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Entscheid

ZK2 2024 41

Schwyz BG Strafsachen

17. Februar 2026Deutsch68 min

A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt in Zürich. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder E.________ und F.________ hervor (Vi-KB 2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 17. Februar 2026

ZK2 2024 41

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,

Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Eheschutz

(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 18. Juni 2024, ZES 2022 545);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt in Zürich. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder E.________ und F.________ hervor (Vi-KB 2).

B. Mit Eheschutzgesuch vom 19. Juli 2022 beantragte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Höfe unter anderem was folgt (Vi-act. A/I):

[…]

8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Unterhalt der zwei gemeinsamen Kinder, nach Abschluss des Beweisverfahrens noch näher zu beziffernde, monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von mindestens CHF 16’016.- zzgl. allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zusammengesetzt aus:

- CHF 5’596.- Unterhalt für E.________ (inkl. 4’333.- Überschussbeteiligung)

- CHF 10’420.- Unterhalt für F.________ (inkl. CHF 5’104.- Betreuungsunterhalt sowie CHF 4’333.- Überschussbeteiligung)

zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.

[…]

10. Es sei der Gesuchsgegner ausserdem zu verpflichten, der Gesuchstellerin, nach Abschluss des Beweisverfahrens noch näher zu beziffernde, monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge in Höhe von mindestens CHF 8’667.- zu bezahlen.

[…]

Mit Stellungnahme vom 26. September 2022 ersuchte der Gesuchsgegner unter anderem um Folgendes (Vi-act. A/II):

[…]

5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten an den Unterhalt von E.________ CHF 767.00 und an denjenigen von F.________ CHF 730.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monates, erstmals ab 1. März 2023.

6. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt schulden.

[…]

Nach Abweisung des superprovisorischen Antrags der Gesuchstellerin hinsichtlich des Fahrzeugs BMW X1 (vgl. D1 f.) fand am 14. Februar 2023 die Verhandlung statt, an welcher die Gesuchstellerin ihre grundsätzlichen Unterhaltsanträge wie folgt anpasste (Vi-act. A/III):

[…]

8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Unterhalt der zwei gemeinsamen Kinder, nach Abschluss des Beweisverfahrens noch näher zu beziffernde, monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von mindestens CHF 16’087.- zzgl. allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zusammengesetzt aus:

- CHF 5’883.- Unterhalt für E.________ (inkl. 4’300.- Überschussbeteiligung)

- CHF 10’204.- Unterhalt für F.________ (inkl. CHF 4’604.- Betreuungsunterhalt sowie CHF 4’300.- Überschussbeteiligung)

zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.

[…]

10. Es sei der Gesuchsgegner ausserdem zu verpflichten, der Gesuchstellerin, nach Abschluss des Beweisverfahrens noch näher zu beziffernde, monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge in Höhe von mindestens CHF 8’600.- zu bezahlen.

11. Die Unterhaltsbeiträge seien per Klageeinreichung zu bezahlen unter Abzug der bereits geleisteten Zahlungen (Wohnkosten; Krankenkasse; Haushaltsgeld, etc.).

[…]

Der Gesuchsgegner hielt im Wesentlichen an seinen bisherigen Anträgen fest und beantragte die Abweisung anderslautender Anträge (Vi-act. D4 Ziff 3). Anschliessend nahmen die Parteien zu den jeweiligen Parteivorträgen Stellung und wurden persönlich befragt (Vi-act. D4). Mit Verfügung vom 14. April 2023 wurde der Gesuchsgegner zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet (vgl. Vi-act. D5a und 5b). Am 1. Juni 2023 fanden die Kinderanhörungen statt (Vi-act. D7 f.). Es folgten diverse Editionen (vgl. D9-D12 und D16-D19) sowie weitere Eingaben der Parteien (Vi-act. D14 und D18).

Mit Schlussvortrag vom 26. Oktober 2023 stellte der Gesuchsgegner unter anderem die folgenden Anträge (Vi-act. D20):

[…]

6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Unterhalt von E.________ CHF 885.00 und an denjenigen von F.________ CHF 845.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monates, erstmals ab 1. März 2024.

7. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt schulden.

[…]

Die grundsätzlichen Anträge der Gesuchstellerin zum Unterhalt lauteten in ihrem Schlussvortrag vom 6. November 2023 folgendermassen (Vi-act. D21):

8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Unterhalt der zwei gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Familienzulagen wie folgt zu bezahlen:

Phase 1 (ab Gesuchseinreichung bis zum Auszug des Gesuchsgegners)

- CHF 3’640.- Unterhalt für E.________ (inkl. CHF 2’367.- Überschussbeteiligung)

- CHF 7’229.- Unterhalt für F.________ (inkl. CHF 3869.- Betreuungsunterhalt sowie CHF 2’367.- Überschussbeteiligung)

zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.

Phase 2 (ab Auszug des Gesuchsgegners)

- CHF 3’434.- Unterhalt für E.________ (inkl. CHF 1’833.- Überschussbeteiligung)

- CHF 7’819.- Unterhalt für F.________ (inkl. CHF 4’666.- Betreuungsunterhalt sowie CHF 1’833.- Überschussbeteiligung)

zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.

[…]

10. Es sei der Gesuchsgegner ausserdem zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

Phase 1 (ab Gesuchseinreichung bis zum Auszug des Gesuchsgegners): CHF 4’733.-, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.

Phase 2 (ab Auszug des Gesuchsgegners): CHF 3’667.-, zahlbar im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.

[…]

Die letzten Eingaben der Parteien datieren vom 6. November 2023 und 13. Dezember 2023 (Vi-act. D22 und D21.1-3).

C. Am 18. Juni 2024 verfügte die Einzelrichterin was folgt (angef. Verfügung).

1. [Bewilligung Getrenntleben auf unbestimmte Zeit]

2.1 [Anordnung der alternierenden Obhut]

2.2 [Regelung der Betreuungsanteile, inkl. Feiertage]

2.3 [Ferienbesuchsrecht]

2.4. [Festsetzung des Wohnsitzes der Kinder]

3.1 [Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin]

3.2 [Verpflichtung des Gesuchsgegners zum Verlassen der ehelichen Wohnung spätestens per 31. August 2024]

4. [Abweisung des Antrags der Gesuchstellerin um Zuteilung des Fahrzeugs BMW X1 xx(Autokennzeichen) oder eines gleichwertigen Ersatzes]

5.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. September 2024 an den Unterhalt von E.________ monatliche Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 2’490.30 (CHF 1’137.00 Barunterhalt, CHF 849.00 Betreuungsunterhalt, CHF 504.30 Überschussanteil) zu leisten, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.

Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit diese vom Gesuchsgegner für E.________ bezogen werden bzw. bezogen werden können.

5.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. September 2024 an den Unterhalt von F.________ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2’314.30 (CHF 961.00 Barunterhalt, CHF 849.00 Betreuungsunterhalt, CHF 504.30 Überschussanteil) zu leisten, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.

Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit diese vom Gesuchsgegner für F.________ bezogen werden bzw. bezogen werden können.

5.3 [Zuteilung Kostentragung bestimmter Positionen]

5.4 [Hälftige Tragung ausserordentlicher Kinderkosten]

6.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 19. Juli 2022 bis 31. August 2024 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1’395.00 zu leisten, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.

6.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. September 2024 an ihren persönlichen Unterhalt, monatliche Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 1’681.00 zu leisten, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.

7. Die Unterhaltsregelung der Phase 2 fusst auf folgenden (gerundeten) monatlichen Einkommens- und Bedarfszahlen:

Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: CHF 3’515.00

Erwerbseinkommen Gesuchsgegner: CHF 15’802.00

Einkommen E.________ (Kinderzulage) CHF 230.00

Einkommen F.________ (Kinderzulage) CHF 230.00

Bedarf Gesuchstellerin CHF 5’213.00

Bedarf Gesuchsgegner CHF 5’803.00

Bedarf E.________ CHF 1’987.00

Bedarf F.________ CHF 1’731.00

8. Sämtliche darüber hinausgehende Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden sind.

9. Die Gerichtskosten (inkl. Gebühr für die Zwischenentscheide betr. Antrag auf Erlass superprovisorischer Mass­nahmen und Prozesskostenvorschuss sowie Auslagen für die Übersetzung) in der Höhe von CHF 3’500.00 werden den Parteien je zur Hälfte (je CHF 1’750.00) auferlegt.

10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

11. [Rechtsmittel]

12. [Zufertigung]

D. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 1. Juli 2024 fristgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Es sei Ziffer 5.1 der Verfügung des BG Höfe vom 18. Juni 2024 aufzuheben, und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt von E.________ ab 1. September 2024 CHF 1’018.00 zu bezahlen.

Erwägungen

2.

Es sei Ziffer 5.2 der Verfügung des BG Höfe vom 18. Juni 2024 aufzuheben, und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt von F.________ ab 1. September 2024 CHF 842.00 zu bezahlen.

3.

Es sei Ziffer 6.1 der Verfügung des BG Höfe vom 18. Juni 2024 aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für die Zeit vom 19. Juli 2022 bis 31. August 2024 keinen Unterhalt schuldet.

Eventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für diese Periode einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1’092.00 zu entrichten, unter Anrechnung der von ihm bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge.

4.

Es sei Ziffer 6.2 der Verfügung des BG Höfe vom 18. Juni 2024 aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten ab 1. September 2024 keinen Unterhalt schulden.

5.

Es sei Ziffer 7 der Verfügung des BG Höfe vom 18. Juni 2024 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

Erwerbseinkommen Gesuchstellerin CHF 5’719.00

Erwerbseinkommen Gesuchsgegner CHF 8’824.00

Einkommen E.________ (Kinderzulagen) CHF 230.00

Einkommen F.________ (Kinderzulagen) CHF 230.00

Bedarf Gesuchstellerin CHF 5’213.00

Bedarf Gesuchsgegner CHF 5’803.00

Bedarf E.________ CHF 1’987.00

Bedarf F.________ CHF 1’731.00

Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Parteien (zzgl. MwSt.).

Am 2. Juli 2024 reichte der Gesuchsgegner ein ärztliches Zeugnis von Prof. Dr. med. G.________ vom 27. Juni 2024 nach (KG-act. 4). Mit Berufungsant-wort vom 15. Juli 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids (Ziffer 1) sowie des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Ziffer 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 7). Am 29. Juli 2024 reichte der Gesuchsgegner eine Stellungnahme ein (KG-act. 9). Mit Verfügung vom 2. August 20243 wies die Verfahrensleitung das Gesuch des Gesuchsgegners um aufschiebende Wirkung ab (KG-act. 11). Mit Eingabe vom 5. September 2024 reichte der Gesuchsgegner ein weiteres ärztliches Zeugnis ein (KG-act. 12). Am 2. Juli 2025 informierte Rechtsanwalt B.________ seitens des Gesuchsgegners über die Mandatsüberahme (KG-act. 14). Am 9. Dezember 2025 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass das Gericht in die Phase der Urteilsberatung übergetreten sei (KG-act. 17).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.

a) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden im Eheschutzverfahren festgelegte Ehegatten- sowie Kinderunterhaltsbeiträge. Auf das Eheschutzverfahren ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO; Pfänder Baumann, in: Brunner/‌Schwander/‌Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 271 ZPO N 4). Es gelangt das Beweismass der Glaubhaftmachung zur Anwendung, d.h. es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (Lötscher/Schenk, in: Sutter-Somm/‌Lötscher/‌Leuenberger/‌Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025 Art. 271 ZPO N 12). Im Verhältnis zwischen den Ehegatten gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 1.03), welchem auch das Verfahren zu Ansprüchen gemäss Art. 173 ZGB untersteht (Göksu, in: Breitschmid/‌Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. A. 2016, Art. 173 ZGB N 6; Fankhauser, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 173 ZGB N 2). Im Eheschutzverfahren kommt sodann die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung bzw. das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO; Lötscher/Schenk, a.a.O., Art. 272 ZPO N 12). Auch unter Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime obliegt es den Parteien, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Die Parteien sind für die Sachverhaltsermittlung verant­wortlich. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Es führt aber nicht von sich aus eigene Untersuchungen durch. Wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind, muss sich das Gericht wie im ordentlichen Verfahren zurückhalten (BGer 4A_539/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.2). In Kinderbelangen entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und es gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, weshalb der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Unter der Herrschaft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ist das Gericht verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt festzustellen. Dabei ist es weder an die behaupteten noch an die zugestandenen Tatsachen oder an die von den Parteien vorgebrachten Beweismittel gebunden (BGer 5A_31/2014 vom 11. Juli 2014 E. 3.3). Dennoch bleibt das Sammeln des Prozessstoffes auch hier in erster Linie Sache der Parteien (Mazan, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 296 ZPO N 12; Schweighauser, in: Sutter-Somm/‌Lötscher/‌Leuenberger/‌Seiler [Hrsg.], a.a.O., Art. 296 ZPO N 10). Sie sind weder von der Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts noch von der Behauptungs- und Substanziierungslast entbunden (Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 296 ZPO N 2). Ebenso wenig sind sie davon befreit, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen, was insbesondere auch für das Berufungsverfahren gilt (Mazan, a.a.O., Art. 296 ZPO N 13 Schweighauser, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12).

b) Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Im Gegensatz zur eingeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Hilber/‌Reetz, in: Sutter-Somm/‌Lötscher/‌Leuenberger/‌Seiler [Hrsg.], a.a.O., Art. 317 ZPO N 14) durchbricht die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; neu verankert in Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse können für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt nicht ausgeblendet werden und sind entsprechend zu berücksichtigen (BGE 147 III 301 E. 3.2; Pfänder Baumann, a.a.O., Art. 272 ZPO N 5a). Indes ist es den Parteien verwehrt, sowohl echte als auch unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5; BGer 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 3.1). Letzteres teilte die Verfahrensleitung den Parteien am 9. Dezember 2025 mit (vgl. KG-act. 17), weshalb ab diesem Zeitpunkt Noven trotz Untersuchungsmaxime keine Berücksichtigung mehr finden (vgl. auch KG GR ZK1 18 144 vom 5. Mai 2020 E. 3.2).

c) Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen. Aus den Rechtsbegehren muss hervorgehen, dass und weshalb der Entscheid angefochten wird und ob dieser geändert oder aufgehoben werden soll (Sutter-Somm/‌Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7). Die Berufungsanträge müssen derart bestimmt sein, dass die Berufungsinstanz wie auch der Berufungsgegner in den Stand gesetzt werden, zu überblicken, in welchem Umfang die Berufung ergriffen und welche Abänderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids beantragt werden (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 11 N 883). Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu vorgebrachten Begründung (BGE 137 III 617 E. 6.2). In der Berufungsschrift ist sodann substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die berufungsführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen zu bezeichnen. Diese Anforderungen gelten ebenfalls in Verfahren, in denen der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz anwendbar sind (Reetz, in: Sutter-Somm/‌Lötscher/‌Leuenberger/‌Seiler [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 ZPO N 36 f.; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 ZPO N 15; Sutter-Somm/‌Seiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 8). Sind die Anforderungen an die Berufungsschrift nicht erfüllt, tritt das Gericht auf die Berufung nicht ein (Reetz, a.a.O., Art. 311 ZPO N 11).

2.

Die Erstrichterin verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 19. Juli 2022 bis 31. August 2024 an deren Unterhalt monatlich Fr. 1’395.00 zu leisten (vgl. angef. Verfügung E. 6.7.2 ff. und Dispositivziffer 6.1). Laut ihren Erwägungen leben die Parteien nach wie vor zusammen und würden daher auch einen gemeinsamen Haushalt führen, weshalb zur Festsetzung der Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie für die Zeit vor dem Auszug des Gesuchsgegners Art. 163 i.V.m. Art. 173 ZGB, und nicht Art. 176 ZGB, anwendbar sei (angef. Verfügung E. 6.7.6).

a) Der Gesuchsgegner verneint eine Unterhaltspflicht gegenüber der Gesuchstellerin für diesen Zeitraum. Das Getrenntleben bilde Voraussetzung für die Anordnung von Mass­nahmen gemäss Art. 176 ZGB. Die Vor­instanz sei zu Recht nicht von einem Getrenntleben unter „gemeinsamem Dach“ ausgegangen und habe den Unterhalt für die erste Phase entsprechend auf Art. 173 ZGB gestützt. Die Gesuchstellerin habe aber erst ab dem Zeitpunkt der Trennung Unterhalt geltend gemacht, weshalb der während des Zusammenlebens zugesprochene Unterhalt eine Verletzung des nebst der für das Eheschutzverfahren anwendbaren sozialen Untersuchungsmaxime für den Ehegattenunterhalt geltenden Dispositionsgrundsatzes darstelle (KG-act. 1 Rz 4 ff.). Die Gesuchstellerin erachtet demgegenüber als unbeachtlich, dass der Gesuchsgegner nicht ausgezogen war. Sie habe Unterhaltsbeiträge per 19. Juni 2022 beantragt und sei bei Gesuchseinreichung von dessen Auszug ausgegangen, weil er damals über längere Zeit nicht mehr zu Hause gewesen sei. Im Übrigen habe sie die Unterhaltsbeiträge nicht auf das Getrenntleben reduziert. Ob die Vor­instanz die Unterhaltsbeiträge unter Art. 173 ZGB oder Art. 176 ZGB subsumiert habe, sei in Bezug auf die Dispositionsmaxime nicht relevant, weshalb diese auch nicht verletzt sei (KG-act. 7 Rz 7 f.). Der Gesuchsgegner bezeichnet als nachträgliche Schutzbehauptung, dass er längere Zeit nicht zu Hause gewesen und die Gesuchstellerin deshalb von seinem Auszug ausgegangen sei. Sie habe für sich und die Kinder ab dem 19. Juni 2022 basierend auf dem von ihr vorgetragenen Sachverhalt, wonach er seit diesem Zeitpunkt ausgezogen sei bzw. sie getrennt gelebt hätten, Unterhaltsbeiträge geltend gemacht. Unterhalt für die Dauer des Zusammenlebens habe sie während des gesamten Verfahrens nicht, auch nicht im Sinne eines Eventualantrags, beantragt (KG-act. 9 Rz 2 f.).

b) aa) In ihrem Gesuch vom 19. Juli 2022 verlangte die Gesuchstellerin nebst Unterhalt für E.________ und F.________ monatliche, nach Abschluss des Beweisverfahrens noch näher zu beziffernde Ehegattenunterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 8’667.00, ohne den Beginn der Unterhaltspflicht im Rechtsbegehren zu nennen (Vi-act. A/I Rechtsbegehren Ziffer 10, S. 3). Gemäss Gesuchsbegründung ging sie davon aus, dass der Gesuchsgegner bereits ausgezogen war (Vi-act. A/I Rz 4 f., 11 und 13) und sie stützte ihr Unterhaltsbegehren entsprechend auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (Vi-act. A/I Rz 13). An der Verhandlung vom 14. Februar 2023 lautete die Formulierung ihres Ehegattenunterhaltsbegehrens, abgesehen von einer leichten Abweichung bezüglich der Unterhaltshöhe, identisch (Vi-act. A/III Rechtsbegehren Ziff. 10, S. 3). Die Gesuchstellerin führte aus, der Gesuchsgegner habe sie im Juni 2022 informiert, dass er nun in einem Hotel wohne und einen separaten Arbeitsplatz gemietet habe. Erst nach der Gesuchseinreichung sei er wieder in das Familiendomizil eingezogen, wobei sie faktisch auch weiterhin getrennt gelebt hätten (Vi-act. A/III Rz 2). Die Unterhaltsbeiträge seien seit Gesuchseinreichung geschuldet, zumal die Parteien per dann faktisch getrennt gewesen seien und der Gesuchsgegner ihr den Geldhahn ab August 2022 komplett abgestellt habe. Es seien für sie und die Kinder einzig noch die Wohn- sowie die Krankenkassenkosten bezahlt worden. Zudem habe sie bis im Januar 2023 noch das Haushaltsgeld in bekannter Höhe erhalten (Vi-act. A/III Rz 52). Im Schlussvortrag vom 6. November 2023 ersuchte die Gesuchstellerin um monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 4’733.00 für die Phase 1, ab Gesuchseinreichung bis zum Auszug des Gesuchsgegners, und von Fr. 3’667.00 für die Phase 2, ab Auszug des Gesuchsgegners (Vi-act. D21 Rechtsbegehren Ziffer 10, S. 3 f.). In der Begründung hielt sie fest, die Parteien würden nach wie vor unter einem Dach wohnen, weshalb zwei Phasen zu machen seien. In der ersten Phase würden sie in der gleichen Liegenschaft getrennt leben (Vi-act. D21 Rz 17 und 19).

bb) Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB [analog]; BGer 5A_592/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.1). Leben die Ehegatten im Zeitpunkt der Einreichung des Begehrens noch im gemeinsamen Haushalt, sind Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 176 ZGB grundsätzlich erst mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zuzusprechen, das heisst ab Auszug des einen Ehegatten aus der ehelichen Wohnung oder Liegenschaft. Die rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen kommt in einem solchen Fall nicht in Frage. Die Ansprüche bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes richten sich nach Art. 173 ZGB. Nach dieser Bestimmung ist auf Begehren eines Ehegatten für die Dauer des Zusammenlebens festzusetzen, wer welche Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie zu zahlen hat (Six, a.a.O., N 2.58 f.; KG SZ ZK2 2018 82 vom 16. Dezember 2019 E. III./2b/ee). Im Berufungsverfahren ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner in der ersten Phase vom 19. Juli 2022 bis zum 31. August 2024, auf welchen spätesten Zeitpunkt er zum Auszug verpflichtet wurde (vgl. angef. Verfügung, Dispositivziffer 3.2), noch in der ehelichen Liegenschaft wohnt(e). Ebenso blieb unbeanstandet, dass die Vor­instanz eine wirtschaftliche Entflechtung der Parteien – mit der Folge der Anwendung von Art. 176 ZGB auch auf Zeit bis zum Auszug des Gesuchsgegners – verneinte, und ist unstreitig, dass Art. 173 Abs. 1 ZGB grundsätzlich anwendbar ist, wenn kein "Getrenntleben" im Sinne von Art. 176 ZGB vorliegt. Umstritten ist hingegen, ob die Vor­instanz der Gesuchstellerin gestützt auf deren Anträge überhaupt Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 173 ZGB zusprechen durfte.

cc) Nach Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannte. Es ist also Sache der klagenden Partei, den Streitgegenstand zu definieren. Das Gericht darf diesen nicht von sich aus auf nicht geltend gemachte Punkte ausdehnen (BGE 143 III 520 E. 8.1). Es hat die Rechtsbegehren aber im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer 4A_314/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.2.2). Wie erwähnt (vgl. E. 2b/aa oben), blieb vorliegend der Antrag auf Ehegattenunterhalt an sich mit Bezug auf den Beginn der Unterhaltspflicht bis zum Schlussvortrag unpräzise. Fehlt ein anderslautender Antrag, ist indes ohne Verletzung des Dispositionsgrundsatzes davon auszugehen, dass Unterhaltsbeiträge ab Einreichung des Eheschutzbegehrens verlangt werden (BGer 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004 E. 1.2; Six, a.a.O., N 2.58). Vorliegend vermag daran nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin ihr Unterhaltsbegehren auf Art. 176 ZGB stützte und anfänglich in ihrem Gesuch geltend machte, der Gesuchsgegner sei bereits ausgezogen, umso weniger als sich ihren weiteren Eingaben nicht entnehmen lässt, dass sie ihren Unterhaltsanspruch einzig von dessen Auszug abhängig machte. So machte sie – wie erwähnt – am 14. Februar 2023 wie auch in ihrem Schlussvortrag, ausgehend von einer „faktischen“ Trennung der Parteien, Unterhaltsbeiträge seit Klageeinreichung geltend (Vi-act. A/III Rz 52; Vi-act. D21 Rechtsbegehren Ziff. 10, S. 3, und Rz 19). Vor der ersten Instanz durfte die Gesuchstellerin aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung voraussetzungslos vorbringen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Dass die Gesuchstellerin ihr Unterhaltsbegehren erst mit Schlussvortrag definitiv bezifferte, beanstandet der Gesuchsgegner im Übrigen nicht. Im Weiteren verneinte die Vor­instanz ein Abstellen auf Art. 176 ZGB für die erste Phase mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Parteien trotz gemeinsamer Wohnung wirtschaftlich gesehen tatsächlich zwei Haushalte führen würden, was von den Parteien denn auch nicht vorgebracht werde. Allein der Umstand, dass für die Parteien die Trennung definitiv sei, sie sich gemäss übereinstimmenden Angaben nach Möglichkeit aus dem Weg gehen würden und das Zusammenleben nur noch auf Zusehen hin beibehalten werde, begründe noch keine wirtschaftliche Entflechtung (angef. Verfügung E. 6.7.6). Die Einstufung des Zusammenlebens der Parteien im Hinblick auf die Frage, ob sich der Unterhaltsanspruch auf Art. 173 ZGB oder Art. 176 ZGB stützt, ist rechtlicher Natur. Das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden („iura novit curia“; Art. 57 ZPO). Es ist nicht an die rechtlichen Vorbringen der Parteien gebunden und kann im Rahmen der Rechtsbegehren den Parteien aus anderen als den von ihnen angerufenen rechtlichen Gründen, und damit auch in Anwendung einer anderen Norm, das zusprechen, was sie verlangen (BGE 130 III 35 E. 5 = Pra 93/2004 Nr. 58; KG SZ ZK1 2021 2 vom 20. Dezember 2021 E. 2a; Hurni, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 57 ZPO N 11 ff.; Willisegger, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 227 ZPO N 23). Die freie richterliche Rechtsanwendung wird begrenzt durch den in der Klage oder im Gesuch umschriebenen Streitgegenstand. Der Streitgegenstand bestimmt sich einerseits nach den Rechtsbegehren und andererseits nach den diesem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, der von den Parteien in den Rechtsschriften mittels (behaupteter) Tatsachen umschrieben wird (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff; KG SZ ZK1 2014 29 vom 29. Juni 2015 E. 2a; Zürcher, in: Sutter-Somm/‌Lötscher/‌Leuenberger/‌Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 59 ZPO N 30; Zingg, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], a.a.O., Art. 59 ZPO N 71). Der Gesuchsgegner erläutert vorliegend nicht näher, dass oder welche Parteivorbringen einer Anwendung von Art. 173 ZGB hätten im Wege stehen sollen. Grundsätzlich stand einer Prüfung des fraglichen Unterhaltsbegehrens gestützt auf Art. 173 ZGB mithin nichts entgegen und drängte sich eine solche gar auf. Weil die Umstände rund um das Getrenntleben erstinstanzlich umstritten bzw. Thema waren, der Gesuchsgegner gestützt auf die Eingaben der Gesuchstellerin nicht ohne Weiteres davon ausgehen konnte, dass die Gesuchstellerin erst ab seinem Auszug Unterhaltszahlungen forderte, und Letztere insbesondere auch für die Zeit vor dem Auszug einen ungedeckten Bedarf geltend machte, musste der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner zudem damit rechnen, dass die Vor­instanz einen allfälligen Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 173 ZGB prüfen könnte bzw. wird. Zu Recht macht er denn auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, welche im Übrigen durch die Äusserungsmöglichkeit im Berufungsverfahren geheilt werden kann (vgl. OGer ZH NP160016-O/U vom 14. Juli 2017 E. II./1.5; Chevalier/‌Boog, in: Sutter-Somm/‌Lötscher/‌Leuenberger/‌Seiler [Hrsg.], a.a.O., Art. 53 ZPO N 27). Ob der entsprechende Betrag zu Recht auf monatlich Fr. 1’395.00 festgesetzt wurde, wird nachfolgend im Rahmen der eventualiter vom Gesuchsgegner erhobenen Einwände zu prüfen sein.

b) Der Gesuchsgegner stellt eventualiter den Antrag, dass die für die erste Phase vorgenommene Schattenrechnung und damit die Berechnung des Überschusses zu korrigieren sei (KG-act. 1 Rz 9). Unter der Berücksichtigung, dass kein Überschuss vorhanden und damit unter den Parteien nichts zu verteilen sei, belaufe sich der Unterhalt auf den von der Vor­instanz errechneten Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 1’092.00 (KG-act. 1 Rz 15).

aa) Die Vor­instanz berücksichtigte bei der Ermittlung des zuletzt gelebten Lebensstandards („sog. Schattenrechnung“) auf der Einkommensseite unter anderem auch einen Vermögensverzehr von Fr. 10’945.00 im Monat. Es sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner vor der Trennung, in der Referenzperiode 2021, für sämtliche Lebenshaltungskosten der Familie aufgekommen sei und die Parteien in den letzten Jahren auch vom Vermögensverzehr gelebt hätten (angef. Verfügung E. 6.4.3), was unbeanstandet blieb. Unbestritten ist sodann, dass das Vermögen der Parteien gemäss den entsprechenden Steuererklärungen per Ende 2020 Fr. 355’079.00 und per Ende 2021 Fr. 172’511.00 betrug und damit um Fr. 182’568.00 abnahm (vgl. auch Vi-KB 8 und Vi-BB 12; KG-act. 1 Rz 10 und 12). Der Gesuchsgegner moniert indes, dass die reine Gegenüberstellung der Vermögenswerte eine „Milchbüechlirechnung“ darstelle, die nichts über den effektiven Vermögensverbrauch auszusagen vermöge. Vielmehr seien zum Vermögen Anfang des Jahres das Einkommen und die Vermögenserträgnisse hinzuzurechnen, abzüglich der Ausgaben und Wertverluste (KG-act. 1 Rz 10). Die Erstrichterin stimmte dem bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argument der „Milchbüechlirechnung“ zu, hielt aber gleichzeitig fest, dass ein Hinzurechnen des Einkommens und der Vermögenserträge anfangs des Jahres zum Vermögen den Rahmen des im summarischen Verfahren durchzuführenden Eheschutzverfahrens sprengen würde. Der Einfachheit halber sei daher auf die glaubhafte Behauptung der Gesuchstellerin abzustellen, die von einem jährlichen Vermögensverzehr von Fr. 131’355.00 ausgehe. Mit dieser Begründung setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Berufung nicht auseinander und zeigt nicht auf, dass ein solches Vorgehen in einem summarischen Eheschutzverfahren sich nicht rechtfertigt bzw. weshalb die Vor­instanz im vorliegenden Verfahren keine in diesem Sinne vereinfachte Rechnung hätte machen dürfen. Soweit er das vor­instanzliche Argument erst in seiner Eingabe vom 29. Juli 2024, und im Übrigen ohnehin bloss pauschal beanstandet, erfolgt dies verspätet (vgl. E. 1b oben), zumal er es unterlässt darzulegen, dass das Einbringen entgegen dem Gesagten unverzüglich erfolgte (vgl. Hilber/‌Reetz, a.a.O., Art. 317 ZPO N 49 und 60).

bb) Laut den Vorbringen der Gesuchstellerin an der Verhandlung lasse sich der Vermögensverzehr aus einem Vergleich der Vermögensverhältnisse leicht mittels der Steuererklärungen nachweisen. So hätten sie Ende 2016 über ein Vermögen von Fr. 829’188.00 und im Jahr 2021 noch über Fr. 172’511.00 verfügt und damit in den Jahren 2017-2021 total Fr. 656’677.00 oder jährlich Fr. 131’335.00 zusätzlich zum erzielten Einkommen verbraucht. Es sei notorisch, dass bei einem Startup die ersten Jahre etwas harzig anlaufen würden. Jedoch seien selbst in diesen Jahren zusammen mit dem Einkommen und Vermögensverzehr über Fr. 200’000.00 ausgegeben worden (Vi-act. A/III Rz 36). Es sei absolut nicht glaubhaft, dass praktisch das komplette Vermögen des Gesuchsgegners zwischen 2017 und 2021 durch Wertschriftenverluste vernichtet worden sei. Dies sei nicht belegt und auch die Steuererklärungen sprächen dagegen (Vi-act. D4 S. 12). Der Gesuchsgegner hatte an der Verhandlung, auf welche Vorbringen die Vor­instanz verweist (angef. Verfügung E. 6.4.3, S. 26), denn auch lediglich pauschal ausgeführt, dass ein Teil des Vermögens in Wertschriftendepots investiert sei und dass die Wertschriften einen Verlust eingefahren hätten (Vi-act. D4 S. 8 „Zu Rz. 36“). In seiner Befragung erklärte er ebenfalls bloss allgemein, dass der Vermögensrückgang von knapp Fr. 700’000.00 seit der Steuererklärung 2016 auf unterschiedliche Gründe zurückzuführen sei. Erträge kämen rein und es liege ein Anfangsvermögen zu Beginn der Periode vor. Hinzu kämen die Erträge nach Steuern und nach Sozialabgaben. Dann würden die Ausgaben abgezogen und anschliessend Wertschriftenerträge davon abgehen. Es bleibe schliesslich ein Vermögen übrig. Wenn eine Analyse gemacht werden müsste, könnte wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass die Parteien zum Teil aus den Erträgen und zum Teil aus dem Vermögen gelebt hätten (Vi-act. D4 Frage 4, S. 24). Dass er sich hierzu andernorts konkreter geäussert hätte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso erwähnte er mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2023 nur den Anstieg des beweglichen Vermögens im Jahr 2021 von Fr. 166’000.00 auf ca. Fr. 609’000.00 im Jahr 2022, welcher Nettoanstieg indes nicht bedeute, dass Erwerbseinkommen oder Wertschriftengewinne erzielt worden seien. Es sei lediglich zu einer Neubewertung der Beteiligung der H.________ GmbH durch die Steuerbehörden gekommen (Vi-act. D20 Rz 16). Der Gesuchsgegner unterliess es damit, substanziierte Ausführungen vorzubringen oder entsprechende Belege ins Recht zu legen. Beweispflichtig für die eheliche Lebenshaltung ist die unterhaltsberechtigte Beklagte (Hausheer, in: Hausheer/‌Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. 5 N 186), die sich auf die Steuererklärungen beruft. Tatfragen können im Übrigen auch ohne Beweiserhebung beant­wortet werden aufgrund von Indizien (z.B. durchschnittliche Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie) oder eigenem Wissen des Sachgerichts (BGer 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 5.2 f.). Den Unterhaltspflichtigen trifft grundsätzlich insoweit eine Mitwirkungspflicht, als er eine von ihm geltend gemachte Sparquote zu behaupten und nachzuweisen hat (BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4.3.2; Hausheer, a.a.O., Kap. 5 N 186). Hier steht die Frage der Höhe des Vermögensverzehrs im Raum. Wie der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 26. September 2022 selbst ausführte, lebten die Parteien aufgrund ihrer geringen Einkünfte zu einem grossen Teil von „seinem“ sich stetig reduzierenden Vermögen (Vi-act. A/II Rz 34), worauf die Gesuchstellerin denn auch zweimal hinwies (Vi-act. A/II Rz 36; Vi-act. D4 S. 12). Umso mehr hätte er seine Einwendungen substanziieren und belegen müssen.

cc) Bei den Vorbringen des Gesuchsgegners hinsichtlich des Wertverlusts des Wertschriftenportfolios in der Türkei von Fr. 202’086.00 im Jahr 2020 auf Fr. 46’377.00 und bei „I.________“ von Fr. 68’740.00 auf Fr. 60’431.00 sowie den hierzu eingereichten Belegen („Wertentwicklung Schweizer Franken – Türkische Lira vom 20. Dezember 2020 bis 18. Dezember 2021“ [KG-act. 1/3] und „Berechnung Schattenrechnung“ [KG-act. 1/2]) handelt es sich um unzulässige und damit nicht zu berücksichtigende Noven (vgl. E. 1b oben), zumal der Gesuchsgegner es auch hier unterlässt darzulegen, dass das Einbringen unverzüglich erfolgte und weshalb er seine Erklärungen nicht bereits vor erster Instanz vorbringen konnte (vgl. Hilber/‌Reetz, a.a.O., Art. 317 ZPO N 49 und 60; vgl. auch Art. 229 Abs. 3 ZPO). Selbst wenn die Noven zu berücksichtigen wären, ergibt sich aus den Steuererklärungen, dass die Vermögenswerte bei der J.________ (Bank I) beim „Nennwert/Stückzahl“ von 1 699 213.36 per Ende 2020 auf 675 936.00 per Ende 2021 und das Wertschriftenportfolio bei „I.________“ von 68’740.00 auf 60’431.00 sanken. Dass die Vermögensreduktion hauptsächlich auf Wertverluste zurückzuführen ist, wie der Gesuchsgegner dies in seiner Berufung vorbringt (vgl. KG-act. 1 Rz 12), lässt sich hieraus nicht ohne Weiteres ableiten, zumal soweit ersichtlich auch Verkäufe nicht auszuschliessen sind. Bezeichnenderweise erwähnte der Gesuchsgegner vor­instanzlich auf die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang keine Wertverluste (vgl. Vi-act. D4 Frage 33, S. 24), was zu erwarten gewesen wäre, wäre dies der Hauptgrund gewesen. Ausserdem bleiben seine Vorbringen unsubstanziiert und er reicht hinsichtlich seiner Wertschriften keine konkreteren Belege ein, sondern beschränkt sich auf einen Verweis auf die allgemeine Wertentwicklung betreffend Schweizer Franken und Türkische Lira (vgl. KG-act. 1/3). Ebenso wenig lässt sich die Rechnung einfach dadurch vereinfachen, indem vom Reinvermögen der Parteien die genannten Wertschriftenwerte abgezogen werden und der effektive Vermögensverbrauch aus der Differenz der verbleibenden Vermögenswerte in den beiden Jahren errechnet wird, wie der Gesuchsgegner dies in seiner Berufung tut (vgl. KG-act. 1 Rz 13; siehe auch KG-act. 1/2), zumal die Vermögensabnahme unbestrittenermassen zumindest nicht ausschliesslich aus Wertverlusten resultiert. Wenn der Gesuchsgegner nun im Berufungsverfahren neu einen Vermögensverzehr von Fr. 18’550.00 im Jahr behauptet, erscheint dies zudem widersprüchlich und unglaubhaft, weil er in seiner Stellungnahme vom 26. September 2022 wie erwähnt selbst ausführte, sie hätten zu einem grossen Teil von seinem sich stetig reduzierenden Vermögen gelebt (Vi-act. A/II Rz 34). Die Gesuchstellerin erhebt denn auch zu Recht Einwände gegen die Argumentation des Gesuchsgegners, die gesamten Einkünfte der Familie im Jahr 2021 hätten Fr. 83’563.00 bzw. Fr. 6’963.00 betragen, was den Ausgaben der Familie entspreche (vgl. KG-act. 7 Rz 10), weil der errechnete Bedarf – ob nun 7’602.00 (vgl. angef. Verfügung E. 6.7.1) oder gemäss Schattenrechnung von Fr. 7’104.00 (vgl. angef. Verfügung E. 6.4.3 f.) – über diesen geltend gemachten Einkünften liegt und damit entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 9 Rz 6) mit dem angeblichen damaligen Einkommen (inkl. Vermögensverzehr) nicht gedeckt werden konnte. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, welcher Stelle der Gesuchsgegner der Steuererklärung 2020 ein Salär der Parteien von insgesamt Fr. 24’941.00 und derjenigen vom 2021 ein solches von Fr. 24’726.00 entnimmt und weshalb er von unveränderten Erwerbseinkommen ausgeht (vgl. KG-act. 1 Rz 11). Weil die Vermögenserträgnisse im Jahr 2021 mit Fr. 2’980.00 gering ausfielen, hatten sie sodann gerade keinen grossen Einfluss auf die Höhe des Vermögens und damit auf die Frage des Vermögensverzehrs. Und wenn der Gesuchsgegner davon ausgeht, dass die Gesamteinkünfte im Jahr 2021 auf Fr. 39’146.00 gesunken waren, kann überdies von einem umso höheren Vermögensverzehr ausgegangen werden, damit die anfallenden Auslagen beglichen werden konnten. Abschliessend ist festzuhalten, dass der berücksichtigte durchschnittliche Vermögensverzehr von rund Fr. 130’000.00 um Fr. 50’000.00 unter dem abgenommenen Guthaben von rund Fr. 180’000.00 in der Referenzperiode liegt. Zudem legte die Erstrichterin mit der Ermittlung des während der ungetrennten Ehe zuletzt gelebten Standards lediglich die obere Limite des Verbrauchsunterhalts fest (vgl. angef. Verfügung E. 6.3). Der von ihr im Rahmen der Schattenrechnung für die Gesuchstellerin ermittelte maximale Überschussanteil von Fr. 2’828.50 (vgl. angef. Verfügung E. 6.4.5) wurde der Gesuchstellerin im Ergebnis für die erste Phase nicht zugesprochen, sondern lediglich Fr. 800.00 (vgl. angef. Verfügung E. 6.7.8). Anderweitige Einwände, die den von der Gesuchstellerin behaupteten Vermögensverzehr in Frage stellen könnten und einen tieferen Lebensstandard glaubhaft erscheinen liessen, bringt der Gesuchsgegner nicht vor. Weitere Rügen zur vorinstanzlichen Unterhaltsermittlung für die erste Phase erhebt er schliesslich nicht.

dd) Was den von ihm im Rahmen des Eventualantrags aufgeführten Teilsatz „unter Anrechnung der von ihm bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge“ betrifft, geht gemäss den unbeanstandet gebliebenen vor­instanzlichen Erwägungen aus den eingereichten Korrespondenzen hervor, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin ab März 2023 bis Juli 2023 monatliche Beträge von Fr. 1’156.00 überwiesen habe (mit Verweis auf Vi-BB 65, Vi-act. D11.2 und D14.1). Aktuellere Belege würden nicht im Recht liegen, weshalb eine Überprüfung, ob und in welcher Höhe der Gesuchsgegner bislang insgesamt Zahlungen geleistet habe, nicht möglich sei. Ein entsprechender Feststellungsantrag sei aber ohnehin nicht gestellt worden (angef. Verfügung E. 6.7.8, S. 54). Weiter hielt die Vor­instanz fest, dass der Gesuchsgegner die bereits an die Gesuchstellerin geleisteten Zahlungen von den zu leistenden Unterhaltszahlungen in Abzug bringen könne (angef. Verfügung E. 6.5.1, S. 32, und E. 6.7.8, S. 54). Der Gesuchsgegner erwähnt in seinem Berufungsantrag Ziffer 3 Absatz 2 einen allgemeinen Anrechnungsvorbehalt. Gemäss Berufungsbegründung soll er für die erste Phase vom 19. Juli 2022 bis 31. August 2024 berechtigt erklärt werden, die von ihm bereits geleisteten Unterhaltbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 1’156.00 an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Der Gesuchsgegner setzt sich dabei weder mit den erwähnten vor­instanzlichen Erwägungen auseinander noch beanstandet er diese noch den Umstand, dass die Vor­instanz den Anrechnungsvorbehalt nicht in das Dispositiv aufnahm. Insgesamt bleibt damit unklar, wie sein Antrag auf „Anrechnung der von ihm bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge“ und in welchem Umfang zu verstehen ist. Aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid mangelt es zudem an einer ausreichenden Begründung. Diesbezüglich ist somit auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. E. 1c oben).

ee) Dispositivziffer 6.1 der angefochtenen Verfügung ist mithin zu bestätigen.

3.

Weiter umstritten sind die vom Gesuchsgegner ab dem 1. September 2024 zu zahlenden Unterhaltsbeiträge. Der Gesuchsgegner erhebt zunächst Einwände gegen die Höhe des ihm von der Vor­instanz angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 15’232.00.

a) aa) Die Einwände des Gesuchsgegners richten sich gegen das berücksichtigte Pensum von 90 %. Die Vor­instanz erwog, der Gesuchsgegner sei gemäss Dienstvertrag vom 1. Oktober 2022 (Vi-BB 17) seit dem 1. Oktober 2022 bei der K.________ GmbH in einem 50 %-Pensum angestellt, und ging von einem entsprechenden Nettolohn von EUR 9’500.00 bzw. gerundet Fr. 9’319.00 aus, von welchem noch die Arbeitnehmerbeiträge im Umfang von Fr. 596.40 für die AHV/IV/EO/ALV (5.3 % für AHV/IV/EO und 1.1 % für ALV) sowie BVG-Beiträge von Fr. 468.60 abzuziehen seien. Es resultiere ein Nettolohn von rund Fr. 8’254.00 (exkl. Vermögenserträge). Die Vor­instanz hielt weiter fest, dass vom Gesuchsgegner, der 40 % der Betreuungszeit innehabe, die Leistung eines 90 %-Pensums (60 % von 150 %) zugemutet werden könne, zumal eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der eingereichten Belege (Vi-KB 75 f.) nicht erwiesen sei. Ausgehend von einem hypothetischen Einkommen von EUR 17’100.00 bzw. Fr. 16’774.00 pro Monat und nach Abzug der Arbeitnehmerbeiträge im Umfang von Fr. 1’073.50 für die AHV/IV/EO/ALV (5.3 % für AHV/IV/EO und 1.1 % für ALV) sowie BVG-Beiträge von Fr. 468.60 ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 15’232.00 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, welches dem Gesuchsgegner nach Ablauf einer zweimonatigen Übergangsfrist seit Eröffnung des Entscheids anzurechnen sei (angef. Verfügung E. 6.5.2.3).

bb) Der Gesuchsgegner hält der Vor­instanz einerseits vor, die konkreten Verhältnisse während seiner Betreuungstage nicht abgeklärt, geschweige denn diese angemessen berücksichtigt zu haben. Gestützt auf den Schulplan von E.________ und F.________ mit einem Schulunterricht von 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr bzw. 11:50 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr resp. 16:00 Uhr am Donnerstag und Freitag könne ihm maximal ein Einkommen für ein 60 %-Pensum angerechnet werden, zumal er über keine Drittbetreuung verfüge und ihm auch keine Fremdbetreuungskosten angerechnet worden seien. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner zwei Krebserkrankungen gesundheitlich angeschlagen sei. Der Krebs als solcher habe zwar zurückgedrängt werden können, er leide aber seit den sehr belastenden Chemotherapien unter „Fatigue“, was sich im Laufe der Zeit verstärkt habe, obwohl er auf Anraten der Ärzte regelmässig Sport treibe und sich möglichst viel bewege. Hinzu komme die psychische Belastung. Er sei nicht mehr in der Lage, mehr als 50 % zu arbeiten. Seit seiner Krebsdiagnose habe er aufgrund eines gemeinsamen Entscheids denn auch nie mehr als 50 % gearbeitet, um sich daneben intensiv um seine Kinder kümmern zu können. Es sei ihm daher auch ab dem 1. September 2024 ein Einkommen von Fr. 8’254.00 anzurechnen (KG-act. 1 Rz 16 ff.).

cc) Nach Ansicht der Gesuchstellerin ist dem Gesuchsgegner ein 90 %-Pensum ohne Weiteres zuzumuten und auch realisierbar. Es liege in der Natur der Sache, dass der Gesuchsgegner bei der für ihn nun neuen alternierenden Obhut nicht nur noch arbeiten und am Abend und am Wochenende die Freizeit mit den Kindern geniessen könne, sondern deutlich mehr Aufgaben in Bezug auf die Betreuung auf ihn zukämen. Von Montag bis Mittwoch seien die Kinder bei ihr und er könne bereits in diesen Tagen ein 60 %-Pensum erreichen. Es könne ihm zugemutet werden, in den beiden anderen Tagen die restlichen 30 % seines Pensums zusätzlich zur Kinderbetreuung zu leisten, indem er beispielsweise am Vorabend Mahlzeiten zubereite, morgens vor dem Aufstehen der Kinder, abends nach dem ins Bett bringen der Kinder und während der Schulzeit arbeite, oder eben eine Fremdbetreuung organisiere, so wie dies alle alleinerziehenden oder alternierend betreuenden Eltern tun würden. Weiter seien die Ausführungen zu den Nebenwirkungen der Krebserkrankungen angesichts seiner häufigen Arbeits- und Freizeitreisen sehr unglaubhaft. Erst gerade vor einem Monat habe der Gesuchsgegner ihr versichert, dass er wieder bei voller Gesundheit sei. Umso mehr überrasche, dass er gerade kurz nach dem Eintreffen des vor­instanzlichen Entscheids ein Arztzeugnis einreiche, das ihm, trotz Bürojob, bloss eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit attestiere. Es würde sich diesfalls ausserdem auch die Frage stellen, ob der Entscheid über eine 40 %-ige Kinderbetreuung durch den Gesuchsgegner nicht in Wiedererwägung gezogen werden müsste. Dass sie sich auf ein 50 %-Pensum des Gesuchsgegners geeinigt hätten, werde vehement bestritten. Er sei aufgrund seiner fortwährend hohen Arbeitslast zu Hause und aufgrund seiner Arbeitsreisen gar nie in der Lage gewesen, 50 % der Kinderbetreuung zu übernehmen. Sie habe seither und bis heute die alleinige Verant­wortung für den Tagesablauf der Kinder und den Haushalt gehabt. Der Beitrag des Gesuchsgegners sei darin bestanden, die Finanzen und gelegentliche Aktivitäten nach der Arbeit, in der Freizeit und in den Ferien mit den Kindern zu regeln und das älteste Kind bei den Hausaufgaben zu unterstützen. Sollte das Gericht wider Erwarten davon ausgehen, dass dem Gesuchsgegner aus gesundheitlichen Gründen kein 90 %-Pensum angerechnet werden könne, was bestritten werde, wäre es ihm möglich, Krankentaggeldleistungen oder allenfalls auch IV-Leistungen zu erhalten (KG-act. 7 Rz 12 ff.).

dd) Der Gesuchsgegner hält dem wiederum entgegen, dass in seinem Bedarf keine Drittbetreuungskosten berücksichtigt worden seien. Würde ihm zugemutet, während seinen Arbeitstagen sowohl morgens vor dem Aufstehen der Kinder wie auch abends nach deren Zubettgehen zu arbeiten, wäre der Gesuchstellerin solches ebenfalls und damit ein weit höheres Arbeitspensum als 60 % zuzumuten. Im Weiteren habe er dieser nicht zugesichert, bei voller Gesundheit zu sein. Er leide nach wie vor unter den Folgen der Chemotherapie, unter Fatigue. Deren Symptome hätten sich zunächst verbessert, seien in jüngster Zeit aber wieder verstärkt aufgetreten. Der längerfristige Genesungsverlauf sei ungewiss und selbst mit einer IV-Rente wäre er nicht in der Lage, das festgelegte hypothetische Einkommen zu erzielen. Bei der Kinderbetreuung könne er bei Bedarf sodann jeweils eine Pause einlegen, was während den Arbeitszeiten nicht bzw. nicht immer möglich sei. Die Aussagen der Kinder an der Anhörung würden widerlegen, dass er sich nicht zu mindestens 50 % an der Kinderbetreuung beteiligt hätte, was für die künftige Regelung der Betreuung denn auch völlig irrelevant sei (KG-act. 9 Rz 10 ff.).

b) aa) Grundsätzlich ist bei der Festsetzung des in Geld geschuldeten Unterhaltsbeitrags auf das tatsächliche Einkommen abzustellen, abgesehen von Fällen, in denen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens angezeigt ist (vgl. BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Gerade unterhaltspflichtige Elternteile sind zur vollen Ausschöpfung ihrer Erwerbskraft verpflichtet; es besteht diesbezüglich eine besondere Anstrengungspflicht (BGer 5A_61/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.1). Das Gericht darf dem unterhaltsberechtigten wie dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ein hypothetisches Einkommen anrechnen, soweit dieser bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Fehlt die reale Möglichkeit der Einkommenssteigerung, muss sie jedoch grundsätzlich ausser Betracht bleiben (BGer 5A_964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 5.1). Die Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit muss unter den Gesichtspunkten der konkreten Verhältnisse wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarkt u.ä. effektiv möglich und in rechtlicher Hinsicht zumutbar sein (BGE 147 III 308 E. 4 und 5.6). Zumindest die Zumutbarkeit der (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit richtet sich bei einem betreuenden Elternteil nach dem Schulstufenmodell, wonach einem Elternteil im Normalfall unter anderem ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 % zuzumuten ist. Von dieser Richtlinie kann je nach den Umständen im Einzelfall nach pflichtgemässem richterlichem Ermessen abgewichen werden. So ist namentlich mit Bezug auf die erste Schulstufe zu prüfen, ob die konkreten Verhältnisse (Dauer der unterrichtsfreien Zeit pro Halbtag, Möglichkeit der ausserschulischen Drittbetreuung, Distanz zum Arbeitsort, erhöhte Betreuungslast bei mehreren oder behinderten Kindern usw.) eine Erwerbstätigkeit von 50 % in vernünftigem Rahmen (d.h. mindestens halbtageweise) auch tatsächlich erlauben (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2). Noch nicht restlos geklärt ist, wie das Schulstufenmodell konkret auf alternierende Betreuungsanteile angewendet werden soll (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 89). Bei einer alternierenden Obhut mit asymmetrischen Betreuungsanteilen müssen gemäss Bundesgericht entsprechende Anpassungen vorgenommen werden. Wird die Betreuung eines Kindes von beiden Elternteilen übernommen, wird die Erwerbsfähigkeit jedes Elternteils grundsätzlich nur im Umfang der tatsächlichen Betreuung eingeschränkt (BGer 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 4.2.1 mit Verweisen). Bei alternierender Obhut ist die Schulstufenregel mithin auf die jeweiligen elterlichen Betreuungsanteile anzuwenden (Heller, Unterhalt bei alternierender Obhut: Verrechnung schlägt Matrix, in: Anwaltsrevue 5/2023, S. 226; siehe auch BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.3; KG SZ ZK1 2022 32 vom 30. Mai 2023 E. 4; KG SZ ZK2 2023 84 und 85 vom 17. Dezember 2024 E. 4c/cc). Mass­geblich ist, wie die Betreuungslast an den Werktagen während der üblichen Arbeitszeiten verteilt ist (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.4). Es sind auch weitere Entlastungsmöglichkeiten durch freiwillige (vor-)schulische oder ausserschulische Drittbetreuung zu berücksichtigen (BGE 144 III 481 E. 4.7.8). Allerdings darf diesfalls die tatsächliche Verfügbarkeit solcher Angebote nicht ausser Acht gelassen werden (BGE 144 III 481 E. 4.7.7; BGer 5A_978/2018 vom 15. April 2019 E. 1).

bb) Ausgehend davon, dass beide Elternteile bei einer alleinigen Obhut zusammen insgesamt ein 150 %-Pensum leisten müssen, dürfte bei einer alternierenden Obhut mit 60:40-Betreuung von den Elternteilten rein rechnerisch ein 90 %- bzw. 60 %-Pensum verlangt werden (siehe auch OG ZH LZ220011 vom 21. November 2022 E. III./4.7). Zu beachten ist nun wie erwähnt auch die Dauer der unterrichtsfreien Zeit. Der Gesuchsgegner betreut die Kinder an zwei, die Gesuchstellerin an drei Werktagen während der Arbeitszeiten. In Anwendung des Schulstufenmodells und der gelebten Betreuungsregelung wäre dem Gesuchsgegner damit grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit von 80 % (60 % an den drei Betreuungstagen der Gesuchstellerin und 20 % [= je 10 %] während der Schulabwesenheit der Kinder an den eigenen Betreuungstagen) zumutbar (vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.3). Zu beachten ist weiter, dass das gemäss Schulstufenmodell grundsätzlich zumutbare Arbeitspensum von zunächst 50 % bei alleiniger auch unterrichtsfreie Nachmittage umfasst, von welchen die Betreuungstage des Gesuchsgegners nicht betroffen sind. Die von ihm für die beiden Tage anerkannten zehn Arbeitsstunden (vgl. KG-act. 1 Rz 19) entsprechen einem Pensum von rund 25 %. Mit seinen Vorbringen sowie den eingereichten Stundenplänen von E.________ und F.________ zeigt der Gesuchsgegner auch selbst auf, dass ihm die Erreichung eines 30 %-Pensums an seinen beiden Arbeitstagen durchaus möglich ist. So bringt er selbst vor, dass die Schule ausnahmsweise einmal bis 16:00 Uhr daure (siehe auch KG-act. 1/4 und 1/5). Dass er einen Arbeitsweg zurücklegen müsste, macht der Gesuchsgegner sodann nicht geltend. Er beanstandet denn auch nicht, dass die Vor­instanz davon ausging, dass er seine Arbeiten im Homeoffice erledige und ihm keine Berufsausübungskosten anrechnete (vgl. angef. Verfügung E. 6.6.4). Im Weiteren äussert sich der Gesuchsgegner nicht zum Schulweg der Kinder und wie sie diesen in welcher Zeit bewältigen. Die Kinder müssen den Schulweg viermal am Tag zurücklegen, in welcher Zeit es dem Gesuchsgegner möglich ist zu arbeiten oder teilweise das Mittagessen vorzubereiten. Ausgehend von einer üblichen 42 h-Woche umfassen 30 % 12.6 h. Bei einer Arbeitstätigkeit von mindestens 3.75 h an beiden Morgen und mindestens gut 2 h bzw. 3 h am Nachmittag ist ein solches Pensum für den Gesuchsgegner unter dem Aspekt der Kinderbetreuung, auch mangels weiterer Einwände, möglich und zumutbar. Dass Kinder ab und an krank sind, betrifft Elternteile mit Betreuungsfunktionen generell und ist grundsätzlich mangels Voraussehbarkeit nicht einzubeziehen, zumal keine ausserordentlichen Umstände geltend gemacht werden. Seitens der Gesuchstellerin ist zu beachten, dass ihr zwar Fremdbetreuungskosten für den Mittagstisch angerechnet wurden (vgl. angef. E. 6.6.3), der Gesuchsgegner die vorinstanzliche Erwägung, wonach sie im Gegensatz zu ihm ihre Arbeiten nicht (vollständig) im Home-Office werde verrichten können (vgl. angef. Verfügung E. 6.6.3), indes nicht beanstandet, und sie die Kinder unter anderem auch am Mittwochnachmittag betreut, an welchem schulfrei ist. Zudem hatten die Schüler der Klasse 2a gemäss Stundenplan zumindest im Schuljahr 2023/24 am Montag- oder Dienstagnachmittag frei (KG-act. 1/5). Insgesamt ist das ihr angerechnete 60 %-Pensum deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden.

c) Der Gesuchsgegner stellt sich auch aus gesundheitlichen Gründen gegen die Anrechnung eines Pensums von mehr als 50 %.

aa) Gemäss den vor­instanzlichen Erwägungen brachte der Gesuchsgegner vor erster Instanz zwar vor, dass er nicht mehr so leistungsfähig sei wie früher, jedoch lege er kein ärztliches Zeugnis ins Recht, welches eine solche Beeinträchtigung belegen würde. Weiter zitierte die Vor­instanz dessen Aussage an der Befragung, wonach er keine ärztlichen Zeugnisse habe, aber merke, dass er schneller müder werde, weshalb er sich deutlich mehr fit halten müsse, mit Sport und anderem. Dass Letzteres mit zunehmendem Alter immer wichtiger werde, ist laut Vor­instanz ein Umstand, den nicht nur den Gesuchsgegner treffe. Konkrete Hinweise darauf, dass frühere Erkrankungen seine Arbeitsfähigkeit nachhaltig reduziert hätten, würden nicht bestehen. Ebenso sei mangels anderweitiger Behauptungen davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner von seinem aktuellsten Eingriff (Entfernung Magentumor) inzwischen wieder erholt habe. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der eingereichten Belege jedenfalls nicht erwiesen, weshalb dem Gesuchsgegner ein 90 %-Pensum zugemutet werden könne (angef. Verfügung E. 6.5.2.3).

bb) Bei ärztlichen Bescheinigungen wird gemeinhin zwischen dem einfachen Arztzeugnis, dem ärztlichen Bericht und dem ärztlichen Gutachten unterscheiden (Müller, in: Brunner/‌Schwander/‌Vischer [Hrsg.], a.a.O., Art. 177 ZPO N 8). Es handelt sich um blosse Erklärungen des behandelnden Arztes und sie beweisen nach der Lehre grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellenden Person abgegeben wurde, nicht aber, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Aufgrund der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann indes zunächst von der Richtigkeit eines solchen Zeugnisses ausgegangen werden bzw. spielt dieser Umstand eine gewisse Rolle (Dolge, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 177 ZPO N 13; Müller, a.a.O., Art. 177 ZPO N 8 und 9a). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Beurteilung eines Rechtsanspruchs entscheidend, inwieweit eine medizinische Erhebung den Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit genügt (BGE 136 III 161 3.4.2, S. 166 mit Verweis auf BGE 125 V 351 E. 3, S. 352). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so besteht ein sogenannter Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der ärztlichen Feststellungen (Müller, in: Brunner/‌Schwander/‌Vischer [Hrsg.], a.a.O., Art. 177 ZPO N 9a). Um eine behauptete Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen, müssen insbesondere die Beschreibung der medizinischen Beeinträchtigungen klar und die Schlussfolgerungen des Arztes gut begründet sein. Ein ärztliches Zeugnis, das ohne weitere Begründung das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit feststellt, besitzt daher eine geringe oder gar keine Beweiskraft (Maier, a.a.O., N 835; BGer 5A_584/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.1.2).

cc) Der Vor­instanz lagen ein an Dr. med. L.________ adressierter Bericht des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, vom 24. November 2023 über eine beim Gesuchsgegner gleichentags vorgenommene Gastroskopie und obere Endosonographie (Vi-BB 75) sowie ein Schreiben des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, vom 5. Dezember 2023 betreffend eines stationären Aufenthalts mit einer Terminverschiebung auf den 15. Januar 2024 (Vi-BB 76) vor. In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2023 hielt der Gesuchsgegner fest, er arbeite seit den letzten 9.5 Jahren zu einem 50 %-Pensum, um sich gemeinsam und in Absprache mit der Gesuchstellerin um die Kinder zu kümmern. Die im Jahr 2020 diagnostizierte Krebserkrankung habe zusätzlich dazu beigetragen, dass er die Priorität auf die Familie bzw. die Kinder gesetzt habe. Der weitere sich in seinem Magen gebildete Tumor werde eine Operation und weitere Therapien notwendig machen. Eine Erhöhung des Pensums wäre ihm daher auch aus gesundheitlichen Gründen weder möglich noch zumutbar (Vi-act. D24.3 Rz 11). Im Berufungsverfahren beanstandet der Gesuchsgegner den vor­instanzlichen Schluss, wonach der Bericht des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, vom 24. November 2023 sowie das Schreiben des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, vom 5. Dezember 2023 (Vi-BB 75 f.) keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Gesuchsgegners belegen würden, zu Recht nicht. Vielmehr reichte er am 2. Juli 2024 neu einen Bericht von Prof. Dr. G.________, Arzt für Urologie – spezielle urologische Chirurgie, vom 27. Juni 2024 zu den Akten, bei welchem offenbar im Rahmen der Tumornachsorge eine Untersuchung erfolgt war. Besagter Arzt prognostizierte dem Gesuchsgegner einen leicht reduzierten Allgemeinzustand. Klinisch und sonographisch habe sich kein Hinweis für einen Progress der beiden Tumorentitäten ergeben. Auffallend sei eine leichte Reduktion des Nierenparenchyms und eine beginnende Blasenentleerungsstörung. Serologisch habe sich eine Niereninsuffizienz I und eine Hyperuricämie gezeigt. Weiter hält der Arzt fest, es liege wohl auch eine eingeschränkte Belastbarkeit im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Verarbeitung der beiden Tumordiagnosen vor, weshalb der Gesuchsgegner zumindest ein Jahr nach der „GIST Therapie“ die beruflichen Aktivitäten auf maximal 50 % einschränken soll (KG-act. 4/1). Soweit der Arzt für Urologie hiermit psychische Folgen ansprechen sollte, bleibt unbegründet, weshalb die Arbeitsfähigkeit für mindestens ein Jahr und für welche „beruflichen Aktivitäten“ nach Therapieschluss eingeschränkt bleiben soll. Jedenfalls empfahl er routinemässige Kontrollen in vierteljährlichen Intervallen und der Gesuchsgegner macht nicht geltend, dass solche Untersuchungen durchgeführt worden wären und der Arzt dabei eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit festgestellt hätte. Andererseits scheint die Aussage mehr eine Vermutung („wohl“) als eine Feststellung zu sein. Wesentlich scheint, dass Prof. Dr. G.________ dem Gesuchsgegner nur einen leicht reduzierten Allgemeinzustand attestierte, woraus sich keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt. Im Weiteren reichte der Gesuchsgegner ein Arztzeugnis von Dr. med. M.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 26. August 2024 ein, wonach der Gesuchsgegner vom 1. August 2024 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig sei. Als „Anmerkung“ hält der Arzt Folgendes fest: „Als Folgen seiner Krebserkrankung und der anschliessenden Therapien bzw. deren Nebenwirkungen ist Herr A.________ im Umfang von maximal 50 % arbeitsfähig. Von einer solchen Arbeitsfähigkeit ist bis auf Weiteres auszugehen, wobei sein Gesundheitszustand im Rahmen von regelmässigen Kontrollen zu überprüfen sein wird. Aus heutiger Sicht ist eine Steigerung seiner Arbeitsfähigkeit in nächster Zeit jedoch auszuschliessen, zumal sich die Nebenwirkungen der Krebstherapien in letzter Zeit verstärkt haben“ (KG-act. 12/1). Hieraus ergibt sich lediglich, dass – nicht näher definierte – Nebenwirkungen der Krebstherapien sich in letzter Zeit verstärkt hätten und die Arbeitsfähigkeit des Gesuchsgegners einschränken sollen. Dass er unter „Fatigue“ leiden soll, wird nicht festgehalten. Laut Gesuchsgegner strengen ihn insbesondere die berufsbedingten regelmässigen Reisen und Auslandaufenthalte an (KG-act. 9 Rz 14). Der Einwand der Gesuchstellerin hinsichtlich der häufigen Ausland- und Freizeitreisen (vgl. KG-act. 7 Rz 15) erfolgt daher nicht unbegründet, zumal ihre (unvollständige) Ferienliste des Gesuchsgegners und der Kinder, die auch mehrere Reisen kurz vor Einreichung der Berufungsschrift aufführt (KG-act. 7/1), unbestritten blieb und ständige Freizeitreisen mit den Kindern ebenfalls ein gewisses Mass an Energie erfordern dürften und bei anhaltender Müdigkeit schwer vorstellbar wären. Weitere Beweisabnahmen erübrigen sich in diesem Zusammenhang (vgl. die Beweisofferten der Gesuchstellerin). Es fällt auch auf, dass das gegen Ende August 2024 ausgestellte Zeugnis eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. August 2024 bescheinigt und sich diesem nicht entnehmen lässt, ob bzw. wann eine entsprechende Untersuchung stattfand. Ebenso wenig ist im Zeugnis festgehalten, wie lange eine Reduktion des Arbeitspensums empfohlen oder angezeigt wäre. Die Begriffe „bis auf Weiteres“ oder „in nächster Zeit“ sind wenig aussagekräftig. Gemäss Aktenlage wurde der Gesundheitszustand des Gesuchsgegners zudem seither nicht überprüft, weshalb erst recht nicht von einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, zumal der Gesuchsgegner selbst von einem ungewissen Genesungsverlauf sprach (vgl. KG-act. 9 Rz 18). Dabei ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung sich eher zugunsten ihrer Patienten äussern. Berichte von Spezialisten (z.B. psychologische Fachpersonen) haben ein höheres Gewicht als diejenigen von Allgemeinpraktikern (Maier, a.a.O., N 835 f.). Auffallend ist überdies, dass die beiden Belege kurz nach Erlass des hier angefochtenen Entscheids ausgestellt wurden, weshalb nicht von der Hand gewiesen werden kann, dass dies im Hinblick auf die Argumentation im Berufungsverfahren erfolgte, nachdem die Vor­instanz eine Arbeitsunfähigkeit des Gesuchsgegners verneint hatte (vgl. Müller, a.a.O., Art. 177 ZPO N 9a).

dd) Nach all dem Gesagten vermochte der Gesuchsgegner eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen und ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz ihm ab dem 1. September 2024 ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 15’232.00 anrechnete, weil die Erzielung eines solchen ab diesem Zeitpunkt nach obiger Prüfung als möglich und zumutbar anzusehen ist.

4.

Hinsichtlich der ab dem 1. September 2024 zu zahlenden Unterhaltsbeiträge richten sich die Rügen des Gesuchsgegners auch gegen das der Gesuchstellerin angerechnete Einkommen.

Dispositiv

a) aa) Laut Vor­instanz spricht die Gesuchstellerin fliessend Englisch, weshalb die angeblich fehlenden Deutschkenntnisse auf dem Finanzplatz Zürich kein allzu grosses Hindernis sein dürften. Im Übrigen sei ihr zumutbar, ihre Deutschkenntnisse weiter zu vertiefen. Nicht glaubhaft gemacht seien die behaupteten Schwierigkeiten bei der Stellensuche. Die Gesuchstellerin verfüge mit einem abgeschlossenen Bachelor- und Masterstudium in Economics über eine gute Ausbildung und könne zudem erste Berufungserfahrung im Finanzbereich vorweisen. Gemäss Lohnanalyse.ch sollte sie beispielsweise als Assistentin der Geschäftsleitung ein Jahreseinkommen von rund 80’000.00 brutto bei einem 100 %-Pensum erzielen können. Es sei ihr demnach ein hypothetisches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 3’515.00 bei einem 60 %-Pensum anzurechnen (angef. Verfügung E. 6.5.1.3).

bb) Der Gesuchsgegner erachtet das angerechnete Einkommen als nicht gerechtfertigt und bringt vor, dass die Gesuchstellerin nicht nur über eine Ausbildung als diplomierte Kauffrau, sondern auch über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Economics sowie eine mehrjährige Berufserfahrung in diesem Bereich verfüge. Es sei ihr daher möglich wie auch zumutbar, als Projektmanagerin im Finanzbereich zu arbeiten. Es lasse sich nicht nachvollziehen, weshalb die Vor­instanz ihr ein Einkommen als „Assistentin der Geschäftsleitung“ angerechnet habe. Gemäss dem „Lohnbuch 2023“ betrage der monatliche Bruttolohn einer Projektmanagerin für ein 100 %-Pensum Fr. 10’769.00, was bei einem 60 %-Pensum monatlich Fr. 6’461.00 entspreche. Nach Abzug für die AHV/UV/EO von 5.3 % bzw. Fr. 342.00 sowie weiteren (geschätzten) Fr. 400.00 für das BVG, ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5’719.00. Bei der von der Vor­instanz konsultierten Website „lohnvergleich.ch“ handle es sich nicht um eine amtliche Erhebung von Lohndaten (KG-act. 1 Rz 24 f.).

cc) Nach Ansicht der Gesuchstellerin verkennt der Gesuchsgegner, dass sie seit dem Abschluss des Studiums einzig zwischen März und November 2007 als Research Assistent bei der N.________ gearbeitet und dabei bei einem 100 %-Pensum rund GBP 2’020.00 und somit knapp Fr. 4’900.00 verdient habe. Nach einer Auszeit und dem anschliessenden Umzug in die Schweiz habe sie nicht mehr gearbeitet und sich somit seit knapp 17 Jahren praktisch ausschliesslich um den Haushalt und seit 2011 auch um die Kinderbetreuung gekümmert. Ein kurzzeitiger dreimonatiger Assistenzjob beim Unternehmen eines Bekannten im Jahr 2017 sowie gelegentliche Gefälligkeitsleistungen für die Unternehmung des Gesuchsgegners vor der Trennung würden nichts daran ändern, dass sie seit knapp 17 Jahren praktisch keine Berufserfahrungen habe machen können (KG-act. 7 Rz 22).

dd) Der Gesuchsgegner hält dem wiederum entgegen, dass der durchschnittliche Arbeitnehmer in der Schweiz mehr verdiene als in Grossbritannien und der Lohn 2024 ausserdem grundsätzlich deutlich höher sei als im Jahr 2007. Die Gesuchstellerin sei zudem keine Berufseinsteigerin mehr, sondern verfüge über einige Jahre Berufserfahrung. Der Titel eines „Research Assistant“ sei nicht gleichzusetzen mit demjenigen einer Assistentin. Bei der N.________ sei die Gesuchstellerin zusätzlich zum Grundlohn ausserdem in den Genuss eines Bonus gekommen und beim Lohn von GPB 2’022.00 seien die Steuern von monatlich GPB 491.00 bereits abgezogen gewesen. Es habe sich überdies um einen Anfangslohn gehandelt mit anschliessender Lohnerhöhung. Sie sei nach der Zeit als „Research Assistant“ ins Investment Banking Analyst Programm der N.________ aufgenommen worden, ein äusserst anspruchsvolles zweijähriges Eliteprogramm für angehende Investmentbanker. Laut ihrem Curriculum Vitae habe die Gesuchstellerin zwischen 2016 und 2023 bei der H.________ GmbH Arbeitsleistungen erbracht. Sie habe mindestens ein Mandat selbständig akquiriert und allein abgewickelt, zahlreiche Kontakte zu potenziellen Neukunden aufgenommen und auch verschiedene Geschäftsreisen unternommen. Die von ihr eingereichten fünf Bewerbungen würden mehrheitlich aus dem Jahr 2023 stammen. Beim RAV habe sie sich nicht angemeldet. Augenscheinlich habe sie nicht ansatzweise genügende Suchbemühungen unternommen. Offensichtlich sei sodann, dass sie sich für Stellen beworben habe, für die sie überqualifiziert sei, um Absagen vorweisen zu können (KG-act. 9 Rz 19 ff.).

b) aa) Um die Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln, kann der Richter beispielsweise die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge heranziehen. Ausgehend davon darf er im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1; Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, in: AJP 7/2020, S. 841). Als weitere mögliche Quelle wird in der einschlägigen Literatur unter anderem das Onlinetool „https://www.lohnanalyse.ch“ genannt (Affolter, a.a.O., S. 841; Maier, a.a.O., N 846), auf das sich die Vor­instanz – und nicht auf „lohnvergleich.ch“ (vgl. KG-act. 1 Rz 25) – stützte (vgl. angef. Verfügung E. 6.5.1.3, S. 30).

bb) Der Gesuchsgegner geht bei der Gesuchstellerin von einer mehrjährigen Berufserfahrung aus und verweist auf ihren Curriculum Vitae, wonach sie unter anderem zwischen 2016 und 2023 bei der H.________ GmbH angestellt gewesen sei. Die Gesuchstellerin machte vor erster Instanz unter Beilage des Lohnausweises für das Jahr 2020 (Vi-KB 3) geltend, es sei zwar ein geringes Einkommen von ca. Fr. 20’000.00 jährlich ausgewiesen, dies sei aber aus rein steuerlichen Gründen erfolgt; sie habe keinerlei Funktion in der Firma des Gesuchsgegners gehabt. Sie habe einzig im Jahr 2017 einige Gefälligkeitsarbeiten für den Gesuchsgegner wie auch einen Bekannten in London gemacht. Zudem sei sie am 6. Juni 2020 noch einmal in Winterthur gewesen, um nach einer Liegenschaft eines Vertragspartners des Gesuchsgegners zu schauen und im Jahre 2021 habe sie eine einstündige Präsentation vor der deutschen Gesellschaft O.________ gehalten (Vi-act. A/I Rz 7; Vi-act. A/III Rz 7 f. und 18). Der Gesuchsgegner bestreitet ein Ausweisen des Einkommens aus rein steuerlichen Gründen, zumal dies keinen Sinn machen würde, weil sie das Einkommen auch privat wieder als Einkommen versteuern müssten. Es handle sich um einen branchenüblichen Lohn, der von der Steuerbehörde abgesegnet worden sei. Die Gesuchstellerin habe im Rahmen von 10 % rund zehn Stunden pro Monat als „Business Developer“ gearbeitet. Weil sie ihren arbeitsvertraglichen Pflichten seit Einreichen der Gesuchsant­wort nicht mehr nachgekommen sei, sei sie zweimal abgemahnt worden und er habe das Arbeitsverhältnis im Namen der H.________ GmbH per Ende Januar 2023 auflösen müssen (Vi-act. A/II Rz 10 und 22; Vi-act. D4, S. 4 „Zu Rz. 7“ und S. 5 „Zu Rz. 18).

Wie der Gesuchsgegner an der Parteibefragung ausführte, wurde der Beschluss, der Gesuchstellerin ein Salär auszuzahlen, mit dem Steuerberater gefasst (Vi-act. D4 Frage 23, S. 22), womit steuerliche Hintergründe naheliegen. Augenfällig ist weiter die Höhe des der Gesuchstellerin ausbezahlten Salärs. Bei einer 42 h-Woche entsprechen 182 h im Monat (42 Stunden x 52 Wochen : 12 Monate) einem 100 %-Pensum und die gemäss Arbeitsvertrag auf 10 h im Monat festgelegte Regelarbeitszeit, selbst unter Berücksichtigung der Ferientage, damit nur rund einem 5 %- und nicht 10 %-Pensum. Das Gehalt wurde auf Fr. 175.00 brutto pro Stunde inkl. 8.33 % Ferienzuschlag festgelegt (Vi-BB 3). Gemäss Lohnausweis bezifferte sich der Bruttolohn der Gesuchstellerin im Jahr 2020 auf Fr. 21’000.00 (= Fr. 175.00 x 10 h x 12 Monate) und der Nettolohn auf Fr. 19’661.00 (Vi-KB 3), was einem Monatslohn von rund Fr. 1’640.00 netto entspricht. Ein Lohn in dieser Höhe für ein 5 %-Pensum erscheint selbst für die laut Gesuchsgegner angeblich erfolgten Arbeitsleistungen auffallend hoch, weshalb er für die Feststellung der von der Gesuchstellerin für die H.________ GmbH erfolgten Verrichtungen sowie die Ermittlung des der Gesuchstellerin anzurechnenden Einkommens nicht aussagekräftig ist. Die Visitenkarte der Gesuchstellerin oder die Korrespondenz mit P.________ betreffend Arbeitsvertrag können jedenfalls für sich eine tatsächliche, regelmässige Erwerbstätigkeit in der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Form nicht glaubhaft machen. Gleiches gilt für die Korrespondenz von Anfang 2017, zumal die Gesuchstellerin eine Erwerbstätigkeit zwischen Februar und April 2017 gerade nicht bestreitet (vgl. Vi-BB 4). Ferner trifft zwar zu, dass ein Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgefasst werden muss (vgl. Vi-act. D4, S. 4 „Zu Rz. 7“), vorliegend war aber gemäss den Ausführungen des Gesuchsgegners in seinen E-Mails an P.________ und Q.________ vom 15. Juli 2016 gerade vorgesehen, dass die Gesuchstellerin den Vertrag unterzeichnen werde (Vi-BB 4 und 28). Ohne ihre Unterschrift kann damit nicht ohne Weiteres von einem mündlichen Vertragsabschluss ausgegangen werden, zumal die Gesuchstellerin einen solchen bestreitet. Ohnehin aber vermöchte auch ein abgeschlossener Arbeitsvertrag noch nicht rechtsgenüglich zu belegen, dass die Gesuchstellerin für die H.________ GmbH mindestens ein Mandat selbständig akquirierte und allein abwickelte, zahlreiche Kontakte zu potenziellen Neukunden aufnahm und verschiedene Geschäftsreisen, unter anderem nach Norwegen und London, unternommen hätte, wie der Gesuchsgegner dies in seiner Eingabe vom 29. Juli 2024 vorbringt (vgl. KG-act. 9 Rz 22). Im Weiteren lässt sich den Ausführungen des Gesuchsgegners an der Verhandlung (vgl. Vi-act. D4, S. 4) nicht entnehmen, welche der dort eingereichten Belege (Vi-BB 23-48; vgl. auch Vi-act. E19) dies inwieweit darlegen sollen. So sind zunächst die Abmahnungen sowie die Kündigung (Vi-BB 23-25) lediglich vom Gesuchsgegner unterzeichnet oder es handelt sich nur um Berechnungen aus dem Internet (Vi-BB 26 f.) oder um eine Anfrage des Gesuchsgegners bei der UVG-Versicherung (Vi-BB 28), um die, erst im Dezember 2018 erfolgte Mitteilung des Gesuchsgegners bzw. der H.________ GmbH an die Gesuchstellerin über eine neu angelegte Mailadresse (Vi-BB 29) oder dem Inhalt nach nicht näher zuordenbare Kommunikationen im April 2021 (Vi-BB 30 f.). Weiter liegen wenige Nachrichten über vereinzelte geschäftliche Erledigungen der Gesuchstellerin oder lediglich Anfragen des Gesuchsgegners an sie aus den – soweit ersichtlich – Jahren 2017 bis und mit 2022 vor (Vi-BB 32-34, 36-41 und 43). Ebenfalls als Belege dienen sollen: eine Broschüre „R.________ investment opportunity“ vom Oktober 2017, in deren Zusammenhang sämtliche Fragen an die Gesuchstellerin zu stellen seien, eine weitere Borschüre „Opportunities for S.________“ (Vi-BB 42), eine einseitig unterzeichnete Vereinbarung zwischen der T.________ und der H.________ GmbH vom 22. Februar 2022 (Vi-BB 44) sowie ein Mailverkehr betreffend „Anmeldebestätigung: U.________ 2021“, an welchem Event die Gesuchstellerin offenbar am Abendtisch teilnahm (Vi-BB 45). Schliesslich liegen nur ein Infoblatt über „Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber“ (ANOBAG; Vi-BB 46), eine nicht unterschriebene Arbeitnehmeranmeldung bei der Ausgleichskasse (Vi-BB 47) sowie eine einseitig unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Gesuchsgegner und der K.________ GmbH über Beiträge der sozialen Sicherheit und Erstattung der gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen im Recht (Vi-BB 48). Gerade auch die angeblich vereinbarte Arbeitszeit von nur zehn Stunden im Monat sprechen gegen die vom Gesuchsgegner behauptete Funktion der Gesuchstellerin im Betrieb. Ohnehin würde die von August 2016 bis zur Kündigung per Ende Januar 2023 gesammelte Berufserfahrung aufgrund des geringen Arbeitspensums zusammengerechnet lediglich zwischen drei und vier Monaten betragen. Ihren Einsatz betreffend T.________ von Februar 2017 bis April 2017 blieb sodann unbestritten, ist aber aufgrund der kurzen Dauer ebenfalls von untergeordneter Bedeutung. Die Gesuchstellerin gab zu Protokoll, etwa eine Stunde pro Tag hierfür gearbeitet zu haben (Vi-act. D4 Frage 22, S. 16). Dass die H.________ GmbH im Lebenslauf aufgeführt ist, begründete die Gesuchstellerin damit, dass sie nicht gewusst habe, wie sie es handhaben soll mit dem T.________-Projekt, weil sie nicht von denen angestellt gewesen sei und keine eigene Firma habe. Der Freund habe sie über ihr V.________-Konto bezahlt und der Gesuchsgegner habe sie gebeten, das Geld an die H.________ GmbH zu überweisen, was sie auch getan habe. Mit dieser Firma habe der Auftrag aber nichts zu tun gehabt. Sie könne sich nicht mehr erinnern, wann der Lebenslauf erstellt worden sei; vielleicht im Jahr 2016, jedenfalls aber nicht kürzlich (Vi-act. D4 Fragen 22 f.). Der Gesuchsgegner selbst äussert sich nicht zum Erstellungsdatum, womit die Bedeutung von „Aug 2016 – today“ offenbleiben kann. Insgesamt ist nach dem Gesagten jedenfalls als glaubhaft anzusehen, dass die Gesuchstellerin in besagter Gesellschaft keine für eine ihrer Ausbildung entsprechenden Erwerbstätigkeit nennenswerten Erfahrungen sammeln konnte.

cc) Der Gesuchsgegner markierte im Auszug des Lohnbuches Schweiz 2023 die Tätigkeit als „Controller (Management Accounting)“ mit einer Berufserfahrung von mehr als sieben Jahren bei einem Bruttoeinkommen von Fr. 10’769.00 (KG-act. 1/7). Weitere Vergleiche stellte er nicht an. Gemäss Lebenslauf war die Gesuchstellerin nebst der vom Gesuchsgegner behaupteten Beschäftigung bei der H.________ GmbH während gut zwei Jahren erwerbstätig (vgl. Vi-BB 2). Aufgrund der geringen Berufserfahrung ist nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin – ob als Projektmanagerin oder als Controller – einen Lohn in dieser Höhe erzielen könnte. Selbst wenn den Vorbringen des Gesuchsgegners gefolgt würde, wäre wie bereits erwähnt zu beachten, dass sich das Pensum bei der H.________ GmbH auf lediglich 5 % belief und die Berufserfahrung damit gleichermassen beschränkt ausgefallen wäre. Im Weiteren ist hinsichtlich der ausgeübten Berufstätigkeit zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin von Februar bis April 2017 unbestrittenermassen für das Unternehmen eines Bekannten als „Project Manager“ (vgl. Vi-BB 2) tätig war. Gemäss Lebenslauf war sie ausserdem von März bis November 2007 bei der N.________ als „Analyst“ (Vi-BB 2) und gemäss dem entsprechenden Arbeitsvertrag (KG-act. 7/2) sowie den Vorbringen der Parteien (KG-act. 7 Rz 22; KG-act. 9 Rz 21) als „Research Assistant“ angestellt. Die Gesuchstellerin führte erstinstanzlich aus, vor der Berufsaufgabe im Jahr 2007 und damit nebst ihrer Tätigkeit bei der „W.________“ von Oktober 2005 bis November 2006 (auch) bei ihrer Anstellung bei der N.________ (vgl. Vi-BB 2) als Assistentin gearbeitet zu haben. Der Gesuchsgegner macht geltend, bei einem „Research Assistant“ handle es sich um einen hochqualifizierten Mitarbeiter, der für Investment Banker weltweit aus allen Datenbanken Informationen und Analysen über Gesellschaften einhole. Dabei zieht er indes keine Parallelen zum Controller und äussert sich ebenso wenig zu allfälligen Lohnunterschieden der oben genannten Berufsbezeichnungen. Dem vom Gesuchsgegner eingereichten Auszug aus dem „Lohnbuch 2023“ lässt sich entnehmen, dass der monatliche Bruttolohn eines „Business Analyst/Financial Analyst“ – gemäss Lebenslauf war die Gesuchstellerin bei der N.________ wie erwähnt als „Analyst“ tätig (Vi-BB 2) – mit sogar drei bis sieben Jahren Berufserfahrung Fr. 6’923.00 beträgt, was bei einem 60 %-Pensum einem Lohn von rund Fr. 4’150.00 brutto und damit in etwa dem von der Vor­instanz angerechneten Nettoeinkommen entspricht, nachdem insgesamt Abzüge von rund 15 % anfallen dürften (vgl. OG AG ZSU.2023 20 vom 23. Mai 2023 E. 5.4.3.3; KG ZG A1 2015 55 vom 19. Dezember 2019 E. 6.3.4). Woraus sich ergeben soll, dass die Gesuchstellerin nach der Zeit als „Research Assistant“ in ein zweijähriges Eliteprogramm der N.________ aufgenommen wurde, erklärt der Gesuchsgegner nicht und ergibt sich auch nicht aus ihrem Lebenslauf, auf den er Bezug nimmt.

dd) Soweit der Gesuchsgegner sinngemäss die fehlende Berücksichtigung der Ausbildung der Gesuchstellerin beanstandet, so dürfte eine Finanzanalyst (siehe hierzu das gestützt auf das „Lohnbuch 2023“ ermittelte Einkommen in E. 4b/cc oben) mehrheitlich über einen Hochschulabschluss verfügen. Im Übrigen war es der Gesuchsgegner selbst, der auf das „Lohnbuch 2023“ abstellte. Davon abgesehen ist festzuhalten, dass im Gegensatz zu dem von der Vor­instanz sowie auch dem vom Gesuchsgegner gewählten Lohnrechner beispielsweise der Lohnrechner Salarium des Bundesamtes für Statistik erlaubt zu bestimmen, welche Löhne beim Vorliegen bestimmter Kriterien (u.a. der Ausbildung) bezahlt werden. Nach Eingabe der Kriterien (Branche: „64. Erbringung von Finanzdienstleistungen“; Region: „Zürich [ZH]“; Berufsgruppe „33. Betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte und Verwaltungsfachkräfte“; Berufliche Stellung: „5. Ohne Kaderfunktion“; Ausbildung: „Universitäre Hochschule [UNI, ETH]“; Alter: „43 Jahre“; Dienstjahre: „0 Jahr(e)“; Wochenstunden: „25.2 Stunden“; Geschlecht: „Frau“; Nationalität/Aufenthaltsstatus: Schweizer/-innen; Unternehmensgrösse: „Weniger als 20 Beschäftigte“; 13. Monatslohn: „Standartwert: Nein“; Sonderzahlungen: „Nein“; Art des Vertrags: „Standartwert: Monatslohn“) ergibt sich ein monatlicher Medianlohn von Fr. 5’378.00 brutto bei einem 60 %-Pensum bzw. 25.2 Wochenstunden. Es ist zwar grundsätzlich auf den Medianlohn abzustellen, bei diesem handelt es sich allerdings nicht um das am häufigsten erzielte Einkommen, sondern vielmehr um den Wert, der in 50 % der erhobenen Fälle unter- und in 50 % der Fälle überschritten wird. Bei der für die Berechnung der Werte vorgenommenen Regressanalysen werden einerseits nicht alle möglichen, sondern nur bestimmte Kriterien berücksichtigt. Andererseits handelt es sich um Ermessensentscheide. Entsprechend werden gewisse für die Lohnfestsetzung im Einzelfall ebenfalls mass­gebende Kriterien nicht berücksichtigt. Weil das Gericht bei der Unterhaltsfestsetzung den Einzelfall zu entscheiden hat und nicht einen statistischen Durchschnitt, ist der aufgrund des statistischen Rechners ermittelte Lohn nach oben oder nach unten anzupassen, sofern der konkret zu beurteilende Fall Besonderheiten aufweist, welche bei den Regressanalysen für den Lohnrechner nicht berücksichtigt wurden (vgl. BGer 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1.2 = FamPra 2/2020 S. 503 ff.). Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die Muttersprache der Gesuchstellerin nicht Deutsch ist, wenn sich dies im Finanzbereich in Anbetracht ihrer Englischkenntnisse auch nicht gleichermassen auswirken dürfte wie in anderen Branchen. Zudem kann die Gesuchstellerin nach dem oben Gesagten nur eine geringe Berufserfahrung vorweisen. Zwar wird beim Lohnrechner das Kriterium „Dienstjahre“ berücksichtigt, dabei handelt es sich indes lediglich um die Anzahl Jahre der Zugehörigkeit zu einem Unternehmen (siehe auch OG ZH LE220016 vom 21. Mai 2024 E. II./15.5), weshalb die fehlende Berufserfahrung bzw. der Umstand, dass die Gesuchstellerin in den letzten rund 20 Jahren mehrheitlich nicht arbeitete, hier noch keinen Eingang in die Analyse fand. Eine Arbeitnehmerin verfügt im gleichen Alter grundsätzlich über eine wesentlich grössere Berufserfahrung als die Gesuchstellerin. Dass die Gesuchstellerin bei der N.________ im Vergleich zu heute und den Lohnverhältnissen in der Schweiz annähernd einen Lohn in der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Höhe erzielt hätte, ergibt sich aus den Akten ebenso wenig, wenn auch Steuern von GBP 491.00 beim Lohn von GBP 2’022.00 bereits abgezogen gewesen sein sollten (vgl. auch KG-act. 7/2). Über die Höhe eines allfälligen Bonus äussert sich der Gesuchsgegner nicht (vgl. KG-act. 9 Rz 21). In Anbetracht dessen, dass es sich um ein 100 %-Pensum handelte, dürfte der damals erzielte Lohn zudem selbst unter Beachtung der heute grundsätzlich höher ausfallenden Löhne den von der Vor­instanz angerechneten Lohn nicht erreichen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Gesuchstellerin lediglich von März bis November 2007 bei der N.________ angestellt war. Kommt schliesslich hinzu, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2024 43 Jahre zählte und ihr Studienabschluss bereits rund 20 Jahre zurückliegt. Es rechtfertigt sich daher, bei der Ermittlung des Einkommens der Gesuchstellerin von einem Referenzwert auszugehen, der unter dem Medianwert liegt. Der vom Lohnrechner für ein 60 %-Pensum aufgeführte 25 %-Quartil-Wert beträgt Fr. 4’639.00 brutto, was in etwa einem Nettoeinkommen von 3’940.00 entspricht. Das von der Vor­instanz angerechnete Nettoeinkommen liegt gut Fr. 400.00 unter diesem Wert. Um der Gesuchstellerin auf dem aktuellen Arbeitsmarkt eine realistische Chance auf einen Wiedereinstieg zu geben, erscheint indes nicht angezeigt bzw. rechtfertigt es sich nicht, das von der Vor­instanz angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 3’515.00 zu erhöhen, insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass gemäss Lohnrechner 25 % weniger verdienen als den ausgewiesenen 25 %-Quartil-Wert (siehe auch BGer 4A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1.2 f.; OG ZH LY110042 vom 28. Februar 2012 E. III./13.3). Der von der Vor­instanz ermittelte Lohn erscheint damit im Ergebnis auch gestützt auf den Lohnrechner Salarium nicht als unangemessen. Nichtsdestotrotz vermögen die von der Gesuchstellerin mit Berufungsant­wort maximal fünf eingereichten Bewerbungen über den Zeitraum von Februar 2023 bis Juli 2024 keine ausreichenden Suchbemühungen glaubhaft zu machen. Die Gesuchstellerin reichte selbige denn auch nicht als Nachweis hierfür ein, sondern um aufzuzeigen, dass sie auch heute wieder Jobs als Assistentin suche (vgl. KG-act. 7 Rz 22). Letzteres ändert schliesslich nichts an dem insbesondere gestützt auf ihre Ausbildung mit dem Lohnrechner errechneten und damit von ihr erzielbaren Lohn.

ee) Aus den genannten Gründen erscheint die Annahme der Vor­instanz, wonach die Gesuchstellerin ein Nettoeinkommen von Fr. 3’515.00 netto erzielen kann, insgesamt als sachgerecht, weshalb für eine Anpassung, zumindest für das vorliegende Verfahren mit einer vorläufigen Unterhaltsregelung, kein Anlass besteht. Nachdem der Gesuchsgegner keine weiteren Einwände gegen die vorinstanzlichen Unterhaltsberechnungen erhebt, sind die Dispositivziffern 5.1, 5.2, 6.2 wie auch 7 damit ebenfalls zu bestätigen.

5. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 dem Gesuchsgegner auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er wird überdies verpflichtet, die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif der Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). Die Gesuchstellerin reichte keine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und Auslagen ein, weshalb die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO; § 6 Abs. 1 GebTRA). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (vgl. § 10 GebTRA; vgl. KG SZ ZK2 2022 26 vom 21. September 2023 E. 11e). Innerhalb dieses Rahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die Gesuchstellerin reichte eine zehnseitige Berufungsant­wort ein. Angesichts dessen, dass sich keine schwierigen juristischen Fragen stellten, hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-

beschlossen:

Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und die angefochtene Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 18. Juni 2024 bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

24. Februar 2026 amu

ZK2 2024 41

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4A_539/2024

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5A_430/2023

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5A_592/2018

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4A_314/2021

5P.213/2004

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5A_288/2008

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§ 6 GebTRA

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