ZK2 2024 48
Präsidial
21. August 2024Deutsch2 min
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 21. August 2024
ZK2 2024 48
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.
In Sachen
1. A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
2. B.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
1. C.________,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
2. D.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Mietausweisung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom
23. Juli 2024, ZES 2024 266);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Beschwerdeführer 1 mit Schreiben datierend vom 12. August 2024 vorbringt, sein Schreiben vom 29. Juli 2024 an die Vorinstanz sei nicht als Beschwerde an das Kantonsgericht gemeint gewesen und er deshalb um
Abschreibung des Beschwerdeverfahrens bitte (KG-act. 5);
- dieser Antrag bereits deshalb gutgeheissen werden kann, weil sich der Beschwerdeführer 2 als notwendiger Streitgenosse nicht aktiv am
Beschwerdeverfahren beteiligte;
- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen wären, worauf jedoch infolge missverständlicher Formulierung seiner Beschwerde verzichtet werden kann;
- den Beschwerdegegnern keine Entschädigung durch den Beschwerdeführer 1 zuzusprechen ist, da sie nicht zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen wurden;
- über Verfahrensabschreibung gestützt auf
§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
Sachverhalt
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger
Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6’900.00.
5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R, an die Bescherdegegner unter
Beilage einer Kopie von KG-act. 5), die Vorinstanz (1/A) sowie nach
Erwägungen
definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
21.
August 2024 amu
ZK2 2024 48
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF