB N 13). In Anbetracht all dessen vermögen die Äusserungen von E.________ wie auch ihr am 20. Januar 2025 in Kopie eingereichter und laut Berufungsführerin „im letzten Jahr” verfasster Brief oder ihrerseits gestartete Videokontakte via Facetime (vgl. KG-act. 60 inkl. 60/1) keine Aufhebung der Fremdplatzierung zu rechtfertigen.
cc) Die Berufungsführerin macht weiter geltend, es sei vor allem der neuere Zeitraum ab September 2022 bis heute zu betrachten und nicht der vom Gutachter analysierte Zeitraum, der zur Fremdplatzierung geführt habe (KG-act. 1 Rz 11, S. 17). Sie übernehme die ihr im Rahmen des zeitlich begrenzten Besuchsrechts mögliche Versorgung von E.________, wie die basale körperliche Versorgung in Form von Besorgungen, gesundheitliche Belange, emotionale Fürsorge, die Entwicklungsförderung (Sicherstellung einer Kindertherapie), und sie spreche schon längere Zeit nicht mehr portugiesisch mit dem Kind. Sodann besuche sie seit längerem freiwillig eine Elternberatung, um insbesondere an ihrer Bindungstoleranz zu arbeiten. Sie sei in der Lage, die Bedürfnisse und Wünsche von E.________ zu erkennen und darauf einzugehen, weshalb sie nach I.________ gezogen sei (KG-act. 1 Rz 12, S. 18 ff.). Der Umzug nach I.________ zeigt aber gerade das Gegenteil auf, weil der Berufungsführerin auch damals nur ein begleitetes Besuchsrecht zustand, was auch der Gutachter empfohlen hatte. Der (geplante) Umzug machte denn auch den Erlass entsprechender Weisungen nötig (vgl. Vi-act. 46) und veranlasste die Pflegefamilie zu einer erstmaligen Kündigung des Pflegeverhältnisses unter Vorbehalt (Vi-act. 51 f.; vgl. hierzu auch E. 2c/ii unten), womit die Berufungsführerin aufgrund des Schreibens von K.________, Geschäftsleitung J.________, vom 18. Januar 2024 hätte rechnen müssen (vgl. Vi-act. 47). Darüber hinwegsehend und trotz des (damaligen) inneren Wunsches von E.________, ihre Eltern in Begleitung zu sehen, nahm die Berufungsführerin mit ihrem Umzug zumindest zufällige Treffen in Kauf (siehe auch KG-act. 86/1 Ziff. 5a, S. 82).
Gemäss den eingereichten Bestätigungen besuchte die Berufungsführerin von August bis November 2024 den Elternkurs „Kinder im Blick” (KG-act. 1/8 und 60/4) und vom 2. bis 30. November 2024 den Aufbaukurs „Starke Eltern – Starke Kinder” (KG-act. 13/2, 26/1 und 60/3). Ausserdem meldete sie sich für drei weitere Kurse oder Veranstaltungen im April und Juni 2024 an („Der eigene Anteil bei hochstrittigen Trennungen und Selbstfürsorge 24012”, „Infoabend Elterncoaching und Marte Meo”, „Starke Gefühle bei Kindern – So unterstützen Sie Ihr Kind [2466] online” [KG-act. 13/2]) und vereinbarte einen Termin für eine Elternberatung im Februar 2024 sowie gemäss ihren erstinstanzlichen Vorbringen zusätzlich für eine Erziehungsberatung (Vi-act. 56 Rz 2; KG-act. 1/7). Weiter macht sie geltend, am 27. Mai 2024 bei der Praxis AB.________ mit einem Coaching zur Stärkung ihrer Erziehungskompetenzen begonnen zu haben (KG-act. 26). Ungeachtet teilweise fehlender Beweise für die tatsächliche Teilnahme ist das Engagement der Berufungsführerin zwar anzuerkennen, lässt sich die Erziehungsfähigkeit der Berufungsführerin jedoch nicht alleine aufgrund besuchter Kurse oder Beratungen positiv beurteilen. Ebenso wenig führt die Wiedergabe von in den Kursen erlernten theoretischen Verhaltensweisen (vgl. KG-act. 94/1) zu einem entsprechenden Schluss. Gerade die angeordnete Elternberatung, zu welcher der Gutachter den Eltern dringend riet, um positiv auf Defizite in den elterlichen Kompetenzen einwirken zu können (ZEO 2022 15, act. 67 S. 86 und 88), führte bekanntlich nicht zum gewünschten Erfolg. Laut Bericht der Elternberaterin Z.________ zeige insbesondere die Berufungsführerin keine Bereitschaft, sich auf die Auseinandersetzung mit eigenen Anteilen einzulassen, weshalb fraglich bleibe, inwiefern eine Erziehungsberatung hilfreich wäre (ZEO 2022 15, act. 142; vgl. auch E. 2c/ee unten). Der Gutachter hielt in seiner Nachbegutachtung unter Bezugnahme auf diesen Bericht fest, dass die geringen Anstrengungen der Eltern zur Reduzierung der belastenden Faktoren auf eingeschränkte Reflexionsfähigkeit und geringe Veränderungsmotivation hinweisen würden. Anhaltende hochkonflikthafte Elternbeziehungen würden nicht nur kurzfristige Belastungen bedeuten, sondern hätten langfristige Auswirkungen auf die psychische Gesundheit und soziale Entwicklung des Kindes. Er empfiehlt unter Aufführen von Zielen, eine Fachkraft mit einer Elternberatung oder einer familientherapeutischen Intervention (konsequent gemeinsam) zu beauftragen. Der Verlauf der Intervention sollte Grundlage zur Beurteilung der weiteren Schritte im Sinne der Ausweitung der Besuchskontakte, der allfälligen Rückführung und der weiteren kindeswohldienlichen Empfehlungen sein (KG-act. 86/1 Ziff. 5, S. 81, und Ziff. 5c, S. 86). Im Scheidungsverfahren stellte die Berufungsführerin am 16. April 2025 den Antrag um Anordnung einer solchen Elternberatung oder familientherapeutischen Intervention (KG-act. 92/1; vgl. hierzu auch E. 6c/bb unten).
Dass die Berufungsführerin ihren Angaben nach Besorgungen für E.________ machte, die Pflegeeltern in medizinischen Belangen unterstützte und sie die letzten Besuche gemäss dem Verlaufsbericht der Stiftung Q.________ vom 4. Februar 2025 wohlwollend und abwechslungsreich gestaltete, E.________ aufgestellt und lebendig gewirkt habe, beide Elternteile sich Mühe geben würden und E.________ zu beiden eine Beziehung habe, ist zwar positiv zu werten. Dem Verlaufsbericht der Stiftung Q.________ lässt sich aber auch entnehmen, dass die Berufungsführerin meistens einen Plan habe, was während eines Besuches alles durchgeführt werden müsse, was nicht immer nach E.________s Wunsch sei, diese jedoch meistens überredet werden könne. Das grosse Programm führe immer noch zu Verspätungen. Die Berufungsführerin wechsle sodann ab und zu auf einen kollegialen Umgang und beide würden auf der gleichen Ebene miteinander diskutieren. Zudem solle E.________ nach einem unbegleiteten Besuch mit der Berufungsführerin am 8. August 2024 gemäss den Rückmeldungen der Pflegeeltern am Abend über Kopf- und Bauchweh geklagt und nichts gegessen haben. Nach diesem „Testversuch” sei gemeinsam mit den Fachpersonen (Begleitpersonen und Beiständin) entschieden worden, dass die Besuche immer begleitet würden (KG-act. 67/1). Dass dies mit ihrer Tagesform oder dem Konsum von Bubble Tea in Zusammenhang stand, wie die Berufungsführerin erklärt (vgl. KG-act. 77, S. 2), erscheint nicht glaubhaft, zumal laut Gutachter Bauchschmerzen ein typisches Symptom von Kindern ist, deren Eltern eine konfliktbehaftete Trennung durchmachen, aufgrund der
daraus resultierenden inneren Spannungen und Spaltungen (ZEO 2022 15, act. 67 Ziff. 6.2a, S. 69). Ebenso wenig lassen die von der Berufungsführerin eingereichten Bilder einer lächelnden E.________, von ihrem Handstand oder dem Wangenkuss an ihre Mutter (vgl. KG-act. 77/1) Rückschlüsse auf die tatsächlichen Empfindungen von E.________ zu. Es bestehen damit nach wie vor Zweifel, dass die Berufungsführerin in der Lage ist, die Bedürfnisse und Wünsche von E.________ zu erkennen und darauf einzugehen oder altersentsprechend darauf zu reagieren. Dies bestätigte der Gutachter in seiner Nachbegutachtung, wonach die Kindesmutter nach wie vor nicht in der Lage sei, eine Aussenperspektive betreffend die Aufgaben, Verantwortung und Hilfe, die E.________ übernehmen und erhalten müsse, einzunehmen. Ausserdem scheine sie weiterhin Mühe zu haben, die Bedürfnisse von E.________ zu erkennen und darauf einzugehen. Auch die Kooperationsfähigkeit der Kindsmutter habe sich nicht massgeblich verbessert und den Kindeseltern sei es trotz verpflichtender Elternberatung nicht möglich gewesen, ihre elterlichen Konflikte positiv zu beeinflussen. In der Gesamtbetrachtung werde deutlich, dass keine deutlich erkennbaren Fortschritte hinsichtlich ihrer Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit gelungen seien. Um den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Parteien wieder aufzuheben, müssten positive Erkenntnisgewinne der Elternberatung oder einer familientherapeutischen Intervention nachhaltig erkennbar werden, insbesondere mit Blick auf die Frage, was die Eltern zu einer gelingenden Rückführung beitragen könnten. Darüber hinaus sei eine positive Gestaltung und Ausweitung der unbegleiteten Besuche erforderlich. Weiter bedinge die Aufhebung (recte: Rückübertragung) des Aufenthaltsbestimmungsrechts eine konsequente Umsetzung und Einhaltung der Vereinbarungen, die im Sinne von E.________ getroffen würden (KG-act. 86/1 Ziff. 5a, S. 82 f., und Ziff. 5f, S. 87). Entsprechend gehen auch die Vorbringen der Berufungsführerin hinsichtlich der auf sich genommenen „Anstrengungen und Einschränkungen” (vgl. KG-act. 94 Rz 3, S. 5 f. und Ziff. 4, S. 9; siehe auch KG-act. 110, S. 3) an der Sache vorbei, weil alleinige Bemühungen und Vorkehrungen nicht ohne Weiteres auf vorhandene Kompetenzen schliessen lassen. Der Gutachter hielt zudem nachvollziehbar fest, dass die fortgesetzte konflikthafte Beziehung der Eltern einen erheblichen Risikofaktor für die psychische Entwicklung von Kindern darstelle, besonders für Bindungssicherheit, emotionale Stabilität und langfristige Resilienz. Die geringen Anstrengungen der Eltern zur Reduzierung der belastenden Faktoren, trotz der klaren Hinweise auf diese Dringlichkeit, weise auf eingeschränkte Reflexionsfähigkeit und geringe Veränderungsmotivation hin. Dies sei in weiterer Folge relevant für die Beurteilung der Erziehungskompetenzen, da Selbstreflexion und Anpassungsbereitschaft wesentlich für eine förderliche Eltern-Kind-Beziehung seien. Anhaltende hochkonflikthafte Elternbeziehungen würden nicht nur kurzfristige Belastungen bedeuten, sondern hätten langfristige Auswirkungen auf die psychische Gesundheit und soziale Entwicklung des Kindes (KG-act. 86/1 Ziff. 5, S. 81). Bereits aus diesen Ausführungen kann geschlossen werden, dass der Gutachter die Fremdplatzierung nicht alleine oder pauschal mit elterlicher Hochstrittigkeit begründete. Und dass sich die Konflikte im Falle der Aufhebung der Fremdplatzierung verstärken würden, liegt aufgrund der Vorgeschichte der Parteien und entgegen den Vorbringen der Berufungsführerin (vgl. KG-act. 94 Rz 7, S. 19) auf der Hand. Davon abgesehen vertrat auch die ehemalige Beiständin AA.________ in ihrem Verlaufsbericht vom 14. Dezember 2023 die Auffassung, dass E.________ vor der Hochkonfliktsituation vorläufig nur mittels Aufrechterhaltung der Fremdunterbringung geschützt werden könne (Vi-act. 34, S. 5). Hinzu kommt, dass E.________ seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2024 (vgl. Dispositivziffer 4 Absatz 5) offenbar mangels verfügbarer Plätze sowie zuletzt aufgrund der unklaren Wohnsituation keine Therapie beginnen konnte (vgl. KG-act. 67). Der Gutachter L.________ setzte in seinem Gutachten vom 15. September 2022 für eine Ausweitung der Besuchskontakte nebst der aktiven Teilnahme der Eltern bei der Elternberatung voraus, dass E.________ im Rahmen eines psychotherapeutischen Prozesses darauf vorbereitet werde und die Kontakte danach im Sinne des Kindeswohls verlaufen würden (ZEO 2022 15, act. 67 Ziff. 7l und o, S. 90 f.). Auch der Verlauf der mit der Nachbegutachtung empfohlenen Elternberatung oder familientherapeutischen Intervention soll laut Gutachter wie erwähnt Grundlage zur Beurteilung der weiteren Schritte im Sinne der Ausweitung der Besuchskontakte, der allfälligen Rückführung und der weiteren kindeswohldienlichen Empfehlungen sein (KG-act. 86/1 Ziff. 5c, S. 86). Eine solche (erneute) Elternberatung oder familientherapeutische Intervention wurde von den Parteien gemäss Aktenlage bislang nicht aufgenommen (vgl. hierzu auch E. 6c/bb unten).
dd) Würde das Gericht klare und erkennbare Betreuungsregelungen für die Kindseltern und damit auch für E.________ schaffen, könnten nach dem Dafürhalten der Berufungsführerin die vom Gutachter beschriebenen seinerzeitigen Auswirkungen auf E.________ (Drängen in Loyalitätskonflikt, Bauchschmerzen, Schlafstörungen und damit wohl einhergehend Müdigkeit in der Schule etc.), die mit der unklaren und nicht geregelten Situation sowie der Unfähigkeit der Eltern, sich diesbezüglich zu einigen, im Zusammenhang stünden, vermieden werden (KG-act. 1 Rz 13, S. 22). Der Berufungsgegner weist hierbei zu Recht darauf hin, dass durch die Fremdplatzierung mit begleitetem Besuchsrecht eine klare und erkennbare Betreuungsregelung vorliegt (KG-act. 8 Rz 13, S. 10). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Fremdbetreuung nicht den „Normalzustand” darstellt (vgl. KG-act. 13 Rz 14, S. 8). Gemäss Nachbegutachtung konnte E.________ das Vertrauensverhältnis zur Mutter zwar stärken, ergeben sich jedoch weiterhin Belastungen aufgrund der massiven elterlichen Konflikte und liegen wie erwähnt keine ausreichenden Fortschritte hinsichtlich ihrer Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit vor (vgl. E. 2c/cc oben; KG-act. 86/1 Ziff. 5a, S. 82 f.). Im ursprünglichen Gutachten vom 15. September 2022 hielt der Gutachter zusammenfassend fest, unter Berücksichtigung aller Faktoren, der persönlichen Situation und der psychischen Ressourcen sowie in Abwägung der relevanten rechtspsychologischen Faktoren sei bei der Berufungsführerin von einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit auszugehen. Dazu müsse berücksichtigt werden, dass die Beziehung zwischen E.________ und ihrer Mutter als belastet anzusehen sei. Die Förderkompetenz sei als eingeschränkt zu betrachten und die Kindesmutter sie in der Vergangenheit für E.________ nicht als stabile und kontinuierliche Bezugsperson zur Verfügung gestanden. Ferner sei zu beachten, dass die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zwar vorhanden sei und die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit nicht abschliessend und vollumfänglich beurteilt werden könne, dass jedoch die elterliche Bindungstoleranz sowie die Erziehungskompetenz als eingeschränkt erachtet werden müssten (ZEO 2022 15, act. 67 Ziff. 7a, S. 81). Eine Obhuts- und Betreuungsregelung kann nicht unbesehen der Frage der Erziehungsfähigkeit erfolgen, weshalb auch das Argument der Berufungsführerin, wonach sie unter den aktuellen Umständen ihre Erziehungskompetenz nicht verbessern könne (vgl. KG-act. 13 Rz 16, S. 9), nicht greift.
ee) Die Elternberaterin Z.________ kam in ihrem Bericht vom 31. Mai 2023 zum Schluss, dass weitere gemeinsame Gespräche zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend seien. Seit der Erstellung des Gutachtens und während der Elternberatung hätten keine Veränderungen erkannt werden können, die zeigen würden, dass sich die Erziehungsfähigkeit der Eltern habe verbessern können. Die Berufungsführerin zeige sich zwar kooperativ, weise aber konkret jegliche Verantwortung von sich. Bei ihr als Mutter sei E.________ immer glücklich und lache. Negative Gefühle schienen nicht zu existieren. Z.________ sprach sich daher gegen eine Obhutszuteilung aus (ZEO 2022 15, act. 142; siehe auch angef. Verfügung E. 3.2.5). Die Berufungsführerin bringt vor, im Bericht falle auf, dass sexuelle Übergriffe grossmehrheitlich das Thema der Gespräche gewesen seien, welche Vorwürfe reine Erfindungen des Berufungsgegners seien. Die Elternberaterin spreche zu Unrecht von Verwahrlosungstendenzen; solche würden auch nicht aus dem Gutachten hervorgehen. Dass E.________ auf sich selbst gestellt gewesen sein solle, müsse relativiert werden, weil sie zuletzt tagsüber zu 100 % in der schulergänzenden Betreuung und der Berufungsgegner aufgrund seiner Arbeitslosigkeit seit November 2020 nicht ausser Haus arbeitstätig gewesen sei (KG-act. 1 Rz 14, S. 24 ff.). In diesen von der Berufungsführerin beanstandeten Zeilen gab Z.________ jedoch lediglich die Gründe wieder, die damals zur Notfallplatzierung von E.________ führten (ZEO 2022 15, act. 142, S. 8), die nach dem Gesagten durch das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 26. April 2022 geschützt wurde (ZEO 2022 15, act. 20). Mit ihren Ausführungen zeigt die Berufungsführerin nicht auf, weshalb die Vorderrichterin auf die Einschätzung von Z.________, wonach die Elternberatung gescheitert sei, nicht hätte abstellen dürfen und eine Rückführung von E.________ in die Obhut eines Elternteils hätte aussprechen müssen. Der Gutachter konnte die Frage, unter welchen Voraussetzungen der (verfügte) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die Eltern wieder aufgehoben werden könne, in seinem Gutachten vom 15. September 2022 nicht beantworten mit der primären Begründung, dass im ersten Schritt die Elternberatung starten müsse (ZEO 2022 15, act. 67 S. 88). Der Gutachter empfiehlt auch in seiner Nachbegutachtung vom 28. Februar 2025, eine Fachkraft mit einer Elternberatung oder einer familientherapeutischen Intervention (konsequent gemeinsam) zu beauftragen (KG-act. 86/1 Ziff. 5c, S. 86). Die Berufungsführerin ersucht aufgrund des Gesundheitszustands des Berufungsgegners, welcher erhebliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung von ihr in ihrer Rolle als Mutter und die mit ihr verbundene Kommunikation habe, um Prüfung, ob der Elternkonflikt nicht auf andere Weise als durch eine Elternberatung minimiert werden könne, in casu mittels Sorge- und Obhutszuteilung. Hierauf gehe die Vorinstanz nicht ein und sie äussere auch ihre Sichtweise nicht zur behaupteten Aussichtslosigkeit der Wiederherstellung der elterlichen Kommunikation (KG-act. 1 Rz 15, S. 28). Die Berufungsführerin bezeichnet indes selbst als Tatsache, dass die gemeinsame elterliche Kommunikation schwer gestört und der Elternkonflikt massiv sei und dies sich im Falle einer Obhutszuteilung an sie nicht ohne weiteres verbessere, sie aber Besuchskontakte zulassen werde (KG-act. 1 Rz 14, S. 26, und Rz 16, S. 30). Zudem hielt die Erstrichterin fest, dass die fehlende elterliche Kommunikation und der Elternkonflikt nicht die einzigen Kriterien seien, gestützt auf welche der Gutachter auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Eltern geschlossen habe (angef. Verfügung E. 3.2.6), worauf auch beide Parteien hinweisen (KG-act. 1 Rz 15, S. 27; KG-act. 8 Rz 15, S. 11; siehe insb. auch E. 2c/ff unten zur Nachbegutachtung). Dass sexuelle Übergriffe einen grossen Teil der Gespräche einnahmen, lässt sich dem Bericht der Elternberaterin ausserdem nicht entnehmen, sondern vielmehr, dass die Berufungsführerin ohne Bereitschaft zur Selbstreflexion oder Selbstkritik eine alleinige Zuteilung der Obhut erwartete. In Anbetracht des nach wie vor vorhandenen Elternkonflikts und gerade weil die gerichtlich angeordnete Elternberatung bereits nach kurzer Zeit abgebrochen wurde, ist schliesslich äusserst fraglich, wie es sich mit der Bindungstoleranz der Berufungsführerin verhalten und ob sie dem Berufungsgegner im Falle der Obhutszuteilung uneingeschränkt das angeordnete Besuchsrecht gewähren würde oder gar für eine spätere Ausweitung auf eine alternierende Obhut offen wäre, „sofern die entsprechenden Voraussetzungen (….) hierzu vorhanden sind” (vgl. KG-act. 94 Rz 2, S. 2). Nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss ein Austausch der Elternberaterin mit der „psychotherapeutischen Fachperson des Kindsvaters” bei dieser Ausgangslage hätte haben können, zumal dies von der Berufungsführerin auch nicht näher erläutert wird (siehe KG-act. 1 Rz 14, S. 27).
Dispositiv
ff) Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen sollte Ziel der vom Gutachter empfohlenen Beratung sein, die eigenen elterlichen Kompetenzen (insbesondere die Verantwortungsübernahme, Förderkompetenz und die erzieherischen Basiskompetenzen) zu stärken, was eine kritische Reflexion der eigenen (bisherigen) Rolle voraussetze, und nicht primär die Klärung der Frage, inwiefern man sich Besuche des anderen Ehegatten vorstellen bzw. wie man diese fördern könne. Demnach sei mit den Ausführungen der Berufungsführerin, sie nehme an Beratungssitzungen bei AD.________ teil, nicht dargetan, inwiefern sie effektiv an den Problemstellungen, die der Gutachter L.________ aufgezeigt habe, arbeite (angef. Verfügung E. 3.2.7). Die Berufungsführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht ausreichend auseinander, sondern wiederholt das für sie offenbar Wesentliche, dass sie im Falle der Obhutszuteilung an sie Besuchskontakte zum Berufungsgegner zulassen würde und dass die Erstrichterin zu hohe Anforderungen an die Bindungstoleranz stelle. Dass eine Fremdplatzierung gerechtfertigt ist, liegt nicht alleine an der eingeschränkten Bindungstoleranz, die nur einen Teilaspekt der Erziehungsfähigkeit bildet. Laut Gutachter sei ebenso eine nachhaltige Besserung der Verantwortungsübernahme bei der Berufungsführerin kaum erkennbar und müsse berücksichtigt werden, dass weder bei ihr noch beim Berufungsgegner genügend Förderkompetenz oder genügend erzieherische Basiskompetenzen zur Verfügung stünden (ZEO 2022 15 act. 67, S. 85). Entgegen den Vorbringen der Berufungsführerin (vgl. KG-act. 94 Rz 4, S. 9 ff.) gehört zur Förderkompetenz mehr dazu als die Organisation einer psychotherapeutischen Begleitung, das Kümmern um notwendige Anschaffungen und Fragen der medizinischen Versorgung sowie die Teilnahme an Elterngesprächen etc. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass E.________ ihre Mutter in Bezug auf die Besuchskontakte laut Gutachter als stabile und verlässliche Bezugsperson wahrnehmen konnte, per se einen ausreichenden Fortschritt hinsichtlich ihrer Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit bejahen (vgl. KG-act. 86/1 Ziff. 5a, S. 82 f.). Die Berufungsführerin erachtet als absurd, dass die Vorinstanz Äusserungen von Fachpersonen (Herr AD.________, Frau H.________) grundsätzlich nicht anerkenne, weil sie sich mit diesen verstehe. Das Gericht könne bei AD.________, einer von der Gemeinde Thalwil angestellten Fachperson, die seit Jahren im Bereich Elternberatung tätig sei, nachfragen, was sie mit ihm genau bespreche. Es sei ausserdem nicht ersichtlich, inwiefern erzieherische Basiskompetenzen lediglich mittels Elternberatung im alltäglichen Leben und „ohne Versuch” am Kind gestärkt werden könnten. Als erstes müssten klar und erkennbare Regelungen für die Betreuungsverantwortung und–übernahme geschaffen werden und die Betreuungsübernahme sollte mittels Massnahmen zur Stärkung elterlicher Kompetenzen begleitet werden (KG-act. 1 Rz 16, S. 36 ff.). Dass die Berufungsführerin ihre erzieherischen Basiskompetenzen mit „Versuchen” am Kind stärken will und nicht einsieht, dass Eltern erst dann Erziehungsfunktionen wahrnehmen können und sollten, wenn sie über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen, und nicht umgekehrt, zeigt gerade auf, dass die Erziehungsfähigkeit nach wie vor eingeschränkt ist. Daran vermag nichts zu ändern, dass AD.________ seit Jahren im Bereich der Elternberatung tätig ist. Mit der Erstrichterin ist festzuhalten, dass die parallel besuchte Elternberatung bei AD.________ nicht dazu führte, dass Z.________ eine Verbesserung der Erziehungsfähigkeit wahrnehmen konnte. Entsprechend ist auch der vorinstanzliche Schluss nicht zu beanstanden, wonach ein Nachweis fehle, dass die Berufungsführerin die von L.________ festgestellten Defizite zwischenzeitlich erfolgreich behandelt bzw. sich die notwendigen Kompetenzen angeeignet hätte. Woraus sich sodann ergeben soll, dass das Coaching bei AB.________ ihre klare kindeswohlorientierte Haltung, hohe emotionale Feinfühligkeit und Bereitschaft, Verantwortung für die gesunde psychische, emotionale und soziale Entwicklung von E.________ zu übernehmen, bestätige (vgl. KG-act. 94 Rz 4, S. 15), lässt sich den Ausführungen der Berufungsführerin ebenso wenig entnehmen. Ihre Aussage, nun eine paritätische Elternschaft zu befürworten (vgl. KG-act. 108/1, S. 1; KG-act. 110, S. 2), vermag nicht auszublenden, dass die Eltern ihre Konflikte auch nach aktueller Einschätzung des Gutachters nicht nachhaltig reduzieren konnten (KG-act. 86/1 Ziff. 5d, S. 87). Im Weiteren ist auch an dieser Stelle auf den Bericht der Elternberaterin zu verweisen, wonach sie seit der Erstellung des Gutachtens und während der Elternberatung keine Verbesserung hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Eltern erkennen konnte (ZEO 2022 15 act. 142). Gemäss Gutachten geht es zunächst darum, auf die Defizite in den elterlichen Kompetenzen einzuwirken, bevor eine Obhutszuteilung in Frage kommt (ZEO 2022 15 act. 67, S. 86). In seiner Ergänzung zum Gutachten betonte der Gutachter nochmals die Notwendigkeit der Elternberatung zur positiven Einflussnahme auf die elterlichen Kompetenzen und verneinte mildere Massnahmen. Sollte die Elternberatung nicht erfolgreich sein, müsse bezüglich des Besuchsrechts, der weiteren Fremdplatzierung und aller mit dieser Situation verbundenen Konsequenzen ein neues Sachverständigengutachten eingeholt werden (ZEO 2022 15, act. 111 Ziff. 6, S. 4, und Ziff. 17a, S. 10). Ebenso soll gemäss Nachbegutachtung der Verlauf der erneut empfohlenen Elternberatung oder familientherapeutischen Intervention Grundlage zur Beurteilung der weiteren Schritte im Sinne der Ausweitung der Besuchskontakte, der allfälligen Rückführung und der weiteren kindeswohldienlichen Empfehlungen sein (KG-act. 86/1 Ziff. 5c, S. 86). Weshalb eine allfällige Wiederholung der Elternberatung dennoch parallel zur Rückführung erfolgen soll und mit Letzterer nicht zuzuwarten ist, vermag die Berufungsführerin nicht zu begründen (vgl. KG-act. 94 Rz 5, S. 16 f.; KG-act. 110, S. 3). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Voraussetzung eines positiven Verlaufs der vom Gutachter vorgeschlagenen Interventionen in der vorliegenden Situation unverhältnismässig sein soll (vgl. KG-act. 94 Rz 6, S. 17), zumal dem elterlichen Konflikt eine grosse Bedeutung zukommt. Der Gutachter sieht eine einseitige Obhutszuteilung in Anbetracht der Konflikte nicht als im Sinne des Kindeswohls an (KG-act. 86/1 Ziff. 5d, S. 87). Daneben machte die Berufungsführerin laut seinen aktuellen Angaben seit der Beurteilung im Gutachten vom 15. September 2022 auch in ihrer Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit keine deutlich erkennbaren Fortschritte (vgl. KG-act. 86/1 Ziff. 5a, S. 82 f.), weshalb er entgegen den Vorbringen der Berufungsführerin (vgl. KG-act. 94 Rz 3, S. 3, und Rz 7, S. 18) nicht (nur) die elterlichen Konflikte als Grund gegen eine Obhutszuteilung erwähnt. Im Übrigen kann auch auf die zutreffenden Erwägungen der Erstrichterin verwiesen werden (angef. Verfügung E. 3.2.7; § 45 Abs. 5 JG). An diesen Erkenntnissen vermag nichts zu ändern, dass die private und berufliche Situation der Berufungsführerin grundsätzlich als stabil anzusehen ist. Sind die Voraussetzungen an die Obhutszuteilung nicht erfüllt, stellte die Vorinstanz auch keine zu hohen Anforderungen an die Berufungsführerin (vgl. KG-act. 1 Rz 19, S. 41). Entsprechendes gilt für die Rüge der Berufungsführerin, wonach kein Grund vorliege, E.________ nach einer Dauer von mittlerweile zwei Jahren bzw. über drei Jahren weiterhin zu „stabilisieren” bzw. die Lebenssituation sozusagen alternativlos in der Pflegefamilie zu „stabilisieren (KG-act. 1 Rz 20, S. 42 ff.; KG-act. 94 Rz 18, S. 26). Besteht für den Fall der Rückplatzierung die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung, kann der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht aufgehoben werden, auch wenn dies wünschenswert wäre. Die Berufungsführerin beanstandet die erstinstanzliche Argumentation, wonach die behauptete Aussichtslosigkeit der Wiederherstellung der elterlichen Kommunikation und Minimierung des Elternkonflikts nicht per se zu seiner Aufhebung der Fremdplatzierung führe, sodann damit, dass die belastete psychische Gesundheit des Berufungsgegners zu einer dauernden, unverhältnismässigen Fremdplatzierung der Tochter führe (KG-act. 1 Rz 15, S. 27 f.). Wie sie indes selbst festhält, sah die Erstrichterin die fehlende Kommunikation und den Elternkonflikt gestützt auf das Gutachten nicht als einzige Kriterien für die Schlussfolgerung einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Ehegatten an (vgl. angef. Verfügung E. 3.2.6).
gg) Die Erstrichterin führte diverse aktuelle Beispiele auf, die zeigen würden, dass die Berufungsführerin E.________ – allenfalls unbewusst – nach wie vor beeinflusse und von ihr eine nicht altersentsprechende Anpassungsleistung fordere (vgl. angef. Verfügung E. 3.2.8). Indem die Vorinstanz davon ausgehe, die Willensbildung des Kindes solle völlig losgelöst von äusserer Beeinflussung sein, setzt sie nach Ansicht der Berufungsführerin zu hohe Massstäbe. Diese bestreitet, dass sie E.________ in einer derart aussergewöhnlich starken Art beeinflusse. Die Vorinstanz schliesse aus dem Beilegen eines frankierten Rückantwortcouverts die Forderung, das Kind hätte zu antworten, und leite daraus sinngemäss einen inneren Konflikt des Kindes ab, obwohl sie selber ausgeführt habe, nicht jedes Mal ein frankiertes Couvert beizufügen, und sie dem Kind nicht zumuten möchte, ein Couvert und eine Briefmarke organisieren zu müssen. Es sei für sie völlig in Ordnung, wenn das Kind keine Lust habe, jeden Brief zu beantworten. Aus den Briefen von E.________ gehe hervor, dass sie eine Antwort von ihrer Mutter erwarte, indem sie Antwortkreuze setze. Damit seien die Feststellungen, dem Kind würde kein Raum zur Eigeninitiative gegeben oder E.________ würde ihre Wünsche zurückhalten, falsch und es könne geschlossen werden, dass E.________ Gefallen daran finde. Die Vorinstanz verkenne ihre Bemühungen abermals und behaupte noch dazu, es bestünden Defizite, weil sie mehr mit sich selber beschäftigt sei. Ihre Geschenke an E.________ seien sodann nicht übertrieben und das Verhalten, dem Kind viele Spielsachen zu kaufen, sei bereits vorher Usus gewesen. Eine kindeswohlgefährdende Beeinflussung oder ein manipulierter Wille von E.________ sei weiter weder erkennbar noch werde ein solcher behauptet und es wäre auch Aufgabe der Behörde, einen allfällig manipulierten Willen von dem lediglich im normalen Masse beeinflussten Willen zu unterscheiden und dies entsprechend zu begründen (KG-act. 1 Rz 17, S. 32 ff.).
Selbst wenn die Berufungsführerin den Briefen – gemäss den Aussagen von E.________ an der Kinderanhörung vom 24. November 2023 deren vier pro Woche (Vi-act. 29, S. 3), gemäss Verlaufsbericht der ehemaligen Beiständin vom 14. Dezember 2023 ein bis vier pro Woche (Vi-act. 34, S. 3) und gemäss den Ausführungen der Berufungsführerin in ihrer Eingabe vom 10. Januar 2024 in der Regel zwei pro Woche (Vi-act. 39 Rz 8, S. 6) – teilweise allein aus organisatorischen Gründen ein frankiertes Rückantwortcouvert beigelegt haben sollte, ändert dies nichts an der Tatsache, dass gegenüber dem empfangenden Kind hiermit die Erwartung nach einer Antwort ausgedrückt wird. An einer entsprechenden Beeinflussung durch die Berufungsführerin ändert nichts, wenn E.________ in einem ihrer Briefe Antwortkreuze setzte oder mit schriftlichen Worten ihre Liebe bekundete. Nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung, am 27. März 2024, teilte die ehemalige Beiständin per E-Mail mit, sie und AE.________ würden sich fragen, ob der Inhalt des angehängten Briefes der Berufungsführerin an E.________ bereits als Beeinflussung gelte. Ausserdem gab sie den Inhalt ihrer Aktennotiz über ein kurz davor erfolgtes Gespräch mit der Berufungsführerin wieder, wonach Letztere über 80 % der Redezeit eingenommen, sich rausgeredet, die Schuld bei den Behörden, dem Berufungsgegner etc. gesucht und versucht habe zu beweisen, dass sie bereits alles richtig gemacht habe und mache. In besagtem Brief teilte die Berufungsführerin E.________ unter anderem mit, dass sie ihre schönen Briefe vermisse und hoffe, dass ihr nicht jemand gesagt habe, dass sie keine Briefe mehr versenden dürfe, dass sie bitte immer ihre Meinung sagen solle und sie ihren Eltern jederzeit schreiben dürfe (KG-act. 9/2). Auch hiermit drückt sie ihre Erwartungshaltung aus und setzt E.________ unter Druck. Der Gutachter (ZEO 2022 15, act. 67 S. 69 f. und 75; KG-act. 86/1 Ziff. 5f, S. 88) wie auch die ehemalige Beiständin (KG-act. 11/1) sprechen von einem Loyalitätskonflikt E.________s. Ersterer erwähnte ausserdem sowohl in seinem Gutachten vom 15. September 2022 als auch in seiner Nachbegutachtung vom 28. Februar 2025 eine (negative) Beeinflussung aufgrund der elterlichen Konflikte (ZEO 2022 15 act. 67 Ziff. 7h, S. 87; KG-act. 86/1 Ziff. 5d, S. 87). Bei den Besuchen gibt die Berufungsführerin ausserdem wie bereits erwähnt das Programm vor. Bezeichnend ist dabei auch, dass E.________ nach einem unbegleiteten Besuch mit ihrer Mutter ins Dorf am Abend über Kopf- und Bauchweh klagte und nichts ass (KG-act. 67/1). Zudem liegt es gerade an der die Obhutszuteilung beantragenden Berufungsführerin und nicht an den Pflegeeltern, mögliche Unsicherheiten E.________s hinsichtlich Reaktionen der Mutter zu vermeiden oder minimieren. Wenn die fraglichen Zeilen auch nicht konkret genannt werden, so hatten die Briefe sowohl nach der Einschätzung der Pflegemutter, der Familienbegleiterin wie der ehemaligen Beiständin für E.________ möglicherweise belastende Inhalte. Letztere beiden baten die Berufungsführerin denn auch, negative Emotionen über die Situation wegzulassen (Vi-act. 34, S. 4). Gemäss Verlaufsbericht der damaligen Beiständin vom 14. Dezember 2023 würden unterschiedliche Personen (Besuchsbegleitung, Familienbegleitung, Pflegeeltern) sodann davon berichten, dass die Berufungsführerin Geschenke in übertriebenem Ausmass mache. Ihr Verhalten wirke teilweise übergriffig und so, als versuche sie, ihr Kind zu beeinflussen (mit Geschenken, Versprechen, Briefen etc.; Vi-act. 34, S. 3 und 5). Auch wenn E.________ bereits vor der Trennung ihrer Eltern reichlich beschenkt worden sein soll, kommt diesem Umstand aufgrund der neuen Situation, in der die Berufungsführerin die Zuteilung der elterlichen Obhut über E.________ wiederzugewinnen bestrebt ist, eine andere Bedeutung zu, weil sich hierdurch die Loyalität ihr gegenüber verstärken kann und die Gefahr einer Verknüpfung von Zuneigung oder Wertschätzung mit materiellen Dingen in einer Konstellation wie der vorliegenden grösser ist. Im Weiteren kann, insbesondere auch hinsichtlich einer Beeinflussung von E.________ im Zusammenhang mit dem Umzug der Berufungsführerin nach I.________, auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angef. Verfügung E. 3.2.8; § 45 Abs. 5 JG; vgl. hierzu auch E. 2c/ii unten). Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts knüpft allein an den Umstand, dass die gedeihliche Entwicklung des Kindes in seiner gegenwärtigen Betreuungssituation gefährdet ist und keine anderen Möglichkeiten als ein Wechsel der Betreuungssituation Abhilfe schaffen können oder aber eine bestehende Betreuungssituation zu schützen ist, weil ein beabsichtigter Wechsel die gedeihliche Entwicklung des Kindes gefährden würde (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 310/314b ZGB N 38). Soweit die Berufungsführerin von der „Behörde” erwartet, einen allfällig manipulierten Willen von dem lediglich im normalen Masse beeinflussten Willen zu unterscheiden, kann auf die obigen Ausführungen unter E. 2c/bb verwiesen werden.
hh) Aus den Ergebnissen der Begutachtung habe im Weiteren geschlossen werden können, so die Berufungsführerin, dass E.________ altersentsprechend entwickelt sei und keine nennenswerten Störungen oder Erkrankungen aufweise. Trotzdem und obwohl die Verfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornographie eingestellt worden seien, habe das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass E.________ kein Nähe-Distanz-Problem habe bzw. keine sexualisierten Verhaltensweisen zeige/gezeigt habe. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie einen Gegenbeweis verlange. H.________ habe die Zweifel trotz ihres Berichts nicht ausräumen können, weil das Gericht eine gewisse Beeinflussung ihrerseits nicht ausschliesse, ohne aber festzustellen, dass diese derart gewesen sei, dass sie zu Falschaussagen oder einer manipulativen Beeinflussung der Therapeutin geführt hätte (KG-act. 1 Rz 18, S. 38 ff.). Hierbei setzt sich die Berufungsführerin nicht ausreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach eine gewisse Beeinflussung von H.________ nicht ausgeschlossen oder ebenso möglich sei, dass sich das Verhalten von E.________ mittlerweile verändert habe oder das Setting bei H.________ keinen Anlass für sexualisierte Äusserungen oder das Aufzeigen von Nähe-Distanz-Schwierigkeiten gegeben habe. Die Berufungsführerin blendet ebenfalls aus und sie setzt sich nicht damit auseinander, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch Schilderungen von vier voneinander unabhängigen Drittpersonen in die Würdigung miteinbezog, die sich nicht ohne Bedenken ignorieren lassen würden (vgl. angef. Verfügung E. 3.2.9.2). Auch laut Gutachter gehen aus den Ergebnissen der Befundaufnahme nicht altersentsprechende und sexualisierte Verhaltensweisen von E.________ hervor, welche als besorgniserregend und als Alarmzeichen zu werten seien und klar als zusätzlicher Belastungsfaktor angesehen würden (ZEO 2022 15 act. 67, S. 68). Dass die Vorinstanz hinsichtlich der Filmaufnahme, in der die Berufungsführerin und E.________ beide nackt und eng umschlungen eine Sanddüne herunterrollen, die Fragen aufwarf, weshalb derartige Szenen filmisch festgehalten werden und was mit solchen Filmen geschehe, und festhielt, dass ein Versand derartiger Filme zumindest insofern ein Risiko darstelle, als diese unbeabsichtigt im Internet landen und weiterverwendet bzw. -verarbeitet werden könnten, ist nachvollziehbar. Zudem erklärte die Vorinstanz die Aussagen des Berufungsgegners, wonach die Berufungsführerin Nacktaufnahmen von E.________ gemacht und versandt habe, gestützt auf diese Filmaufnahme zu Recht nicht als wahnhaft, woran nichts zu ändern vermag, dass die Berufungsführerin von einem harmlosen Ferienvideo von einer FKK-Düne in Cran Canaria ausgeht (angef. Verfügung E. 3.2.9.3). Schliesslich ist mit der Vorinstanz auf die Ausführungen des Gutachters zu verweisen, wonach es nichts an der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Berufungsführerin (wie auch der Kommunikationsfähigkeit, des Kooperationswillens, der Kooperationsfähigkeit und der Bindungstoleranz) ändern würde, wenn an den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Pornographie „nichts dran wäre” (vgl. angef. Verfügung E. 3.2.9.5; ZEO 2022 15 act. 111 Ziff. 1, S. 1 f.).
ii) Gemäss den Ausführungen der Berufungsführerin habe sie mit ihrem Umzug nach I.________ E.________ den Wechsel zu ihr möglichst einfach gestalten, einen Orts- und Schulwechsel vermeiden wollen, was auch deren Wunsch sei. Entgegen den vorderrichterlichen Erwägungen sei sie nicht mehr mit sich selbst beschäftigt gewesen als mit der Umsorge von E.________, sondern habe seit der Fremdplatzierung sehr wohl und tatkräftig gezeigt, dass sie Betreuungsverantwortung nicht nur übernehmen wolle, sondern die Voraussetzungen dazu tatsächlich schaffen könne. Die Vorinstanz interpretiere den Verlaufsbericht der Beiständin falsch, indem sie die Zusammenarbeit aufgrund von Ermahnungen in Frage stelle (KG-act. 1 Rz 21, S. 45 ff.). Letzterem kann insoweit nicht gefolgt werden, als sich dem Bericht zwar entnehmen lässt, dass sich die Berufungsführerin mehrheitlich an Abmachungen halte und Anweisungen der Beiständin durchsetze, indes in Klammern auch „nach jeweils anfänglichem Widerstand” angefügt ist (Vi-act. 34, S. 2). Die Berufungsführerin versucht unter anderem mit ihrem Umzug nach I.________ darzulegen, dass sie sich intensiv mit E.________ beschäftige und Betreuungsverantwortung übernehmen könne. Dabei blendet sie die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen aus, wonach sie mit ihrem Umzug ein Zusammentreffen mit E.________ in Kauf nehme, obwohl ihr zurzeit lediglich ein begleitetes Besuchsrecht im geschützten Rahmen zustehe und E.________ anlässlich der Kinderanhörung nochmals geäussert habe, die Begleitung der Besuchskontakte sei für sie ganz okay. Die Berufungsführerin habe die Erfüllung des Auftrags der Pflegefamilie massiv erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht, und für grosse Verunsicherung betreffend die nähere Zukunft von E.________ bei den beteiligten Institutionen und der Pflegefamilie gesorgt. J.________ habe die Berufungsführerin mit Brief vom 18. Januar 2024 darum ersucht, ihre Umzugspläne nochmals zu überdenken, mit der Androhung, dass ansonsten das Pflegeverhältnis umgehend gekündigt werde. Laut J.________ entstünde für E.________ eine Herausforderung, die der Quadratur des Kreises gleichkäme, wenn ihre eigene Mutter fast nebenan wohnen würde und sie diese nur 14-tägig für 1.5 Stunden begleitet sehen dürfe. Der bestehende Loyalitätskonflikt, dem E.________ aufgrund der Trennung der Eltern ausgesetzt sei, würde sich unweigerlich ausweiten (mit Verweis auf Vi-act. 47). Die Berufungsführerin habe eine Wohnung in I.________ gemietet und bezogen im Wissen, dass das Pflegeverhältnis mit der Familie AF.________ beendet werde und E.________, zumindest bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, an einem anderen Ort fremdplatziert werden müsse, sie mithin erneut aus ihrem gewohnten und zwischenzeitlich liebgewonnenen Umfeld herausgerissen werde und sich wieder an einem neuen Ort eingewöhnen müsse. Trotz der klaren Androhung des J.________ und der nachvollziehbaren Erläuterungen sei die Berufungsführerin per 27. Januar 2024 nach I.________ gezogen und gedenke gemäss eigenen Ausführungen nicht, eine andere Wohnmöglichkeit anzunehmen (mit Verweis auf Vi-act. 58). Zwar sei sie Mitte Februar 2024 bei ihrer Partnerin untergekommen, dies jedoch nur vorübergehend bis zum Vorliegen eines Gerichtsentscheids (mit Verweis auf Vi-act. 61). Das Handeln der Berufungsführerin zeige eindeutig, dass sie nicht in der Lage sei, die Verantwortung für E.________ zu übernehmen und das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen. Ebenso spiegle das Verhalten wider, dass sie keinerlei Einsicht in ihre eigenen Erziehungsdefizite habe, und könne ihr unter diesen Umständen auch keine gute Zusammenarbeit mit der Beiständin angerechnet werden (angef. Verfügung E. 3.2.12). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Berufungsführerin weder in ihrer Berufung noch in ihrer Eingabe vom 17. April 2024 (KG-act. 13) ausreichend auseinander. Dass mit einer diskreten Lebensführung jeglicher unbeabsichtigte Kontakt hätte vermieden werden können (vgl. KG-act. 77/2, S. 3), erscheint jedenfalls illusorisch, weshalb der Umzug auch nicht als vorbereitende Massnahme im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rückübertragung der Obhut zu Gunsten der Berufungsführerin gewertet werden kann (vgl. KG-act. 1 Rz 6, S. 9; KG-act. 13 Rz 5, S. 4 f.). Zwischenzeitlich teilte die Berufungsführerin unter anderem ihrer damaligen Beiständin sowie weiteren beteiligten Personen mit E-Mail vom 7. März 2024 mit, sie habe sich in Zürich bei ihrer Partnerin angemeldet und verlege ihren Aufenthalt bis auf Weiteres nach Zürich. Zu den Akten reichte sie ausserdem eine Wochenaufenthalts-Bewilligung der Stadt Zürich (KG-act. 1/2). In der Folge hielt die damalige Beiständin mit E-Mail vom 12. März 2024 an AE.________ vom J.________ fest, dass E.________ weiterhin bei der Familie AF.________ bleiben könne. Es gelte dabei die Regel, dass die Berufungsführerin sich bis zum Erhalt des Gerichtsurteils über die Obhut von E.________ zu keiner Zeit in ihrer Wohnung oder andernorts in I.________ aufhalte. Ausnahmen gebe es nur für Termine wie Wohnungsbesichtigungen. Bei Nichteinhalten dieser Regel werde das Pflegeverhältnis bei Familie AF.________ sofort beendet und E.________ in ein Wohnheim platziert (KG-act. 1/3). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 gelangte die neu eingesetzte Beiständin N.________ hinsichtlich eines Vorfalls ans Kantonsgericht, der ihres Erachtens die Einhaltung der Anordnungen von Dispositivziffern 2 und 3.1 Absatz 3 der Verfügung vom 27. Februar 2024 betreffe. Der Pflegevater, Herr AF.________, habe beobachtet, dass sich E.________ am 6. Oktober 2024 vor der von der Berufungsführerin angemieteten Wohnung in I.________ aufgehalten habe. Kurz darauf habe er gesehen, wie die Berufungsführerin in ihrem Auto ebenfalls Richtung Wohnung gefahren sei. Er habe sein Fahrrad gewendet und sei zur Adresse der Berufungsführerin gefahren und habe gemäss seinen Schilderungen noch beobachten können, wie sich das Garagentor geschlossen habe. Allerdings habe er das Auto und die Beine von E.________ sowie einer erwachsenen Person noch sehen können. Er habe keinen Zweifel daran, dass es sich um die Berufungsführerin gehandelt habe. Er habe betont, dass er das Auto wie auch die Mutter gut kenne. Letztere habe auf ihre Anfrage hin verneint, am 6. Oktober 2024 am Nachmittag in I.________ gewesen zu sein (KG-act. 35). J.________ teilte der Beiständin und den Eltern am 30. Oktober 2024 mit, dass sie wie auch die Pflegefamilie AF.________ nicht mehr bereit seien, das Pflegeverhältnis aufrechtzuerhalten, und E.________ bis Ende Januar 2025 in der Pflegefamilie bleiben könne, nachdem der Pflegevater am 29. Oktober 2024 erneut beobachtet habe, wie die Berufungsführerin am Vormittag mit dem Auto durchs Dorf gefahren sei (vgl. KG-act. 37 und 38 inkl. 38/1). Die Berufungsführerin bestritt in ihrer Eingabe vom 7. November 2024, dass es am 6. und 29. Oktober 2024 oder sonst zu heimlichen Treffen gekommen sei. Sie habe sich stets an die festgelegte Besuchsregelung gehalten. In der Wohnliegenschaft würden viele Kinder im Alter von E.________ wohnen und die Garage werde von den Bewohnern der Liegenschaft und vermutungsweise auch von Besuchern benutzt. Aus den Schilderungen der Familienbegleiterin vom 7. Oktober 2024 an die Beiständin gehe hervor, dass sie gegen 15:47 Uhr angeblich in I.________ mit E.________ gesehen worden sei. Die Pflegeltern hätten mit E.________ vereinbart, sie dürfe zwei Stunden draussen spielen und müsse um 17:30 Uhr nach Hause kommen. Um diese Zeit bzw. um 17:36 Uhr sei sie nachweislich in Zürich Hirzenbach mit ihrer Partnerin am Spazieren gewesen, wie das beigelegte Foto beweise (KG-act. 40 inkl. 40/1; siehe auch KG-act. 42/1 und 42/2; KG-act. 94 Rz 4, S. 8 f.). Die Pflegemutter rief AE.________ gemäss deren Schilderungen gegenüber der Beiständin um 15:47 Uhr an und erklärte, gerade die Nachricht von ihrem Mann hinsichtlich des Vorfalls erhalten zu haben (KG-act. 35/1). Selbst wenn sich die Berufungsführerin um 17:36 Uhr in Zürich-Hirzenbach befand, ist es möglich, dass sie sich ca. ab 15:30/15:45 Uhr für eine gewisse Zeit im etwa eine Stunde von ihrem Wohnort entfernten I.________ aufhielt. Am 29. Oktober 2024 will die Berufungsführerin den ganzen Tag in der V.________praxis gearbeitet haben, weshalb sie mit ihrem Auto nicht durchs Dorf habe fahren können. Gemäss der eingereichten Zeiterfassung per 29. Oktober 2024 soll die Berufungsführerin ab 8:05 Uhr 9.25 h gearbeitet und um 9:55 Uhr eine kurze sowie von 12:00 bis 13:00 Uhr Mittagspause gemacht haben. Insbesondere weil es sich bei den Vormittagsterminen von 11:25 Uhr und 11:35 Uhr gemäss dem grösstenteils verdeckten Text um telefonische Konsultationen handelte und die Zeit ab 11:45 Uhr sodann für „admini. Arbeiten” reserviert war (KG-act. 40/2 und 40/3), ist nicht auszuschliessen, dass die Berufungsführerin noch am Vormittag das etwa 15 Minuten von ihrem Arbeitsort AC.________ entfernte I.________ erreichen konnte. Weiter reichte die Berufungsführerin zwar eine Bestätigung von AG.________ vom 25. November 2024 ein, wonach sie am 29. Oktober 2024 von 8:05 Uhr bis 18:00 Uhr durchgehend in der V.________praxis in ihrer Tätigkeit als AH.________ärztin anwesend gewesen sei (KG-act. 60/5). Dass sich AG.________ aber rund einen Monat später noch an die (durchgehende) Anwesenheit der Berufungsführerin an besagtem Datum erinnern konnte und überdies Abwesenheiten mitbekommen hätte, erscheint indes fraglich. Mit Zeugnisurkunden oder –bescheinigungen kann zudem bestenfalls nachgewiesen werden, dass sich der Verfasser der Urkunde im Sinne der Urkunde geäussert hat (Müller, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], a.a.O., Art. 177 ZPO N 8). Damit bleiben die Beobachtungen des Pflegevaters glaubhaft, zumal kein Beweggrund ersichtlich ist, warum er dies hätte erfinden sollen. Dass die Berufungsführerin am 8. April 2024, 21. November 2024, 20. Dezember 2024 und 24 Januar 2025 Besuche in I.________ vorankündigte (vgl. KG-act. 94/3), lässt zusätzliche Besuche nicht in Frage stellen. Die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des Umzugs nach I.________ sowie die von ihr daraus gezogenen Schlüsse sind mithin nicht zu beanstanden.
jj) Insgesamt vermag die Berufungsführerin nicht zu begründen, dass nicht auf das Gutachten (inkl. Nachbegutachtung) abgestellt werden könnte. Ebenso wenig vermag sie darzutun, dass sich die Situation zwischenzeitlich insofern verändert hätte, als eine Rückplatzierung von E.________ als dem Kindeswohl entsprechend angesehen werden könnte bzw. bei einer Rückplatzierung eine Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden könnte bzw. die Fremdplatzierung nicht mehr als verhältnismässig anzusehen wäre.
d) aa) Vor erster Instanz stellte der Berufungsgegner keinen Antrag auf Zuteilung der elterlichen Obhut. Er verwies auf die Hochkonfliktsituation hin (Vi-act. 37 Rz 4, S. 2; Vi-act. 49 Rz 4, S. 3) und sah sich zur Betreuung von E.________ selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage (Vi-act. 14 Frage 15, S. 11; siehe auch angef. Verfügung E. 3.2.2). Er erhob keine eigenständige Berufung, machte aber mit persönlicher Eingabe vom 8. November 2024 geltend, dass er die Obhut über E.________ übernehmen möchte. Er bezeichnete sich als mittlerweile „genesen und gesundheitlich stabil”. Er sei in der Lage, sich ab dem 1. Februar 2025 kindeswohlgerecht um E.________ zu kümmern. Er beantrage, dass E.________ ab dem 1. Februar 2025 bis zum endgültigen Urteil über ihren Verbleib bei ihm platziert werde (KG-act. 43). Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit dieses Antrags kann auf die obigen Ausführungen unter E. 1b verwiesen werden (vgl. auch OG ZH LZ190017-O/U vom 19. Dezember 2019 E. B.5). Die Berufungsführerin ersuchte um Abweisung dieses Antrags. Sie bestritt, dass der Berufungsgegner gesundheitlich stabil genug sowie erziehungsfähig sei, um sich kindswohlgerecht um das Kind zu kümmern. Die eheliche Wohnung werde zudem verkauft, womit ihm keine Wohnung für die Obhutsübernahme ab Februar 2025 zur Verfügung stehe (KG-act. 49).
bb) Laut Gutachten vom 15. September 2022 war auch beim Berufungsgegner im Zeitpunkt der Begutachtung von einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit und von einer eingeschränkt vorhandenen Förderkompetenz, Fürsorge- und Erziehungsbereitschaft, Bindungstoleranz und Erziehungskompetenz auszugehen. Die Fähigkeit für die Übernahme der elterlichen Verantwortung erachtete der Gutachter als nicht vollends beurteilbar. Die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit sei zwar vorhanden, die Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft lasse sich jedoch nicht abschliessend und vollumfänglich beurteilen. Ausserdem wies der Gutachter auf die depressive Störung des Berufungsgegners hin. Es sei aktuell von einer leichten depressiven Störung auszugehen, jedoch könnten sich die erzieherischen Fähigkeiten je nach Schweregrad der Erkrankung ändern. Zu beachten sei auch, dass der Berufungsgegner für E.________ nicht vollends als stabile und kontinuierliche Bezugsperson zur Verfügung gestanden habe. Die Beziehung zu ihm scheine etwas sicherer zu sein als diejenige zur Berufungsführerin, sei aber ebenfalls unsicher, belastet und wenig tragbar. Es müsse eine inaktive Beeinflussung von E.________ durch ihren Vater angenommen werden, wenn sie ihn als hilfsbedürftig und schwach erlebe und das Gefühl habe, ihm helfen zu müssen. Eine aktive Beeinflussung erfolge, wenn E.________ von ihm die Botschaft erhalte, dass die Mutter krank sei oder sie nicht bei ihr leben solle. Der Gutachter schloss eine Obhutszuteilung an den Berufungsgegner aus (ZEO 2022 15, act. 67 Ziff. 7a, S. 81 f., Ziff. 7b, S. 82 f., Ziff. 7c, S. 84, und Ziff. 7e, S. 85).
Im eingeholten Therapieverlaufsbericht vom 21. Januar 2025 hielt G.________ fest, dass beim Berufungsgegner im Jahr 2021 eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden sei, die mit den typischen Symptomen wie anhaltender Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen sowie Konzentrationsproblemen einhergegangen sei. Im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung sei er mit verschiedenen therapeutischen Methoden und Strategien zur Bewältigung seiner Symptome begleitet worden. Zum aktuellen Zeitpunkt zeige er keinerlei Symptome einer depressiven Episode mehr. Er sei derzeit in einem stabilen psychischen Zustand, mit einer positiven Einstellung zu seiner Zukunft. Die Fachpsychologin wies darauf hin, dass die Einschätzung der Erziehungsfähigkeit nicht primär im Aufgabenbereich eines Psychotherapeuten liege. Im Rahmen der psychotherapeutischen Arbeit mit dem Berufungsgegner könne jedoch eine Beurteilung hinsichtlich seiner psychischen Stabilität und der damit verbundenen Aspekte seiner Rolle als Elternteil abgegeben werden. Diese Stabilität stelle eine wesentliche Voraussetzung für eine verantwortungsvolle und ausgewogene Erziehung dar. Der Berufungsgegner habe in den letzten Jahren aktiv an seiner psychischen Gesundheit gearbeitet, sowohl durch die kontinuierliche therapeutische Auseinandersetzung als auch durch die Integration von Bewältigungsstrategien in seinen Alltag. Dies habe ihm ermöglicht, eine hohe Belastbarkeit und eine ausgeglichene, reflektierte Haltung zu entwickeln. Die Fähigkeit des Berufungsgegners, auf die Bedürfnisse seiner Tochter E.________ einzugehen, adäquate Grenzen zu setzen und eine stabile Bindung zu ihr zu etablieren, sei aus therapeutischer Sicht schwer direkt zu bewerten, da dies eine differenzierte Betrachtung seiner praktischen Erziehungskompetenzen und -strategien erfordere. Diese Aspekte würden eher in den Bereich der Beobachtung durch Fachkräfte fallen, die regelmässig mit der Familie arbeiten würden. Was jedoch aus therapeutischer Perspektive festgestellt werden könne, sei, dass der Berufungsgegner im Verlauf der Therapie wesentliche Fortschritte im Umgang mit Stress und Herausforderungen im Alltag gemacht habe. Er habe spezifische Strategien entwickelt, um emotionale Belastungen zu bewältigen und Konflikte konstruktiv zu lösen. Diese Fähigkeiten seien für die tägliche Erziehung und das Familienleben von grosser Bedeutung, da sie ihm ermöglichen würden, in herausfordernden Situationen einen ruhigen Kopf zu bewahren und angemessen zu reagieren (KG-act. 63).
Einerseits erachtet sich die Fachpsychologin selbst nicht als geeignet, um verlässliche Angaben zur Erziehungsfähigkeit des Berufungsgegners zu machen. Andererseits weist die Berufungsführerin in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2025 zu Recht auf die im Bericht nicht erwähnte Hospitalisation im Jahr 2023 hin, in welchem Zusammenhang die AI.________AG dem Berufungsgegner noch eine „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode” stellte (KG-act. 66, S. 1, inkl. KG-act. 66/1 [= Vi-act. 2/7]). Noch im Oktober 2023 attestierte G.________ dem Berufungsgegner lediglich eine 20 %-ige Arbeitsfähigkeit und diagnostizierte ihm nebst der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, eine Persönlichkeitsentwicklung mit akzentuiert histrionischen, zwanghaften, vermeidenden und abhängigen Anteilen und v.a. eine Autismusspektrumsstörung, hinsichtlich welcher eine weitere Abklärung bei einer Fachstelle notwendig sei (KG-act. 66/2 [= Vi-act. 27]). Dies ist bei der Aussage der Fachpsychologin, der Berufungsgegner habe in den letzten Jahren aktiv an seiner psychischen Gesundheit gearbeitet, zu berücksichtigen. In seiner Nachbegutachtung gelangte der Gutachter zudem erneut zum Schluss, dass eine einseitige Obhutszuteilung die Konflikte nicht positiv beeinflussen könne, sondern eher verstärken würde, weshalb eine solche derzeit nicht als im Sinne des Kindeswohls anzusehen sei. Die Gesamtbetrachtung zeige, dass der Berufungsgegner keine massgeblichen Fortschritte hinsichtlich seiner Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit habe erzielen können. Der Gutachter beanstandete insbesondere, dass es den Kindeseltern trotz verpflichtender Elternberatung nicht gelungen sei, ihre elterlichen Konflikte konstruktiv zu lösen oder positiv zu beeinflussen und miteinander zu kooperieren. Wie bereits bei der Berufungsführerin erwähnt, ist E.________ aufgrund der anhaltenden elterlichen Konflikte einer starken emotionalen Belastung ausgesetzt und sie leidet aus aktueller Sicht des Gutachters unter einer dauerhaft angespannten familiären Atmosphäre. Im Weiteren ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass für die Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts positive Erkenntnisse im Rahmen der Elternberatung oder einer familientherapeutischen Intervention bei den Kindseltern nachhaltig erkennbar werden müssen, insbesondere mit Blick auf die Frage, was die Eltern zu einer gelingenden Rückführung beitragen können. Darüber hinaus sei eine positive Gestaltung und Ausweitung der unbegleiteten Besuche erforderlich (KG-act. 86/1, Ziff. 5a, 5b, 5d und 5f, S. 84 f. und 87 f.). Schliesslich äusserte sich der Berufungsgegner nicht zu seiner Wohnsituation. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass E.________ auch bei einer Zuteilung der elterlichen Obhut an den Berufungsgegner in ihrer körperlichen, sittlichen und geistigen Entwicklung gefährdet wäre und nicht anders geschützt werden kann, als wenn sie – zumindest für das vorliegende Massnahmeverfahren – fremdplatziert bleibt. Eine eigentliche Hauptsachenprognose ist dabei entgegen den Vorbringen der Berufungsführerin (KG-act. 1 Rz 10; KG-act. 13 Rz 12) nicht vorzunehmen (Leuenberger/Suter in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II, 4. A. 2022, Anh. ZPO Art. 276 N 5). Auch nach der Prüfung einer Obhutszuteilung an den Berufungsgegner ist die Fremdplatzierung mithin nach wie vor als angezeigt und verhältnismässig anzusehen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, wie von der Berufungsführerin gefordert (vgl. KG-act. 66 S. 2), den letzten Austrittsbericht von AI.________ betr. Hospitalisation beizuziehen. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist damit zu bestätigen.
3. Die Erstrichterin wies den Antrag der Berufungsführerin auf vorläufige Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge ab (vgl. angef. Verfügung E. 3.3.2 und Dispositivziffer 7).
a) aa) Die Berufungsschrift ist gestützt auf Art. 311 Abs. 1 ZPO mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Sie muss insbesondere Anträge bzw. ein Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten. Der Antrag ist genau zu substantiieren und es muss klar ersichtlich sein, welche vorinstanzlichen Dispositivziffern und inwiefern sie zu ändern sind (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 311 ZPO N 15; Reetz, a.a.O., Art. 311 ZPO N 34). Rechtsbegehren haben so bestimmt zu sein, dass sie unverändert zum Urteil erhoben werden können (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7). Die Anträge können sich aber auch aus der Berufungsbegründung ergeben, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid. Folgt daraus hinreichend klar, was der Berufungskläger in der Sache verlangt, ist von einem rechtsgenügenden Antrag auszugehen. Bestimmte Rechtsmittelanträge sind auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime erforderlich. Werden die Anforderungen an die Rechtsmittelanträge nicht eingehalten, fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung und diese ist durch Nichteintreten zu erledigen (BGE 137 III 617 E. 4.5.3 und 6.2). Die Berufungsanträge enthalten vorliegend keinen Antrag auf Zuteilung der alleinigen Sorge (mehr), indes hält die Berufungsführerin in der Berufungsbegründung fest, es sei die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an sie vorzunehmen. Ungeachtet des Vorliegens eines rechtsgenüglichen Antrags ist die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Berufungsführerin indes ohnehin nicht angezeigt, wie nachfolgende Ausführungen zeigen.
bb) Nach Ansicht der Berufungsführerin sind alle Voraussetzungen für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge erfüllt. Es lägen erhebliche Konflikte rund um das Kind vor, die mittlerweile langandauernd und nicht behebbar seien und zu Unsicherheiten und Loyalitätskonflikten beim Kind führen würden. Die angeordnete Elternberatung habe gezeigt, dass die Wiederherstellung der elterlichen Kommunikation und Minimierung des Elternkonflikts aussichtslos sei. Es sei offensichtlich, dass die Grundvoraussetzungen einer Minimalkommunikation nicht vorhanden seien und nur vorübergehend allenfalls besser funktioniere, weil E.________ fremdplatziert sei und wichtige Entscheidungen durch die Behörde getroffen würden. Die Vorinstanz setze sich hiermit ungenügend auseinander und habe zu Unrecht nicht geprüft, ob mit der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an sie die Weiterführung der Fremdplatzierung vermieden werden könne (KG-act. 1 Rz 22 f., S. 47 ff.).
cc) Dass und weshalb die Fremdplatzierung zu bestätigen ist, wurde bereits erörtert (vgl. E. 2 oben). Grund für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bilden nicht nur der elterliche Konflikt, sondern auch elterliche Defizite. Die vom Gutachter erstmals empfohlene Elternberatung hätte nicht nur zu einer Reduktion des elterlichen Konflikts führen, sondern die Eltern auch in der Kompetenzerweiterung unterstützen sollen (ZEO 2022 15, act. 67 S. 86). Ebenso soll die in der Nachbegutachtung empfohlene Elternberatung oder familientherapeutische Intervention unter anderem der Förderung elterlicher Kompetenzen dienen (KG-act. 86/1 Ziff. 5c, S. 86). Insoweit tritt in den Hintergrund, dass die Fremdplatzierung eines Kindes gestützt auf Art. 310 ZGB von der Auswirkung her ein ungleich grösserer Eingriff als die Alleinzuteilung des Sorgerechtes gestützt auf Art. 298 ff. ZGB ist (BGE 141 III 472 E. 4.5). Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Berufungsführerin könnte die Weiterführung der Fremdplatzierung nicht vermeiden. Im Weiteren überträgt das Gericht die alleinige elterliche Sorge nur dann auf einen Elternteil, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Insbesondere kann ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, unter der Voraussetzung, dass sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Bei Bejahung eines schweren Elternkonflikts ergibt sich die Kindeswohlgefährdung aus der dysfunktionalen Beziehungsdynamik der Eltern, die durch die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil insbesondere dadurch entschärft wird, dass nicht mehr alle nicht alltäglichen oder nicht dringlichen Entscheide gemeinsam gefällt werden müssen (Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., Art. 298 ZGB N 14 mit Verweisen). Die Berufungsführerin räumt aber selbst ein, dass die Kommunikation aufgrund der Fremdplatzierung „vorübergehend allfällig besser funktioniert”. Weitere Gründe, die eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge aufdrängen würden, nennt die Berufungsführerin nicht. Ebenso wenig erläutert sie näher, welche Entscheidungen die Eltern aufgrund fehlender Kommunikation und Kooperation zum Nachteil des Kindeswohls trotz Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht treffen könnten, und geht damit nicht ausreichend auf die entsprechende vorinstanzliche Begründung ein. Der Antrag der Berufungsführerin auf Zusprechung des alleinigen Sorgerechts ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
b) Der Berufungsgegner hielt in seiner persönlichen Eingabe vom 8. November 2024 fest, er strebe auch das alleinige Sorgerecht an (KG-act. 43). Soweit dies für das vorliegende Massnahmeverfahren als Antrag auf Zuteilung des alleinigen Sorgerechts anzusehen wäre, mangelt es hierfür an einer Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten wäre. Ohnehin ist nach dem Gesagten fraglich, ob die Zuteilung der elterlichen Sorge von der Berufungsführerin überhaupt rechtsgenüglich zum Streitgegenstand des Berufungsverfahrens gemacht wurde (siehe oben E. 3a/aa). Davon abgesehen kann auf die vorangehenden Ausführungen unter E. 3a/cc verwiesen werden.
4. Weiter ist auf den persönlichen Verkehr der Eltern mit E.________ einzugehen, welches Recht den Eltern und ihren Kindern grundsätzlich auch bei einer Fremdplatzierung zusteht (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 1).
a) Die Berufungsführerin beantragt für den Fall, dass keine Obhutszuteilung an sie erfolge, eventualiter, es sei ihr ein unbegleitetes Besuchsrecht zuzusprechen und es seien die Besuche erheblich auszuweiten, mindestens jedes zweite Wochenende sowie uneingeschränkte Teilnahme an Anlässen des Kindes wie bspw. Fussballturniere, Elternanlässe etc., und ihr ein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr zuzusprechen sowie Feiertagsbesuche (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Silvester). Subeventualiter seien die begleiteten Besuche erheblich auszudehnen (KG-act. 1, S. 2 f.).
b) Die Erstrichterin wies den Eventualantrag der Berufungsführerin, ihr ein unbegleitetes Besuchsrecht zu gewähren, ab. Sie erwog, nachdem die Elternberatung nicht erfolgreich gewesen und nicht nachgewiesen sei, dass die Ehegatten erfolgreich an ihren elterlichen Kompetenzen gearbeitet hätten, seien die Gefährdungspotentiale für E.________ noch nicht eliminiert und es müsse weiterhin mit Beeinflussungen durch die Ehegatten, insbesondere durch die Ehefrau, gerechnet werden. Ausserdem halte auch die Beiständin fest, E.________ wünsche in Bezug auf das Setting (Begleitung) keine Änderung (mit Verweis auf ZEO 2022 15 act. 152) und habe an der Kinderanhörung den ausdrücklichen Wunsch deponiert, die Eltern für jeweils zwei Stunden (statt nur eineinhalb Stunden) zu sehen, wobei eine Begleitung weiterhin okay sei (mit Verweis auf Vi-act. 29). Zum Schutz von E.________ vor den genannten Beeinflussungen und einer nicht altersadäquaten Betreuung müssten sich die Ehegatten zuerst bewähren und an ihren Defiziten arbeiten, bevor auf die Begleitung der Besuchskontakte verzichtet werden könne. Nur so könne gewährleistet werden, dass E.________ nicht in einen Loyalitätskonflikt gezogen werde, sie sich altersadäquat entwickeln und sich das Verhältnis zwischen E.________ und ihren Eltern wieder festigen könne. Eine unfundierte, versuchsweise Aufhebung der Besuchsrechtsbegleitung gelte es unter den vorliegenden Umständen zu vermeiden (angef. Verfügung E. 3.4.2).
c) Die Berufungsführerin hält dafür, dass die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden dürfe, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr gehe. Auch für das begleitete Besuchsrecht gelte, dass diese Massnahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein müsse und immer nur die mildeste einen Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden dürfe (KG-act. 1 Rz 24, S. 50). Ausserdem moniert die Berufungsführerin den fehlenden schrittweisen Ausbau der Kontakte (KG-act. 1 Rz 12, S. 20, und Rz 27, S. 53 f.; KG-act. 13 Rz 20, S. 10).
d) Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Die Eingriffsschwelle darf beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr ginge. Es erscheint insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychische Erkrankung, negative Beeinflussung des Kindes, psychische Belastung, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei einem stark gestörten Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht stellt sich als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB dar, so dass dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es muss als solches verhältnismässig sein (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 26).
e) Der Gutachter sah die Beziehung zwischen E.________ und ihren Eltern in seinem ersten Gutachten als unsicher, belastet, wenig tragbar und wenig förderlich an. E.________ brauche Zeit, Ruhe und Raum und die Sicherheit, dass ihre Eltern mit der Situation einverstanden seien, um sich ihnen wieder annähern zu können (ZEO 2022 15, act. 67 S. 89 f.). Es sei der innere Wunsch von E.________, die Besuche weiterhin in Begleitung durchzuführen. Die Besuche müssten schrittweise aufgebaut werden (ZEO 2022 15, act. 67 S. 76). Der Gutachter machte die Ausweitung der Besuche von einem erfolgreichen Start der Elternberatung und einer Vorbereitung von E.________ abhängig. Voraussetzungen dafür seien aus seiner Sicht die aktive Teilnahme der Kindeseltern im Rahmen der Elternberatung und dass E.________ im Rahmen eines psychotherapeutischen Prozesses darauf vorbereitet werde und die Kontakte danach im Sinne des Kindeswohls verlaufen würden (ZEO 2022 15, act. 67 Ziff. 7l, S. 90). Die Elternberatung war wie erwähnt nicht erfolgreich und E.________ konnte eine Therapie gemäss Auskunft der Beiständin mangels verfügbarer Therapieplätze bis heute nicht beginnen (KG-act. 67). Die vom Gutachter in seinem Gutachten vom 15. September 2022 für den Ausbau des Besuchsrechts festgelegten Voraussetzungen wurden damit nicht erfüllt. Die ehemalige Beiständin, AA.________, empfahl im Weiteren zwar in ihrem Bericht vom 3. April 2024, dass E.________ längere unbegleitete Besuche (einen ganzen Tag am Wochenende zum Beispiel) bei beiden Eltern wahrnehmen könnte und die Übergaben zu den Eltern vorerst weiterhin begleitet würden (KG-act. 11/1). Ein erster Versuch eines unbegleiteten Besuchs mit der Berufungsführerin im August 2024 führte bei E.________ am Abend aber wie bereits erwähnt zu Kopf- und Bauchweh sowie dazu, dass sie nichts ass, woraufhin von einem weiteren Versuch abgesehen wurde (KG-act. 67/1). Zu beachten sind sodann die Äusserungen E.________s gegenüber ihrer ehemaligen Beiständin, wonach P.________ (Besuchsbegleitung bei Q.________) sie jeweils den ersten ganzen Tag beim Wechsel zum anderen Elternteil begleiten solle, weil sie sonst Angst habe, dass es sich bei ihrer Mutter nicht um ihre Mutter, sondern um eine andere Person handle, die vorgebe, ihre Mutter zu sein. Wenn P.________ beim Wechsel (und den ersten ganzen Tag) dabei sei, könne sie sich sicher sein, dass es sich wirklich um ihre Mama handle. Sie habe Albträume, bei denen ihre Mutter nicht ihre Mutter sei und sie dann umbringen wolle. Sie wolle aber auch die Begleitung beim Wechsel zum Papa, damit beide gleichberechtigt seien. E.________ selber wünscht sich für den von ihr erklärten Idealfall, dass sie abwechselnd eine Woche bei ihrer Mutter und ihrem Vater wohnen könnte, eine Begleitung für den ganzen ersten Tag bei den jeweiligen Wechseln (KG-act. 11/1). Der Umfang der gewünschten Begleitung zeigt die offenbar nach wie vor vorhandenen Ängste von E.________ auf. Dabei erscheint nicht glaubhaft, dass sie ihre Zweifel und Angst im Falle einer Platzierung bei der Berufungsführerin verlieren würde, wie die Berufungsführerin dies ohne Darlegung nachvollziehbarer Gründe vorbringt (vgl. KG-act. 13 Ziff. 8, S. 5 f.). In seiner Nachbegutachtung vom 28. Februar 2025 bezeichnete der Gutachter den aktuellen Wunsch von E.________, ihre Eltern ohne Begleitung zu sehen, aus rechtspsychologischer Sicht als bedeutsam, und er riet, die Besuche sukzessive auszuweiten, wobei es sich empfehle, den Kindeseltern klare Rahmenbedingungen bereitzustellen. Die unbegleiteten Besuche bei ihren Eltern sollten von Fachpersonen sorgfältig vor- und nachbereitet werden (KG-act. 86/1 Ziff. 5h, S. 89). Er empfahl ebenfalls erneut eine Elternberatung oder eine familientherapeutische Intervention bei einer Fachkraft und sah den Verlauf dieser Intervention unter anderem als Grundlage zur Beurteilung der Ausweitung der Besuchskontakte an (KG-act. 86/1 Ziff. 5c, S. 86). Auch im Rahmen der Beantwortung von Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 28. Februar 2025 hielt L.________ zur Frage der Möglichkeit unbegleiteter Besuche des Berufungsgegners zusammenfassend fest, dass bei stabilisiertem Gesundheitszustand des Kindesvaters ein schrittweiser Aufbau unbegleiteter Besuchskontakte erfolgen könne, dies aber eine systematische Vorgehensweise mit begleitenden Massnahmen, fachlicher Vorbereitung und einer sukzessiven Ausweitung der Kontaktzeiten unter kontinuierlicher Beobachtung des Kindeswohl erfordere. Er empfahl, dass nach erfolgreichem Start einer Elternberatung und nachdem mit E.________ an einer Ausweitung der Besuche gearbeitet worden sei, die Übergaben weiterhin begleitet, die Besuche jedoch auf einen halben Tag ohne Begleitung ausgeweitet werden könnten. Er setzte für die Umsetzung eines stufenweisen (Ausbau des) Besuchsrechts abermals explizit die aktive Teilnahme im Rahmen der Elternberatung voraus, was auch für die Berufungsführerin zu gelten hat (vgl. KG-act. 122/1, S. 2). Kommt hinzu, dass E.________ aktuell gegenüber der Kindesvertreterin auf deren Frage, ob sie sich vorstellen könne, die Eltern ohne Besuchsbegleitung zu treffen, erwiderte, dass dies möglich wäre, dass die Besuchsbegleitung aber am Anfang noch bei den Übergaben dabei sein solle. Sie würde die Eltern gerne mehr sehen. Später könne auf die Besuchsbegleitung verzichtet werden. Darüber, bei ihren Eltern zu übernachten oder Ferien zu verbringen, machte sich E.________ ihren Aussagen nach noch keine Gedanken. Sie wisse nicht, wie das sei und habe keine Vorstellung darüber. Die Kindesvertreterin erachtete als angezeigt, die Kontakte der Eltern weiterhin engmaschig zu begleiten und darauf hinzuarbeiten, dass die Kontakte, sofern das Kindeswohl nicht dagegenspreche, ausgebaut werden könnten (KG-act. 79, S. 2 ff.). Der Umstand, dass E.________ ihre Eltern hinsichtlich des begleiteten Tags „gleichberechtigt” behandeln will, zeigt, dass sich die Spannungen zwischen den Eltern weiterhin belastend auf sie auswirken (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 274 ZGB N 5 und 12 f.). Nach all dem Gesagten kann aktuell ein unbegleitetes Besuchsrecht (noch) nicht als zielführend angesehen werden, womit insbesondere auch Übernachtungen, übliche Feiertagsbesuche, eine uneingeschränkte Teilnahme an Anlässen von E.________ sowie erst recht ein Ferienrecht von Vorneherein ausser Betracht fallen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die begleiteten Besuche und die Zusammenarbeit mit der Schule grundsätzlich gut verliefen und die Berufungsführerin sich auch um gesundheitliche Belange von E.________ zu kümmern scheint. Im Weiteren ist das begleitete Besuchsrecht zwar als Übergangslösung anzusehen, kann im Einzelfall aber auch mehrere Jahre gelten (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 27). Zumindest ist die längere Dauer der bisherigen Ausübung eines begleiteten Besuchsrechts für sich allein kein Grund für die Anordnung eines unbegleiteten Besuchsrechts. Überdies geht es vorliegend um die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen, die nur vorläufigen Charakter haben und bei welchen auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen ist (vgl. OG ZH LZ180002 vom 4. Mai 2018 E. II.5), weshalb vorliegend auch keine mögliche spätere Ausweitung auf ein unbegleitetes Besuchsrecht zu regeln ist. In Anbetracht all dessen setzte die Erstrichterin die Massstäbe nicht zu hoch (vgl. KG-act. 1 Rz 25, S. 51) und die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts ist zu bestätigen, wobei auch diesbezüglich auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (angef. Verfügung E. 3.4.2; § 45 Abs. 5 JG).
f) Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen sind längere begleitete Kontakte, insbesondere aufgrund des erheblichen zeitlichen, organisatorischen und finanziellen Mehraufwands für die Begleitung, nicht umsetzbar (angef. Verfügung E. 3.4.5), wogegen die Berufungsführerin lediglich vorbringt, Kosten und logistische Probleme würden keinen Verzicht auf Ausbau der Besuchszeiten rechtfertigen (KG-act. 1 Rz 27, S. 51). Nichtsdestotrotz kann die Organisation eines begleiteten Besuchsrechts von drei Stunden alle zwei Wochen ab dem 1. Januar 2026 für jeden Elternteil als realisierbar angesehen werden, auch wenn dadurch höhere Kosten entstehen. Auch der Berufungsgegner führte im Rahmen der Nachbegutachtung, nachdem er selbst darum ersucht hatte, dass E.________ ab dem 1. Februar 2025 bei ihm platziert werde (KG-act. 43), gegenüber dem Gutachter aus, dass zwei Stunden bei Weitem nicht ausreichen würden, um sich mit E.________ auszutauschen (KG-act. 86/1, S. 72). Die Ausweitung des Besuchsrechts dürfte dem Willen von E.________ entsprechen (vgl. auch KG-act. 86/1 Ziff. 5e, S. 87, und KG-act. 107, S. 2) und dem Kindeswohl dienen, zumal auch der Gutachter sowie die Kindesvertreterin eine (sukzessive) Ausweitung des Besuchsrechts befürworten und die Ausführungen des Gutachters in seiner Nachbegutachtung so zu verstehen sind, dass der erfolgreiche Start einer Elternberatung sowie die therapeutische Vorbereitung von E.________ insbesondere für den Start eines unbegleiteten Besuchsrechts vorausgesetzt werden und eine moderate Ausdehnung des begleiteten Besuchsrechts dem nicht entgegensteht (siehe auch KG-act. 122/1, S. 2). Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist damit insoweit anzupassen, als die Ehegatten berechtigt werden, E.________ bis zum 31. Dezember 2025 alle zwei Wochen für zwei Stunden und ab dem 1. Januar 2026 alle zwei Wochen für drei Stunden in Begleitung zu besuchen. Damit ist auch Dispositivziffer 4 Alinea 1 insoweit zu ergänzen, als die Beiständin einen anstelle von Dispositivziffer 2 tretenden begleiteten Besuchskontakt im Rahmen von Anlässen im Umfang von jeweils maximal zwei Stunden (bis zum 31. Dezember 2025) bzw. drei Stunden (ab 1. Januar 2026) zu bewilligen hat.
5. Die Berufungsführerin ersucht sodann um Aufhebung der Weisungen gemäss Dispositivziffer 3.1 der angefochtenen Verfügung (Berufungsantrag Ziffer 2), welche wie folgt lauten:
3.1 Die Ehefrau wird angewiesen:
- Beeinflussungen von E.________ zu unterlassen und zwar sowohl in persönlicher, brieflicher oder telefonischer Form, d.h. ihr u.a. keine unangemessenen Versprechungen oder Geschenke zu machen oder (ausdrücklich oder konkludent) eine bestimmte Obhutszuteilung in Aussicht zu stellen und sich jeglicher Äusserungen über den andern Ehegatten zu enthalten;
- jegliche Beeinflussung der/des neuen Therapeutin/Therapeuten zu unterlassen und lnformationen, die sie dieser Person zukommen lassen will, über die Beiständin ausrichten zu lassen;
- dafür besorgt zu sein, zufällige Begegnungen (in I.________) zu vermeiden und sich – unter Vorbehalt bewilligter Kontakte – nicht in das Umfeld von E.________ zu begeben, mithin sich nicht im Bereich des Schulhauses, des Schulwegs, des Wohnhauses der Pflegefamilie oder im Freizeitbereich von E.________ aufzuhalten.
a) Die Berufungsführerin verneint eine negative Beeinflussung von E.________ in irgendeiner Form und bezeichnet die Weisungen als völlig unverhältnismässig sowie nicht konkret genug. Das Ziel, ihr aufzuzeigen, wie wichtig das Wahrnehmen der Elternverantwortung sei, werde völlig verfehlt. Sie wisse dies bereits und die Vorinstanz lege den Begriff völlig falsch aus, wenn sie ihre vorbildlichen Bemühungen seit der Fremdplatzierung in keiner Weise anerkenne (KG-act. 1 Rz 4, S. 7, und Rz 26, S. 52 f.). Der Berufungsgegner erachtet die Weisungen aufgrund der Geschehnisse in der Vergangenheit zum Schutz von E.________ als nachvollziehbar und notwendig (KG-act. 8 Rz 24, S. 19).
b) aa) Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde (bzw. das Gericht [vgl. Art. 315a Abs. 1 ZGB]) die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Für den persönlichen Verkehr sieht Art. 273 Abs. 2 ZGB spezifizierend zu Art. 307 Abs. 3 ZGB vor, dass die Kindesschutzbehörde Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen kann, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB kann dem besuchsberechtigten Elternteil beispielsweise verboten werden, sich dem Kind ausserhalb der Besuchskontakte anzunähern (BGer 5A_103/2018 und 5A_111/2018 vom 6. November 2018 E. 4). Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Sie muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist; auch auf ein Verschulden der Eltern kommt es nicht an (BGE 150 III 49 E. 3.3.3).
bb) Dass das Vorliegen von Beeinflussungen und damit einhergehend eine Kindeswohlgefährdung glaubhaft erscheint, wurde bereits erörtert (vgl. E. 2c/gg oben). Die Begriffe „unangemessene Versprechungen” und „unangemessene Geschenke” können dabei als genügend konkret angesehen werden, zumal der Berufungsführerin der Hintergrund bekannt ist. Auf die Frage nach Fortschritten in der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit gelangte der Gutachter aufgrund der Ergebnisse der Nachbegutachtung unter anderem zum Schluss, dass die Berufungsführerin nach wie vor nicht in der Lage sei, eine Aussenperspektive betreffend die Aufgaben, Verantwortung und Hilfe, die E.________ übernehmen und erhalten müsse, einzunehmen. Dass sie eine Wohnung in I.________ genommen habe, obwohl sie gewusst habe, dass sie damit die Platzierung bei der Pflegefamilie erschweren werde, es zu einer Auflösung des Pflegeverhältnisses und somit zu einer Umplatzierung führen werde, sei als einschränkend einzustufen. Dass dies mit einer zusätzlichen psychischen Belastung für E.________ einhergehe, sei der Kindsmutter bewusst und sie habe dies trotz dieses Wissens bewusst in Kauf genommen (KG-act. 86/1 Ziff. 5a, S. 82). Die Anmietung der Wohnung in I.________ führte zu einer ersten Kündigung des Pflegevertrags (unter Vorbehalt) per Ende Februar 2024 (Vi-act. 52/1) und es erscheint glaubhaft, dass ein Verstoss oder Verstösse gegen die Weisung eine Rolle bei der erneuten Kündigung des Pflegeplatzes per Ende Februar 2025 spielten (vgl. E. 2c/ii oben; vgl. auch KG-act. 1/3, 35 [inkl. 35/1 und 2], 37, 38 [inkl. 38/1], 60/2 und 79, S. 2). Die Berufungsführerin scheint nach wie vor davon auszugehen, dass der Umzug nach I.________ im Sinne des Kindeswohls erfolgte. Eine entsprechende Gefährdung lässt sich damit trotz (aktuell) fehlender Wohnung in AO.________ nicht ausschliessen. Von I.________ aus, dem neuen Wohnort der Berufungsführerin (KG-act. 125 Rz 3, S. 3), ist AO.________ in einer bis anderthalb Autostunden erreichbar. Sodann liegt AO.________ in Pendeldistanz zu Zürich, wo die Lebenspartnerin der Berufungsführerin wohnt und sich diese somit zumindest gelegentlich aufhalten dürfte. Damit liegt die Möglichkeit auf der Hand, dass sich die Berufungsführerin ohne gegenteilige Weisung erneut in das Umfeld von E.________ begeben wird. Aufgrund der Umplatzierung wurde im Verlauf des Berufungsverfahrens zwecks Vermeidung einer Einflussnahme der Berufungsführerin auf E.________ sowie des Scheiterns des Auftrags der neuen Pflegefamilie auch der vorsorgliche Erlass einer an diese Weisung geographisch angepassten Weisung notwendig (KG-act. 111). Diese Weisung ist im Berufungsentscheid zu bestätigen und die Berufungsführerin wird folglich angewiesen, dafür besorgt zu sein, zufällige Begegnungen (am Wohnort der Pflegefamilie) zu vermeiden und sich – unter Vorbehalt bewilligter Kontakte – nicht in das Umfeld von E.________ zu begeben, mithin sich nicht im Bereich des Schulhauses, des Schulwegs, des Wohnhauses der Pflegefamilie oder im Freizeitbereich von E.________ aufzuhalten. Dispositivziffer 3.1 der angefochtenen Verfügung ist damit ebenfalls, mit der erwähnten geringfügigen Anpassung, zu bestätigen.
6. Gemäss den Berufungsanträgen der Berufungsführerin ist H.________ durch das Gericht als Therapeutin für E.________ zu beauftragen (Berufungsantrag Ziffer 3). Zudem seien die Aufgaben der Beiständin gemäss Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben bzw. entsprechend anzupassen (Berufungsantrag Ziffer 4).
a) aa) Die Berufungsführerin bringt vor, H.________ habe seit Beginn der Beauftragung deutlich gemacht, dass sie eine Rolle in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung des Kindes sehe und nicht in der Parteinahme für eines der beiden Elternteile (KG-act. 1 Rz 28, S. 54). Die Unterlagen, die sie von ihr erhalten habe, seien jeweils allen Parteien zugänglich gewesen. Die Therapie bei H.________ liege im Kindeswohl und habe dem Kind gutgetan und sei weiterzuführen. Aus dem Bericht von H.________ gehe nichts hervor, was auf eine kindeswohlgefährdende Beeinflussung des Kindes oder der Therapeutin durch sie deuten würde. Sie sei die engste Fachperson, mit der E.________ über ihr Inneres gesprochen habe und dies über ein Jahr lang (KG-act. 13 Ziff. 9, S. 6, und Ziff. 19, S. 10).
bb) Gemäss den Einwänden des Berufungsgegners sei nicht ersichtlich, welche Nachteile der Berufungsführerin drohen würden, wenn E.________ die Therapie bei einem anderen Therapeuten fortsetze. Bereits die Beiständin AA.________ habe zutreffend festgehalten, dass bei der Therapeutin H.________ eine Auftrags- und Rollenkonfusion entstanden sei. Es liege offensichtlich ein Interessenkonflikt vor, der auch durch die Mandatsniederlegung nicht beseitigt werden könne. Er habe in die Therapiesitzungen mit H.________ nicht eingewilligt (KG-act. 8 Rz 7b, S. 6, Rz 12a, S. 9, und Rz 26, S. 20 f.).
cc) Laut Verlaufsbericht der ehemaligen Beiständin AA.________ bekundete der Berufungsgegner ihr gegenüber sein Einverständnis, nachdem er die Psychiaterin via Internet geprüft habe. Nun scheine aufgrund der nicht optimal gelaufenen Initiierung der psychologischen Betreuung für E.________ durch die Kindsmutter eine Auftrags- und Rollenkonfusion bei H.________ entstanden zu sein (Vi-act. 34, S. 5). Die Erstrichterin erachtete es in Anbetracht der bisher erfolgten Instruktionen durch die Berufungsführerin und des Umstands, dass H.________ durch sie mit gewissen Unterlagen des Scheidungsverfahrens bedient worden sei, wobei dem Gericht nicht abschliessend bekannt sei, welche Instruktionen und Unterlagen H.________ erhalten habe, als nicht zweckmässig, weiterhin H.________ mit der Therapie von E.________ zu beauftragen (angef. Verfügung E. 3.4.6). Trotz des Aufbaus eines Vertrauensverhältnisses von E.________ zu H.________ lässt sich nicht ausblenden, dass die Therapeutin einseitig instruiert und mit Unterlagen bedient wurde. Eine, wenn auch ungewollte, Beeinflussung lässt sich dabei nicht ausschliessen. H.________ sah sich zwar in ihrer Stellungnahme fachlich zu keinem Zeitpunkt in einem Interessenkonflikt, räumte aber ein, dass sich die Berufungsführerin bisweilen auch besorgt an sie gewandt habe, weil sie selbst, und ihres Erachtens auch E.________, in der bestehenden Situation stark belastet sei (Vi-act. 44). Soweit die Berufungsführerin argumentierte, dass das Gericht hätte abklären müssen, mit welchen Instruktionen und Unterlagen H.________ bedient worden sei (KG-act. 1 Rz 28, S. 55), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich selbst nicht näher hierzu äusserte. Die Vorinstanz erwog daher zutreffend, dass es nicht zweckmässig sei, weiterhin H.________ mit der Therapie von E.________ zu beauftragen, weshalb Berufungsantrag Ziffer 3 abzuweisen ist.
Dass eine psychotherapeutische Intervention bei E.________ dringend angezeigt ist, ist schliesslich unbestritten und ergibt sich ebenfalls aus der Nachbegutachtung, wonach die unbegleiteten Besuche von Fachpersonen sorgfältig vor- und nachbereitet werden sollten, entscheidend sei, dass E.________ während den Besuchen angemessen unterstützt werde, und durch eine professionelle Begleitung und Reflexion sichergestellt werden könne, dass E.________ sich emotional sicher fühle (KG-act. 86/1, S. 89). Dispositivziffer 4 Alinea 5 ist zu bestätigen und die Beiständin wird auf die Dringlichkeit der raschen Organisation einer Therapie für E.________ hingewiesen, zumal keinerseits geltend gemacht wird, dass eine solche Therapie nebst der geplanten Mediation obsolet geworden wäre (vgl. hierzu E. 6c unten).
b) Gegen die weiteren in Dispositivziffer 4 aufgeführten Aufträge an die Beiständin erhebt die Berufungsführerin für den Fall der Bestätigung der Fremdplatzierung und des begleiteten Besuchsrechts keine Einwände, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Hinsichtlich der Anpassung von Dispositivziffer 4 Alinea 1 kann auf die obigen Ausführungen unter E. 4f verwiesen werden. Dispositivziffer 4 Alinea 6 betreffend Organisation einer neuen Fremdplatzierungsmöglichkeit für den Fall, dass die Kündigung des J.________ Wirkung entfaltet, ist überdies mangels aktueller Relevanz zu streichen.
c) aa) Der Gutachter empfiehlt in seiner Nachbegutachtung, zur Aufarbeitung der Ereignisse der vergangenen Monate, zur Klärung der Ursachen für die Fremdunterbringung und zur Förderung elterlicher Kompetenzen sowie der Kooperation, eine Fachkraft mit einer Elternberatung oder einer familientherapeutischen Intervention (konsequent gemeinsam) zu beauftragen. Diese Fachkraft solle mit dem Familiensystem arbeiten und dabei alle beteiligten Personen einbeziehen sowie kritische Fragen berücksichtigen. Es sei zunächst eine Zusammenarbeit mit den Kindeseltern anzustreben. Die Einbeziehung von E.________ erfordere grösste Umsicht, um ihr nicht den Eindruck zu vermitteln, sie trage eine Verantwortung für die eskalierte Konfliktsituation ihrer Eltern. Die Intervention sollte als vertrauensbildende Massnahme für die Eltern angesehen werden, mit dem Ziel, die elterlichen Konflikte zu minimieren und somit die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Kindseltern zu verbessern. Es sei weiterhin von Bedeutung, dass die Eltern ihr bisheriges Verhalten reflektieren und die Erkenntnisse nutzen würden, um zukünftige Herausforderungen anzunehmen. Beide Elternteile, gegebenenfalls mit ihren Partnern, würden wesentlich dazu beitragen, E.________s Entwicklungsphasen erfolgreich zu gestalten und ihre Widerstandsfähigkeit zu stärken. Trotz schwieriger Umstände habe E.________ eine positive Entwicklung genommen. Es sei erforderlich, mit den Eltern zusammenzuarbeiten, um ihr Verständnis für ihren jeweiligen Beitrag zu den bestehenden Konfliktsituationen zu fördern. Darüber hinaus sei es wichtig, ihnen die Konsequenzen dieser Auseinandersetzungen für den anderen Elternteil sowie für E.________ zu verdeutlichen. Die Aufarbeitung der Paar- und Trennungsgeschichte sei einer der Grundsteine einer positiv verlaufenden Intervention. Als Ziel formuliert der Gutachter weiter, dass die Eltern klären, was sie zu einer gelingenden Rückführung beitragen könnten. Wie bereits erwähnt, sollte der Verlauf dieser Intervention Grundlage zur Beurteilung der weiteren Schritte im Sinne der Ausweitung der Besuchskontakte, der allfälligen Rückführung und der weiteren kindeswohldienlichen Empfehlungen sein (KG-act. 86/1 Ziff. 5c, S. 86). Eine Elternberatung oder familientherapeutische Intervention ist gemäss Gutachter damit nach wie vor dringend angezeigt. Die von der Erstrichterin am 21. März 2023 gestützt auf das Gutachten vom 15. September 2022, im Sinne von Kindesschutzmassnahmen gestützt auf Art. 315a i.V.m. Art. 307 ZGB, angeordnete Elternberatung (vgl. ZEO 2022 15, act. 128) blieb bekanntlich erfolglos.
bb) Im Rahmen des Scheidungsverfahrens stellte die Berufungsführerin wie erwähnt einen Antrag auf Anordnung einer Elternberatung oder einer familientherapeutischen Intervention (KG-act. 92/1). Bezugnehmend auf diesen teilte die Berufungsführerin der Einzelrichterin am 22. Mai 2025 persönlich mit, dass sie und der Berufungsgegner sich einvernehmlich darauf geeinigt hätten, sobald wie möglich eine familienzentrierte Mediation beim X.________ zu beginnen, welches Schreiben in Kopie sie auch dem Kantonsgericht zustellte. Die Mediation erfolge über das Angebot der AJ.________-Beratung und werde von AK.________, Leitende Psychologin am X.________, begleitet. AK.________ verfüge über eine umfassende Expertise in der Beratung und Therapie von Familien und Kleinkindern sowie von getrennt lebenden Familien. Der Zugang zur AJ.________-Beratung sei sowohl direkt durch die Eltern als auch auf Zuweisung durch Behörden und Gericht möglich. AK.________ sei ihnen von der Beiständin und Herrn AL.________ empfohlen worden. Die Berufungsführerin bat das Gericht, die kinderzentrierte Mediation beim X.________ zu befürworten und – sofern erforderlich – die offizielle Übermittlung durch das Gericht an das Institut zu veranlassen, damit sie baldmöglichst ein erstes gemeinsames Gespräch koordinieren könnten (KG-act. 102). Die Erstrichterin verfügte in der Folge, dass das Gericht eine familienzentrierte Mediation beim X.________ befürworte, insbesondere wenn diese auf Initiative beider Ehegatten erfolgen sollte, für eine Anordnung aufgrund des beim Kantonsgericht hängigen Massnahmeverfahrens aktuell allerdings kein Raum bestehe und das Gericht ohnehin keinen Anlass für eine gerichtliche Anordnung sehe, weil der Zugang gemäss den Ausführungen der Berufungsführerin direkt durch die Eltern möglich sei und die Ehegatten sich über den baldigen Beginn der Mediation geeinigt hätten (KG-act. 104; siehe auch KG-act. 94/2), was seitens des Berufungsgegners unbestritten blieb. Die Anordnung einer Elternberatung oder Intervention im Sinne einer Kindesschutzmassnahme erfolgt denn auch lediglich dann, wenn die Eltern nicht von sich aus hierfür sorgen (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die Behörden grundsätzlich von Kindesschutzmassnahmen absehen müssen, sofern die Eltern selber willens und fähig sind, einer Kindeswohlgefährdung effektiv zu begegnen (Vorrang des sog. „freiwilligen” Kindesschutzes; Maranta, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB-Kommentar, 4. A. 2021, Art. 307 ZGB N 4). Gegen die, vor dem Hintergrund der Empfehlungen aus der Nachbegutachtung zu betrachtende, Eignung der geplanten Mediation ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, weshalb sich weitere Anordnungen an dieser Stelle erübrigen. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens werden entsprechende Resultate zu überprüfen oder aber allenfalls gestützt auf die Nachbegutachtung entsprechende Anordnungen zu treffen sein.
d) Die Rechtsvertreterin legte ihrer Eingabe vom 2. Juni 2025 ein persönliches Schreiben der Berufungsführerin bei, in welchem diese einen Antrag auf finanzielle Unterstützung bzw. die Kostenübernahme für eine AJ.________-Beratung durch AM.________ stellte (KG-act. 108/2). Die Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen unterscheidet sich danach, ob eine Massnahme behördlich oder durch die Inhaber der elterlichen Sorge angeordnet wird (Maranta, a.a.O., Art. 307 ZGB N 8). Wird die Kindesschutzmassnahme von den Inhabern der elterlichen Sorge in Auftrag gegeben, sind diese Vertragspartner und grundsätzlich entschädigungspflichtig. Verfügen sie nicht über die nötigen Mittel, haben sie mit dem zuständigen unterstützungspflichtigen Gemeinwesen die Finanzierung zu klären (vgl. Affolter, Erziehungsbeistand und Pflegefinanzierung, in: ZKE 2/2017, S. 156 ff., S. 158). Es mangelt damit an der gerichtlichen Zuständigkeit für die Beurteilung des Antrags, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Abgesehen davon äussert sich die Berufungsführerin nicht ansatzweise zur Höhe der (erwarteten) Kosten.
7. Die Berufungsführerin stellt sich schliesslich gegen Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung betreffend Ehegattenunterhalt.
a) aa) Mit Dispositivziffer 5.1 verpflichtete die Erstrichterin die Berufungsführerin zunächst, dem Berufungsgegner einen Betrag von insgesamt Fr. 35’543.55 für den Zeitraum von Juli 2022 bis und mit Februar 2024 zu bezahlen, zahlbar innert 60 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, vorbehältlich weiterer bereits geleisteter, nicht aktenkundiger, jedoch belegbarer Zahlungen der Berufungsführerin an die Liegenschaft in M.________. Die Berufungsführerin möchte diesen Betrag erst nach Verkauf der ehelichen Liegenschaft bezahlen, weil sie nicht liquid sei (KG-act. 1 Rz 32, S. 56). Der Berufungsgegner verneint das Vorliegen von Gründen, um von der grosszügig angesetzten Zahlungsfrist abzuweichen (KG-act. 8 Rz 28b, S. 22).
bb) Die Erstrichterin setzte der Berufungsführerin für die Bezahlung des Betrags − auf dessen Höhe wird nachfolgend noch eingegangen − eine Zahlungsfrist von 60 Tagen ab Rechtskraft an, was in Anbetracht der Umstände, dass die Berufungsführerin zwar geltend mache, aktuell über keine liquiden Mittel zu verfügen, jedoch der Verkauf der Eigentumsliegenschaft zeitnah erfolgen solle, angemessen erscheine (angef. Verfügung E. 4.10). Zwar fand bis heute kein Liegenschaftsverkauf statt, indes reichte die Berufungsführerin als Beleg für ihre behauptete fehlende Liquidität lediglich unvollständige Kontoauszüge zweier Postfinancekartenkarten per 13. März 2024 mit den Kontoständen „CHF 665.08+” und „CHF 1’434.” zu den Akten (KG-act. 1/9). Damit vermag sie nicht aufzuzeigen, nicht liquid zu sein, zumal sie nicht auf weitere Akten verweist, die ihre Vermögenslage umfassend aufzeigen würden. Ebenso wenig gelingt ihr dies mit den pauschalen Vorbringen, sie sei gegenwärtig nicht in der Lage, eine grössere Zahlung zu leisten, und dass Anwalts- und Gerichtskosten hinzukämen (KG-act. 125 Rz 13, S. 10), womit auch kein Anlass besteht, eine Zahlungsfrist von 60 Tagen nach erhaltenem Erlös aus dem Verkauf der Eigentumsliegenschaft anzusetzen (vgl. KG-act. 125 Rechtsbegehren Ziff. 1 Absatz 5). Im Übrigen weist der Berufungsgegner zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz die Berufungsführerin bereits am 27. Februar 2024 in der angefochtenen Verfügung zu Unterhaltszahlungen verpflichtete (vgl. KG-act. 128 Rz 6, S. 3), weshalb für die Anpassung des Antrags keine Berechtigung ersichtlich ist. Davon abgesehen besteht für den Unterhaltspflichtigen hinsichtlich rückwirkend zu leistender Unterhaltsbeiträge kein gesetzlicher Anspruch auf die Ansetzung einer Zahlungsfrist.
b) aa) Die Berufungsführerin vertritt weiter die Ansicht, bis Ende 2022 keinen Ehegattenunterhalt bezahlen zu müssen, weil sie über einen zu verteilenden Überschuss von Fr. 3’167.05 verfüge und die Kinderkosten diesen Betrag übersteigen würden (KG-act. 1 Rz 33, S. 57; KG-act. 112 Rz 12, S. 5 f.; KG-act. 125 Rz 5, S. 4). Ab dem 1. Januar 2023 seien die Kinderkosten wesentlich tiefer und würden laufend ca. Fr. 1’360.00 im Monat betragen. Bis Ende April 2023 habe sie einen Überschuss von Fr. 1’899.20 (Fr. 3’259.20 ./. Fr. 1’360.00), womit der Unterhalt des Berufungsgegners für vier Monate Fr. 7’596.80 betrage (KG-act. 1 Rz 33, S. 57). Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 beziffert die Berufungsführerin die Kinderkosten gestützt auf die Mail der AN.________ vom 27. März 2025 korrigierend auf ca. Fr. 2’500.00 monatlich, wovon sie die Hälfte zu tragen habe. Abzüglich eines Kinderunterhalts von Fr. 1’250.00 ergebe sich ein Überschuss von Fr. 2’009.00 (Fr. 3’259.00 ./. Fr. 1’250.00), womit ein Unterhaltsbeitrag für die Monate Januar bis April 2023 von Fr. 8’036.00 resultiere (KG-act. 112 Rz 13, S. 7 inkl. KG-act. 112/5; siehe auch KG-act. 125 Rz 6, S. 5). Für die Periode vom 1. Mai 2023 bis Ende September 2023 beläuft sich der Überschuss gemäss den Vorbringen der Berufungsführerin in ihrer Berufungsschrift auf Fr. 2’713.00 (Fr. 4’073.20 ./. Fr. 1’360.00), woraus ein Unterhalt für fünf Monate von Fr. 13’565.00 folge. Für Oktober 2023 betrage der Überschuss bzw. Unterhalt Fr. 2’713.20 (Fr. 4’073.20 ./. Fr. 1’360.00). Vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2024 betrage der Überschuss Fr. 2’581.20 (Fr. 3’941.20 ./. Fr. 1’360.00) bzw. der Unterhalt belaufe sich für drei Monate auf Fr. 7’743.60. Vom 1. Februar 2024 bis 30. April 2024 ergebe sich ein Überschuss von Fr. 3’028.20 (Fr. 4’388.20 ./. Fr. 1’360.00) und ein Unterhalt des Berufungsgegners von Fr. 2’925.10 (inkl. Überschussanteil von Fr. 103.10; KG-act. 1 Rz 33, S. 57 f.). In ihrer Eingabe vom 16. Juni 2025 nimmt die Berufungsführerin für die Zeit ab Mai 2023 keine Berechnungen gestützt auf die tieferen Kinderkosten mehr vor, weil sie mangels Vorliegens einer IV-Verfügung und Belegen sowie der bereits im Mai 2023 erfolgten Anmeldung vermutet, dass der Berufungsgegner möglicherweise bereits ab Mai 2023 Taggelder erhielt und ihm auch für diese Zeit kein Unterhalt zusteht (KG-act. 112 Rz 4 f., S. 3 f., Rz 8 ff., S. 4 f, und Rz 14, S. 8). Mit Eingabe vom 6. August 2025 legt die Berufungsführerin die Unterhaltsbeiträge, ausgehend von Kinderkosten von Fr. 1’250.00 und korrigierend zu ihren Vorbringen in der Berufungsschrift, für die Monate Mai 2023 bis und mit September 2023 auf Fr. 14’116.50 (5 x Fr. 2’823.20), für den Monat Oktober 2023 auf Fr. 2’822.60, für die Monate November 2023 bis und mit Januar 2024 auf Fr. 8’073.60 (3 x Fr. 2’691.20) und für die Monate Februar 2024 bis und mit April 2024 auf Fr. 8’940.30 (3 x Fr. 2’980.10) fest. Insgesamt beziffert sie den Unterhaltsanspruch für die Monate Januar 2023 bis und mit April 2024 auf Fr. 41’953.00 (KG-act. 125 Rz 7, S. 5 f., und Rz 11, S. 9). Ab Mai 2024 verfügt die Berufungsführerin laut Berufungsbegründung über einen Überschuss von Fr. 3’028.20 (Fr. 4’388.20 ./. Fr. 1’360.00) und der Unterhalt betrage Fr. 1’825.10 (Fr. 622.00 + Fr. 1’203.10; KG-act. 1 Rz 33, S. 58). Nach Kenntnisnahme der IV-Taggeldeinnahmen des Berufungsgegners verneint die Berufungsführerin einen Unterhaltsanspruch ab Mai 2024 (KG-act. 112 Rz 15, S. 8; KG-act. 125 Rz 8 f., S. 7 f.).
bb) Die Berufungsführerin stützt sich in der Berufung hinsichtlich der anzurechnenden Kinderkosten auf den Kontoauszug der Gemeinde M.________ vom 27. Februar 2024 (KG-act. 1/10). Vor erster Instanz brachte sie einzig vor, dass selbst bei einem Verbleib eines Freibetrags nach Abzug ihres Bedarfs aus diesem die Lebenskosten des Kindes zu decken seien (Vi-act. 6 Rz 22, S. 14), und reichte bezüglich der Fremdplatzierungskosten ohne Erläuterungen zur Höhe eines von ihr (allenfalls) zu tragenden Elternbeitrags das Schreiben der Gemeinde M.________, Sozialdienst, vom 7. Juli 2023 ein, welchem der KlientInnenkontoauszug für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 7. Juli 2023 angeheftet war (Vi-act. 7/3; siehe auch Vi-act. 18/5). Wenn sie nun in ihrer Berufung Kinderkosten von einem angeblich ihren Überschuss „bei weitem übersteigenden Betrag” bis Ende 2022 und ab 1. Januar 2023 im Betrag von Fr. 1’360.00 (KG-act. 1 Rz 33, S. 57) geltend macht, ohne sich überdies zur Berechnung zu äussern und mit dem alleinigen Verweis auf den (aktualisierten) KlientInnenkontoauszug, so handelt es sich bei diesen Positionen einerseits mangels Darlegung einer Novenberechtigung um unzulässige Noven, weil sich die Berufungsführerin erstinstanzlich mit keinem Wort zur Höhe der Beiträge äusserte. Andererseits kommt die Berufungsführerin weder erst- noch zweitinstanzlich ihrer Substantiierungsobliegengheit nach. Die rechtserheblichen Behauptungen müssen im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime grundsätzlich in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden. Beilagen sind Beweismittelofferten und nicht Parteibehauptungen (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], a.a.O., Art. 55 ZPO N 12 und 30; Glasl/Glasl, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], a.a.O., Art. 55 ZPO N 7 und 26; OG ZH RT210009 vom 16. März 2021 E. 6.2; vgl. auch BGer 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2). Der blosse Verweis in der Rechtsschrift auf Beilagen genügt der Substantiierungsobliegenheit nicht. Es ist nicht Sache des Gerichts und der Gegenpartei, die rechtserheblichen Behauptungen in den Akten zusammenzusuchen (vgl. BGer 4A_502/2016 vom 6. Februar 2017 E. 5.2; BGer 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; BGer 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.3.2; BGer 4A_141/2009 vom 7. September 2009 E. 13.3; Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 55 ZPO N 21; vgl. auch Glasl/Glasl, a.a.O., Art. 55 ZPO N 26 und FN 94 f.). Ein Verweis auf Sachverhaltselemente ist nur dann genügend, wenn der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennt und aus dem Verweis der Rechtsschrift selbst klar wird, welche Teile des Aktenstückes als Parteibehauptung gelten sollen (Glasl/Glasl, a.a.O., Art. 55 ZPO N 26 FN 94; Hurni, a.a.O., Art. 55 ZPO N 21; Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art. 55 ZPO N 31). Vorliegend äusserte sich die Berufungsführerin erstinstanzlich nicht zur Höhe der Kinderkosten und aus der Berufung ist nicht ersichtlich, aus welchen Positionen des neuen Auszugs sich die geltend gemachten Kinderkosten zusammensetzen sollen. Soweit die Berufungsführerin erstmals in ihrer Eingabe vom 16. Juni 2024, gestützt auf einen erneut aktualisierten KlientInnenauszug (KG-act. 112/3), aufzeigt, wie sie die Höhe der bezifferten Kinderkosten für die Zeitspanne bis Dezember 2022 herleitet („15.12.21-6.12.22 = CHF 89’332.90 : 12 Monate = 7’444/Mt.”) und um die Anrechnung von mindestens der Hälfte des Betrags (Fr. 3’722.00) in ihrem Bedarf ersucht (KG-act. 112 Rz 12, S. 6), erfolgt diese Erklärung verspätet, weshalb sie, mangels entsprechender Begründung, nicht zu berücksichtigen ist. Auch hinsichtlich der eingereichten Mail der AN.________, wonach sich die schwankenden Kosten ab 2023 auf ca. Fr. 2’500.00 im Monat belaufen würden, wovon die Berufungsführerin die Hälfte zu tragen habe (KG-act. 112 Rz 13, S. 7, und KG-act. 112/5), begründet die Berufungsführerin nicht, weshalb die entsprechende Anfrage erst zu diesem Zeitpunkt erfolgte. Eine Berücksichtigung dieses Belegs ist damit ebenfalls zu verneinen. Ungeachtet all dessen bringt der Berufungsgegner aber ohnehin zu Recht vor, dass nicht im eherechtlichen Verfahren entschieden werde, in welchem Umfang sich die Eltern an den Pflegeplatzkosten zu beteiligen haben, und weil die von den Eltern zu tragenden Kinderkosten noch nicht bestimmt seien, könnten diese auch nicht in ihrem Bedarf berücksichtigt werden (KG-act. 8 Rz 28d, S. 22 f.; KG-act. 114 Rz 6b, S. 9). Aus dem Kontoauszug (KG-act. 1/10; siehe bereits Vi-act. 7/3 und 18/5) ergibt sich keine Zahlungspflicht der Berufungsführerin. Mit Eingabe vom 17. April 2024 reichte die Berufungsführerin neu die Zustimmungserklärung bzw. Rückerstattungsverpflichtung der Gemeinde M.________ vom 15. März 2024 über die Fremdplatzierungskosten zu den Akten mit der Anmerkung, dass die Kosten im Bedarf zu berücksichtigen seien, rückwirkend und laufend (KG-act. 13 Ziff. 22, S. 10, inkl. KG-act. 13/3). Ob dieses Novum im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist, kann offenbleiben. Denn laut Vereinbarung ist die Berufungsführerin erst dann zur Rückzahlung der bereits ausgerichteten, noch nicht bezifferbaren Sozialhilfeleistungen verpflichtet, wenn der Hausverkauf erfolgt ist. Ebenso werden ihr erst nach dem Hausverkauf für die Zeit danach monatliche Anteile von Elternbeiträgen von „ca. Fr. 680.00 bis Fr. 1000.00” in Rechnung gestellt (KG-act. 13/3). Die Zahlungspflicht ist damit an eine aufschiebende Bedingung geknüpft, weil es an der Sicherheit fehlt, ob der Hausverkauf überhaupt stattfinden wird (vgl. Gauch/Schluep/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 11. A. 2020, N 3958 ff. und 4038 f.). Die Zahlungspflicht wird erst dann wirksam, wenn die Bedingung in Erfüllung geht (Art. 151 Abs. 2 OR; Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., N 3992). Aktuell fehlt es somit an einer Zahlungsverpflichtung. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Berufungsführerin von einem zeitnahen Verkauf ausgeht (KG-act. 112 Rz 16, S. 8). Es sind daher ungeachtet der Frage, ob die Zustimmungserklärung bzw. Rückerstattungsverpflichtung novenrechtlich zu berücksichtigen ist, keine Kinderkosten im Bedarf der Berufungsführerin anzurechnen. Es bleibt damit grundsätzlich bei den von der Erstrichterin errechneten Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 35’543.55 für den Zeitraum von Juli 2022 bis und mit Februar 2024 und zwei Mal Fr. 3’448.00 für die Monate März und April 2024 (vgl. aber nachfolgend E. 7b/cc betreffend Unterhalt ab Mai 2024 sowie E. 7d betreffend Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge).
cc) Im Teilbeschluss vom 24. März 2025 wurde der Berufungsgegner dazu verpflichtet, der Berufungsführerin schriftlich Auskunft über seine veränderten Erwerbseinkommensverhältnisse sowie das Arbeitspensum zu erteilen (KG-act. 90, Dispositivziffer 1). Nach entsprechender Fristansetzung reichte die Berufungsführerin am 16. Juni 2025 die ihr vom Berufungsgegner mit E-Mail vom 15. Mai 2025 zugestellten Taggeldabrechnungen der Ausgleichskasse O.________ der Monate Mai 2024 bis April 2025 ein (KG-act. 112/1). Am 9. Juli 2025 reichte der Berufungsgegner Schreiben sowie Verfügungen der IV-Stelle Schwyz hinsichtlich eines entsprechenden Anspruchs gestützt auf eine Integrationsmassnahme sowie Belege für einen Taggeldanspruch vom 1. Mai 2025 bis 31. August 2025 ein (KG-act. 114/4-114/6 und 114/9-114/14). Der Berufungsgegner macht keine höheren Auslagen ab Mai 2024 geltend. Ausgehend von einem Bedarf gemäss angefochtener Verfügung von Fr. 3’222.00 und einem durchschnittlichen Einkommen von rund Fr. 7’585.00 für die zwölf Monate beträgt sein Überschuss Fr. 4’363.00 und entspricht damit nahezu jenem der Berufungsführerin von Fr. 4’388.20 (vgl. angef. Verfügung E. 4.9.7). Beide Parteien stimmen denn auch darin überein, dass der Berufungsgegner für die Zeitspanne, in welcher er IV-Taggelder bezieht, keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat (vgl. KG-act. 112 Rz 15, S. 8; KG-act. 114 Rz 8b, S. 10). Der Berufungsgegner macht aber geltend, erstmals per 1. Juni 2024 Taggeldleistungen erhalten zu haben (KG-act. 114 Rz 6a und 7, S. 8 f.; KG-act. 128 Rz. 3, S. 2). Die Berufungsführerin geht mit der Begründung, dass das Taggeld von Mai 2024 dem Sozialamt ausbezahlt wurde, davon aus, dass in den Monaten zuvor möglicherweise zu Unrecht Sozialhilfegelder bezogen worden seien (KG-act. 112 Rz 6 f., S. 4). Als Grund für die Auszahlung der Taggelder im Mai 2024 an den Sozialdienst der Gemeinde M.________ verweist der Berufungsgegner auf das Schreiben vom 26. Juni 2024 (KG-act. 114 Rz 5f, S. 6), wonach der Sozialdienst teilweise die bei der IV-Stelle Schwyz hinterlegte Abtretung/Drittauszahlung vom 24. Mai 2023 per 30. Juni 2024 widerrufe, die IV-Taggelder ab 1. Juni 2024 direkt der versicherten Person ausbezahlt werden könnten und allfällige noch zur Zahlung kommende rückwirkende IV-Leistungen (vor Mai 2024) zwingend noch abzurechnen seien (KG-act. 114/7). Dem Beschluss der Fürsorgebehörde M.________ vom 26. September 2024 lässt sich entnehmen, dass der Berufungsgegner vom 1. September 2023 bis 31. Mai 2024 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wurde (KG-act. 114/8). Weil er bereits im Mai 2024 (zusätzlich) Anspruch auf IV-Taggelder hatte, ist ihm das entsprechende Einkommen trotz fehlender direkter Auszahlung auch für diesen Monat anzurechnen. Demgegenüber kann aufgrund des erst am 21. Februar 2024 erfolgten Gesprächs mit der IV-Stelle Schwyz betreffend das weitere Vorgehen sowie die Planung der nächsten Eingliederungsschritte (vgl. KG-act. 114/3) davon ausgegangen werden, dass der Berufungsgegner vor Mai 2024 keine IV-Taggelder bezog. Aufgrund der seitens des Berufungsgegners neu eingereichten IV-Unterlagen sowie eines klärenden Telefongesprächs mit der Fürsorgebehörde M.________ vom 5. August 2025 schliesst sich dieser Ansicht auch die Berufungsführerin in ihrer Eingabe vom 6. August 2025 an (KG-act. 125 Rz 7, S. 5). Der Berufungsgegner hat damit ab Mai 2024 keinen Unterhaltsanspruch mehr.
Der Berufungsgegner hält mit Verweis auf das Schreiben der IV-Stelle Schwyz vom 12. April 2025 fest, dass die berufliche Massnahme am 31. August 2025 ende, und verlangt insoweit eine Ergänzung von Dispositivziffer 5.2 der angefochtenen Verfügung, als für den Fall, dass er ab dem 1. September 2025 keiner bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit nachgehen könne, ab diesem Zeitpunkt wieder der ursprüngliche von der Vorinstanz berechnete Unterhalt von Fr. 2’505.00 pro Monat geschuldet sei (KG-act. 114 Rechtsbegehren Ziff. 5.2 und Rz 8c, S. 10). Die Berufungsführerin ersucht um Abweisung dieses Antrags (KG-act. 125 Rechtsbegehren Ziff. 3). Sie bestreitet, dass der Berufungsgegner keiner bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit nachgehen oder ein bedarfsdeckendes Ersatzeinkommen generieren könne, und weist darauf hin, dass dieser Unterhaltsbeitrag von der Vorinstanz gestützt auf ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2’600.00 als Koch im geschützten Bereich oder 30 % Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt berechnet worden sei, wobei der Berufungsgegner indes ab Mai 2024 wesentlich höhere IV-Taggelder erhalten habe. Seither habe er seine Arbeitsfähigkeit kontinuierlich steigern können. Integrationsmassnahmen seien zudem mehrmals verlängert worden und könnten wieder verlängert werden, jedenfalls ergebe sich nichts anderes aus den Akten. Bei Aussichtslosigkeit von weiteren Integrationsmassnahmen würde eine (bedarfsdeckende) IV-Rente verfügt. Zudem sei der Berufungsgegner nach seinen Aussagen genesen (KG-act. 125 Rz 10, S. 7 f.). In der Tat hätte der Berufungsgegner aufgrund der neuen Umstände darlegen müssen, weshalb ein Unterhalt von Fr. 2’505.00 noch gerechtfertigt wäre. Vorsorgliche Massnahmen haben ausserdem wie erwähnt nur vorläufigen Charakter und stellen auf die aktuellen Verhältnisse ab, ohne mögliche künftige Entwicklungen einzubeziehen (vgl. OG ZH LZ180002 vom 4. Mai 2018 E. II.5). Der Berufungsgegner macht selbst geltend, dass eine Verlängerung der Massnahme vorgesehen sei (KG-act. 114 Rz 8c, S. 10), und äussert sich später nicht anderweitig hierzu. Die verlangte Ergänzung von Dispositivziffer 5.2 ist damit abzulehnen.
Soweit die Berufungsführerin erneut gestützt auf Art. 170 ZGB um Auskunft über die allfällig veränderten Einkommensverhältnisse des Berufungsgegners ab Mai 2023 mit entsprechenden geeigneten Belegen (insbesondere Belege über den Beginn und Rückwirkung der IV-Taggelder, beispielsweise die IV-Verfügung über die Taggelder, Bescheinigung über die IV-Taggelder 2023) ersucht (KG-act. 112, Rechtsbegehren Ziff. 2, S. 2, und Rz 11, S. 5), kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden, weil bereits das mit Teilbeschluss vom 24. März 2025 (KG-act. 90) rechtskräftig beurteilte Auskunftsbegehren vom 4. Februar 2025 (inkl. Eingabe vom 5. März 2025; KG-act. 65 und 83) eine entsprechende Auskunft umfasste. Ausserdem reichte der Berufungsgegner die entsprechenden Belege mit Eingabe vom 9. Juli 2025 ein und die Berufungsführerin geht in ihrer Eingabe vom 6. August 2025 mittlerweile selbst davon aus, dass der Berufungsgegner vor Mai 2024 keine Taggelder bezog (KG-act. 125 Rz 7, S. 5).
c) aa) Die Erstrichterin hielt in ihren Erwägungen fest, dass sich der Berufungsgegner eine IV-Rente rückwirkend und zukünftig als Einkommen anrechnen lassen müsse und sich die Unterhaltsbeiträge entsprechend reduzieren würden, falls er eine solche zugesprochen erhalten würde (angef. Verfügung E. 4.11). Die Berufungsführerin verlangt insofern eine dahingehende Ergänzung von Dispositivziffer 5.1-5.3, als für den Fall, dass seitens der IV rückwirkende Rentenzahlungen zugesprochen würden, diese von den Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen seien und es seien für den Zeitraum ab Juli 2022 rückwirkende und laufende IV-Zahlungen von den von ihr zu zahlenden Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Die zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträge seien innerhalb von 30 Tagen nach Geltendmachung zurückzuzahlen. Sollte der Berufungsgegner diese innert Frist nicht zurückerstatten, sei sie berechtigt zu erklären, diese mit zukünftigen Zahlungen zu verrechnen (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 5.3 Abs. 2). Diese Ergänzung sei anzubringen, um sie nicht zu benachteiligen, weil IV-Einnahmen zu berücksichtigendes Einkommen darstelle, vorsorgliche Massnahmen nur für die Zukunft abgeändert werden könnten und die Parteien den Stand der Gütertrennung hätten (KG-act. 1 Rz 34, S. 58 f.). Laut Berufungsgegner versteht sich von selbst, dass er sich allfällige Rentenleistungen als Einkommen anrechnen lassen müsse, was zu einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge führen könne (KG-act. 8 Rz 28e, S. 23). Die Berufungsführerin hielt in der Folge fest, dass der Berufungsgegner mit der Anrechnung von allfälligen (rückwirkenden oder laufenden) Rentenleistungen als Einkommen offenbar einverstanden sei, was zu berücksichtigen sei. Weshalb diese Einkommen rückwirkend und laufend nicht von den Unterhaltszahlungen in Abzug gebracht/rückerstattet werden sollen, begründe er nicht. Es gelte im Unterhaltsrecht der Grundsatz der Eigenversorgung, der durch die Nichtberücksichtigung des Einkommens mittels Anrechnung verletzt werde (KG-act. 13 Rz 22, S. 11).
bb) Soweit die Berufungsführerin trotz der auf Auskunft des Berufungsgegners hin erfolgten Anrechnung von IV-Taggeldern und trotz der von ihr mit Eingaben vom 1. Juni 2025 und 9. Juli 2025 angepassten Anträge (KG-act. 112 und 144) noch an dieser Ergänzung festhalten sollte, ist auf Folgendes hinzuweisen: Ein Entscheid über die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Unterhaltspunkt wirkt zwar grundsätzlich nur für die Zukunft. Die Änderung kann jedoch auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuchs zurückbezogen werden. Eine weitergehende Rückwirkung ist immerhin aus ganz besonderen Gründen möglich. Das Bundesgericht nennt als Beispiel unter anderem ein treuwidriges Verhalten einer der Parteien. Die Anordnung einer solchen Rückwirkung liegt im Ermessen des Massnahmegerichts (BGE 111 II 103 E. 4; BGer 5A_263/2020 vom 6. Juli 2020 E. 3.3.3; BGer 5A_597/2013 vom 4. März 2014 E. 3.2; BGer 5P.385/2004 vom 23. November 2004 E. 1.1). Damit greift das Argument der Berufungsführerin, wonach vorsorgliche Massnahmen nur für die Zukunft abgeändert werden könnten, so nicht. Auch wenn IV-Renten als Einkommen anzurechnen sind (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 756), sind mögliche künftige Entwicklungen sodann wie erwähnt beim Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht einzubeziehen. Eine Klageänderung ist gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren ausserdem dann zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Art. 227 Abs. 1 ZPO setzt für eine Klageänderung voraus, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt. Das Berufungsgericht entscheidet von Amtes wegen über die Zulässigkeit der geänderten Anträge (Art. 60 ZPO; BGE 142 III 48 E. 4.1.2). Erstinstanzlich, an der Hauptverhandlung, ersuchte die Berufungsführerin eventualiter einzig um entsprechende Zession einer allfälligen IV-Rente (vgl. Vi-act. 15 Rechtsbegehren Ziffer 3, S. 3). Die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO sind ohne Weiteres erfüllt, jedoch beruht der neue Antrag hinsichtlich des Abzugs von allfälligen Rentenzahlungen (zu den berücksichtigen IV-Taggeldern siehe E. 7b/cc oben) weder auf neuen Tatsachen noch auf neuen Beweismitteln. Die Berufungsführerin äussert sich denn auch nicht zu einer allfälligen Novenberechtigung. Insoweit kann auf den Antrag hinsichtlich des Abzugs allfälliger IV-Einnahmen ohnehin nicht eingetreten werden.
d) Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 fordert die Berufungsführerin die Anrechnung weiterer erbrachter Unterhaltsleistungen hinsichtlich bezahlter Kosten für die Liegenschaft in M.________ im Umfang von insgesamt Fr. 5’363.05, unter Beilage der entsprechenden Zahlungsbelege (KG-act. 112 Rz 19, S. 9 inkl. KG-act. 112/6; siehe auch KG-act. 125 Rz 12, S. 9). Der Berufungsgegner anerkennt eine Anrechnung des genannten Betrags (KG-act. 114 Rz 9, S. 11).
Sämtliche vor Erlass des Entscheids behaupteten Tilgungen sind vom Gericht zu berücksichtigen. Wenn somit ein Unterhaltsschuldner behauptet, der Unterhaltsgläubigerin seit der Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, ist es notwendig, dass das Gericht über die Beträge entscheidet, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden können, und zwar gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise (OG ZH LE180050 vom 8. Februar 2019 E. 9.6 m.w.H.; vgl. LGVE 2017 II Nr. 10 E. 5.2 m.w.H.). Der Berufungsgegner anerkennt eine Anrechnung des genannten Betrags (KG-act. 114 Rz 9, S. 11; siehe auch KG-act. 112/6), womit einer solchen nichts im Wege steht. Für den Zeitraum von Juli 2022 bis und mit April 2024 ist die Berufungsführerin damit verpflichtet, Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 37’076.50 (Fr. 42’439.55 [Fr. 35’543.55 + Fr. 3’448.00 + Fr. 3’448.00] ./. 5’363.05) zu bezahlen.
8. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen anzupassen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Mit Berufungsantrag Ziffer 6 ersucht die Berufungsführerin um Neuregelung der vorinstanzlichen Kostenaufteilung (Dispositivziffern 8 f. der angef. Verfügung) und Verpflichtung des Berufungsgegners, für die Prozesskosten aufzukommen und ihr eine (volle) angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7’200.00 zu bezahlen (KG-act. 1, S. 4). Eine Begründung für eine abweichende Kostenverteilung ohne Anpassung des angefochtenen Entscheids lässt sich der Berufung indes nicht entnehmen, weshalb lediglich zu prüfen ist, ob sich mit dem neuen Verfahrensausgang eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenverteilung aufdrängt. Die Erstrichterin auferlegte die Prozesskosten zu 1/10 dem Berufungsgegner und zu 9/10 der Berufungsführerin (angef. Verfügung E. 6.2). Der angefochtene Entscheid wird im Wesentlichen insoweit abgeändert, als die Berufungsführerin dem Berufungsgegner ab Mai 2024 keinen Unterhalt mehr zu bezahlen hat, ihr weitere, indes erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids geleistete Unterhaltszahlungen angerechnet werden und das begleitete Besuchsrecht per 1. Januar 2026 von zwei auf drei Stunden erhöht wird. Weil die Kinderbelange mit der Erstrichterin als sehr stark zu gewichten sind und der Persönlichkeitsschutz sowie die Prozesskostenbevorschussung, in welchen beiden Punkten die Berufungsführerin obsiegte, kaum ins Gewicht fallen, erscheint es daher angemessen, die erstinstanzlichen Kosten zu 4/5 der Berufungsführerin und zu 1/5 dem Berufungsgegner aufzuerlegen. Entsprechend trägt die Berufungsführerin Gerichtskosten von Fr. 2’800.00 und der Berufungsgegner von Fr. 700.00 (vgl. angef. Verfügung E. 6.2 f.). Die von der Berufungsführerin an den Berufungsgegner zu leistende Parteientschädigung beziffert sich sodann auf Fr. 4’320.00 (3/5 von Fr. 7’200.00; vgl. angef. Verfügung E. 6.5 f.).
b) aa) Zu den Gerichtskosten zählen im vorliegenden Berufungsverfahren auch die Kosten für die Vertretung des Kindes (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Massgebend für die Entschädigung ist im Interesse einer sachgemässen und wirksamen Vertretung der effektive Zeitaufwand, soweit er den Umständen angemessen erscheint (Michel/Berger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 299 ZPO N 28; BGE 142 III 153 E. 2.5). Rechtsanwältin F.________ macht in ihrer Honorarnote vom 8. September 2025 einen Rechnungsbetrag von Fr. 4’317.75 (Honorar: 21.3 h à Fr. 180.00; Auslagen: 52 Kopien à Fr. 1.00, Fr. 39.60 Porto, Fahrspesen 98 km à Fr. 0.70; MWST: Fr. 323.53) geltend (KG-act. 134/1). Unter Berücksichtigung der erforderlichen Aufwendungen erscheint eine Entschädigung in der geltend gemachten und unbeanstandet gebliebenen Höhe von Fr. 4’317.75 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Zu den Gerichtskosten zählen ausserdem die Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO), im vorliegenden Verfahren die Kosten von Fr. 330.00 für den Therapieverlaufsbericht vom 21. Januar 2025 G.________ (KG-act. 71 und 71/1-2). Aufgrund des für ein Massnahmeverfahren grossen Aufwands werden die Gerichtskosten insgesamt auf Fr. 9’650.00 festgelegt, was eine Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) von rund Fr. 5’000.00 beinhaltet. Im Berufungsverfahren obsiegt die Berufungsführerin im Wesentlichen damit, dass dem Berufungsgegner ab Mai 2024 kein Ehegattenunterhalt mehr zugesprochen wird und ihr weitere geleistete Unterhaltsbeiträge angerechnet werden sowie hinsichtlich der Ausweitung des begleiteten Besuchsrechts auf drei Stunden ab dem 1. Januar 2026. Indes unterliegt sie hinsichtlich ihrer weiteren im Zusammenhang mit dem Unterhalt gestellten Anträge. Ebenso unterliegt sie gänzlich bezüglich der bedeutendsten Punkte der Obhutszuteilung, des unbegleiteten Besuchsrechts, der elterlichen Sorge, der angeordneten Weisungen, der geeigneten Person für die Therapie von E.________ sowie der der Beiständin übertragenen Aufgaben, wobei bezüglich Letzterer lediglich bei Alinea 1 eine Anpassung infolge der Ausweitung des begleiteten Besuchsrechts erfolgt und Alinea 6 mangels aktueller Relevanz gestrichen wird. Ausserdem unterliegt sie in den vorsorglichen Verfahren, insbesondere betreffend Umplatzierung von E.________ (KG-act. 91 und 111). In Anbetracht dessen sowie auch unter Berücksichtigung der nachträglich durch den Beklagten verlangten Obhutszuteilung, die ebenso abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war, und der abgelehnten Ergänzung von Dispositivziffer 5.2 der angefochtenen Verfügung erscheint für das Berufungsverfahren angemessen, die Kosten zu 4/5 (Fr. 7’720.00) der Berufungsführerin und zu 1/5 (Fr. 1’930.00) dem Berufungsgegner aufzuerlegen.
bb) In summarischen Verfahren beträgt das Honorar gemäss § 10 GebTRA zwischen Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00, welcher Tarifrahmen praxisgemäss auch im Berufungsverfahren gilt. Die Berufungsführerin reichte keine Kostennote ein und äusserte sich nicht zur Höhe ihrer Aufwendungen. In Nachachtung der allgemeinen Kriterien von § 2 Abs. 1 GebTRA – namentlich der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit und des notwendigen Zeitaufwands – ist das Honorar der Berufungsführerin auf das Maximum des Gebührenrahmens, mithin auf Fr. 4’800.00 (inkl. Auslagen und MWST; § 2 Abs. 2 GebTRA) festzulegen. Der Rechtsvertreter des Berufungsgegners reichte eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 11’177.76 (Honorar: 38.75 Std. à Fr. 250.00; Auslagen: Fr. 652.70; MWST: Fr. 837.55) ein (KG-act. 132/1 und 2). Die Höchstansätze des Gebührentarifs dürfen in Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, bis 100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA), was die Rechtsvertretenden zu behaupten und zu substanziieren haben (KG SZ ZK2 2021 22 vom 23. Mai 2022 E. 4b). Die Aufwendungen des Rechtsvertreters beschränkten sich nebst dem Studium der Eingaben der Berufungsführerin und dem Klientenkontakt im Wesentlichen auf die Ausfertigung der knapp 24-seitigen Berufungsanwort (KG-act. 8), der sehr kurzen Eingaben vom 10. Juni 2024, 21. Februar 2025 und 2. Juni 2025 (KG-act. 25, 76 und 106), der rund elfseitigen Eingabe vom 9. Juli 2025 (KG-act. 114) sowie der dreiseitigen Eingabe vom 18. August 2025 (KG-act. 128). Weshalb trotzdem eine Entschädigung in der Höhe des das Maximum des Tarifrahmens um mehr als 100 % überschreitenden Betrags angemessen sein soll, erklärt der Berufungsgegner nicht. Wenn auch dem Schutz des Kindeswohls ein hoher Stellenwert zukommt, dient gerade diesem auch die Offizial- und uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Weil das Verfahren nach dem Gesagten unbestrittenermassen aufwändig und für beide Parteien sehr wichtig war, ist das Honorar des Berufungsgegners ebenfalls auf das Maximum des Gebührenrahmens, mithin auf Fr. 4’800.00 (inkl. Auslagen und MWST; § 2 Abs. 2 GebTRA) festzulegen. Nach Verrechnung hat die Berufungsführerin dem Berufungsgegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2’880.00 zu bezahlen;-
beschlossen:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 4 Alinea 6 wird ersatzlos aufgehoben. Die Dispositivziffern 2, 3.1 Alinea 3, 4 Alinea 1, 5, 8 und 9 der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2024 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt:
2. Die Ehegatten werden berechtigt, bis zum 31. Dezember 2025 E.________ je einzeln alle zwei Wochen für zwei Stunden und ab dem 1. Januar 2026 je einzeln alle zwei Wochen für drei Stunden in Begleitung zu besuchen.
Die Ehefrau wird angewiesen:
[…]
- dafür besorgt zu sein, zufällige Begegnungen (am Wohnort der Pflegefamilie) zu vermeiden und sich – unter Vorbehalt bewilligter Kontakte – nicht in das Umfeld von E.________ zu begeben, mithin sich nicht im Bereich des Schulhauses, des Schulweges, des Wohnhauses der Pflegefamilie oder im Freizeitbereich von E.________ aufzuhalten.
Der Beiständin werden neu zusätzlich folgende Aufgaben übertragen:
- ein anstelle von Dispositiv-Ziff. 2 tretender begleiteter Besuchskontakt im Rahmen von Anlässen (Fussballturniere, Elternabende, Besuche bei den Eltern zu Hause etc.) im Umfang von jeweils maximal zwei Stunden (bis 31. Dezember 2025) bzw. drei Stunden (ab 1. Januar 2026) zu bewilligen, sofern eine Begleitung hierfür organisiert werden kann und ein Ehegatte einen solchen Besuchskontakt ausnahmsweise anstelle seines Besuchskontakts gemäss Dispositv-Ziff. 2 wünscht;
[…]
5. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
5.1 einen Betrag von insgesamt Fr. 37’076.50 für den Zeitraum von Juli 2022 bis und mit April 2024, zahlbar innert 60 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, vorbehältlich weiterer bereits geleisteter, nicht aktenkundiger, jedoch belegbarer Zahlungen der Ehefrau an die Liegenschaft in M.________;
5.2 ab dem 1. Mai 2024 ist kein Ehegattenunterhaltsbeitrag mehr geschuldet.
8. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 3’500.00 werden im Betrag von Fr. 700.00 dem Ehemann und im Betrag von Fr. 2’800.00 der Ehefrau auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.
9. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann eine Parteientschädigung von Fr. 4’320.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2024 bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9’650.00 werden zu 4/5 (Fr. 7’720.00) der Berufungsführerin und zu 1/5 (Fr. 1’930.00) dem Berufungsgegner auferlegt. Der Kostenanteil der Berufungsgegnerin wird im Umfang von Fr. 3’000.00 von ihrem Kostenvorschuss bezogen.
Die Berufungsführerin hat den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 2’880.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin F.________, wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4’317.75 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Die Beschwerde ist ohne Streitwerterfordernis zulässig.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwältin F.________ (2/R, auszugsweise [E. 1-6 und 8; Dispositivziffer 1: Ingress, betreffend Dispositivziffern 2, 3.1 und 4 sowie letzter Absatz; Dispositivziffern 4-6]), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (1/R, auszugsweise z.K. [Dispositivziffer 1: Ingress, betreffend Dispositivziffern 2, 3.1 und 4 sowie letzter Absatz]), die Beiständin N.________ (1/R, auszugsweise [Dispositivziffer 1: Ingress, betreffend Dispositivziffern 2, 3.1 und 4 sowie letzter Absatz], die Gemeinde M.________ (1/R, auszugsweise z.K. [Dispositivziffer 1: Ingress, betreffend Dispositivziffer 2 und letzter Absatz]) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
5. November 2025 amu
ZK2 2024 18
Art. 165 ORart. 165 COart. 165 CO
Art. 165 VAWart. 165 ORHart. 165 OR
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 CC
Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 172 ZGBart. 172 CCart. 172 CC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 273 ZPOart. 273 CPCart. 273 CPC
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Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC
Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
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Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
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Art. 315b ZGBart. 315b CCart. 315b CC
5A_574/2022
Art. 315a ZGBart. 315a CCart. 315a CC
5A_574/2022
Art. 313 ZGBart. 313 CCart. 313 CC
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
Art. 313 ZGBart. 313 CCart. 313 CC
5A_550/2016
5A_400/2023
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
5A_400/2023
BGE 142 III 153ATF 142 III 153DTF 142 III 153
5A_400/2023
Art. 133 ZGBart. 133 CCart. 133 CC
§ 45 JG
§ 45 JG
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
Art. 314b ZGBart. 314b CCart. 314b CC
Art. 177 ZPOart. 177 CPCart. 177 CPC
Art. 276n 5art. 276n 5art. 276n 5
Art. 276n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 276n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 276n 5
Art. 276n mit Anhangart. 276n avec annexeart. 276n 5
Art. 276n ISVSart. 276n ISVSart. 276n 5
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
BGE 141 III 472ATF 141 III 472DTF 141 III 472
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 274 ZGBart. 274 CCart. 274 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 274 ZGBart. 274 CCart. 274 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
§ 45 JG
Art. 315a ZGBart. 315a CCart. 315a CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
5A_103/2018
5A_111/2018
BGE 150 III 49ATF 150 III 49DTF 150 III 49
Art. 315a ZGBart. 315a CCart. 315a CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC
Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC
4A_264/2015
4A_502/2016
4A_264/2015
5D_148/2013
4A_141/2009
Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC
Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC
Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC
Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC
Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC
Art. 151 ORart. 151 COart. 151 CO
Art. 151 VAWart. 151 ORHart. 151 OR
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 CC
BGE 111 II 103ATF 111 II 103DTF 111 II 103
5A_263/2020
5A_597/2013
5P.385/2004
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC
Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC
Art. 60 ZPOart. 60 CPCart. 60 CPC
BGE 142 III 48ATF 142 III 48DTF 142 III 48
Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 299 ZPOart. 299 CPCart. 299 CPC
BGE 142 III 153ATF 142 III 153DTF 142 III 153
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 10 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 16 GebTRA
ZK2 2021 22
§ 2 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF