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Entscheid

ZK2 2024 27

Kammer

28. Juni 2024Deutsch20 min

1. Die Beschwerdegegner erhoben am 20. November 2020 beim Bezirksgericht Höfe gegen die Beschwerdeführerinnen eine Klage betreffend Erb-teilung (Vi-act. KB 2, E. 1). An der Verhandlung vom 21. Oktober 2021 unterzeichneten die Parteien eine Vergleichsvereinbarung, die, soweit vorliegend relevant, wie folgt lautet (Vi-act. KB 3, ZGO 2020 34):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 28. Juni 2024

ZK2 2024 27

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

1. A.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

2. B.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch A.________,

gegen

1. C.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

2. D.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

beide vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Vollstreckung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 26. März 2024, ZES 2023 675);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Beschwerdegegner erhoben am 20. November 2020 beim Bezirksgericht Höfe gegen die Beschwerdeführerinnen eine Klage betreffend Erb-teilung (Vi-act. KB 2, E. 1). An der Verhandlung vom 21. Oktober 2021 unterzeichneten die Parteien eine Vergleichsvereinbarung, die, soweit vorliegend relevant, wie folgt lautet (Vi-act. KB 3, ZGO 2020 34):

5. Die Grundstücke Nr. xx und Nr. yy werden jeweils an den Meistbietenden veräussert. Rechtsanwältin E.________ organisiert einen lokalen Makler und beauftragt diesen mit der Veräusserung.

6. Vom Nettoerlös der Veräusserung gemäss Ziff. 5 erhalten:

a. B.________: Einen Drittel abzüglich CHF 14’000.00, welche an C.________ zu entrichten sind.

b. D.________: Einen Drittel abzüglich CHF 273’000.00,

welche an C.________ zu entrichten sind.

c. C.________: Einen Drittel zuzüglich die gemäss lit. 6a und b an ihn zu entrichtenden Beträge.

Der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Höfe schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 infolge Vergleichs als erledigt ab

(Vi-act. KB 2, Dispositivziffer 1).

a) Am 31. Oktober 2023 reichten die Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Höfe ein Vollstreckungsgesuch mit folgenden Anträgen ein (Vi-act. A/I):

1. Die Ziffern 5 und 6 des gerichtlichen Vergleichs vom 21.10.2021 im Verfahren ZGO 2020 34, Bezirksgericht Höfe, seien zu vollstrecken.

Erwägungen

2.

Die Gesuchsteller 1 und 2 seien gerichtlich zu ermächtigen, den Grundstückskaufvertrag betreffend Grundstück Nr. xx, mit Frau F.________ und Herrn G.________ zu einem Kaufpreis von CHF 1’490’000.00 (in Worten: Schweizer Franken eine Million vierhundertneunzigtausend) oder mit einem Dritten zum gleichen Preis mit Übergang Nutzen und Schaden per Vertragsunterzeichnung abzuschliessen und namentlich den Kaufvertrag im Namen der Erbengemeinschaft H.________ sel. rechtsgenüglich zu unterzeichnen und sämtliche mit dem Verkauf zusammenhängenden und notwendigen Handlungen vorzunehmen.

3.

Die Gesuchsteller 1 und 2 seien gerichtlich zu ermächtigen, den Grundstückskaufvertrag betreffend Grundstück Nr. yy, mit der einfachen Gesellschaft I.________, bestehend aus Herr J.________, Frau K.________, Herr L.________ und Frau M.________ zu einem Kaufpreis von CHF 720’000.00 (in Worten: Schweizer Franken siebenhundertzwanzigtausend) oder mit einem Dritten zum gleichen Preis mit Übergang Nutzen und Schaden per Vertragsunterzeichnung abzuschliessen und namentlich den Kaufvertrag im Namen der Erbengemeinschaft H.________ sel. rechtsgenüglich zu unterzeichnen und sämtliche mit dem Verkauf zusammenhängenden und notwendigen Handlungen vorzunehmen.

4.

Die Gesuchsteller 1 und 2 seien gerichtlich zu ermächtigen, den Nettoverkaufserlös des Grundstücks Nr. xx, sowie des Grundstücks Nr. yy, welcher nach Abzug sämtlicher Gebühren und Steuern resultiert, gemäss Ziffer 6 des Vergleichs den jeweiligen Parteien zu überweisen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerinnen 1 und 2.

Mit Eingabe vom 9. November 2023 passten die Beschwerdegegner ihren Antrag Ziffer 3 insofern an, als neu die Käufer des Grundstücks Nr. yy mit „Herr J.________ und Frau K.________“ angegeben wurden (Vi-act. A/II).

Mit Gesuchsant­wort vom 4. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdeführerin 1 die Abweisung des Gesuchs, sofern darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner (Vi-act. A/III). Am 13. Dezember 2023 stellte die Beschwerdeführerin 2 dieselben Anträge

(Vi-act. A/IV).

Die Parteien reichten am 27. Dezember 2023 (Beschwerdegegnerinnen,

Vi-act. A/V) bzw. am 16. Januar 2024 (Beschwerdeführerinnen, Vi-act. A/VI) je eine weitere Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe verfügte am 26. März 2024 Folgendes (Vi-act. A):

1.1

Die Gesuchsteller 1 und 2 werden verpflichtet, den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 den Termin für die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrags betreffend die Liegenschaft Nr. xx, mindestens

20.

Tage im Voraus (Versanddatum) mittels eingeschriebenem Brief anzuzeigen.

1.2

Bleiben die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 an der in Dispositiv-Ziff. 1.1 genannten öffentlichen Beurkundung fern und lassen sich auch nicht gehörig vertreten, werden die Gesuchsteller 1 und 2 ermächtigt, den Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft Nr. xx, zu einem Kaufpreis von CHF 1’490’000.00 für die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 rechtsgenüglich zu unterzeichnen.

2.1

Die Gesuchsteller 1 und 2 werden verpflichtet, den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 den Termin für die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrags betreffend die Liegenschaft Nr. yy, mindestens

20.

Tage im Voraus (Versanddatum) mittels eingeschriebenem Brief anzuzeigen.

2.2

Bleiben die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 an der in Dispositiv-Ziff. 2.1 genannten öffentlichen Beurkundung fern und lassen sich auch nicht gehörig vertreten, werden die Gesuchsteller 1 und 2 ermächtigt, den Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft Nr. yy, zu einem Kaufpreis von CHF 720’000.00 für die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 rechtsgenüglich zu unterzeichnen.

3.

Die Gesuchsteller werden ermächtigt, den Verkaufserlös der Liegenschaften Nr. xx, sowie Nr. yy, nach Abzug sämtlicher Steuern und Gebühren gemäss Ziff. 6 des gerichtlichen Vergleichs vom 21. Oktober 2021 (Verfahren ZGO 2020 34) an die Parteien zu überweisen.

4.1

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2’000.00 werden den

Gesuchsgegnerinnen auferlegt und vom Kostenvorschuss der

Gesuchsteller von CHF 2’000.00 bezogen.

4.2

Die Gesuchsgegnerinnen haben den Gesuchstellern unter dem

Titel des Gerichtskostenersatzes solidarisch haftend CHF 2’000.00 zu bezahlen.

5.

Die Gesuchsgegnerinnen haben solidarisch haftend den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von CHF 1’250.00 pro Gesuchsteller zu bezahlen.

b) Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen am 15. April 2024 Beschwerde mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner (KG-act. 1).

Mit Beschwerdeant­wort vom 29. April 2024 beantragten die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (KG-act. 9).

2.

Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs vom 21. Oktober 2021 gemäss Art. 336 Abs. 1 ZPO sind nicht umstritten. Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, die Vor­instanz habe insofern Art. 336 ZPO verletzt, als sie die Vollstreckbarkeit des Vergleichs vom 21. Oktober 2021 bejaht habe, obwohl der Vergleich nicht genügend bestimmt sei. Beim in Ziffer 5 des Vergleichs festgehaltenen Verkauf der Grundstücke an den Meistbietenden handle es sich nur um eine Absichtserklärung, ohne Verpflichtung, bis wann, mit welcher Unter- oder Obergrenze eines Kaufpreises diese veräussert werden sollten, wann der Kaufpreis fällig sei und wohin dieser überwiesen werden solle (KG-act. 1, S. 5 und 9).

Dispositiv

a) Das Vollstreckungsgericht prüft die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Zu klären ist somit insbesondere, ob sich der Gegenstand der Vollstreckung klar und eindeutig aus dem zu vollstreckenden Entscheid ergibt (Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 189; vgl. Droese, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 341 ZPO N 3 f.). Diesbezüglich gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 190; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 341 ZPO N 4; Droese, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 341 ZPO N 6). Ist ein Entscheid (oder ein Urteilssurrogat wie der gerichtliche Vergleich: Kellerhals, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 335 N 14 f.) im Sinne von Art. 336 ZPO formell vollstreckbar, kommt demnach als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid oder Entscheidsurrogat festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (Urteil BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.2; Urteil Appellationsgericht BS BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 5.1.1). Mit anderen Worten muss der Entscheid, damit er vollstreckt werden kann, so abgefasst sein, dass die Vollstreckung ohne erneute Anwendung des materiellen Rechts möglich ist (Urteil Appellationsgericht BS BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 5.1.1). Der Vollstreckungsrichter ist an den Inhalt des zu vollstreckenden Entscheids gebunden

(Urteil BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.2.1). Weist ein Urteilsdispositiv nicht den für eine erfolgreiche Vollstreckung erforderlichen Detaillierungsgrad auf, ist die Tragweite des Dispositivs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Lichte der Urteilserwägungen auszulegen. Dabei kann es allerdings nicht darum gehen, unbestimmte Begriffe auszulegen. Vielmehr muss sich aus den Erwägungen klar ergeben, was von der verpflichteten

Partei verlangt werden kann (BGE 143 III 420 E. 2.2; BGE 143 II 564 = Pra 107 (2018) Nr. 132 E. 4.3.2; Urteil BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.2.2.; Urteil Appellationsgericht BS BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 5.2). Demzufolge ist eine Konkretisierung oder Präzisierung der Leistungspflicht durch das Vollstreckungsgericht nur insoweit möglich, als sich die Verpflichtung aus dem im Lichte der Erwägungen ausgelegten Dispositiv klar ergibt (Urteil Appellationsgericht BS BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 5.4).

b) Die Beschwerdeführerinnen monierten bereits erstinstanzlich sinngemäss, dass Ziffer 5 des Vergleichs vom 21. Oktober 2021 nicht genügend bestimmt sei: Ein Kaufpreis oder eine Obergrenze des Kaufpreises sei nicht festgelegt worden, weshalb der Vergleich nicht im summarischen Verfahren vollstreckt werden könne (Vi-act. A/III, S. 3 und A/IV, S. 3). Der angefochtenen Verfügung sind jedoch keine diesbezüglichen Ausführungen zu entnehmen. Weil die Frage der Vollstreckbarkeit – und damit insbesondere, ob sich der Gegenstand der Vollstreckung klar und eindeutig aus dem zu vollstreckenden Vergleich ergibt – wie soeben erwähnt dem (eingeschränkten) Untersuchungsgrundsatz unterliegt, hätte die Vor­instanz dies prüfen müssen. Nachfolgend ist hierauf einzugehen.

c) Die Abschreibungsverfügung vom 26. Oktober 2021 enthält – abgesehen vom Prozessverlauf – keine Erwägungen (Vi-act. KB 2), sodass der Inhalt des Vergleichs nicht anhand solcher ausgelegt werden können und sich die für die Vollstreckbarkeit des Vergleichs erforderliche Bestimmtheit aus dessen Wortlaut ergeben muss. Gemäss Ziffer 5 der Vergleichsvereinbarung vom 21. Oktober 2021 sollten die Grundstücke Nr. xx, und Nr. yy, an den Meistbietenden verkauft werden. Rechtsanwältin E.________ solle einen lokalen Makler organisieren und diesen mit der Veräusserung, gemeint offensichtlich mit den Veräusserungen, beauftragen (Vi-act. KB 3). Gegenstand dieser Vergleichsbestimmung war demnach die gemeinsame Beauftragung für die Grundstücksverkäufe. Mit den Details der Kaufverträge, insbesondere der Bestimmung der Kaufpreise, der Verkaufszeitpunkte und den Zahlungsmodalitäten sollte der von der Rechtsanwältin zu organisierende Makler beauftragt werden. Die Formulierung, dass an den Meistbietenden zu verkaufen sei, ist selbsterklärend. Das jeweils höchste Kaufpreisangebot soll den Zuschlag erhalten. Damit sind auch die Verkaufspreise zumindest bestimmbar. Die zusätzliche Festlegung von Mindest- und/oder Höchstpreisen wäre möglich, ist aber nicht zwingend notwendig. Dasselbe gilt für die Bestimmung von Verkaufszeiträumen. Die Begrenzung der Verkaufsbemühungen auf einen jeweils bestimmten Zeitraum wäre zwar präziser gewesen. Der Zeitpunkt kann aber auch bewusst offengelassen werden, weil bei Abschluss des Vergleichs nicht vorhersehbar ist, wann das höchste Gebot eintrifft und so der beauftragten Person ein möglicherweise vorteilhaftes Ermessen eingeräumt wird. Indem die Parteien die Beauftragung eines Maklers vorsahen, überliessen sie diesem auch die Ausarbeitung der Kaufverträge, insbesondere die Festlegung der Zahlungsmodalitäten (Fälligkeit des Kaufpreises, Einzahlungskonto etc.). Die Vergleichsziffer 5 ist somit ausreichend bestimmt, damit die Verkäufe der Liegenschaften vollstreckt werden können.

3. Die Beschwerdeführerinnen monieren eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit dem Verkauf an die Meistbietenden.

a) Die Vor­instanz erwog dazu, aus den Immobilienreportings sei ersichtlich, dass das höchste Angebot für die Liegenschaft Nr. xx, von F.________ und G.________ für Fr. 1’490’000.00 sowie für die Liegenschaft Nr. yy, von J.________ für Fr. 720’000.00, abgegeben worden seien. Beide Immobilienreportings seien durch das Maklerbüro N.________ AG verfasst worden. Es lägen weder Anhaltspunkte vor, dass diese nicht ordnungsgemäss erstellt worden seien noch hätten die Beschwerdeführerinnen konkrete, substantiierte Behauptungen vorgetragen, die Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen lassen würden. Es sei irrelevant, ob aus den Insertionsaufträgen hervorgehe, dass die Liegenschaften an den Meistbietenden verkauft würden. Die Parteien hätten sich auf den Beizug eines Maklers geeinigt, um einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen, weshalb auf die Expertise des Maklers abzustellen sei. Dieser dürfte selbst kein Interesse daran haben, den Parteien nicht das höchste Kaufangebot zu präsentieren, weil das Maklerhonorar unbestrittenermassen 2 % des Kaufpreises betrage und damit vom erzielten Kaufpreis abhänge. Nur bedingt schlüssig sei das Vorbringen, den Beschwerdegegnern ginge es bloss darum, rasch an Geld zu gelangen. Gemäss Ziffer 6 des Vergleichs komme ein erheblicher Teil des Verkaufserlöses den Beschwerdegegnern zu. Die Erzielung eines möglichst hohen Kaufpreises liege auch in deren Interesse (angef. Verfügung, E. 2.2.b).

Die Beschwerdeführerinnen machen sinngemäss geltend, die Vor­instanz habe den Sachverhalt insofern offensichtlich unrichtig festgestellt, als sie davon ausgegangen sei, es habe genügend Zeit bestanden, um einen meistbietenden Kaufinteressenten zu finden. Es lägen keine Insertionsaufträge vor, denen zu entnehmen wäre, dass an den Meistbietenden verkauft werden solle und wie lange die Vermarktung effektiv gedauert habe. Innert zwei Monaten (Grundstück Nr. xx) bzw. vier Monaten (Grundstück Nr. yy) sei es nicht möglich, eine Anzahl ernsthafter Interessenten zu finden, die angemessene Angebote unterbreitet und am Meisten geboten hätten. Die Beschwerdegegner hätten ein Interesse daran, möglichst schnell zu veräussern. Deshalb hätten sie auch ein Verfahren um Einsetzung eines Erbenvertreters angestrengt. Aufgrund eines massiven Verdrängungskampfes unter den Immobilienmaklern hätten diese nicht unbedingt ein Interesse, einen Meistbietenden zu suchen, sondern möglichst rasch einen Verkauf abzuwickeln, um Honorare ins Trockene zu bringen. Zudem seien die nicht unterzeichneten Immobilienreportings nicht geeignet zum Nachweis des Meistbietenden. Schriftliche Angebote von Kaufinteressenten würden fehlen. Die von den Beschwerdegegnern eingereichten Beilagen seien nicht tauglich, um zu beweisen, ob verschiedene Kaufinteressenten vorhanden seien und welche die Meistbietenden seien. Die Vor­instanz habe auf die unbewiesenen Behauptungen der Beschwerdegegner abgestellt. Die anerbotenen Beweise wie eine Auskunft der zuständigen Steuerverwaltung, ein Gutachten, ein Augenschein etc. seien nicht abgenommen worden. Der Makler habe sich nicht bemüht, einen maximalen Kaufpreis zu erzielen. Zudem sei die Solvenz allfälliger Kaufinteressenten nicht abgeklärt worden (KG-act. 1, S. 5-7).

b) Wie auch die Beschwerdeführerinnen festhalten (KG-act. 1, S. 5), vereinbarten die Parteien im Vergleich weder einen Zeitraum für die Einholung von Kaufangeboten noch einen Zeitpunkt, bis wann die Liegenschaften verkauft werden sollten. Ebenso wenig wurde ein Mindestzeitraum für die Einholung von Angeboten festgelegt. Der Vollstreckungsrichter hat deshalb die

Inserierungsdauer nicht zu beurteilen.

c) Die Immobilienreporte vom 30. und 21. September 2023 (Vi-act. KB 4 und 5) erstellte gemäss deren Deckblatt die N.________ AG. Sie enthalten insbesondere Angaben zur Anzahl Interessenten, den Absagegründen und der Anzahl Angebote inklusive deren Höhe. Es handelt sich dabei um Computerausdrucke eines Informatikprogramms. Als Beweismittel sind insbesondere Urkunden zulässig (Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO). Als Urkunden gelten Dokumente wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen (Art. 177 ZPO). Aus diesem weiten Urkundenbegriff folgt, dass die Unterzeichnung eines Dokuments keine Vor­aussetzung für deren Urkundenqualität ist. Sodann ergibt sich der Beweiswert einer Urkunde aus der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (Art. 157 ZPO). Die Beschwerdeführerinnen bringen, abgesehen von der Unterzeichnung, keine Gründe für die angeblich fehlende Beweiskraft der Immobilienreporte vor. Insbesondere machen sie nicht geltend, die darin enthaltenen Angebote inklusive dasjenige der jeweils Meistbietenden seien falsch. Sind die Immobilienreporte zum Beweis des meistbietenden Angebots für die Liegenschaften geeignet, besteht keine Notwendigkeit, für diese Tatsache weitere Beweise abzunehmen.

d) Die Beschwerdeführerinnen stimmten mit ihren eigenhändigen Unterzeichnungen der Vergleichsvereinbarung vom 21. Oktober 2021 zu, einen und nicht etwa mehrere Makler mit dem Verkauf der Liegenschaften an die Meistbietenden zu beauftragen. Wenn sie nun pauschal, d.h. unabhängig von der aktuellen Marktsituation, in der sich die N.________ AG befindet, geltend machen, dieser Makler habe aufgrund des Konkurrenzkampfes in der Immobilienbranche kein Interesse daran, an den Meistbietenden zu verkaufen, verhalten sie sich widersprüchlich. Missbräuchliches, insbesondere widersprüchliches Verhalten findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB; vgl. Lehmann/Honsell, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 2 ZGB N 43).

e) Die Parteien sahen den Verkauf der Grundstücke an den Meistbietenden vor, wobei sie freiwillig keinen Mindestkaufpreis vereinbarten. Der Vergleichsvereinbarung ist auch nicht zu entnehmen, dass vorgängig zu den Kaufvertragsunterzeichnungen die Solvenz der voraussichtlich berücksichtigten Käufer abzuklären wäre. Der Vollstreckungsrichter durfte deshalb nur feststellen, ob die vorgesehenen Kaufverträge auf die meistbietenden Käufer lauteten. Die Angemessenheit der höchsten Kaufpreisangebote sowie die Solvenz der Käufer durfte er nicht prüfen.

4. Die Beschwerdeführerinnen machen des Weiteren geltend, sie hätten keine private Urkundsperson mit der Ausarbeitung eines Kaufvertrages beauftragt. Dem Vergleich sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegner oder ein Makler eine solche beauftragen könnten. Sie seien nicht verpflichtet, mit dieser Person Verhandlungen zu führen. Sie hätten dargetan, dass es sich bei der Urkundsperson O.________ um einen Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 handle. Die Vor­instanz habe ihr Beweisangebot, den Beschwerdegegner 1 als Partei zu befragen, nicht abgenommen (KG-act. 1, S. 8).

a) Die Vor­instanz erwog dazu, die Veräusserung der Liegenschaften habe zwangsläufig die Ausarbeitung der jeweiligen Kaufverträge durch eine

Urkundsperson vorausgesetzt. Die entsprechende Auftragserteilung sowie die damit verbundenen Kosten seien vom gerichtlichen Vergleich bzw. der darin erteilten Vollmacht an E.________ umfasst. Die sinngemässen Vorbringen, die Urkundsperson sei befangen, seien nicht substantiiert erfolgt (angef. Verfügung, e. 2.3.b).

b) Gemäss Ziffer 5 der Vergleichsvereinbarung vom 21. Oktober 2021 sollte Rechtsanwältin E.________ einen lokalen Makler mit der Veräusserung der Liegenschaften beauftragen (Vi-act. KB 3). Damit überliessen die Parteien dem Makler willentlich sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Veräusserung der Grundstücke. Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstand haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 1 OR; vgl. Art. 657 Abs. 1 ZGB). Im Kanton Uri obliegt die

öffentliche Beurkundung dem Notar (Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB vom 4. Juni 1989, RB Nr. 9.2111), der die ausschliessliche Befugnis zur öffentlichen Beurkundung im Sinne des ZGB hat (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über das Notariat vom 9. Oktober 1911, RB Nr. 9.2311). Die Veräusserung eines Grundstücks hat demnach zwingend die Ausarbeitung eines Kaufvertrags und dessen öffentliche Beurkundung durch einen Notar zur Folge. Indem die Parteien mit dem Vergleich die Beauftragung eines Maklers zur Veräusserung der Grundstücke vereinbarten, stimmten sie implizit auch der Ausarbeitung eines Kaufvertrags und der Beauftragung eines Notars zu dessen öffentlichen Beurkundung zu. Die Vor­instanz erwog demnach zu Recht, die öffentliche Beurkundung durch einen Notar sei vom Vergleich erfasst.

c) Betreffend die angebliche Befangenheit des Notars ist festzuhalten, dass die Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinander zu setzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15). Die Beschwerdeführerinnen setzen sich nicht mit der Erwägung der Vor­instanz auseinander, ein Befangenheitsgrund des Notars sei nicht substantiiert vorgebracht worden. Sie wiederholen lediglich die erstinstanzlich erhobene Behauptung, bei der Urkundsperson handle es sich um einen Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1. Die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht hinreichend begründet. Sodann sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen Gegenstand des Beweises (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entsprechende, substanziierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenseite genügend substanziiert bestritten werden. Andernfalls besteht vorbehältlich Art. 153 ZPO kein Raum für eine Beweisabnahme. Das Beweisverfahren dient also nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1). Weil die Beschwerdeführerinnen die Tatsachen zu einem allfälligen Befangenheitsgrund des Notars nicht substantiiert vorbrachten, hatten sie keinen Anspruch auf die Abnahme der hierfür beantragten Parteibefragung (Vi-act. A/III, S. 4 und A/IV, S. 5). Der Vor­instanz ist demnach keine Rechtsverletzung vorzuwerfen.

5. Sodann monieren die Beschwerdeführerinnen den Inhalt der Kaufverträge. Die Vor­instanz erwog, die Parteien hätten im Vergleich nicht vereinbart, auf welches Konto der Verkaufserlös zu überweisen sei. Eine vorläufige Überweisung auf das Treuhandkonto der Urkundsperson widerspreche dem Vergleich nicht. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Verkaufserlös nicht an die Parteien bzw. auf ein Nachlasskonto der Erbengemeinschaft überwiesen werde (angef. Verfügung, E. 2.3.e). Die Beschwerdeführerinnen rügen, es liege nicht im Interesse der Verkäufer, dass ein Teil des Kaufpreises auf ein privates Konto der N.________ AG und ein anderer Teil auf ein privates Konto des Notars bezahlt werde. Diese Zuweisung sei keine zuverlässige Garantie, dass die Verkäufer zu dem ihnen zustehenden Kaufpreis kämen. Ein Fälligkeitsdatum für die Überweisung der Kaufpreise sei weder im Vergleich noch in der Vollstreckungsverfügung festgelegt worden (KG-act. 1, S. 8 f.). Dem Vergleich vom 21. Oktober 2021 sind keine Details zum Inhalt der Kaufverträge zu entnehmen. Die Parteien überliessen auch deren Ausarbeitung, insbesondere deren Zahlungsmodalitäten, vielmehr dem zu beauftragenden Makler bzw. dem Notar. Der Vollstreckungsrichter ist nicht befugt, den Inhalt der Kaufverträge in Anwendung materiellen Rechts zu prüfen.

6. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und haben diese die Beschwerdegegner zu entschädigen

(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für beides ist die solidarische Haftbarkeit der Beschwerdeführerinnen anzuordnen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Die von einer gemeinsamen Rechtsanwältin vertretenen Beschwerdegegner reichten keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung ermessensweise festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). Für die rund 21 Seiten umfassende Beschwerdeant­wort (KG-act. 9) erscheint angesichts der tatsächlich und rechtlich einfachen Angelegenheit im Vollstreckungsverfahren ohne Beurteilung eines materiellen Anspruchs sowie des hohen Streitwerts eine Entschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2’210’000.00.

Zufertigung an A.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (3/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse

(1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

3. Juli 2024 amu

ZK2 2024 27

Art. 336 ZPOart. 336 CPCart. 336 CPC

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Art. 341 ZPOart. 341 CPCart. 341 CPC

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Art. 335n mit Anhangart. 335n avec annexeart. 335n 1

Art. 335n mit Briefwechselart. 335n avec échange de lettresart. 335n 1

Art. 335n 14art. 335n 14art. 335n 14

Art. 336 ZPOart. 336 CPCart. 336 CPC

4A_287/2020

4A_287/2020

BGE 143 III 420ATF 143 III 420DTF 143 III 420

BGE 143 II 564ATF 143 II 564DTF 143 II 564

4A_287/2020

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Art. 177 ZPOart. 177 CPCart. 177 CPC

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Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC

Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC

Art. 216 ORart. 216 COart. 216 CO

Art. 216 VAWart. 216 ORHart. 216 OR

Art. 657 ZGBart. 657 CCart. 657 CC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 150 ZPOart. 150 CPCart. 150 CPC

Art. 153 ZPOart. 153 CPCart. 153 CPC

BGE 144 III 67ATF 144 III 67DTF 144 III 67

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 6 GebTRA

§ 12 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF