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Entscheid

ZK2 2024 28

Präsidial

23. Mai 2024Deutsch2 min

23. Mai 2024 amu

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 23. Mai 2024

ZK2 2024 28

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG,

Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

vorsorgliche Mass­nahmen (Konkurrenzverbot)

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 8. März 2024, ZES 2024 7);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Gesuchsgegner seine Berufung vom 19. April 2024 (KG-act. 1) gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 8. März 2024 nach Abschluss eines aussergerichtlichen Vergleichs mit Eingabe vom 3. Mai 2024 zurückzog (KG-act. 7);

- den Parteien mit Verfügung vom 6. Mai 2024 mitgeteilt wurde, das

Verfahren werde, soweit keine weiteren Eingaben eingehen würden, unter Auflage der reduzierten Gerichtskosten an den Berufungsführer, aber ohne Entschädigungen abgeschrieben (KG-act. 8);

- keine weiteren Eingaben eingingen;

- das Verfahren daher infolge Rückzugs präsidial als erledigt abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 2 JG);

- die reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- der Berufungsgegnerin mangels Aufwands und wie angekündigt keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-

verfügt:

Die Berufung wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem

Berufungsführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss des

Berufungsführers von Fr. 2’000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1’700.00 wird dem Berufungsführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

Sachverhalt

23. Mai 2024 amu

ZK2 2024 28

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Erwägungen

§ 40 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF