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Entscheid

ZK2 2024 37

Präsidial

22. Dezember 2025Deutsch (+ 1 weitere Sprache)25 min

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 22. Dezember 2025 ZK2 2024 37 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Claude Brüesch. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.______...

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 22. Dezember 2025 ZK2 2024 37

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Claude Brüesch.

In Sachen A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend Eheschutz (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Mai 2024, ZES 2022 616);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

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nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Erwägungen

1.

Die Parteien heirateten am ________. Aus ihrer Ehe ging der Sohn F.________ hervor (Vi-KB 1 und 1a). Die Parteien lebten getrennt.

a) Mit Eingabe vom 29. August 2022 ersuchte der Ehemann um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Vi-act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 28. Mai 2024 folgende Eheschutzmassnahmen:

1.

Vom Getrenntleben der Parteien wird Vormerk genommen.

2.

Das Kind F.________ wird unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt.

3.

Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, das Kind F.________, • in Abständen von jeweils maximal drei Wochen insgesamt sechsmal für jeweils maximal zwei Stunden begleitet (Phase 1), anschliessend • alle zwei Wochen insgesamt sechsmal für jeweils zwei Stunden unbegleitet (Phase 2), anschliessend • sechsmal an jedem zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis

18.00

Uhr, unbegleitet (Phase 3), und anschliessend • an jedem zweiten Wochenende von Samstag von 10.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr (Phase 4) sowie • am 24. Dezember 2024 von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr unbegleitet und ab 2025 jeweils am 24. Dezember von 12.00 bis 20.00 Uhr, unbegleitet zu besuchen bzw. mit sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen.

4.

Dem Gesuchsteller wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, ab 12 Stunden vor Beginn eines jeden Besuchskontaktes bis zum Ende eines jeden Besuchskontaktes keinen Alkohol zu konsumieren.

5.

Für das Kind F.________ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Das Familiengericht Lenzburg wird als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beauftragt, für F.________ eine Beiständin bzw. einen Beistand zu ernennen und diese bzw. diesen mit folgenden Aufgaben zu betrauen:

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• Überwachung der Weisung;

• Aufklärung der Parteien hinsichtlich der entwicklungspsychologischen Bedeutung der Kontaktpflege des Kindes zu beiden Eltern; • Vermittlung zwischen den Parteien, inklusive Vermittlung von Elternkursen; • Unterstützung der Parteien im Zusammenhang mit der Organisation der Besuchskontakte (Organisation der begleiteten Besuchskontakte, Beratung bezüglich Aktivitäten während der Besuchszeit); • Unterstützung der Parteien bei der Regelung der Modalitäten, die erforderlich sind für eine kindergerechte Durchführung des Besuchsrechts (z.B. Festlegung von Übergabeort/-zeit), nötigenfalls Festlegung der erforderlichen Modalitäten; • Angemessene Vorbereitung von F.________ auf die Wiederaufnahme der Besuchskontakte mit dem Gesuchsteller.

6.

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des Kindes F.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils per Monatsanfang: CHF 4’692.00/Mt. nämlich CHF 1’319.00 als Bar- und CHF 3’373.00 als Betreuungsunterhalt, für April 2022 bis und mit Mai 2023; CHF 3’972.00/Mt. nämlich CHF 2’477.00 als Bar- und CHF 1’495.00 als Betreuungsunterhalt, für Juni 2023 bis und mit Juli 2024; CHF 3’880.00/Mt. nämlich CHF 1‘978.00 als Bar- und CHF 1’902.00 als Betreuungsunterhalt, ab August 2024. Zusätzlich geschuldet sind – rückwirkend ab April 2022 – die Kinderzulagen, soweit und solange diese vom Gesuchsteller bezogen werden bzw. wurden.

7.

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils per Monatsanfang: CHF 511.00/Mt. für September 2022 bis und mit Mai 2023 CHF 851.00/Mt. für Juni 2023 bis und mit Juli 2024 CHF 897.00/Mt. ab August 2024

8.

Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

9.

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4’000.00 werden im Umfang von 75 % (CHF 3’000.00) dem Gesuchsteller und im Umfang von

25.

% (CHF 1’000.00) der Gesuchsgegnerin auferlegt. Der Gerichtskostenanteil des Gesuchstellers wird von seinem Kostenvorschuss von CHF 3’000.00 bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat der Gerichtskasse CHF 1’000.00 zu bezahlen.

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10.

Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3’600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

11.

[Rechtsmittel.]

12.

[Zufertigung.]

b) aa) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 17. Juni 2024 rechtzeitig Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1. Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 28. Mai 2024 ("Verfügung") sei aufzuheben; stattdessen sei die Obhut über den gemeinsamen Sohn F.________ beiden Parteien gemeinsam zuzuweisen. Der Wohnsitz von F.________ befindet sich bei der Mutter.

1. Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 28. Mai 2024 ("Verfügung") sei aufzuheben; stattdessen sei die Obhut über den gemeinsamen Sohn F.________ beiden Parteien gemeinsam zuzuweisen. Der Wohnsitz von F.________ befindet sich bei der Mutter.

2. Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung sei aufzuheben; stattdessen sei der Gesuchsteller für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn F.________ nach Umzug des Gesuchstellers maximal 10 Kilometer vom Wohnort des Sohnes entfernt: • In Abständen von jeweils maximal drei Wochen insgesamt sechsmal von jeweils maximal zwei Stunden (Phase 1), • anschliessend alle zwei Wochen insgesamt sechs Mal für jeweils zwei Stunden (Phase 2), • dann während eines Monats mit Übernachtung jede Woche, Freitag 16 Uhr bis Sonntag Mittag 12.00 Uhr (Phase 3); anschliessend • jede ungerade Woche zu betreuen und die Mutter sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn jede gerade Woche zu betreuen. Als Übergabetermin sei Sonntagabend 18:00 Uhr festzusetzen, der Gesuchsteller wird den Sohn jeweils holen und bringen. In Bezug auf die Weihnachtsfesttage sei festzuhalten, dass der Vater berechtigt ist, den Sohn jeweils am 24. Dezember von 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie am 31. Dezember von 12:00 Uhr bis 1. Januar 10:00 Uhr zu betreuen. Eventualiter: Der Gesuchsteller sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären den Sohn F.________ wie folgt zu betreuen: • In Abständen von jeweils maximal drei Wochen insgesamt sechsmal von jeweils maximal zwei Stunden (Phase 1), • anschliessend alle zwei Wochen insgesamt sechs Mal für jeweils zwei Stunden (Phase 2), • anschliessend jedes zweite Wochenende von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr; fällt das Betreuungswochenende auf Kantonsgericht Schwyz 5 Pfingsten oder Ostern, verlängert es sich bis zum Ende der Feiertage; • sowie am 24. Dezember eines Jahres, 9.00 Uhr bis 25. Dezember, 12.00 Uhr; sowie vom 1. Januar, 10.00 Uhr bis 2. Januar,

12.00 Uhr. • sowie während sechs Wochen Ferien im Jahr. Kommt keine Einigung in Bezug auf die Ferien zustande, hat der Vater in ungeraden Jahren das Vorrecht und die Mutter in gerade Jahren.

3. Dispositiv-Ziff. 4 sei ersatzlos aufzuheben.

4. Dispositiv-Ziff. 6 sei aufzuheben, stattdessen sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an die Barauslagen des Sohnes F.________ einen monatlichen Barunterhalt zuzüglich Kinder und Ausbildungszulage, soweit erhältlich, von • CHF 1’064 für die Phase vom 1. April 2022 bis und mit Mai 2023 • CHF 2’052 von Juni 2023 bis und mit Juli 2024 • CHF 1’530 ab August 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen.

5. Dispositiv-Ziff. 7 sei aufzuheben und stattdessen sei festzustellen, dass gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind.

6. Dispositiv-Ziff. 9 sei aufzuheben; stattdessen seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 4’000 der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.

7. Dispositiv-Ziff. 10 sei aufzuheben; stattdessen sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 5’000 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, zzgl. MwSt.

Prozessualer Antrag: Dieser Berufung sei für die Unterhaltsanordnung in Bezug auf den rückwirkenden Unterhalt die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Berufungsantwort vom 1. Juli 2024 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Überdies stellte sie das Rechtsbegehren, dass der prozessuale Antrag betreffend aufschiebende Wirkung in Bezug auf den rückwirkenden Unterhalt abzuweisen sei. Alles unter

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Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 6). Am 15. Juli 2024 nahm der Gesuchsteller zur Berufungsantwort Stellung (KG-act. 10). Mit Verfügung vom 8. August 2024 wurde in Gutheissung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung für rückwirkenden Unterhalt die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Mai 2024 betreffend den Zeitraum von April 2022 bis und mit Juni 2024 aufgeschoben (KG-act. 11). Am 22. August 2024 liess sich die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme der Gegenpartei vom 15. Juli 2024 vernehmen (KG-act. 12). Mit Eingabe vom 4. November 2024 legte die damalige Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwältin E.________, ihr Mandat nieder (KG-act. 15). Am 8. Mai 2025 machte der Gesuchsteller neue Vorbringen und reichte neue Unterlagen ein (KG-act. 19). In Nachachtung an die Verfügungen vom 2. Juni 2025 und 24. Juni 2025 reichten die Parteien am 23. Juni 2025, 15. Juli 2025 und 16. Juli 2025 diverse Unterlagen ein (KG-act. 23, 33, 37 und 38), wobei die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 15. Juli 2025 beantragte, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren in der Höhe von ca. Fr. 4’000.00 zu bezahlen, und eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin D.________ zu gewähren (KG-act. 37). Mit Stellungnahme vom 4. August 2025 legte der Gesuchsteller dar, weshalb die Gesuchsgegnerin seines Erachtens nicht mittellos sei, was bereits die Vorinstanz rechtskräftig entschieden habe (KG-act. 42). Mit Eingabe vom 27. August 2025 reichte die Gesuchsgegnerin Unterlagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ins Recht (KG-act. 43).

bb) Mit Telefonat vom 21. Oktober 2025 sowie mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 (Eingang: 22. Oktober 2025) setzte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers die Verfahrensleitung davon in Kenntnis, dass sein Klient letzte Woche bzw. am ________ (recte: ________ [KG-act. 55]) verstorben sei, weshalb das Verfahren gegenstandslos geworden sei (KG-act. 50 und 52).

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Die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin stellte am 12. November 2025 unter Beilage ihrer Kostennote folgende Rechtsbegehren (KG-act. 54):

1. Es sei festzustellen, dass das Berufungsverfahren infolge Todes des Berufungsführers gegenstandslos geworden ist, und die Berufung sei abzuschreiben.

2. Die Gerichtskosten seien dem Nachlass des verstorbenen Berufungsführers aufzuerlegen.

3. Der Nachlass des verstorbenen Berufungsführers sei zu verpflichten, der Berufungsgegnerin eine volle Parteientschädigung gemäss beiliegender Kostennote (inkl. MwSt.) für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu bezahlen.

4. Eventualiter sei das mit Eingabe vom 15. Juli 2025 gestellte Gesuch der Berufungsgegnerin um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen und die beiliegende Kostennote (unter Anpassung des kantonalen Tarifs) zu genehmigen.

Rechtsanwalt B.________ liess sich zur Eingabe der Gegenpartei vom 12. November 2025 nicht vernehmen.

2. a) Gemäss Art. 242 ZPO schreibt das Gericht das Verfahren ab, wenn es aus anderen Gründen (als Vergleich, Klageanerkennung und Klagerückzug) ohne Entscheid endet. Diese Bestimmung gilt sowohl für das ordentliche, das vereinfachte und das summarische Verfahren als auch für das Rechtsmittelverfahren. Gegenstandslosigkeit tritt gemäss allgemeiner Umschreibung dann ein, wenn der eingeklagte Anspruch aus einem rechtlichen oder faktischen Grund erlischt, der vom Willen der anspruchsberechtigten Partei unabhängig ist. Ebenso wird das Verfahren bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses der klagenden Partei gegenstandslos (Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 242 ZPO N 4, 7 und 11; Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 242 ZPO N 1 f.). Beim Tod einer Partei treten ihre Erben automatisch (ipso iure) an deren Stelle in den Prozess ein und übernehmen damit die prozessuale Rechtsnachfolge. Geht indes das Gegenstand des Pro-Kantonsgericht Schwyz 8 zesses bildende Rechtsverhältnis mit dem Tod unter, was z.B. bei einer Scheidungsklage zutrifft, oder handelt es sich um ein Verfahren über höchstpersönliche Rechte, ist der Prozess zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Der Prozess wird nur noch zum Zwecke der Erledigung und im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Ende geführt. In solchen Fällen treten die Erben lediglich mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen in den Prozess ein (sog. Erbschaftsschulden gem. Art. 560 Abs. 2 ZGB). Aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der Hauptsache wird der Rechtsstreit um die Nebenfolgen de facto zur Hauptsache (Stalder, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 83 ZPO N 40; Graber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 83 ZPO N 37 f.).

b) Nachdem der Gesuchsteller am ________ verstarb (KG-act. 55) und die elterliche Sorge automatisch bzw. von Gesetzes wegen dem überlebenden Elternteil zusteht, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausübten und ein Elternteil stirbt (Art. 297 Abs. 1 ZGB; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 297 ZGB N 2; Cantieni/Vetterli, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 297 ZPO N 1), ist die Berufung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Damit verbleibt die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren.

3. Die Gesuchsgegnerin begründet die Tragung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren durch den Nachlass des Gesuchstellers damit, dass er das Verfahren durch Einreichung der Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Mai 2024 veranlasst habe (KG-act. 54, S. 2 Ziff. 2).

a) Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung,

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Art. 95 ZPO) nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Eine Ermessensverteilung kann sodann in familienrechtlichen Verfahren immer erfolgen (Art. 107 Abs. 1 lit c ZPO). Für die Kostenverlegung bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses führten (BGer 4A_164/2022 vom 22. August 2022 E. 2.1; Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 107 ZPO N 8; Jenny, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 107 ZPO N 15 f.). Dem Gesetzeswortlaut ist nicht zu entnehmen, ob primär der mutmassliche Prozessausgang oder der Umstand, wer das Gegenstandsloswerden des Verfahrens zu vertreten hat, zu berücksichtigen ist (Jenny, a.a.O., Art. 107 ZPO N 16). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind die Kriterien je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGer 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.1). Dabei darf sich das Gericht zwar grundsätzlich nicht auf ein einzelnes dieser Kriterien versteifen, sondern es hat alle Kriterien zu berücksichtigen. Je nach Sachlage ist allerdings anerkannt, dass vorab auf einzelne Kriterien – z.B. den mutmasslichen Prozessausgang – abgestellt werden kann (BGer 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.1). Für die Kostenverteilung im bundesgerichtlichen Verfahren stellt das Bundesgericht grundsätzlich in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang ab. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGer 5A_402/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.1 und 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). Insbesondere braucht das Gericht kein besonderes Beweisverfahren bloss zur Erhellung Kantonsgericht Schwyz 10 der Prozessaussichten durchzuführen (BGer 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessuale Kriterien zurückzugreifen (Grütter, in: Brunner/Schwander/Fischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 107 ZPO N 8 m.H. auf BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.2.2 f.).

b) Zunächst zum mutmasslichen Prozessausgang:

aa) Die Vorinstanz stellte F.________, den gemeinsamen Sohn der Parteien, unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2). Der Gesuchsteller beantragte, der gemeinsame Sohn F.________ sei unter die alternierende Obhut beider Parteien zu stellen (KG-act. 1, S. 2, Antrag-Ziff. 1).

Seit Oktober 2021 fanden den Akten bzw. den Vorbringen der Parteien zufolge nur wenige, jeweils kurze Kontakte zwischen dem Gesuchsteller und seinem Sohn F.________ statt, sodass es an gemeinsamen Beziehungserfahrungen von Vater und Sohn fehlte und der Gesuchsteller für F.________ ein "fremder Mann" war. Mangels einer genügenden Bindung zwischen Vater und Sohn, wäre die Anordnung einer alternierenden Obhut aufgrund des im Übrigen erst fünfjährigen Sohnes vernünftigerweise nicht ohne Weiteres denkbar gewesen. Davon abgesehen lebt F.________ zusammen mit der Gesuchsgegnerin seit Jahren in G.________, wo die Tagesmutter H.________ ihn auch betreut und wo er seit Sommer 2024 den Kindergarten besucht. Ausgenommen von den wenigen und kurzen Besuchskontakten waren es die Gesuchsgegnerin und die Tagesmutter, die F.________ betreuten, weshalb auch unter dem Aspekt der Stabilität eine alternierende Obhut fraglich gewesen wäre. Dass die Kommunikation zwischen den Parteien offensichtlich beeinträchtigt war, spiegelt sich in den Akten wider, so dass ebenso zweifelhaft erscheint, ob eine genügend gemeinsame Verständigung in Kinderbelangen hätte angenommen werden können. Sodann hätten die Vorbringen des Gesuchstellers die Erziehungsfähigkeit Kantonsgericht Schwyz 11 der Gesuchsgegnerin insgesamt nicht infrage zu stellen vermögen. Ebenso hätte die selbständige Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers im Hinblick auf die Randzeitbetreuung von F.________ bzw. in Nachachtung der auswärtigen Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin kaum entscheidenden Einfluss gehabt. Insgesamt hätte nicht davon ausgegangen werden können, dass die alternierende Obhut als Betreuungsmodell aller Voraussicht nach dem Wohl des fünfjährigen F.________ entsprochen hätte. Vielmehr hätte es zu einem für F.________ günstigeren Ergebnis geführt, wenn er unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt worden wäre. Der Gesuchsteller wäre mit seiner Berufung hinsichtlich der Obhutsfrage über F.________ mutmasslich unterlegen.

bb) Was das von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht anbelangt (vgl. angef. Verfügung, E. 3.3 S. 14-16), wäre der Gesuchsteller mit seinen Berufungsanträgen (KG-act. 1, S. 2, Antrag-Ziff. 2) hinsichtlich des Wochenendbesuchsrechts mutmasslich unterlegen, hätte aber wohl insoweit obsiegt, dass ihm auch für Neujahr ein Besuchsrechtstag einzuräumen gewesen wäre und die Vorinstanz die Verweigerung des Ferienrechts zumindest hätte begründen müssen.

cc) Zur von der Vorinstanz dem Gesuchsteller erteilten Weisung (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 4 und E. 3.5 S. 17 f.), ist zu bemerken, dass gestützt auf die Bescheinigungen von I.________ vom 25. Juli 2022 und 13. Januar 2023 (vgl. Vi-KB 5 und 15) sowie auf dessen schriftliche Antworten vom 14. Februar 2023 (Vi-act. D 19 und Vi-act. D 19.1) diese Weisung zur Wahrung des Kindeswohls von F.________ mutmasslich nicht erfordert hätte. Insoweit wäre diese von der Vorinstanz angeordnete Weisung ersatzlos aufzuheben gewesen und hätte der Gesuchsteller in diesem Punkt mutmasslich obsiegt.

dd) In Bezug auf die Unterhaltsregelung ist Folgendes zu beachten:

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aaa) Strittig war das der Gesuchsgegnerin anzurechnende Erwerbseinkommen: Selbst wenn der monierte Observationsbericht von J.________ vom 21. Dezember 2022 (Vi-KB 11) hätte verwertet werden dürfen und auch unter Einbezug der Zeugenaussagen von J.________ sowie der Äusserungen des freien Mitarbeiters K.________ gegenüber J.________ (vgl. Vi-act. 39.1) wäre wohl höchstens davon auszugehen gewesen, dass die Gesuchsgegnerin an einem Wochenende im L.________ mindestens eine Table-Dance-Dienstleistung erbracht hätte, aber nicht, dass sie in diesem Club während der gesamten Observationszeit sowie vorher und nachher dieser Tätigkeit nachgegangen sein soll. Gleiches liesse sich aus dem Bericht von M.________ von der N.________ GmbH vom 21. Februar 2023 ableiten, der im Auftrag von O.________ von der P.________ GmbH, Nachfolger von Frau Q.________, die den Betrieb des L.________ bis 2018 geführt haben soll, zu den Fragen der Vorinstanz Stellung nahm (Vi-act. D 16, D 17a und D 24). Ausserdem war die Gesuchsgegnerin vom 1. Juni 2023 bis Ende Februar 2024 bei der R.________ GmbH als Teilzeitaufsicht im S.________ angestellt (vgl. Vi-BB 41 und 43 f. sowie KG-act. 37/1 und 37/2) und es ergeben sich in den Steuererklärungen 2022 bis 2024 ebenso wenig Hinweise auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin als Table-Tänzerin (KG-act. 37/3 bis 37/5). Zwar wird in der definitiven Steuerveranlagung 2022 der Steuerkommission G.________ vom 22. Mai 2024 (Versand) ein Einkommen der Gesuchsgegnerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2022 von Fr. 150’496.00 aufgeführt (KG-act. 37/7), woraus eine Steuerhöhe für das Jahr 2022 von Fr. 43’431.00 resultierte (KG-act. 37/6). Dabei dürfte es sich aber um das Einkommen des Gesuchstellers handeln, weil in den betreffenden Unterlagen auch ein steuerbares Vermögen von über 13 Millionen ausgewiesen wird und gemäss der definitiven Steuerveranlagung 2021 der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz das Vermögen des Gesuchstellers damals über 14 Millionen Franken betrug (KG-act. 38/2). Demzufolge wäre grundsätzlich das von der Vorinstanz der Gesuchsgegnerin angerechnete Monatseinkommen nicht von der Kantonsgericht Schwyz 13 Hand zu weisen gewesen (zum Ganzen vgl. angef. Verfügung, E. 4.5.3 S. 2123).

bbb) Der Gesuchsteller überwies der Gesuchsgegnerin auf deren Konto zwischen dem 29. März 2019 und 16. März 2022 hauptsächlich für den Kauf eines Hauses und einer Garage rund Fr. 670’000.00. Weder behauptet die Gesuchsgegnerin noch belegt sie (glaubhaft), wofür sie diese Gelder verwendete (vgl. E. 4b unten), weshalb ihr ein Einkommen aus hypothetischem Vermögensertrag anzurechnen gewesen wäre.

ccc) Strittig war weiter, auf welches Familieneinkommen für die Bestimmung der ehelichen Lebensführung abzustellen gewesen wäre.

Hinsichtlich der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen wird auf E. 4.7.3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. Hätten die Parteien vom 24. Juni 2019 bis ca. Ende April 2020 zusammengelebt, was vom Gesuchsteller bestritten wurde, wäre für die Bestimmung der ehelichen Lebensführung auf diese Periode bzw. nicht allein auf die Verhältnisse des Jahres 2020 abzustellen gewesen. Erwirtschaftete der Gesuchsteller ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6’468.00 (2019) resp. Fr. 12’000.00 (ab 1. Januar 2020), resultierte daraus in der besagten Periode ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 8’613.40 pro Monat. Nach Abzug der Unterstützungszahlungen an den vorehelichen Sohn und der Mutter der Gesuchsgegnerin in Russland von Fr. 1’500.00 und des familienrechtlichen Bedarfs der Parteien bei einer Steuerlast von Fr. 24’584.70 (2019; Vi-KB 34.1) bzw. Fr. 2’550.00 pro Monat (2020; angef. Verfügung, E. 4.7.3 S. 29) hätte kein Überschuss bestanden, weshalb die Gesuchsgegnerin und F.________ in den Unterhaltsphasen 1 bis 3 am Überschuss nicht partizipiert hätten.

ddd) Nach dem Gesagten wäre der Gesuchsgegnerin kaum ein höheres Erwerbseinkommen anzurechnen gewesen. Indes hätte aber wohl ein Einkommen aus hypothetischem Vermögensertrag berücksichtigt werden müssen und

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weder die Gesuchsgegnerin noch F.________ hätten vermutlich Anspruch auf Teilnahme an einem allfälligen Überschuss gehabt. Demzufolge hätte der Gesuchsteller in Bezug auf den Unterhalt teilweise obsiegt.

ee) Zusammenfassend wäre der Gesuchsteller in Bezug auf die Obhut von F.________ mutmasslich unterlegen, hätte hinsichtlich der Weisung betr. das Besuchsrecht wohl vollumfänglich obsiegt und bezüglich des Besuchsrechts und des Unterhalts zumindest teilweise obsiegt. Dies hätte zur Folge gehabt, dass auch die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. angef. Verfügung, E. 5 S. 32 sowie Dispositiv-Ziff. 9 und 10) zugunsten des Gesuchstellers abzuändern gewesen wären.

c) Das Berufungsverfahren wurde infolge Todes des Gesuchstellers und damit ohne Zutun der Verfahrensbeteiligten gegenstandslos (BGer, Urteil 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.4.2). Folglich verursachte keine der Parteien die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (OG ZH, PC210002 vom 22. Februar 2021 E. 3.1). Das Kriterium der Verursachung der Gegenstandslosigkeit ist daher für die Frage der Verlegung der Kosten und Parteientschädigung ungeeignet und folglich ausser Acht zu lassen.

d) Für die Frage, wer das Verfahren veranlasste, ist nicht nur massgebend, welche Partei die gerichtliche Hilfe anrief, sondern auch, welche Partei den Tatbestand setzte, aufgrund dessen diese Hilfe anbegehrt wurde (vgl. OG ZH, Urteil PD210004 vom 8. Juni 2021 E. 3.5.2 m.H.). Weil die Beantwortung dieser Frage nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt, ist dieses Kriterium der Verursachung des Verfahrens für die Frage der Verlegung der Kosten und Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ungeeignet und folglich nicht zu berücksichtigen.

e) Wegen des mutmasslichen Prozessausgangs, der mehr für die Position der Gesuchsgegnerin spricht, und unter Berücksichtigung, dass die Fragen der Verursachung des Verfahrens und dessen Gegenstandslosigkeit ausser Acht

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zu lassen sind, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO ermessensweise zu 1/3 der Gesuchsgegnerin und zu 2/3 dem Gesuchsteller resp. seinen Erben aufzuerlegen und es ist die Gesuchsgegnerin aus dem Nachlass des Gesuchstellers reduziert zu entschädigen.

aa) Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand. Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten. Bemisst sich das Honorar nach dem zeitlichen Aufwand, ist die Mehrwertsteuer zusätzlich zu entschädigen (§ 2 GebTRA). Der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz der Auslagen (§ 17 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint diese angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).

bb) Rechtsanwältin D.________ stellte für erbrachte Leistungen seit ihrer Mandatierung ab 10. Juni 2025 Rechnung in der Höhe von insgesamt von Fr. 5’239.30 (inkl. Auslagen und MWST; KG-act. 54/1). Diese erscheint deshalb gerade noch als angemessen, weil sie sich erst noch in den Fall einlesen musste und ihr für die Vorbereitung der letztendlich nicht stattgefundenen Beweisverhandlung vom 22. Oktober 2025 bereits weiteren Aufwand entstanden war. Die Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ ist auf den erwähnten Betrag festzulegen.

Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte keine Kostennote ein. Im Berufungsverfahren waren im Wesentlichen die Obhut, das Besuchsrecht, die Erteilung einer Weisung hinsichtlich des Besuchsrechts sowie der Kinder- und Ehegattenunterhalt umstritten, die für beide Parteien als wichtig einzustufen sind.

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Auch wenn sich keine allzu schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Probleme stellten, generierte – auch aufgrund prozessleitender Anordnungen – die vorliegende Berufungssache doch einigen Aufwand. Eine Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ in der Höhe von Fr. 4’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint deshalb als angemessen. Demzufolge hat der Gesuchsteller bzw. hat dessen Nachlass die Gesuchsgegnerin reduziert mit Fr. 1’892.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

4. Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Eingabe vom 15. Juli 2025, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren in der Höhe von ca. Fr. 4’000.00 zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin D.________ zu gewähren (KG-act. 37).

a) Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den anderen Ehegatten setzt grundsätzlich – wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege – voraus, dass die gesuchstellende Person mittellos ist und ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheinen (BGer 5D-135/2010 vom 9. Februar 2011 E. 3.1). Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer die Prozesskosten nicht finanzieren kann, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Die Mittellosigkeit bestimmt sich aus einer Gegenüberstellung der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei auf der einen und ihrer notwendigen Auslagen zum Lebensunterhalt auf der andern Seite unter gleichzeitiger Berücksichtigung der mutmasslichen Prozesskosten. Dabei sind sowohl die Einkommensals auch die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch zu berücksichtigen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 117 ZPO N 11 m.H.). Dabei kommt der gesuchstellenden Partei eine umfassende Mitwirkungspflicht zu, indem sie ihre wirtschaftliche Situation offen zu legen hat. Wird die nötige und zumutbare Mitwirkung verweigert, kann das Gesuch abgewiesen werden (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 119 ZPO N 3 m.H.).

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b) Aufgrund der Akten bzw. der zur Hauptsache belegten Vorbringen hatte der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin insgesamt rund Fr. 670’000.00, angeblich für den Kauf eines Hauses und einer Garage, überwiesen (KG-act. 1, S. 21 Ziff. 74; KG-act. 6, S. 19 Rn. 72; KG-act. 10, Ziff. 44); die Überweisungen erfolgten vom 29. März 2019 bis 16. März 2022 auf den Namen der Gesuchsgegnerin resp. auf das russische Bankkonto xx (vgl. Vi-KB 13), das auf den Namen der Gesuchsgegnerin lautet (Vi-BB 37, Seite 1). Gemäss den Angaben der Gesuchsgegnerin soll der Gesuchsteller die Liegenschaften auf den Namen ihres Bruders gekauft bzw. diesen Kauf über ihren Bruder abgehandelt haben (Viact. D3b, S. 5 f.; KG-act. 6, S. 19 Rn. 72). Es liegen aber keine Unterlagen im Recht, dass die Gelder tatsächlich für den Kauf eines Hauses und einer Garage verwendet wurden. Weder behauptet die Gesuchsgegnerin noch belegt sie (glaubhaft), wofür sie die auf ihr Konto überwiesenen Gelder verwendete. Legt die Gesuchsgegnerin somit ihre wirtschaftliche Situation nicht offen, ist deren Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Gesuchsteller wie auch deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren mangels hinreichender Mitwirkung abzuweisen. Im Übrigen wies die Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 28. März 2023 das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege unter anderem aus diesem Grund ab (angef. Verfügung, S. 5 Ziff. 8; Vi-act. D30, S. 8 lit. c), und die Gesuchsgegnerin stellte denn auch mit Berufungsantwort keinen entsprechenden Antrag (mehr).

5. Über die Abschreibung des Verfahrens kann gemäss §§ 40 Abs. 2 i.V.m.

41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden;-

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verfügt:

1. Die Berufung ZK2 2024 37 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden zu 1/3 (Fr. 1’000.00) der Gesuchsgegnerin und zu 2/3 (Fr. 2’000.00) dem Gesuchsteller bzw. seinem Nachlass auferlegt und vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers von Fr. 3’000.00 bezogen.

Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller bzw. seinem Nachlass unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1’000.00 zu bezahlen.

3. Der Gesuchsteller bzw. dessen Nachlass hat die Gesuchsgegnerin reduziert mit Fr. 1’892.85 (inkl. Auslagen und MWS) zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00 und ist teils unbestimmt.

5. Zufertigung an Rechtsanwältin D.________ (2/R), Rechtsanwalt B.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand 22. Dezember 2025 amu