ZK2 2024 35
Kammer
2. August 2024Deutsch34 min
A. Die Parteien sind seit dem ________ verheiratet. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder D.________ und E.________ hervor.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 2. August 2024
ZK2 2024 35
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsteller und Berufungsgegner,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen (im Scheidungsverfahren)
(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 16. Mai 2024, ZES 2023 553);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Parteien sind seit dem ________ verheiratet. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder D.________ und E.________ hervor.
B. Am 11. November 2021 reichte der Gesuchsteller die Scheidungsklage ein, das im Verfahren ZEO 2021 94 vor Bezirksgericht Höfe geführt wird.
C. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe am 6. Februar 2023 unter anderem, dass die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Gesuchstellers zu stellen seien. Diesbezüglich bestätigte das Kantonsgericht mit Beschluss ZK2 2023 7 und 10 vom 22. Mai 2024 diesen Entscheid und wies den Gesuchsteller überdies an, die Informationen hinsichtlich gesundheitlicher und schulischer Angelegenheiten von E.________ der
Gesuchsgegnerin weiterzuleiten, insoweit daraus keine Schlüsse auf dessen konkreten Aufenthaltsort gezogen werden können.
D. Mit Eingabe vom 7. September 2023 gelangte der Gesuchsteller an die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe und ersuchte um Erlass vorsorglicher Massnahmen, die am 16. Mai 2024 folgende Verfügung erliess:
1. Das lnformations- und Auskunftsrecht der Gesuchsgegnerin betreffend ihre Kinder D.________ und E.________ wird in Bezug auf deren schulische und medizinische Belange im Sinne von
Art. 275a Abs. 3 ZGB aufgehoben.
Erwägungen
2.
Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen.
3.
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen bleiben bei der Hauptsache.
4.
[Rechtsmittel.]
5.
[Zufertigung.]
E. Gegen diese Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgerichts Höfe erhob die Gesuchsgegnerin fristgerecht mit Eingabe vom 30. Mai 2024 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1.
Die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Höfe vom 16. Mai 2024 (ZES 2023 553) sei aufzuheben.
2.
Der Beklagte sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, die Klägerin über sämtliche Belange die Schule und Ausbildung D.________ und E.________ betreffend (Schulort,
Prüfungsnoten, schulische Laufbahn, Fördermassnahmen, Ausbildung) zu informieren und sie über den Gesundheitszustand und allfällige Therapien von D.________ und E.________ sowie die zuständigen Therapeuten und Arzte in Kenntnis zu setzen.
3.
Es sei festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, bei den zuständigen Lehrpersonen die lnformationen über die Prüfungsnoten, schulische Laufbahn, Fördermassnahmen sowie die Ausbildung von D.________ und E.________ zu erhalten und bei den zuständigen Therapeuten und Ärzten Auskunft über den Gesundheitszustand, die Untersuchungen und Therapieformen etc. erhältlich zu machen.
4.
Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zu weiterer Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beklagten.
lm prozessualer Hinsicht beantragte die Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'000.00 zu bezahlen, eventualiter ihr die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
Der Gesuchsteller stellte mit Berufungsantwort vom 15. Juni 2024 im Wesentlichen das Rechtsbegehren, die Berufung sei in Bestätigung der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 16. Mai 2024 abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchsgegnerin. Das Gesuch zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 5'000.00 an die Gesuchsgegnerin sei abzuweisen und er sei von allfälligen Gerichtskosten- und Entschädigungsfolgen zu befreien (KG-act. 5);-
in Erwägung:
1.
Die Gesuchsgegnerin bringt hinsichtlich des Entzugs ihres Informations- und Auskunftsrechts betreffend schulischer Belange von D.________ vor, der vorinstanzliche Entscheid stütze sich im Wesentlichen auf die Aussagen von D.________ bei der Kantonspolizei Schwyz vom 30. August 2023 und das Kinderanhörungsprotokoll sowie den Bericht des Beistands. Ihr Beweisantrag, sie zu befragen, sei nicht abgenommen worden. Allein deshalb sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und vor Erlass eines erneuten Entscheids sei sie anzuhören. Im Weiteren werde beantragt, sämtliche Akten aus dem laufenden Scheidungsverfahren, dem Eheschutzverfahren sowie allen Strafverfahren und Aufsichtsbeschwerden etc. beizuziehen (KG-act. 1, S. 4 N 12).
a) Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den vorinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen
rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 und BGer,
Urteil 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen bezeichnen (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105, 2016, Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102, 2013, Nr. 4; BGer, Urteile 5A_410/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36 und 38 m.H.). Er muss die von ihm kritisierten Passagen des Entscheids wie auch die
Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau bezeichnen
(BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 und BGer, Urteil 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 und 142 III 413 E. 2.2.4 sowie BGer, Urteil 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Wenn der Vorinstanz vorgeworfen wird, Tatsachen übersehen zu haben, muss in der Berufung zufolge der Novenschranke (Art. 317 ZPO) explizit darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten enthalten waren (Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 311 ZPO N 37 m.H.; implizit Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O.,
Art. 317 ZPO N 32). Weder die eingeschränkte noch die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime entbindet den Rechtsmittelkläger davon, seine Berufungsschrift gehörig zu begründen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer, Urteil 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 5.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 37). Fehlt der Berufung hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung, tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (BGer, Urteil 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1).
b) Die Gesuchsgegnerin weist nicht darauf hin, wo sie ihre Anhörung bereits im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform offeriert haben soll, weshalb auf deren Vorbringen im Berufungsverfahren nicht einzutreten ist. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, vermöchte die Gesuchsgegnerin mit ihrem Vorbringen nicht durchzudringen (vgl. nachfolgender Absatz).
Die Vorinstanz zeigte den Parteien mit Verfügung vom 12. Februar 2024 an, aus den Akten ZEO 2021 94 betreffend Ehescheidung würden insbesondere die Akten D20, D23, D30 und D31 samt Beilagen als Beweismittel in das Verfahren beigezogen und setzte ihnen Frist an für eine freigestellte Stellungnahme (angef. Verfügung, S. 5 N 7; Vi-act. D1). Unter anderem wurden der Bericht des Beistands für D.________ (F.________) vom 30. Juni 2023 und das Kurzprotokoll der Kinderanhörung vor Kantonsgericht vom 13. Dezember 2023 zu den Akten genommen (Vi-act. D3.1 und D4.1). Analog tat die Vorinstanz dies mit Verfügung vom 29. Februar 2024 hinsichtlich speziell genannter Belege aus dem Strafverfahren SU A2 2022 10927 der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gegen die Gesuchsgegnerin (angef. Verfügung,
S. 5 N 8.2; Vi-act. D8). Insbesondere der Kurzbericht zur Videobefragung von D.________ bei der Kantonspolizei Schwyz vom 30. August 2023 wurde in die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens aufgenommen (Vi-act. D7.2). Überdies führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, das vorsorgliche Massnahmenbegehren sei kurz nach der Hauptverhandlung vom
22.
August 2023 im Scheidungs(haupt)verfahren gestellt worden, anlässlich dieser Verhandlung die Parteien (auch) zum Thema lnformations- und Auskunftsbegehren der Gesuchsgegnerin ausführlich persönlich angehört worden seien, weshalb auf eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Verfahren verzichtet werden könne (angef. Verfügung, E. 1.2 S. 6). Zum einen setzt sich die Gesuchsgegnerin mit dieser Begründung nicht auseinander, sodass auch aus diesem Grund auf deren Vorbringen nicht einzutreten ist. Zum anderen erweist sich die Begründung als zutreffend bzw. die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen auf die (erneute) Anhörung der Gesuchsgegnerin gestützt auf das nur 16 Tage nach durchgeführter Hauptverhandlung eingereichte Massnahmengesuch vom 7. September 2023 verzichten. Eine von der
Gesuchsgegnerin konkludent geltend gemachte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
c) Insoweit die Gesuchsgegnerin pauschal vorbringt, sämtliche Akten aus dem laufenden Scheidungsverfahren, dem Eheschutzverfahren sowie allen Strafverfahren und Aufsichtsbeschwerden etc. seien (nochmals) beizuziehen, ist ebenso wenig darauf einzutreten. Es wäre an ihr gelegen zu substanziieren, welche Akten aus welchen Verfahren beizuziehen sind und somit auch die Notwendigkeit der beantragten Edition aufzuzeigen, zumal sie an sämtlichen Verfahren selber beteiligt war.
Die Gesuchsgegnerin führt mit Hinweis auf einen Bericht des Beistands der Kinder aus, der Gesuchsteller arbeite nicht genügend mit der Beistandsperson zusammen und ignoriere dessen Arbeit (KG-act. 1, S. 4 N 12). Sie legt nicht dar, um welchen Bericht es sich dabei handeln soll. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass der Gesuchsteller mit dem Beistand ungenügend zusammenarbeitete (vgl. Beschluss ZK2 2023 7 und 10 vom 22. Mai 2024 E. 6d/dd S. 51). Indessen ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Umstand etwas am Informations- und Auskunftsrecht der Gesuchsgegnerin in Bezug auf D.________ zu ändern vermöchte (vgl. auch E. 2b und d/aa hinten). Weiter hält die Gesuchsgegnerin fest, in den vorinstanzlich vorhandenen Akten liege ein Arztschreiben, in dem der behandelnde Arzt der Kinder bereits 2020/2021 ausgeführt habe, die Kindsmutter habe kein Sorgerecht mehr (KG-act. 1, S. 4 N 12). Auch diesbezüglich fehlt es an einer genauen Bezeichnung des betreffenden Dokuments, sodass ebenso wenig näher darauf einzugehen ist. Ausserdem ist ebenfalls gerichtsnotorisch, dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 6. Februar 2023 der Gesuchsgegnerin das Sorgerecht entzog, der von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobenen Berufung ZK2 2023 10 die aufschiebende Wirkung nie erteilt wurde und die 2. Zivilkammer mit Beschluss ZK2 2023 7 und 10 vom 22. Mai 2024 den Entzug des Sorgerechts bestätigte (E. 3c und d S. 25-30 sowie Dispositiv-Ziff. 1.1 des Beschlusses).
2.
Die Vorinstanz hob das Informations- und Auskunftsrecht der Gesuchsgegnerin betreffend ihre Kinder D.________ und E.________ in Bezug auf deren schulische und medizinische Belange i.S.v. Art. 275a Abs. 3 ZGB für die Dauer des Scheidungsverfahrens auf (angef. Verfügung, E. 3.1-4.3
S. 8-14), was die Gesuchsgegnerin im Gegensatz zum Gesuchsteller rügt.
a) Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen (Art. 275a Abs. 1 und 2 ZGB). Als besondere Ereignisse im Leben des Kindes gelten namentlich Krankheit und Unfall, Erfolge und Misserfolge in der Schule, Teilnahme an wichtigen Wettkämpfen im Sport oder Wettbewerben in Musik, Verhaltensauffälligkeiten etc. (Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 275a ZGB N 4). Vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, ist der nicht sorgeberechtigte Elternteil – abgesehen von zeitlicher Dringlichkeit – anzuhören. Zu den wichtigen Entscheidungen gehören vor allem Fragen der allgemeinen und der beruflichen Ausbildung, der Aufnahme eines zeit- und kostenintensiven oder gefährlichen Hobbys, der religiösen Erziehung, der medizinischen Behandlung etc. (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 275a ZGB
N 5 m.H.). Bei anhaltenden schweren Konflikten zwischen den Eltern mag die Pflicht zur Information oder Anhörung im Einzelfall dem sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar sein. Unberührt bleibt jedoch auf jeden Fall das Recht auf Auskunft gegenüber Dritten nach Absatz 2 (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 275a ZGB N 6 m.H.). Zu diesen Drittpersonen zählen insbesondere Lehrkräfte sowie medizinische Betreuungspersonen, aber auch Trainer usw. Dabei muss im Einzelfall zwischen dem Informationsanspruch des nicht Obhutsberechtigten und dem persönlichkeitsrechtlichen Anspruch des Kindes auf Geheimhaltung eines informationellen Kernbereichs abgewogen werden. Weder darf das Auskunftsrecht als Kontrollrecht missbraucht werden noch darf sich der nicht sorgeberechtigte Elternteil über das Auskunftsrecht in die Erziehung einmischen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 275a ZGB N 7 m.H.). Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sind aber auch im Rahmen des Art. 275a Ermahnungen und Weisungen nach Art. 273 Abs. 2 ZGB möglich, soweit sie sich als mildere Massnahme gegenüber einer Einschränkung bzw. dem Entzug des Informations- und Auskunftsrechts darstellen
(Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 275a ZGB N 8). Beschränkt wird der Informations- und Auskunftsanspruch ebenfalls durch die Persönlichkeitsrechte des Kindes; es gelten insofern die gleichen Schranken wie im Rahmen der elterlichen Sorge. Das urteilsfähige Kind entscheidet insbesondere selbst, welche Informationen über seinen Gesundheitszustand weitergegeben werden dürfen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 275a ZGB N 8a m.H.).
b) Die Gesuchsgegnerin beantragt, der Gesuchsteller sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, sie über sämtliche Belange der Schule und Ausbildung von D.________ (Schulort, Prüfungsnoten, schulische Laufbahn, Fördermassnahmen, Ausbildung) zu informieren und es sei festzustellen, dass sie berechtigt sei, bei den zuständigen Lehrpersonen Informationen über die Prüfungsnoten, schulische Laufbahn, Fördermassnahmen sowie Ausbildung von D.________ zu erhalten. Sie macht hinsichtlich der Aufhebung dieser Rechte durch die Vorinstanz (vgl. angef. Verfügung, E. 3.1 S. 8 f.) verschiedene Einwände geltend:
aa) Die Gesuchsgegnerin bringt vor, es gehe nicht um die Übermittlung von Informationen von Seiten von D.________, sondern darum, dass der Gesuchsteller seine grundsätzliche Informationspflicht verletzt habe, weshalb sie versucht habe, die Information direkt vor Ort in der Schule zu erhalten. Hätte der Gesuchsteller sie über die schulischen (und medizinischen) Angelegenheiten unterrichtet, hätte sie sich von den Kindern ferngehalten. Sie habe nie beabsichtigt, D.________ dadurch in Bedrängnis zu bringen. Es lägen keine Vorkommnisse vor, die wegen einer Information seitens des Gesuchstellers an die Gesuchsgegnerin erfolgt seien und D.________ in ihrer Persönlichkeit verletzt hätten (KG-act. 1, S. 5 N 14-17).
Auch wenn es nicht die Absicht der Gesuchsgegnerin sein mag, mit ihrem Verhalten D.________ in Bedrängnis zu bringen, so tat sie dies eben doch. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angef. Verfügung, E. 3.1 S. 8 f.; BGE 126 III 492 E. 3b; BGer, Urteil 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 7; § 45 Abs. 5 JG), die von der Gesuchsgegnerin unter Vorbehalt der beeinflussten Meinungsbildung von D.________ (vgl. dazu E. 2b/bb hinten) nicht bestritten werden. Insbesondere steht somit fest, dass die Gesuchsgegnerin ihre Tochter wiederholt in sehr unangenehme Situationen gegenüber Mitschülern, Lehrern und Schulleitung brachte, die letztlich zu Mobbing von Mitschülern führte. D.________ fürchtete sich deshalb von den wiederholt unerwünschten Besuchen ihrer
Mutter in der Schule trotz Hausverbots. Dies führte bekanntlich denn auch zu einem Schulwechsel (vgl. Beschluss ZK2 2023 7 und 10 vom 22. Mai 2024 E. 3c/dd S. 27). Würde die Gesuchsgegnerin berechtigt, bei den zuständigen Lehrpersonen die lnformationen über die Prüfungsnoten, schulische Laufbahn, Fördermassnahmen sowie Ausbildung von D.________ erhältlich zu machen, bestünde die Gefahr, dass sie dieses Auskunftsrecht missbrauchen würde, um D.________ gegen den Willen nachzustellen. Die Aufhebung des Auskunftsrechts der Gesuchsgegnerin hinsichtlich der schulischen Belange D.________ für die Dauer des Scheidungsverfahrens durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
bb) Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, der Gesuchsteller habe D.________ in ihrer Meinungsbildung beeinflusst und tue dies weiterhin, sodass Letztere die Haltung ihres Vaters als ihre eigene darstelle und auch glaube, weil sie von ihrem Vater nichts anderes gehört habe. Es sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz behaupten könne, niemand der befragenden
Personen habe den Eindruck einer Beeinflussung D.________ gehabt. Es sei klar, dass auch eine 16-jährige Tochter den grundsätzlichen Wunsch nach ihrer Mutter habe (KG-act. 1, S. 5 f. N 18 f.).
Fakt ist, dass bei den Anhörungen D.________, die im September 2024 bereits 17 Jahre alt wird, vor Erstinstanz am 10. August 2021 und vor Kantonsgericht am 13. Dezember 2023 keine Anhaltspunkte für eine Beeinflussung ihrer Meinungsbildung durch den Gesuchsteller zu erkennen waren. Im Gegenteil erzählte sie anlässlich ihrer zweitgenannten Anhörung frei, überlegt, präzise und begründete ihre Antworten nachvollziehbar; sie wusste genau, was sie wollte. D.________ erklärte ebenfalls klar und unmissverständlich, weshalb sie keinen Kontakt mehr zur Mutter habe und vorläufig weiterhin keinen wolle, um zur Ruhe zu kommen und sie sodann die Situation neu beurteilen wolle (Vi-act. D4.1, S. 2). Darum äusserte D.________ an der erwähnten Anhörung ebenso, sie habe die Schule gewechselt, wolle aber nicht, dass ihre Mutter Name und Adresse der neuen Schule erfahre (Vi-act. D5). Wegen ihres Alters, ihrer glaubhaften Äusserungen und ihrer Urteilsfähigkeit sowie in
Wahrung ihres Persönlichkeitsrechts ist es D.________ anheimgestellt, ihre Mutter über schulische Belange wie Schulort, Prüfungsnoten, schulische Laufbahn, Fördermassnahmen und Ausbildung zu unterrichten (vgl. Geiser, Informations-, Anhörungs- und Auskunftsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils, in: FamPra.ch 1/2012, S. 16). Die Vorinstanz hob das Informationsrecht der Gesuchsgegnerin betreffend D.________ in Bezug auf deren
schulische Belange für die Dauer des Scheidungsverfahrens zurecht auf (vgl. auch Beschluss ZK2 2023 7 und 10 vom 22. Mai 2024 E. 3e S. 30 f.).
cc) Sofern die Gesuchsgegnerin mit ihrem Vorbringen, sie habe nach wie vor das Gefühl, dass die fallzuständige Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe nicht unbefangen urteilen könne (KG-act. 1, S. 5 N 15) und somit eine Verletzung von Art. 47 ZPO geltend machen will, ist Folgendes festzuhalten: Sie legt nicht dar, weshalb die Einzelrichterin voreingenommen sein soll. Sie substanziiert nicht, welche ihrer Rechte die Einzelrichterin bereits früher nicht rechtsgenüglich gewahrt haben soll. Ohnehin begründen richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler oder falsche Sachentscheide im vorliegenden oder in früheren Verfahren der Parteien nur im Falle besonders krasser oder wiederholter einseitig zulasten einer Partei gerichteter Irrtümer, die einer schweren Verletzung der Richterpflichten gleichkommen, den Anschein der Voreingenommenheit (BGer, Urteil 5A_31/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.1 m.H.; Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 ZPO N 35 m.H.). Ausserdem hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhielt (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Unverzüglich bedeutet, so früh wie möglich bzw. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit (Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 ZPO N 2). Die Gesuchsgegnerin legt entsprechende Tatsachen nicht (glaubhaft) dar. Folglich erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu.
c) aa) Weiter stellt die Gesuchsgegnerin das Rechtsbegehren, der Gesuchsteller sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, über sämtliche Belange der Schule und Ausbildung von E.________ (Schulort,
Prüfungsnoten, schulische Laufbahn, Fördermassnahmen, Ausbildung) zu informieren und es sei festzustellen, dass sie berechtigt sei, bei den zuständigen Lehrpersonen Informationen über die Prüfungsnoten, schulische Laufbahn, Fördermassnahmen sowie Ausbildung von E.________ zu erhalten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz schränke ihr Informations- und Auskunftsrecht hinsichtlich der schulischen Belange von E.________ nur deshalb ein, weil die Schule mit ihrer Art und Weise nicht klargekommen sei. Für den Entzug des Informations- und Auskunftsrecht sei indessen nicht der Schutz der Schule massgebend. Vielmehr sei einzig und allein auf die Abwägung zwischen dem Informationsanspruch des Elternteils einerseits und des Persönlichkeitsrechts des Kindes andererseits abzustellen. Die Vorinstanz habe die Sichtweise E.________s nicht dargestellt
(KG-act. 1, S. 6 N 20).
bb) Es ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin während der Primarschulzeit von E.________ mit ihrem Verhalten der Schule gegenüber immer wieder negativ auffiel, indem sie deren Regeln nicht akzeptierte. Gleiches tut sie gegenüber der von E.________ aktuell besuchten G.________ um von einzelnen Lehrpersonen Informationen über ihren Sohn zu erhalten
(angef. Verfügung, E. 3.2 S. 9 f.; KG-act. 1, S. 6 N 20). Insoweit ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, es sei zu befürchten, dass die Gesuchsgegnerin ein ihr eingeräumtes Auskunftsrecht gegenüber der G.________ nutzen würde, um an Informationen über E.________ zu gelangen, die ihr als nicht sorge- und obhutsberechtigter Elternteil in diesem Umfang nicht zustünden (alltägliche schulische Belange). Daher ist die angefochtene Verfügung insoweit zu bestätigen, als das Auskunftsrecht der Gesuchsgegnerin in schulischen Angelegenheiten E.________s aufzuheben ist.
Der Gesuchsteller begründet nicht, weshalb der Gesuchsgegnerin das Informationsrecht hinsichtlich schulischer Belange von E.________ entzogen werden soll, sondern verweist bloss auf seine Ausführungen vor Erstinstanz und auf diejenigen im Eheschutzverfahren ZK2 2023 7 (und 10) vor Kantons-gericht (KG-act. 5, S. 2 f. N II/4 und 5). Im Beschluss ZK2 2023 7 und 10 vom 22. Mai 2024 hatte das Kantonsgericht ausgeführt, der Gesuchsteller anerkenne ein grundsätzliches Informationsrecht der Gesuchsgegnerin über die beiden Kinder in schulischen (und gesundheitlichen) Angelegenheiten, wolle aber nicht, dass die Gesuchsgegnerin über den Aufenthaltsort der Kinder unterrichtet werde. Deshalb entschied das Kantonsgericht, den Gesuchsteller anzuweisen, die Informationen hinsichtlich schulischer (und gesundheitlicher) Angelegenheiten von E.________ der Gesuchsgegnerin weiterzuleiten, insoweit daraus keine Schlüsse auf den konkreten Aufenthaltsort von E.________ gezogen werden könnten (E. 4e S. 31 des Beschlusses). Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Gesuchsteller wegen des zwischen den Parteien bestehenden Konflikts nicht zumutbar sein soll, die Gesuchsgegnerin bezüglich wichtiger schulischer Belange von E.________ zu informieren. Ebenso wenig liegen Gründe vor, die es rechtfertigen würden, den Informationsanspruch der Gesuchsgegnerin hinsichtlich wichtiger schulischer Angelegenheiten wegen
persönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen von E.________ einzuschränken, zumal er am ________ erst 13 Jahre alt wurde, an seiner Anhörung am 13. Dezember 2023 zurückhaltend erzählte, manchmal mit "ich weiss nicht" antwortete und etwas unsicher wirkte (Vi-act. D4.1, S. 4). Es soll nicht ihm vorbehalten bleiben, selbst darüber zu entscheiden, welche schulischen Informationen er seiner Mutter weitergeben soll. Infolgedessen ist das Informationsrecht der Gesuchsgegnerin betreffend E.________ in Bezug auf dessen schulische Belange nicht aufzuheben. Der Gesuchsteller ist nach wie vor verpflichtet, die Gesuchsgegnerin in schulischen Belangen über die Prüfungsnoten, schulische Laufbahn, Fördermassnahmen und Ausbildung zu unterrichten, jedoch nur insoweit, als daraus nicht hervorgeht, welche Schule E.________ besucht, wobei der Gesuchsgegnerin die aktuelle Schule von E.________ offenbar bekannt ist (angef. Verfügung, E. 3.2 S. 10).
d) Die Gesuchsgegnerin beantragt überdies, der Gesuchsteller sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, sie über den Gesundheitszustand und allfällige Therapien von D.________ und E.________ sowie die zuständigen Therapeuten und Ärzte in Kenntnis zu setzen und es sei festzustellen, dass sie berechtigt sei, bei den zuständigen Therapeuten und
Ärzten Auskunft über den Gesundheitszustand, die Untersuchungen und Therapieformen etc. von D.________ und E.________ erhältlich zu machen.
aa) Die Vorinstanz führte hinsichtlich des Informations- und Auskunftsrechts der Gesuchsgegnerin betreffend medizinische Angelegenheiten von D.________ aus, Letztere habe geäussert, wichtige gesundheitliche Entscheidungen nur zusammen mit ihrem Vater treffen zu wollen, weil ihre Mutter nicht rational entscheiden könne. Überdies legte die Vorinstanz dar, dass sich die Gesuchsgegnerin und ihre Tochter in gesundheitlichen Themen wie Einnahme von Asthmamedikamenten und Covid-Impfung nicht einig (gewesen) seien und dass die Mutter den Therapeuten und die Vertrauensperson ihrer Tochter, H.________, von Beginn weg kategorisch abgelehnt habe, ohne dies objektiv zu begründen (angef. Verfügung, E. 4.1 S. 11 f.). Diese sich aus den Akten ergebenden Umstände werden von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten
(vgl. KG-act. 1, S. 6 N 21 f.). Daher erweist sich die Aufhebung des Informations- und Auskunftsrechts der Gesuchsgegnerin betreffend D.________ in Bezug auf deren medizinische Belange für die Dauer des Scheidungsverfahrens als richtig, weil es der bald siebzehnjährigen D.________ in Wahrung ihres Persönlichkeitsrechts anheimgestellt sein soll (vgl. E. 2b/bb vorne), ob sie ihre Mutter über ihren Gesundheitszustand und allfällige von ihr besuchten Therapien informieren will oder nicht.
bb) In Bezug auf das Informations- und Auskunftsrecht der Gesuchsgegnerin betreffend medizinischer Angelegenheiten von E.________ verwies die Vorinstanz auf die Konflikte zwischen der Gesuchsgegnerin und dem Kinderarzt I.________, die zu einem Hausverbot der Gesuchsgegnerin für die Kinderarztpraxis und letztendlich dazu geführt hätten, dass der Arzt die beiden Kinder der Parteien nicht mehr behandle. Auch legte die Vorinstanz dar, dass sich die Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit dem Unfall von E.________ mit dem Tretroller im Herbst 2023 in medizinische Entscheidungen eingemischt und sich trotz ärztlicher Empfehlung gegen eine Tetanusimpfung ausgesprochen habe (angef. Verfügung, E. 4.2 S. 12 f.). Die Gesuchsgegnerin nutze sämtliche ihr zur Verfügung stehende Informationen (aus), um sich
unrechtmässig in die Ausübung der elterlichen Sorge und Erziehungsaufgaben des Gesuchstellers einzumischen. Dadurch gefährde die Gesuchsgegnerin das Wohl von E.________ (angef. Verfügung, E. 4.3 S. 13 f.).
Die Gesuchsgegnerin bestreitet diese vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert, wendet aber ein, dieser Umstand allein berechtige nicht, dass der Gesuchsteller ihr keine Informationen über die medizinisch wichtigen Eingriffe und/oder Therapien von E.________ zukommen lasse (KG-act. 1, S. 6 N 21 f.). Diesem Einwand ist beizupflichten, da kein begründeter Anlass besteht, der es rechtfertigen würde, den Informationsanspruch der Gesuchsgegnerin in medizinischen Belangen wegen persönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen von E.________ gänzlich einzuschränken und er mit seinen erst
13.
Jahren noch zu jung ist, um selbst darüber zu entscheiden, über welche medizinischen Informationen er seine Mutter unterrichten soll (vgl. E. 3c/bb vorne). Indessen hat der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin über medizinische Belange von E.________ nur insoweit zu informieren, als daraus nicht geschlossen werden kann, bei welchen Ärzten und Therapeuten E.________ in Behandlung ist, ansonsten die Gefahr besteht, dass die Gesuchsgegnerin ärztliche und therapeutische Behandlungen torpediert und dadurch deren
Erfolg und letztlich das Wohl von E.________ gefährden würde. Aus dem gleichen Grund geht es nicht an, der Gesuchsgegnerin zu erlauben, bei den zuständigen Ärzten und Therapeuten selber Auskunft über medizinische
Belange von E.________ einzuholen.
e) Nach dem Gesagten ist das Informationsrecht der Gesuchsgegnerin bezüglich schulischer und medizinischer Belange von E.________ im Sinne des Gesagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens aufrechtzuerhalten. Es stellt sich die Frage, ob der Gesuchsteller unter der Androhung nach
Art. 292 StGB zu diesen Informationen an die Gesuchsgegnerin zu verpflichten ist.
aa) Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht im Endentscheid Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO), sog. direkte Vollstreckung (Steck/Brunner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 236 ZPO N 42 m.H.; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 236 ZPO N 25), unerheblich ob der Entscheid im ordentlichen, vereinfachten oder summarischen Verfahren ergeht (Steck/Brunner, a.a.O., Art. 236 ZPO N 17a und 43a m.H.). Bei vorsorglichen Massnahmen ist ein Antrag der obsiegenden Partei nicht erforderlich, weil diesfalls über eine Anordnung der erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen grundsätzlich von Amtes wegen zu entscheiden ist
(Art. 267 ZPO; Steck/Brunner, a.a.O., Art. 236 ZPO N 44 m.H.). Als Vollstreckungsmassnahmen kommen die in Art. 343 Abs. 1 ZPO genannten Vorkehren in Betracht: eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB (lit. a), eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5’000.00 (lit. b) resp. bis zu Fr. 1’000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung (lit. c), eine Zwangsmassnahme (lit. d) oder eine Ersatzvornahme (lit. e). Der Entscheid darüber liegt im Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und ohne Bindung an den Parteiantrag. Von einer direkten Vollstreckung kann abgesehen werden, wenn keine Anzeichen bestehen, dass sich die unterliegende Partei nicht dem Urteil unterziehen wird (Steck/Brunner, a.a.O., Art. 236 ZPO N 43 m.H.; Staehelin, a.a.O., Art. 236 ZPO N 25 m.H.).
bb) Die Gesuchsgegnerin begründet nicht explizit, weshalb die Informationspflicht des Gesuchstellers mit einer direkten Vollstreckung, konkret mit der Androhung nach Art. 292 StGB, zu verbinden ist. Aus ihrer Berufungsschrift ergibt sich, dass sie den Grund für diese Verpflichtung darin erblickt, der Gesuchsteller sei seit geraumer Zeit seiner Informationspflicht nicht nachgekommen (KG-act. 1, S. 3 f. N 10 f. und S. 6 N 23). Der Gesuchsteller äussert sich nicht zur Vollstreckungsmassnahme, sondern verweist auf seine vorinstanzlichen Ausführungen und auf diejenigen im Eheschutzverfahren ZK2 2023 7 (und 10) vor Kantonsgericht (KG-act. 5, S. 3 N 5). Im Berufungsverfahren ZK2 2023 7 und 10 anerkannte der Gesuchsteller ein grundsätzliches Informationsrecht der Gesuchsgegnerin über die beiden Kinder in gesundheitlichen und schulischen Angelegenheiten, wollte aber nicht, dass die Gesuchsgegnerin über konkrete Arzttermine der Kinder und über deren Aufenthaltsort unterrichtet wird. Solche Informationen seien nur zu erteilen, wenn die Kinder damit einverstanden seien (Beschluss vom 22. Mai 2024 E. 3e). Es bleibt unklar, in welchen gesundheitlichen und schulischen Belangen er die Gesuchsgegnerin informieren würde. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller sich einem Entscheid über seine Informationspflicht vollständig unterziehen würde, sodass eine direkte Vollstreckung anzuordnen ist. Dabei erweist sich die von der Gesuchsgegnerin beantragte Vollstreckungsmassnahme nach Art. 343 Abs. 1 ZPO lit. a ZPO (Strafandrohung nach Art. 292 StGB) als geeignet und erforderlich.
3.
Zusammenfassend ist die Berufung lediglich hinsichtlich der Informationspflicht des Gesuchstellers betreffend die schulischen und medizinischen Belange von E.________ unter den erwähnten Einschränkungen gutzuheissen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.00 sind daher der Gesuchsgegnerin zu 3/4 (Fr. 1'125.00) und dem Gesuchsteller zu 1/4 (Fr. 375.00) aufzuerlegen.
a) Der Gesuchsteller war im Berufungsverfahren nicht berufsmässig vertreten, sodass er einzig gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat, wenn ein begründeter Fall vorliegt. Es ist Aufgabe der ansprechenden Partei, die Entschädigung nicht nur zu beantragen,
sondern dem Gericht auch sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 95 ZPO N 21). Weder beziffert der Gesuchsteller seine Umtriebsentschädigung noch begründet er (sachlich überzeugend) eine solche. Hat der Gesuchsteller somit keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung, kann die Gesuchsgegnerin nicht verpflichtet werden, ihm wegen dessen teilweisen Obsiegens im Berufungsverfahren eine reduzierte Umtriebsentschädigung zu bezahlen.
b) Die Gesuchsgegnerin wurde auch im Berufungsverfahren durch Rechtsanwältin B.________ vertreten. Im summarischen Verfahren beträgt das
Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA; Beschluss ZK2 2018 76 vom 11. Juli 2019 E. 4). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Für das Berufungsverfahren reichte Rechtsanwältin B.________ keine Honorarnote ein, weshalb das Gericht deren Honorar gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA ermessensweise festzusetzen hat. Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten
(§ 2 Abs. 2 GebTRA). Rechtsanwältin B.________ reichte eine neunseitige Berufungsschrift ein und musste die dreiseitige Berufungsantwort des Gesuchstellers studieren. Dabei stellten sich zwar keine schwierigen Rechtsfragen. Die Streitsache ist für die Gesuchsgegnerin aber als wichtig einzuschätzen. Daher erscheint eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von pauschal Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Weil die Gesuchsgegnerin zu 1/4 obsiegt, ist der Gesuchsteller zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 375.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4.
Die Gesuchsgegnerin beantragt die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das vorliegende Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 5'000.00 und eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, weil sie mittellos sei, ihre Berufungsbegehren nicht aussichtslos seien und es notwendig sei, zur Wahrung ihrer Rechte eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand gerichtlich zu bestellen
(KG-act. 1, S. 7 N 24-31).
Dispositiv
a) aa) Der Prozesskostenvorschuss ist unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGer, Urteil 5D_135/2010 vom 9. Februar 2010 E. 3.1). Überdies muss es dem Beistandsverpflichteten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer, Urteil 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2). Aus der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege folgt, dass ein Ehegatte nur Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn und insoweit der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss ohne Eingriff in seinen eigenen prozessualen Notbedarf zu leisten, oder der ihm auferlegte Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist (BGer, Urteile 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.3 und 1B_389/2015 vom
7. Januar 2016 E. 5.3; Bühler, in: Hausherr/Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 35). Es obliegt dem Gesuchsteller, diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, aus welchen er seinen Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ableitet (OGer ZH, Beschluss LQ100062-O/U vom 28. Juli 2011 E. III./5.1). Relevant sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung vom 21. Oktober 2019
(BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra 99, 2010, Nr. 25; BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGer, Urteile 2D_65/2019 vom 14. April 2020 E. 6.1 sowie 4A_675/2012 und 4A_677/2012 je vom 18. Januar 2013 E. 7.2).
bb) Die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin ist ausgewiesen
(vgl. KG-act. 1/7). Deren Berufungsbegehren sind nicht aussichtslos, zumal die Berufung teilweise gutzuheissen ist. Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Gesuchs der Gesuchsgegnerin vom 30. Mai 2024 einen monatlichen Nettolohn von tatsächlich Fr. 11’607.55 erzielte
(Beschluss ZK2 2023 7 und 10 vom 22. Mai 2024 E. 12b S. 104). Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers im vorliegenden Verfahren kann deshalb nur noch auf einen Überschuss des Gesuchstellers und der beiden Kinder von insgesamt Fr. 2'259.15 pro Monat abgestellt werden
(vgl. Beschluss ZK2 2023 7 und 10 vom 22. Mai 2024 E. 7.7d S. 93 f.). Er ist verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von
Fr. 859.00 zu leisten (Beschluss ZK2 2023 7 und 10 vom 22. Mai 2024,
Dispositiv-Ziff. 1.6). E.________ besucht bekanntlich seit August 2023 die G.________, eine Privatschule. Zwar substanziierte der Gesuchsteller im damaligen Berufungsverfahren betreffend Eheschutz die Höhe dieser Schulkosten nicht (Beschluss ZK2 2023 7 und 10 vom 22. Mai 2024 E. 12b S. 104). Trotzdem ist davon auszugehen, dass sie anfallen, weshalb es sich rechtfertigt, sie im vorliegenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen ist der Gesuchsteller nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Gesuchsgegnerin zu verpflichten. Stattdessen ist ihr für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (vgl. E. 4b nachfolgend).
b) Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Die Rechtsvertretung der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Berufungsverfahren durch Rechtsanwältin B.________ rechtfertigt sich zur Wahrung von deren Interessen deshalb, weil es Anordnungen – wenn auch nur vorläufige (vgl. BGE 127 III 474 E. 2.b/cc) – im Scheidungsverfahren betrifft, das in einem Endentscheid mit endgültigen Regelungen seinen Abschluss finden wird. Daher sind die der Gesuchsgegnerin auferlegten Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 1'125.00 unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen. Sodann ist Rechtsanwältin B.________ vollumfänglich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO), unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht (Art. 123 Abs. 1 ZPO) im Umfang von Fr. 1'125.00
(Fr. 1'500.00 ./. Fr. 375.00) durch die Gesuchsgegnerin. Der Anspruch der Gesuchsgegnerin auf die vom Gesuchsteller zu leistende Parteientschädigung im Umfang von 1/4, mithin in der Höhe von Fr. 375.00, hat auf den Kanton überzugehen (Art. 122 Abs. 2 ZPO);-
beschlossen:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 16. Mai 2024 wird aufgehoben sowie wie nachfolgend neu formuliert:
1. a) Das Informations- und Auskunftsrecht der Gesuchsgegnerin betreffend D.________ wird in Bezug auf deren schulische und medizinische Belange im Sinne von
Art. 275a Abs. 3 ZGB aufgehoben.
b) Das Auskunftsrecht der Gesuchsgegnerin betreffend E.________ wird in Bezug auf dessen schulische und medizinische Belange im Sinne von Art. 275a Abs. 3 ZGB aufgehoben.
Der Gesuchsteller wird unter Strafandrohung nach
Art. 292 StGB verpflichtet, die Gesuchsgegnerin in
schulischen Belangen über die Prüfungsnoten, schulische Laufbahn, Fördermassnahmen und Ausbildung von E.________ sowie in medizinischen Angelegenheiten über dessen Gesundheitszustand und allfällige Therapien zu informieren, soweit keine Rückschlüsse auf Schule, Ärzte und Therapeuten gezogen werden können.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Gesuchsgegnerin zu Fr. 1'125.00 und dem Gesuchsteller zu Fr. 375.00 auferlegt.
3. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 375.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt Ziffer 5 lit. b/bb.
4. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird gegenstandslos.
5. Der Gesuchsgegnerin wird für die Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege wie folgt bewilligt:
a) Die der Gesuchsgegnerin auferlegten Kosten von Fr. 1'125.00 werden vorläufig auf die Kantonsgerichtskasse genommen
(vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
b) Rechtsanwältin B.________ wird vollumfänglich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
aa) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin gemäss Art. 123 ZPO im Betrag von total Fr. 1'125.00.
bb) Der Anspruch der Gesuchsgegnerin auf die reduzierte Parteientschädigung gemäss Ziffer 3 geht auf die Kantonsgerichtskasse über.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
7. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), den Gesuchsteller (1/R), die Vorinstanz (1/A) und an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz (2/A, vorab zur Kenntnisnahme für sich und den Beistand F.________) sowie nach definitiver Erledigung an die
Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
6. August 2024 amu
ZK2 2024 35
ZK2 2023 7
Art. 275a ZGBart. 275a CCart. 275a CC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
5A_580/2021
BGE 141 III 569ATF 141 III 569DTF 141 III 569
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
5A_410/2021
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
5A_580/2021
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413
5A_580/2021
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
5A_463/2022
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_452/2022
ZK2 2023 7
ZK2 2023 10
ZK2 2023 7
Art. 275a ZGBart. 275a CCart. 275a CC
Art. 275a ZGBart. 275a CCart. 275a CC
Art. 275a ZGBart. 275a CCart. 275a CC
Art. 275a ZGBart. 275a CCart. 275a CC
Art. 275a ZGBart. 275a CCart. 275a CC
Art. 275a ZGBart. 275a CCart. 275a CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 275a ZGBart. 275a CCart. 275a CC
Art. 275a ZGBart. 275a CCart. 275a CC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
BGE 126 III 492ATF 126 III 492DTF 126 III 492
5A_467/2020
§ 45 JG
ZK2 2023 7
ZK2 2023 7
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
5A_31/2024
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC
Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
ZK2 2023 7
ZK2 2023 7
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC
Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC
Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC
Art. 267 ZPOart. 267 CPCart. 267 CPC
Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC
Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
ZK2 2023 7
ZK2 2023 7
Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 10 GebTRA
ZK2 2018 76
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 2 GebTRA
5D_135/2010
5A_455/2010
4A_250/2019
1B_389/2015
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
BGE 135 I 221ATF 135 I 221DTF 135 I 221
BGE 120 Ia 179ATF 120 Ia 179DTF 120 Ia 179
2D_65/2019
4A_675/2012
4A_677/2012
ZK2 2023 7
ZK2 2023 7
ZK2 2023 7
ZK2 2023 7
Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC
BGE 127 III 474ATF 127 III 474DTF 127 III 474
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 275a ZGBart. 275a CCart. 275a CC
Art. 275a ZGBart. 275a CCart. 275a CC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF