ZK2 2024 28
Präsidial
23. Mai 2024Deutsch2 min
23. Mai 2024 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 23. Mai 2024
ZK2 2024 28
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Konkurrenzverbot)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 8. März 2024, ZES 2024 7);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Gesuchsgegner seine Berufung vom 19. April 2024 (KG-act. 1) gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 8. März 2024 nach Abschluss eines aussergerichtlichen Vergleichs mit Eingabe vom 3. Mai 2024 zurückzog (KG-act. 7);
- den Parteien mit Verfügung vom 6. Mai 2024 mitgeteilt wurde, das
Verfahren werde, soweit keine weiteren Eingaben eingehen würden, unter Auflage der reduzierten Gerichtskosten an den Berufungsführer, aber ohne Entschädigungen abgeschrieben (KG-act. 8);
- keine weiteren Eingaben eingingen;
- das Verfahren daher infolge Rückzugs präsidial als erledigt abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 2 JG);
- die reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- der Berufungsgegnerin mangels Aufwands und wie angekündigt keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-
verfügt:
Die Berufung wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem
Berufungsführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss des
Berufungsführers von Fr. 2’000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1’700.00 wird dem Berufungsführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
Sachverhalt
23. Mai 2024 amu
ZK2 2024 28
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Erwägungen
§ 40 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF