ZK2 2024 2
Kammer
22. Juli 2025Deutsch100 min
A. Die Parteien reichten am 7. Juli 2021 ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Höfe ein, das unter der Verfahrensnummer ZEO 2021 50 geführt wird. Sie sind die Eltern von E.________ und F.________ (Vi-act. D1 und D2).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 22. Juli 2025
ZK2 2024 2
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichterinnen Jeannette Soro und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren
(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 28. Dezember 2023, ZES 2022 394);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Parteien reichten am 7. Juli 2021 ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Höfe ein, das unter der Verfahrensnummer ZEO 2021 50 geführt wird. Sie sind die Eltern von E.________ und F.________ (Vi-act. D1 und D2).
B. Am 18. Mai 2022 ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Sie beantragte insbesondere die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung bestimmter Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge (vgl. Vi-act. A/I).
Nach Durchführung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe am 28. Dezember 2023 was folgt (angef. Verfügung):
[…]
3.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin bzw. ab 1. Januar 2027 direkt an F.________ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge für F.________ zu leisten (zahlbar monatlich jeweils im Voraus per Monatsanfang), unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlung:
1. Juli 2021 bis und mit 31. Oktober 2023 CHF 1’226.00
1. November 2023 bis und mit 31. Dezember 2024 CHF 1’267.00
1. Januar 2025 bis und mit 31. Dezember 2026 CHF 1’160.00
ab 1. Januar 2027 CHF 1’746.00
Der Unterhalt ist geschuldet bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung.
Die vom Gesuchsgegner bezogene Kinder- bzw. Ausbildungszulage für F.________ ist in den vorstehenden Beträgen enthalten.
3.2 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, F.________ an seinen Unterhalt ab 1. Januar 2027 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 50.00 zu leisten (jeweils im Voraus per Monatsanfang).
Der Unterhalt ist geschuldet bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung.
3.3 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, E.________ an seinen Unterhalt die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu leisten (jeweils im Voraus per Monatsanfang), unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlung:
1. Juli 2021 bis und mit 31. Oktober 2023 CHF 1’124.00
1. November 2023 bis und mit 31. Dezember 2024 CHF 1’446.00
Der Unterhalt ist geschuldet bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung.
Die vom Gesuchsgegner bezogene Kinder- bzw. Ausbildungszulage für E.________ ist in den vorstehenden Beträgen enthalten.
[…]
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden monatlichen Beiträge zu leisten (zahlbar monatlich jeweils im Voraus per Monatsanfang):
1. Juli 2021 bis und mit 31. Oktober 2023 CHF 889.00
1. November 2023 bis und mit 31. Dezember 2024 CHF 649.00
1. Januar 2025 bis und mit 31. Dezember 2026 CHF 574.00
5. Die Unterhaltsregelung fusst auf folgenden (gerundeten) monatlichen Einkommens- und Bedarfszahlen:
Erwerbseinkommen Gesuchstellerin
1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2023 CHF 6’013.00
1. November 2023 bis 31. Dezember 2024 (Pensum > 80 %) CHF 6’200.00
1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 (hypothetisch,100 % Pensum) CHF 7’200.00
ab 1. Januar 2027 (hypothetisch, 100 % Pensum) CHF 7’200.00
Erwerbseinkommen Gesuchsgegner CHF 11’507.00
Einkommen E.________
1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2023 CHF 636.00
1. November 2023 bis 31. Dezember 2024 CHF 770.00
Einkommen F.________
1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2023 CHF 230.00
1. November 2023 bis 31. Dezember 2024 CHF 230.00
1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 CHF 280.00
ab 1. Januar 2027 CHF 280.00
Bedarf Gesuchstellerin
1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2023 CHF 4’667.70
1. November 2023 bis 31. Dezember 2024 CHF 4’731.00
1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 CHF 4’821.00
ab 1. Januar 2027 CHF 4’566.00
Bedarf Gesuchsgegner
1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2023 CHF 4’773.85
1. November 2023 bis 31. Dezember 2024 CHF 4’855.70
1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 CHF 5’010.70
ab 1. Januar 2027 CHF 4’925.70
Bedarf E.________
1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2023 CHF 1’776.00
1. November 2023 bis 31. Dezember 2024 CHF 2’216.50
Bedarf F.________
1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2023 CHF 1’635.00
1. November 2023 bis 31. Dezember 2024 CHF 1’651.30
1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 CHF 1’656.30
ab 1. Januar 2027 CHF 2’075.50
6. […]
7. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3’200.00 werden im Umfang von CHF 800.00 der Gesuchstellerin und im Umfang von CHF 2’400.00 dem Gesuchsgegner auferlegt.
8. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2’750.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
[…]
C. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. Januar 2024 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 28. Dezember 2023 (im Verfahren ZES 2022 394) wie folgt abzuändern:
Erwägungen
2.
Unterhalt für Sohn F.________: Es seien in Dispositivziffer 3.1 die CHF-Summen in den Zeilen fünf bis acht aufzuheben und durch folgende CHF-Summen zu ersetzen:
a. Zeile fünf: CHF 940.00 [statt CHF 1’226.00]
b. Zeile sechs: CHF 809.00 [statt CHF 1’267.00]
c. Zeile sieben: CHF 634.00 [statt CHF 1’160.00]
d. Zeile acht: CHF 502.00 [statt CHF 1’746.00]
3.
Unterhalt für Sohn E.________: Es seien in Dispositivziffer 3.3 die Zeilen vier bis sechs aufzuheben und durch folgenden Text zu ersetzen:
a. Zeile vier: 1. Juli 2021 bis und mit 31. Oktober 2023
CHF 837.00 [statt CHF 1’124.00]
b. Zeile fünf: 1. November 2023 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung CHF 215.00 [statt CHF 1’446.00]
c. Zeile sechs entfällt
4.
Unterhalt für Ehefrau: Es sei Dispositivziffer 4 ersatzlos aufzuheben;
5.
Einkommens- und Bedarfszahlen: Es seien in Dispositivziffer 5 die Zahlen für die Einkommen wie folgt abzuändern:
a. F.________: 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026
CHF 636.00 [statt CHF 280.00]
b. F.________: ab 1. Januar 2027 CHF 770.00
[statt CHF 280.00]
c. Berufungskläger/Gesuchsgegner: ab 1. Februar 2024
CHF 10’007.00 [statt CHF 11’507.00]
6.
eventualiter seien sowohl die Kinderüberschussanteile und die Volljährigenunterhalte strikt nach Massgabe der Leistungsfähigkeiten der Eltern proportional unter diesen aufzuteilen, wobei die Ehefrau in Phase I mindestens 17 % der gesamten Kinderkosten zu tragen hat, in Phase II mindestens 18 %, in Phase III mindestens 27 % und in Phase IV mindestens 29 %;
7.
eventualiter sei der gesamtfamiliäre Überschuss wie folgt zuzuweisen:
a. Es sei für die Phasen I bis III eine Vorabzuweisung von CHF 1’380.00 an den Berufungskläger vorzunehmen;
b. es sei vom Rest des gesamtfamiliären Überschusses den beiden Söhnen E.________ und F.________, solange sie minderjährig sind, je 16.65 % des Überschusses zuzuweisen (hälftig aufgeteilt auf die beiden Elternhaushalte), aber der Kinderüberschussanteil sei auf CHF 500.00 pro Kind pro Monat zu limitieren;
c. es sei der Berufungsbeklagten über den von ihr selber generierten Überschussanteil, nach Abzug der von ihr selber getragenen Kinderkosten, kein weitergehender Überschussanteil und damit auch kein Trennungsunterhalt zuzugestehen;
8.
eventualiter sei der Kinderwohnkostenanteil der Söhne im Haushalt des Berufungsklägers ab Volljährigkeit der Söhne als Naturalunterhalt und nicht als Geldunterhalt zuzusprechen;
9.
es sei festzulegen, dass der Beklagte die Unterhaltsnachzahlungen für Sohn F.________ auf ein auf Sohn F.________ lautendes Sparkonto einzahlt;
10.
es sei der Kostenentscheid (Dispositivziffern sieben und acht) vollständig aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und es sei auf Parteientschädigungen zu verzichten;
11.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ehefrau beziehungsweise Berufungsbeklagten.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchsgegner Folgendes:
1.
Es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Berufungsverfahren die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und zwar hinsichtlich aller Unterhaltsnachzahlungen sowie hinsichtlich des Ehegattenunterhalts vollständig und hinsichtlich der künftigen Kindesunterhalte für jene Unterhaltsanteile, die über jenen Beträgen liegen, wie sie vorstehend mit den Hauptbegehren Nr. 2 und 3 beantragt wurden;
2.
eventualiter sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, im Fall des gänzlichen oder teilweisen Obsiegens in vorliegendem Berufungsverfahren künftige Unterhaltsbeiträge mit früher entsprechend zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen verrechnen zu dürfen.
Mit Berufungsantwort vom 2. Februar 2024 stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren (KG-act. 7):
1.
Die Berufungsanträge Ziff. 1-11 seien abzuweisen.
2.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Verfahrensantrag Ziff. 1) des Berufungsklägers sei abzuweisen.
3.
Der Verfahrensantrag Ziff. 2 des Berufungsklägers sei abzuweisen.
4.
Die Verfügung des Bezirksgerichtes Höfe vom 28.12.2023 im Verfahren ZES 2022 394 sei zu bestätigen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Berufungsklägers.
Am 11. Februar 2024 beantragte der Gesuchsgegner, es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, alle Lohnausweise 2023 aller Arbeitgeber sowie die Lohnabrechnung Januar 2024 aller Arbeitgeber ins Recht zu legen (KG-act. 9). Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2024 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung dieses Verfahrensantrags (KG-act. 11). Mit Eingaben vom 8. September 2024 und 8. Oktober 2024 reichte der Gesuchsgegner neue Akten ein und machte geltend, die Gesuchstellerin habe zwischenzeitlich ihren Wohnsitz gewechselt und sei bei ihrem langjährigen Lebenspartner eingezogen (KG-act. 17 und 25), was diese am 25. September 2024 bestritt (KG-act. 21). Am 2. Oktober 2024 brachte der Gesuchsgegner neu vor, das Monatseinkommen der Gesuchstellerin belaufe sich ab 18. Dezember 2024 auf Fr. 7’750.00 (KG-act. 23). Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, verschiedene Urkunden dem Gericht einzureichen (KG-act. 28), was sie mit Eingaben vom 24. Januar 2025 und 3. Februar 2025 tat (KG-act. 29, 29/1-29/3, 31 und 31/1), wozu der Gesuchsgegner am 4. Februar 2025 Stellung nahm und weitere Beweisanträge stellte (KG-act. 33). Die Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 25. Februar 2025 die Abweisung der Anträge (KG-act. 35). Der Gesuchsgegner liess sich dazu am 12. März 2025 vernehmen (KG-act. 37).
Mit Eingabe vom 31. März 2025 stellte der Gesuchsgegner folgende neue Rechtsbegehren (KG-act. 39):
Es seien in der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 28. Dezember 2023 (Eheschutzurteil im Verfahren ZES 2022 394)
a. die Dispositivziffern 3.1 bis 3.3 sowie Ziffer 4 und 5 ersatzlos aufzuheben;
b. als massgebendes Einkommen für den Ehemann ab 1. Februar 2024 CHF 10’007.00 [statt CHF 11’507.00] und für die Ehefrau ab 31. Juli 2020 CHF 15’500.00 festzulegen, jeweils netto pro Monat;
c. der Kostenentscheid (Dispositivziffern 7 und 8) vollständig aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und von Parteientschädigungen sei abzusehen;
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ehefrau.
Die Gesuchstellerin beantragte am 8. April 2025 die Abweisung dieser neuen Anträge unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 41).
Am 20./21. Mai 2025 stimmten die Parteien dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 13. Mai 2025 zu, wonach die Parteien sich darauf einigten, dass die Gesuchstellerin seit 1. September 2024 in einer kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft lebt (KG-act. 45-47);-
in Erwägung:
1.
a) Für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren sind die Be-stimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB). Die erheblichen Tatsachenbehauptungen sind lediglich glaubhaft zu machen (BGE 138 III 97 E. 3.4.2; BGer 5A_530/2022 vom 11. November 2022 E. 2.2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2 m.H.; BGer 5A_530/2022 vom 11. November 2022 E. 2.2).
b) Strittig im vorliegenden Berufungsverfahren sind die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge. In Kinderbelangen gilt der uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialgrundsatz nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträge bilden aus der Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes, so dass sich die Untersuchungsmaxime ebenso auf die Tatsachengrundlage für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts auswirkt (BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.4).
Gestützt auf die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen bzw. alle entscheidwesentlichen Umstände in Betracht zu ziehen, die sich im Laufe des Verfahrens ergaben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nahmen (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; BGer 5A_485/2012 vom 11. September 2012 E. 5; Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 296 ZPO N 12; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 296 ZPO N 11 f.). Aber auch bei Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime bleibt das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien und diese sind zur Mitwirkung verpflichtet, weil sie in der Regel den Prozessstoff am besten kennen (Mazan, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12 m.H.). Keine Frage der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung des Prozessstoffes ist der Einbezug von sich bereits in den Akten befindlichen Unterlagen. Das Gericht hat grundsätzlich alles zu lesen bzw. zu würdigen, was in den Akten liegt und geradezu selbsterklärend ist und keinen Interpretationsspielraum offenlässt (BGer 5A_242/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2.2). Aufgrund der Mitwirkungspflicht sind die Parteien ebenso wenig davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen. Eine Beweisführungslast, d.h. die Obliegenheit, Beweismittel zu nennen und Beweis zu führen, um den Nachteil der Beweislosigkeit abzuwenden, besteht bei der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime indessen nicht. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Vordergrund steht vielmehr die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen (Mazan, a.a.O., Art. 296 ZPO N 13 m.H.). Gemäss dem für den Kinderunterhalt geltenden Offizialgrundsatz entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge. Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts ist das Gericht indessen an die Parteianträge gebunden, weshalb es nicht befugt ist, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr an Unterhalt zuzusprechen, als er verlangt (BGE 149 III 172 E. 3.4.1). Die Bestimmung von Art. 296 ZPO gilt ebenfalls vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137 III 617 E. 4.5.2).
c) Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung einzureichen. Das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den vorinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 und BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen bezeichnen (BGer 5A_410/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1; BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 311 ZPO N 15; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 36). Er muss die von ihm kritisierten Passagen des Entscheids wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4). Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Weder die eingeschränkte noch die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime entbindet den Rechtsmittelkläger davon, seine Berufungsschrift gehörig zu begründen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; BGer 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 5.2; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 37). Fehlt der Berufung hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung, ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten (BGer 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 38; Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 15 und 18), weil die Begründung eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung ist und die Berufungsinstanz nicht einfach aufgrund der Akten entscheiden kann, ansonsten die beschriebenen Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung ihres Sinnes entleert würden (BGer 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1).
d) Bei Verfahren mit Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind (BGE 148 III 270 E. 6.4; BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88; BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2).
2.
Die Vorinstanz ging von folgenden Monatseinkommen der Parteien und der Söhne E.________ und F.________ aus (angef. Verfügung, E. 11 S. 27 [wobei die Vorinstanz aus Versehen schrieb, dass Phase 1 bis 30. November 2023 statt 31. Oktober 2023 daure und Phase 2 ab 1. Dezember 2023 statt 1. November 2023 beginne] und Dispositiv-Ziff. 5 S. 55):
Phase 1 (01.07.2021-31.10.2023):
Gesuchstellerin Fr. 6’013.31
Gesuchsgegner Fr. 11’506.97
E.________ Fr. 635.60
F.________ Fr.
230.00
Total Fr. 18’385.88
Phase 2 (01.11.2023-31.12.2024):
Gesuchstellerin Fr. 6’200.00
Gesuchsgegner Fr. 11’506.97
E.________ Fr. 772.30
F.________ Fr.
230.00
Total Fr. 18’709.27
Phasen 3 und 4 (01.01.2025- 31.12.2026):
Gesuchstellerin Fr. 7’200.00
Gesuchsgegner Fr. 11’506.97
E.________ Fr. 813.30
F.________ Fr.
280.00
Total Fr. 19’800.27
a) Umstritten ist zunächst das Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin. Die Vorinstanz führte aus, gemäss Ziffer 5.2 des aktuellen Anstellungsvertrags zwischen der Gesuchstellerin und der G.________AG sei die Zahlung von Gratifikationen freiwillig, in den Lohnausweisen der Jahre 2020, 2021 und 2022 seien keine Boni aufgeführt und der im Januar 2023 für das Jahr 2022 ausbezahlte Bonus von Fr. 6’400.00 brutto sei im Rahmen der Gesamtentschädigung der Gesuchstellerin von untergeordneter Bedeutung. Entsprechend sei ab 2023 kein Bonus zu berücksichtigen (angef. Verfügung, E. 8.3d S. 16).
aa) Der Gesuchsgegner brachte mit Berufungsbegründung vom 14. Januar 2024 vor, es sei festzuhalten, dass die Vorinstanz beim Einkommen der Ehefrau deren Boni bei der G.________AG (ab Januar 2023) nicht einbezogen habe, obwohl ein Bonus als Einkommen zu berücksichtigen sei; massgebend sei der Durchschnitt mehrerer Jahre, wenn der Bonus unregelmässig sei (KG-act. 1, S. 18 Ziff. 40). Er machte in der Berufungsschrift aber keine Angaben zur Höhe des der Gesuchstellerin anzurechnenden Einkommens und ging von den gleichen (monatlichen) Einkommen aus wie die Vorinstanz (vgl. KG-act. 1, S. 2 Antrag-Ziff. 5 sowie S. 32-35). Die Gesuchstellerin entgegnete mit Berufungsantwort vom 2. Februar 2024, die Vorinstanz habe korrekterweise lediglich im Jahr 2022 und nicht auch in den Folgejahren einen Bonus als Einkommen berücksichtigt (KG-act. 7, S. 23 Ziff. 100). Der Gesuchsgegner erklärte mit Eingabe vom 11. Februar 2024, die Gesuchstellerin behaupte, nebst dem aktenkundigen Bonus gäbe es keine weiteren. Zwischenzeitlich lägen die Lohnausweise 2023 der Gesuchstellerin vor, woraus ersichtlich werde, ob sie im Jahr 2023 einen Bonus erhalten habe. Er beantragte, es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, sämtliche Lohnausweise 2023 ihrer Arbeitgeber sowie die Lohnabrechnung Januar 2024 ihrer Arbeitgeber ins Recht zu legen. Sollte sich gestützt auf die Edition erweisen, dass die Lohnausweise der Gesuchstellerin für das Jahr 2023 ein anderes Einkommen belegen würden als dasjenige, das die Vor-instanz angenommen habe, wäre dieses im vorliegenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen (KG-act. 9, S. 2 und S. 8 f. Ziff. 35 f.). Die Gesuchstellerin bestreitet dies und wendet ein, auf den Editionsantrag sei nicht einzutreten, weil ein allfällig höheres Einkommen von ihr nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bilde, sondern auf dem Weg der Abänderung geltend zu machen sei (KG-act. 11, S. 6 Ziff. 33-35).
Bereits im ersten Schriftenwechsel des Berufungsverfahrens war die Anrechnung eines Bonus im Einkommen der Gesuchstellerin ab 2023 strittig, weshalb gestützt auf die vorliegend anzuwendende unbeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 296 ZPO zu überprüfen ist, ob seit dem 1. Januar 2023 ein Bonus und gegebenenfalls in welcher Höhe im Einkommen der Gesuchstellerin zu berücksichtigen ist. Gestützt auf das Beweisverfahren ergibt sich Folgendes:
bb) Die G.________AG bezahlte der Gesuchstellerin für die Jahre bis und mit 2021 keine Boni aus. Gemäss der Lohnabrechnung Januar 2023 erhielt die Gesuchstellerin für das Jahr 2022 einen Bonus im Umfang eines Monatslohns von Fr. 6’400.00 brutto (Vi-KB 47). Derselbe Bonus ist aus dem Lohnausweis 2023 vom 14. Februar 2024 ersichtlich (KG-act. 29/1). Weder in den Lohnabrechnungen Januar 2024 bis Dezember 2024 noch im Lohnausweis 2024 vom 20. Februar 2025 der G.________AG wurde eine Bonuszahlung aufgeführt (KG-act. 29/2 und KG-act. 47/1). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin einzig für das Jahr 2022 einen Bonus erhielt. Unter diesen Umständen kann im Einkommen der Gesuchstellerin ab dem Jahr 2023 kein Bonus berücksichtigt werden.
cc) Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin einen monatlichen Nettolohn von Fr. 5’311.51 (2021) und Fr. 6’208.64 (2022) an, wobei sie lediglich für das Jahr 2022 einen Bonus berücksichtigte (angef. Verfügung, E. 8.3a bis 8.3c S. 15 f.). Für die Jahre 2023 und 2024 nahm die Vorinstanz ein Nettoeinkommen von ca. Fr. 6’200.00 an. Ausgehend von einem Nettomonatslohn von Fr. 5’940.00 bei der G.________AG zog sie den Privatanteil Geschäftswagen von rund Fr. 225.00 ab und rechnete das variable Einkommen der Gesuchstellerin bei der H.________AG hinzu, das die Gesuchstellerin für ihren stundenweisen Einsatz an einigen Samstagen erhalten habe (angef. Verfügung, E. 8.3d S. 16). Dieses belief sich gestützt auf die impliziten und nicht angefochtenen Berechnungen der Vorinstanz auf netto Fr. 485.00 pro Monat (= Fr. 6’200.00 ./. [Fr. 5’940.00 ./. Fr. 225.00]; angef. Verfügung, E. 8.3d S. 16).
aaa) Der Gesuchsgegner bringt mit Eingabe vom 4. Februar 2025 vor, das von der Vorinstanz auf Fr. 5’715.00 pro Monat festgesetzte Einkommen der Gesuchstellerin bei der G.________AG für das Jahr 2023 sei zu hoch. Richtigerweise hätte die Vorinstanz davon noch die Spesenpauschale von Fr. 264.00 abziehen und auf einen Nettolohn von Fr. 5’451.00 schliessen müssen (KG-act. 33, S. 4 Ziff. 11 f.). Die Gesuchstellerin hält die Berechnung des Gesuchsgegners für irrelevant und bestreitet sie; der Lohn für das Jahr 2023 sei mit dem Lohnausweis ausgewiesen (KG-act. 35, S. 4 f. Ziff. 17-19). Weil inzwischen der Lohnausweis 2023 der G.________AG vom 14. Februar 2024 vorliegt (siehe KG-act. 29/1), ist grundsätzlich von diesem auszugehen, da darin die gesamten Leistungen und Abzüge für das Jahr 2023 enthalten sind. Zu beachten ist indessen, dass der von der G.________AG der Gesuchstellerin ausbezahlte Bonus für das Jahr 2023 bereits im Einkommen 2022 einbezogen wurde (vgl. E. 2a/bb oben), sodass er für die Ermittlung ihres Einkommens 2023 unberücksichtigt zu bleiben hat und die im Lohausweis 2023 aufgeführten Bonuszahlungen von brutto Fr. 6’400.00 vom Bruttolohn von Fr. 83’117.00 abzuziehen sind. Weiter ist entsprechend den unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 2a/cc Ingress oben) der Privatanteil Geschäftswagen von rund Fr. 225.00 pro Monat resp. Fr. 2’697.00 für das Jahr 2023 vom Bruttolohn von Fr. 83’117.00 in Abzug zu bringen. Die Pauschalspesen von Fr. 3’168.00 sind – wie bereits in den Jahren 2021 und 2022 (vgl. angef. Verfügung, E. 8.3a und b S. 15) – nicht zum Einkommen zu zählen. Somit ist für die Berechnung des Nettoeinkommens von einem Bruttoeinkommen von Fr. 74’020.00 (= Fr. 83’117.00 ./. Fr. 2’697.00 ./. Fr. 6’400.00) auszugehen. Davon sind im Jahr 2023 entrichtete Sozialversicherungsbeiträge von rund 4.23 % (= 100 % : Fr. 83’117.00 x Fr. 3’514.00), was Fr. 3’131.05 entspricht, sowie die fixen Beiträge für die berufliche Vorsorge von Fr. 420.00 pro Monat (Vi-KB 47, Lohnabrechnungen Januar 2023 bis März 2023) bzw. total Fr. 5’040.00 (KG-act. 29/1) abzuziehen, woraus ein Betrag von Fr. 65’848.95 resp. Fr. 5’487.40 pro Monat resultiert. Dieser Betrag ist der Gesuchstellerin im Jahr 2023 als Monatseinkommen bei der G.________AG anzurechnen. Damit erweist sich das von der Vor-instanz der Gesuchstellerin für das Jahr 2023 angerechnete Einkommen von Fr. 5’715.00 pro Monat als zu hoch, was nachvollziehbar ist, da der Gesuchstellerin für das Jahr 2023 kein Bonus mehr ausbezahlt wurde.
Hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens der Gesuchstellerin für das Jahr 2024 ist auf den inzwischen vorliegenden Lohnausweis 2024 der G.________AG vom 20. Februar 2025 abzustellen (KG-act. 47/1). Die Pauschalspesen von Fr. 3’168.00 sind erneut nicht zum Einkommen zu zählen. Vom Bruttolohn der Gesuchstellerin von Fr. 76’855.00 ist der Privatanteil Geschäftsfahrzeug von Fr. 2’497.00 zu subtrahieren. Vom daraus resultierenden Bruttoeinkommen von Fr. 74’358.00 sind im Jahr 2024 entrichtete Sozialversicherungsbeiträge von rund 4.36 % (= 100 % : Fr. 76’855.00 x Fr. 3’353.00) bzw. Fr. 3’242.00 sowie die fixen Beiträge für die berufliche Vorsorge von Fr. 426.85 pro Monat (KG-act. 29/2, Lohnabrechnungen Januar 2024 bis Dezember 2024) resp. total Fr. 5’122.00 (KG-act. 47/1) abzuziehen, woraus ein Betrag von Fr. 65’994.00 resp. Fr. 5’499.50 pro Monat resultiert. Dieser Betrag ist der Gesuchstellerin für das Jahr 2024 als monatliches Einkommen bei der G.________AG anzurechnen, zumal kein Bonusanteil hinzuzuzählen ist (vgl. E. 2a/bb oben).
bbb) Die Gesuchstellerin wurde mit Beweisverfügung vom 14. Januar 2025 aufgefordert, insbesondere die Lohnausweise 2023 sowie die Lohnabrechnungen von Januar 2024 bis und mit Dezember 2024 sämtlicher Arbeitgeber herauszugeben (KG-act. 28). Sie reichte mit Eingabe vom 24. Januar 2025 weder einen Lohnausweis noch Lohnabrechnungen der H.________AG ein (vgl. KG-act. 29/1-29/3) und begründete dies mit Eingabe vom 25. Februar 2025 damit, sie habe in den Jahren 2023 und 2024 keine Einsätze für diese Zahnarztpraxis geleistet (KG-act. 35, S. 5 Ziff. 22). Auf der Webseite der H.________AG, die gemäss unbestrittenen Angaben dem Lebenspartner der Gesuchstellerin gehört, war diese am 4. Februar 2025 als Mitarbeiterin der Dentalhygiene aufgeführt, worauf der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 4. Februar 2025 hinwies (KG-act. 33, S. 7 Ziff. 21). Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ab 1. Januar 2023 kein Einkommen bei dieser Dentalpraxis mehr erzielte, da sie ursprünglich bis 30. September 2022 nur in einem Pensum von 30-60 % für die G.________AG arbeitstätig war, seit 1. Oktober 2022 aber zu 80 % dort arbeitet (Vi-KB 48). Indessen ist zu beachten, dass gemäss den nicht gerügten vorinstanzlichen Erwägungen der Gesuchstellerin ein Arbeitspensum zwischen 80 % und 90 % zuzumuten ist und sie diesem Pensum hinreichend nachkommt, indem sie nebst ihrem Pensum von 80 % bei der G.________AG ab und zu einige Stunden am Samstag bei der H.________AG arbeitet (angef. Verfügung, E. 8.5a S. 19 unten und S. 20 oben). Folglich ist der Gesuchstellerin bei der H.________AG ein hypothetisches Einkommen von Fr. 485.00 pro Monat anzurechnen (vgl. E. 2a/cc oben und angef. Verfügung, E. 8.3d S. 16), ansonsten bei der G.________AG ein höheres hypothetisches Einkommen berücksichtigt werden müsste.
ccc) Beläuft sich das monatliche Einkommen der Gesuchstellerin bei der G.________AG auf Fr. 5’487.40 (2023) resp. Fr. 5’499.50 (2024) und ist ihr bei der H.________AG ein Einkommen von Fr. 485.00 hypothetisch anzurechnen, ist deren Einkommen auf Fr. 5’972.40 (2023) bzw. Fr. 5’984.50 (2024) festzusetzen.
ddd) Zusammenfassend sind der Gesuchstellerin folgende monatliche Nettoeinkommen anzurechnen: Fr. 5’311.51 (2021; Pensum von 70 %; vgl. angef. Verfügung, E. 8.5a S. 19), Fr. 6’208.64 (2022; Pensum zwischen 80 % und 90 %; vgl. E. 2a/cc/bbb oben), Fr. 5’972.40 (2023) und Fr. 5’984.50 (2024; Pensum zwischen 80 % und 90 %; vgl. E. 2a/cc/ccc oben). Entgegen dem Beweisantrag Ziff. 2 und dem Vorbringen des Gesuchsgegners in der Eingabe vom 4. Februar 2025 (vgl. KG-act. 33, S. 1 unten und S. 6 f. Ziff. 18 ff.; vgl. auch KG-act. 47 und 47/2, S. 4 Ziff. 12) besteht somit kein Anlass, die Gesuchstellerin zu verpflichten, die Bankverlaufsbelege ihrer sämtlichen Bankkonten vom 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2025 resp. 31. März 2025 zu edieren. Somit ergibt sich für die Gesuchstellerin ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 5’932.05 (= Fr. 5’311.51 x 6 + Fr. 6’208.64 x 12 + Fr. 5’972.40 x 10, davon 1/28; vgl. E. 2a/cc Ingress und E. 2a/cc/aaa-ccc oben) für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2023 (nachfolgend Phase 1), Fr. 5’982.10 (= Fr. 5’972.40 x 2 + Fr. 5’984.50 x 8, davon 1/10; vgl. E. 2a/cc/aaa-ccc oben) für die Zeit vom 1. November 2023 bis 31. August 2024 (nachfolgend Phase 2) und Fr. 5’984.50 für die Zeit vom 1. September 2024 bis 31. Dezember 2024 (vgl. E. 2a/cc/aaa-ccc oben; nachfolgend Phase 3).
dd) Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin ab dem 1. Januar 2025 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 7’200.00 pro Monat (Vollzeitpensum) an, ausgehend von einem Nettoeinkommen von Fr. 5’940.00 und einem Abzug für den Privatanteil Geschäftswagen von rund Fr. 225.00 bei einem Pensum von 80 % (angef. Verfügung, E. 8.5a S. 19 f. und E. 8.5c S. 21). Ein Bonusanteil ist nicht hinzuzurechnen (vgl. E. 2a/bb oben). Indessen räumte die Gesuchstellerin in ihrem Schlussvortrag vom 9. September 2024 im Scheidungsverfahren vor Erstinstanz ab dem 18. Dezember 2024 ein Einkommen von Fr. 7’750.00 pro Monat ein, worauf der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 hinwies (KG-act. 23; KG-act. 23/1, S. 6 Ziff. 30). Die Gesuchstellerin äusserte sich nicht dazu, obwohl ihr mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 die Eingabe des Gesuchsgegners zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 24), weshalb sie auf der Zugabe im Schlussvortrag vom 9. September 2024 zu behaften ist. Im vorliegenden Berufungsverfahren können die Parteien ohnehin Noven unabhängig von den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zur Urteilsberatung vorbringen (vgl. E. 1d oben). Daher ist der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2025 ein monatliches Einkommen von Fr. 7’750.00 anzurechnen.
ee) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Eingabe vom 31. März 2025 vor, gemäss der im Recht liegenden Abzahlungsvereinbarung habe der Lebenspartner der Gesuchstellerin diese seit der Trennung am 31. Juli 2020 bis heute, mithin in viereinhalb Jahren, mit insgesamt Fr. 520’000.00 finanziell unterstützt. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung handle es sich bei den Unterstützungsleistungen nicht um echte, sondern um fingierte Darlehen, welche die Gesuchstellerin zufolge fehlender Erbanwartschaften nie werde zurückzahlen können. Ausserdem habe die Gesuchstellerin nach dem Wortlaut der Vereinbarung das angebliche Darlehen in monatlichen Raten von Fr. 200.00 abzuzahlen, sodass der Gesamtbetrag erst nach 217 Jahren abbezahlt sein werde. Daher seien ihr die Unterstützungszahlungen von durchschnittlich ca. Fr. 115’000.00 pro Jahr resp. Fr. 9’583.35 pro Monat als zusätzliches Einkommen anzurechnen (KG-act. 39, S. 2 f. Ziff. 3-6). Die Gesuchstellerin wendet ein, der Gesuchsgegner bringe neu und somit verspätet vor, dass die finanziellen Leistungen ihres Lebenspartners ihr als zusätzliches Einkommen anzurechnen seien, weshalb er damit nicht zu hören sei. Überdies bestreitet die Gesuchstellerin die Vorbringen des Gesuchsgegners (KG-act. 41, S. 2 f. Ziff. 2-7).
Die tatsächliche Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen wird durch freiwillige Leistungen Dritter zwar erhöht. Indessen lehnt die herrschende Lehre die Berücksichtigung solcher Leistungen Dritter grundsätzlich ab mit der Begründung, dass diese nach dem Willen des zuwendenden Dritten dem Empfänger und nicht der unterhaltsberechtigten Person zukommen sollen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa m.H., wobei das Bundesgericht im konkreten Fall die Anrechnung der elterlichen Zuwendungen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners durch die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen nicht als bundesrechtswidrig erachtete). So haben Leistungen Dritter, vor allem des Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ausser Betracht zu bleiben, können aber allenfalls die Leistungsfähigkeit mittelbar erhöhen, indem sie – zumindest bei Vorliegen einer stabilen Beziehung – in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werden und insoweit Einsparungen bewirken (BGer 5C.27/2005 vom 23. November 2005 E. 3.4). Dasselbe muss für freiwillige Leistungen des Lebenspartners der Unterhaltsgläubigerin gelten. Daher können die finanziellen Beiträge von Fr. 520’000.00, welche die Gesuchstellerin von ihrem Lebenspartner erhielt (vgl. KG-act. 39/2), unabhängig davon, ob die Abzahlungsvereinbarung auf echten oder fingierten Darlehen beruht, bei der Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin nicht berücksichtigt werden. Ein Ausnahmefall, wo die Anrechnung nicht dem Willen des zuwendenden Dritten widerspricht und die Zuwendung auf einer Unterstützungspflicht beruht, liegt hier offenkundig nicht vor (vgl. BGer 5C.27/2005 vom 23. November 2005 E. 3.4).
b) Umstritten ist weiter das Einkommen des Gesuchsgegners. Die Vorinstanz berücksichtigte beim Monatseinkommen des Gesuchsgegners neben dem ihm ausbezahlten Lohn von Fr. 9’056.97 und der Homeofficeentschädigung von Fr. 450.00 zusätzlich dessen Einkünfte aus der Vermietung von Maschinen in der Höhe von Fr. 2’000.00 pro Monat, bestehend aus Fr. 1’500.00 von der I.________GmbH und Fr. 500.00 von der eigenen Unternehmung, der J.________GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesuchsgegner ist (angef. Verfügung, E. 9.3 S. 23-35).
aa) Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner am 1. März 2018 mit der I.________GmbH einen Vertrag schloss, gestützt worauf diese für die Mitnutzung der Maschinen in der Werkstatt der J.________GmbH dem Gesuchsgegner als Privatperson eine monatliche Miete von Fr. 1’500.00 leistet (KG-act. 1, S. 18 Ziff. 41; KG-act. 7, S. 23 Ziff. 101; Vi-KB 7; Vi-BB 13).
Der Gesuchsgegner bringt im Berufungsverfahren neu vor, er habe die I.________GmbH insbesondere wegen einer Übernutzung der Maschinen abmahnen und zufolge ergebnisloser Gespräche den Vertrag am 28. Dezember 2023 kündigen müssen. Die Kündigung habe ein Neuverhandlungsangebot enthalten. Doch seien die entsprechenden Gespräche vom 10. Januar 2024 erfolglos geblieben, sodass die Parteien vereinbart hätten, eine entsprechende Aufhebungsvereinbarung per 31. Januar 2024 zu unterzeichnen. Das Datum des neuen Dokuments (28. Dezember 2023) sei falsch, richtig sei der 10. Januar 2024. Daher würden ab 1. Februar 2024 die Mieteinnahmen von Fr. 1’500.00 wegfallen, da keine Hinweise vorlägen, dass er seine Maschinen in absehbarer Zeit wieder werde vermieten können (KG-act. 1, S. 18 f. Ziff. 42-45). Er will deshalb ab dem 1. Februar 2024 nur mehr ein monatliches Einkommen von Fr. 10’007.00 angerechnet haben (KG-act. 1, S. 2, Berufungsbegehren Ziff. 5). Die Gesuchstellerin entgegnet, der Gesuchsgegner habe gekündigt, weil er wegen der Zusatznutzung des Mieters höhere Mieteinnahmen habe generieren wollen. Der Gesuchsgegner lege nicht dar, weshalb die Weiterführung des Mietverhältnisses für ihn derart unzumutbar gewesen sei, dass einzig die Kündigung möglich gewesen sei. Überdies behaupte der Gesuchsgegner nicht, dass er die Maschinen nicht wieder vermieten könne. Es seien ihm Mietzinseinnahmen von monatlich Fr. 1’500.00 als hypothetisches Einkommen anzurechnen (KG-act. 7, S. 23-25 Ziff. 101-112).
bb) Erstellt ist, dass der Gesuchsgegner der I.________GmbH am 28. Dezember 2023 den Vertrag über die Nutzung der Maschinen kündigte. Zur Begründung führte er aus, es seien Lagerflächen und Dienstleistungen genutzt worden, die nicht Vertragsbestandteil gebildet hätten (KG-act. 1/5). Der Aufhebungsvertrag datiert ebenfalls vom 28. Dezember 2023. Es ist strittig, ob die Parteien diesen Vertrag erst am 10. Januar 2024 unterzeichneten (vgl. KG-act. 1, S. 18 Ziff. 42 f.; KG-act. 7, S. 24 Ziff. 108 f.). Wie es sich darum verhält, kann offenbleiben und die diesbezüglichen Beweisofferten des Gesuchsgegners (KG-act. 1, S. 19 Ziff. 44) müssen aus folgenden Gründen nicht abgenommen werden: Es war der Gesuchsgegner, der den Nutzungsvertrag mit der I.________GmbH vom 1. März 2018 per 31. Januar 2024 kündigte. Der Gesuchsgegner behauptet nicht, dass eine Wiedervermietung der Maschinen nicht möglich sei. Er bringt lediglich vor, es liege in seinem Interesse, die Maschinen wieder zu vermieten, aber es sei nicht einfach, einen neuen Mieter zu finden (KG-act. 9, S. 9 Ziff. 37). Ein hypothetisches Einkommen kann selbst bei unverschuldeter Einkommensverminderung angerechnet werden, weil die gesetzliche Unterhaltspflicht zur Folge hat, dass die pflichtige Person alles in ihrer Macht Stehende unternehmen und insbesondere ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen muss, um das erforderliche Einkommen zu generieren (BGer 5A_1008/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.2.2). Der Gesuchsgegner bringt nicht vor, alles in seiner Macht Stehende unternommen und namentlich Bemühungen getroffen zu haben, um einen neuen Mieter zu finden, geschweige denn vermag er solche Bemühungen glaubhaft zu machen. Daher ist ihm für das vorsorgliche Massnahmenverfahren weiterhin ein (hypothetisches) Einkommen aus der Vermietung der Maschinen von Fr. 1’500.00 pro Monat anzurechnen. Dem Gesuchsgegner ist daher auch ab 1. Februar 2024 ein Einkommen von insgesamt Fr. 11’506.97 pro Monat anzurechnen, davon Fr. 1’500.00 hypothetisch.
c) Das von der Vorinstanz dem Sohn E.________ angerechnete Einkommen, bestehend aus der Ausbildungszulage und einem Anteil am Lehrlingslohn, von insgesamt rund Fr. 635.60 (01.07.2021-31.10.2023) und Fr. 770.50 (01.11.2023-31.12.2024; vgl. angef. Verfügung, E. 10.1 S. 25, E. 10.4 S. 26, E. 11 S. 27 und E. 13.1 S. 41 sowie Dispositivziff. 5) ist unbestritten (vgl. KG-act. 1, S. 2, Berufungsbegehren Ziff. 5 sowie S. 32 f.; KG-act. 7). Mit Blick auf die vom Kantonsgericht leicht abgeänderte Phasenbildung (siehe E. 4a unten) ist das Einkommen von E.________ für die jeweiligen Phasen wie folgt festzusetzen: Fr. 635.60 (01.07.2021-31.10.2023; nachfolgend Phase 1); Fr. 753.35 (= Fr. 280.00 Ausbildungszulage + Fr. 473.35 Anteil Lehrlingslohn [= (Fr. 1’400.00 x 9 Mt. + Fr. 1’600.00 x 1 Mt.) /10 Mt. x 1/3]; 01.11.2023-31.08.2024; nachfolgend Phase 2); Fr. 813.30 (= Fr. 280.00 Ausbildungszulage + 533.30 Anteil Lehrlingslohn [= Fr. 1’600.00 / 3]; 01.09.2024-31.12.2024; nachfolgend Phase 3 sowie ab 01.01.2025 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung; Teil von nachfolgend Phase 4).
d) Die Vorinstanz rechnete Sohn F.________ als monatliches Einkommen die Kinderzulagen von Fr. 230.00 (01.07.2021-31.12.2024) bzw. Ausbildungszulagen von Fr. 280.00 (ab 1. Januar 2025) an, nicht aber einen hypothetischen Lehrlingslohn (angef. Verfügung, E. 10.1 S. 25, E. 11 S. 27 und E. 13.1 S. 41 sowie Dispositivziff. 5). Zwar sei es durchaus als realistisch zu erachten, dass F.________, der seit August 2022 die Sekundarschule B besuche, nach Abschluss der dreijährigen Sekundarstufe I eine Berufslehre antreten werde. Indessen sei nicht ersichtlich, welchen Beruf F.________ wählen und wie viel er verdienen werde. Auch hätten die Parteien nicht vorgebracht, dass F.________ bereits eine Lehrstelle in Aussicht habe. Es sei durchaus auch möglich, dass F.________ ein Brückenjahr/10. Schuljahr absolvieren werde. Zudem könnten sich mit Eintritt von F.________ in eine Lehre dessen Kosten für auswärtige Verpflegung und Mobilität verändern (angef. Verfügung, E. 10.5 S. 26 f.).
aa) Der Gesuchsgegner bringt vor, es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass F.________ ein Zwischenjahr absolvieren werde, zumal in der 2. Sekundarschule noch kein Schüler über einen Zuschlag für eine Lehrstelle verfüge. Für F.________ seien die dem Sohn E.________ angerechneten Lehrlingslohnanteile von Fr. 355.60 (1. und 2. Lehrjahr) und Fr. 490.50 (ab 3. Lehrjahr) als hypothetischer Eigenbeitrag festzulegen, weil dies einem Drittel des Lehrlingslohns entspreche, was im unteren Bereich der Bandbreite liege, da der Betrag in der Regel 60 % nicht überschreiten solle (KG-act. 1, S. 24 f. Ziff. 75-79). Die Gesuchstellerin schliesst sich der vorinstanzlichen Begründung an, weil auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfällung abzustellen sei und der Gesuchsgegner den Weg der Abänderung werde beschreiten können, falls er ernsthaft einen Teil des Lehrlingslohns von F.________ als Einkommen anrechnen wolle (KG-act. 7, S. 29 Ziff. 136-141).
bb) Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidfällung sowie in der absehbaren Zukunft abzustellen (Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 285 ZGB N 141). Gemäss dem von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. Februar 2025 eingereichten Lehrvertrag vom 28. Januar 2025 wird F.________ am 11. August 2025 bei der K.________AG eine Lehrstelle als Spengler EFZ antreten. Sein Brutto-Lehrlingslohn beträgt monatlich Fr. 850.00 im ersten Lehrjahr, Fr. 1’200.00 im zweiten Lehrjahr, Fr. 1’400.00 im dritten Lehrjahr und Fr. 1’600.00 im vierten Lehrjahr. Zusätzlich wird F.________ Schulspesen von Fr. 10.00 pro Woche sowie einen 13. Monatslohn erhalten (KG-act. 31/1). Die Höhe der Sozialabzüge ist nicht bekannt. Wie beim Sohn E.________ ist bei F.________ von einem Nettolohn etwa in Höhe der genannten Bruttolöhne ohne Berücksichtigung des 13. Monatslohns und der Schulspesen auszugehen und ein Drittel seines Lehrlingslohns als Einkommen anzurechnen (vgl. angef. Verfügung, E. 10.4 S. 26). F.________ sind folgende Nettolöhne anzurechnen: Fr. 208.35 (= [Fr. 0.00 x 8 Mt.] + [Fr. 850.00 x 4 Mt.] + [Fr. 850.00 x 8 Mt.] + [Fr. 1’200.00 x 4 Mt.] : 24 x 1/3; 01.01.2025-31.12.2026) und Fr. 475.00 (= [Fr. 1’200.00 x 8 Mt.] + [Fr. 1’400.00 x 12 Mt.] + [Fr. 1’600.00 x 12 Mt.] : 32 x 1/3; 01.01.2027-31.08.2029 [Ende Erstausbildung]).
3.
Die Vorinstanz stellte den Bedarf der Parteien und der beiden Söhne für vier verschiedene Phasen fest (vgl. angef. Verfügung, E. 12.1-12.10 S. 27-41).
a) aa) Der Gesuchsgegner macht in diesem Zusammenhang marginalisierbare Berechnungsfehler der Vorinstanz geltend (vgl. KG-act. 1, S. 10 f. Ziff. 26 ff.), was die Gesuchstellerin bestreitet (KG-act. 7, S. 19 f. Ziff. 81-84).
bb) Richtig ist, dass in der vorinstanzlichen Bedarfstabelle für die Phase 1 bei Addition der einzelnen Bedarfspositionen des Gesuchsgegners eine Summe von insgesamt Fr. 4’792.85 und nicht der von der Vorinstanz aufgeführte Betrag von Fr. 4’773.85 resultieren würde. Dies lässt sich damit erklären, dass die Vor-instanz in dieser Phase Gesundheitskosten von Fr. 40.00 in den Bedarf des Gesuchsgegners aufnahm (angef. Verfügung, E. 12.4 S. 32 Abs. 2), diese Kosten in der Tabelle aber falsch übertrug, indem sie einen Betrag Fr. 59.00 verzeichnete (angef. Verfügung, E. 12.10 S. 40 oben). Der von der Vorinstanz vermerkte Betrag von Fr. 4’773.85 stimmt somit im Ergebnis.
Zutreffend ist ebenfalls, dass sich in der vorinstanzlichen Bedarfstabelle für die Phase 2 bei Addition der einzelnen Bedarfspositionen von Sohn E.________ eine Summe von insgesamt Fr. 2’196.50 und nicht der von der Vorinstanz aufgeführte Betrag von Fr. 2’219.50 ergeben würde. Die Vorinstanz berücksichtigte in dieser Phase für auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 im Bedarf von E.________ (angef. Verfügung, E. 12.5 S. 33 Abs. 3), übertrug diese Kosten indessen falsch in die Tabelle, indem sie einen Betrag von lediglich Fr. 200.00 verzeichnete (angef. Verfügung, E. 12.10 S. 40). Bei Einbezug des richtigen Betrags von Fr. 220.00 lässt sich für den Bedarf von E.________ in der Phase 2 ein Gesamtbetrag von Fr. 2’216.50 errechnen, also Fr. 3.00 weniger, als die Vorinstanz zusammenfassend feststellte (vgl. angef. Verfügung, E. 12.10 S. 40). Bei Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen ging die Vorinstanz indessen vom zutreffenden Bedarf von Fr. 2’216.50 aus (vgl. angef. Verfügung, E. 13.1 S. 41). Folglich rechnete auch hier die Vorinstanz mit den korrekten Bedarfszahlen.
b) Weitere Vorbringen zu den zusammenfassenden vorinstanzlichen Bedarfszahlen der Parteien und der Söhne (angef. Verfügung, E. 12.10 S. 39 f.) macht der Gesuchsgegner lediglich insoweit, als er seitens der Gesuchstellerin ab 31. Juli 2020 eine kostensenkende Wohn- und Lebensgemeinschaft geltend macht. Der Grundbetrag der Gesuchstellerin von Fr. 1’350.00 reduziere sich auf Fr. 850.00 und die Wohnkosten in der bisherigen Wohnung in L.________ von Fr. 2’945.00 fielen ganz weg (KG-act. 17; KG-act. 39, S. 4 f. Ziff. 9-14). Die Gesuchstellerin bestreitet das Vorliegen einer solchen Wohn- und Lebensgemeinschaft (KG-act. 21, S. 2 Ziff. 1; KG-act. 41, S. 3 f. Ziff. 8-11) und führt mit Eingabe vom 25. Februar 2025 aus, sie habe die Wohnung (in L.________) per 30. April 2025 gekündigt (KG-act. 35, S. 5 Ziff. 24).
Nachdem die Parteien am 20./21. Mai 2025 dem gerichtlichen Vorschlag zur Prozessvereinbarung vom 13. Mai 2025 zustimmten, ist vereinbarungsgemäss davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin seit 1. September 2024 in einer kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft lebt (KG-act. 45-47). Gemäss Ziffer 1 der vorliegend anzuwendenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursämter der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BGE 147 III 265 E. 7.2) ist der Ehegatten-Grundbetrag von Fr. 1’700.00 bei kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft, in der Regel (maximal) auf die Hälfte reduziert, einzusetzen. Demzufolge ist ab 1. September 2024 lediglich ein Grundbetrag in der Höhe von Fr. 850.00 pro Monat in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen, zumal sie diesen auch vom Gesuchsgegner geltend gemachten Betrag für den Fall einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft nicht in Frage stellt. Ab dem gleichen Zeitpunkt sind im Bedarf der Gesuchstellerin keine Wohnkosten mehr zu berücksichtigen, nachdem sie mit Stellungnahme vom 12. März 2025 im Ehescheidungsverfahren einräumte, sie werde per Mai 2025 ihrem Lebenspartner weder Wohnkosten bezahlen noch sich an den Wohnkosten beteiligen müssen (KG-act. 39/1, S. 2 Ziff. 1), und davon auszugehen ist, dass dies auch bereits für die Zeitdauer von September 2024 bis April 2025 so galt. Die Kosten für ihre noch bis Ende April 2025 gemietete (Zweit-)Wohnung können im familienrechtlichen Bedarf der Gesuchstellerin nicht berücksichtigt werden, da sie diese ab 1. September 2024 nicht mehr für ihren Lebensunterhalt benötigte (vgl. KG SZ ZK1 2023 32 und ZK1 2023 33 vom 18. März 2025 E. 5.2 b/bb). Damit entfallen auch die Anteile von E.________ und F.________ an die Wohnkosten der Gesuchstellerin.
4.
Die Vorinstanz stellte die Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien und der beiden Söhne tabellarisch gegenüber, errechnete daraus die Überschüsse der Parteien bzw. die Mankos der beiden Söhne und die Gesamtüberschüsse der Familie (Phase 1: Fr. 5’533.33; Phase 2: Fr. 6’698.97; Phase 3: Fr. 7’498.97; Phase 4: Fr. 9’215.27), reduzierte die Gesamtüberschüsse für die Phasen 2 und 4 um die Unterhaltsansprüche der dannzumal volljährigen Söhne und setzte diese beiden Gesamtüberschüsse auf Fr. 5’252.97 (Phase 2) bzw. Fr. 7’419.77 (Phase 4) fest (vgl. angef. Verfügung, E. 13.1-13.3 S. 41 f.). Sodann prüfte die Vorinstanz, ob ein ehelicher Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin besteht und ob dieser gegebenenfalls zu limitieren ist. Ausgehend von der Referenzperiode 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 setzte sie das monatliche Einkommen der Familie auf Fr. 15’403.75 und deren Bedarf auf Fr. 9’821.45 fest und schloss aus dem daraus resultierenden familienrechtlichen Überschuss von Fr. 5’582.30, zufolge einer fehlenden Sparquote betrage der gebührende Überschussanteil der Gesuchstellerin 1/3 des Gesamtüberschusses (ein grosser Kopf) resp. rund Fr. 1’861.00. Ab der dritten Phase fielen die Unterhaltsbeiträge an E.________ weg, weil er am 8. August 2025 seine Lehre abschliessen werde. Die dadurch freiwerdenden Mittel seien je hälftig auf die Parteien zu verteilen, sodass sich der Überschussanteil der Gesuchstellerin auf Fr. 2’584.00 pro Monat erhöhe (Fr. 1’861.00 + [Fr. 1’446.00 : 2]; angef. Verfügung, E. 13.4 S. 42-45). Schliesslich legte die Vorinstanz gestützt auf die Leistungsfähigkeit der Parteien fest, in welchem Verhältnis diese den Bedarf der beiden Söhne zu übernehmen haben (angef. Verfügung, E. 13.6 S. 47), und berechnete für die vier Phasen die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge, die der Gesuchsgegner zu leisten hat (angef. Verfügung, E. 13.7-13.10 S. 47-49).
a) Bei Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen ergeben sich für die Parteien und die beiden Kinder folgende Überschüsse/Unterdeckungen in Schweizer Franken, wobei aufgrund der von der Gesuchstellerin ab 1. September 2024 begründeten kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft im Vergleich zur angefochtenen Verfügung eine weitere Phase zu bilden ist:
Phase 1 (1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2023)
Im Gegensatz zur tabellarischen Übersicht der Vorinstanz (angef. Verfügung, E. 13.1 S. 41) beläuft sich das Einkommen der Gesuchstellerin auf Fr. 5’932.05 (vgl. E. 2a/cc/ddd oben).
Gesuchsg. Gesuchst. E.________ F.________
Anteil GG Anteil GS Anteil GG Anteil GS
Einkommen 11’506.97 5’932.05 457.80 177.80 230.00 -
Bedarf 4’773.85 4’667.70 737.50 1’038.50 627.50 1’007.50
Überschuss/
Manko 6’733.12 1’264.35 -279.70 -860.70 -397.50 -1’007.50
Phase 2 (1. November 2023 bis 31. August 2024)
Anders als in der tabellarischen Übersicht der Vorinstanz (angef. Verfügung, E. 13.1 S. 41) beträgt das Einkommen der Gesuchstellerin Fr. 5’982.10 (vgl. E. 2a/cc/ddd oben) und dasjenige von E.________ Fr. 753.35 (vgl. E. 2c oben). Der am ________ geborene Sohn E.________ ist volljährig, weshalb sein Bedarf nicht mehr auf die Parteien zu verteilen ist.
Gesuchsg. Gesuchst. E.________ F.________
Anteil GG Anteil GS
Einkommen 11’506.97 5’982.10 753.35 230.00 -
Bedarf 4’855.70 4’731.00 2’216.50 627.50 1’023.80
Überschuss/
Manko 6’651.27 1’251.10 -1’463.15 -397.50 -1’023.80
Phase 3 (1. September 2024 bis 31. Dezember 2024)
Im Unterschied zu den tabellarischen Übersichten der Vorinstanz (angef. Verfügung, S. 40 f.) beläuft sich das Einkommen der Gesuchstellerin auf Fr. 5’984.50 (vgl. E. 2a/cc/ddd oben) und dasjenige von E.________ auf Fr. 813.30 (vgl. E. 2c oben). Überdies reduziert sich der Grundbetrag der Gesuchstellerin von Fr. 1’350.00 auf Fr. 850.00. Die Wohnkosten der Gesuchstellerin von Fr. 2’210.00 sowie die Anteile der Kinder an den Wohnkosten der Gesuchstellerin (jeweils Fr. 370.00) entfallen (vgl. E. 3b oben), sodass sich neu folgender Bedarf ergibt: Gesuchstellerin Fr. 2’021.00, E.________ Fr. 1’846.50 und F.________ Anteil Gesuchstellerin Fr. 653.80.
Gesuchsg. Gesuchst. E.________ F.________
Anteil GG Anteil GS
Einkommen 11’506.97 5’984.50 813.30 230.00
Bedarf 4’855.70 2’021.00 1’846.50 627.50 653.80
Überschuss/
Manko 6’651.27 3’963.50 -1’033.20 -397.50 -653.80
Phase 4 (1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026)
Im Gegensatz zu den tabellarischen Übersichten der Vorinstanz (angef. Verfügung, S. 40 f.) beträgt das Einkommen der Gesuchstellerin Fr. 7’750.00. Ausserdem beläuft sich das Einkommen von F.________ auf Fr. 488.35, bestehend aus Fr. 280.00 Ausbildungszulage und Fr. 208.35 anrechenbarem Lehrlingslohn (vgl. oben E. 2d/bb). Die Ausbildungszulage wird vom Gesuchsgegner bezogen und ist daher bei seinem Anteil zu berücksichtigen. Der anrechenbare Lehrlingslohn wird hälftig bzw. im Betrag von Fr. 104.20 beim Anteil der Gesuchstellerin und im Betrag von Fr. 104.15 beim Anteil des Gesuchsgegners berücksichtigt. Der Grundbetrag der Gesuchstellerin beträgt Fr. 850.00. Die Wohnkosten der Gesuchstellerin von Fr. 2’210.00 sowie der Anteil von F.________ an den Wohnkosten der Gesuchstellerin von Fr. 370.00 entfallen, sodass sich neu folgender Bedarf ergibt: Gesuchstellerin Fr. 2’111.00 und F.________ Anteil Gesuchstellerin Fr. 658.80. E.________ erhält bis zum Abschluss seiner Erstausbildung, voraussichtlich am 8. August 2025, einen Volljährigenunterhalt von Fr. 1’033.20 (= Fr. 1’846.50 ./. Fr. 813.30).
Gesuchsg. Gesuchst. F.________
Anteil GG Anteil GS
Einkommen 11’506.97 7’750.00 384.15 104.20
Bedarf 5’010.70 2’111.00 627.50 658.80
Überschuss/
Manko 6’496.27 5’639.00 -243.35 -554.60
Phase 5 (ab 1. Januar 2027)
Im Gegensatz zu den tabellarischen Übersichten der Vorinstanz (angef. Verfügung, S. 40 f.) beläuft sich das Einkommen der Gesuchstellerin auf Fr. 7’750.00. Ausserdem beläuft sich das Einkommen von F.________ auf Fr. 755.00, bestehend aus Fr. 280.00 Ausbildungszulage und Fr. 475.00 anrechenbarem Lehrlingslohn (vgl. oben E. 2d/bb). Der Grundbetrag der Gesuchstellerin beträgt Fr. 850.00. Die Wohnkosten der Gesuchstellerin von Fr. 2’210.00 entfallen, weshalb sich für die Gesuchstellerin der Bedarf neu auf Fr. 2’106.00 beläuft. Die Wohnkosten für den volljährigen F.________ umfassen nur noch diejenigen beim Gesuchsgegner und betragen Fr. 287.50, sodass sich dessen Bedarf auf Fr. 1’705.50 reduziert.
Gesuchsg. Gesuchst. F.________
Einkommen 11’506.97 7’750.00 755.00
Bedarf 4’925.70 2’106.00 1’705.50
Überschuss/
Manko 6’581.27 5’644.00 -950.50
b) Es ist festzustellen, dass beide Parteien ihren Grundbedarf mit ihrem Erwerbseinkommen vollständig zu decken vermögen, sodass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Es resultieren folgende Gesamtüberschüsse (ohne Einbezug des Volljährigenunterhalts für E.________ in den Phasen 2, 3 und 4 [bis 8. August 2025]) sowie für F.________ in der Phase 5: Fr. 5’452.07 (Phase 1), Fr. 6’481.07 (Phase 2), Fr. 9’563.47 (Phase 3), Fr. 11’337.32 (Phase 4) und Fr. 12’225.27 (Phase 5).
c) Zufolge des Überschusses kann der Barbedarf der Söhne bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils erhöht werden, solange sie noch nicht volljährig sind. Der Volljährigenunterhalt bleibt aber auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) beschränkt, weil er die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung bezweckt und eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der Eltern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit gegenüber solchen mit kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu rechtfertigenden Weise bevorteilen würde (BGE 147 III 265 E. 7.2). Es sind genügend finanzielle Mittel vorhanden, um mit dem Überschuss den Unterhalt der volljährigen Söhne E.________ (Phasen 2, 3 und 4 [bis 8. August 2025]) sowie F.________ (Phase 5) zu decken. Nach Abzug des Volljährigenunterhalts für E.________ in den Phasen 2, 3 und 4 (bis 8. August 2025; Fr. 1’463.15 [Phase 2] bzw. Fr. 1’033.20 [Phasen 3 und 4]) und für F.________ in der Phase 5 (Fr. 950.50) ergeben sich folgende Gesamtüberschüsse: Fr. 5’452.07 (Phase 1), Fr. 5’017.92 (Phase 2), Fr. 8’530.27 (Phase 3), Fr. 10’304.12 (Phase 4, bis 8. August 2025), Fr. 11’337.32 (Phase 4, ab 9. August 2025) und Fr. 11’274.77 (Phase 5). Zu prüfen ist, wie diese auf die Parteien und die dannzumal noch nicht volljährigen Kinder aufzuteilen sind.
d) Ausgehend von einem Familieneinkommen von Fr. 15’403.75 pro Monat und einem Gesamtbedarf von monatlich Fr. 9’821.45 in der Referenzperiode vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 errechnete die Vorinstanz einen monatlichen Überschuss von Fr. 5’582.30. Der für eine Sparquote beweisbelastete Gesuchsgegner mache keine Sparquote geltend, was aufgrund der in den Jahren 2018 bis 2020 stetig reduzierenden Vermögenswerte und wachsenden Schulden nachvollziehbar erscheine. Daher belaufe sich der gebührende Überschussanteil der Gesuchstellerin (ein grosser Kopf bzw. 1/3) auf rund Fr. 1’861.00 pro Monat. Mit Wegfall der Unterhaltsbeiträge für E.________ von Fr. 1’446.00 (ab 1. Januar 2025) erhöhe sich der Überschussanteil auf ca. Fr. 2’584.00 (1/2 von Fr. 1’446.00 + Fr. 1’861.00; angef. Verfügung, E. 13.4 S. 42-45).
aa) Der Gesuchsgegner bringt vor, es sei die Obliegenheit der Gesuchstellerin gewesen, den Überschussanteil vor der Trennung zu substanziieren und glaubhaft zu machen, ansonsten ihr kein Trennungsunterhalt zugesprochen werden könne. Obwohl er die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin wiederholt auf ihre Obliegenheit hingewiesen habe, habe die beweisbelastete Gesuchstellerin keine substanziierten und dokumentierten Berechnungen ihres Überschussanteils vor der Trennung angestellt. Stattdessen habe die Vorinstanz die Akten durchforscht und ihr sachdienlich erscheinende Akten im Detail analysiert und ausgewertet, um sodann den früheren Überschussanteil der Gesuchstellerin selber zu berechnen und auf rund Fr. 1’861.00 festzusetzen. Die Vorinstanz habe sich gestützt auf die soziale Untersuchungsmaxime nach Art. 272 ZPO ermächtigt erachtet, ihrem Entscheid nicht behauptete Tatsachen zugrundezulegen, was weder der Rechtsprechung noch dem von ihr zitierten AJP-Artikel entspreche. Das Vorgehen der Vorinstanz sei als unzulässige Beweisausforschung zu qualifizieren. Die Berufungsinstanz habe zu prüfen, ob die Vorinstanz zufolge des Zuspruchs von Ehegattenunterhalt trotz fehlender Substanziierung der Gesuchstellerin parteiisch gehandelt und die Gesuchstellerin einseitig bevorzugt habe. Die Verweigerung eines Trennungsunterhalts an die Gesuchstellerin sei auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit schützenswert, weil die Ehefrau über alle Phasen hinweg nicht nur selbsttragend sei, sondern eigene Überschussanteile zwischen Fr. 1’345.61 und Fr. 2’634.00 erwirtschafte (KG-act. 1, S. 25-29 Ziff. 81-107). Die Gesuchstellerin entgegnet, sie sei ihrer Substanziierungspflicht nachgekommen, indem sie sämtliche Sachverhaltselemente zu den finanziellen Verhältnissen vor der Trennung vorgetragen und belegt habe, die für eine Berechnung notwendig gewesen seien. Gestützt darauf habe die Vorinstanz eine abschliessende Berechnung der Unterhaltsansprüche vorgenommen. Die Vorinstanz habe die Gesuchstellerin nicht einseitig bevorzugt. Es werde bestritten, dass die Zusprechung von Trennungsunterhalt nicht verhältnismässig sei (KG-act. 7, S. 30-33 Ziff. 144-165).
aaa) Lebten die Eltern vor der Trennung sparsamer, als es die finanziellen Verhältnisse zuliessen, wich die Lebensstellung mit anderen Worten von der potenziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ab (Vorliegen einer Sparquote), kann das Kind nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung erheben, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet (BGE 147 III 265 E. 7.3; BGer 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3). Soweit sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht verbesserte, ist es zulässig, den Überschussanteil des Kindes auf ein Niveau zu begrenzen, das ihm die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet. Im Gegensatz zum ehelichen und nachehelichen Unterhalt ist der Kindesunterhalt aber nicht grundsätzlich durch die Lebenshaltung der Eltern vor ihrer Trennung in seiner Höhe begrenzt. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung verbessern, hat das Kind – bei ansonsten unveränderten Verhältnissen – grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit (BGer 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3). Soll der Kindesunterhaltsbeitrag auf das Niveau begrenzt werden, das dem Kind die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet, hat das Gericht den Standard vor der Trennung zu ermitteln. Hierfür ist – analog zur Berechnung der Obergrenze des ehelichen und nachehelichen Unterhalts – das zuletzt erzielte Haushaltseinkommen festzustellen, davon ein gemeinsames familienrechtliches Existenzminimum abzuziehen und der sich daraus ergebende Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Dies ergibt den Überschuss, den das Kind betragsmässig benötigt, um den Standard vor der Trennung auch nach der Trennung beibehalten zu können (BGer 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.4). Daher bildet die Überschussverteilung auf grosse und kleine Köpfe den ersten Schritt und erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob vom Überschussanteil abzuweichen und ein höherer oder tieferer Betrag zuzusprechen ist. Für die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen trägt gemäss Art. 8 ZGB grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit einer Tatsachenbehauptung, die daraus Vorteile ableitet (BGer 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.6 f.).
bbb) Nach dem Gesagten musste die Vorinstanz zur Bestimmung des Überschussanteils beim Kindesunterhalt den Standard vor der Trennung der Parteien ermitteln. Diesbezüglich gelangt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, weshalb die Vorinstanz verpflichtet war, gestützt auf die sich bereits in den Akten befindlichen Unterlagen den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen bzw. alle entscheidwesentlichen Umstände in Betracht zu ziehen, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nahmen (vgl. E. 1b oben). Weil sich die Untersuchungsmaxime ebenso auf die Tatsachengrundlage für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts auswirkt (vgl. E. 1b oben), musste die Gesuchstellerin den Überschussanteil des zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standards von 2019 weder zwingend behaupten noch beziffern noch glaubhaft machen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz anhand der von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen das Familieneinkommen der Parteien vor der Trennung gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO erforschte und daraus den Überschuss errechnete (vgl. angef. Verfügung, E. 13.4 S. 43 f.). Ohnehin trug dabei der Gesuchsgegner die Behauptungs- und Beweislast für die Begrenzung des Unterhalts (BGE 147 III 293 E. 4.4), namentlich soweit er die Abweichung von der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen bzw. das Vorliegen einer Sparquote verlangt (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3; BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4.3.2).
bb) Der Gesuchsgegner macht für den vorliegenden Fall, dass die Gesuchstellerin grundsätzlich Anspruch auf einen gebührenden Überschussanteil hat (vgl. E. 4d/aa oben), weiter eventualiter geltend, dieser sei auf Fr. 617.00 pro Monat zu plafonieren, weil das Einkommen der Familie in der Referenzperiode vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 nur Fr. 12’037.00 und deren Bedarf Fr. 10’185.80 betragen hätten, sodass ein Überschuss von lediglich Fr. 1’851.20 resultiere, wovon die Gesuchstellerin Anspruch auf einen Drittel habe (KG-act. 1, S. 30 f. Ziff. 108-115).
aaa) Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Festlegung des Nettolohns des Gesuchsgegners für die Referenzperiode vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 auch die Pauschalspesen von Fr. 6’000.00 mit der Begründung, die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz habe mit Schreiben vom 3. September 2021 das Spesenreglement der J.________GmbH (erst) rückwirkend per 1. Januar 2021 genehmigt, weshalb die Spesen (erst) ab dem Jahr 2021 nicht als Einkommen einzubeziehen seien (angef. Verfügung, E. 13.4c S. 43 und E. 9.3 S. 23). Der Gesuchsgegner erachtet den Einbezug der Pauschalspesen in seinen Nettolohn in der Referenzperiode als überspitzt formalistisch (KG-act. 1, S. 30 Ziff. 109), was die Gesuchstellerin bestreitet, weil das Spesenreglement nur rückwirkend per 1. Januar 2021 genehmigt worden sei (KG-act. 7, S. 33 Ziff. 166).
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz genehmigte mit Schreiben vom 3. September 2021 insbesondere das Zusatz-Spesenreglement für leitendes Personal der J.________GmbH rückwirkend per 1. Januar 2021 (Vi-BB 15). Die ausbezahlten Pauschalspesenbeträge von jährlich Fr. 6’000.00 betreffen Auslagen für Repräsentation sowie Akquisition und Pflege von Kundenbeziehungen und werden im Lohnausweis unter Ziff. 13.2.1 als Repräsentationsspesen ausgewiesen (Vi-BB 15, Zusatz-Spesenreglement für leitendes Personal, Ziff. 3 und 4). Die J.________GmbH hielt in Ziff. 6 des von ihr erstellten Zusatz-Spesenreglements fest, dass dieses (erst) per 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Daher kann es vor diesem Termin keine Geltung haben. Indessen ist zu beachten, dass in sämtlichen Lohnausweisen 2019 bis 2022 jeweils Pauschalspesen von Fr. 6’000.00 vermerkt sind (vgl. Vi-KB 22-24; Vi-BB 63) und der Nettolohn (ohne Pauschalspesen) ca. Fr. 123’950.00 (2019 und 2020; Vi-KB 22 f.), rund Fr. 125’770.00 (2021; Vi-KB 24) resp. ungefähr Fr. 117’000.00 (2022; Vi-BB 63) betrug. Es geht deshalb nicht an, den Nichteinbezug der Pauschalspesen zum Einkommen des Gesuchsgegners in den Jahren 2019 und 2020 in formeller Hinsicht daran scheitern zu lassen, dass damals noch kein von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz genehmigtes Zusatz-Spesenreglement des Gesuchsgegners vorlag, weil auch hier die reine Zufälligkeit, dass das Spesenreglement erst nach der Referenzperiode von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz genehmigt wurde, nicht den Ausschlag geben kann (vgl. auch E. 4d/cc/aaa unten). Daher ist das von der Vorinstanz dem Gesuchsgegner angerechnete Erwerbseinkommen von Fr. 121’567.00 (2019) und Fr. 120’970.00 (2020; angef. Verfügung, E. 13.4c S. 43) um jeweils Fr. 6’000.00 zu reduzieren. Unbestritten ist, dass zum damaligen Familieneinkommen folgende Einkommen hinzukommen: Mieteinnahmen von Fr. 22’000.00 (2019) und Fr. 24’000.00 (2020) sowie das Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin von durchschnittlich Fr. 40’459.85 pro Jahr resp. Fr. 3’371.65 pro Monat. Somit belief sich das monatliche Familieneinkommen in der Referenzperiode vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 auf Fr. 14’903.75 (= [Fr. 137’567.00 x 5/12] + [Fr. 138’970.00 x 7/12] / 12 + Fr. 3’371.65).
bbb) Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, die Vorinstanz habe zugunsten der Gesuchstellerin die Beiträge an die Säule 3a ausser Acht gelassen. Diese hätten in den Jahren 2019 und 2020 insgesamt Fr. 21’896.00 betragen, woraus für die Referenzperiode ein monatlicher Betrag von Fr. 912.35 resultiere (KG-act. 1, S. 30 f. Ziff. 110 f. und 115). Die Gesuchstellerin entgegnet, Beiträge an die Säule 3a fielen unter die Sparquote, die der Gesuchsgegner hätte beweisen müssen. Er habe eine solche stets verneint (KG-act. 7, S. 33 Ziff. 167).
Der Unterhaltsschuldner hat eine allfällige Sparquote nachzuweisen (BGE 147 III 203 E. 4.4). Die Vorinstanz führte aus, der Gesuchsgegner mache geltend, es sei keine Sparquote angefallen, was mit Blick auf die sich gemäss Steuererklärungen der Jahre 2018 bis 2020 stetig reduzierenden Vermögenswerte und wachsenden Schulden nachvollziehbar erscheine (angef. Verfügung, E. 13.4d S. 44 unten und S. 45 oben mit Hinweisen auf Vi-act. A/II, Ziff. 114c und Vi-BB 3-5 und KB 33). Der Gesuchsgegner setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander. Er legt insbesondere nicht dar, dass in der Referenzperiode die Einzahlungen in die Säule 3a höher gewesen seien als die Summe der sich reduzierenden Vermögenswerte und wachsenden Schulden. Daher ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten (vgl. E. 1c oben).
ccc) Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, die Vorinstanz hätte zur Bestimmung des massgebenden Einkommens der Parteien in der Referenzperiode auf die definitiven Steuerveranlagungen 2019/2020 abstellen müssen. Daraus lasse sich nach den steuerlich zugelassenen Abzügen wie Berufskosten, Fahrkosten, auswärtige Verpflegung und Pauschalspesen für die Referenzperiode ein familiäres Einkommen von monatlich Fr. 12’037.00 ermitteln (KG-act. 1, S. 30 f. Ziff. 112-114). Die Gesuchstellerin wendet ein, die Einkommen gemäss definitiver Steuerveranlagung (2019/2020) entsprächen nicht dem effektiven Nettoeinkommen (KG-act. 7, S. 33 f. Ziff. 168).
Richtig ist die Feststellung des Gesuchsgegners, wonach der Nettolohn gemäss Lohnausweis in die Steuerveranlagungen übertragen werde (KG-act. 9, S. 9 Ziff. 39). Von diesem Nettolohn gemäss den Lohnausweisen des Gesuchsgegners 2019 und 2020 ging auch die Vorinstanz aus, wobei sie davon den Privatanteil am Geschäftswagen abzog und die Pauschalspesen dazurechnete (angef. Verfügung, E. 13.4c S. 43). Dagegen trifft es nicht zu, dass zur Bestimmung des massgebenden Einkommens in familienrechtlichen Verfahren vom Nettolohn gemäss Lohnausweisen steuerlich zugelassene Abzüge wie Berufskosten, Fahrkosten und auswärtige Verpflegung vorzunehmen sind. Diese sind, falls zulässig, in den Bedarf der Parteien aufzunehmen (vgl. E. 3a/bb oben), der vom Einkommen zu subtrahieren ist (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.1 und 4.5 zur zweistufigen Methode mit Überschussverteilung, die auch im vorliegenden Fall anzuwenden ist), und können deshalb bei der Ermittlung des Nettolohns nicht von diesem abgezogen werden. Das Vorbringen des Gesuchsgegners erweist sich somit nicht als durchschlagend.
ddd) Die Vorinstanz legte den Bedarf für die Familie während der Referenzperiode detailliert dar und errechnete einen Gesamtbetrag von Fr. 9’821.45 pro Monat (angef. Verfügung, E. 13.4d S. 43 f.), der gestützt auf die Addition der einzelnen Bedarfspositionen zutrifft. Der Gesuchsgegner zählt die Mehrheit der von der Vorinstanz berücksichtigten Bedarfspositionen zusammen, gelangt aber zu einem höheren Betrag von Fr. 10’185.80 (KG-act. 1, S. 31 Ziff. 115). Bei seiner Berechnung lässt der Gesuchsgegner auf der einen Seite Mobilitätskosten von Fr. 50.00 (Gesuchstellerin) und Fr. 28.00 (E.________) sowie Fr. 220.00 für auswärtige Verpflegung (Gesuchsgegner) ohne jegliche Begründung weg. Auf der anderen Seite rechnet er Beiträge an die 3. Säule von monatlich Fr. 912.35 in den Bedarf, obwohl die Vorinstanz ausführte, dass solche Beiträge weder beim Gesuchsgegner noch bei der Gesuchstellerin im erweiterten Bedarf zu berücksichtigen sind (angef. Verfügung, E. 12.8 S. 38 f.), was der Gesuchsgegner nicht als rechtsfehlerhaft rügte. Zusammenfassend basiert die Berechnung des Gesuchsgegners auf falschen Positionen. Damit ist für die Referenzperiode auf den von der Vorinstanz errechneten Familienbedarf von Fr. 9’821.45 abzustellen.
eee) Ist nach dem Gesagten das monatliche Einkommen der Parteien und der beiden Söhne in der Referenzperiode auf Fr. 14’903.75 festzusetzen und davon deren gesamten Bedarf von Fr. 9’821.45 in Abzug zu bringen, resultiert daraus ein Gesamtüberschuss von Fr. 5’082.30, sodass der gebührende Überschussanteil der Gesuchstellerin rund Fr. 1’694.00 (Phase 1) beträgt, weil der Gesuchsgegner die Aufteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen im Grundsatz nicht bestreitet. Zu ergänzen ist, dass der gebührende Überschussanteil pro Kind gemessen am Lebensstandard vor der Trennung rund Fr. 847.00 (= Fr. 5’082.30 / 6) betrug.
cc) Der Gesuchsgegner rügt für den vorliegenden Eventualfall, dass die Gesuchstellerin grundsätzlich Anspruch auf einen gebührenden Überschussanteil hat, es gehe nicht an, dass der gebührende Überschussanteil der Gesuchstellerin von Fr. 1’861.00 mit Wegfall der Unterhaltsbeiträge für E.________ von Fr. 1’446.00 (ab 1. Januar 2025) auf Fr. 2’584.00 zu erhöhen sei, weil dies nur gerechtfertigt sei, wenn der Wegfall der Kindesunterhaltsbeiträge in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Trennung erfolge, was vorliegend nicht zutreffe (KG-act. 1, S. 31 Ziff. 116-118; KG-act. 9, S. 7 Ziff. 27). Die Gesuchstellerin stellt dies in Abrede (KG-act. 7, S. 34 f. Ziff. 172-174).
aaa) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder freigewordenen Mittel für beide Ehegatten verwendet worden wären. Weil die Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf Fortführung der gleichen Lebenshaltung haben, kann der unterhaltspflichtige Ehegatte die freigewordenen Mittel in der Regel nicht einfach für sich reklamieren (BGE 134 III 577 E. 8; BGer 5A_827/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 3.2). Damit sollen Unbilligkeiten vermieden werden, die sich aus der reinen Zufälligkeit ergeben können, ob Kinder kurz vor oder nach der Trennung der Ehepartner wirtschaftlich selbständig wurden. Rechnerische Überschüsse sind nicht einfach schematisch hälftig zu teilen und als Regel ist der Grundsatz der Begrenzung des gebührenden Unterhalts durch den gemeinsam gelebten Standard zu beachten. Gleichwohl soll der kinderbetreuende Ehegatte nicht einfach um die Früchte seines diesbezüglichen Unterhaltsbeitrages geprellt werden, wenn die Kinder kurz nach der Trennung wirtschaftlich selbständig werden. Für die Annahme, dass die hierdurch auf Elternebene freiwerdenden Mittel einer höheren Lebenshaltung zugeführt worden wären, die nachträglich für den gebührenden Trennungs- oder Scheidungsunterhalt massgeblich wäre, ist zur Vermeidung der abzulehnenden Schematik und im Sinn der Einzelfallgerechtigkeit eine gewisse zeitliche Nähe zum Trennungszeitpunkt erforderlich und auch eine gewisse Relation zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens sowie den näheren Umständen, welche die konkrete Ehe ausmachten. Daher entschied das Bundesgericht in einem Ehescheidungsfall, in dem es um Mittel ging, die dereinst weit mehr als zehn Jahre nach der erfolgten Trennung durch den Wegfall des Kindesunterhalts bei Abschluss der Ausbildung der Tochter frei wurden und damit einen längeren Zeitraum beschlugen, als das eheliche Zusammenleben überhaupt dauerte, dass es sich nicht rechtfertigt, den gebührenden Unterhalt der Ehefrau zu einem so viel späteren Zeitpunkt über den gemeinsam gelebten Standard zu heben (BGer 5A_420/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 2.4.2).
bbb) Unbestritten ist, dass die Parteien im Jahr 2004 heirateten und seit dem 31. Juli 2020 wieder voneinander getrennt leben, also während 16 Jahren zusammenlebten, und aus ihrer Ehe zwei Söhne hervorgingen (KG-act. 1, S. 31 Ziff. 118; KG-act. 7, S. 34 Ziff. 173). Die Unterhaltsbeiträge und somit die Kosten für E.________ fallen ab dem 9. August 2025, mithin rund fünf Jahre nach der Trennung der Parteien, weg. Das eheliche Zusammenleben der Parteien dauerte mehr als dreimal länger. Beide Parteien erzielen (auch) ab der Phase 4 einen Überschuss. Die vom Gesuchsgegner der Gesuchstellerin zu leistenden Ehegattenunterhaltsbeiträge sind – gemäss angefochtener Verfügung – bis Ende 2026 befristet. Vor diesem Hintergrund ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den gebührenden Überschussanteil der Gesuchstellerin mit Wegfall der Unterhaltsbeiträge für E.________ um die Hälfte erhöhte. Indessen ist Folgendes zu beachten: Der Unterhalt für E.________ reduzierte sich in der Phase 2 aufgrund des Wegfalls seines Überschussanteils um Fr. 277.25 (= Unterhalt von insgesamt Fr. 1’740.40 in Phase 1 [bestehend aus Manko von Fr. 279.70 im Haushalt des Gesuchsgegners + Manko von Fr. 860.70 im Haushalt der Gesuchstellerin + Überschussanteil von Fr. 600.00] ./. Volljährigenunterhalt von Fr. 1’463.15 in Phase 2; vgl. E. 4h/dd-ee unten) sowie in der Phase 3 gegenüber der Phase 2 um weitere Fr. 429.95 (= Fr. 1’463.15 ./. Fr. 1’033.20; vgl. E. 4h/ee-ff unten), womit sich der gebührende Überschussanteil der Gesuchstellerin ab Phase 2 und Phase 3 je hälftig bzw. im Umfang von Fr. 138.65 (Phase 2) resp. Fr. 215.00 (Phase 3) erhöhte. E.________ erhält in der Phase 4 bis zum 8. August 2025 einen Volljährigenunterhalt von Fr. 1’033.20, der ab 9. August 2025 entfällt. Gleichzeitig reduziert sich der Überschussanteil von F.________ von Fr. 1’000.00 auf Fr. 600.00 (vgl. E. 4h/gg unten). Mit Wegfall des Volljährigenunterhalts von E.________ und Reduktion des Überschussanteils von F.________ um Fr. 400.00 ab 9. August 2025 erhöht sich der gebührende Überschussanteil der Gesuchstellerin um die Hälfte davon resp. um weitere Fr. 716.60. Weil sich der gebührende Überschussanteil der Gesuchstellerin bis zum 31. Oktober 2023 auf rund Fr. 1’694.00 beläuft (vgl. E. 4d/bb/eee oben), erhöht sich dieser ab 1. November 2023 auf Fr. 1’832.65 (= Fr. 1’694.00 + Fr. 138.65), ab 1. September 2024 auf Fr. 2’047.65 (= Fr. 1’832.65 + Fr. 215.00) und ab 9. August 2025 um weitere Fr. 716.60 auf Fr. 2’764.25 (= Fr. 2’047.65 + Fr. 716.60).
e) Die Vorinstanz führte aus, der Gesuchsgegner sei gemäss (mit Blick auf die alternierende Obhut modifiziertem) Schulstufenmodell mit seinem Pensum von 100 % bis zur Vollendung des 16. Altersjahres von F.________ im Dezember 2024 im überobligatorischen Umfang erwerbstätig. Dies führe aber nicht dazu, dass ihm der überobligatorische Arbeitserwerb vollumfänglich zuzuweisen sei. Weil er keine Kosten aufführe, die ihm wegen der überobligatorischen Erwerbstätigkeit anfielen, sei seiner überobligatorischen Erwerbstätigkeit mittels Vorabzuteilung von monatlich Fr. 100.00 aus dem Gesamtüberschuss Rechnung zu tragen (angef. Verfügung, E. 13.5a S. 46).
aa) Der Gesuchsgegner bringt vor, die Vorinstanz habe nicht feststellen können, zu welchem Pensum die Gesuchstellerin in der Phase 1 gearbeitet habe, was an deren unvollständigen Angaben zu ihrem Einkommen liege. Diese hätte in der Phase 1 mehr arbeiten müssen, als sie es tatsächlich getan habe (KG-act. 1, S. 19 Ziff. 46). Die Gesuchstellerin bestreitet dies (KG-act. 7, S. 25 Ziff. 113). Die Vorinstanz begründete, weshalb der Gesuchstellerin erst ab 1. Januar 2025 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (vgl. angef. Verfügung, E. 8.5a S. 19 f.). Der Gesuchsgegner setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander, weshalb auf sein Vorbringen nicht einzutreten ist (vgl. E. 1c oben).
bb) Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, die Vorinstanz verlange (von der Gesuchstellerin) in den Phasen 2 und 3 ein Erwerbspensum von 80 %, was schematisch betrachtet unzutreffend sei. Beide Parteien müssten wegen der hälftigen Kinderbetreuung ab Eintritt von F.________ in die Sekundarschule bis zu dessen 16. Geburtstag 90 % arbeiten (KG-act. 1, S. 19 Ziff. 47). Die Gesuchstellerin stellt dies in Abrede (KG-act. 7, S. 25 Ziff. 114).
Die Vorinstanz führte aus, aufgrund des Schulstufenmodells sei grundsätzlich von einer zumutbaren Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin in einem Pensum von 80 % (Phase 2) und 100 % (ab Phase 3) auszugehen. Weil der Gesuchsgegner F.________ teilweise auch an Werktagen während der üblichen Arbeitszeiten betreue, die Betreuung durch die Gesuchstellerin aber etwas mehr auf die üblichen Arbeitszeiten falle als die Betreuung durch den Gesuchsgegner, belaufe sich das der Gesuchstellerin (in Phase 2) zumutbare Pensum auf zwischen 80 % und 90 %. Diesem Pensum komme die Gesuchstellerin, die bei der G.________AG in einem Pensum von 80 % und bei der H.________AG einige Stunden ab und zu an Samstagen arbeitstätig sei, hinreichend nach (angef. Verfügung, E. 8.5a S. 19 f.). Mit dieser Begründung der Vorinstanz setzt sich der Gesuchsgegner ebenfalls nicht auseinander, weshalb auf sein Vorbringen nicht einzutreten ist (vgl. E. 1c oben).
cc) Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, die Vorinstanz trage seinem überobligatorischen Erwerbspensum zu wenig Rechnung. Es sei sachgerecht, für ihn über die drei ersten Phasen hinweg von einem mittleren überobligatorischen Erwerbspensum von 20 % auszugehen, was bei einem Gesamteinkommen von Fr. 11’506.97 pro Monat Fr. 2’301.40 entsprächen. In allen vier Phasen seien sämtliche Grundbedarfe aller Familienmitglieder vor Überschussverteilung gedeckt. Die Gesuchstellerin generiere in allen vier Phasen aus Eigenerwerb einen eigenen Überschuss und partizipiere weit unter ihrer proportionalen Leitungsfähigkeit an der Tragung der Kinderkosten. Daher seien – entsprechend dem Entscheid LY220004 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2023 – in den Phasen 1 bis 3 60 % des überobligatorischen Verdiensts bzw. rund Fr. 1’380.00 dem Gesuchsgegner vorab aus dem Überschuss zuzuweisen (KG-act. 1, S. 19-21 Ziff. 48-55). Die Gesuchstellerin hält die von der Vorinstanz vorgenommene Vorabzuteilung von Fr. 100.00 pro Monat aus dem Gesamtüberschuss als angemessen (KG-act. 7, S. 25 f. Ziff. 115-117).
Der Überschuss ist grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, wobei damit die Eltern und minderjährigen Kinder gemeint sind. Indessen ist sämtlichen Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnissen, überobligatorischer Arbeitsanstrengung, speziellen Bedarfspositionen oder einer nachgewiesenen Sparquote Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Eine über das Schulstufenmodell hinausgehende Beschäftigungsquote ist grundsätzlich als überobligatorische Arbeitsanstrengung zu qualifizieren (BGer 5A_530/2023 und 5A_554/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2 m.H. auf BGE 150 III 153 E. 5.3.2 und 147 III 265 E. 7.1). Damit geht allerdings nicht in jedem Fall zwingend ein Abweichen vom Grundsatz der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen einher. War ein Ehegatte bereits vor der Trennung der Ehegatten in einem Vollpensum beschäftigt, ist nicht ersichtlich, inwiefern er nun eine bedeutende Mehrleistung erbringen sollte, die bei der Überschussverteilung zwangsläufig berücksichtigt werden müsste (BGer 5A_530/2023 und 5A_554/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2 m.H.). Sicherlich angemessen ist, mindestens diejenigen Kosten zu berücksichtigen, welche die fragliche Partei aufgrund der Ausübung des höheren Pensums gewärtigt (etwa für eine Haushaltshilfe, weil für den Haushalt neben Arbeit und Kinderbetreuung keine Zeit mehr bleibt; Althaus/Mettler, Praxisfragen zur Überschussverteilung, in: FamPra.ch 4/2023, S. 873 ff., S. 891).
Aufgrund des Schulstufenmodells (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.2 und BGE 144 III 481 E. 4.7.6) wäre bei hälftiger alternierender Obhut für die Parteien grundsätzlich von einer zumutbaren Erwerbstätigkeit in einem Pensum von je 75 % (bis Ende Juli 2022) und je 90 % (ab August 2022) auszugehen. Vorliegend fällt die Betreuung durch die Gesuchstellerin etwas mehr auf die üblichen Arbeitszeiten als die Betreuung durch den Gesuchsgegner, weshalb sich das der Gesuchstellerin zumutbare Pensum auf zwischen 80 % und 90 % (Phase 2) beläuft (E. 4e/bb oben). Daraus ist zu schliessen, dass dem Gesuchsgegner eine Arbeitstätigkeit von mehr als 75 % (bis Ende Juli 2022) und 90 % (ab August 2022) zuzumuten ist. Daher war der seit jeher in einem Vollzeitpensum stehende Gesuchsgegner im Umfang von weniger als 25 % (bis Ende Juli 2022) und 10 % (ab August 2022) überobligatorisch arbeitstätig. Anders als im vom Gesuchsgegner zitierten Entscheid (OG ZH LY220004 vom 23. Januar 2023 E. 4.9.3) kommt er nicht für sämtliche Barauslagen der Kinder auf, weil auch die Gesuchstellerin bereits in den ersten beiden Phasen zufolge ihres erwirtschafteten monatlichen Einkommens von Fr. 5’932.05 (Phase 1) und Fr. 5’982.10 (Phase 2) einen erheblichen Überschuss erzielte (vgl. E. 2a/cc/ddd oben). Ebenso wenig macht der Gesuchsgegner geltend, es würden ihm wegen der Ausübung des überobligatorischen Pensums weitere Kosten anfallen. In Anbetracht dieser konkreten Verhältnisse ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem überobligatorischen Arbeitserwerb des Gesuchsgegners insoweit Rechnung trug, als sie ihm aus dem Gesamtüberschuss vorab einen Betrag von Fr. 100.00 zuteilte.
f) Die Vorinstanz hielt fest, es lägen phasenweise weit überdurchschnittlich gute finanzielle Verhältnisse vor. Es sei unbestritten, dass die Parteien mehrmals jährlich in den Urlaub gefahren seien, zwei bis drei Wochen in Kroatien verbracht hätten und über Weihnachten an ein warmes Ferienziel wie Thailand oder die Karibik gereist seien. Beide Söhne hätten bei ihrer Anhörung denn auch berichtet, eine Ferienwoche mit ihrer Mutter in Kroatien verbracht zu haben. Die Söhne würden in der Freizeit beim M.________ Fussball (E.________) resp. in einem Verein Volleyball (F.________) spielen. Der Grundbetrag dürfte mit Blick auf die Bedürfnisse von Heranwachsenden eher zu tief bemessen sein. Daher seien die Überschussanteile der beiden Söhne auf Fr. 1’000.00 pro Kind und Monat zu beschränken (angef. Verfügung, E. 13.5a S. 46).
aa) Der Gesuchsgegner wendet ein, die Auffassung, wonach der Grundbetrag für Heranwachsende zu tief bemessen sei, stelle eine Einzellehrmeinung dar und entspreche nicht der Rechtsprechung. Zwar würden die Kinder in Kroatien (ohne Flugreise) sowie Thailand und in der Karibik Ferien verbringen. Indessen seien die Kosten für die üblichen Freizeitaktivitäten Fussball und Volleyball marginalisierbar. Bei einem Gesamteinkommen beider Elternteile von Fr. 18’500.00 pro Monat lägen keine weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnisse vor, die einen mehrfach über dem Durchschnitt von monatlich Fr. 380.00 liegenden Kinderüberschussanteil rechtfertigen würden. Auch habe die Vorinstanz den bereits anfallenden Lehrlingslohn von E.________ und den in nächster Zukunft als durchaus realistisch erachteten Lehrlingslohn von F.________ nicht berücksichtigt. E.________ würden neben seinem Überschussanteil zusätzlich zwei Drittel seines Lehrlingslohnes verbleiben, da ihm lediglich im Rest ein Einkommen angerechnet worden sei. Für Sohn F.________ gelte dasselbe. Gestützt auf diese konkreten Umstände lasse sich ein Überschussanteil von monatlich Fr. 1’000.00 resp. jährlich Fr. 12’000.00 pro Kind nicht rechtfertigen. Vielmehr sei es sachgerecht, den Kinderüberschussanteil bei Fr. 500.00 pro Monat und Kind zu limitieren (KG-act. 1, S. 22-24 Ziff. 66-74). Die Gesuchstellerin bestreitet die Vorbringen des Gesuchsgegners (KG-act. 7, S. 27 f. Ziff. 127-135).
bb) Es wurde bereits erwähnt, dass der Überschuss grundsätzlich nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen, aber sämtlichen Besonderheiten des Falles wie Betreuungsverhältnissen, überobligatorischer Arbeitsanstrengung, speziellen Bedarfspositionen oder einer nachgewiesenen Sparquote Rechnung zu tragen ist (vgl. E. 4e/cc oben). Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen, weil diesfalls die Eltern sparsamer leben, als es die finanziellen Verhältnisse zulassen würden, und ein Kind nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen kann, welche diejenigen der Eltern bzw. dem angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet. Ferner ist bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 265 E. 7.3). Meyer geht von einem durchschnittlichen Überschussanteil eines Kindes von ca. Fr. 360.00 pro Monat aus und weist darauf hin, dass nicht feststehe, ob bereits bei einem zweifachen oder z.B. erst bei einem fünffachen Betrag von Fr. 360.00 weit überdurchschnittliche Verhältnisse vorlägen. Es sei deshalb zu prüfen, welche Kosten für Hobbies, Ferien etc. mit dem Überschussanteil des Kindes tatsächlich gedeckt werden sollen (Meyer, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, in: Fampra.ch 4/2021, S. 896 ff., S. 902 f.).
cc) Der überobligatorischen Arbeitsanstrengung des Gesuchsgegners wurde bereits Rechnung getragen (vgl. E. 4e/cc oben). Hinsichtlich der Betreuungsverhältnisse ist unbestritten, dass die Kinder bei je hälftigen Betreuungsanteilen in alternierender Obhut der Parteien stehen bzw. – in Bezug auf E.________ – standen (vgl. angef. Verfügung, E. 13.5 S. 45; KG-act. 1, S. 19 Ziff. 47; KG-act. 7, S. 25 Ziff. 113 f.), weshalb grundsätzlich jedem Elternteil die Hälfte des Überschusses der Kinder zusteht (BGer 5A_330/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2). Nach dem Gesagten ist keine Sparquote ausgewiesen (vgl. E. 4d/bb/bbb oben). Hinsichtlich spezieller Bedarfspositionen ist unbestritten, dass die Parteien mehrmals jährlich Ferien im Ausland (Kroatien und über Weihnachten in warmen Destinationen wie Thailand oder in der Karibik) verbrachten. Auch mit den Hobbies der Söhne Fussball (E.________) und Volleyball (F.________) sind Kosten verbunden, wenngleich diese nicht speziell hoch ausfallen dürften. Insoweit ist diesen Ansprüchen der beiden Söhne bei der Festlegung der Überschussbeteiligung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. BGer 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.5.2). Nach dem Gesagten beträgt der gebührende Überschussanteil pro Kind gemessen am Lebensstandard vor der Trennung rund Fr. 847.00 (vgl. E. 4d/bb/eee oben). Allerdings nahm die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin seit der Referenzperiode vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 zu, weshalb die Überschussanteile der Söhne nicht auf den Lebensstandard vor der Trennung zu limitieren sind. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass E.________ lediglich ein Drittel seines Lehrlingslohns als Einkommen angerechnet wurde und ihm somit zwei Drittel seines Lehrlingslohns zur freien Verfügung stehen (vgl. E. 2c oben und angef. Verfügung, E. 10.4 S. 26). Indessen ist davon auszugehen, dass mit dem Eintritt in die Lehre dessen Ansprüche weiter anstiegen. Dasselbe gilt mit Blick auf den Lehrlingslohn von F.________, den er ab 11. August 2025 verdienen wird (vgl. E. 2d/bb oben). Aufgrund aller konkreten Umstände, insbesondere mit Blick auf die den Kindern zur freien Verfügung stehenden zwei Drittel ihrer Lehrlingslöhne, erscheint die von der Vorinstanz auf Fr. 1’000.00 pro Monat und Kind festgesetzte Limitierung des Kinderüberschussanteils, solange die Kinder noch keinen Lehrlingslohn erzielen, als angemessen und ist deren Überschuss-anteil anschliessend ermessensweise auf Fr. 600.00 pro Monat und Kind zu reduzieren. Da E.________ seine Lehre im August 2021 begann und F.________ sie im August 2025 beginnen wird, ist der Überschussanteil für E.________ ab der Phase 1 auf maximal Fr. 600.00 und derjenige für F.________ auf maximal Fr. 1’000.00 (Phasen 1-3) bzw. maximal Fr. 600.00 (ab der Phase 4, ab 9. August 2025) zu begrenzen.
g) In der Phase 1 (1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2023) sind vom Gesamtüberschuss von Fr. 5’452.07 (vgl. E. 4c oben) vorab Fr. 100.00 dem Gesuchsgegner zuzuteilen (vgl. E. 4e oben). Bei rechnerischer Aufteilung des verbleibenden Überschusses von Fr. 5’352.07 nach grossen und kleinen Köpfen resultiert ein Überschussanteil der Gesuchstellerin von ca. Fr. 1’784.00 und der Söhne von je rund Fr. 892.00. Der Überschussanteil der Gesuchstellerin ist auf Fr. 1’694.00 und derjenige für E.________ auf Fr. 600.00 zu limitieren (vgl. E. 4d und E. 4f oben).
In der Phase 2 (1. November 2023 bis 31. August 2024) ist vom Gesamtüberschuss von Fr. 5’017.92 (vgl. E. 4c oben) erneut vorweg ein Betrag von Fr. 100.00 dem Gesuchsgegner zuzuteilen. Bei rechnerischer Aufteilung des verbleibenden Überschusses von Fr. 4’917.92 nach grossen und kleinen Köpfen ergibt sich ein Überschussanteil der Gesuchstellerin von ca. Fr. 1’967.15 und für F.________ von Fr. 983.60. Der Überschussanteil der Gesuchstellerin ist auf Fr. 1’832.65 zu limitieren (vgl. E. 4d oben).
In der Phase 3 (1. September 2024 bis 31. Dezember 2024) ist vom Gesamtüberschuss von Fr. 8’530.27 (vgl. E. 4c oben) wiederum vorweg ein Betrag von Fr. 100.00 dem Gesuchsgegner zuzuteilen. Bei rechnerischer Aufteilung des verbleibenden Überschusses von Fr. 8’430.27 nach grossen und kleinen Köpfen ergibt sich ein Überschussanteil der Gesuchstellerin von ca. Fr. 3’372.10 und für F.________ von Fr. 1’686.05. Der Überschussanteil der Gesuchstellerin ist auf Fr. 2’047.65 und derjenige von F.________ auf Fr. 1’000.00 zu limitieren (vgl. E. 4d und E. 4f oben).
In der Phase 4 ist vom Gesamtüberschuss von Fr. 10’304.12 (1. Januar 2025 bis 8. August 2025) bzw. Fr. 11’337.32 (ab 9. August 2025 bis 31. Dezember 2026; vgl. E. 4c oben) abermals vorweg ein Betrag von Fr. 100.00 dem Gesuchsgegner zuzuteilen. Die verbleibenden Überschüsse von Fr. 10’204.12 (1. Januar 2025 bis 8. August 2025) und Fr. 11’237.32 (ab 9. August 2025 bis 31. Dezember 2026) sind rechnerisch auf die beiden grossen Köpfe (Gesuchstellerin und Gesuchsgegner; je Fr. 4’081.65 bzw. Fr. 4’494.95) und einen kleinen Kopf (F.________; Fr. 2’040.80 resp. Fr. 2’247.45) zu verteilen. Der Überschussanteil der Gesuchstellerin ist auf Fr. 2’047.65 (1. Januar 2025 bis 8. August 2025) bzw. 2’764.25 (ab 9. August 2025 bis 31. Dezember 2026) und derjenige für F.________ auf Fr. 1’000.00 (1. Januar 2025 bis 8. August 2025) resp. Fr. 600.00 (ab 9. August 2025 bis 31. Dezember 2026) zu limitieren (vgl. E. 4d und E. 4f oben).
In der Phase 5 (ab 1. Januar 2027) ist kein Überschuss mehr zu verteilen, weil F.________ volljährig ist und die Gesuchstellerin gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 28. Dezember 2023 nur bis 31. Dezember 2026 Ehegattenunterhaltsbeiträge erhält, was unangefochten blieb.
h) aa) Die Vorinstanz führte aus, weil vorliegend von einer alternierenden Obhut mit je hälftigen Betreuungsanteilen auszugehen sei, sei allein die Leistungsfähigkeit der Parteien für die Verteilung des Barunterhalts massgeblich. Auch der Volljährigenunterhalt sei aufgrund des Überschussverhältnisses der Parteien zu tragen. Der Barunterhalt des volljährigen Kindes werde grundsätzlich im Verhältnis zur jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Eltern verteilt (angef. Verfügung, E. 13.6 S. 47). Die Parteien schliessen sich der vorinstanzlichen Auffassung an (vgl. KG-act. 1, S. 21 Ziff. 56 f.; KG-act. 7, S. 26 Ziff. 121).
bb) Ausgehend von einem Überschussverhältnis von 83.34 % zu 16.66 % (Phase 1), 81.91 % zu 18.09 % (Phase 2), 73.20 % zu 26.80 % (Phase 3) und 71.42 % zu 28.58 % (Phase 4), jeweils zugunsten des Gesuchsgegners, errechnete die Vorinstanz die Beträge, gemäss denen die Parteien sich am Nettobedarf der Kinder im Haushalt der Gegenpartei zu beteiligen haben, und verrechnete die Kostenanteile der Parteien gegenseitig (vgl. angef. Verfügung, E. 13.6-13.10 S. 47-49).
cc) Der Gesuchsgegner rügt die vorinstanzliche Berechnungsweise in verschiedener Hinsicht (vgl. KG-act. 1, S. 11-13 Ziff. 31-38 sowie S. 21 f. Ziff. 56-65). Gestützt auf die gegenüber der angefochtenen Verfügung teilweise geänderten Einkommens- und Bedarfszahlen sowie gebührenden Überschussanteile sind nachfolgend die Unterhaltsberechnungen für die Phasen 1 bis 5 neu vorzunehmen.
dd) Phase 1 (1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2023)
Der Überschuss des Gesuchsgegners beträgt Fr. 6’733.12, derjenige der Gesuchstellerin Fr. 1’264.35. Das Manko von E.________ beläuft sich auf Fr. 1’140.40 (Anteil Gesuchsgegner Fr. 279.70; Anteil Gesuchstellerin Fr. 860.70) und dasjenige von F.________ auf Fr. 1’405.00 (Anteil Gesuchsgegner Fr. 397.50; Anteil Gesuchstellerin Fr. 1’007.50; vgl. E. 4a oben). Ausserdem hat E.________ Anspruch auf einen Überschussanteil von Fr. 600.00 und F.________ auf einen solchen von Fr. 892.00 (vgl. E. 4f und E. 4g oben), der den Parteien aufgrund ihrer hälftigen Betreuungsanteile je zur Hälfte im Betrag von je Fr. 300.00 (E.________) bzw. Fr. 446.00 (F.________) zuzurechnen ist (BGer 5A_330/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2).
Der Überschuss der Parteien beträgt insgesamt Fr. 7’997.47 (= Fr. 6’733.12 + Fr. 1’264.35), was 100 % entspricht. Das Überschussverhältnis der Parteien beläuft sich somit auf 84.19 % (= 100 : Fr. 7’997.47 x Fr. 6’733.12) zu 15.81 % (= 100 : Fr. 7’997.47 x Fr. 1’264.35) zugunsten des Gesuchsgegners.
Der Nettobedarf von E.________ im Haushalt des Gesuchsgegners von Fr. 279.70 zuzüglich Fr. 300.00 Überschussanteil, gesamthaft also im Betrag von Fr. 579.70, ist zu 84.19 % und somit in der Höhe von Fr. 488.05 von ihm und im Umfang von 15.81 % bzw. Fr. 91.65 von der Gesuchstellerin zu tragen. Der Nettobedarf von E.________ im Haushalt der Gesuchstellerin von Fr. 860.70 zuzüglich Fr. 300.00 Überschussanteil, gesamthaft also im Betrag von Fr. 1’160.70, ist zu 84.19 % und somit in der Höhe von Fr. 977.20 vom Gesuchsgegner und im Umfang von 15.81 % bzw. Fr. 183.50 von ihr zu decken. Bei Verrechnung des Anteils des Gesuchsgegners am Nettobedarf inklusive Überschussanteil im Haushalt der Gesuchstellerin (Fr. 977.20) mit dem Anteil der Gesuchstellerin am Nettobedarf inklusive Überschussanteil im Haushalt des Gesuchsgegners (Fr. 91.65) ergibt sich ein Betrag von gerundet Fr. 886.00, den der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin an den Barunterhalt von E.________ zu bezahlen hat, wobei die vom Gesuchsgegner bezogene Ausbildungszulage für E.________ im Unterhaltsbeitrag enthalten ist.
Der Nettobedarf von F.________ im Haushalt des Gesuchsgegners von Fr. 397.50 zuzüglich Fr. 446.00 Überschussanteil, gesamthaft also im Betrag von Fr. 843.50, ist zu 84.19 % und somit in der Höhe von Fr. 710.15 von ihm und im Umfang von 15.81 % bzw. Fr. 133.35 von der Gesuchstellerin zu tragen. Der Nettobedarf von F.________ im Haushalt der Gesuchstellerin von Fr. 1’007.50 zuzüglich Fr. 446.00 Überschussanteil, gesamthaft also im Betrag von Fr. 1’453.50, ist zu 84.19 % und somit in der Höhe von Fr. 1’223.70 vom Gesuchsgegner und im Umfang von 15.81 % bzw. Fr. 229.80 von ihr zu decken. Bei Verrechnung des Anteils des Gesuchsgegners am Nettobedarf inklusive Überschussanteil im Haushalt der Gesuchstellerin (Fr. 1’223.70) mit dem Anteil der Gesuchstellerin am Nettobedarf inklusive Überschussanteil im Haushalt des Gesuchsgegners (Fr. 133.35) ergibt sich ein Betrag von gerundet Fr. 1’090.00, den der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin an den Barunterhalt von F.________ zu bezahlen hat, wobei die vom Gesuchsgegner bezogene Kinderzulage für F.________ im Unterhaltsbeitrag enthalten ist.
Die Gesuchstellerin ist leistungsfähig im Umfang von Fr. 1’264.35, weshalb sie die von ihr zu übernehmenden Kinderunterhaltskosten von insgesamt Fr. 638.30 (= Fr. 91.65 + Fr. 183.50 + Fr. 133.35 + Fr. 229.80) zu tragen hat. Es verbleiben ihr Fr. 626.05. Sie hat Anspruch auf einen Überschussanteil von Fr. 1’694.00 und folglich auf einen persönlichen Unterhaltsanspruch von gerundet Fr. 1’068.00 (= Fr. 1’694.00 ./. Fr. 626.05). Damit liegt der persönliche Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin zwar um Fr. 179.00 (= Fr. 1’068.00 ./. Fr. 889.00) höher, als er ihr vor Vorinstanz zugesprochen wurde (vgl. angef. Verfügung, Dispositiv-Ziffer 4, S. 55). Bei der für den Ehegattenunterhalt geltenden Dispositionsmaxime (Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 272 ZPO N 1d) darf das Gericht der Partei nicht mehr zusprechen, als sie verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Da die Gesuchstellerin jedoch für E.________ und F.________ im Vergleich zur angefochtenen Verfügung um Fr. 238.00 (Fr. 886.00 ./. Fr. 1’124.00; E.________) resp. Fr. 136.00 (= Fr. 1’090.00 ./. Fr. 1’226.00; F.________) tiefere Unterhaltsbeiträge erhält (vgl. angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziffer 3.1, S. 53 und Dispositiv-Ziffer 3.3 S. 54), steht der Dispositionsgrundsatz diesem Ergebnis nicht entgegen (vgl. BGE 149 III 172 E. 3.4.1; BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2 f.).
ee) Phase 2 (1. November 2023 bis 31. August 2024)
Der Überschuss des Gesuchsgegners beträgt Fr. 6’651.27, derjenige der Gesuchstellerin Fr. 1’251.10. Das Manko von E.________ beläuft sich auf Fr. 1’463.15 und dasjenige von F.________ auf Fr. 1’421.30 (Anteil Gesuchsgegner Fr. 397.50; Anteil Gesuchstellerin Fr. 1’023.80; vgl. E. 4a oben). Ausserdem hat F.________ Anspruch auf einen Überschussanteil von Fr. 983.60 (vgl. E. 4g oben), der den Parteien aufgrund ihrer hälftigen Betreuungsanteile zur Hälfte im Betrag von je Fr. 491.80 zuzurechnen ist.
Der Überschuss der Parteien beträgt insgesamt Fr. 7’902.37 (= Fr. 6’651.27 + Fr. 1’251.10), was 100 % entspricht. Das Überschussverhältnis der Parteien beläuft sich somit auf 84.17 % (= 100 : Fr. 7’902.37 x Fr. 6’651.27) zu 15.83 % (= 100 : Fr. 7’902.37 x Fr. 1’251.10) zugunsten des Gesuchsgegners.
Der Nettobedarf von F.________ im Haushalt des Gesuchsgegners von Fr. 397.50 zuzüglich Fr. 491.80 Überschussanteil, gesamthaft also im Betrag von Fr. 889.30, ist zu 84.17 % und somit in der Höhe von Fr. 748.50 von ihm und im Umfang von 15.83 % bzw. Fr. 140.80 von der Gesuchstellerin zu tragen. Der Nettobedarf von F.________ im Haushalt der Gesuchstellerin von Fr. 1’023.80 zuzüglich Fr. 491.80 Überschussanteil, gesamthaft also im Betrag von Fr. 1’515.60, ist zu 84.17 % und somit in der Höhe von Fr. 1’275.70 vom Gesuchsgegner und im Umfang von 15.83 % bzw. Fr. 239.90 von ihr zu decken. Bei Verrechnung des Anteils des Gesuchsgegners am Nettobedarf inklusive Überschussanteil im Haushalt der Gesuchstellerin (Fr. 1’275.70) mit dem Anteil der Gesuchstellerin am Nettobedarf inklusive Überschussanteil im Haushalt des Gesuchsgegners (Fr. 140.80) ergibt sich ein Betrag von gerundet Fr. 1’135.00, den der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin an den Barunterhalt von F.________ zu bezahlen hat, wobei die vom Gesuchsgegner bezogene Kinderzulage für F.________ im Unterhaltsbeitrag enthalten ist.
E.________ wurde am ________ 2023 volljährig, weshalb er keinen Anspruch mehr auf Überschussbeteiligung hat (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine). Die Eltern sind im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Unterstützung ihrer volljährigen Kinder verpflichtet (BGer 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 E. 5.3). Die Quote eines jeden Elternteils bemisst sich nach der Differenz zwischen den jeweiligen Einkommen und dem jeweiligen Bedarf bzw. nach dem ermittelten Überschuss eines jeden Elternteils (Nyffeler, Der Volljährigenunterhalt, 2023, N 931). Der Volljährigenunterhalt von E.________ von Fr. 1’463.15 ist daher vom Gesuchsgegner zu 84.17 %, mithin gerundet im Betrag von Fr. 1’232.00, und von der Gesuchstellerin zu 15.83 %, mithin gerundet im Betrag von Fr. 232.00, zu übernehmen. Der Gesuchsgegner hat die Ausbildungszulage für den volljährigen E.________ zusätzlich zu leisten. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners zu den Wohnkosten des volljährigen E.________ (vgl. KG-act. 1, S. 12 f. Ziff. 36-38), das von der Gesuchstellerin in Abrede gestellt wird (vgl. KG-act. 7, S. 22 Ziff. 95-98 und S. 26 f. Ziff. 122-126), sind die von den Parteien getragenen Wohnkostenanteile von E.________ nicht von ihren Unterhaltsbeiträgen abzuziehen. Den Parteien steht es jedoch frei, von E.________ eine Miete zu verlangen und diese mit den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zur Verrechnung zu bringen (vgl. Nyffeler, a.a.O., N 816). Dies gilt auch für die weiteren Phasen 3 bis 5 (in Phase 5 gegenüber dem dannzumal volljährigen F.________).
Zwar beantragte der Gesuchsgegner nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Gesuchstellerin nicht oder nur in der Höhe von Fr. 50.00 zur Bezahlung eines Volljährigenunterhalts verpflichtet wurde (vgl. angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 3), sondern stellte (lediglich) eventualiter das Rechtsbegehren, die Parteien hätten den Volljährigenunterhalt nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeiten proportional zu übernehmen (vgl. KG-act. 1, S. 2). Wird jedoch der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 282 Abs. 2 ZPO auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen. Diese Regel ist ein Ausfluss der Offizialmaxime, die für Kinderunterhaltsbeiträge gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO), und ist auch im Eheschutzverfahren und bei vorsorglichen Massnahmen anwendbar (BGer 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1). Die Anwendung der Offizialmaxime nach Art. 296 ZPO und folglich auch der Bestimmung von Art. 282 Abs. 2 ZPO rechtfertigt sich nicht nur dann, wenn es um minderjährige Kinder geht, sondern auch dann, wenn das Kind im Laufe eines eherechtlichen Verfahrens volljährig wird, weil diesfalls die Befugnis des Elternteils, die Beiträge in seinem eigenen Namen und im Namen des Kindes geltend zu machen (Prozessstandschaft bzw. Prozessführungsbefugnis), nach Erreichen der Volljährigkeit fortdauert, sofern das nun volljährige Kind dem zustimmt (BGE 129 III 55 E. 3 = Pra 2003 Nr. 101; BGer 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.3), was E.________ tat (vgl. Vi-act. D28.1). Daher gilt auch für den Volljährigenunterhalt von E.________ (und von F.________ in der Phase 5) die Offizialmaxime nach Art. 296 Abs. 3 ZPO und die Bestimmung von Art. 282 Abs. 2 ZPO, weshalb die Gesuchstellerin zur Bezahlung des Beitrags an den Unterhalt des volljährigen E.________ von Fr. 232.00 verpflichtet werden kann.
Die Gesuchstellerin ist leistungsfähig im Umfang von Fr. 1’251.10, weshalb sie die von ihr zu übernehmenden Kinderunterhaltskosten von insgesamt Fr. 612.70 (= Fr. 140.80 + Fr. 239.90 + Fr. 232.00) zu tragen hat. Es verbleiben ihr Fr. 638.40. Sie hätte Anspruch auf einen Überschussanteil von Fr. 1’832.65 und folglich auf einen persönlichen Unterhaltsanspruch von gerundet Fr. 1’194.00 (= Fr. 1’832.65 ./. Fr. 638.40). Damit läge der persönliche Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin um Fr. 545.00 (= Fr. 1’194.00 – Fr. 649.00) höher, als er ihr vor Vorinstanz zugesprochen wurde (vgl. angef. Verfügung, Dispositiv-Ziffer 4, S. 55). Die Gesuchstellerin erhält für F.________ im Vergleich zur angefochtenen Verfügung um Fr. 132.00 (= Fr. 1’135.00 ./. Fr. 1’267.00) tiefere Unterhaltsbeiträge (vgl. angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziffer 3.1, S. 53). Daher darf aufgrund des Dispositionsgrundsatzes der persönliche Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin im Vergleich zur angefochtenen Verfügung nicht um den gesamten Betrag von Fr. 545.00, sondern lediglich um Fr. 132.00 auf Fr. 781.00 (= Fr. 649.00 + Fr. 132.00) erhöht werden (vgl. BGE 149 III 172 E. 3.4.1; BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2 f.).
ff) Phase 3 (1. September 2024 bis 31. Dezember 2024)
Der Überschuss des Gesuchsgegners beträgt Fr. 6’651.27, derjenige der Gesuchstellerin Fr. 3’963.50. Das Manko von E.________ beläuft sich auf Fr. 1’033.20 und dasjenige von F.________ auf Fr. 1’051.30 (Anteil Gesuchsgegner Fr. 397.50; Anteil Gesuchstellerin Fr. 653.80; vgl. E. 4a oben). Ausserdem hat F.________ Anspruch auf einen Überschussanteil von Fr. 1’000.00 (vgl. E. 4g oben), der den Parteien aufgrund ihrer hälftigen Betreuungsanteile zur Hälfte im Betrag von je Fr. 500.00 zuzurechnen ist.
Der Überschuss der Parteien beträgt insgesamt Fr. 10’614.77 (= Fr. 6’651.27 + Fr. 3’963.50), was 100 % entspricht. Das Überschussverhältnis der Parteien beläuft sich somit auf gerundet 62.66 % (= 100 : Fr. 10’614.77 x Fr. 6’651.27) zu rund 37.34 % (= 100 : Fr. 10’614.77 x Fr. 3’963.40) zugunsten des Gesuchsgegners.
Der Nettobedarf von F.________ im Haushalt des Gesuchsgegners von Fr. 397.50 zuzüglich Fr. 500.00 Überschussanteil, gesamthaft also im Betrag von Fr. 897.50, ist zu 62.66 % und somit in der Höhe von Fr. 562.35 von ihm und im Umfang von 37.34 % bzw. Fr. 335.15 von der Gesuchstellerin zu tragen. Der Nettobedarf von F.________ im Haushalt der Gesuchstellerin von Fr. 653.80 zuzüglich Fr. 500.00 Überschussanteil, gesamthaft also im Betrag von Fr. 1’153.80, ist zu 62.66 % und somit in der Höhe von Fr. 722.95 vom Gesuchsgegner und im Umfang von 37.34 % bzw. Fr. 430.85 von ihr zu decken. Bei Verrechnung des Anteils des Gesuchsgegners am Nettobedarf im Haushalt der Gesuchstellerin (Fr. 722.95) mit dem Anteil der Gesuchstellerin am Nettobedarf im Haushalt des Gesuchsgegners (Fr. 335.15) ergibt sich ein Betrag von gerundet Fr. 388.00, den der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin an den Barunterhalt von F.________ zu bezahlen hat, wobei die vom Gesuchsgegner bezogene Kinderzulage für F.________ im Unterhaltsbeitrag enthalten ist.
Der Volljährigenunterhalt von E.________ beträgt neu noch Fr. 1’033.20 und ist vom Gesuchsgegner zu 62.66 %, mithin gerundet im Betrag von Fr. 647.00, und von der Gesuchstellerin zu 37.34 %, mithin gerundet im Betrag von Fr. 386.00, zu übernehmen. Der Gesuchsgegner hat die Ausbildungszulage für den volljährigen E.________ zusätzlich zu leisten.
Die Gesuchstellerin ist leistungsfähig im Umfang von Fr. 3’963.50, weshalb sie die von ihr zu übernehmenden Kinderunterhaltskosten von insgesamt Fr. 1’152.00 (= Fr. 335.15 + Fr. 430.85 + Fr. 386.00) zu tragen hat. Damit verbleiben der Gesuchstellerin Fr. 2’811.50. Sie hat Anspruch auf einen Überschussanteil von Fr. 2’047.65. Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegner keine zu leisten, weil ihr Anteil am Überschuss Fr. 2’047.65 beträgt und sie nach Deckung der Kinderkosten noch immer über Fr. 2’811.50 verfügt.
gg) Phase 4 (1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026)
Der Überschuss des Gesuchsgegners beträgt Fr. 6’496.27, derjenige der Gesuchstellerin Fr. 5’639.00. Das Manko von F.________ beläuft sich auf Fr. 797.95 (Anteil Gesuchsgegner Fr. 243.35; Anteil Gesuchstellerin Fr. 554.60; vgl. E. 4a oben). Ausserdem hat F.________ Anspruch auf einen Überschuss-anteil von Fr. 1’000.00 (bis 8. August 2025) bzw. Fr. 600.00 (ab 9. August 2025; vgl. E. 4f oben), der den Parteien aufgrund ihrer hälftigen Betreuungsanteile zur Hälfte im Betrag von je Fr. 500.00 (bis 8. August 2025) resp. Fr. 300.00 (ab 9. August 2025) zuzurechnen ist.
Der Überschuss der Parteien beträgt insgesamt Fr. 12’135.27 (= Fr. 6’496.27 + Fr. 5’639.00), was 100 % entspricht. Das Überschussverhältnis der Parteien beläuft sich somit auf 53.53 % (= 100 : Fr. 12’135.27 x Fr. 6’496.27) zu 46.47 % (= 100 : Fr. 12’135.27 x Fr. 5’639.00) zugunsten des Gesuchsgegners.
Der Nettobedarf von F.________ im Haushalt des Gesuchsgegners von Fr. 243.35 zuzüglich Fr. 500.00 (bis 8. August 2025) bzw. Fr. 300.00 (ab 9. August 2025) Überschussanteil, gesamthaft also im Betrag von Fr. 743.35 (bis 8. August 2025) resp. Fr. 543.35 (ab 9. August 2025), ist zu 53.53 % und somit in der Höhe von Fr. 397.90 (bis 8. August 2025) bzw. Fr. 290.85 (ab 9. August 2025) von ihm und im Umfang von 46.47 % und somit in der Höhe von Fr. 345.45 (bis 8. August 2025) resp. Fr. 252.50 (ab 9. August 2025) von der Gesuchstellerin zu tragen. Der Nettobedarf von F.________ im Haushalt der Gesuchstellerin von Fr. 554.60 zuzüglich Fr. 500.00 (bis 8. August 2025) resp. Fr. 300.00 (ab 9. August 2025) Überschussanteil, gesamthaft also im Betrag von Fr. 1’054.60 (bis 8. August 2025) bzw. Fr. 854.60 (ab 9. August 2025), ist zu 53.53 % und somit in der Höhe von Fr. 564.55 (bis 8. August 2025) resp. Fr. 457.45 (ab 9. August 2025) vom Gesuchsgegner und im Umfang von 46.47 % und somit in der Höhe von Fr. 490.05 (bis 8. August 2025) bzw. Fr. 397.15 (ab 9. August 2025) von ihr zu decken. Bei Verrechnung des Anteils des Gesuchsgegners am Nettobedarf im Haushalt der Gesuchstellerin (Fr. 564.55, bis 8. August 2025, resp. Fr. 457.45, ab 9. August 2025) mit dem Anteil der Gesuchstellerin am Nettobedarf im Haushalt des Gesuchsgegners (Fr. 345.45, bis 8. August 2025, bzw. Fr. 252.50, ab 9. August 2025) ergibt sich ein Betrag von gerundet Fr. 219.00 (bis 8. August 2025) resp. Fr. 205.00 (ab 9. August 2025), den der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin an den Barunterhalt von F.________ zu bezahlen hat, wobei die vom Gesuchsgegner bezogene Ausbildungszulage für F.________ im Unterhaltsbeitrag enthalten ist.
Der Volljährigenunterhalt von E.________ von Fr. 1’033.20 ist bis Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung, bis zum 8. August 2025, vom Gesuchsgegner zu 53.53 %, mithin gerundet im Betrag von Fr. 553.00, und von der Gesuchstellerin zu 46.47 %, mithin gerundet im Betrag von Fr. 480.00 zu übernehmen. Der Gesuchsgegner hat die Ausbildungszulage für den volljährigen E.________ zusätzlich zu leisten.
Die Gesuchstellerin ist leistungsfähig im Umfang von Fr. 5’639.00, weshalb sie die von ihr zu übernehmenden Kinderunterhaltskosten von insgesamt Fr. 1’315.50 (= Fr. 345.45 + Fr. 490.05 + Fr. 480.00, bis 8. August 2025) bzw. Fr. 649.65 (= Fr. 252.50 + Fr. 397.15, ab 9. August 2025) zu tragen hat. Damit verbleiben der Gesuchstellerin Fr. 4’323.50 (bis 8. August 2025) bzw. Fr. 4’989.35 (ab 9. August 2025). Sie hat Anspruch auf einen Überschussanteil von Fr. 2’047.65 (bis 8. August 2025) bzw. Fr. 2’764.25 (ab 9. August 2025). Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegner keine zu leisten, weil sich ihr Anteil am Überschuss auf Fr. 2’047.65 (bis 8. August 2025) resp. Fr. 2’764.25 (ab 9. August 2025) beläuft und sie nach Deckung der Kinderkosten noch immer über Fr. 4’323.50 (bis 8. August 2025) bzw. Fr. 4’989.35 (ab 9. August 2025) verfügt.
hh) Phase 5 (ab 1. Januar 2027)
Der Überschuss des Gesuchsgegners beträgt Fr. 6’581.27, derjenige der Gesuchstellerin Fr. 5’644.00. Das Manko des dannzumal volljährigen F.________ beläuft sich auf gerundet Fr. 951.00 (vgl. E. 4a oben) und entspricht seinem Volljährigenunterhalt.
Der Überschuss der Parteien beträgt insgesamt Fr. 12’225.27 (= Fr. 6’581.27 + Fr. 5’644.00), was 100 % entspricht. Das Überschussverhältnis der Parteien beläuft sich somit auf 53.83 % (= 100 : Fr. 12’225.27 x Fr. 6’581.27) zu 46.17 % (= 100 : Fr. 12’225.27 x Fr. 5’644.00) zugunsten des Gesuchsgegners.
Weil die Gesuchstellerin gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 28. Dezember 2023 nur bis 31. Dezember 2026 Ehegattenunterhaltsbeiträge erhält, was unangefochten blieb, ist lediglich noch der Volljährigenunterhalt für F.________ von Fr. 951.00 zu decken. Der Gesuchsgegner hat diesen Volljährigenunterhalt zu 53.83 %, mithin gerundet im Betrag von Fr. 512.00, und die Gesuchstellerin zu 46.17 %, mithin gerundet im Betrag von Fr. 439.00, zu übernehmen. Der Gesuchsgegner hat die Ausbildungszulage für den volljährigen F.________ zusätzlich zu leisten.
5.
Der Gesuchsgegner beantragt, es sei festzulegen, dass er (allfällige) Unterhaltsnachzahlungen für (den noch minderjährigen) Sohn F.________ auf ein auf den Namen von F.________ lautendes Sparkonto einzubezahlen habe (KG-act. 1, S. 3 Berufungsbegehren Ziffer 9 und S. 25 Ziff. 80), was die Gesuchstellerin in Abrede stellt (vgl. KG-act. 7, S. 29 f. Ziff. 142).
Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Bei alternierender Obhut hat das Gericht zu bestimmen, an welchen Elternteil die Unterhaltsbeiträge zu leisten sind (Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 289 ZGB N 4; BBl 2014 529, 582). Vorliegend stehen die gesetzliche Vertretung von F.________ und die Obhut über ihn beiden Parteien zu. Dessen Wohnsitz ist bei der Mutter (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziffer 1). Jede Partei kommt für die Kosten von F.________ auf, während er in ihrer jeweiligen Obhut steht. Der Gesuchsgegner hat die Zahlungen für den Unterhalt von F.________ der Gesuchstellerin zu leisten (vgl. E. 4h/dd-gg oben). Allfällige Nachzahlungen des Gesuchsgegners dienen dem vergangenen Unterhalt von F.________ und sollen sicherstellen, dass die Gesuchstellerin dessen Kosten decken kann. Daher hat der Gesuchsgegner allfällige Unterhaltsnachzahlungen für F.________ der Gesuchstellerin zu bezahlen, weshalb der Berufungsantrag Ziffer 9 abzuweisen ist.
6.
Der Kläger beantragt, dass der Berufung hinsichtlich aller Unterhaltsnachzahlungen, des Ehegattenunterhalts und des künftigen Kinderunterhalts die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, und eventualiter er für berechtigt zu erklären sei, im Fall des gänzlichen oder teilweisen Obsiegens im vorliegenden Berufungsverfahren künftige Unterhaltsbeiträge mit früher entsprechend zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen verrechnen zu dürfen (KG-act. 1, S. 3 unten und S. 7-9 Ziff. 4-15).
a) Mit vorliegendem Beschluss wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
b) Der Gesuchsgegner begründet seinen eventualiter gestellten Verfahrensantrag mit einer angeblichen Gerichtsüblichkeit und hält weiter fest, dass er zu viel bezahlten Unterhalt wohl nicht zurückfordern werden könne, wenn ihm die Suspensivwirkung für das Berufungsverfahren nicht gewährt werde, er aber in vorliegendem Berufungsverfahren ganz oder teilweise obsiege. Aus diesem Grund sei er eventualiter berechtigt zu erklären, im Fall des gänzlichen oder teilweisen Obsiegens in vorliegendem Berufungsverfahren künftige Unterhaltsbeiträge mit früher zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen verrechnen zu dürfen (KG-act. 1, S. 8 Ziff. 10 f.). Die Gesuchstellerin wendet ein, eine Verrechnung sei nicht zulässig (KG-act. 7, S. 8 f. Ziff. 24-29).
aa) Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen können tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen, die vor Erlass des Entscheids ergingen, in Abzug gebracht werden (BGE 138 III 583 E. 6.1.2 = Pra 2013 Nr. 25). Anders verhält es sich, wenn der Unterhaltsschuldner eine Verrechnung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge mit künftig geschuldeten Unterhaltsbeiträgen verlangt. Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind, können gegen den Willen des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden (Art. 125 Ziff. 2 OR). Diese Bestimmung schützt den Gläubiger nur insoweit vor der Verrechnung, als die diversen Ansprüche zu seinem Unterhalt und zum Unterhalt seiner Familie unbedingt notwendig sind, was der Gläubiger zu beweisen hat (Müller, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 125 OR N 9). Die Prüfung solcher Fragen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Eheschutz- oder Massnahmenrichters. Will der Unterhaltsverpflichtete im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmenverfahrens feststellen lassen, in welchem Umfang seine Forderung verrechenbar ist, hat er diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO glaubhaft zu machen (LGVE 2017 II Nr. 10 E. 5.2).
bb) Der Gesuchsgegner führt weder in der Berufung noch in seinen weiteren Eingaben ans Kantonsgericht aus, in welchem Umfang er bislang Unterhaltszahlungen leistete. Steht dieser Umfang nicht fest, kann das Kantonsgericht weder prüfen, ob der Gesuchsgegner in der Vergangenheit zu viel Unterhaltsbeiträge leistete, noch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine allfällige Forderung auf Rückerstattung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge mit künftigen Unterhaltsschulden verrechenbar ist. Bereits aus diesem Grund ist auf den Eventualantrag des Gesuchsgegners nicht einzutreten, sodass offenbleiben kann, ob ein Rechtschutzinteresse i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO an einem solchen Feststellungsbegehren überhaupt bestünde.
7.
Die Vorinstanz auferlegte die auf Fr. 3’200.00 festgelegten Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sowie in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO dem Gesuchsgegner zu 3/4 und der Gesuchstellerin zu 1/4. Zudem verpflichtete sie den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2’750.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (angef. Verfügung, E. 16.1 und 16.2 S. 52).
a) Der Gesuchsgegner beantragt, es seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteienentschädigungen gegenseitig wettzuschlagen (KG-act. 1, S. 3, Berufungsbegehren Ziffer 10 und S. 36 Ziff. 120-124; KG-act. 39, S. 2, Berufungsbegehren Ziffer 1c).
b) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, wobei auch als unterliegend gilt, wer ein Begehren zurückzieht (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
c) Im vorinstanzlichen Verfahren war die alternierende Obhut durch die Parteien über die beiden Söhne unstrittig. Die Gesuchstellerin obsiegte hinsichtlich der Betreuung der Kinder insoweit, als diese – entgegen dem Antrag des Gesuchsgegners – festzuschreiben war, und unterlag hinsichtlich des Prozesskostenvorschusses. Zur Hauptsache waren die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge strittig.
Die Gesuchstellerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren monatliche Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 4’074.00 (inkl. Anteil an den Familienzulagen; Vi-act. A/I, Rechtsbegehren Ziffern 2, 3 und 5). Der Gesuchsgegner verlangte die Abweisung der Klagebegehren und ersuchte um Verpflichtung der Gesuchstellerin, ihm an den Unterhalt der beiden Söhne angemessene Unterhaltsbeiträge zu leisten (Vi-act. A/II, Rechtsbegehren Ziffer 3 und 5). Mit vorliegendem Beschluss hat der Gesuchsgegner insgesamt folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 3’044.00 an die Gesuchstellerin für die beiden Söhne und sie selbst (Phase 1 [1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2023]), Fr. 1’916.00 an die Gesuchstellerin für F.________ und sie selbst sowie an E.________ Fr. 1’232.00 + Fr. 280.00 Ausbildungszulage (Phase 2 [1. November 2023 bis 31. August 2024]), Fr. 388.00 an die Gesuchstellerin für F.________ und an E.________ Fr. 647.00 + Fr. 280.00 Ausbildungszulage (Phase 3 [1. September 2024 bis 31. Dezember 2024]), Fr. 219.00 (bis 8. August 2025) bzw. Fr. 205.00 (ab 9. August 2025) an die Gesuchstellerin für F.________ (Phase 4 [1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026]) und an E.________ Fr. 553.00 + Fr. 280.00 Ausbildungszulage (1. Januar 2025 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung) sowie an F.________ Fr. 512.00 + Fr. 280.00 Ausbildungszulage (Phase 5 [ab 1. Januar 2027 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung]). Überdies hat die Gesuchstellerin folgende Unterhaltsbeiträge an die volljährigen Söhne zu bezahlen: an E.________ Fr. 232.00 (Phase 2 [1. November 2023 bis 31. August 2024]), Fr. 386.00 (Phase 3 [1. September 2024 bis 31. Dezember 2024]) und Fr. 480.00 (1. Januar 2025 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung) sowie an F.________ Fr. 439.00 (Phase 5 [ab 1. Januar 2027 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung]). Damit ist für die Phasen 1 und 2 tendenziell die Gesuchstellerin und für die Phasen 3 bis 5 tendenziell der Gesuchsgegner als obsiegend zu bezeichnen, weshalb für das vorinstanzliche Verfahren insgesamt ungefähr von einem gleichmässigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien auszugehen ist. Daher sind in Gutheissung des Berufungsantrags des Gesuchsgegners die vorinstanzlichen Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteienentschädigungen gegenseitig wettzuschlagen, unabhängig davon, ob die Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach Ermessen zu verteilen wären.
8.
Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
a) Die Regeln der Art. 106 f. ZPO gelten auch für das Rechtsmittelverfahren (BGer 5A_496/2013 vom 11. September 2013 E. 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6.5.3). Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Gemäss Six sind im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, auch bei familienrechtlichem Inhalt die Kosten des Verfahrens grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen, also nach Art. 106 Abs. 2 ZPO, zu verteilen (Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 1.68). Eine ausnahmsweise Verteilung der Prozesskosten nach Art. 107 ZPO wird vorliegend weder geltend gemacht noch ist dies angezeigt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden entsprechend dem hohen Zeitaufwand und der hohen Bedeutung der Sache für die Parteien auf Fr. 6’000.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975, SRSZ 173.111).
b) Die Vorinstanz setzte die vom Gesuchsgegner zu leistenden monatlichen Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 3’239.00 (Phase 1 [1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2023]), Fr. 3’362.00 (Phasen 2 und 3 [1. November 2023 bis 31. Dezember 2024]), Fr. 1’734.00 für F.________ und für die Gesuchstellerin (Phase 4 [1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026]) und Fr. 1’446.00 für E.________ (1. Januar 2025 bis zu dessen Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung) sowie Fr. 1’746.00 für F.________ (Phase 5 [ab 1. Januar 2027 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung]). Ausserdem verpflichtete die Vorinstanz die Gesuchstellerin, F.________ an dessen Unterhalt monatlich Fr. 50.00 (1. Januar 2027 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung) zu leisten. Der Gesuchsgegner beantragte im Berufungsverfahren zuletzt, er sei weder zu Kinder- noch zu Ehegattenunterhaltsbeiträgen zu verpflichten (vgl. KG-act. 39, S. 1, Berufungsbegehren Ziffer 1b). Unter Berücksichtigung der vom Gesuchsgegner und von der Gesuchstellerin mit vorliegendem Beschluss zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen (vgl. E. 7c oben) ist auch im Berufungsverfahren für die Phasen 1 und 2 tendenziell die Gesuchstellerin und für die Phasen 3 bis 5 tendenziell der Gesuchsgegner als obsiegend zu bezeichnen, weshalb – auch unter Berücksichtigung der Abweisung des Berufungsantrags Ziffer 9 und des Nichteintretens auf den eventualiter gestellten prozessualen Antrag Ziffer 2 – für das Berufungsverfahren insgesamt ungefähr von einem gleichmässigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien auszugehen ist. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6’000.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen;-
beschlossen:
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 4, 5, 7 und 8 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 28. Dezember 2023 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt und ergänzt:
3.1
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin bzw. ab 1. Januar 2027 direkt an F.________ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge für F.________ zu leisten (zahlbar monatlich jeweils im Voraus per Monatsanfang), unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlung:
1.
Juli 2021 bis 31. Oktober 2023 CHF 1’090.00
1.
November 2023 bis 31. August 2024 CHF 1’135.00
1.
September 2024 bis 31. Dezember 2024 CHF 388.00
1.
Januar 2025 bis 8. August 2025 CHF 219.00
9.
August 2025 bis 31. Dezember 2026 CHF 205.00
ab 1. Januar 2027 bis zum Abschluss einer
ordentlichen Erstausbildung CHF 512.00
Die vom Gesuchsgegner bezogene Kinder- bzw. Ausbildungszulage für F.________ ist in den vorstehenden Beträgen enthalten, solange dieser noch minderjährig ist. Ab Volljährigkeit von F.________ ist die Ausbildungszulage zusätzlich geschuldet.
3.2
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, F.________ an seinen Unterhalt ab 1. Januar 2027 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 439.00 zu leisten (jeweils im Voraus per Monatsanfang).
3.3
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin bzw. ab 1. November 2023 direkt an E.________ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge für E.________ zu leisten (jeweils im Voraus per Monatsanfang), unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlung:
1.
Juli 2021 bis 31. Oktober 2023 CHF 886.00
1.
November 2023 bis 31. August 2024 CHF 1’232.00
1.
September 2024 bis 31. Dezember 2024 CHF 647.00
1.
Januar 2025 bis zum Abschluss einer
ordentlichen Erstausbildung CHF 553.00
Die vom Gesuchsgegner bezogene Kinder- bzw. Ausbildungszulage für E.________ ist in den vorstehenden Beträgen enthalten, solange dieser noch minderjährig ist. Ab Volljährigkeit von E.________ ist die Ausbildungszulage zusätzlich geschuldet.
3.3bis Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, E.________ an seinen Unterhalt die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu leisten (jeweils im Voraus per Monatsanfang), unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlung:
1.
November 2023 bis 31. August 2024 CHF 232.00
1.
September 2024 bis 31. Dezember 2024 CHF 386.00
1.
Januar 2025 bis zum Abschluss einer
ordentlichen Erstausbildung CHF 480.00
4.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden monatlichen Beiträge zu leisten (zahlbar monatlich jeweils im Voraus per Monatsanfang):
1.
Juli 2021 bis 31. Oktober 2023 CHF 1’068.00
1.
November 2023 bis 31. August 2024 CHF 781.00
5.
Die Unterhaltsregelung fusst auf folgenden (gerundeten) monatlichen Einkommens- und Bedarfszahlen:
Erwerbseinkommen Gesuchstellerin
1.
Juli 2021 bis 31. Oktober 2023 CHF 5’932.00
1.
November 2023 bis 31. August 2024 (Pensum > 80 %) CHF 5’982.00
1.
September 2024 bis 31. Dezember 2024 (Pensum > 80 %) CHF 5’985.00
1.
Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 (hypoth.,100 % Pensum) CHF 7’750.00
ab 1. Januar 2027 (hypothetisch, 100 % Pensum) CHF 7’750.00
Erwerbseinkommen Gesuchsgegner CHF 11’507.00
Einkommen E.________
1.
Juli 2021 bis 31. Oktober 2023 CHF 636.00
1.
November 2023 bis 31. August 2024 CHF 753.00
1.
September 2024 bis Abschluss ordentliche Erstausbildung CHF 813.00
Einkommen F.________
1.
Juli 2021 bis 31. Oktober 2023 CHF 230.00
1.
November 2023 bis 31. Dezember 2024 CHF 230.00
1.
Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 CHF 488.00
ab 1. Januar 2027 CHF 755.00
Bedarf Gesuchstellerin
1.
Juli 2021 bis 31. Oktober 2023 CHF 4’668.00
1.
November 2023 bis 31. August 2024 CHF 4’731.00
1.
September 2024 bis 31. Dezember 2024 CHF 2’021.00
1.
Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 CHF 2’111.00
ab 1. Januar 2027 CHF 2’106.00
Bedarf Gesuchsgegner
1.
Juli 2021 bis 31. Oktober 2023 CHF 4’774.00
1.
November 2023 bis 31. Dezember 2024 CHF 4’856.00
1.
Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 CHF 5’011.00
ab 1. Januar 2027 CHF 4’926.00
Bedarf E.________
1.
Juli 2021 bis 31. Oktober 2023 CHF 1’776.00
1.
November 2023 bis 31. August 2024 CHF 2’217.00
1.
September 2024 bis Abschluss ordentliche Erstausbildung CHF 1’847.00
Bedarf F.________
1.
Juli 2021 bis 31. Oktober 2023 CHF 1’635.00
1.
November 2023 bis 31. August 2024 CHF 1’651.00
1.
September 2024 bis 31. Dezember 2024 CHF 1’281.00
1.
Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 CHF 1’286.00
ab 1. Januar 2027 CHF 1’706.00
7.
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3’200.00 werden je zur Hälfte (je CHF 1’600.00) den Parteien auferlegt.
8.
Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 6’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 3’000.00) auferlegt.
Der Anteil des Gesuchsgegners an den Kosten des Berufungsverfahrens werden aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.00 bezogen. Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, dem Kantonsgericht ihren Anteil an den Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 zu bezahlen.
3.
Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden gegenseitig wettgeschlagen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
5.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), E.________ (1/R, E. 2-4 und 6 sowie Dispositiv-Ziff. 1 [ohne 1.7 und 1.8] und 4 f.) und F.________ (1/R, E. 2-6 sowie Dispositiv-Ziff. 1 [ohne 1.7 und 1.8] und 4 f.) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
29.
Juli 2025 amu
ZK2 2024 2
Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 172 ZGBart. 172 CCart. 172 CC
BGE 138 III 97ATF 138 III 97DTF 138 III 97
5A_530/2022
BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49
5A_530/2022
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
5A_141/2014
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
5A_485/2012
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
5A_242/2019
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
BGE 149 III 172ATF 149 III 172DTF 149 III 172
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
5A_580/2021
5A_410/2021
5A_580/2021
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
5A_580/2021
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413
5A_580/2021
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
5A_463/2022
5A_800/2019
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_350/2019
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_350/2019
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 148 III 270ATF 148 III 270DTF 148 III 270
BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
5A_1032/2019
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 128 III 161ATF 128 III 161DTF 128 III 161
5C.27/2005
5C.27/2005
5A_1008/2018
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
ZK1 2023 32
ZK1 2023 33
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_920/2023
5A_920/2023
5A_920/2023
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
5A_920/2023
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293
BGE 140 III 485ATF 140 III 485DTF 140 III 485
5A_144/2023
BGE 147 III 203ATF 147 III 203DTF 147 III 203
BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293
BGE 134 III 577ATF 134 III 577DTF 134 III 577
5A_827/2023
5A_420/2021
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_530/2023
5A_554/2023
BGE 150 III 153ATF 150 III 153DTF 150 III 153
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_530/2023
5A_554/2023
BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308
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BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_330/2022
5A_920/2023
5A_330/2022
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
BGE 149 III 172ATF 149 III 172DTF 149 III 172
5A_112/2020
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_513/2020
Art. 282 ZPOart. 282 CPCart. 282 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
5A_524/2017
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 282 ZPOart. 282 CPCart. 282 CPC
BGE 129 III 55ATF 129 III 55DTF 129 III 55
5A_524/2017
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 282 ZPOart. 282 CPCart. 282 CPC
BGE 149 III 172ATF 149 III 172DTF 149 III 172
5A_112/2020
Art. 289 ZGBart. 289 CCart. 289 CC
Art. 289 ZGBart. 289 CCart. 289 CC
BGE 138 III 583ATF 138 III 583DTF 138 III 583
Art. 125 ORart. 125 COart. 125 CO
Art. 125 VAWart. 125 ORHart. 125 OR
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Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
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Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
5A_496/2013
BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF