ZK2 2024 33
Präsidial
27. August 2024Deutsch7 min
1. A.________ erhob am 17. Juni 2022 gegen B.________ Aberkennungsklage beim Bezirksgericht March mit folgendem Begehren (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 27. August 2024
ZK2 2024 33
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beklagter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Aberkennungsklage
(Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. April 2024, ZEV 2022 28);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ erhob am 17. Juni 2022 gegen B.________ Aberkennungsklage beim Bezirksgericht March mit folgendem Begehren (Vi-act. 1):
Es ist festzustellen, dass die Forderung, für welche der beklagten Partei mit Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren
ZES 22 132 provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht besteht; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der beklagten Partei.
Am 23. April 2023 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March:
1. Der Antrag des Klägers, den Beklagten zur Leistung einer Sicherheit zu verpflichten, wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die Aberkennungsklage ZEV 22 28 wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2’200.00 werden dem Kläger auferlegt.
4.
Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2’700.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
5./6. [Rechtsmittel Beschwerde, Mitteilung].
Der Kläger beantragt dem Kantonsgericht mit rechtzeitiger Beschwerde vom 24. Mai 2024 die Rückweisung seines Falls zur Neubeurteilung unter
ordnungsgemässer Einholung von Gutachten und Beizug des Originals der Schuldanerkennung „Dept Note“ bei der Gegenpartei zur Untersuchung auf Manipulation sowie die Offenlegung aller Akten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei (vgl. KG-act. 1 S. 9 Anträge Ziffern
1-5). Am 20. Juni 2024 stellte der Kläger dem Kantonsgericht eine zweite Beschwerdeeingabe zu (KG-act. 7). Der Beschwerdegegner verlangte mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 die vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 8) und replizierte am 28. Juni 2024 auf die zweite Beschwerdeeingabe des Klägers (KG-act. 10). Mit weiteren Eingaben vom 3. und 17 Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Bericht über eine Untersuchung ein, wonach seine Unterschrift auf der fraglichen Schuldanerkennung „mit Wahrscheinlichkeit“ nicht von ihm stamme (unter Beilage weiterer Berichte,
KG-act. 12 bzw. 12/1 und 16), und nahm am 11. Juli 2024 zu den Eingaben des Beschwerdegegners Stellung (KG-act. 14).
2.
Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die zweite und die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers erweisen sich als verspätet und sind zwar im Rahmen des unbedingten Replikrechts, aber nicht als Beschwerdeergänzungen entgegenzunehmen.
a) Die Anforderungen an eine Beschwerde insbesondere hinsichtlich des Begründens decken sich mit denjenigen der Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 146 E. 4.2.1). Da die Beschwerdeinstanz reformatorisch entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), hat die Beschwerdeschrift
(Art. 321 ZPO) grundsätzlich einen reformatorischen Antrag zu enthalten. Dessen Inhalt richtet sich nach den gleichen Voraussetzungen wie sie für das Klagebegehren bzw. das Klageantwortbegehren gelten. Wie bei der Berufung bestimmt der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren den Streitgegenstand vor der Rechtsmittelinstanz, weshalb ebenso (dazu BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.6) grundsätzlich ein Antrag in der Sache zu formulieren ist, der im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Nur bei darzulegender fehlender Spruchreife reicht ein blosser Rückweisungsantrag (Art. 321 Abs. 3 lit. a ZPO). Bei Laieneingaben bleiben aus der Rechtsmittelbegründung und dem angefochtenen Entscheid ersichtliche besondere Umstände beachtlich, aus denen klar hervorgeht, was der Beschwerdeführer will (ebd. E. 2.7). Das Bundesgericht ist hingegen streng, wenn kein materielles Rechtsbegehren gestellt wird, obwohl ein solches erforderlich wäre, weil die Rechtsmittelinstanz bei Gutheissung reformatorisch
entscheiden könnte: Ein fehlendes materielles Rechtsbegehren macht die Beschwerde grundsätzlich unzulässig (ebd. E. 2.8 m.H.).
b) Vorliegend stellt der Beschwerdeführer in der einzig rechtzeitigen ersten Beschwerdeeingabe kein materielles Rechtsbegehren, sondern verlangt nur die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zwar „erbittet“ er das Kantonsgericht einen Entscheid zu treffen, sollte die Zurückweisung aus irgendeinem Grund nicht möglich sein. Er stellt indes keinen Antrag, welchen Entscheid die Beschwerdeinstanz treffen bzw. zum Urteil erheben soll. Mithin schliesst er die Spruchreife des Falls nicht aus und legt keine besonderen Umstände dar, aus denen hervorginge, dass die Beschwerdeinstanz nicht neu entscheiden
könnte (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Von der Spruchreife der Sache musste er umso mehr ausgehen, als er in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wurde, dass im Beschwerdeverfahren nur eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann.
3.
Die erforderliche Beschwerdebegründung muss abgesehen davon
präzise sein und aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die erstinstanzlichen Vorbringen und frühere Prozesshandlungen verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Hinsicht kritisiert. Denn er muss im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er anficht, und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht (BGer 4A_555/2023 vom 11. April 2023 E. 3.1). Er muss aufzeigen, dass sich die rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz nicht aufrechterhalten lassen oder angesichts der eingeschränkten Tatfragenkognition der Beschwerdeinstanz (vgl. oben E. 2; Art. 320 ZPO) deren Tatsachenfeststellungen offensichtlich unrichtig sind (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
a) Soweit der Beschwerdeführer mit im Beschwerdeverfahren nachgereichten Dokumenten eine Manipulation der Schuldanerkennung beweisen will, übersieht er, dass neue Tatsachenbehauptungen und Beweise
ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zudem setzt er sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander, dass er trotz anerkannter Beweislast und zweifelhafter Beweiskraft der von ihm geltend gemachte Dokumentvorlage weder über ein physisches noch digitales Original der Schuldanerkennung vorlege, woraus sich Anhaltspunkte für die behauptete Verfälschung des beklagtischen Belegs (BB 18) nachweisen liessen (angef. Urteil E. 1.3.4). Mit diesen vorderrichterlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer abgesehen von nicht zulässigen Verweisen auf seine erstinstanzlichen Eingaben nicht hinlänglich auseinander, so dass auch nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Vorderrichter Gerichtsgutachten hinsichtlich der technisch möglichen Auslassung eines Satzes und Digitalthemen hätte
einholen müssen. Inwiefern Gutachten zu weiteren Themen erforderlich gewesen sein sollen, wird in der rechtzeitigen ersten Beschwerdeeingabe nicht begründet.
b) Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Vorderrichter habe die Worte „einzig und allein“ falsch interpretiert, bildete dieser Aspekt nur den Einstieg zu ausführlichen Erwägungen zum Zweck der Schuldanerkennung (angef. Urteil E. 1.3.2), mit denen sich der Beschwerdeführer wiederum nicht auseinandersetzt. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, inwiefern eine „Yes“-Antwort beweistauglich sein soll, nachdem der Beschwerdeführer die Zeugeneinvernahme der antwortenden Person ablehnt.
c) Der Beschwerdeführer erfasst mit seinen Rügen den Inhalt des angefochtenen Urteils insgesamt nicht. Seine Beschwerde kritisiert einzelne Ausführungen des Vorderrichters ohne andere selbständige Erwägungen zu berücksichtigen. Weder zeigt er auf, inwiefern das Urteil auf offensichtlich unrichtige Art und Weise nicht mit den erstinstanzlichen Akten und Beweisen übereinstimmen würde, noch führt er aus, dass es nicht mit dem anwendbaren Recht vereinbar sei. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdeführer prozesskostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 und 106 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA);-
verfügt
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem Vorschuss gedeckt.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der
gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG
entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 5’000.00.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Vertreter des
Beschwerdegegners (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
27.
August 2024 amu
ZK2 2024 33
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 147 III 146ATF 147 III 146DTF 147 III 146
Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
4A_555/2022
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC
4A_555/2023
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 11 GebTRA
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF