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Entscheid

ZK2 2024 20

Kammer

23. Dezember 2024Deutsch32 min

1. a) Die Gesuchstellerin reichte am 14. März 2023 beim Bezirksgericht Küssnacht ein Eheschutzgesuch ein mit folgenden Anträgen (Vi-act. A/I):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 23. Dezember 2024

ZK2 2024 20

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,

Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Eheschutz

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 28. November 2023, ZES 2023 37);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Die Gesuchstellerin reichte am 14. März 2023 beim Bezirksgericht Küssnacht ein Eheschutzgesuch ein mit folgenden Anträgen (Vi-act. A/I):

Es sei festzustellen, dass die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt am 19. Oktober 2022 aufgehoben haben.

Der Ehegatte (recte: Gesuchsgegner) sei zu verpflichten, der gesuchstellenden Partei einen monatlichen vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 4’000.00 ab 1. Februar 2023 zu bezahlen.

Die eheliche Wohnung sei der Ehegattin (recte: Gesuchstellerin) samt Hausrat zu Nutzen und Gebrauch zuzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ehegatten

(recte: Gesuchsgegners).

Der Gesuchsgegner beantragte mit Eingabe vom 2. Mai 2023 sinngemäss die Abweisung des Gesuchs (Vi-act. A/II).

An der Verhandlung vom 13. September 2023 präzisierte die Gesuchstellerin ihre Anträge wie folgt (Vi-act. A/III, S. 2):

1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien seit dem 22.10.2022 aufgelöst ist, und es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen.

Erwägungen

2.

Die eheliche Wohnung an der ________Strasse xx in Küssnacht am Rigi sei für die Dauer des Getrenntlebens nebst dem darin

befindlichen Mobiliar zu alleinigem Nutzen und Gebrauch der Gesuchstellerin zuzuweisen.

3.

Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von Fr. 10’082.00, zahlbar je im Voraus auf den 1. jeden Monats, zu bezahlen, erstmals rückwirkend ab dem 01.11.2022, eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von Fr. 4’797.00, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats zu bezahlen, erstmals rückwirkend ab dem 01.11.2022.

4.

Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten des Gesuchsgegners.

Daraufhin befragte der Einzelrichter die Gesuchstellerin (Vi-act. A/III.a) und den Gesuchsgegner (Vi-act. A/III.b). Sodann äusserte sich die Gesuchstellerin nochmals zur Sache. Der Gesuchsgegner verzichtete auf eine Stellungnahme (Vi-act. A/III, S. 2 f.).

Der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht verfügte am 28. November 2023 Folgendes (Vi-act. A/VI; angef. Verfügung):

1.

Die Parteien sind nach Art. 175 ZGB berechtigt, nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts am 19.10.2022 für unbestimmte Zeit getrennt zu leben.

2.

Die eheliche Wohnung an der ________Strasse xx in Küssnacht am Rigi wird für die Dauer des Getrenntlebens nebst dem darin befindlichen Mobiliar der Gesuchstellerin zu alleinigem Nutzen und Gebrauch zugewiesen.

3.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren Unterhalt monatlich vorauszahlbar folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) ab 01.11.2022: Fr. 3’488.00;

b) ab 01.03.2024: Fr. 1’488.00.

4.

Hinsichtlich der Prozesskosten wird was folgt angeordnet:

a) Die aus der Entscheidgebühr von Fr. 1’500.00 sowie den Übersetzungskosten von Fr. 245.00 bestehenden Gerichtskosten betragen Fr. 1’745.00. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt und sind von ihm innert

30.

Tagen ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zu bezahlen.

b) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2’744.20 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5.

Der Antrag der Gesuchstellerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

6.

[Rechtsmittel]

7.

[Zufertigung]

b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner bzw. Berufungsführer am

25.

März 2024 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1.

Die Verfügung der Vor­instanz vom 28. November 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen, dass die Berufungsgegnerin und der Berufungsführer gar nie einen effektiven ehelichen Haushalt geführt

haben und die Voraussetzungen für einen Unterhaltsbetrag gar nicht vorhanden sind.

Eventualantrag:

Das Verfahren sei zur Feststellung des Wohnsitzes und des

Einkommens (vor- und nachehelich) der Berufungsgegnerin an die Vor­instanz zurückzuweisen.

Subeventualantrag:

Der Berufungsführer sei zu verpflichten, der Berufungsgegnerin an ihren Unterhalt monatliche Unterhaltsbeträge zu bezahlen:

a) ab 1. November 2022 Fr. 3’488.00

b) ab 1. Mai 2023 Fr. 1’488.00

3.

Die Berufungsgegnerin sei zu verpflichten, dem Berufungsführer

einen Prozesskostenvorschuss (für alle Prozesskosten) zu leisten, sollte dies aufgrund zu knappen Einkommens der Berufungsgegnerin nicht möglich sein, sei dem Berufungsführer die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsgegnerin.

Mit Berufungsant­wort vom 8. April 2024 beantragte die Gesuchstellerin bzw. Berufungsgegnerin, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers

(KG-act. 5).

2.

Der Berufungsführer beantragt zwar die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 1). Zur Bewilligung des Getrenntlebens per 19. Oktober 2022 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1), zur Zuteilung der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin

(angef. Verfügung, Dispositivziffer 2), zur Verlegung der erstinstanzlichen

Prozesskosten (angef. Verfügung, Dispositivziffer 4) und zur Abweisung des Antrags der Berufungsgegnerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (angef. Verfügung, Dispositivziffer 5) stellt er aber weder Anträge noch sind der Berufung entsprechende Ausführungen zu entnehmen. Diesbezüglich ist auf die Berufung mangels Begründung nicht einzutreten (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 311 ZPO N 18).

3.

Der Berufungsführer ist der Ansicht, die Berufungsgegnerin habe aufgrund der kurzen Ehedauer und der fehlenden Lebensprägung der Ehe keinen Unterhaltsanspruch (KG-act. 1, S. 6 f. Ziff. 9 ff.; vgl. bereits Vi-act. A/II).

a) Die Vor­instanz erwog, im für den Lebensstandard relevanten Zeitraum rund ein Jahr vor der Trennung am 19. Oktober 2022 hätten die Parteien nur während drei bis vier Monaten (ab Juli/August 2022) einen gemeinsamen Haushalt geführt. Der Berufungsführer habe der Berufungsgegnerin im Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis 3. Juni 2022 monatlich durchschnittlich rund Fr. 3’000.00 und weitere namhafte Beträge gezahlt. Die gelebte Lebenshaltung habe sich über Monate darin manifestiert, dass die Parteien das gemeinsame Ziel verfolgt hätten, als Familie mit dem Sohn der Berufungsgegnerin in der Schweiz leben zu können. Der Berufungsführer habe die Berufungsgegnerin in bescheidenem Rahmen, d.h. beschränkt auf ihr Existenzminimum, unterstützt. Von Oktober 2021 bis Oktober 2022 habe er ihr monatlich durchschnittlich Fr. 2’442.00 überwiesen. Ein davon abweichender Lebensstandard sei nicht gelebt worden,

womit der Berufungsführer der Berufungsgegnerin auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts keinen höheren Lebensstandard zu finanzieren habe (angef. Verfügung, E. 7d).

Der Berufungsführer moniert, die Ehe sei nicht lebensprägend gewesen. Er habe mit der Berufungsgegnerin vor der Heirat länger zusammengelebt als danach. Nach der Heirat am 20. November 2020 hätten sie zwei Wochen und danach im September und Oktober 2022 zwei Monate zusammengelebt. Der fast pausenlose Aufenthalt der Berufungsgegnerin in Rumänien belege, dass sie kein Bedürfnis gehabt habe, mit ihm zusammenzuleben. Folglich sei nicht der eheliche Lebensstandard mass­gebend, sondern es sei auf die vorehelichen Verhältnisse abzustellen. Die Berufungsgegnerin habe ihren Lebensunterhalt selber decken können. Die Überweisungen vom 2. Dezember 2020 bis

3.

Juni 2022 seien keine Beiträge für den Lebensunterhalt gewesen, sondern hätten einzig dazu gedient, die von der Berufungsgegnerin erbetenen

Zahlungen für Gerichts- und Anwaltskosten in Rumänien zu tilgen

(KG-act. 1, S. 6 ff. Ziff. 9 ff.).

b) Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vor­instanz zur Unterhaltsbemessung im Sinne von Art. 176 Abs. 1 ZGB (angef. Verfügung, E. 7a) kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG; vgl. BGer 5A_467/2020 vom

Dispositiv

7. September 2020 E. 7). Demnach ist insbesondere die während des Zusammenlebens gelebte Lebenshaltung die relevante Bezugsgrösse zur Bestimmung des ehelichen Unterhalts. Zu ergänzen ist, dass Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der Unterhaltspflicht bleibt, solange die Ehe dauert, auch wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGer 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1; vgl. BGE 148 III 358 E. 5). Dabei steht der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund, gemäss dem beide Ehegatten in gleicher Weise und grundsätzlich unabhängig von Kriterien wie Lebensprägung und Ehedauer im Rahmen der verfügbaren Mittel Anspruch auf Fortsetzung des gemeinsam gelebten

Standards haben (BGE 148 III 358 E. 5; BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 5.2). Ist die Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten, sind zwar die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) zu berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nur, dass das Gericht gegebenenfalls die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Aufgabenteilung und die Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben, ändern muss, um sie an die neuen Lebensverhältnisse anzupassen. Die Dauer der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) steht im Eheschutzverfahren nicht fest (BGer 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1), sodass dieses Kriterium grundsätzlich nicht mass­gebend ist (vgl. Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung,

Band I, 4. A. 2022, Art. 176 ZGB N 25d). Im Eheschutzverfahren ist ebenso

wenig zu prüfen, ob sich die Ehe auf die finanzielle Situation der Ehegatten auswirkte (BGer 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1). Von einer

Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags im Falle der Trennung ist jedoch abzusehen, wenn die Eheleute nie zusammenlebten, nie eine Lebensgemeinschaft in welcher Form auch immer bildeten und kein Ehegatte mit Geld- oder Sicherheitsleistungen zum Unterhalt des anderen beitrug (BGer 5A_262/2019 vom 30. September 2019 E. 7.1).

Soweit der Berufungsführer geltend macht, aufgrund der kurzen Ehedauer und der fehlenden Lebensprägung der Ehe sei auf die vorehelichen Verhältnisse abzustellen, kann ihm nach dem soeben Erwähnten nicht gefolgt werden. Für den Unterhaltsanspruch mass­gebend sind vielmehr die Aufgabenteilung und der Lebensstandard, auf den sich die Ehegatten geeinigt haben.

c) Die Parteien lernten sich im März 2020 kennen (Vi-act. A/III.b, Frage 1.a; vgl. Vi-act. A/I, S. 4). Die Berufungsgegnerin lebte daraufhin bis zur Heirat am 20. November 2020 (Vi-act. A/I, S. 2) beim Berufungsführer. Nach der Heirat (Aussage Berufungsgegnerin: Vi-act. A/III.a, S. 4) bzw. am 5. Dezember 2020 (Aussage Berufungsführer: Vi-act. A/III.b, Frage 1b) ging sie nach Rumänien.

Die Berufungsgegnerin sagte bei ihrer Befragung, sie habe nach der Heirat vor das Gericht in Rumänien gehen müssen, weil der Berufungsführer ihr empfohlen habe, ihre beiden Kinder in die Schweiz zu bringen. Er werde sie mit allem unterstützen, auch mit Rechtsanwälten in Rumänien, damit sie die Kinder an ihrer Seite habe und sie in die Schweiz bringen könne. Das Verfahren habe aber länger, sehr lange, bis ins Jahr 2022, gedauert. Sie habe dann das Kind mitnehmen können. Der Berufungsführer habe ihnen die Flugtickets gekauft und sie seien hierhin gekommen (Vi-act. A/III.a, Frage 1.c). Während sie in

Rumänien gewesen sei, sei der Berufungsführer mehrere Male für vier, fünf Tage nach Rumänien gekommen. Sie sei auch mehrere Male in die Schweiz gekommen, aber nicht so lange, weil die Kinder in Rumänien gewesen seien. So habe ihre Ehe funktioniert, bis sie das Kind in die Schweiz gebracht habe (Vi-act. A/III.a, Frage 8). Der Berufungsführer erwähnte in der Berufung, er habe im Dezember 2020 daran geglaubt, dass die Berufungsgegnerin nur für eine kurze Zeit nach Rumänien verreise und dann mit ihm ein Eheleben in der Schweiz führe (KG-act. 1, S. 7 Ziff. 11). Er bestätigte, die Berufungsgegnerin in Rumänien besucht zu haben (KG-act. 1, S. 6 Ziff. 9). Zudem belegte er vor­instanzlich die folgenden Zahlungen für Anwaltskosten in Rumänien: EUR 490.00 am 18. September 2020, EUR 615.00 am 19. Oktober 2020, EUR 1’200.00 am 26. November 2020, EUR 1’000.00 am 31. März 2021, EUR 600.00 am 24. November 2021 (Vi-act. BB 6, Beilagen). Gemäss

Mitteilungstext waren die Zahlungen für “E.________”, “Anwaltskosten E.________”, “Akonto Anwaltskosten F.________”, “Akonto Anwaltskosten” gedacht. Demzufolge ist glaubhaft, dass die Berufungsgegnerin nach der Heirat mit dem Einverständnis des Berufungsführers nach Rumänien ging, um das Sorgerecht für ihre beiden vorehelichen Kinder zu erstreiten und danach zusammen mit den Kindern (oder mindestens mit dem Sohn) in der Schweiz beim Berufungsführer leben zu können. Anzufügen ist, dass die Ehegatten in der Gestaltung ihrer Beziehung frei sind, insbesondere was die Form ihres Zusammenlebens anbelangt. Es gibt diesbezüglich keine staatlichen Vorschriften und es sind auch verschiedene Gründe denkbar, dass die Ehegatten keine gemeinsame eheliche Wohnung im Sinn von Art. 162 ZGB haben. Für eine Unterhaltspflicht ebenso wenig entscheidend sind gemeinsame Hobbys

oder Geschlechtsverkehr. Im Vordergrund steht vielmehr, dass die Ehegatten eine ökonomische Gemeinschaft bilden und sich Treue und Beistand leisten (BGE 147 III 249 E. 3.5.1). Insofern spricht allein der Umstand, dass sich die Berufungsgegnerin während längerer Zeit in Rumänien aufhielt, nicht gegen eine Unterhaltspflicht des Berufungsführers. Entscheidend ist, dass der Berufungsführer gemäss dem Vorerwähnten mit dem Aufenthalt der Berufungsgegnerin in Rumänien einverstanden war, ihr Beistand im Sorgerechtsstreit um ihre Kinder leistete und – wie im Folgenden aufzuzeigen ist – sie in dieser Zeit

finanziell unterstützte.

d) Der Berufungsführer belegte erstinstanzlich folgende Zahlungen ab

seinem Konto an die Berufungsgegnerin während ihres überwiegenden Aufenthalts in Rumänien (Vi-act. BB 6):

11. Dezember 2020 Fr. 500.00

08. Januar 2021 Fr. 600.00

26. Januar 2021 Fr. 1’000.00

08. März 2021 Fr. 1’000.00

25. März 2021 Fr. 1’000.00

31. März 2021 Fr. 1’000.00

14. April 2021 Fr. 1’000.00

28. Mai 2021 Fr. 1’000.00

12. Juli 2021 Fr. 1’000.00

03. August 2021 Fr. 1’200.00 “G.______ Lebensunterhalt”

17. August 2021 Fr. 1’000.00

31. August 2021 Fr. 1’500.00 “G.______ Lebensunterhalt”

10. September 2021 Fr. 1’000.00

15. September 2021 Fr. 1’500.00 “Lebensunterhalt”

24. September 2021 Fr. 3’300.00 “G.______ Lebensunterhalt”

06. Oktober 2021 Fr. 1’500.00 “G.______ Lebensunterhalt”

15. Oktober 2021 Fr. 1’500.00 “G.______ Lebensunterhalt”

29. Oktober 2021 Fr. 1’500.00 “G.______ Lebensunterhalt”

15. November 2021 Fr. 1’500.00 “G.______ Lebensunterhalt”

29. November 2021 Fr. 1’500.00 “G.______ Lebensunterhalt”

14. Dezember 2021 Fr. 1’000.00 “G.______ Lebensunterhalt

letzte Zahlung”

22. Dezember 2021 Fr. 1’000.00 “G.______ Lebensunterhalt

letzte Zahlung”

04. Januar 2022 Fr. 500.00 “G.______ Lebensunterhalt

letzte Zahlung”

25. Januar 2022 Fr. 300.00

26. Januar 2022 Fr. 1’000.00

07. Februar 2022 Fr. 1’000.00 “G.______ Lebensunterhalt

letzte Zahlung”

18. Februar 2022 Fr. 1’500.00 “G.______ Lebensunterhalt

letzte Zahlung”

01. März 2022 Fr. 1’500.00 “G.______ Lebensunterhalt

letzte Zahlung”

14. März 2022 Fr. 1’200.00 “G.______ Lebensunterhalt

letzte Zahlung”

23. Mai 2022 Fr. 500.00 “G.______ Lebensunterhalt

letzte Zahlung”

Hinzu kommen weitere Zahlungen von anderen Konten:

Kontoinhaber H.________GmbH (Vi-act. BB 6):

2. Dezember 2020 Fr. 1’300.00

22. Februar 2021 Fr. 1’000.00

Konto bei der I.________ (Vi-act. BB 15)

31. März 2022 Fr. 1’500.00

19. April 2022 Fr. 1’500.00

27. April 2022 Fr. 1’200.00

06. Mai 2022 Fr. 1’200.00

17. Mai 2022 Fr. 500.00

25. Mai 2022 Fr. 500.00 “Flug Rumänien-Schweiz

Rumänien”

30. Mai 2022 Fr. 500.00 “Unterhalt”

03. Juni 2022 Fr. 500.00 “Unterhalt”

08. Juni 2022 Fr. 1’250.00 “Monatlicher Unterhalt in der

Schwei[z]”

17. Juni 2022 Fr. 1’000.00 “Monatlicher Unterhalt in der

Schwei[z]”

25. Januar 2023 Fr. 200.00 “Unterhalt”

26. Januar 2023 Fr. 2’000.00 “Unterhalt”

Der Berufungsführer ist Inhaber der H.________GmbH

(Vi-act. A/III.b, Frage 2.a). Dass er ebenfalls Inhaber des Kontos bei der I.________ ist, ist glaubhaft, nachdem er diese Belege erstinstanzlich auf die entsprechende Editionsverfügung der Vor­instanz hin auflegte

(vgl. Vi-act. D/GA 9 und GA 10a). Die erwähnten Zahlungen sind demnach dem Berufungsführer zuzurechnen. Den Zahlungen ab dem ________(Bankkonto I) im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 10. Juni 2022 zugunsten der ________(Versicherung I) (Beleg vom 10. Juni 2022; Vi-act. BB 6) ist hingegen nicht zu entnehmen, für wessen Versicherungspolice (Berufungsführer oder

Berufungsgegnerin) diese getätigt wurden. Deshalb können sie nicht als

Zahlungen zugunsten der Berufungsgegnerin angerechnet werden. Insgesamt zahlte der Berufungsführer der Berufungsgegnerin im Zeitraum von Dezember 2020 bis Juni 2022 somit Fr. 46’550.00, d.h. in 19 Monaten durchschnittlich pro Monat Fr. 2’450.00, was somit dem ehelichen Lebensstandard entspricht.

Zwischen Juli und Dezember 2022 sind keine Zahlungen belegt, was sich mit dem Umstand vereinbaren lässt, dass die Berufungsgegnerin im Juli 2022 aus Rumänien zurückkam und wieder beim Berufungsführer wohnte (vgl. Aussage Berufungsgegnerin: Vi-act. A/III.a, Frage 1.d; Berufungsführer: Vi-act. A/III.b, Frage 1.b). Der vom Berufungsführer bei den meisten oben zitierten Zahlungen angebrachte Vermerk “Unterhalt” verdeutlicht, dass die Überweisungen als Beitrag an die Lebenshaltungskosten der Berufungsgegnerin gedacht waren. Eine gerichtliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsleistungen bestand

mangels anderweitiger Behauptungen der Parteien nicht, sodass der Berufungsführer mit diesen Überweisungen sein Einverständnis zur Leistung dieser Unterhaltsbeiträge kundtat. Darüber hinaus bezahlte er Kinderkleider für Fr. 854.01, Schlafzimmermöbel für Fr. 1’410.95 und eine neue Wohnungstüre für Fr. 732.71 (Vi-act. BB 6, Beilagen). Angeblich kaufte er für die Berufungsgegnerin ausserdem ein Fahrzeug für Fr. 4’500.00, wobei der Kaufpreis gemäss Kaufvertrag vom 12. Dezember 2020 dem Sohn des Berufungsführers bar übergeben worden sei (Vi-act. BB 6, Beilage). Schliesslich listete der

Berufungsführer in der Steuererklärung 2021 die beiden Kinder der Berufungsgegnerin als “Kinder, deren Unterhalt Sie bestreiten” auf (Vi-act. BB 16, S. 3) und deklarierte Unterhaltszahlungen an die Berufungsgegnerin von total Fr. 41’736.00 (Vi-act. BB 16, S. 13). Auch dies ist ein Hinweis, dass er Unterhaltszahlungen an die Berufungsgegnerin leistete. Weshalb der deklarierte Betrag höher ist als die fürs Jahr 2021 nachgewiesenen Zahlungen, ist nicht bekannt.

e) Zusammengefasst bildeten die Parteien eine eheliche Lebensgemeinschaft und der Berufungsführer trug mit seinen Geldleistungen zum Unterhalt der Berufungsgegnerin bei, weshalb diese weiterhin Anspruch auf Teilhabe an der gemeinsamen Lebenshaltung hat. Demnach bejahte die Vor­instanz zu Recht einen Unterhaltsanspruch der Berufungsgegnerin, wobei sie von einem minim tieferen Lebensstandard von Fr. 2’442.00 ausging. Unangefochten blieb die vor­instanzliche Feststellung, dass der Berufungsführer mit dieser finanziellen Unterstützung das Existenzminimum der Berufungsgegnerin deckte

(angef. Verfügung, E. 7d).

4. Zur Leistungsfähigkeit des Berufungsführers erwog die Vor­instanz, dieser habe bei der J.________AG, im Jahr 2021 ein Durchschnittseinkommen von monatlich netto Fr. 19’516.00 sowie ein Nettoeinkommen von Fr. 19’884.75 im Januar 2023, ein Nettoeinkommen von Fr. 20’201.25 im Februar 2023, ein

Nettoeinkommen von Fr. 19’396.40 im März 2023 und ein Nettoeinkommen von Fr. 19’962.75 im April 2023 erzielt. Das Arbeitsverhältnis sei von der Arbeitgeberin per 30. Juni 2023 gekündigt und auf Ersuchen des Berufungsführers per 30. April 2023 aufgelöst worden. Er sei seit 1. Juni 2023 bei der K.________GmbH mit einem Fixlohn von Fr. 1’500.00 angestellt. Gemäss seiner Aussage werde sich das Einkommen bis Ende Jahr auf Fr. 2’500.00 bis Fr. 3’000.00 steigern. Dass es dem Berufungsführer weder unzumutbar noch unmöglich sein solle, ein höheres als das aktuelle Einkommen zu erzielen, habe er weder behauptet noch bewiesen oder glaubhaft gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen er sich zu einem solch tiefen Lohn habe anstellen lassen. Deshalb sei dem Berufungsführer das bisherige bis zur Kündigung von ihm erzielte Einkommen als hypothetisches Einkommen anzurechnen, womit ihm die Bezahlung des berechneten Unterhaltsbeitrags möglich sei. Dem Berufungsführer wäre es auch mit einem tieferen Erwerbseinkommen als Versicherungsberater möglich, den berechneten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Gemäss dem Lohnrechner Salarium verdiene ein Versicherungsberater rund Fr. 13’000.00 brutto pro Monat. Nach Abzug seines familienrechtlichen

Existenzminimums von Fr. 3’316.00 zuzüglich Steuerrückstellungen sei es ihm möglich, den berechneten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (angef. Verfügung, E. 7.f).

a) Der Berufungsführer macht geltend, ihm sei es nicht möglich, eine andere Arbeitsstelle als die aktuelle zu erhalten. Er sei wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Abs. 1 StGB) vorbestraft, weshalb sein guter Ruf nicht mehr gegeben sei. Ihm sei deshalb verwehrt, im Aussendienst einer Versicherung zu arbeiten. Er sei über 50 Jahre alt, was seine Berufsaussichten einschränke. Zudem bestünden Betreibungen und Verlustscheine in fünfstelliger Höhe gegen ihn. Die L.________GmbH, bei der er angestellt sei, werde von seinem Sohn geführt. Er könne nur im Innendienst tätig sein. Weil die Unternehmung neu gegründet worden sei, werde erwartet, dass sein Einkommen langsam etwas wachsen werde. In absehbarer Zeit könne aber nicht mit einem Einkommen von Fr. 4’000.00 bis Fr. 5’000.00 gerechnet werden (KG-act. 1, S. 4 f. Ziff. 7 f.). Er habe nicht freiwillig auf ein besseres Einkommen verzichtet. Aufgrund des Strafregistereintrags und des umfangreichen Betreibungsregisterauszugs sei es für ihn unmöglich, eine Anstellung zu erhalten, die den in der Versicherungsaufsichtsverordnung erwähnten guten Ruf voraussetze (KG-act. 1, S. 9 Ziff. 13).

b) In den Monaten Januar bis April 2023 erzielte der Berufungsführer bei der J.________AG, ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 19’861.25

(Vi-act. BB 9). Die Kündigung der J.________AG, vom 26. Februar 2023 per 30. Juni 2023 erfolgte ohne Angabe von Gründen (Vi-act. BB 3). Auf schriftliche Anfrage des Berufungsführers – ebenfalls ohne Gründe – wurde das Arbeitsverhältnis per 30. April 2023 aufgelöst (Vi-act. BB 7). Am 25. Mai 2023 schlossen der Berufungsführer und die K.________GmbH einen Arbeitsvertrag ab, wonach der Berufungsführer ab 1. Juni 2023 mit einem Fixlohn von monatlich Fr. 1’500.00 (bis 31. Dezember 2023) unbefristet als Versicherungsberater tätig sein solle (Vi-act. BB 7). Gemäss Aussage des Berufungsführers werde sich das Einkommen bis Ende Jahr 2023 vielleicht auf Fr. 2’500.00 bis Fr. 3’000.00 erhöhen, je nachdem wie viele Versicherungen er abschliessen könne

(Vi-act. A/III.b, Frage 2.e).

Der Berufungsführer reichte im Berufungsverfahren erstmals Lohnabrechnungen der K.________GmbH für die Monate Juni 2023 bis Januar 2024 ein

(KG-act. 1/9). Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel auch im Geltungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nur noch unter Vorbehalt der in Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ausnahme berücksichtigt (BGE 138 III 625 E. 2.1 und 2.2 = Pra 102/2013 Nr. 26; KG SZ,

ZK2 2018 3 vom 25. März 2019 E. 3.a). Es sind daher nur Noven zu berücksichtigen, die ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Unechte Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO sind Tatsachen, die sich bereits vor dem Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. vor dem Zeitpunkt verwirklichten, in welchem sie in erster Instanz letztmals hätten vorgebracht werden können, sowie Beweismittel, die zwar zu jenem Zeitpunkt schon bestanden, die aber aus irgendwelchen Gründen damals nicht vorgebracht wurden (Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 317 ZPO N 5; Reetz/‌Hilber, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. A. 2016, Art. 317 ZPO N 58; KG SZ, ZK2 2018 3 vom 25. März 2019 E. 3.a m.H.; vgl. zum summarischen Verfahren BGE 144 III 117 E. 2.1 ff.). Dabei hat die Partei, die vom Novenrecht Gebrauch machen möchte, zu substantiieren und zu beweisen, dass ihr das Vorbringen des unechten Novums

i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster

Instanz möglich war (BGer 4A_540/2014 vom 18. März 2015 E. 3.1;

Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 ZPO N 60 f.). Der Berufungsführer begründet die novenrechtliche Zulässigkeit der mit der Berufung neu eingereichten Lohnabrechnungen mit keinem Wort, weshalb diese nicht berücksichtigt werden

können.

c) Mit dem Einkommen bei der K.________GmbH von Fr. 1’500.00,

maximal Fr. 3’000.00, ist der Berufungsführer effektiv nicht in der Lage, der

Berufungsgegnerin einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Im Rahmen der

Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (für die unterhaltspflichtige Partei:

BGE 143 III 233 E. 3.2). Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist

(BGE 137 III 118 E. 2.3). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein

höheres Einkommen angerechnet werden kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 143 III 233 E. 3.2). Die

Zumutbarkeit beurteilt sich aufgrund von Alter, Gesundheit, sprachlichen Kenntnissen, bisherigen und künftigen Aus- und Weiterbildungen, bisherigen Tätigkeiten, persönlicher und geografischer Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt und weiteren Umständen (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein

Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 782). Zudem muss es auch

möglich sein, aufgrund der zumutbaren Anstrengungen einen höheren Verdienst zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche mithin ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 233 E. 3.2;

BGE 128 III 4 E. 4.a; BGer 5A_299/‌2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2).

d) Der Berufungsführer äusserte sich erstinstanzlich nicht zur Frage, ob ihm ein höheres als das aktuell effektiv erwirtschaftete Einkommen zumutbar und möglich sei. Er machte nicht geltend, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen oder wegen fehlender Aus- und Weiterbildung nicht zumutbar wäre, eine vergleichbare Tätigkeit wie bei der J.________AG, auszuüben und ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Der Berufungsführer ist Versicherungsbroker (Vi-act. A/III.b, Frage 2.f) und war wie erwähnt bei der J.________AG, angestellt (Vi-act. BB 3). Zu beurteilen ist nicht ein beruflicher Wiedereinstieg nach einer längeren Arbeitsmarktabwesenheit, sondern die Weiterführung der bisherigen Tätigkeit bei einer neuen Arbeitgeberin. Aktuell ist er 52 Jahre alt

(vgl. Vi-act. A/I, S. 2), d.h. er steht noch nicht kurz vor dem Pensionsalter, sodass eine neue Anstellung nicht alleine aufgrund des fortgeschrittenen Alters unmöglich erscheint. Der Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der J.________AG, ist nicht bekannt. Der Berufungsführer behauptete zunächst, er habe wegen der Berufungsgegnerin den Job verloren (Vi-act. A/II). Dem Einzelrichter sagte er, die J.________AG, habe erfahren, dass er eine Unternehmung gegründet und auf sich eingetragen habe, dies sei auch ein Grund für die Vertragsauflösung gewesen (Vi-act. A/III.b, Frage 2.f). Diese Behauptungen blieben unsubstantiiert und unbewiesen, was jedoch am Ergebnis nichts ändert: Weshalb die unterhaltspflichtige Person auf das ihr angerechnete

höhere Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich (BGE 128 III 4 E. 4a). Ein hypothetisches Einkommen kann auch bei unverschuldeter Einkommensverminderung angerechnet werden, weil die gesetzliche Unterhaltspflicht zur Folge hat, dass die pflichtige Person alles in ihrer Macht Stehende unternehmen und insbesondere ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen muss, um das erforderliche Einkommen zu generieren (BGer 5A_1008/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.2.2). Sodann gab der Berufungsführer an, er habe rund Fr. 70’000.00 Schulden, unter anderem Steuerschulden (Vi-act. A/III.b, Frage 5). Er habe viele Betreibungen, Lohnpfändungen, das Konto sei leer

(Vi-act. A/III.b, Frage 2.g). Als Nachweis liegen zwei Zahlungsbefehle vom 2. Juni 2023 für Steuerforderungen, die definitiven Steuerrechnungen für das Jahr 2021 inklusive Mahnung vom 24. April 2023 und die provisorischen

Steuerrechnungen für das Jahr 2022 vor (Vi-act. BB 18). Zusätzlich befinden sich in der Sammelbeilage “Schulden” (Vi-act. BB 18) zwei prozessleitende Verfügungen vom 20. April und 31. Mai 2023 eines Rechtsöffnungsverfahrens, ein Rechtsöffnungsgesuch vom 15. März 2023 für Unterhaltsbeiträge an eine

Drittperson sowie eine Liste der Konkurseingaben im Konkursverfahren gegen den Berufungsführer (Konkurseröffnung vom 18. Oktober 2019; Vi-act. BB 18). Damit ist glaubhaft, dass der Berufungsführer jedenfalls in den Jahren 2019 und 2023 grössere Zahlungsschwierigkeiten hatte. Dass dies Auswirkungen auf seine Anstellung bei der J.________AG, gehabt hätte oder ihm deswegen eine neue Anstellung in der Versicherungsbranche (allenfalls im Innendienst) nicht zumutbar oder möglich wäre, behauptete der Berufungsführer erstinstanzlich und damit innerhalb der Novenschranke aber nicht. Hinzu kommt, dass die betroffene Partei die Unmöglichkeit, ein bestimmtes Einkommen erzielen zu können, insbesondere durch den Beweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühungen nachzuweisen und anhand der gewonnenen Erfahrungswerte darzulegen hat, dass und weshalb sich die Erwartungen des Gerichts nicht verwirklichen lassen (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2 und 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.3). Der Berufungsführer behauptet nicht, er habe sich erfolglos um eine Anstellung bemüht, die mit derjenigen bei der J.________AG, vergleichbar wäre. Seinen Beilagen sind keine Bewerbungsschreiben oder Ähnliches zu entnehmen. Ohne entsprechende Nachweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich um eine andere Anstellung bemühte.

Folglich ist nicht glaubhaft, dass es ihm unzumutbar und vor allem unmöglich wäre, ein Einkommen wie zuvor bei der J.________AG (durchschnittlich

monatlich netto Fr. 19’861.25) zu erzielen.

e) Zweitinstanzlich macht der Berufungsführer geltend, er sei wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) vorbestraft und sein Betreibungsregisterauszug weise Verlustscheine in fünfstelliger Höhe aus, weshalb der gute Ruf, den die Aufsichtsverordnung über die privaten Versicherungsunternehmen voraussetze, nicht mehr gegeben sei, sodass ihn kein Versicherungsunternehmen mehr einstelle. Er habe nur bei der L.________GmbH eine Anstellung im Innendienst erreichen können (KG-act. 1, S. 4 f. Ziff. 7 f.). Als Nachweis für diese Behauptungen reichte der Berufungsführer neue Beweise ein (KG-act. 1/4, 1/5, 1/7). Er begründete jedoch die Zulässigkeit der neuen Behauptungen und Beweismittel im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit keinem Wort, sodass sie vorliegend unberücksichtigt zu bleiben haben.

Hinzu kommt, dass der Berufungsführer das von der Vor­instanz anhand des Lohnrechners “Salarium” alternativ berechnete hypothetische Bruttoeinkommen von Fr. 13’000.00 (angef. Verfügung, E. 7.f) nicht rügte, weshalb im Sinne einer Alternativbegründung auf dieses unangefochtene hypothetische Bruttoeinkommen abzustellen wäre, mit dem es dem Berufungsführer nach Abzug seines unbestrittenen Bedarfs von Fr. 3’316.00 (siehe unten E. 4.f) noch immer möglich wäre, der Berufungsgegnerin den vor­instanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (angef. Verfügung, E. 7.f in fine).

f) Zusammenfassend erwog die Vor­instanz zu Recht, dass dem Berufungsführer ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des zuvor bei der J.________AG, erzielten Erwerbs anzurechnen ist. Die vor­instanzliche Berechnung des familienrechtlichen Bedarfs der Berufungsgegnerin von total Fr. 3’488.00 (angef. Verfügung, E. 7e), des Bedarfs des Berufungsführers von total Fr. 3’316.00 (angef. Verfügung, E. 7f) und des der Berufungsgegnerin ab 1. März 2024 angerechneten hypothetischen Nettoeinkommens von Fr. 2’000.00 (angef. Verfügung, E. 7g) rügt der Berufungsführer nicht substantiiert. Demzufolge bleibt es bei der vor­instanzlichen Unterhaltsberechnung.

5. Die Berufung ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsführer aufzuerlegen und der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss (statt vieler KG SZ, ZK2 2022 7 vom 30. Mai 2022 E. 5 m.H.) auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA). Für die

vierseitige Berufungsant­wort (KG-act. 5) erscheint angesichts der geringen

tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, des jedoch für die Berufungsgegnerin finanziell bedeutsamen Streitgegenstands eine Entschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen.

6. Der Berufungsführer beantragt die Verpflichtung der Berufungsgegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 3).

a) Der Prozesskostenvorschuss ist unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, d.h. mittellos ist, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO,

Art. 29 Abs. 3 BV). Überdies muss es der vorschusspflichtigen Partei möglich sein, der anderen Partei die Kosten, die sie zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2).

Die Berufungsgegnerin bezieht wirtschaftliche Sozialhilfe (KG-act. 5/2),

weshalb es ihr nicht möglich ist, dem Berufungsführer einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Damit ist der subsidiäre Anspruch des Berufungsführers auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO) zu prüfen.

b) Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO liegt vor, wenn eine Person für die Prozesskosten nur dann aufkommen kann, wenn Mittel beansprucht werden müssen, derer sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 117 ZPO N 7;

BGE 144 III 531 E. 4.1). Sie ergibt sich durch eine Gegenüberstellung des prozessualen Notbedarfs und der anrechenbaren finanziellen Mittel (Einkommen und Vermögen; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 118). Gemäss dem Effektivitätsgrundsatz ist nur auf die

tatsächlich vorhandenen Aktiven und Passiven abzustellen. Ein hypothetisches Einkommen darf nicht angerechnet werden (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 120, 122). Zu berücksichtigen sind auch sämtliche Vermögenswerte, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 182). Mass­gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 120 Ia 179 E. 3a; 135 I 221 E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Emmel, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur ZPO,

3. A. 2016, Art. 117 ZPO N 4).

Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 426), weshalb die erst im Berufungsverfahren eingereichten Lohnabrechnungen der K.________GmbH an dieser Stelle berücksichtigt werden können. Der Berufungsführer erzielte im Zeitpunkt der Berufungserhebung ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1’372.80

(KG-act. 1/9). Bei einem Grundbedarf von Fr. 1’200.00 (Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) vom 7. Dezember 2009, Ziffer I.1.1) genügt das Einkommen offensichtlich nicht zur Deckung seines prozessualen Bedarfs. Über Vermögen verfügt der Berufungsführer nicht, er habe hingegen rund Fr. 70’000.00 Schulden (Vi-act. A/III.b, Fragen 4 f.). Demzufolge gilt er als mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO.

c) Aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (Rüegg/Rüegg, a.a.O.,

Art. 117 ZPO N 18). Von Aussichtslosigkeit ist nicht bereits bei spürbar geringeren Erfolgs- als Verlustchancen, sondern erst bei namhaftem Überwiegen der Verlustchancen auszugehen (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 426).

Der Berufungsführer überwies der Berufungsgegnerin über einen längeren Zeitraum Zahlungen mit dem Vermerk “Unterhalt”, was er im erstinstanzlichen Verfahren mit den von ihm ins Recht gelegten Kontoauszügen selbst nachwies. Seiner Argumentation, die Berufungsgegnerin habe mangels ehelichen Zusammenlebens keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge, waren deshalb keine guten Prozesschancen zuzurechnen. Sodann behauptete der Berufungsführer erstinstanzlich nicht, dass und weshalb es ihm nicht mehr zumutbar und möglich sein solle, das bei der J.________AG, erzielte Einkommen zu erzielen. Die Berufungsbegründung zu seinem Einkommen basiert im Wesentlichen auf neuen Tatsachen und Beweismitteln, deren novenrechtliche Zulässigkeit der Berufungsführer mit keinem Wort begründete, sodass den Vorbringen keine Erfolgsaussichten beschieden waren. Im Übrigen war die Berufung insbesondere betreffend die Bewilligung zum Getrenntleben und zur Zuweisung der ehelichen Wohnung zufolge gänzlich fehlender Begründung offensichtlich chancenlos. Insgesamt erweist sich die Berufung als aussichtslos im Sinne von

Art. 117 ZPO. Folglich ist der Antrag des Berufungsführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen.

7. Die Berufungsgegnerin beantragte ebenfalls die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (KG-act. 5, Rechtsbegehren Ziffer 2). Weil die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsführer auferlegt werden, wird das Gesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich gegenstandslos. Jedoch gilt der Berufungsführer wie erwähnt als mittellos, weshalb die ihm auferlegte Parteientschädigung an die Berufungsgegnerin voraussichtlich nicht einbringlich ist. In diesem Fall ist die Entschädigung vom Kanton zu bezahlen, sofern der entschädigungsberechtigten Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsgegnerin bezieht wirtschaftliche Sozialhilfe (KG-act. 5/2), erzielt kein Einkommen (Vi-act. A/III.a, Frage 2.a) und der Berufungsführer bezahlt ihr keine Unterhaltsbeiträge (Vi-act. A/III.a, Frage 2.e). Somit ist sie mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Die Berufung war – trotz ihrer Aussichtslosigkeit gemäss Art. 117 lit. b ZPO (siehe zuvor E. 6c) – materiell zu behandeln und die angefochtene Verfügung enthielt keinen offensichtlichen Mangel, weshalb die Berufungsant­wort ihrerseits nicht aussichtslos war (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 117 ZPO N 21). Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gewährt, wenn diese zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist

(Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend waren erstmals Unterhaltsbeiträge festzulegen, was die finanzielle Existenz der effektiv nicht erwerbstätigen Berufungsgegnerin betrifft und damit für sie von erheblicher Wichtigkeit ist. Die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung ist folglich gegeben, sodass sämtliche Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erfüllt sind. Mit der Zahlung der Parteientschädigung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO);-

beschlossen:

Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Das Gesuch des Berufungsführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

a) Der Berufungsgegnerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt D.________ gewährt.

b) Rechtsanwalt D.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

c) Die der Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren zugesprochene Entschädigung (Dispositivziffer 3) geht mit der Zahlung auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

d) Im Übrigen wird der Antrag der Berufungsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

30. Dezember 2024 amu

ZK2 2024 20

Art. 175 ZGBart. 175 CCart. 175 CC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC

§ 45 JG

5A_467/2020

Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC

5A_493/2017

BGE 148 III 358ATF 148 III 358DTF 148 III 358

BGE 148 III 358ATF 148 III 358DTF 148 III 358

5A_144/2023

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

5A_493/2017

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC

5A_493/2017

5A_262/2019

Art. 162 ZGBart. 162 CCart. 162 CC

BGE 147 III 249ATF 147 III 249DTF 147 III 249

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 138 III 625ATF 138 III 625DTF 138 III 625

ZK2 2018 3

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

ZK2 2018 3

BGE 144 III 117ATF 144 III 117DTF 144 III 117

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

4A_540/2014

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233

BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118

BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233

BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233

BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4

BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4

5A_1008/2018

5A_467/2020

5A_928/2016

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ZK2 2022 7

§ 10 GebTRA

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5A_455/2010

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BGE 144 III 531ATF 144 III 531DTF 144 III 531

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Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

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Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

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