ZK2 2024 38
Kammer
28. Mai 2025Deutsch32 min
1. a) Die Parteien heirateten am ________ in Altendorf SZ. Ihrer Ehe entsprossen vier mittlerweile erwachsene Kinder. Am 3. Dezember 2021 reichte die Ehefrau gestützt auf Art. 114 ZGB die Scheidungsklage ein (ZEO 21 105).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 28. Mai 2025
ZK2 2024 38
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichter Pius Kistler und Jeannette Soro,
Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegner und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 11. Juni 2024, ZES 2023 9 und ZES 2023 78);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Die Parteien heirateten am ________ in Altendorf SZ. Ihrer Ehe entsprossen vier mittlerweile erwachsene Kinder. Am 3. Dezember 2021 reichte die Ehefrau gestützt auf Art. 114 ZGB die Scheidungsklage ein (ZEO 21 105).
b) Die Ehefrau reichte sodann zwei Gesuche um vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren ein (ZES 2023 9 und 78: jeweils Vi-act. 1). Mit Gesuch vom 3. Januar 2023 beantragte die Ehefrau verschiedene vor Kantonsgericht unangefochten gebliebene Massnahmen (ZES 2023 9: Vi-act. 1 [u.a. Grundbuch- und Kontosperren]). Der Ehemann verlangte die vollumfängliche Abweisung dieses Gesuchs (ZES 2023 9: Vi-act. 10). Im zweiten Gesuch vom 10. Februar 2023 stellte die Ehefrau folgende Rechtsbegehren (ZES 2023 78: Vi-act. 1):
1. Die Vereinbarung der Parteien vom 01./08. Februar 2023 sei zu genehmigen bzw. es sei von der Trennung der Parteien ab 1. Januar 2022 und der Wohnungszuweisung Vormerk zu nehmen.
Erwägungen
2.
Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 3’670.00 ab 1. März 2022 und Fr. 4’370.00 ab 1. Januar 2023 zu bezahlen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten des Beklagten.
Mit Stellungnahme vom 13. April 2023 beantragte der Ehemann die Gutheissung der Antragsziffer 1 und die Abweisung der Antragsziffer 2, soweit darauf einzutreten sei (ZES 2023 78: Vi-act. 8).
Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 änderte die Ehefrau Ziffer 2 des Rechtsbegehrens ihres Gesuchs vom 10. Februar 2023 wie folgt ab (ZES 2023 78: Vi-act. 12):
2.
Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 3’670.00 ab 1. März 2022 und Fr. 5’070.00 ab 1. Januar 2023 zu bezahlen.
c) Der Einzelrichter am Bezirksgericht March verfügte am 11. Juni 2024 (ZES 2023 9 und 78) was folgt (angef. Verfügung):
1.
[Verfahrensvereinigung ZES 23 9 und ZES 23 78.]
2.
[Verfahrensabschreibung ZES 23 78.]
3.
[Kanzleisperren.]
4.
[Grundbuchsperre Liegenschaft Nr. aa.]
5.
[Verbote gemäss Verfügung vom 5. Januar 2023.]
6.
[Kontensperren gemäss Verfügung vom 5. Januar 2023.]
7.
[Vormerknahme Getrenntleben per 01.01.2022 und Zuweisung der Wohnung am E.________ (Adresse) an die Gesuchstellerin zum ausschliesslichen Gebrauch für die Dauer des Scheidungsverfahrens.]
8.
Der Gesuchsgegner/Ehemann wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Ehefrau für sich persönlich monatlich im Voraus (teilweise rückwirkend und unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Leistungen [Zeitraum 01.03.2023 bis 30.06.2024] folgende Beträge zu bezahlen:
- ab 01.03.2023 Fr. 745.00 (= Fr. 3’145.00 abzgl. Fr. 2’400.00)
- ab 01.07.2024 Fr. 3’145.00
9.
Die vorstehende Unterhaltsregelung (vgl. Disp.-Ziff. 3 und 4 [recte: 8]) basiert auf folgenden Einkommensverhältnissen:
Einkommen
Bedarf
Ehefrau
bis 31.12.2022 Fr. 1’665.00 (AHV-Rente)
ab 01.01.2023 Fr. 1’706.00 (AHV-Rente)
Fr. 3’655.00
Ehemann
bis 31.12.2022 Fr. 8’251.00
(Fr. 1’800.00 AHV-Rente + Fr. 2’611.00 Dividende + Fr. 3’840.00 Nettomieterträge)
Fr. 3’955.00
ab 01.01.2023 Fr. 8’296.00
(Fr. 1’845.00 AHV-Rente + Fr. 2’611.00 Dividende + Fr. 3’840.00 Nettomieterträge)
10.
Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 6’000.00 werden der Gesuchstellerin/Ehefrau zu 1/3, mithin zu Fr. 2’000.00, und dem Gesuchsgegner/Ehemann zu 2/3, mithin zu Fr. 4’000.00, auferlegt.
Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat der Gesuchsgegner/Ehemann der Gesuchstellerin/Ehefrau Fr. 4’000.00 zu bezahlen.
11.
Der Gesuchsgegner/Ehemann wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Ehefrau eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
12.
[Rechtsmittelbelehrung.]
13.
[Mitteilung.]
d) Am 24. Juni 2024 reichte die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsführerin) Berufung gegen die Verfügung vom 11. Juni 2024 ein und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1, S. 2):
1.
Die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 11. Juni 2024 (ZES 23 9 / ZES 23 78) sei in den Ziffern 8-11 vollumfänglich aufzuheben.
2.
a) In Abänderung der Ziffer 8 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 11. Juni 2024 sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau für sich persönlich monatlich im Voraus, rückwirkend ab 1. März 2022, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
- ab 01.03.2022 Fr. 3’500.00
- ab 01.06.2024 Fr. 4’900.00
Der Ehemann sei für berechtigt zu erklären, von den Unterhaltszahlungen monatlich Fr. 1’000.00 Wohnkosten in Abzug zu bringen, solange die Ehefrau am E.________ (Adresse) ohne Mietzins wohnt. Zusätzlich ist der Ehemann berechtigt, ab 1. Juni 2024 von den Unterhaltsbeiträgen den Nettolohn der F.________AG an die Ehefrau in Abzug zu bringen, solange diese ihr einen Lohn bezahlt.
b) In Abänderung der Ziffer 9 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 11. Juni 2024 sei festzustellen, dass von folgenden Einkommensverhältnissen auszugehen ist:
- Einkommen Ehefrau: AHV-Rente bis 31.12.2022 Fr. 1’665.00, ab 01.01.2023 Fr. 1’706.00
- Einkommen Ehemann: AHV-Rente bis 31.12.2022 Fr. 1’800.00, ab 01.01.2023 Fr. 1’845.00; zusätzlich vom 01.03.2022 bis 31.05.2024 Fr. 8’573.00 (bestehend aus Fr. 1’400.00 eigenes Einkommen aus der F.________AG, Fr. 3’333.00 Dividenden und Fr. 3’840.00 Liegenschaftserträge); zusätzlich neben der AHV-Rente ab 01.06.2024 Fr. 9’973.00 (bestehend aus Fr. 1’400.00 eigenes Einkommen aus der F.________AG, Fr. 3’333.00 Dividenden und Fr. 3’840.00 Liegenschaftserträge und Einkommen Ehefrau von F.________AG).
c) In Abänderung der Ziffer 10 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 11. Juni 2024 sei die Entscheidgebühr von Fr. 6’000.00 vollumfänglich dem Ehemann aufzuerlegen. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 6’000.00 zu bezahlen.
d) In Abänderung der Ziffer 11 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 11. Juni 2024 sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau eine Parteientschädigung von Fr. 4’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten des Berufungsbeklagten.
e) Der Ehemann (nachfolgend auch Berufungsgegner) beantragt mit Berufungsantwort vom 8. Juli 2024 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsführerin (KG-act. 6). Die seitens der Berufungsführerin zur Edition verlangten vorinstanzlichen Akten (ZES 2023 9 und ZES 2023 78) wurden beigezogen (KG-act. 2 und 5). Verzichtet wurde hingegen – mangels entsprechender Relevanz für die vorliegend zu beurteilenden Fragen und angefochtenen Punkte und weil die Substantiierung grundsätzlich in der Rechtsschrift selber zu erfolgen hat (Richers/Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 221 ZPO N 27; vgl. auch KGer SZ, ZK2 2021 26 vom 31. Januar 2022 E. 3d/cc) – auf einen Beizug der Akten des Ehescheidungsverfahrens (ZEO 21 105, vgl. KG-act. 1 S. 3 Ziff. 4).
2.
a) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden die vorinstanzliche Unterhaltsregelung zugunsten der Berufungsführerin (Dispositivziffern 8 und 9) sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 10 und 11) der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2024 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren der Parteien (KG-act. 1, S. 2 f.; KG-act. 6).
b) Für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB). Im vorsorglichen Massnahmeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 272 ZPO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (KGer SZ, ZK2 2015 78 vom 30. März 2017 E. 1b). Nach dieser sogenannten eingeschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime ist das Gericht nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet, sondern in erster Linie dazu angehalten, eine unbeholfene oder die schwächere Partei zu unterstützen. Die Parteien sind nicht davon entbunden, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die verfügbaren Beweismittel zu liefern. Sie trifft diesbezüglich eine entsprechende Mitwirkungspflicht (vgl. BGer 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 4.2; vgl. Lötscher/Schenk, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 272 ZPO N 11 f.). Keine Frage der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung des Prozessstoffes ist der Einbezug von sich bereits in den Akten befindlichen Unterlagen (vgl. BGer 5A_242/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2.2). Sachverhalte, die eindeutig aus eingereichten Unterlagen hervorgehen, darf das Gericht im Anwendungsbereich der eingeschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime berücksichtigen (Fleischer, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 3. A. 2023, Art. 272 ZPO N 3). Die erheblichen Tatsachen sind nach Art. 261 Abs. 1 ZPO lediglich glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Richter nicht von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptung überzeugt sein muss, sondern dass es genügt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fragliche Tatsache spricht. Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB eine „Glaubhaftmachungslast“ derjenigen Partei zu beachten, die aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet (OGer ZH, LY120055 vom 12. Februar 2013 E. II.3 mit Verweis auf BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.3; KGer SZ, ZK2 2020 31 vom 14. Dezember 2020 E. 3).
c) Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Berufungsschrift ist substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll (Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 36). Dies setzt voraus, dass der Berufungsführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (KGer SZ, ZK2 2023 76 vom 8. Juli 2024 E. 2b/dd m.H.). Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO sind auch dann anwendbar, wenn die Sache der sozialen Untersuchungsmaxime unterliegt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.H.). Da vorliegend nicht die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, ist Art. 317 Abs. 1bis ZPO (i.V.m. Art. 407f ZPO) nicht einschlägig. Die Partei, die vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun, d.h. zu substantiieren und zu beweisen, dass sie die entsprechenden Noven unverzüglich nach der Entdeckung vorgebracht hat und dass sie die Noven trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 317 ZPO N 34; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1).
d) Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO nur noch zulässig, wenn erstens die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind und sie zweitens auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Die Partei, die vor der Berufungsinstanz eine Klageänderung gestützt auf neue Tatsachen oder Beweismittel beantragt, hat auch hier darzutun, d.h. zu substantiieren und zu beweisen, dass sie die entsprechenden Noven unverzüglich nach der Entdeckung vorgebracht hat und dass sie die Noven trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. bereits zuvor E. 2c). Soweit die Berufungsführerin in ihrer Berufung neu die Anträge stellt, der Ehemann sei für berechtigt zu erklären, von den Unterhaltszahlungen monatlich Fr. 1’000.00 Wohnkosten in Abzug zu bringen, solange sie am E.________ (Adresse) ohne Mietzins wohne, und der Ehemann sei zusätzlich berechtigt, ab 1. Juni 2024 von den Unterhaltsbeiträgen den ihr ausbezahlten Nettolohn der F.________AG in Abzug zu bringen, solange diese ihr einen Lohn bezahle (vgl. KG-act. 1, S. 2), legt sie ihre Novenberechtigung nicht dar, weshalb auf diese neuen Anträge nicht einzutreten ist.
3.
a) Die Berufungsführerin rügt zunächst, die Vorinstanz mache es sich zu einfach, wenn sie beide Einkommen der Parteien aus der F.________AG unberücksichtigt lasse. Wenn der Ehemann der Ehefrau keinen Lohn mehr aus seiner AG ausbezahle, habe dies einen direkten Einfluss auf die verfügbaren Mittel der Ehefrau. Die F.________AG hätte dann einen um die Lohnersparnis höheren Gewinn und sie wäre folglich in der Lage, auch höhere Dividenden auszuschütten, um den Lohn so wieder zu kompensieren. Der Lebensstandard der Ehefrau wäre mit dem Wegfall des Lohnes nicht mehr gedeckt und der Ehemann würde mit dieser Regelung geradezu eingeladen, den Lohn der Ehefrau wegfallen zu lassen (KG-act. 1, Ziff. 11). Entsprechend seien die Fr. 1’400.00 pro Monat (inkl. Privatanteil Auto) der Ehefrau beim Ehemann als Einkommen anzurechnen, damit diese rechnerisch in Form von Unterhalt vom Ehemann an die Frau flössen. Der Ehemann sei dann für berechtigt zu erklären, die Fr. 1’400.00 von den Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen, solange die Ehefrau Lohn von der F.________ AG erhalte und sie das Auto weiterhin zur Verfügung habe (KG-act. 1, Ziff. 10 f.). Zudem strafe die Vorinstanz die Ehefrau mit ihrem Vorgehen gleich doppelt, indem einerseits die Löhne bei beiden Parteien nicht angerechnet würden, was dem Ehemann einen Freipass verleihe, und andererseits der vorher nicht berücksichtigte Lohn von den errechneten Unterhaltsbeiträgen zulasten der Ehefrau in Abzug gebracht werde. Das sei offensichtlich falsch (KG-act. 1, Ziff. 12).
b) Der Berufungsgegner stellt die Vorbringen der Berufungsführerin in Abrede. Er macht geltend, die F.________AG habe bis anhin unbestrittenermassen monatlich den Betrag von Fr. 1’400.00 an die Berufungsführerin bezahlt. Die AG werde dies auch weiterhin so handhaben. Er als einziger Aktionär lasse sich ohne weiteres verpflichten, diesen Betrag auch in Zukunft von der AG zu bezahlen (KG-act. 6, Ziff. 4). Die Berufungsführerin beziffere ihren gebührenden Unterhalt auf Fr. 6’569.00 resp. Fr. 6’612.00. Diese Beträge für eine Einzelperson im Alter seien sehr hoch und die Berufungsführerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr während der Ehe ein solcher Betrag zur Verfügung gestanden habe (KG-act. 1, Ziff. 2).
c) Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des monatlich als „Lohn“ ausbezahlten Betrags von Fr. 1’400.00 brutto bzw. Fr. 1’378.00 netto zusammengefasst was folgt: Auch wenn der Berufungsgegner diese Lohnzahlung für die Zukunft zugesichert habe, sei gerichtsnotorisch, dass er seinen Kindern, die in der Firma gearbeitet hätten, gekündigt habe. Der Berufungsgegner als Alleinaktionär sei jederzeit berechtigt und habe es allein in der Hand, das Arbeitsverhältnis der Berufungsführerin aufzulösen und die monatlichen Zahlungen an sie einzustellen, weshalb ihr der Nettolohn von Fr. 1’378.00 nicht angerechnet werde (angef. Verfügung, E. 4.3.2). Beim Berufungsgegner würden diese freiwilligen Zuwendungen der F.________AG mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten nicht als Einkommen angerechnet, da er über 80 Jahre alt und nicht mehr verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (angef. Verfügung, E. 4.4.2).
d) Die Berufungsführerin verlangt mit ihrer Berufung in der Phase 1, die sie neu vom 1. März 2022 bis 31. Mai 2024 veranschlagt, die Anrechnung der von der F.________AG überwiesenen Fr. 1’400.00 auf den jeweiligen Einkommensseiten beider Parteien (KG-act. 1, Ziff. 20 f.). In Phase 2 ab dem 1. Juni 2024 verlangt sie die Anrechnung beider Löhne auf der Einkommensseite des Berufungsgegners (KG-act. 1, Ziff. 20 und 24), da ihr der Lohn von Fr. 1’400.00 effektiv bis am 31. Mai 2024 bezahlt worden sei (KG-act. 1, Ziff. 20). Die Rügen der Berufungsführerin sind nachfolgend je gesondert für die Einkommensseite der Berufungsführerin und des Berufungsgegners zu prüfen.
aa) Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass es sich bei dem von der F.________AG an die Ehefrau ausgerichteten Betrag von monatlich Fr. 1’400.00 brutto bzw. Fr. 1’378.00 netto nicht um einen eigentlichen Lohn gehandelt habe, sondern um Unterhaltszahlungen des Berufungsgegners (angef. Verfügung, E. 4.6 f.). Die Berufungsführerin rügt diese Auffassung der Vorinstanz als aktenwidrig und falsch. Es handle sich bei diesen Zahlungen um monatliche Lohnzahlungen der F.________AG, für die sie bis Ende 2022 auch effektiv gearbeitet habe (KG-act. 1 Ziff. 19). Gemäss ihren eigenen Ausführungen in der Berufungsschrift arbeitete sie jedenfalls ab dem Jahr 2023 nicht mehr für die F.________AG und erhielt gleichwohl einen monatlichen „Lohn“ ausbezahlt. Vor diesem Hintergrund wäre die Berufungsführerin gehalten gewesen, vor Vorinstanz Ausführungen dazu zu machen, bis wann sie effektiv für die F.________AG gearbeitet habe, sodass deren Auszahlungen effektiv als Lohn zu qualifizieren wären. Die Berufungsführerin legt in ihrer Berufung jedoch nicht dar, dass sie solche Behauptungen bereits vorinstanzlich aufgestellt habe oder aus welchen Unterlagen sich dies eindeutig ergebe. Die Berufungsführerin vermag kein Aktenstück zu nennen, auf dem ihre Kritik beruht. Bei ihrem Vorbringen handelt es sich daher um eine neue Tatsachenbehauptung, die nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist, da die Berufungsführerin ihre Novenberechtigung nicht darlegt. Ihre Kritik ist daher nicht zu hören.
Hingegen ist die Rüge der Berufungsführerin berechtigt, wonach die Vorinstanz rechtsfehlerhaft handelt, wenn sie den von der F.________AG ausbezahlten Betrag von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug bringt, ohne diesen Betrag vorgängig auf der Einkommensseite des Berufungsgegners zu berücksichtigen. Handelt es sich nach dem Gesagten nicht um Lohn, der von der F.________AG an die Berufungsführerin fliesst, ist dies rechtlich nämlich als verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an den Berufungsgegner als deren Alleinaktionär zu werten, der diese in Form von Unterhaltszahlungen an die Berufungsführerin weiterleitet. Diese verdeckte Gewinnausschüttung ist auf Seiten des Berufungsgegners als Einkommen – und zwar auch für die Zukunft, da diese verdeckte Gewinnausschüttung in der Vergangenheit regelmässig, aktenkundig seit mindestens dem Jahr 2021 erfolgte (vgl. ZES 2023 78: Vi-act. 1/1) – anzurechnen (vgl. OGer ZH, LE210072 vom 4. Juli 2022 E. II.5.4 ff.) und sie ist von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen, soweit sie an die Berufungsführerin weitergeleitet wurde. Die diesbezügliche Rüge der Berufungsführerin ist grundsätzlich berechtigt. Die Berufungsführerin beantragt in ihrer Berufung zwar, dass ihr der von der F.________AG ausbezahlte Betrag bis 31. Mai 2024 als Lohn angerechnet werde (KG-act. 1, Ziff. 20), womit sie nach dem Gesagten nicht zu hören ist. Im Ergebnis läuft es jedoch auf dasselbe hinaus, wenn dieser Betrag auf der Einkommensseite des Berufungsgegners als verdeckte Gewinnausschüttung angerechnet und von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug gebracht wird, soweit er tatsächlich an die Berufungsführerin geflossen ist. Die Vorinstanz rechnete in diesem Zusammenhang erfolgte Zahlungen von monatlich je Fr. 1’400.00 von März 2023 bis und mit Juni 2024 an (angef. Verfügung, E. 4.8.2), was von der Berufungsführerin nicht substantiiert gerügt wurde. Allerdings ist einkommensseitig – wie auch beim bereits bezahlten Unterhalt – nur der Nettobetrag von Fr. 1’378.00 zu veranschlagen.
bb) Die Berufungsführerin verlangt in ihrer Berufung zudem die Anrechnung von Fr. 1’400.00 Lohn auf Seiten des Berufungsgegners, den die F.________AG monatlich an den Berufungsgegner überweise (KG-act. 1, Ziff. 20 f. und 24). Sie setzt sich allerdings mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach der Berufungsgegner bereits über 80-jährig und nicht mehr verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb ihm der Lohn nicht als Einkommen angerechnet werde (angef. Verfügung, E. 4.4.2), nicht auseinander. Mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten.
4.
a) Die Berufungsführerin rügt weiter, dem Berufungsgegner sei aus den Dividenden weiterhin ein Einkommen von Fr. 40’000.00 pro Jahr, d. h. Fr. 3’333.00 pro Monat, anzurechnen. In ihrem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 10. Februar 2023 stehe wörtlich, der Ehemann habe in den Jahren 2019 bis 2021 eine Dividende von Fr. 40’000.00 (vgl. STE 2019 bis 2021) pro Jahr bezogen. Dividenden würden bekanntlich immer im Folgejahr des laufenden Geschäftsjahrs ausgeschüttet. Korrekt sei, dass in der Jahresrechnung 2021 (mit Dividendenausschüttung im Steuerjahr 2022) eine reduzierte Dividende von Fr. 14’000.00 ausgeschüttet worden sei. Weder der Ehemann noch die Ehefrau hätten diesen Umstand erwähnt. Die Vorinstanz habe dies zu Unrecht von sich aus gemacht. Es sei offensichtlich, dass der Ehemann die Dividende einzig und allein aufgrund des seit dem 3. Dezember 2021 hängigen Scheidungsverfahrens reduziert habe. Vergleiche man die Jahresrechnungen 2020 und 2021, so sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Dividende für das Geschäftsjahr habe reduziert werden müssen (KG-act. 1, Ziff. 14 ff.).
b) Der Berufungsgegner entgegnet, es sei unzutreffend, dass er ein Einkommen von monatlich Fr. 10’373.00 resp. gar Fr. 11’818.00 erziele. Er beziehe keine Dividenden (KG-act. 6, S. 4 f.).
c) Die Vorinstanz erwog, es sei aktenkundig und unbestritten, dass der Berufungsgegner in den Jahren 2019 und 2020 als Inhaber der F.________AG eine Dividende von je Fr. 40’000.00 bezog. Die Dividende im Jahr 2021 nach Einreichung der Scheidungsklage habe Fr. 14’000.00 betragen. Der Berufungsgegner halte dem lediglich entgegen, es werde sich weisen, ob noch Dividendenauszahlungen möglich sein würden. Fest stehe, dass es im Ermessen des Berufungsgegners liege, in welcher Höhe er eine Dividende beziehe. Angesichts der bereits erfolgten Herabsetzung der Dividendenzahlung erscheine es gerechtfertigt, dem Berufungsgegner den durchschnittlichen Betrag der bisher erfolgten drei Dividendenzahlungen von Fr. 2’611.00 (Fr. 94’000.00 [Fr. 40’000.00 + Fr. 40’000.00 + Fr. 14’000.00]/3 Jahre/12 Monate) im Monat anzurechnen (angef. Verfügung, E. 4.4.3).
d) Das Bundesgericht bezeichnet es als sachgemäss, für die Ermittlung des ehelichen Lebensstandards bei schwankenden Einkommen, namentlich im Zusammenhang mit selbständiger Erwerbstätigkeit, auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abzustellen (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_589/2009 vom 24. November 2009 E. 3.2). Unbestritten und belegt ist, dass in den Jahren 2019 und 2020 Dividenden von je Fr. 40’000.00 vom Berufungsgegner bezogen wurden (KG-act. 1, Ziff. 14 ff.; ZES 2023 78: Vi-act. 1, Ziff. 12; Vi-act. 1/3 S. 2; Vi-act. 1/4 S. 2; Vi-act. 8, Ziff. ad 12). Für das Jahr 2021 lässt sich den Akten eine Dividende von Fr. 14’000.00 entnehmen (ZES 2023 78: Vi-act. 1/4 S. 2). Die Berufungsführerin bestätigte zuletzt, dass der Berufungsgegner im Jahr 2021 eine Dividende von Fr. 14’000.00 bezog (KG-act. 1, Ziff. 16). Die Höhe der Dividende aus dem Jahr 2018 ist nicht aktenkundig. Wie eingangs dargelegt, gilt gemäss Art. 272 ZPO der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und es Sachverhalte, die eindeutig aus eingereichten Unterlagen hervorgehen, berücksichtigen darf (vgl. oben E. 1b). Die Berufungsführerin zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf die aktenkundigen Dividenden aus den Jahren 2019 bis 2021 abstellte, die sich nota bene aus den Beilagen ergeben, die die Berufungsführerin selbst einreichte (ZES 2023 78: Vi-act. 1/3 S. 2 und 1/4 S. 2). Soweit die Berufungsführerin geltend macht, der Berufungsgegner habe die Dividende aus dem Jahr 2021 einzig und allein aufgrund des seit dem 3. Dezember 2021 hängigen Scheidungsverfahrens reduziert, um die unterhaltsrechtlichen Ansprüche der Ehefrau zu schmälern (KG-act. 1, Ziff. 16), handelt es sich um eine erstmals vor Kantonsgericht erhobene und damit neue Tatsachenbehauptung, die nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden kann. Die Berufungsführerin legt allerdings nicht dar, dass sie die entsprechenden Noven unverzüglich nach der Entdeckung vorgebracht hat und dass sie die Noven trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. oben E. 1c). Sie äussert sich nicht zu ihrer Novenberechtigung (vgl. KG-act. 1, Ziff. 16), weshalb sich dieses Novum als unzulässig erweist und nicht berücksichtigt werden kann (vgl. KGer SZ, ZK2 2023 76 vom 8. Juli 2024 E. 6c; KGer SZ, ZK2 2018 3 vom 25. März 2019 E. 3a).
e) Zusammengefasst vermag die Berufungsführerin nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von den aktenkundigen Dividenden von Fr. 40’000.00 (Jahr 2019), Fr. 40’000.00 (Jahr 2020) und Fr. 14’000.00 (Jahr 2021) und deren Durchschnitt, mithin einem Einkommensanteil aus Dividendenzahlungen von Fr. 2’611.00 pro Monat, ausgegangen sein soll. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen, worauf verwiesen werden kann (§ 45 Abs. 5 JG), sind nicht zu beanstanden (vgl. angef. Verfügung, E. 4.4.3). Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
a) Die Berufungsführerin rügt zudem, die Vorinstanz habe fälschlicherweise keine rückwirkende Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ab ein Jahr vor Gesuchseinreichung bzw. ab 1. März 2022 vorgenommen (KG-act. 1, Ziff. 18 f.). Fakt sei, dass der Ehemann schon seit über 20 Jahren nicht mehr im E.________ (Adresse) wohne. Bis Ende 2021 habe die Ehefrau alle Lebenshaltungskosten über das Konto des Ehemannes bezahlen können und sie habe während des gemeinsamen Zusammenlebens und auch nach dem Auszug des Ehemannes keinen Mietzins bezahlen müssen. Der Ehemann habe zu keiner Zeit Unterhalt bezahlt. Die Fr. 1’400.00 seien monatliche Lohnzahlungen der F.________AG, für die sie bis Ende 2022 auch effektiv gearbeitet habe. Es sei falsch, wenn die Vorinstanz diese Zahlungen als Unterhaltszahlungen des Ehemannes bezeichne und sie als Unterhalt berücksichtige. Der Unterhalt sei rückwirkend ein Jahr ab Gesuchseinreichung bzw. ab dem 1. März 2022 geschuldet. Der Ehemann habe ihr seit Einreichung der Scheidungsklage (3. Dezember 2021) keinen Unterhalt auf ihr Konto bezahlt (KG-act. 1, Ziff. 19).
b) Die Vorinstanz erwog, die Berufungsführerin beantrage die Unterhaltsfestsetzung rückwirkend ab 1. März 2022 (angef. Verfügung, E. 4.7.1). Eine Rückwirkung der Ehegattenunterhaltsbeiträge sei ausgeschlossen, wenn sich die Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes über die während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträge einig gewesen seien. Bis zum Massnahmegesuch vom 10. Februar 2023 (ZES 2023 78: Vi-act. 1) habe die Berufungsführerin ohne zu opponieren während Monaten unentgeltlich in der Wohnung des Ehemanns gelebt und auch die monatlich ausgerichteten Unterhaltsbeiträge von Fr. 1’400.00 entgegengenommen, weshalb der Ehemann nach Treu und Glauben davon habe ausgehen können, seiner Unterhaltspflicht nachgekommen zu sein. Eine auf den Zeitpunkt vor der Gesuchstellung wirkende Unterhaltsfestsetzung habe deshalb nicht zu erfolgen (angef. Verfügung, E. 4.7.2).
c) Die Berufungsführerin rügt die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine rückwirkende Festsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge ausgeschlossen sei, wenn sich die Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes über die während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträge einig gewesen seien, nicht als rechtsfehlerhaft, womit sich diesbezüglich Ausführungen erübrigen. Soweit die Berufungsführerin geltend macht, bei den von der F.________AG ausbezahlten Beträgen habe es sich um Lohn gehandelt, ist sie damit nach dem Gesagten nicht zu hören (vgl. oben E. 3d/aa). Sind diese Beiträge als Unterhaltszahlungen des Berufungsgegners zu qualifizieren, ist die Vorgehensweise der Vorinstanz, die auf eine rückwirkende Festsetzung der Unterhaltsfestsetzung verzichtete (angef. Verfügung, E. 4.7.2), nicht zu beanstanden. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
a) Zusammengefasst sind die vorinstanzlichen Unterhaltsberechnungen insoweit zu korrigieren, als beim Einkommen des Berufungsgegners zusätzlich die verdeckte Gewinnausschüttung von monatlich Fr. 1’378.00 anzurechnen ist. Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Unterhaltsberechnungen grundsätzlich zu bestätigen. Die Vorinstanz bildete für die Unterhaltsberechnung zwei Phasen (vgl. angef. Verfügung, E. 4.6), was von den Parteien nicht substantiiert gerügt wurde. Allerdings war die Unterhaltsberechnung für Phase 1, welche die Vorinstanz vom 1. März 2022 bis 31. Dezember 2022 bildete, überflüssig, nachdem die Vorinstanz der Berufungsführerin den Unterhalt erst ab 1. März 2023 zusprach (vgl. angef. Verfügung, E. 4.7.2 sowie Dispositivziffer 8), was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist (vgl. oben E. 5c). Entsprechend kann auf eine Phasenbildung verzichtet werden. Die Unterhaltsberechnungen der Vorinstanz sind daher wie folgt zu korrigieren und ab 1. März 2023 festzulegen (vgl. angef. Verfügung, E. 4.6 f.):
Ehefrau
Ehemann
Total
Einkommen
AHV-Rente
1’706
1’845
Dividendenerträge
2’611
verdeckte Gewinnausschüttung
1’378
Nettomieterträge
3’840
Total
1’706
9’674
11’380
Bedarf
Grundbetrag
1’200
1’200
Wohnkosten
1’000
1’000
Krankenkasse
475.
475.
Kommunikation
130.
130.
Versicherungspauschale
50.
50.
versch. Auslagen
100.
100.
Steuern
700.
1’000
Total
3’655
3’955
7’610
Überschuss/Manko
-1’949
5’719
3’770
Überschussanteil in %
50%
50%
Überschussanteil in Fr.
1’885
1’885
Unterhalt
3’834
-3’834
Aus dieser Berechnung ergibt sich, dass der Berufungsgegner der Berufungsführerin ab 1. März 2023 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3’834.00 (= Fr. 1’949.00 Deckung Bedarf + Fr. 1’885.00 Überschussanteil) schuldet.
b) Für die Zeit vom 1. März 2023 bis 30. Juni 2024 rechnete die Vorinstanz dem Berufungsgegner monatlich geleistete Unterhaltsbeiträge von Fr. 2’400.00 an, bestehend aus den von der F.________AG geleisteten Unterhaltszahlungen von Fr. 1’400.00 und den vom Berufungsgegner getragenen Wohnkosten der Berufungsführerin von Fr. 1’000.00. Die Parteien rügen diese Anrechnung der bereits geleisteten Unterhaltszahlungen nicht substantiiert, weshalb diese grundsätzlich zu bestätigen sind, wobei bei den von der F.________AG geleisteten Unterhaltszahlungen – wie auf der Einkommensseite des Berufungsführers (vgl. oben E. 3d/aa) – nur der Nettobetrag von Fr. 1’378.00 zu berücksichtigen ist.
c) Entsprechend ist der Berufungsgegner zu verpflichten, der Berufungsführerin vom 1. März 2023 bis 30. Juni 2024 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’456.00 (= Fr. 3’834.00 ./. Fr. 1’378.00 ./. Fr. 1’000.00) nachzubezahlen. Ab 1. Juli 2024 schuldet der Berufungsgegner der Berufungsführerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3’834.00. Die Berufung ist daher teilweise gutzuheissen und Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung entsprechend anzupassen. Dispositivziffer 9 der angefochtenen Verfügung ist ebenfalls an die vorhin dargelegten Einkommensverhältnisse (vgl. oben E. 6a) anzupassen.
7.
a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, befindet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 6’000.00 zu einem Drittel der Berufungsführerin und zu zwei Dritteln dem Berufungsgegner. Ausserdem verpflichtete sie den Berufungsgegner dazu, der Berufungsführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (angef. Verfügung, E. 5.2 f.; Dispositivziffern 10 und 11). Die Berufungsführerin beantragte insofern eine Abänderung der vorinstanzlichen Kostenverlegung, als die Entscheidgebühr von Fr. 6’000.00 vollumfänglich dem Berufungsgegner aufzuerlegen und dieser zu verpflichten sei, ihr eine (volle) Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (KG-act. 1, Ziff. 28 f.). Der Berufungsgegner beantragte sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Kostenentscheids (KG-act. 6, Ziff. 6).
b) Die Vorinstanz erwog, keine der Parteien habe vollständig obsiegt. Die Berufungsführerin dringe zwar mit ihren Begehren betreffend Grundbuch- und Kontosperren sowie den Verboten durch. Allerdings würden ihre Anträge von den in der Verfügung gesprochenen Unterhaltsbeiträgen wesentlich abweichen. Aufgrund des Prozessausgangs rechtfertige es sich insgesamt, die Prozesskosten zu 1/3 der Berufungsführerin und zu 2/3 dem Berufungsgegner aufzuerlegen (angef. Verfügung, E. 5.2).
c) Nach dem Gesagten ist die Berufung insofern teilweise gutzuheissen, als der Berufungsgegner verpflichtet wird, der Berufungsführerin vom 1. März 2023 bis 30. Juni 2024 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’456.00 (= Fr. 3’834.00 ./. Fr. 1’378.00 ./. Fr. 1’000.00) nachzubezahlen und ab 1. Juli 2024 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3’834.00 zu bezahlen (vgl. oben E. 6c). Damit drängt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids auf. Die Berufungsführerin hatte vorinstanzlich die Zusprechung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3’670.00 ab 1. März 2022 und Fr. 5’070.00 ab 1. Januar 2023 beantragt (ZES 2023 78: Vi-act. 12, S. 2). Mit der Beantragung von rückwirkendem Unterhalt scheiterte sie nach dem Gesagten vollumfänglich (vgl. oben E. 5c). Für die Unterhaltsbeiträge vom 1. März 2023 bis 30. Juni 2024 drang die Berufungsführerin mit ihren Anträgen zu knapp 30 % durch und für die Unterhaltsbeiträge ab 1. Juli 2024 zu knapp 80 %. Damit verbleibt im Zusammenhang mit den Unterhaltsbeiträgen noch immer ein Unterliegen auf Seiten der Berufungsführerin, das nicht bloss marginalisierbar ist. Unter Berücksichtigung, dass die Berufungsführerin gemäss den nicht gerügten Feststellungen der Vorinstanz mit ihren Begehren betreffend Grundbuch- und Kontosperren sowie den Verboten durchdrang, dagegen bei den Unterhaltsbeiträgen teilweise unterlag, rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die vorinstanzlichen Prozesskosten zu 1/4 der Berufungsführerin und zu 3/4 dem Berufungsgegner aufzuerlegen.
d) Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 6’000.00 fest (angef. Verfügung, Dispositivziffer 10), was von keiner Partei gerügt wurde. Entsprechend dem vorhin festgelegten Verteilschlüssel (vgl. oben E. 7c) werden die vorinstanzlichen Gerichtskosten somit zu Fr. 1’500.00 der Berufungsführerin und zu Fr. 4’500.00 dem Berufungsgegner auferlegt.
e) Die Vorinstanz setzte die erstinstanzliche volle Parteientschädigung auf je Fr. 4’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die Verfahren ZES 2023 9 und ZES 2023 78, insgesamt also auf Fr. 9’600.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest (angef. Verfügung, E. 5.3), was von keiner Partei substantiiert gerügt wurde. Gestützt auf den vorhin festgelegten Verteilschlüssel (vgl. oben E. 7c) und nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat der Berufungsgegner die Berufungsführerin für das erstinstanzliche Verfahren reduziert mit Fr. 4’800.00 zu entschädigen.
8.
a) Sodann sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu verteilen. Die Regeln der Art. 106 f. ZPO gelten auch für das Rechtsmittelverfahren (BGer 5A_496/2013 vom 11. September 2013 E. 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6.5.3). Nach Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Berufungsführerin beantragte im Berufungsverfahren die Zusprechung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3’500.00 ab 1. März 2022 (wobei sie dem Berufungsgegner zugestand, von den Unterhaltszahlungen monatlich Fr. 1’000.00 Wohnkosten in Abzug zu bringen) und von Fr. 4’900.00 ab 1. Juni 2024 (KG-act. 1, S. 2). Für die Unterhaltsbeiträge vom 1. März 2023 bis 30. Juni 2024 erwirkte die Berufungsführerin eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 745.00 auf Fr. 1’456.00. Ausgehend davon, dass die Berufungsführerin für diese Zeit (unter Berücksichtigung des zugestandenen Abzugs von monatlich Fr. 1’000.00 Wohnkosten) im Ergebnis monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2’500.00 beantragte, obsiegte sie diesbezüglich zu ca. 40 %. Für die Unterhaltsbeiträge ab 1. Juli 2024 erwirkte die Berufungsführerin eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 3’145.00 auf Fr. 3’834.00. Auch diesbezüglich obsiegte sie zu ca. 40 %. Unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass die Berufungsführerin nach dem Gesagten mit der Beantragung von rückwirkendem Unterhalt vollumfänglich scheiterte (vgl. oben E. 5c), sowie in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 der Berufungsführerin und zu 1/3 dem Berufungsgegner aufzuerlegen.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3’000.00 festgelegt (vgl. § 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975, SRSZ 173.111). Entsprechend dem vorhin festgelegten Verteilschlüssel (vgl. oben E. 8a) werden die Kosten des Berufungsverfahrens zu Fr. 2’000.00 der Berufungsführerin und zu Fr. 1’000.00 dem Berufungsgegner auferlegt.
c) Ausgangsgemäss hat die Berufungsführerin den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren sodann reduziert zu entschädigen. Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif der Rechtsanwälte (GebTRA/SZ, SRSZ 280.411). Keine der Parteien reichte eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und Auslagen ein, weshalb die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO; § 6 Abs. 1 GebTRA/SZ). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (vgl. § 10 GebTRA/SZ; vgl. KG SZ, ZK2 2022 26 vom 21. September 2023 E. 11e). Innerhalb dieses Rahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA/SZ). Die Berufungsführerin reichte eine neunseitige Berufung ein (KG-act. 1). Der Berufungsgegner verfasste eine sechsseitige Berufungsantwort (KG-act. 6). Angesichts des auf die Unterhaltsregelung beschränkten Berufungsgegenstands, aber der wichtigen Natur der Unterhaltsstreitigkeit, ist die volle Entschädigung ermessensweise (§ 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 GebTRA) auf pauschal Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Gestützt auf den vorhin festgelegten Verteilschlüssel (vgl. oben E. 8a) und nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat die Berufungsführerin den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 500.00 zu entschädigen;-
beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 8-11 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 11. Juni 2024 (ZES 2023 9 und ZES 2023 78) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
8.
Der Gesuchsgegner/Ehemann wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Ehefrau für sich persönlich monatlich im Voraus (teilweise rückwirkend & unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Leistungen [Zeitraum 01.03.2023 bis 30.06.2024] folgende Beträge zu bezahlen:
- ab 01.03.2023 Fr. 1’456.00 (= Fr. 3’834.00 abzgl. Fr. 2’378.00)
- ab 01.07.2024 Fr. 3’834.00
9.
Die vorstehende Unterhaltsregelung (vgl. Disp.-Ziff. 8) basiert auf folgenden Einkommensverhältnissen:
Einkommen
Bedarf
Ehefrau
Fr. 1’706.00 (AHV-Rente)
Fr. 3’655.00
Ehemann
Fr. 9’674.00 (= Fr. 1’845.00 AHV-Rente + Fr. 2’611.00 Dividendenausschüttung + Fr. 1’378.00 verdeckte Gewinnausschüttung + Fr. 3’840.00 Nettomieterträge)
Fr. 3’955.00
10.
Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 6’000.00 werden der Gesuchstellerin/Ehefrau zu 1/4, mithin zu Fr. 1’500.00, und dem Gesuchsgegner/Ehemann zu 3/4, mithin zu Fr. 4’500.00 auferlegt.
Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat der Gesuchsgegner/Ehemann der Gesuchstellerin/Ehefrau Fr. 4’500.00 zu bezahlen.
11.
Der Gesuchsgegner/Ehemann wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Ehefrau eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden der Berufungsführerin zu 2/3 (Fr. 2’000.00) und dem Berufungsgegner zu 1/3 (Fr. 1’000.00) auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Berufungsführerin in Höhe von Fr. 3’000.00 bezogen. Der Berufungsgegner hat der Berufungsführerin seinen Anteil von Fr. 1’000.00 unter dem Titel Gerichtskostenersatz zu bezahlen.
Die Berufungsführerin hat den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
28.
Mai 2025 amu
ZK2 2024 38
Art. 114 ZGBart. 114 CCart. 114 CC
Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC
ZK2 2021 26
Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 172 ZGBart. 172 CCart. 172 CC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
ZK2 2015 78
5A_2/2013
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
5A_242/2019
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
5A_117/2010
ZK2 2020 31
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
ZK2 2023 76
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 407f ZPOart. 407f CPCart. 407f CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
5A_330/2013
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 143 III 617ATF 143 III 617DTF 143 III 617
5A_589/2009
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
ZK2 2023 76
ZK2 2018 3
§ 45 JG
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
5A_496/2013
BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC
Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC
Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC
§ 6 GebTRA
§ 10 GebTRA
ZK2 2022 26
§ 2 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF