ZK2 2024 42
Präsidial
5. November 2024Deutsch2 min
- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 5. November 2024
ZK2 2024 42
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsteller und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Eheschutzmassnahmen)
(Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 19. Juni 2024, ZES 2023 203);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Berufungsführerin ihre Berufung vom 3. Juli 2024 gegen die
Verfügung des Bezirksgerichts March vom 19. Juni 2024 (ZES 23 203) mit Schreiben datierend vom 31. Oktober 2024 zurückzog (KG-act. 14), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- die Parteien gemäss Ziff. 12 ihrer Scheidungskonvention vom
Sachverhalt
1. November 2024 die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je hälftig
tragen;
- die Parteien gemäss derselben Bestimmung gegenseitig auf eine
Parteientschädigung verzichten;
- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
Erwägungen
2.
Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 600.00 werden den beiden Parteien zu gleichen Teilen auferlegt und vom durch die Berufungsführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 2’400.00 wird der Berufungsführerin durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 75’825.00.
5.
Zufertigung direkt an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
5.
November 2024 amu
ZK2 2024 42
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF