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Entscheid

ZK2 2024 53

Kammer

28. Mai 2025Deutsch18 min

1. a) Die A.________ mit Hauptsitz in Hamburg verfügt über eine Zweigniederlassung in E.________. Die Zweigniederlassung bezweckt das Ausüben der Rechtsanwaltstätigkeit (Vi-KB 3). Der Wohnsitz von C.________ befindet sich in Berlin/Deutschland. Am 8. April 2024 erhob die A.________ beim Bezirksgericht Höfe wie folgt Klage gegen C.________ (Vi-act. I):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 28. Mai 2025

ZK2 2024 53

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Pius Kistler und Kantonsrichterin Annelies Inglin,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. August 2024, ZEV 2024 18);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Die A.________ mit Hauptsitz in Hamburg verfügt über eine Zweigniederlassung in E.________. Die Zweigniederlassung bezweckt das Ausüben der Rechtsanwaltstätigkeit (Vi-KB 3). Der Wohnsitz von C.________ befindet sich in Berlin/Deutschland. Am 8. April 2024 erhob die A.________ beim Bezirksgericht Höfe wie folgt Klage gegen C.________ (Vi-act. I):

Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von EUR 7’800.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 16.09.2023 sowie EUR 975.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 03.09.2023 zu bezahlen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten – .

Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 machte die Beklagte geltend, das angerufene Bezirksgericht Höfe sei international nicht zuständig und beantragte die Abweisung der Klage (Vi-act. II). Am 20. Juni 2024 nahm die Klägerin zur Zuständigkeit Stellung und hielt an ihrer Klage vollumfänglich fest (Vi-act. D3). Mit Verfügung vom 19. August 2024 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf die Klage nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten der Klägerin bzw. bezog diese von deren Kostenvorschuss (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffern 1 und 2).

b) Dagegen erhob die Klägerin am 30. August 2024 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, der angefochtene Nichteintretensentscheid sei aufzuheben sowie die Vor­instanz sei anzuweisen, das vereinfachte Verfahren fortzuführen und die Klage vom 8. April 2024 zu behandeln, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (KG-act. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeant­wort vom 24. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 8). Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 verwies die Klägerin auf einen Entscheid des Bezirksgerichts Höfe (ZEV 2024 58), worin entschieden worden sei, dass ein Anwaltsvertrag betreffend eine Prüfungsstreitigkeit keine Verbrauchersache darstelle (KG-act. 13). Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Beizug des von der Klägerin zitierten Entscheides des Bezirksgerichts Höfe (KG-act. 16). Die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts teilte den Parteien mit, dass die Beschwerdegegnerin sich diesbezüglich direkt an das Bezirksgericht Höfe zu wenden habe (KG-act. 17). Weitere Eingaben gingen nicht ein.

Erwägungen

2.

Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit Hauptsitz in Deutschland und einer Zweigniederlassung in der Schweiz (E.________), während die Beklagte ihren Wohnsitz in Deutschland hat (vgl. angefocht. Verfügung E. 1.1). Das Vorliegen eines internationalen Verhältnisses ist denn auch unbestritten.

3.

a) Gemäss Art. 25 f. LugÜ hat das angerufene Gericht seine internationale Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Gehri, in: Oetiker/‌Weibel/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, 3. A. 2024, Art. 15 LugÜ N 30 f.). Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt jede Partei die Beweislast für die Tatsachen, welche die Voraussetzungen der Rechtsnorm bilden, die sie zu ihren Gunsten anführt. Den Kläger trifft die Beweislast für die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen. Gelingt dieser Beweis, ist es Sache des Beklagten, Ausnahmetatbestände zu beweisen, etwa eine Spezialzuständigkeit für Verbrauchersachen. Somit obliegt es jener Person, die sich auf Art. 15 ff. LugÜ berufen will, zu beweisen, dass der beruflich-gewerbliche Zweck nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, wobei allerdings der Vertragsgegner berechtigt ist, den Gegenbeweis zu erbringen (Art. 8 ZGB; BGE 139 III 278 E. 2.2; Gehri, a.a.O., Art. 15 LugÜ N 30 f.).

b) aa) Der Abschnitt 4 (Zuständigkeit für Verbrauchersachen) des Luganer Übereinkommens hat zum Ziel, den Verbraucher prozessrechtlich insofern zu privilegieren, als ihm für eine Klage gegen seinen Vertragspartner zusätzliche Gerichtsstände (insb. an seinem Wohnsitz) zur Verfügung gestellt werden bzw. dieser vom Vertragspartner nur an dessen Wohnsitz zivilrechtlich belangt werden kann; die Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes wird damit eingeschränkt. Der Verbraucher, der gegenüber seinem Vertragspartner durch die fehlende Verhandlungsstärke strukturell die schwächere und rechtlich unerfahrenere Partei ist, soll dadurch geschützt werden (Furrer/Glarner, in: Dasser/‌Oberhammer [Hrsg.], Lugano Übereinkommen, 3. A. 2021, Art. 15 LugÜ N 1; Gehri, in: Oetiker/‌Weibel/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, 3. A. 2024, Art. 15 LugÜ N 4). Die Bestimmungen sind nur anwendbar, wenn die beklagte Partei ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat und eine Vertragsbeziehung zwischen einem privaten Endverbraucher und einer beruflich oder gewerblich tätig werdenden Person besteht, wobei der Anwendungsbereich von Art. 15 LugÜ generell eng auszulegen ist (Gehri, a.a.O., Art. 15 LugÜ N 7 ff.). Als Verbraucher i.S.v. Art. 15 LugÜ kommen ausschliesslich natürliche Personen infrage: dabei ist auch der Begriff des Verbrauchers eng auszulegen. Die Frage, ob eine Person die Verbrauchereigenschaft besitzt, muss nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person beant­wortet werden. Deshalb kann ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Vorgänge als Verbraucher und im Rahmen anderer Vorgänge als Unternehmer angesehen werden. Es ist anhand der vorgelegten Beweismittel zu entscheiden, ob mit dem betreffenden Vertrag in nicht ganz untergeordnetem Mass Bedürfnisse gedeckt werden sollten, die der beruflich-gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen zuzurechnen sind. Dabei sind neben Inhalt, Art und Zweck des Vertrags auch die objektiven Umstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen (BGE 133 III 295 E. 72; Furrer/Glarner, a.a.O., Art. 15 LugÜ N 17). Mass­gebend ist der Zweck, zu dem der Betroffene den Vertrag abschliesst (Zwecktheorie); Verbraucher ist somit nur, wer den Vertrag zu privaten Zwecken eingeht, wobei es nicht auf die Erkennbarkeit des Vertragspartners ankommt, sondern auf das objektive Vorliegen der Tatbestandselemente (Gehri, a.a.O., Art. 15 LugÜ N 22; Furrer/Glarner, a.a.O., Art. 15 LugÜ N 18). Auf sog. Vorbereitungsgeschäfte für eine zukünftige berufliche oder gewerbliche Tätigkeit sind die Art. 15 ff. LugÜ nicht anwendbar. Denn der besondere Schutz dieser Bestimmungen ist nicht gerechtfertigt bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht, auch wenn diese erst für die Zukunft vorgesehen ist, weil die Tatsache, dass es sich um eine erst künftig aufzunehmende Tätigkeit handelt, nichts an ihrer beruflichen oder gewerblichen Natur ändert (Gehri, a.a.O., Art. 15 LugÜ N 22; Furrer/Glarner, a.a.O., Art. 15 LugÜ N 18; je mit Hinweis auf EuGH, 3.7.1997, C-269/95, Benincasa vs. Dentalkit Nr. 17 ff.). Der Entscheid Benincasa vs. Dentalkit Srl betraf sodann einen Fall, wonach die Beklagte eine Kette von Franchisegeschäften für den Verkauf von Produkten der Zahnhygiene aufbaute und der Kläger mit der Beklagten einen Franchisevertrag zur Einrichtung und zum Betrieb eines Geschäfts unterzeichnete (zit. EuGH C-269/95 Nr. 3).

bb) Im Unterschied zum Verbraucherbegriff des LugÜ ist der Konsumentenvertrag nach Art. 32 ZPO restriktiver auszulegen, denn im Rahmen der ZPO ist zusätzlich erforderlich, dass der Vertrag eine Leistung des täglichen Verbrauchs betrifft (Art. 32 Abs. 2 ZPO; Kaiser Job, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 32 ZPO N 23; Furrer/Glarner, a.a.O., Art. 15 LugÜ N 26a). Umstritten ist, ob Verträge, die durch ein besonderes Treueverhältnis zwischen den Parteien geprägt sind (z.B. Auftragsverhältnisse mit Ärzten oder Anwälten) vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO auszunehmen sind (Kaiser Job, a.a.O., Art. 32 ZPO N 10 mit Hinweisen). Nach der Lehrmeinung von Feller stellt der Vertrag, mit dem ein Anwalt betraut wird, die Interessen seines Klienten in einer bestimmten Angelegenheit zu wahren, allein schon aufgrund seines Gegenstands keinen Vertrag über eine Leistung des üblichen Verbrauchs dar, auf den sich der auf Sozialschutzüberlegungen beruhende Konsumentengerichtsstand gemäss Art. 32 ZPO beschränkt. Anders könnte nach Feller aber ein Mandatsverhältnis zu beurteilen sein, welches sich auf Konsumangelegenheiten bezieht (Feller, in: Sutter-Somm/‌Lötscher/‌Leuenberger/‌Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 32 ZPO N 43).

c) Die Klägerin berief sich hinsichtlich der (internationalen und örtlichen) Zuständigkeit auf die Vergütungsvereinbarungen vom 23. Mai 2023 und 10. Juni 2023, worin als alternativer Gerichtsstand E.________ SZ vereinbart worden sei (Vi-act. I S. 2; Vi-KB 4 und 5). Die Beklagte machte geltend, die Klägerin sei überwiegend in Deutschland tätig. Sie (die beklagte) habe Wohnsitz in Deutschland. Sie sei als Konsumentin zu betrachten und auf den Vertrag zwischen ihr und der Klägerin finde Verbraucherrecht Anwendung, weshalb die Bestimmungen von Art. 15 ff. LugÜ mass­geblich seien. Folglich sei die Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig und das angerufene Bezirksgericht Höfe unzuständig (Vi-act. II). Die Klägerin führte in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2024 aus, die Mandatierung einer Anwaltskanzlei stelle keinen Verbrauchervertrag dar. Zudem weise der Mandatsgegenstand bzw. der Mandatsvertrag einen engen Bezug zur beruflichen Tätigkeit auch der Beklagten auf. Gegenstand des Mandats sei eine Angelegenheit der Studienzulassung (Studienplatzvergabe/Studienplatzklage) für ein Psychologiestudium an verschiedenen Universitäten. Es sei somit um eine künftige berufliche Tätigkeit der Beklagten gegangen, weshalb keine Verbrauchersache vorliege (Vi-act. D3).

d) Der Vorderrichter erwog zusammengefasst, laut dem Mandatsvertrag vom 10. Juni 2023 sei der Vertragsgegenstand mit „Studienplatzangelegenheit Psychologie Bachelor“ umschrieben worden (vgl. Vi-KB 5). Gegenstand des Vertragsverhältnisses sei somit gewesen, einen Studienplatz für die Beklagte an einer Hochschule zu erlangen. Dieser Vertrag sei dem privaten Bedarf zuzurechnen, ein beruflicher oder gewerblicher Bezug sei nicht ersichtlich. Es liege auch kein Vorbereitungsgeschäft vor, denn mit dem Mandatsverhältnis sei keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit geregelt oder vorbereitet worden. Der Vertrag habe nur der Vereinfachung der Suche nach einem Studienplatz gedient, was keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darstelle. Wohl werde ein Studium zwecks Erhöhung der künftigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt angestrengt. Wann die Beklagte aber eine solche Tätigkeit allenfalls aufnehme und um welche Tätigkeit es sich dann handeln könne, sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht festgestanden. Ein Vertrag, der möglicherweise die Zulassung zum Studium erleichtern könne und allenfalls eine unbestimmte Zeit später zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit führen würde, könne nicht als Vorbereitungsgeschäft qualifiziert werden (angefocht. Verfügung E. 2.1/2).

e) Die Klägerin kritisiert, der Vorderrichter habe den Gegenstand des Anwaltsvertrages unzutreffend charakterisiert. Denn dieser diene nicht einer maklerähnlichen Vereinfachung der Suche nach einem Studienplatz, sondern der Durchsetzung eines rechtlichen Anspruchs der Beklagten auf Zulassung zum Studium. Unrichtig sei auch das Verständnis der Vor­instanz die Verbrauchereigenschaft betreffend. Nach der Rechtsprechung des EuGH läge nur dann eine Verbrauchersache vor, wenn jemand einen Vertrag ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bzw. Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck abschliesse, um ihren Eigenbedarf beim privaten Gebrauch zu decken. Zum Ausschluss der Verbrauchereigenschaft genüge somit bereits die unmittelbare oder mittelbare berufliche Zielsetzung. Vorliegend habe der Anwaltsvertrag unmittelbar die Aufnahme eines berufsbefähigenden Studiums zum Ziel gehabt. Die Beklagte habe nicht dargelegt, welcher Eigenbedarf durch die Zulassung zum Studium gedeckt werden solle. Dafür, dass dem Vertrag nicht eine berufliche, sondern ausschliesslich eine private Zielsetzung zugrunde liege, trage aber die Beklagte die Beweislast. Im Weiteren gelte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass Verträge, bei denen nicht der kommerzielle Charakter, sondern das Treueverhältnis im Vordergrund stehe, vom Begriff des Konsumentenvertrages ausgenommen seien. Anwaltsleistungen gehörten offensichtlich nicht zum üblichen Bedarf einer Person, weil sie nur selten und in besonderen Situationen in Anspruch genommen würden und darüber hinaus berufsrechtliche Sonderregelungen gelten würden. Anwaltsverträge stellten auch keine Massengeschäfte dar, die den Modellfall des Konsumentenvertrages bilden würden. Gegenstand des vorliegenden Mandatsvertrages sei die Studienplatzvergabe gewesen. Es sei um die künftige berufliche Tätigkeit der Beklagten gegangen, so dass zum vornherein keine Verbrauchersache vorliegen könne. Wer für sein berufliches Fortkommen einen Anwalt einschalte, handle nicht als Konsumentin in einer privaten Sphäre (KG-act. 1 S. 6 ff.).

f) Die Beklagte erwidert, in den Auftrags- und Mandatsbedingungen der Klägerin werde zumindest auf eine mögliche Verbrauchereigenschaft der einwilligenden Partei hingewiesen, weshalb der vorliegende Anwaltsvertrag betreffend Studienplatzangelegenheit durchaus ein Verbrauchervertrag sein könne. Es sei widersprüchlich, wenn die Klägerin – vor dem Hintergrund ihrer spezialisierten Ausrichtung – auf die Verbrauchereigenschaft hinweise, sie aber bei Mandanten betreffend Studienplatzvergabe kategorisch bestreite. Darüber hinaus habe sich der vorliegende Anwaltsvertrag auf die Hilfe bei der Suche nach einem Bachelor-Studienplatz im Bereich Psychologie gerichtet. Würde die Aufnahme des Studiums ermöglicht, stünde die Beklagte vor einem mehrjährigen Lehrgang. Nach Abschluss des Bachelors müsste die Beklagte den Masterstudiengang absolvieren. Erst nach dessen erfolgreichem Abschuss hätte sie die Möglichkeit, sich für die staatliche psychotherapeutische Prüfung anzumelden. Sofern die Beklagte diese Prüfung ebenfalls bestehen und sie die Approbation erhalten würde, wäre sie erst zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin berechtigt. Nach erfolgreichem Abschluss der vertraglich vereinbarten Leistung (Erlangen eines Studienplatzes) würden die zu absolvierenden Studiengänge nebst den Abschlussprüfungen mindestens fünf Jahre in Anspruch nehmen. Diese Minimaldauer würde aber das Bestehen der Prüfungen im jeweils ersten Versuch voraussetzen und ebenso den beständigen Wunsch der Beklagten, das Studium in dieser Form auch abzuschliessen. Es bestünde kaum eine Nähe zwischen dem im Anwaltsvertrag definierten Gegenstand und der der Beklagten unterstellten zukünftigen beruflichen Tätigkeit, weshalb nicht von einem Vorbereitungsgeschäft für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gesprochen werden könne, vielmehr habe die Beklagte als Verbraucherin gehandelt (KG-act. 8 S. 3 ff.).

g) Laut dem Mandatsvertrag beauftragte die Beklagte die Klägerin betreffend „Studienplatzangelegenheit Psychologie Bachelor“. Der (separaten) Vergütungsvereinbarung vom 14. Juni 2023 ist zudem Folgendes zu entnehmen (Vi-KB 5):

Der Auftraggeber verpflichtet sich […]

- eine Erstberatungspauschale in der Höhe von EUR 250.00

- bei der ersten Universität bzw. Hochschule […] (bei jeder weiteren Universität bzw. Hochschule EUR 2’200.00) für das behördliche Verfahren und das Eilverfahren (1. Gerichtsinstanz) sowie den etwaigen Klageerhebungsschriftsatz (1. Instanz ohne Begründung); […]. Die innerkapazitäre Bewerbung erfolgt durch die Mandant*in – ebenso die Einreichung etwaiger persönlicher inner- oder ausserkapazitärer Bewerbungsunterlagen bei der Hochschule, die über die Antragsstellung hinausgehen.

- […]

zu zahlen. […].

Der Betreff „Studienplatzangelegenheit Psychologie Bachelor“ sowie die Erwähnung von „behördlichen Verfahren“ etc. in der Vergütungsvereinbarung lassen ohne Weiteres den Schluss zu, dass das Mandat die Erlangung eines Studienplatzes mit rechtlichen Mitteln, das heisst mittels Ergreifung von Rechtsmitteln gegen allfällige ablehnende Aufnahmeentscheide der Universitäten bzw. Hochschulen, bezweckte. Dass dem anders wäre, namentlich, dass – wie die Klägerin ausführt, dies aber gleichzeitig in Abrede stellt – quasi eine maklerähnliche Vereinbarung für die Suche eines Studienplatzes vorliegt, macht die Beklagte nicht geltend. Die Beklagte argumentiert im Wesentlichen vielmehr, es sei, selbst wenn die Bemühungen um einen Studienplatz erfolgreich gewesen wären, ungewiss, ob sie dereinst das Studium tatsächlich abschliesse und eine entsprechende Berufstätigkeit aufnehme. Allerdings ist weder aus den Vergütungsvereinbarungen ersichtlich noch macht die Beklagte geltend, sie strebe den Studienplatz bzw. das Psychologiestudium überhaupt nicht oder nur in untergeordnetem Sinne zum Zweck der Erlangung von Kenntnissen im Hinblick auf eine mögliche Berufsausübung dar. Dass die Beklagte das Studium aus rein privatem Interesse oder überwiegend aus diesem Grund absolvieren möchte, behauptet sie ebenso wenig. Es wäre denn auch nur schon angesichts des zu investierenden zeitlichen und finanziellen Aufwands wenig plausibel, dass jemand einen solchen Studiengang nicht oder nicht überwiegend zwecks späterer Berufstätigkeit, wie auch immer diese alsdann konkret ausgestaltet sein mag, aufnimmt. Der Umstand, dass eine potenzielle Berufstätigkeit bei Aufnahme des Studienganges sowohl bezüglich der genauen Art der beruflichen Tätigkeit als auch des Zeitpunktes deren Aufnahme noch ungewiss erscheint, ändert nichts daran, dass ein Studium grundsätzlich auf den Erwerb der für eine spätere Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse ausgerichtet ist. Auch wenn zwischen dem Abschluss des Mandatsvertrages mit der Klägerin und einer möglichen Berufstätigkeit im Bereich Psychologie durchaus eine längere Zeitdauer liegen dürfte, vermag dieser zeitliche Aspekt einen privaten Zweck des Studiums bzw. des Mandatsvertrages ebenfalls nicht zu begründen. Die Rechtsprechung des EuGH schliesst denn auch die Qualifikation als Vorbereitungsgeschäft wegen des Vorliegens eines grösseren zeitlichen Abstands zwischen der Eingehung des Vertrags und der Aufnahme der beruflichen resp. gewerblichen Tätigkeit nicht aus; mass­gebend ist vielmehr einzig die (vorliegend zu bejahende) beruflich-gewerbliche Natur des Geschäfts. Hinsichtlich der Stellung der Beklagten als Rechtssuchende und Mandantin ist sodann nicht offenkundig und es wird ebenso wenig substanziiert ausgeführt, dass sie sich gegenüber der Klägerin in einer spezifisch zu schützenden Stellung befinden würde, welche die Qualifikation des konkreten Anwaltsmandats als Verbrauchersache aufdrängen würde. Was schliesslich die von der Beklagten erwähnte Klausel unter § 10 der „Auftrag und Mandatsbedingungen“ betrifft, so zeigt sie nicht weiter auf, wie diese Vertragsbestimmung betreffend die Rechtswahl in Bezug auf die internationale Zuständigkeit in Verbrauchersachen nach Art. 15 ff. LugÜ bzw. den Gerichtsstand im Einzelnen zu verstehen ist, sodass sich zusätzliche Erörterungen hierzu erübrigen.

h) Somit vermag die Beklagte nicht hinreichend darzutun, dass der beruflich-gewerbliche Zweck des Mandatsvertrags keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, weshalb die Bestimmungen von Art. 15 ff. LugÜ nicht zum Tragen kommen können bzw. diese dem Gerichtsstand in E.________ nicht entgegenstehen.

4.

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Verfahrensfortsetzung bzw. weiteren Beurteilung (vgl. angefocht. Verfügung E. 4) an die Vor­instanz zurückzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der unterliegenden Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die Liquidation der Prozesskosten kommt vorliegend die altrechtliche Bestimmung von Art. 111 Abs. 2 ZPO zur Anwendung (angefocht. Verfügung vom 19. August 2024 bzw. Versanddatum vom 20. August 2024; vgl. Art. 407f ZPO e contrario). Die Beklagte hat die Klägerin sodann angemessen zu entschädigen. Nach § 12 GebTRA beläuft sich das Honorar für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00. In Nachachtung der allgemeinen Kriterien für die Bemessung nach § 2 Abs. 1 GebTRA – das heisst namentlich die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache und der notwendige Zeitaufwand – sowie unter Berücksichtigung, dass die Klägerin abgesehen von der Beschwerdeschrift keine weiteren Eingaben einzureichen hatte, auf pauschal Fr. 1’200.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 ZPO);-

beschlossen:

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. August 2024 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1’200.00 festgesetzt und der Beklagten auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Klägerin (Fr. 2’000.00) bezogen und ihr im Rest von Fr. 800.00 zurückerstattet. Die Beklagte hat der Klägerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 1’200.00 zu bezahlen.

Die Beklagte hat die Klägerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’200.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt EUR 8’775.00.

Zustellung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/AR), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

2.

Juni 2025 amu

ZK2 2024 53

Art. 25 LugÜart. 25 CLart. 25 CLug

Art. 25 LugÜart. 25 LugÜart. 25 LugÜ

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Art. 15 LugÜart. 15 LugÜart. 15 LugÜ

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

BGE 139 III 278ATF 139 III 278DTF 139 III 278

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Art. 15 LugÜart. 15 CLart. 15 CLug

Art. 15 LugÜart. 15 LugÜart. 15 LugÜ

BGE 133 III 295ATF 133 III 295DTF 133 III 295

Art. 15 LugÜart. 15 CLart. 15 CLug

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§ 12 GebTRA

§ 2 GebTRA

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