ZK2 2024 47
Präsidial
28. Oktober 2024Deutsch8 min
1. Den Gesuchsgegnern wird unter Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall befohlen, den Garten KTN xx innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung vollständig zu räumen und sämtliche Gegenstände wie insbesondere die Fahrnisbaute (Gewächshaus) sowie die diversen Utensilien wie Kompostbehälter, weitere Behälter, Bretter, Geräte und dgl. zu entfernen und das Grundstück der Gesuchstellerin in ordentlichem Zustand, d.h. von Pflanzenbewuchs gesäubert, zu übergeben.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 28. Oktober 2024
ZK2 2024 47
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
1. A.________,
2. B.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
Gemeinde D.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Räumungsbefehl
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Juli 2024, ZES 2024 228);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 16. Juli 2024 verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz:
1. Den Gesuchsgegnern wird unter Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall befohlen, den Garten KTN xx innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung vollständig zu räumen und sämtliche Gegenstände wie insbesondere die Fahrnisbaute (Gewächshaus) sowie die diversen Utensilien wie Kompostbehälter, weitere Behälter, Bretter, Geräte und dgl. zu entfernen und das Grundstück der Gesuchstellerin in ordentlichem Zustand, d.h. von Pflanzenbewuchs gesäubert, zu übergeben.
Im Widerhandlungsfall ist die Gesuchstellerin berechtigt, das Grundstück auf Kosten der Gesuchsgegner selber zu räumen und nötigenfalls zum Schutz die Kantonspolizei beizuziehen, welcher der vorliegende Entscheid vorzulegen ist.
Erwägungen
2.
Den Gesuchsgegnern wird unter Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, das Grundstück KTN xx nach Ablauf der 30-tägigen Frist gemäss Dispositiv-Ziff. 1 zu bewirtschaften und zu betreten.
Im Übrigen wies die Einzelrichterin die Anträge der Parteien ab, soweit darauf einzutreten war (Disp.-Ziff. 3), und auferlegte die Gerichtskosten den Gesuchsgegnern. Die Einzelrichterin bejahte nach rechtskräftiger Abweisung der den Garten KTN xx betreffenden Grundbuchberichtigungsklage der Erben des F.________ sel. (vgl. ZK 1 2020 3 vom 12. April 2021 und BGer 5A_395/2021 vom 28. Mail 2021 = KB 2) die Eigentümerstellung der Gesuchstellerin (angef. Verfügung E. 1.3) und die Passivlegitimation der Gesuchsgegner als widerrechtliche Besitzer bzw. Störer (ebd. E. 1.4 f.). Daher stehe der Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegner, die keine Absicht bekunden würden, die Bewirtschaftung bzw. den Besitz aufzugeben, nach klarem Recht ein Herausgabe- und Beseitigungs- bzw. ein Unterlassungsanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB zu (Art. 257 i.V.m. Art. 248 lit. b ZPO). Im Übrigen sei Rechtsmissbrauch weder dargetan noch ersichtlich (ebd. E. 1.6). Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung reichten die Gesuchsgegner gegen die Verfügung der Einzelrichterin rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Sie beantragen, die Verfügung aufzuheben, die Vollstreckung aufzuschieben, eventuell aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung von KTN xx unter Berücksichtigung ihrer und weiterer Gehörsansprüche an die Vorinstanz zurückzuweisen, soweit auf den Grundbucheintrag der Gesuchstellerin eingetreten werden könne. Die Gesuchstellerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 5). Auf Antrag des neu durch die Beschwerdeführer bevollmächtigten Rechtsanwalts (KG-act. 9) wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt (KG-act. 10).
2.
Im summarischen Verfahren (Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO) sind sowohl die Berufung als auch die Beschwerde schriftlich und begründet innert zehn Tagen einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Parteien lassen im Rechtsmittelverfahren unbestritten, dass der Streitwert unter Fr. 10’000.00 liegt (angef. Urteil E. 7 m.H. auf Vi-act. 5 Ziff. 22), womit die angefochtene Verfügung ein nicht berufungs-, aber beschwerdefähiger Entscheid ist (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung decken sich ohnehin mit denjenigen des Begründens einer Berufung (ZK 2 2024 33 vom 27. August 2024 E. 2.a m.H. auf BGE 147 III 146 E. 4.2.1). Die Rechtsmittelbegründung muss präzise sein und aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügen Wiederholungen der erstinstanzlichen Vorbringen oder eine blosse Kritik des angefochtenen Entscheids in allgemeiner Hinsicht nicht, müssen doch die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet werden, die angefochten werden (BGer 4A_555/2023 vom 11. April 2023 E. 3.1). Es muss aufgezeigt werden, dass sich die rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz nicht aufrechterhalten lassen oder angesichts der eingeschränkten Tatfragenkognition der Beschwerdeinstanz (vgl. oben E. 2; Art. 320 ZPO) deren Tatsachenfeststellungen offensichtlich unrichtig sind (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
Dispositiv
3. Falls die Beschwerdeführer mit dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Beleg (KG-act. 1 S. 7 sowie KG-act. 1/45) geltend machen möchten, der Rechtsberater der Gemeinde habe verlauten lassen, dass das Grundstück nicht der Gemeinde „zustehe“, übersehen sie, dass neue Tatsachenbehauptungen und Beweise im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon legen sie nicht dar, inwiefern diese gemeindeintern geäusserte persönliche Meinung ihr schutzwürdiges Vertrauen darauf hätte begründen können, dass die rein privatrechtlich erbende (Staehelin, BSK, 7. A. 2023, Art. 466 ZGB N 4; vgl. auch Grundbucheintrag und Handänderungsanzeige in KG-act. 1/41 f.) Gemeinde ihnen das Grundstück zufolge langjährigen Besitzes billigerweise überlassen würde. Die Beschwerdeführer wiederholen ihre erstinstanzlichen Vorbringen und setzen sich auch darüber hinaus nicht mit der Begründung der den Prozessgegenstand bestimmenden, angefochtenen Verfügung auseinander, wonach zusammenfassend die im Grundbuch unbestritten als Eigentümerin eingetragene Gemeinde nach rechtskräftig erledigter Abweisung der Grundbuchberichtigungsklage der Erben des F.________ sel. einen sachenrechtlich klar ausgewiesenen Beseitigungsanspruch innehabe. Ebenso wenig bestreiten sie, das Grundstück nach wie vor in der im Grundbuchberichtigungsverfahren durch die Justiz verworfenen Auffassung zu bewirtschaften, dieses stehe wegen Gülten ihrer Familie zu. Soweit sie in ihrer Rechtsschrift auf die angefochtene Verfügung Bezug nehmen, kritisieren sie diese in einer zur Beschwerdebegründung nicht hinreichenden allgemeinen Hinsicht als unmenschlich und erniedrigend empfundene Behandlung (KG-act. S. 5 vor Ziff. 17 und S. 7 f. Ziff. 19 f.). Daran, dass diese Begründungsweise den Rechtsmittelanforderungen nicht genügt, ändert auch ein gewisses Verständnis für ihre Enttäuschung über das ihnen hart und ungerecht erscheinende Vorgehen der Gemeinde betreffend das offenbar unbestritten jahrzehntelang ihrer Familie „zustehende“ Grundstück nichts. Denn die Beschwerdeführer erfassen mit ihren Rügen den Inhalt der angefochtenen Verfügung über das klare Recht betreffend ihren unrechtmässigen Besitz und dem daher berechtigten Räumungsbegehren der Gemeinde (angef. Verfügung E. 1) insgesamt nicht. Sie versäumen es insbesondere darzulegen, inwiefern die Tatsachenfeststellungen der erstinstanzlichen Einzelrichterin offensichtlich unrichtig seien (Art. 320 lit. b ZPO). Auf die vorinstanzliche Begründung der Räumungsfrist und der Vollstreckungsmassnahmen (ebd. E. 2 f.) nehmen sie keinen konkreten Bezug. Schliesslich befassen sich die Beschwerdeführer ebenso wenig mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach die Rügen von Gehörsverletzungen und verweigerter Akteneinsicht andere frühere Verfahren betreffen würden und eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht möglich sei, da die Einzelrichterin mit der vorliegenden Streitsache als erste Instanz befasst sei (ebd. E. 5). Aus diesen Gründen ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführer nicht einzutreten.
4. Auch Laien ist es zumutbar, sich mit den Erwägungen eines angefochtenen Entscheids konkret auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführer tun dies vorliegend nicht (vgl. oben E. 3). Deshalb ist ihnen entgegen ihrem Antrag nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht verlängerbaren Beschwerdefrist keine zusätzliche Frist einzuräumen, die Verfügung durch einen Anwalt „mit Nachbesserungsmöglichkeit beurteilen zu lassen“ (vgl. BGer 5D_81/2016 vom 12. Mai 2016 zu BEK 2016 34 vom 31. März 2016).
5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 und 106 Abs. 1 ZPO). Damit entfällt die erteilte aufschiebende Wirkung und die Fristen der angefochtenen Verfügung beginnen mit Eröffnung des vorliegenden Entscheids zu laufen, da eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 BGG);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen mit der Wirkung nicht eingetreten, dass die Fristen der angefochtenen Verfügung ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids zu laufen beginnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt und aus dem Vorschuss gedeckt. Den Beschwerdeführern wird aus der Kantonsgerichtskasse je Fr. 600.00 zurückbezahlt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 10’000.00.
Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (3/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
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Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
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Art. 641 ZGBart. 641 CCart. 641 CC
Art. 257 ZPOart. 257 CPCart. 257 CPC
Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC
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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
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Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF