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Entscheid

ZK2 2024 48

Präsidial

21. August 2024Deutsch2 min

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 21. August 2024

ZK2 2024 48

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.

In Sachen

1. A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

2. B.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

2. D.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Mietausweisung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom

23. Juli 2024, ZES 2024 266);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Beschwerdeführer 1 mit Schreiben datierend vom 12. August 2024 vorbringt, sein Schreiben vom 29. Juli 2024 an die Vor­instanz sei nicht als Beschwerde an das Kantonsgericht gemeint gewesen und er deshalb um

Abschreibung des Beschwerdeverfahrens bitte (KG-act. 5);

- dieser Antrag bereits deshalb gutgeheissen werden kann, weil sich der Beschwerdeführer 2 als notwendiger Streitgenosse nicht aktiv am

Beschwerdeverfahren beteiligte;

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen wären, worauf jedoch infolge missverständlicher Formulierung seiner Beschwerde verzichtet werden kann;

- den Beschwerdegegnern keine Entschädigung durch den Beschwerdeführer 1 zuzusprechen ist, da sie nicht zur Einreichung einer Beschwerdeant­wort eingeladen wurden;

- über Verfahrensabschreibung gestützt auf

§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

verfügt:

Sachverhalt

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Mass­gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger

Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6’900.00.

5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R, an die Bescherdegegner unter

Beilage einer Kopie von KG-act. 5), die Vor­instanz (1/A) sowie nach

Erwägungen

definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

21.

August 2024 amu

ZK2 2024 48

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF