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Entscheid

ZK2 2024 49

Präsidial

22. August 2024Deutsch5 min

1. a) Am 19. April 2024 (Datum Posteingang) erhob A.________ bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz eine Forderungsklage gegen B.________ (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 23. April 2024 erliess die Einzelrichterin eine Kostenvorschussverfügung über Fr. 2’500.00 (Vi-act. 4). Am 6. Mai 2024 ersuchte der Kläger sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. 5). Die Beklagte stellte am 8. Mai 2024 Antrag auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung (Vi-act. 6). Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wurde dem Kläger Frist zur (weiteren) Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt (Vi-act. 8). Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 wies die Einzelrichterin das Gesuch ab

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 22. August 2024

ZK2 2024 49

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege / Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 22. Juli 2024, ZEV 2024 19);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 19. April 2024 (Datum Posteingang) erhob A.________ bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz eine Forderungsklage gegen B.________ (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 23. April 2024 erliess die Einzelrichterin eine Kostenvorschussverfügung über Fr. 2’500.00 (Vi-act. 4). Am 6. Mai 2024 ersuchte der Kläger sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. 5). Die Beklagte stellte am 8. Mai 2024 Antrag auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung (Vi-act. 6). Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wurde dem Kläger Frist zur (weiteren) Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt (Vi-act. 8). Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 wies die Einzelrichterin das Gesuch ab

(Dispositiv-Ziffer 1), verpflichtete den Kläger in Gutheissung des Kautionsbegehrens, die Parteikosten der Beklagten in Höhe von Fr. 3’000.00 sicherzustellen (Dispositiv-Ziffer 2) und wies darauf hin, dass dem Kläger mit separater Verfügung erneut Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2’500.00 angesetzt werde (Dispositiv-Ziffer 3).

b) Dagegen erhob der Kläger mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 5. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 6. August 2024 erhielt er Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde innert noch laufender Rechtsmittelfrist und zur unterzeichneten Einreichung der Eingabe vom 5. August 2024 innert fünf Tagen (KG-act. 2). Das Aktenüberweisungsschreiben der Vor­instanz vom 9. August 2024 wurde den Parteien zur Kenntnis zugestellt (KG-act. 3 und 4). Am 13. August 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein (KG-act. 5). Eine

Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt.

Erwägungen

2.

a) Eine Rechtsmittelschrift ist mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie muss insbesondere Anträge bzw. ein Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vor­instanzlichen Entscheid auseinandersetzen. Die vor­instanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft angefochten werden, sind im Einzelnen zu bezeichnen und es ist anzugeben, weshalb sie fehlerhaft sind. Diese Anforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelschrift gelten sowohl für die Berufungsschrift als auch für die Beschwerde (Reetz/‌Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. A., 2016, Art. 311 ZPO N 36 ff.; Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. A., 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.). Die Beschwerdeschrift vom 5. August 2024 enthält weder Anträge noch erklärt der Beschwerdeführer, welche vor­instanzlichen Erwägungen er aus welchem Grund als fehlerhaft erachtet. Insbesondere genügt es nicht, lediglich im Sinne einer Wiederholung auf den Umstand hinzuweisen, auf dem Existenzminimum zu leben und wegen vorhandener Schulden keine Kaution leisten zu können (KG-act. 1). In diesem Zusammenhang unbeachtlich ist die Eingabe vom 13. August 2024, weil diese erst nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Fristablauf am 12. August 2024) der Post übergeben wurde und daher verspätet ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).

Ohnehin enthält auch diese Eingabe weder Anträge noch eine Auseinandersetzung im genannten Sinne, so dass sie, selbst bei Rechtzeitigkeit, den Begründungsanforderungen nicht genügen würde.

b) Gestützt auf Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen und zu unterzeichnen. Die Unterschrift am Ende des Dokuments ist Gültigkeitserfordernis. Sie soll die Authentizität und Endgültigkeit belegen, weshalb sie grundsätzlich auf die Eingabe selbst und nicht auf ein Beiblatt gehört (Weber, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021,

Art. 130-132 ZPO N 3 mit Hinweisen zur Praxis des Bundesgerichts, wonach auch die Unterschrift auf einem Begleitschreiben genügen soll; A. Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 130 ZPO N 4). Vorliegend vermerkte der Beschwerdeführer auf der Eingabe vom 13. August 2024, dass die dortige Unterschrift auch für diejenige vom 5. August 2024 gelten soll

(KG-act. 5). Wie es sich damit verhält, kann angesichts dessen, dass wegen der ungenügenden Begründung und den fehlenden Anträgen so oder so auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, offenbleiben.

3.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend würden die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO); unter den gegebenen

Umständen und trotz Fehlens eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird allerdings ausnahmsweise auf die Kostenerhebung verzichtet. Eine Entschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin ist mangels entstandenen Aufwands nicht zu sprechen;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen auf die Staatskasse.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in

Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 16’963.00.

Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin C.________

(2/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 5), die Vor­instanz (1/A)

sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

22.

August 2024 amu

ZK2 2024 49

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF