ZK2 2024 36
Präsidial
17. Oktober 2024Deutsch6 min
1. Am ________ verstarb G.________. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz eröffnete am 25. April 2024 dessen überlebenden Ehegattin, A.________, und deren gemeinsamen Kindern C.________, E.________ und F.________, das Testament vom 24. März 2008 sowie den Ehe- und Erbvertrag vom 22. Juni 2009. Ausserdem stellte sie fest, dass A.________ das
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Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 17. Oktober 2024
ZK2 2024 36
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
2. E.________,
3. F.________,
Berufungsgegner,
betreffend
Testamentseröffnung
(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 28. Mai 2024, ZET 2024 96);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am ________ verstarb G.________. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz eröffnete am 25. April 2024 dessen überlebenden Ehegattin, A.________, und deren gemeinsamen Kindern C.________, E.________ und F.________, das Testament vom 24. März 2008 sowie den Ehe- und Erbvertrag vom 22. Juni 2009. Ausserdem stellte sie fest, dass A.________ das
Willensvollstreckermandat angenommen habe und ihr als eingesetzten Alleinerbin auf schriftliches Verlangen vorbehältlich einer Einspracheerhebung eine auf sie lautende Erbbescheinigung ausgestellt werde (Vi-act. 16). Am
24. Mai 2024 erhob C.________ Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung (Vi-act. 17), wovon die Einzelrichterin mit Verfügung vom 28. Mai 2024 unter dem Hinweis Vormerk nahm (Disp.-Ziff. 1), dass die
Prüfung der beantragten Anordnung einer amtlichen Erbschaftsverwaltung im Verfahren ZET 2024 268 erfolge (Disp.-Ziff. 2). Gegen die Vormerknahme erhob A.________ Berufung mit dem Antrag, es sei Dispositivziff. 1 aufzuheben, die Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung zu beseitigen und ihr eine auf sie lautende Erbbescheinigung auszustellen. C.________ verlangte mit Berufungsantwort, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6). E.________ und F.________ anerkennen die Berufungsanträge und schliessen sich den Ausführungen der Berufungsführerin an (KG-act. 8 f.).
Erwägungen
2.
Die Erstrichterin erwog, die Einsprache löse weder ein behördliches
oder gerichtliches Verfahren über die materielle Berechtigung an der Erbschaft aus, noch wirke sie sich auf die Rollenverteilung in Prozessen über
Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklagen aus (dazu vgl. Emmel, Erbrecht PK, 5. A. 2023, Art. 559 ZGB N 12 m.H.), weshalb von ihr lediglich Vormerk zu nehmen und darauf hinzuweisen sei, dass nach unbenutztem Ablauf der Verwirkungsfristen für diese Klagen die Erbbescheinigung ohne Weiteres ausgestellt werde (angef. Verfügung E. 4.1 f.). Die blosse Vormerknahme der Einsprache ist daher kein anfechtbarer Entscheid. Soweit die Berufungsführerin geltend macht, nicht passivlegitimiert zu sein, weil die Erbberechtigung der gesetzlichen Erben nicht bestritten werden könne, ändert dies in Bezug auf ihre mangelnde Beschwer durch die blosse Vormerknahme der Einsprache nichts. Abgesehen davon ist auf Folgendes hinzuweisen:
a) Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorderrichterin mit der blossen Vormerknahme der Einsprache gegen diese Bestimmung verstossen haben soll. Verhindert die Einsprache die Auslieferung der Erbschaft (Emmel, ebd.), ist dies eine gesetzliche Rechtsfolge und nicht die Auswirkung eines anfechtbaren hoheitlichen Akts. Vorliegend wurde der Entscheid über die Überlassung der Erbschaft an die Erben oder die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 556 Abs. 3 ZGB in einem anderen Verfahren in Aussicht gestellt. Der Antrag auf Anordnung einer Erbschaftsverwaltung wurde inzwischen abgewiesen und der Nachlass einstweilen den gesetzlichen Erben überlassen (ZET 2024 268), was ebenfalls mit Berufung angefochten wurde und anderweitig (ZK2 2024 51) behandelt wird.
b) Zwar ist vorliegend die Stellung der Berufungsführerin als eingesetzte Alleinerbin und mithin die Erbberechtigung in diesem vollen Umfang unter den Parteien umstritten. Die Berechtigung der gesetzlichen Erben kann indes nicht bestritten werden, so dass beim Entscheid darüber, wer Anspruch auf Ausstellung einer Erbbescheinigung hat, davon auszugehen ist, dass eine Einsprache der Ausstellung einer Erbbescheinigung an alle Parteien nicht entgegensteht (vgl. dazu Emmel, a.a.O., N 12 und BGer 5D_305/2020 vom 4. Mai 2021 E. 3.2). Hier aber entschied die Erstrichterin weder über die Wirkungen der Einsprache noch über die Ausstellung bzw. Verweigerung einer Erbbescheinigung, weshalb die Anträge auf eine Beseitigung der Einsprache und auf Ausstellung der Erbbescheinigung am Gegenstand der angefochtenen Verfügung vorbeigehen bzw. zunächst der Erstrichterin hätten gestellt werden müssen. Die Vormerknahme der Einsprache dient wie die Testamentseröffnung einzig Informationszwecken (vgl. EGV-SZ 2014 A 2.2) und beschwert mithin die
Parteien nicht.
Dispositiv
3. Aus diesen Gründen ist mangels Beschwer auf die Berufung präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG).
a) Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass nach § 2 lit. c Ziff. 2 f. EGzZGB die Einzelrichterin im summarischen Verfahren zwar Verfügungen von Todes wegen eröffnet (Art. 557 ZGB i.V.m. § 41 EGzZGB), Erbbescheinigungen ausstellt (Art. 559 ZGB i.V.m. § 41a EGzZGB) und die Einsprache die Ausstellung einer Erbbescheinigung tangiert. An der Unanfechtbarkeit der Vormerknahme ändert nichts, dass sich das Bezirksgericht die Aufgaben des Erbschaftsamtes gestützt auf § 38 Abs. 2 EGzZGB übertragen liess, unabhängig davon, ob erbschaftsamtliches Handeln durch das Gericht überhaupt nach den Bestimmungen der ZPO anfechtbar ist oder nicht (dazu
vgl. ZK2 2024 51).
b) Die in Bezug auf eine blosse Vormerknahme der Einsprache fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung veranlasste indes die Berufungsführerin zur Berufung. Deshalb erscheint die Auferlegung von Prozesskosten im Sinne von
Art. 95 Abs. 1 ZPO in dem mit Nichteintreten zu erledigenden Berufungsverfahren zumindest aufgrund besonderer Umstände als unbillig
(Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Demnach gehen die Gerichtskosten zulasten des Kantons (Art. 107 Abs. 2 ZPO) und Parteientschädigungen entfallen;-
verfügt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Kantons. Der geleistete Vorschuss von Fr. 1’200.00 wird der
Berufungsführerin zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil-sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die
Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen; es können verfassungsmässige Rechte gerügt werden
(Art. 98 BGG).
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Berufungsgegner 2 und 3 (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
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17. Oktober 2024 amu
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Art. 559 ZGBart. 559 CCart. 559 CC
Art. 559 ZGBart. 559 CCart. 559 CC
Art. 556 ZGBart. 556 CCart. 556 CC
ZK2 2024 51
5D_305/2020
EGV-SZ 2014 A 2.2
§ 40 JG
§ 2 EGzZGB
Art. 557 ZGBart. 557 CCart. 557 CC
§ 41 EGzZGB
Art. 559 ZGBart. 559 CCart. 559 CC
§ 41a EGzZGB
§ 38 EGzZGB
ZK2 2024 51
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF