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Entscheid

ZK2 2024 50

Kammer

28. Mai 2025Deutsch25 min

1. a) Die am ________ verstorbene D.________ hinterliess als gesetzliche Erben ihre Tochter C.________ (Gesuchsgegnerin) und die Tochter ihres vorverstorbenen Sohnes (F.________) A.________ (Gesuchstellerin; Vi-KB 3). Mit Gesuch vom 23. Februar 2024 stellte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe folgende Rechtsbegehren (Vi-act. I):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 28. Mai 2025

ZK2 2024 50

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Pius Kistler und Kantonsrichterin Annelies Inglin,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Gesuchstellerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin B._______,

gegen

C.________,

Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,

betreffend

Bestellung eines Erbenvertreters

(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 25. Juli 2024, ZES 2024 135);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Die am ________ verstorbene D.________ hinterliess als gesetzliche Erben ihre Tochter C.________ (Gesuchsgegnerin) und die Tochter ihres vorverstorbenen Sohnes (F.________) A.________ (Gesuchstellerin; Vi-KB 3). Mit Gesuch vom 23. Februar 2024 stellte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe folgende Rechtsbegehren (Vi-act. I):

1. Im Nachlass der am ________ verstorbenen D.________, geb. ________, wohnhaft gewesen G.________weg xx (nachfolgend als „Erblasserin“ bezeichnet), sei ein Erbenvertreter zu bestellen.

2. Als Erbenvertreter sei Herr Rechtsanwalt E.________ zu bestellen; eventualiter sei eine von der Einzelrichterin/vom Einzelrichter nach Anhörung der Erbinnen zu bestimmende, unabhängige Person zu bestellen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin, eventualiter zulasten des Nachlasses, mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von (derzeit) 8.1 %.

Mit Gesuchsant­wort vom 18. April 2024 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Anträge (Vi-act. II):

1. Es sei das Gesuch Bestellung eines Erbenvertreters abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist.

2. Es sei Herr Rechtsanwalt E.________ nicht als Erbenvertreter zu bestellen.

3. Eventuell sei ein unabhängiger Erbenvertreter mit speziellem Aufgabenbereich zu bestellen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.

Nach Eingang je einer weiteren Stellungnahme der Parteien (Vi-act. III und IV) wies die Einzelrichterin mit Verfügung vom 25. Juli 2024 das Gesuch ab. Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 wurden der Gesuchstellerin auferlegt und von deren Gerichtskostenvorschuss bezogen (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffer 1 und 2).

b) Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 5. August 2024 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Es seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Höfe im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. ZES 2024 135 vom 25. Juli 2024 aufzuheben.

2. Im Nachlass der am ________ verstorbenen D.________, geb. ________, wohnhaft gewesen G.________weg xx (nachfolgend als „Erblasserin“ bezeichnet), sei ein Erbenvertreter zu bestellen.

3. Als Erbenvertreter sei Herr Rechtsanwalt E.________ zu bestellen; eventualiter sei eine vom Kantonsgericht nach Anhörung der Erbinnen zu bestimmende, unabhängige Person zu bestellen.

4. Es seien die Gerichtskosten des vor­instanzlichen Verfahrens der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten, eventualiter dem Nachlass der Erblasserin aufzuerlegen.

5. Es sei der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin für das vor­instanzliche Verfahren zulasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von (derzeit) 8.1 % zuzusprechen; eventualiter sei die Parteientschädigung zulasten des Nachlasses der Erblasserin zuzusprechen.

6. Eventualiter zu den Ziffern 2 bis 5 sei die Sache zur Neubeurteilung an die Einzelrichterin / den Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe zurückzuweisen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten des Nachlasses der Erblasserin, subeventualiter zulasten der Staatskasse mit Bezug auf die Parteientschädigung, alles zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von (derzeit) 8.1%.

Am 28. August 2024 reichte die Gesuchstellerin eine Noveneingabe ein (KG-act. 11). Mit Berufungsant­wort vom 29. August 2024 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 13). Am 31. August 2024 liess die Gesuchsgegnerin dem Gericht eine „korrigierte Fassung“ der Berufungsant­wort zukommen (KG-act. 15 und 16). Mit Eingabe vom 27. September 2024 nahm die Gesuchsgegnerin Stellung zur Noveneingabe vom 28. August 2024 (KG-act. 19), wozu sich die Gesuchstellerin am 16. Oktober 2024 äusserte (KG-act. 21). Diese Eingabe wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme und zu den Akten zugestellt. Weitere Eingaben zur Sache gingen nicht ein (KG-act. 22).

2. Vorliegend bestimmt nach kantonalem Recht der Einzelrichter im summarischen Verfahren den Erbenvertreter, weshalb gegen die angefochtene Verfügung über eine vorsorgliche Mass­nahme (BGer 5A_241/2014 vom 28. Mai 2014 E. 1.2 mit Hinweisen; Weibel, in: Abt/‌Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 5. A. 2023, Art. 602 N 63) im Streitwert von über Fr. 10’000.00 die zivilprozessuale Berufung zulässig ist (Art. 248 lit. e und 308 Abs. 1 lit. b und 2 ZPO; § 31 Abs. 2 lit. d JG und § 2 Abs. 1 lit. c Ziff. 9 EGzZGB; Weibel, a.a.O., N 64 zu Art. 602 ZGB mit Hinweisen; vgl. auch KG SZ, Beschlüsse ZK2 2018 16 vom 21. November 2018 E. 2 und ZK2 2020 58 vom 23. Februar 2021 E. 1).

3. a) Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Das Einstimmigkeitsprinzip, wonach Verwaltungs- und Verfügungshandlungen der Zustimmung aller Miterben bedürfen, kann bei Uneinigkeit leicht zur Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft führen. Das Gesetz sieht deshalb die Möglichkeit der Bestellung eines Erbenvertreters vor. Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung auf Begehren eines Erben eine Vertretung bestellen. Das Institut des Erbenvertreters dient als Handhabe, um einer drohenden Handlungsunfähigkeit zu entgehen, die sich aufgrund der Erfordernisse der Einstimmigkeit und des gemeinsamen Handelns in der Erbengemeinschaft ergeben kann (vgl. Weibel, in: Abt/‌Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 5. A. 2023, Art. 602 N 56). Als Erbenvertreter kann jede handlungsfähige Person ernannt werden, also auch eine juristische Person (z.B. eine Treuhandgesellschaft). Der Erbenvertreter nimmt ein privatrechtliches, kein staatliches Amt wahr und handelt aus eigenem Recht in eigenem Namen (Minnig, in: Geiser/‌Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. A. 2023, Art. 602 ZGB N 46). Er wird für die Erbengemeinschaft bestellt und nicht als Vertreter und im Interesse eines einzelnen Erben. Er ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft, die er ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann, und schliesst im ihm übertragenen Tätigkeitsbereich eigenes Handeln der Erben für den Nachlass aus (BGer 5A_781/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3).

b) Nebst dem Vorliegen des Begehrens eines Miterben als formelle Anforderung sind dem Gesetz keine weiteren Voraussetzungen für die Ernennung eines Erbenvertreters zu entnehmen. Aufgrund der „Kann-Formulierung“ steht der Behörde ein (weites) Ermessen zu (BGer 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011 E. 5.1 und 5A_893/2018 vom 10. April 2019 E. 3.1; Wolf, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Zivilgesetzbuch, Die Teilung der Erbschaft, Art. 602–619 ZGB, 2014, Art. 602 ZGB N 143; Minnig, in: Geiser/‌Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. A. 2023, Art. 602 ZGB N 51). Dem gesetzgeberischen Zweck des Instituts entsprechend ist in erster Linie vorauszusetzen, dass die Miterben nicht in der Lage sind, fristgerecht die erforderlichen, den Nachlass betreffenden Entscheide zu fällen und nach aussen zu handeln. Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft ist gegeben, wenn eine rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmöglich oder erheblich erschwert ist (Wolf, a.a.O., Art. 602 ZGB N 138). Anzuordnen ist die Erbenvertretung insbesondere bei Unfähigkeit der Miterben, die Erbschaft zu verwalten und darüber zu verfügen, bei Zerstrittenheit, die einen einstimmigen Entscheid verunmöglicht oder Abwesenheit eines Miterben. Weil die Erbenvertretung vor allem dazu dienen soll, die Rechte der Erbschaft und die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft nach aussen zu wahren, ist sie allerdings für die Regelung rein interner Streitigkeiten unter den Miterben nicht geeignet; diese sind allenfalls auf dem Weg insbesondere der Erbteilungsklage zu lösen. Allerdings kann die Erbenvertretung dafür sorgen, dass die Erbschaft im Interesse aller Erben verwaltet wird und Eigenmächtigkeiten einzelner Erben unterbunden werden (BGer Urteil 5A_564/2023, 5A_582/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 2.4; Wolf, a.a.O., Art. 602 ZGB N 139). Der Erbenvertreter hat die zweckmässige Verwaltung der Nachlass­gegenstände zu gewährleisten. Anders als der Willensvollstrecker (Art. 518 Abs. 2 ZGB) ist der Erbenvertreter nicht dazu berufen, die Erbteilung durchzuführen (zit. Urteil 5A_582/2023 E. 2.4 mit Hinweisen). In einem älteren – in der Lehre als „relativ weitgehend“ eingestuften – Entscheid liess das Bundesgericht das Vorliegen eines zerstörten Vertrauensverhältnisses unter den Erben bereits genügen (Wolf, a.a.O., Art. 602 ZGB N 139 mit Hinweis auf BGer 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011 E. 5.1; Minnig, a.a.O., Art. 602 N 50). In diesem Entscheid bestand der Nachlass aus einem Landwirtschaftsbetrieb, wobei dieser verpachtet war und sich die Erben nicht über die Teilung, das heisst Drittverkauf oder Zuweisung zur Selbstbewirtschaftung an einen Miterben, einigen konnten, und es ausserdem Unstimmigkeiten bezüglich des Einzugs der Pachtzinse gab (zit. 5D_133/2010 E. 5.2). An den die Erbenvertretung rechtfertigenden Konflikt unter Miterben sind zwar keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt insbesondere das Vorliegen einer die rationelle Verwaltung beeinträchtigende Uneinigkeit (ZR 84/1985 Nr. 3 E. 3a). Die Unstimmigkeit unter den Erben muss aber die anstehenden Verfügungs- und Verwaltungshandlungen verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren (OGer ZH, Urteil LF130072-O/U vom 31. Juli 2014 E. 6b; KG GR, Urteil ZK1 16 182 vom 26. April 2017 E. 3). Die Behörde hat bei ihrem Entscheid die Interessen der Erbschaft als Ganzes, nicht bloss einzelner Erben, zu würdigen und objektiv zu prüfen, ob dieser Eingriff notwendig erscheint. Blosse Meinungsverschiedenheiten über die Bewirtschaftung oder Verwaltung des Nachlasses rechtfertigen diesen kostspieligen Eingriff in die Rechtsstellung der Erben im Allgemeinen nicht (Minnig, a.a.O., Art. 602 N 51).

3. a) Die Vorderrichterin erwog zusammengefasst, es sei unstrittig, dass zwischen den Parteien aufgrund familiärer Zerwürfnisse in den letzten Jahren praktisch keine Kontakte bestünden und ein Austausch seit dem Tod der Erblasserin noch kaum ernsthaft stattgefunden habe. Allerdings vermöge der Umstand, dass eine Terminvereinbarung mit der Gesuchsgegnerin schwierig sei, die Einsetzung eines Erbenvertreters noch nicht zu rechtfertigen. Dasselbe gelte für den zwar befremdlich erscheinenden Umstand, dass die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin nicht unmittelbar über den Tod der Erblasserin informierte. Sodann bestünden keine Hinweise darauf, dass die Gesuchsgegnerin eigenmächtig über das Nachlassvermögen verfügt hätte. Die Gesuchsgegnerin habe laut einem Schreiben an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin lediglich Nachlassrechnungen mit dem eigenen Geld bezahlt (vgl. Vi-BB 5). Die Erstellung des Steuerinventars ohne Miteinbezug der Gesuchstellerin, die nicht darlege, welchen Beitrag sie dazu hätte leisten können, stelle kein eigenmächtiges Handeln dar. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Verwaltungshandlungen erforderlich wären, denn das Nachlassvermögen bestehe aus Bankkonti, Wertschriftendepots, Bargeld, persönlichen Gegenständen und unüberbauten Grundstücken (mit Ausnahme eines Ferienhauses im Tessin). Das Ferienhaus sei an die Gesuchsgegnerin vermietet, die für den laufenden Unterhalt aufkomme. Darüber hinaus befänden sich im Nachlass keine an Dritte vermietete Liegenschaften oder Gesellschaften, so dass die Notwendigkeit von Verwaltungshandlungen und gemeinsamen Entscheidungen nicht offensichtlich erscheine. Die Gesuchstellerin lege nicht dar, welche Verwaltungshandlungen konkret notwendig wären und bezüglich derer kein Konsens gefunden worden sei, weshalb von einer Handlungsunfähigkeit ausgegangen werden müsste. Mit den Ausführungen zu den Vorkommnissen im Zusammenhang mit dem Tod von F.________ vermöge die Gesuchstellerin ebenfalls keine Unmöglichkeit der Verwaltung des Nachlasses der Erblasserin glaubhaft zu machen (angefocht. Verfügung E. 2.2).

b) aa) Die Gesuchstellerin moniert eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 255 lit. b ZPO. Sie wirft der Vorderrichterin vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass in einem von ihr wegen des vorliegenden Nachlasses gegen die Gesuchsgegnerin eingeleiteten Schlichtungsverfahren das Gesuch und die Vorladung Letzterer weder postalisch noch polizeilich habe zugestellt werden können, so dass die Vorladung habe amtlich publiziert werden müssen. Diesen Umstand, der sich aus öffentlichen Quellen ergebe (Amtsblatt Nr. yy des Kantons Schwyz vom H.________(Datum), KG-act. 1/7), hätte die Vorderrichterin als offenkundige und nicht behauptungspflichtige Tatsache berücksichtigen müssen (KG-act. 1 S. 9 f.). Weiter habe die Vorderrichterin nicht abgeklärt, dass Terminabsprachen mit der Gesuchsgegnerin und eine Kommunikation zwischen den Parteien nicht nur schwierig, sondern schlicht unmöglich seien. Die Vor­instanz habe ausser Acht gelassen, dass mit der Gesuchsgegnerin kein konstruktiver Dialog möglich sei (KG-act. 1 S. 10). Alsdann gehe die Vor­instanz zu Unrecht davon aus, dass die Gesuchstellerin nicht darlege, hinsichtlich welcher Verwaltungshandlungen kein Konsens habe gefunden werden können. Solche Verwaltungshandlungen würden sich aus der Gesuchsant­wort der Gesuchsgegnerin und des von ihr ins Recht gelegten Steuerinventars ergeben. So habe die Gesuchsgegnerin ausgeführt, das Ferienhaus im Tessin sei an sie vermietet. Es liege auf der Hand und sei offensichtlich, dass im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses zu prüfen sei, ob der bezahlte Mietzins marktkonform sei bzw. ob dieser überhaupt bezahlt werde (KG-act. 1 S. 11). Hinsichtlich des Wertschriftendepots bei der I.________ AG (Bank I) sei unbelegt, dass dieses von der Bank verwaltet werde. Selbst wenn ein Vermögensverwaltungsvertrag vorliege, liege es auf der Hand und sei notorisch, dass im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses zu prüfen sei, ob das auf die Erblasserin abgestimmte Anlageprofil angesichts der neuen Ausgangslage mit zwei anderen Berechtigten noch adäquat sei. Das Depot weise einen Wert von immerhin 8.8 Mio. Franken auf (KG-act. 1 S. 11 f.).

bb) Die Gesuchsgegnerin hält entgegen, sie habe nach dem Tod der Erblasserin mehrfach mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt und zudem nicht gewusst, ob sie die Nachricht vom Tod von D.________ der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin hätte übermitteln sollen, denn dies wäre nicht im Sinne der Erblasserin gewesen. Die Gesuchsgegnerin habe sodann nie eigenmächtig über den Nachlass verfügt. Sie habe lediglich die dringend zu bezahlenden Rechnungen aus eigenen Mitteln beglichen. Im Interesse des Nachlasses habe sie das behördlich geforderte Steuerinventar erstellt. Es sei nicht einzusehen, was die Gesuchstellerin, zu der die Erblasserin keinen näheren Kontakt gepflegt habe, dazu hätte beitragen sollen. Die Vor­instanz habe somit zutreffend festgestellt, dass mit Bezug auf den Nachlass keine Handlungsunfähigkeit bestanden habe. Die Gesuchsgegnerin habe den Dialog nie verweigert. Sie vernehme in vorliegenden Verfahren erstmals, dass die Gesuchstellerin gegen sie ein Verfahren betreffend Auskunft, Herabsetzung und Erbteilung eingeleitet habe. Sie wisse nicht, weshalb ihr das Vermittleramt die Vorladung nicht habe zustellen können. Mit einer Publikation habe sie nicht rechnen müssen. Hätte sie die Vorladung direkt erhalten, hätte sie ihr Folge geleistet. Die Gesuchsgegnerin bestreite, dass kein konstruktiver Dialog möglich sei. Was das Ferienhaus anbelange, sei eine Miete von Fr. 13’000.00 für ein bescheidenes, rund 60 Jahre altes Haus, das sich im Originalzustand befinde, gewiss nicht übersetzt. Die Gesuchstellerin habe auch nicht behauptet, das Auffüllen des Öltanks sei nicht nötig. Das Wertschriftendepot bestehe ausschliesslich aus schweizerischen Wertschriften mit hervorragender Bonität. Eine teure Vermögensverwaltung seitens der Bank dränge sich nicht auf. Sollte dennoch Handlungsbedarf bestehen, könne die Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin herantreten oder umgekehrt. Die Gesuchsgegnerin habe Rechnungen für die Bestattung und provisorische Steuerrechnungen bezahlt um Betreibungen abzuwenden. Die Gesuchstellerin habe auch nie nachgefragt, ob Rechnungen zu bezahlen seien. Zudem habe sie diese aus eigenen Mitteln bezahlt, so dass weder der Nachlass noch die Gesuchstellerin zu Schaden gekommen seien. Sie habe die bezahlten Kosten der Erbengemeinschaft bislang nicht in Rechnung gestellt. Schliesslich könne in der Erstellung des Steuerinventars keine Verfügung über den Nachlass gesehen werden (KG-act. 13/16 S. 2 ff.).

cc) aaa) Der Untersuchungsgrundsatz gilt, wenn das Gericht Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffen hat (Art. 255 lit. b ZPO), wozu das vorliegende Verfahren zählt (vgl. zit. KG SZ, Beschluss ZK2 2020 58 E. 3.a mit Hinweisen). Es kommt aber nicht der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung, sondern die eingeschränkte Untersuchungsmaxime, welche die Parteien nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, muss sich das Gericht zurückhalten wie im ordentlichen Verfahren (BGer 4A_497/2024 vom 31. März 2025 E. 4.3.2 mit Hinweisen [zur Publ. vorgesehen]). Das Gericht hat den Sachverhalt somit nur unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen festzustellen, jedoch nicht zu erforschen (wie insb. im Rahmen des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes von Art. 296 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich ist es aber Sache der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen, doch hat das Gericht durch Belehrungen und Befragungen der Parteien darauf hinzuwirken, dass der relevante Sachverhalt vorgetragen bzw. ergänzt wird (Mazan, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 255 ZPO N 4 und 6).

bbb) Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO). Offenkundige Tatsachen (allgemein notorische) sind allgemein bekannte bzw. durch jedermann mit allgemein zugänglichen Mittel feststellbare Tatsachen. Sie müssen weder behauptet noch bewiesen werden und können vom Gericht auch bei Geltung der Verhandlungsmaxime von Amtes wegen berücksichtigt werden (BGer 4A_639/2023 vom 3. April 2024 E. 2.1). Als offenkundige Tatsachen gelten namentlich Geschehnisse der Weltgeschichte, Naturereignisse, geografische Daten, der Index der Konsumentenpreise, Handelsregistereinträge oder statistische Daten. Nicht dazu zählen hingegen Börsenkurse, öffentlich zugängliche Presseartikel, offizielle Statistiken ausländischer Staaten, sich aus dem Betreibungsregister ergebende Tatsachen oder Informationen aus Wikipedia. (Hasenböhler/Yañez, in: Sutter-Somm/‌Lötscher/‌Leuenberger/‌Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 151 ZPO N 3).

dd) Die Gesuchstellerin trug erstinstanzlich im Wesentlichen vor, dass sich die Gesuchsgegnerin seit dem Ableben der Erblasserin jeglichem Dialog entziehe. So habe sie auf die Versuche zur Kontaktaufnahme durch die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin nicht bzw. erst mit einem wenig konstruktiven Schreiben vom 12. Januar 2024 reagiert. Die Gesuchsgegnerin betreibe eine Hinhaltungs- und Verzögerungstaktik. So sei sie von der Gesuchstellerin erst nach Ablauf von sechs Monaten über den Tod der Erblasserin informiert worden. Auch habe die Gesuchsgegnerin ein vom 5. Januar 2023 datierendes Testament erst rund sechs Monate nach dem Tod dem Erbschaftsamt eingereicht; ein weiteres Testament vom 19. September 2016 habe sie zudem erst am 14. Dezember 2023 vorgelegt. Die Eröffnungsverfügung vom 18. Dezember 2023 habe die Gesuchsgegnerin in der Folge nicht abgeholt, was dazu geführt habe, dass dem Antrag der Gesuchstellerin auf Ausstellung eines Erbscheins erst am 13. Februar 2024 habe entsprochen werden können. Ohne Erbschein sei es aber schwierig bzw. unmöglich, bei Dritten Auskunft über den Nachlass zu erhalten. Ebenso habe die Gesuchsgegnerin die Einreichung des Steuerinventars verzögert mit der Folge, dass der Gesuchstellerin wegen des laufenden Inventarisationsverfahrens keine Akteneinsicht in die Steuerakten der Erblasserin gewährt worden sei. Weiter sei das Verhältnis zwischen den Erbinnen zerrüttet. Dies betreffe auch die Beziehung der Gesuchsgegnerin mit der Familie ihres vorverstorbenen Bruders F.________. Insbesondere lehne die Gesuchsgegnerin dessen Ehefrau J.________ ab. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass der Vater der Gesuchstellerin Mieter einer im Alleineigentum der Gesuchsgegnerin stehenden Wohnung gewesen sei. Die Gesuchsgegnerin habe ohne Wissen der Gesuchstellerin und ihrer Mutter nach dem Tod von F.________ die Schlösser ausgewechselt und verweigere der Gesuchstellerin und ihrer Mutter seither den Zugang zur Wohnung, weshalb sie ein Schlichtungsverfahren hätten einleiten müssen. Die Gesuchsgegnerin habe versucht, sich diesem Verfahren zu entziehen. Eine Besichtigung in Absprache mit der Gesuchsgegnerin habe bis heute nicht stattfinden können, so dass eine Klage eingeleitet werden müsse. Die Gesuchsgegnerin habe sodann die Gesuchstellerin wegen des zu erstellenden Steuerinventars nie kontaktiert bzw. orientiert. Den Nachlass betreffende Rechnungen habe die Gesuchsgegnerin ohne vorgängige Absprache mit der Gesuchstellerin beglichen (zum Ganzen Vi-act. I).

ee) Aus dem Sicherungsinventar geht hervor, dass die vorhandenen Vermögenswerte im Wesentlichen aus einem Wertschriftenportfolio bei der I.________ AG (Bank I) mit einem Nettovermögen von rund 8.7 Mio. Franken und liquiden Mitteln von Fr. 57’436.00 nebst diversen persönlichen Gegenständen bestehen; in der Verfügung wird zudem festgehalten, es sei Grundeigentum in den Kantonen Schwyz und Tessin vorhanden (Vi-KB 1). Die Gesuchsgegnerin führte in der Gesuchsant­wort betreffend die sich im Nachlassvermögen befindlichen Liegenschaften aus, es handle sich dabei um das nicht überbaute Grundstück Kat. Nr. zz, welches zweimal jährlich entschädigungslos gemäht werde, sowie diverse sich ausserhalb der Bauzone befindlichen bzw. nicht überbauten Parzellen im Kanton Tessin. Des Weiteren befände sich in Brione ein Ferienhaus, das in ihrem Besitz sei und für dessen Unterhalt und Beheizung sie besorgt sei (Vi-act. II S. 8 f.). Wenn die Gesuchstellerin nun argumentiert, es ergäbe sich unmittelbar aus dem Steuerinventar und den Ausführungen der Gesuchsgegnerin, welche Verwaltungshandlungen in Bezug auf die erwähnten Vermögenswerte erforderlich seien, ist ihr aus den nachstehenden Gründen nicht zu folgen. Denn sie legte selber den dem Sicherungsinventar angehängten Auszug des Wertschriftendepots ins Recht. Somit hatte sie Kenntnis von den einzelnen Depotpositionen und es wäre ihr ohne Weiteres möglich gewesen, im Tatsachenvortrag Ausführungen zu den ihrer Ansicht nach konkret zu treffenden notwendigen Verwaltungsmass­nahmen zu machen und gegebenenfalls Beweisanträge zu stellen. Die nun im Berufungsverfahren vorgebrachten Behauptungen, wonach die Anlagestrategie überprüft werden müsse etc. (KG-act. 1 S. 11), stellen entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin keine offenkundige bzw. allgemein notorische Tatsachen dar, die keiner Behauptung bedürfen würden. Anders gesagt kann der unterlassene Tatsachenvortrag nicht mit der Argumentation geheilt werden, es handle sich um offenkundige Tatsachen. Anzufügen ist bereits an dieser Stelle, dass es sich mangels Novenberechtigung um im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigende Vorbringen handelt (Art. 317 Abs. 1 ZPO; zur Geltung von Art. 317 Abs. 1 ZPO bei beschränkter oder sozialer Untersuchungsmaxime vgl. Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm/‌Lötscher/‌Leuenberger/‌Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025 Art. 317 ZPO N 14). Hinsichtlich des an die Gesuchsgegnerin vermieteten Ferienhauses im Tessin (und der weiteren sich im Nachlass befindlichen Liegenschaften) fehlen ebenso Behauptungen der Gesuchstellerin zu notwendigen Verwaltungshandlungen. Wenn die Gesuchstellerin vorbringt, es liege auf der Hand, dass überprüft werden müsse, ob der bezahlte Mietzins marktkonform ist bzw. ob überhaupt Miete bezahlt wird, übersieht sie wiederum, dass es sich hierbei ebenfalls um behauptungsbedürftige Sachumstände handelt. Weil aber konkrete (und rechtzeitig vorgetragene) Behauptungen zu den nach der Auffassung der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin erforderlichen Verwaltungshandlungen bezüglich des Wertschriftendepots und des Ferienhauses praktisch vollständig fehlen, war die Vorderrichterin auch im Rahmen von Art. 255 lit. b ZPO bzw. der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht gehalten, diesbezüglich von sich aus Nachforschungen anzustellen, wie dies in Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime der Fall wäre. Dies gilt auch für die öffentlich publizierte Vorladung zur Schlichtungsverhandlung im Amtsblatt vom H.________(Datum); es bestand aufgrund der Vorbringen der Gesuchstellerin keine Veranlassung zu eigenen Nachforschungen in den amtlichen Publikationen. Was schliesslich den Vorwurf betrifft, die Vorderrichterin habe nicht abgeklärt, dass Terminabsprachen mit der Gesuchsgegnerin nicht möglich gewesen seien, so ist darauf nicht weiter einzugehen, denn es wird nicht näher erläutert, welche Nachforschungen bzw. Beweise dazu hätten abgenommen werden sollen.

c) aa) Die Gesuchstellerin rügt des Weiteren eine Verletzung von Art. 602 Abs. 3 ZGB und macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe, indem sie die Erstellung des Steuerinventars und die Bezahlung von Nachlassverbindlichkeiten (Bestattungskosten) ohne Miteinbezug der Miterbin veranlasst habe, sehr wohl eigenmächtig über den Nachlass verfügt bzw. Verwaltungshandlungen getätigt, was die Gesuchsgegnerin bezüglich Letzterem auch eingeräumt habe. Dasselbe gelte für den Unterhalt des sich im Nachlass befindlichen Ferienhauses im Tessin. Entgegen der Vor­instanz sei sodann nicht von einer blossen Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien auszugehen. Vielmehr bestehe ein eigentliches Zerwürfnis und damit einhergehend ein vollständiger Vertrauensverlust. Falsch sei auch die Annahme der Vor­instanz, die Kommunikation mit der Gesuchsgegnerin sei schwierig, denn es sei überhaupt keine Kommunikation möglich gewesen. Wenn ihr schon Dokumente von staatlichen Behörden nicht zugestellt werden könnten, müsse angenommen werden, dass auch künftig kein Austausch mit der Gesuchsgegnerin möglich sei. Zu beachten sei, dass bei einem Nachlass von mindestens 14 Mio. Franken die Kosten für die Einsetzung eines Erbenvertreters nicht unverhältnismässig seien. Entgegen der Ansicht der Vor­instanz zeigten die Vorkommnisse um den Nachlass von F.________ auf, dass ein konstruktiver Dialog nicht möglich sei. Weil kein Dialog möglich sei, könne über sämtliche Verwaltungshandlungen kein Konsens gefunden werden (KG-act. 1 S. 13 f.).

bb) Die Gesuchsgegnerin entgegnet, es seien keine Probleme vorhanden, über die keine Einigung erzielt werden könnte, was von der Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht werde. Die Konstruktion eines Zerwürfnisses vermöge die Einsetzung eines Erbenvertreters nicht zu rechtfertigen. Was den Nachlass von F.________ betreffe, habe die Vor­instanz dies zu Recht als irrelevant erachtet (KG-act. 13/16 S. 4 f.).

cc) Wie vorstehend unter E. 3.b/ee ausgeführt, ist der Vorderrichterin darin zuzustimmen, dass nicht (bzw. nicht rechtzeitig) dargelegt wurde, welche konkreten Verwaltungshandlungen erforderlich sind und über die kein Konsens gefunden werden kann, so dass schon aus dieser Perspektive die Notwendigkeit einer Erbenvertretung nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurde. Davon abgesehen vermögen die von den Parteien unterschiedlich bewerteten Schwierigkeiten in der Kommunikation die Ernennung eines Erbenvertreters in der Tat noch nicht zu rechtfertigen. Ein Zerwürfnis bzw. ein Vertrauensverlust, wie es die Gesuchstellerin sieht, könnte eine solche Mass­nahme nur dann notwendig erscheinen lassen, wenn zumindest feststünde, dass die zweckmässige Verwaltung des Nachlasses nicht (mehr) gewährleistet ist resp. ersichtlich ist, bezüglich welcher erforderlicher Mass­nahmen eine Konsensfindung zwischen den Erbinnen unmöglich ist. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall mit Nachlass­gegenständen, die keine dringlichen Verwaltungshandlungen erfordern, von Konstellationen, in denen Unterhalts- bzw. zeitnaher Handlungsbedarf besteht (vgl. vorstehend E. 3b, dort zit. Entscheide 5D_133/2010 und ZK2 2020 58). Was die unbestritten gebliebene Abwesenheit der Gesuchsgegnerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 27. August 2024 (Schlichtungsgesuch betreffend Auskunft, Herabsetzung und Erbteilung) anbelangt, vermag auch dieser Umstand nicht aufzuzeigen, dass die Erbengemeinschaft mit Bezug auf konkret erforderliche Verwaltungsmass­nahmen handlungsunfähig wäre (zum Ganzen KG-act. 11, 19 und 21). Der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin das Steuerinventar ohne Mitwirkung der Gesuchstellerin erstellte, Nachlassrechnungen mit unbestrittenermassen eigenen Mitteln bezahlte und gemäss eigenen Ausführungen als Mieterin des Ferienhauses im Tessin für eine minimale Beheizung sorgt, was ebenso unbestritten blieb, erscheint vorliegend ebenfalls als zu wenig erheblich. Denn die Gesuchstellerin machte nicht geltend, dass dadurch die Werthaltigkeit des Nachlasses in irgendeiner Weise gefährdet wurde bzw. wäre. Die Vorgänge den Nachlass von F.________ betreffend mögen zwar Hinweis auf ein belastetes Verhältnis der vorliegenden Prozessparteien sein, sind vorliegend aber nicht ausschlaggebend, weil es sich um ein anderes Verfahren mit anderen Prozessparteien handelt. In der Gesamtwürdigung ist somit eine Verletzung von Art. 602 Abs. 3 ZGB aktuell zu verneinen. Daran vermögen auch die Ausführungen der Gesuchstellerin zum Wert der Erbschaft von angeblich rund 14 Mio. Franken nichts zu ändern, weil die Grösse der Erbschaft für sich genommen kein Kriterium für die Ernennung eines Erbenvertreters ist. Anzumerken ist schliesslich, dass weder die Teilung noch die Beschleunigung dieses Prozesses Aufgabe des Erbenvertreters ist.

4. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten der unterliegenden Gesuchstellerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Soweit die Gesuchsgegnerin die Zusprechung einer Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren verlangt, ist darauf mangels (selbständiger) Anfechtung der nicht zugesprochenen Umtriebsentschädigung nicht einzugehen (vgl. angefocht. Verfügung E. 3). Mangels ausreichender Begründung abzuweisen ist hingegen der diesbezügliche Antrag das zweitinstanzliche Verfahren betreffend; insbesondere macht die Gesuchsgegnerin keinen Verdienstausfall als selbständig erwerbstätige Person geltend (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Hofmann/Baeckert, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 95 ZPO N 72);-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 25. Juli 2024, soweit angefochten, bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und von deren Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Für das Berufungsverfahren wird keine Entschädigung gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Gesuchsgegnerin (1/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

6. Juni 2025

ZK2 2024 50

5A_241/2014

Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

§ 31 JG

Erwägungen

§ 2 EGzZGB

Art. 602 ZGBart. 602 CCart. 602 CC

ZK2 2018 16

ZK2 2020 58

Art. 602 ZGBart. 602 CCart. 602 CC

Art. 602 ZGBart. 602 CCart. 602 CC

Art. 602 ZGBart. 602 CCart. 602 CC

Art. 602n 5art. 602n 5art. 602n 5

Art. 602n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 602n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 602n 5

Art. 602n mit Anhangart. 602n avec annexeart. 602n 5

Art. 602n ISVSart. 602n ISVSart. 602n 5

Art. 602 ZGBart. 602 CCart. 602 CC

5A_781/2017

5D_133/2010

5A_893/2018

Art. 602 ZGBart. 602 CCart. 602 CC

Art. 619 ZGBart. 619 CCart. 619 CC

Art. 2014 ZGBart. 2014 CCart. 2014 CC

Art. 602 ZGBart. 602 CCart. 602 CC

Art. 602 ZGBart. 602 CCart. 602 CC

5A_564/2023

5A_582/2023

Art. 602 ZGBart. 602 CCart. 602 CC

Art. 518 ZGBart. 518 CCart. 518 CC

5A_582/2023

Art. 602 ZGBart. 602 CCart. 602 CC

5D_133/2010

Art. 602n 5art. 602n 5art. 602n 5

Art. 602n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 602n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 602n 5

Art. 602n mit Anhangart. 602n avec annexeart. 602n 5

Art. 602n ISVSart. 602n ISVSart. 602n 5

5D_133/2010

Art. 602n 5art. 602n 5art. 602n 5

Art. 602n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 602n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 602n 5

Art. 602n mit Anhangart. 602n avec annexeart. 602n 5

Art. 602n ISVSart. 602n ISVSart. 602n 5

Art. 602n 51art. 602n 51art. 602n 51

Art. 255 ZPOart. 255 CPCart. 255 CPC

Art. 255 ZPOart. 255 CPCart. 255 CPC

ZK2 2020 58

4A_497/2024

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 255 ZPOart. 255 CPCart. 255 CPC

Art. 151 ZPOart. 151 CPCart. 151 CPC

4A_639/2023

Art. 151 ZPOart. 151 CPCart. 151 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 255 ZPOart. 255 CPCart. 255 CPC

Art. 602 ZGBart. 602 CCart. 602 CC

5D_133/2010

ZK2 2020 58

Art. 602 ZGBart. 602 CCart. 602 CC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF