ZK2 2024 4
Präsidial
5. September 2024Deutsch5 min
1. Am 11. Januar 2024 eröffnete die Einzelrichterin am Bezirksgericht March den Erbvertrag zwischen der am ________ verstorbenen H.________ und deren Lebenspartner D.________, A.________ und B.________ (Kinder von H.________) sowie E.________, F.________ und G.________ (Kinder von D.________). Die Einzelrichterin hielt in Dispositivziffer 2 fest:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 5. September 2024
ZK2 2024 4
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
1. A.________,
2. B.________,
Berufungsführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
1. D.________,
2. E.________,
3. F.________,
4. G.________,
Berufungsgegner,
betreffend
Erbvertrags-/Testamentseröffnung
(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 11. Januar 2024, ZET 2023 436);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 11. Januar 2024 eröffnete die Einzelrichterin am Bezirksgericht March den Erbvertrag zwischen der am ________ verstorbenen H.________ und deren Lebenspartner D.________, A.________ und B.________ (Kinder von H.________) sowie E.________, F.________ und G.________ (Kinder von D.________). Die Einzelrichterin hielt in Dispositivziffer 2 fest:
Dem Vorerben 1 wird auf schriftliches Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung bei der Einzelrichterin des Bezirksgericht March Einsprache erhoben wird (vgl. Art. 559 ZGB).
Mit rechtzeitiger Berufung vom 22. Januar 2024 beantragen die gesetzlichen Erben der Verstorbenen A.________ und B.________ die Dispositivziffer 2 wie folgt neu zu verfügen:
Dem eingesetzten Erben
- D.________
und den gesetzlichen Erben
- A.________ und
- B.________
wird auf schriftliches Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung bei der Einzelrichterin des Bezirksgerichts March Einsprache erhoben wird (vgl. Art. 559 ZGB).
Die Berufungsgegner verzichteten auf eine Berufungsantwort.
Erwägungen
2.
Die nach Art. 557 Abs. 1 ZGB binnen Monatsfrist nach Einlieferung vorgeschriebene Eröffnung umfasst grundsätzlich alle der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen und bezweckt die Bekanntgabe des Inhalts der Verfügung zur Kenntnisnahme der Verfügung und Kontrolle ihrer Form, ihres Zustands und Inhalts an die der Eröffnungsbehörde zu diesem Zeitpunkt bekannten Erben (Emmel/Ammann, PK Erbrecht, 5. A. 2023, Art. 557 ZGB N 1 f., 4; EGV-SZ 2014 A 2.2 E. 3.b m.H.). Die Eröffnung hat keine materiell-rechtlichen Wirkungen und dient einzig Informationszwecken. Sie unterscheidet sich nicht von einem blossen, im Nachhinein nicht mehr abänderbaren, nicht anfechtbaren Realakt (vgl. ZK2 2023 88 vom 4. Juni 2024 E. 2 m.H.; EGV-SZ 2014 A 2.2 E. 3.c m.H.).
3.
Dem Einzelrichter obliegt bei der Eröffnung eine Prüfungspflicht, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als eröffnungsfähige Willenserklärung des Erblassers von Todes wegen erscheinen und wer prima facie als Berechtigter hervorgeht (Leu/Gabrieli, BSK, 7. A. 2023, Art. 557 ZGB N 11). Diese im Hinblick auf eine spätere Ausstellung der Erbenbescheinigung vorgenommene Prima-facia-Auslegung ist vorläufig und unpräjudiziell (Emmel/Ammann, PK Erbrecht, 5. A. 2023, Art. 557 ZGB N 3a m.H.). In Bezug auf die vorläufige Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Behörde besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse, da diesbezüglich die Eröffnungsverfügung keine materielle Rechtskraft entfaltet (ZK2 2018 83 vom 25. März 2019 E. 3.b m.H.). Da die Einlieferungs- und Eröffnungspflichten sowie Rechtswirkungen einer kantonal-rechtlichen, freiwilligen Eröffnung eines Erbvertrages denjenigen der bundesrechtlichen Eröffnung von Testamenten gleichzusetzen sind (Leu/Gabrieli, ebd. N 15 m.H.), verhält es sich damit bei der Auslegung eines Erbvertrages nicht anders.
a) Soweit die Einzelrichterin vorliegend nur dem eingesetzten Vorerben D.________, und nicht auch den beiden gesetzlichen Erben der Erblasserin, auf Verlangen eine Erbbescheinigung in Aussicht stellte, mag diese Formulierung auf einer vorläufig unrichtigen Testamentsauslegung beruhen oder nicht. Da das unpräjudizielle In-Aussicht-stellen einer Erbbescheinigung keine materielle Rechtskraftwirkung erlangt (Leu/Gabrieli, ebd. N 11, und 17; Emmel/Ammann, ebd. N 3a m.H.; ZK2 2021 60 und 61 vom 19. Juli 2022 E. 2.a m.H.; ZK2 2018 83 vom 25. März 2019 E. 3.b m.H.), besteht diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse der Berufungsführer.
b) Die Berufungsführer legen auch nicht dar, inwiefern sie durch die gerügte fehlerhafte vorläufige Auslegung der letztwilligen Verfügung konkret beschwert wären, nachdem sie ja ihrerseits nicht daran gehindert werden, eine Erbbescheinigung zu verlangen. So ist die Eröffnung der Verfügung von Todeswegen lediglich Voraussetzung für die Ausstellung der Erbbescheinigung an eingesetzte Erben (Leu/Gabrieli, ebd. N 22; Emmel/Ammann, ebd. N 9). Die Erbenstellung der gesetzlichen Erben sowie das Recht, eine Erbbescheinigung zu verlangen, wird dadurch nicht eingeschränkt (BGer 5A_570/2017 vom 27. August 2018 E. 7.3; BGer 5A_757/2016 vom 31. August 2017 E. 3.3.2; Emmel/Ammann, ebd. N 2 f., 6).
4.
Auf die Berufung ist präsidial unter reduzierten Kostenfolgen zu Lasten der unterliegenden Berufungsführer (Art. 106 Abs. 1 ZPO) nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG);-
verfügt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.00 werden den Berufungsführern auferlegt und von den geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Der Restbetrag von Fr. 800.00 ist den Berufungsführern zu je Fr. 400.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückzuerstatten.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), die Berufungsgegner (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
5.
September 2024 rfl
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Art. 559 ZGBart. 559 CCart. 559 CC
Art. 559 ZGBart. 559 CCart. 559 CC
Art. 557 ZGBart. 557 CCart. 557 CC
Art. 557 ZGBart. 557 CCart. 557 CC
EGV-SZ 2014 A 2.2
ZK2 2023 88
EGV-SZ 2014 A 2.2
Art. 557 ZGBart. 557 CCart. 557 CC
Art. 557 ZGBart. 557 CCart. 557 CC
ZK2 2018 83
ZK2 2021 60
ZK2 2018 83
5A_570/2017
5A_757/2016
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF