ZK2 2024 51
Kammer
24. Oktober 2024Deutsch10 min
S. 11 f.; auch Erläuternder Bericht des Sicherheitsdepartements zu den Vernehmlassungsvorlagen der Teilrevisionen der Justizgesetzgebung vom 30. November 2016 S. 56) soll mit § 38 Abs. 2 EGzZGB eine verbesserte gesetzliche Grundlage für die Übertragung der Aufgaben des Erbschaftsamtes auf das Gericht geschaffen werden, wozu aus Gründen der Gewaltenteilung der Bezirksrat das Bezirksgericht vorgängig anhören soll. Diese Begründung der Anhörungspflicht ergibt nur vor dem Hintergrund Sinn, dass der Bezirksrat ein Gericht grundsätzlich nicht mit aussergerichtlichen Verwaltungsaufgaben betrauen kann. Eine Änderung der sachlichen Zuständigkeit bzw. die Rücknahme der Zuweisung einer Zivilsache an eine Verwaltungsbehörde in
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 24. Oktober 2024
ZK2 2024 51
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
2. E.________,
3. F.________,
Berufungsgegner,
betreffend
Erbschaftsverwaltung
(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 9. August 2024, ZET 2024 268);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am ________ verstarb G.________. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz eröffnete am 25. April 2024 dessen überlebenden Ehegattin, C.________, und deren gemeinsamen Kindern A.________, E.________ und F.________, das Testament vom 24. März 2008 sowie den Ehe- und Erbvertrag vom 22. Juni 2009. Ausserdem stellte sie fest, dass die überlebende Ehegattin das Willensvollstreckermandat angenommen habe und ihr als eingesetzten Alleinerbin auf schriftliches Verlangen vorbehältlich einer Einsprache eine auf sie lautende Erbbescheinigung ausgestellt werde. Am
24. Mai 2024 erhob A.________ Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung und beantragte gleichzeitig die Anordnung der Erbschaftsverwaltung über den Nachlass des Erblassers (Vi-act. 2). Von der Einsprache nahm die Einzelrichterin mit Verfügung vom 28. Mai 2024 im Verfahren
ZET 2024 96 unter dem Hinweis Vormerk, dass die Prüfung der beantragten Anordnung einer amtlichen Erbschaftsverwaltung im Verfahren ZET 2024 268 erfolge (Vi-act. 1). Gegen die Vormerknahme der Einsprache erhob C.________ Berufung, auf die separat präsidial nicht eingetreten wurde
(ZK2 2024 36 vom 17. Oktober 2024). Am 9. August 2024 wies die Einzelrichterin das Gesuch um Anordnung einer Erbschaftsverwaltung ab und überliess den Nachlass einstweilen weiterhin den gesetzlichen Erben. Dagegen erhob A.________ rechtzeitig Berufung ans Kantonsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, über den Nachlass sei eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen und diese sei einem amtlichen Notar zu übertragen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Berufungsgegnerin 1 verlangt mit Berufungsantwort, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 5). Die weiteren Berufungsgegner liessen sich zur Berufung nicht vernehmen. Im Rahmen der
Aktenüberweisung wies die Erstrichterin darauf hin, dass die nicht über entsprechende Kapazitäten verfügenden Notariate einzig mit dem öffentlichen Inventar und der nachfolgenden Nachlassverwaltung, nicht aber mit der
ordentlichen Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 ZGB betraut werden könnten (KG-act. 6). Dazu und zur freigestellten Vernehmlassung zur Frage, ob vorliegend für das Rechtsmittelverfahren die ZPO (evtl. als kantonales Recht) zur Anwendung gelangen könne (KG-act. 7), nahm die Berufungsführerin kurz Stellung (KG-act. 8). Die anderen Parteien liessen sich zur Sache nicht mehr vernehmen.
2. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen (Art. 551 Abs. 1 ZGB). Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen (ebd. Abs. 2). Die Erbschaftsverwaltung wird insbesondere angeordnet, wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB kann die Behörde eine Erbschaftsverwaltung nach der Einlieferung einer letztwilligen Verfügung anordnen. Nachdem der Bezirksrat die Aufgaben des Erbschaftsamtes (§ 38a Abs. 1 EGzZGB) per
1. Juni 2022 auf das Bezirksgericht übertrug, erachtet sich die Einzelrichterin als zuständige Behörde im Sinne von Art. 551 ZGB, die nach der ZPO als kantonales Recht im summarischen Verfahren die Frage der Anordnung der Erbschaftsverwaltung zu beurteilen habe (angef. Verfügung E. 1).
a) Wo das ZGB von einer zuständigen Behörde spricht, bestimmen die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffende Behörde zuständig sein soll (Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Sie bestimmen, ob eine gerichtliche oder eine Verwaltungsbehörde zuständig ist, und regeln das Verfahren, soweit die Zivilprozessordnung nicht anwendbar ist (ebd. Abs. 2 und Abs. 3). Im Unterschied zur örtlichen bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit der Behörde im Sinne von Art. 551 Abs. 1 ZGB daher nach kantonalem Recht (Emmel/Ammann, PK Erbrecht, 4. A. 2023, Vorbem. zu Art. 551 ff. N 9 f.). Weil die Anordnung einer ordentlichen Erbschaftsverwaltung nicht zwingend einem Gericht obliegt, sondern der Kanton in der Bezeichnung der zuständigen Behörde frei ist, handelt es sich nicht um eine gerichtliche Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinn von Art. 1 lit. b ZPO und die ZPO findet von Bundesrechts wegen folglich keine Anwendung, sondern das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht (BGer 5A_852/2023 vom 26. März 2024 E. 2 m.H. u.a. auf BGE 139 III 225 E. 2). Falls das kantonale Recht ein Gericht für sachlich kompetent erklärt, ohne das Verfahren und die Rechtsmittel zu regeln, findet die ZPO als kantonales Recht Anwendung (Art. 1 lit. b ZPO analog). Ist hingegen nach kantonalem Recht eine Verwaltungsbehörde zuständig, so ist kantonales Verwaltungsverfahrensrecht mit den entsprechenden Rechtsmitteln anwendbar (Leu/Gabrieli, BSK, 7. A. 2023, Vor
Art. 551-559 ZGB N 10 f. m.H.; Emmel/Ammann, ebd. N 10 und 12 m.H.).
b) In der Umsetzung des neuen Erwachsenenschutzrechts wurden die Aufgaben im Bereich des Erbrechts der früheren kommunalen Vormundschaftsbehörden, deren Entscheide an den Regierungsrat bzw. das Verwaltungsgericht weitergezogen werden konnten (Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, S. 156 f.), den Bezirken übertragen. Das gemäss
§ 38 Abs. 1 EGzZGB durch den Bezirksrat bezeichnete Erbschaftsamt trifft die zur Sicherung des Erbganges erforderlichen Massnahmen
(Art. 490, Art. 546, Art. 548 und Art. 551-556 ZGB; § 38a Abs. 1 EGzZGB). Davon ausgenommen sind die richterlichen Angelegenheiten gemäss
§ 2 lit. c EGzZGB, wie etwa die Eröffnung der eingereichten Verfügungen von Todes wegen und der Eheverträge (§ 41 EGzZGB), die Ausstellung der Erbbescheinigung (§ 41a EGzZGB) und die Anordnung des öffentlichen Inventars nach Art. 580 ff. ZGB (§ 42 EGzZGB). Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 554 f. ZGB fällt jedoch in die Kompetenz des Erbschaftsamtes (schon ZK2 2019 41 vom 19. Februar 2020 E. 2.a m.H.).
c) Zwar kann der Bezirksrat die Aufgabe des Erbschaftsamtes dem Bezirksgericht nach dessen Anhörung übertragen (§ 38 Abs. 2 EGzZGB). Laut dem Bericht des Regierungsrates (Nr. 922/2017 vom 5. Dezember 2017
Sachverhalt
S. 11 f.; auch Erläuternder Bericht des Sicherheitsdepartements zu den Vernehmlassungsvorlagen der Teilrevisionen der Justizgesetzgebung vom 30. November 2016 S. 56) soll mit § 38 Abs. 2 EGzZGB eine verbesserte gesetzliche Grundlage für die Übertragung der Aufgaben des Erbschaftsamtes auf das Gericht geschaffen werden, wozu aus Gründen der Gewaltenteilung der Bezirksrat das Bezirksgericht vorgängig anhören soll. Diese Begründung der Anhörungspflicht ergibt nur vor dem Hintergrund Sinn, dass der Bezirksrat ein Gericht grundsätzlich nicht mit aussergerichtlichen Verwaltungsaufgaben betrauen kann. Eine Änderung der sachlichen Zuständigkeit bzw. die Rücknahme der Zuweisung einer Zivilsache an eine Verwaltungsbehörde in
§ 38a Abs. 1 EGzZGB i.V.m. § 31 Abs. 1 JG sieht § 38 Abs. 2 EGzZGB mithin nicht vor. Erledigungen im Aufgabenbereich des Erbschaftsamtes können also aufgrund einer bezirksrätlichen Übertragung an das Gericht nicht zu gerichtlichen Entscheiden mutieren. Es bleiben Aufgaben, die nach dem kantonalen Organisationsrecht einer Verwaltungs- und nicht einer Justizbehörde obliegen. Zuständigkeit und Verfahren beurteilen sich jedoch nur in den von Gesetzes wegen dem Einzelrichter übertragenen Fällen nach § 1 EGzZGB und damit nach dem Justizgesetz und der ZPO. Unabhängig davon, ob sie durch das Erbschaftsamt oder durch das Gericht erledigt werden, sind erbschaftsamtliche Aufgaben daher wie früher, als sie durch die Vormundschaftsbehörden erledigt wurden, nach kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht bzw. in dem vom Regierungsrat geordneten Verfahren zur Sicherung des Erbganges (§ 38a Abs. 2 EGzZGB) abzuwickeln. Dass im Bezirk Schwyz offenbar mit dessen Einverständnis dem Gericht erbschaftsamtliche Aufgaben übertragen wurden (vgl. angef. Verfügung E. 1 m.H. auf Beschluss Bezirksrat Schwyz Nr. 226/2021 C II 18 vom 17. Dezember 2021), ändert an der Anwendung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts deshalb nichts.
Erwägungen
d) Nach dem Gesagten betrifft der Entscheid, keine ordentliche Erbschaftsverwaltung anzuordnen, eine Massnahme für die Sicherung des Erbganges, für die das Erbschaftsamt zuständig ist. Erfüllt im Bezirk Schwyz diese erbschaftsamtliche Verwaltungsaufgabe das Bezirksgericht, entscheidet es als Verwaltungsbehörde des Bezirks, weshalb sich Verfahren und Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) richten (§1 lit. a und §§ 35 ff.) und die Verwaltungsbeschwerde an den Bezirksrat gegeben ist (§ 45 Abs. 1 lit. a VRP, s. auch Verfahren in VGE III 2024 19 vom 29. Mai 2024). Anders zu entscheiden hiesse, dass für dieselben Verwaltungshandlungen in gewissen Bezirken die ZPO als kantonales Recht und in anderen die Verwaltungsrechtspflege zur Anwendung gelangen könnten
(analog BGE 139 III 225 E. 2.2 zur Anwendung der ZPO als Bundesrecht und als subsidiäres kantonales Recht in den Kantonen), je nachdem, ob die Bezirksräte von den Übertragungsmöglichkeiten an das Gericht nach
§ 38 Abs. 2 EGzZGB Gebrauch machen oder nicht.
Dispositiv
3. Aus diesen Gründen gelangen nicht die Rechtsmittel der ZPO als subsidiäres kantonales Recht, sondern diejenigen der kantonalen Verwaltungsrechtspflegeordnung zur Anwendung. Demnach ist entgegen der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung auf die Berufung nicht einzutreten. Es ist Sache des allfällig im Anschluss an diesen Entscheid angegangenen Bezirksrats zu beurteilen, ob sich die anwaltlich vertretene Berufungsführerin nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids berufen kann. Diese veranlasste indes die Berufungsführerin zur Erhebung eines falschen Rechtsmittels. Deshalb erscheint die Auferlegung von Prozesskosten im Sinne von Art. 95 Abs. 1 ZPO in dem mit Nichteintreten zu erledigenden Berufungsverfahren zumindest aufgrund besonderer Umstände als unbillig (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Demnach gehen die Gerichtskosten zulasten des Kantons (Art. 107 Abs. 2 ZPO) und Parteientschädigungen entfallen;-
beschlossen:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’200.00 gehen zu Lasten des Kantons. Der geleistete Vorschuss von Fr. 1’200.00 wird der Berufungsführerin zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die
Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen; es können verfassungsmässige Rechte gerügt werden
(Art. 98 BGG).
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, inkl. KG-act. 8), die Berufungsgegner 2 und 3 (je 1/R, inkl. KG-act. 8) und die Vorinstanz (2/R mit den Akten) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
25. Oktober 2024 amu
ZK2 2024 51
ZK2 2024 36
Art. 554 ZGBart. 554 CCart. 554 CC
Art. 551 ZGBart. 551 CCart. 551 CC
Art. 554 ZGBart. 554 CCart. 554 CC
Art. 556 ZGBart. 556 CCart. 556 CC
§ 38a EGzZGB
Art. 551 ZGBart. 551 CCart. 551 CC
Art. 54 SchlT ZGBart. 54 SchlT ZGBart. 54 SchlT ZGB
Art. 551 ZGBart. 551 CCart. 551 CC
Art. 1 ZPOart. 1 CPCart. 1 CPC
5A_852/2023
BGE 139 III 225ATF 139 III 225DTF 139 III 225
Art. 1 ZPOart. 1 CPCart. 1 CPC
Art. 551 ZGBart. 551 CCart. 551 CC
Art. 559 ZGBart. 559 CCart. 559 CC
§ 38 EGzZGB
Art. 490 ZGBart. 490 CCart. 490 CC
Art. 546 ZGBart. 546 CCart. 546 CC
Art. 548 ZGBart. 548 CCart. 548 CC
Art. 551 ZGBart. 551 CCart. 551 CC
Art. 556 ZGBart. 556 CCart. 556 CC
§ 38a EGzZGB
§ 2 EGzZGB
§ 41 EGzZGB
§ 41a EGzZGB
Art. 580 ZGBart. 580 CCart. 580 CC
§ 42 EGzZGB
Art. 554 ZGBart. 554 CCart. 554 CC
ZK2 2019 41
§ 38 EGzZGB
§ 38 EGzZGB
§ 38a EGzZGB
§ 31 JG
§ 38 EGzZGB
§ 1 EGzZGB
§ 38a EGzZGB
§ 45 VRP
BGE 139 III 225ATF 139 III 225DTF 139 III 225
§ 38 EGzZGB
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF