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Entscheid

ZK2 2024 19

Präsidial

23. April 2024Deutsch9 min

1. a) In dem vom Kläger gegen den Beklagten eingeleiteten Verfahren betreffend die Räumung eines Stalls erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln mit Urteil vom 20. Oktober 2023 Folgendes:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 23. April 2024

ZK2 2024 19

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Kläger und Beschwerdegegner,

betreffend

Räumung Stall

(Beschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 20. Oktober 2023, ZEV 2023 5);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) In dem vom Kläger gegen den Beklagten eingeleiteten Verfahren betreffend die Räumung eines Stalls erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln mit Urteil vom 20. Oktober 2023 Folgendes:

1. Dem Beklagten wird unter Androhung von Busse gemäss

Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall befohlen, den Stall an der D.________ innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids vollständig zu räumen.

Erwägungen

2.

lm Widerhandlungsfall ist der Kläger berechtigt, den Stall an der D.________, auf Kosten des Beklagten selber zu räumen oder durch Dritte räumen zu lassen und nötigenfalls zum Schutz die Kantonspolizei beizuziehen, welcher der vorliegende mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Entscheid vorzulegen ist. Der Kläger ist berechtigt, wertlose Gegenstände nach Ablauf der Räumungsfrist zu entsorgen.

3.

Der Beklagte ist berechtigt, den Stall an der D.________, zur Räumung nach vorgängiger Mitteilung an den Kläger jederzeit zu betreten.

4.

Auf das Gesuch zum Selbsthilfeverkauf i.S.v. Art. 250 lit. a

Ziff. 3 ZPO wird nicht eingetreten.

5.

Die Gerichtskosten, bestehend aus der Schlichtungsgebühr von Fr. 300.00 und der Entscheidgebühr von Fr. 1’200.00, werden dem Beklagten auferlegt. Die Entscheidgebühr wird liquidiert, indem sie mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’200.00 verrechnet wird. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger insgesamt Fr. 1’500.00 direkt zu ersetzen.

6.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen (inkl. Auslagen).

7.

[Rechtsmittelbelehrung]

8.

[Zufertigung]

Zur Begründung erwog die Erstrichterin im Wesentlichen, der Kläger habe den streitgegenständlichen Stall an der D.________ dem Beklagten unbestrittenermassen zum unentgeltlichen Gebrauch überlassen, womit eine Gebrauchsleihe vorgelegen habe (angefochtenes Urteil, S. 4, m.H.a. Art. 305 OR). Weil die Parteien unbestrittenermassen weder eine bestimmte Dauer noch einen bestimmten Gebrauch vereinbart hätten, habe der Kläger als Verleiher den Stall vom Beklagten als Entlehner beliebig, das heisse jederzeit mit sofortiger Wirkung, zurückfordern können. Zusammengefasst sei der Rückforderungsanspruch seitens des Klägers belegt und diesem stehe zudem ein (unverjährbarer) Vindikationsanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB zu

(angefochtenes Urteil, S. 4, m.H.a. Vi-act. B1 und B6–B8). Die vom Kläger zugestandene Räumungsfrist von drei Monaten erscheine angesichts der Vielzahl zu räumender Gegenstände angemessen und dem Beklagten sei zu befehlen, den streitgegenständlichen Stall innert dreier Monate nach Rechtskraft dieses Entscheids zu räumen. Aufgrund der langen konfliktträchtigen Vorgeschichte erscheine es angemessen und verhältnismässig, den Räumungsbefehl für den Widerhandlungsfall mit einer Androhung einer Busse nach Art. 292 StGB zu verbinden und den Kläger im Sinne einer Ersatzvornahme für berechtigt zu erklären, den Stall im Widerhandlungsfall auf Kosten des Beklagten selbst zu räumen oder durch Dritte räumen zu lassen und nötigenfalls zu seinem Schutz die Kantonspolizei Schwyz beizuziehen (angefochtenes Urteil, S. 4, m.H.a. Art. 343 Abs. 1 lit. a und lit. e ZPO sowie

§ 102 Abs. 2 JG). Weiter erwog die Erstrichterin, es liege eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, deren Streitwert nach Art. 91 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt werde bzw. vom Gericht festzusetzen sei, wenn das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme laute und sofern sich die Parteien darüber nicht einigen könnten oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig seien. In einem Exmissionsverfahren entspreche der Streitwert dem durch die Verzögerung mutmasslich entstehenden Schaden bzw. dem in der betreffenden Zahl hypothetisch anfallenden Miet- oder Gebrauchswert, wobei das Bundesgericht in summarischen Verfahren beim Rechtsschutz in klaren Fällen generell und pauschal von einer Dauer von sechs Monaten ausgehe, weshalb es angemessen erscheine, für das vorliegende vereinfachte Verfahren von einer pauschalisierten Dauer von zehn Monaten auszugehen. Somit sei der geschätzte Mietwert des Stalls ermessensweise auf Fr. 550.00 pro Monat festzulegen, sodass sich ein Streitwert von Fr. 5’500.00 ergebe (angefochtenes Urteil, S. 5).

b) Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte am 14. März 2024 (Postaufgabe: 15. März 2024) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit den

folgenden Anträgen (KG-act. 1; sic):

- Der offensichtlich unrichtig Festgestellte Streitwert ist neu zu beurteilen.

- Das Gericht hat Art. 153 Abs. 2 anzuwenden.

Als Begründung seiner Beschwerde macht der Beklagte geltend, der vom Gericht geschätzte Mietwert wäre ohne die durch ihn ausgeführte Sanierung des Stalls nicht real. Weil der Kläger nicht bereit sei, ihm für seine Aufwendungen einen adäquaten Betrag zu erstatten, sei er gezwungen, die Forderungen des Klägers abzulehnen. Seine Forderung betrage Fr. 131’100.00. Er habe das Gericht in der Klageant­wort auf diese Tatsache hingewiesen (KG-act. 1).

2.

a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/‌Bachofner, in: Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind

(Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, soll dies nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22).

Vorliegend ging die Beschwerde des Beklagten am 18. März 2024 und damit am letzten Tag der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO beim Kantonsgericht ein (vgl. KG-act. 1; vgl Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung; vgl. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe von vornherein obsolet war.

b) Der Beklagte setzt sich in seiner Beschwerdeschrift mit der entscheidwesentlichen Begründung für den angeordneten Räumungsbefehl in der angefochtenen Verfügung, wonach der Rückforderungsanspruch seitens des Klägers belegt sei und diesem darüber hinaus ein (unverjährbarer) Vindikations­anspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB zustehe (vorstehend E. 1a), nicht ansatzweise auseinander. Ebenso wenig äussert er sich zur vorgesehenen Räumungsfrist von drei Monaten oder zu den angeordneten Vollstreckungsmass­nahmen (vgl. vorstehend E. 1a). Einzig im Hinblick auf den vor­instanzlich festgestellten Streitwert moniert er pauschal, dieser wäre „ohne die durch ihn ausgeführte Sanierung des Stalls nicht real“. Weil er sich damit aber nicht mit der vorstehend in E. 1a wiedergegebenen erstrichterlichen Begründung und Berechnung im Hinblick auf den Streitwert auseinandersetzt und im Übrigen den ermessensweise festgesetzten Mietwert von Fr. 550.00 pro Monat auch nicht konkret infrage stellt, genügt er den vorstehend in E. 2a dargelegten Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht. Darüber hinaus sind allfällige Forderungen des Beklagten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf seine diesbezüglichen Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Sodann handelt es sich bei dem der Beschwerdeschrift beigelegten, an das Bezirksgericht Einsiedeln gerichteten Schreiben des Beklagten vom 5. August 2021 (KG-act. 1/2) angesichts dessen, dass sich dieses Schreiben nicht in den erstinstanzlichen Akten findet und er sich auch nicht dazu äusserte, um ein neues Beweismittel und mithin um ein im Sinne von Art. 326 ZPO unzulässiges, nicht zu beachtendes Novum.

3.

Zusammengefasst ist mangels einer hinreichenden Begründung der Rechtsmittelschrift auf die Beschwerde des Beklagten nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die infolge des Nichteintretens reduzierten Gerichtskosten von Fr. 300.00 vollumfänglich dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der fehlenden Einholung einer Beschwerdeant­wort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) entstanden dem Kläger keine Aufwendungen und es ist ihm mithin keine Entschädigung zuzusprechen;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beklagten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der

gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 5’500.00.

Zufertigung an den Beklagten (1/R, inkl. KG-act. 3 z.K.), den Kläger

(1/R inkl. KG-act. 1, 1/1–1/3 und 3 z.K.), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

23.

April 2024 amu

ZK2 2024 19

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

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Art. 305 VAWart. 305 ORHart. 305 OR

Art. 641 ZGBart. 641 CCart. 641 CC

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Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC

§ 102 JG

Art. 91 ZPOart. 91 CPCart. 91 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_95/2019

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

5A_736/2016

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

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Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

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Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

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Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF