ZK2 2024 3
Präsidial
29. Januar 2024Deutsch8 min
1. Im Rahmen eines zwischen den Parteien vor dem Bezirksgericht Küssnacht hängigen Scheidungsverfahrens (ZEO 2023 8) beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Januar 2024, es sei ihr die Frist zur einlässlichen Klageantwort bezüglich der Scheidungsfolgen einstweilen abzunehmen und das Verfahren sei auf die Frage des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen, insbesondere des Scheidungsgrunds und der Erfüllung der zweijährigen Trennungszeit, zu beschränken. Eventualiter sei ihr die Frist zur einlässlichen Klageantwort zu erstrecken (angefochtene Verfügung, S. 1). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Parteien hätten bei Rechtshängigkeit der Scheidungsklage vom 24. März 2023 noch nicht zwei Jahre getrennt gelebt, weshalb auf die Scheidungsklage nicht einzutreten sei. Eine Durchführung des gesamten Verfahrens würde deshalb zur Aufblähung des Prozessstoffs führen. Falls sich herausstelle, dass die zweijährige Trennungszeit noch nicht erfüllt sei, müsste das gesamte Verfahren wiederholt werden (angefochtene Verfügung, S. 1).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 29. Januar 2024
ZK2 2024 3
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Kläger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Verfahrensbeschränkung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 16. Januar 2024, ZEO 2023 8);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Im Rahmen eines zwischen den Parteien vor dem Bezirksgericht Küssnacht hängigen Scheidungsverfahrens (ZEO 2023 8) beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Januar 2024, es sei ihr die Frist zur einlässlichen Klageantwort bezüglich der Scheidungsfolgen einstweilen abzunehmen und das Verfahren sei auf die Frage des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen, insbesondere des Scheidungsgrunds und der Erfüllung der zweijährigen Trennungszeit, zu beschränken. Eventualiter sei ihr die Frist zur einlässlichen Klageantwort zu erstrecken (angefochtene Verfügung, S. 1). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Parteien hätten bei Rechtshängigkeit der Scheidungsklage vom 24. März 2023 noch nicht zwei Jahre getrennt gelebt, weshalb auf die Scheidungsklage nicht einzutreten sei. Eine Durchführung des gesamten Verfahrens würde deshalb zur Aufblähung des Prozessstoffs führen. Falls sich herausstelle, dass die zweijährige Trennungszeit noch nicht erfüllt sei, müsste das gesamte Verfahren wiederholt werden (angefochtene Verfügung, S. 1).
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beschränkung des Verfahrens mit prozessleitender Verfügung vom 16. Januar 2024 ab und erstreckte die Frist zur Einreichung einer umfassenden Klageantwort antragsgemäss bis zum 15. Februar 2024. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom 16. Januar 2024 (Geschäfts-Nr. ZEO 2023 8) aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Frist zur Erstattung der Klageantwort abzunehmen. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zur Beurteilung der Erfüllung der zweijährigen Trennungsfrist zurückzuverweisen und hierauf zu beschränken, und die Scheidungsklage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
2.
Alles zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners, zzgl. MWST von 8.1 %, eventualiter zulasten der Staatskasse.
und den prozessualen Anträgen:
1.
Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollstreckung der Verfügung vom 16. Januar 2024 sei aufzuschieben und es sei der Beschwerdeführerin die Frist zur Erstattung der Klageantwort abzunehmen.
2.
Alles zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners, zzgl. MWST von 8.1 %, mit der Hauptsache.
2.
a) Der Erstrichter kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Verfahren auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO seien nicht gegeben, und wies den Antrag auf Verfahrensbeschränkung ab (angefochtene Verfügung, S. 1 f.). Ein solcher Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar, sofern durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO), oder in Fällen von Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO (Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 125 ZPO N 20; Seiler, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018, S. 65 ff., S. 74; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 125 ZPO N 10). Es liegt an der beschwerdeführenden Partei, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu behaupten und nachzuweisen (Brunner/Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 319 ZPO N 12). Dies bedingt die konkrete Umschreibung des mit der prozessleitenden Verfügung verbundenen erheblichen Nachteils wie auch Ausführungen zur Frage, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 319 ZPO N 15). Ein solcher Nachteil kann nach der kantonsgerichtlichen Praxis nur durch drohende Nachteile rechtlicher Natur begründet werden, wozu vorausgesetzt ist, dass sich der Nachteil mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Rein tatsächliche Nachteile, wie etwa die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung, reichen hingegen nicht aus (EGV-SZ 2014 A 3.5, E. 2a; Verfügung ZK2 2022 32 vom 13. April 2023, E. 2a, m.w.H.; Verfügung ZK2 2021 78 vom 4. Januar 2022, E. 2, m.w.H.). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Verfügung ZK2 2021 78 vom 4. Januar 2022, E. 2, m.w.H.).
b) Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, die Beschwerde sei gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zulässig (KG-act. 1, N 3), sie äussert sich in diesem Zusammenhang aber nicht ansatzweise konkreter zum Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, womit sie den vorstehend in E. 2a dargelegten Anforderungen an die Begründung der Beschwerde offenkundig nicht zu genügen vermag. Nur im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um aufschiebende Wirkung macht sie geltend, der Erstrichter habe ihr eine Frist bis zum 15. Februar 2024 gesetzt, innert der sie sich in materieller Hinsicht zu den Vorbringen des Beschwerdegegners äussern müsse, zu denen sie bei Abweisung der Scheidungsklage jedoch entweder gar nicht oder jedenfalls nicht innert der genannten Frist Stellung nehmen müsste. Dies betreffe z.B. den Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung. Der Beschwerdegegner käme so in den Besitz ihrer Beweismittel und erhielte Kenntnis ihrer Argumente, womit er sich bei Abweisung seiner Scheidungsklage in einem neuen Scheidungsprozess anders positionieren könne. Dadurch erhielte er einen prozessualen Vorteil, der nachträglich nicht heilbar und insofern überhaupt nicht wiedergutzumachen sei (KG-act. 1, N 26 f.). Zudem sei die Erstattung der Klageantwort für sie mit hohen Kosten verbunden, weil die Bestreitung der umfangreichen (falschen) Behauptungen des Beschwerdegegners mit erheblichem Aufwand an Zeit und Geld verbunden sei, welche Aufwände bei Abweisung der Scheidungsklage gänzlich nutzlos seien, was ebenfalls einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für sie darstelle. Schliesslich sei nicht einmal klar, ob ein neuer Scheidungsprozess überhaupt vor dem Bezirksgericht Küssnacht geführt würde, denn zuständig sei bekanntlich eines der beiden Gerichte am Wohnsitz einer Partei, und weil diese nun nicht mehr in den gleichen Gerichtsbezirken lägen, sei im heutigen Zeitpunkt völlig offen, wann und wo allenfalls ein späteres, zulässiges Scheidungsverfahren geführt werde. Die sofortige Vollstreckbarkeit der prozessleitenden Verfügung führe für sie zu Fristendruck betreffend die Einreichung der materiellen Klageantwort und zu damit verbundenen nicht wiedergutzumachenden Nachteilen, wohingegen dem Beschwerdegegner hierdurch keinerlei Nachteile entstünden, weil ihre Beschwerde in jedem Fall beurteilt werden müsse (KG-act. 1,
N 28–31).
Inwiefern der Beschwerdeführerin durch den angeblichen Vorteil des Beschwerdegegners in Form von Kenntnis ihrer Vorbringen in der Klageantwort ein rechtlicher Nachteil entstehen soll, legt sie nicht näher dar, es bleibt bei dieser pauschalen Behauptung. Ein solcher Nachteil ist denn auch nicht ersichtlich: Selbst wenn die Voraussetzung der zweijährigen Trennungsphase ihrer Klage entsprechend verneint werden sollte, hätte der Beschwerdegegner angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin durch die Einsichtnahme in die Klage des Beschwerdegegners ebenso Kenntnis von dessen Argumenten und Beweismitteln hat, keinen Vorteil in einem allfälligen zukünftigen Scheidungsverfahren und im Umkehrschluss die Beschwerdeführerin auch keinen rechtlichen Nachteil. Im Übrigen könnte eine allenfalls längere Vorbereitungsphase der Gegenseite durch die auch in einem neuen Scheidungsverfahren bestehende Möglichkeit, Fristerstreckungen zu beantragen, ausgeglichen werden, womit ebenso wenig ein relevanter rechtlicher Nachteil für die Beschwerdeführerin besteht. Abgesehen davon handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden, wonach ihr zusammengefasst nutzloser zeitlicher und finanzieller Aufwand entstehen könnte, um rein tatsächliche Nachteile, die wie dargelegt nicht geeignet sind, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu begründen.
3.
Zusammengefasst ist mangels Vorliegens eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten (vgl. E. 2a). Damit wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinfällig. Ausgangsgemäss trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die – aufgrund des Nichteintretens reduzierten – Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der fehlenden Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) entstanden dem Beschwerdegegner keine Aufwendungen und es ist ihm mithin keine Parteientschädigung zuzusprechen;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache ist unbestimmt und übersteigt im Übrigen Fr. 30’000.00.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________, (2/R, inkl. KG-act. 3 z.K.), Rechtsanwalt D.________ (2/R, inkl. KG-act. 3 z.K.), die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
29.
Januar 2024 pku
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Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
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EGV-SZ 2014 A 3.5
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF