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Entscheid

ZK2 2024 54

Kammer

5. September 2025Deutsch36 min

1. a) Zwischen den Parteien ist seit dem 10. Mai 2022 unter der Verfahrensnummer ZEO 2022 32 ein Scheidungsverfahren vor der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe hängig. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 ersuchte die Gesuchstellerin um Erlass von vorsorglichen Mass­nahmen im Scheidungsverfahren mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 5. September 2025

ZK2 2024 54

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,

Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,

Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen

A.________,

Gesuchstellerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsgegner und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

vorsorgliche Mass­nahmen im Scheidungsverfahren

(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 20. August 2024, ZES 2023 409);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Zwischen den Parteien ist seit dem 10. Mai 2022 unter der Verfahrensnummer ZEO 2022 32 ein Scheidungsverfahren vor der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe hängig. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 ersuchte die Gesuchstellerin um Erlass von vorsorglichen Mass­nahmen im Scheidungsverfahren mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):

1. Es sei der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 170 ZGB und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, innert einer kurzen vom Gericht anzusetzenden Frist folgende Auskünfte zu erteilen und zugehörige Urkunden zu edieren, wobei diese im Säumnisfalle durch das Gericht direkt bei den betroffenen und besitzenden Dritten beizuziehen seien:

Vollständige Übersicht samt Belegen und Vollständigkeitserklärungen der Banken, bei denen der Gesuchsgegner über Vermögenswerte verfügt, zu allen dem Gesuchsgegner zuzuordnenden Vermögenswerten im In- und Ausland (Liegenschaften, Guthaben, Wertschriften und Wertsachen, Firmenbeteiligungen, etc.), unabhängig davon, ob er daran allein und/oder zusammen mit weiteren natürlichen und/oder juristischen Personen (direkt oder indirekt) beteiligt oder sonst wie wirtschaftlich berechtigt ist, per 6. Juni 2020.

Edition vollständiger und detaillierter Kontoauszüge für den Zeitraum 6. Juni 2015 bis heute bzw. Entscheiddatum oder Saldierung, insbesondere aber nicht nur betreffend die folgenden Konten:

- E.________ AG (Bank I):

o IBAN zz

o IBAN yy

- F.________ (Bank II):

o IBAN xx

o IBAN ww

- G.________ AG (Bank III):

o IBAN vv

- H.________ (Bank IV):

o IBAN uu

- I.________ AG (Bank V):

o IBAN tt

- J.________ AG (Bank VI):

o IBAN ss

- K.________ (Bank VII):

o Konto Nr. rr

- L.________ (Bank VIII):

o Konto Nr. qq

- M.________ (Bank IX):

o Konto Nr. qq

- N.________ (Bank X)

Auskunftserteilung und Edition sachdienlicher Unterlagen, welche Auskunft über den zwischenzeitlichen Verkauf der per Stichtag 6. Juni 2020 vorhandenen Wertschriften des Gesuchsgegners und den damit erzielten Verkaufserlös geben.

Auskunftserteilung über sämtliche Einnahmen aus der Vermietung der Wohnungen O.________ und P.________ der Parteien und deren Verwendung seit dem Erwerb der Liegenschaften bis heute und Edition sachdienlicher Unterlagen, insbesondere Edition detaillierter und lückenloser Auszüge des oder der Konten des Gesuchsgegners, auf welches die Einnahmen überwiesen werden, mutmasslich der N.________ (Bank X).

Erwägungen

2.

Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, Auskunft darüber zu erteilen, ob und wenn ja zu welchem Zweck er das Dokument “Signature for Removing Account Co-Owner”, datiert vom 6. Mai 2020, verwendet hat und die vollständige Urkunde im Original einzureichen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, zulasten des Gesuchsgegners.

Mit Stellungnahme vom 4. September 2023 (Postaufgabe: 5. September 2023) stellte der Gesuchsgegner folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A/II):

Auf das Gesuch um vorsorgliche Mass­nahmen vom 10. Juli 2023 sei nicht einzutreten;

Eventualiter sei das Gesuch um vorsorgliche Mass­nahmen vom 10. Juli 2023 vollumfänglich abzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 25. Oktober 2023 reichte die Gesuchstellerin eine weitere Eingabe mit folgenden, teilweise neuen Rechtsbegehren ein (Vi-act. A/III):

1.

Es sei der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 170 ZGB und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, innert einer kurzen vom Gericht anzusetzenden Frist folgende Auskünfte zu erteilen und zugehörige Urkunden zu edieren, wobei diese im Säumnisfalle durch das Gericht direkt bei den betroffenen und besitzenden Dritten beizuziehen seien:

Vollständige Übersicht samt Belegen und Vollständigkeitserklärungen der Banken, bei denen der Gesuchsgegner über Vermögenswerte verfügt, zu allen dem Gesuchsgegner zuzuordnenden Vermögenswerten im In- und Ausland (Liegenschaften, Guthaben, Wertschriften und Wertsachen, Firmenbeteiligungen, etc.), unabhängig davon, ob er daran allein und/oder zusammen mit weiteren natürlichen und/oder juristischen Personen (direkt oder indirekt) beteiligt oder sonst wie wirtschaftlich berechtigt ist, per 6. Juni 2020, soweit nicht bereits erfolgt.

Edition vollständiger und detaillierter Kontoauszüge für den Zeitraum 6. Juni 2015 bis heute bzw. Entscheiddatum oder Saldierung, insbesondere aber nicht nur betreffend die folgenden Konten, soweit nicht bereits erfolgt:

- E.________ AG (Bank I):

o IBAN zz

o IBAN yy

- F.________ (Bank II):

o IBAN xx

o IBAN ww

- G.________ AG (Bank III):

o IBAN vv

- H.________ (Bank IV):

o IBAN uu

o Neu: IBAN pp

- I.________ AG (Bank V):

o IBAN tt

- J.________ AG (Bank VI):

o IBAN ss

- K.________ (Bank VII):

o Konto Nr. rr

- L.________ (Bank VIII):

o Konto Nr. qq

- M.________ (Bank IX):

o Konto Nr. qq

- N.________ (Bank X)

o Neu: oo

o Neu: nn

Auskunftserteilung und Edition sachdienlicher Unterlagen, welche Auskunft über den zwischenzeitlichen Verkauf der per Stichtag 6. Juni 2020 vorhandenen Wertschriften des Gesuchsgegners und den damit erzielten Verkaufserlös geben.

Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, das Original des “Q.________ Investment Summary per 6.

Juni 2020” (BB 36) einzureichen.

Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, den schriftlichen Auftrag, Kontoeröffnungsantrag oder Ähnliches, welches über die Vertragsbeziehung zwischen dem Gesuchsgegner und Q.________ Auskunft gibt, für das Brokerage-Konto gemäss dem Investment Summary per 6.

Juni 2020 (BB 36) einzureichen.

Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, sämtliche Investitionen bzw.

Überweisungen auf das Brokerage-Konto bei Q.________ (BB

36) im Zeitraum 6.

Juni 2015 bis heute zu belegen, inklusive Belastungs- und Gutschriftsanzeige.

Auskunftserteilung über sämtliche Einnahmen aus der Vermietung der Wohnungen O.________ und P.________ der Parteien und deren Verwendung seit dem Erwerb der Liegenschaften bis heute und Edition sachdienlicher Unterlagen, insbesondere Edition detaillierter und lückenloser Auszüge des oder der Konten des Gesuchsgegners, auf welches die Einnahmen überwiesen werden, mutmasslich der N.________ (Bank X).

2.

Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, Auskunft darüber zu erteilen, ob und wenn ja zu welchem Zweck er das Dokument “Signature for Removing Account Co-Owner”, datiert vom 6. Mai 2020, verwendet hat und die vollständige Urkunde im Original einzureichen.

3.

Es seien die Anträge des Gesuchsgegners in der Gesuchsant­wort vom 4.

September 2023 vollumfänglich abzuweisen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, zulasten des Gesuchsgegners.

Mit Stellungnahme vom 28. November 2023 hielt der Gesuchsgegner an seinem Nichteintretensantrag und dem eventualiter gestellten Antrag auf vollumfängliche kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs vom 10. Juli 2023 fest (Vi-act. A/IV).

Am 20. August 2024 erliess die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe folgende Verfügung (angef. Verfügung):

1.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende Auskünfte innert 30 Tagen nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zu erteilen:

a) Vollständige Übersicht samt Belegen und Vollständigkeitserklärungen der Banken, bei denen der Gesuchsgegner über Vermögenswerte verfügt, zu allen dem Gesuchsgegner zuzuordnenden Vermögenswerten im In- und Ausland (Liegenschaften, Guthaben, Wertschriften und Wertsachen, Firmenbeteiligungen etc.), unabhängig davon, ob er daran allein und/oder zusammen mit weiteren natürlichen und/oder juristischen Personen (direkt oder indirekt) beteiligt oder sonst wie wirtschaftlich berechtigt ist, per 6. Juni 2020.

b) Edition vollständiger und detaillierter Kontoauszüge für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 6. Juni 2020 betreffend folgende Konten:

- F.________ (Bank II),

IBAN ww;

- G.________ AG (Bank III),

IBAN vv;

- H.________ (Bank IV),

IBAN uu;

IBAN pp;

- J.________ AG (Bank VI),

ss;

- N.________ (Bank X),

Konto Nr. oo;

Konto Nr. nn.

Edition vollständiger und detaillierter Kontoauszüge für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2020 betreffend folgende Konten:

- E.________ AG (Bank I),

IBAN zz;

- I.________ AG (Bank V),

IBAN tt;

- K.________ (Bank VII),

Konto Nr. rr;

Edition vollständiger und detaillierter Kontoauszüge für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2020 betreffend folgendes Konto:

- E.________ AG (Bank I),

IBAN yy.

c) Auskunftserteilung und Edition sachdienlicher Unterlagen über einen allfälligen Verkauf der per Stichtag 6. Juni 2020 vorhandenen Wertschriften des Gesuchsgegners seit dem Stichtag, insbesondere bei der K.________ (Bank VII), der G.________ AG (Bank III), der E.________ AG (Bank I) und der F.________ (Bank II) sowie den damit erzielten Verkaufserlös, soweit nicht bereits erfolgt.

d) Auskunftserteilung über sämtliche Einnahmen aus der Vermietung der Wohnungen [sic!] O.________ der Parteien und deren Verwendung und Edition sachdienlicher Unterlagen, insbesondere Edition detaillierter und lückenloser Auszüge des oder der Konten des Gesuchsgegners, auf welches die Einnahmen überwiesen werden, betreffend die Jahre 2016 bis 2021.

Auskunftserteilung über sämtliche Einnahmen aus der Vermietung und [sic!] P.________ der Parteien und deren Verwendung und Edition sachdienlicher Unterlagen, insbesondere Edition detaillierter und lückenloser Auszüge des oder der Konten des Gesuchsgegners, auf welches die Einnahmen überwiesen werden, betreffend das Jahr 2023.

2.

Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1’500.00 werden den Parteien je zur Hälfte (je CHF 750.00) auferlegt.

4.-5. […]

b) Dagegen erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend auch Berufungsführerin) am 2. September 2024 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1.

Es sei die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 20. August 2024 (ZES 2023 409) aufzuheben und wie folgt abzuändern bzw. Dispositivziffer 1 wie folgt zu ergänzen:

“Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende Auskünfte innert 30 Tagen nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zu erteilen:

b)

Edition vollständiger und detaillierter Kontoauszüge für den Zeitraum 6. Januar bis 6. Juni 2020 betreffend folgende Konten:

- M.________ (Bank IX):

Konto Nr. qq

e)

Edition vollständiger und detaillierter Kontoauszüge für den Zeitraum 6. Juni 2015 bis 31. Dezember 2019 oder Saldierung, insbesondere aber nicht nur betreffend die folgenden Konten:

- E.________ AG (Bank I)

o

IBAN zz

o

IBAN yy

- F.________ (Bank II):

o

IBAN xx

o

IBAN ww

- G.________ AG (Bank III):

o

IBAN vv

- H.________ (Bank IV):

o

IBAN uu

o

IBAN pp

- I.________ AG (Bank V):

o

IBAN tt

- J.________ AG (Bank VI):

o

IBAN ss

- K.________ (Bank VII)

o

Konto Nr. rr

- L.________ (Bank VIII):

o

Konto Nr. qq

- M.________ (Bank IX):

o

Konto Nr. qq

- N.________ (Bank X)

o

oo

o

nn.”

2.

Es sei die Dispositivziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 20. August 2024 (ZES 2023 409) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

“Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1’500.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 3’000.00 zu bezahlen.”

Eventualiter sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vor­instanz zurückzuweisen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8,1 % Mehrwertsteuer, zulasten des Berufungsbeklagten.

Der Gesuchsgegner (nachfolgend auch Berufungsgegner) beantragte mit der Berufungsant­wort vom 16. September 2024 die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsführerin (KG-act. 6).

Die Berufungsführerin reichte am 23. September 2024 eine Stellungnahme ein (KG-act. 8).

2.

Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Berufungsschrift ist substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll (Reetz, in: Sutter-Somm/‌Lötscher/‌Leuenberger/‌Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 36). Dies setzt voraus, dass der Berufungsführer im Einzelnen die vor­instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (KG SZ ZK2 2023 76 vom 8. Juli 2024 E. 2b/dd m.H.). Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO sind auch dann anwendbar, wenn die Sache der sozialen Untersuchungsmaxime unterliegt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.H.). Da vorliegend nicht die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, ist Art. 317 Abs. 1bis ZPO (i.V.m. Art. 407f ZPO) nicht einschlägig. Die Partei, die vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun, d.h. zu substantiieren und zu beweisen, dass sie die entsprechenden Noven unverzüglich nach der Entdeckung vorgebracht hat und dass sie die Noven trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Hilber/‌Reetz, in: Sutter-Somm/‌Lötscher/‌Leuenberger/‌Seiler [Hrsg.], a.a.O., Art. 317 ZPO N 34; BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1).

3.

In prozessualer Hinsicht trägt die Berufungsführerin vor, der Berufungsgegner habe sich in seiner Berufungsant­wort nicht konkret mit ihren Ausführungen in der Berufung auseinandergesetzt. Damit genüge er den Anforderungen an die substantiierte Bestreitung nicht, weshalb die Berufung bereits deshalb gutzuheissen sei (KG-act. 8, Ziff. 3). Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Eine Anerkennung mangels rechtsgenüglicher Bestreitung bezieht sich auf Tatsachenbehauptungen und steht im Berufungsverfahren nur dort zur Diskussion, wo die Berufungsführerin in der Berufungsschrift zulässige neue Tatsachenbehauptungen vorbringt (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.2). Im vorliegenden Fall trug die Berufungsführerin in ihrer Berufungsschrift keine zu berücksichtigenden Noven vor (siehe insb. E. 4c/dd unten). Im Übrigen ist die Berufungsinstanz bei Ausbleiben der Berufungsant­wort weder an die Argumente noch an die Ausführungen der Berufungsführerin gebunden (BGE 144 III 394 E. 4.1.2). Jedoch geben die von den Parteien in der Berufung und Berufungsant­wort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Rügen – von offensichtlichen Mängeln abgesehen – das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Der Berufungsgegner ist daher nicht gehalten, sich in seiner Berufungsant­wort substantiiert mit den Ausführungen in der Berufung auseinanderzusetzen. Es kann daher offenbleiben, wie substantiiert die Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Berufung in der Berufungsant­wort erfolgte.

4.

a) In materieller Hinsicht umstritten ist der Auskunftsanspruch der Berufungsführerin nach Art. 170 ZGB.

aa) Gestützt auf Art. 170 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (Abs. 1). Das Gericht kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Abs. 2). Der Anspruch auf Auskunftserteilung in finanziellen Belangen nach Art. 170 Abs. 1 ZGB besteht während des formellen Bestandes der Ehe und auch darüber hinaus, solange noch nicht alle ihre gegenseitigen Ansprüche beurteilt und erfüllt resp. vollstreckt sind (Maier/Schwander, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 170 ZGB N 6). Der Anspruch aus Art. 170 ZGB kann, wie vorliegend, als eigenständiger Anspruch im Rahmen vorsorglicher Mass­nahmen im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden (Maier, Rechtsbehelfe zur Informationsbeschaffung im Ehegüterrecht bei strittigen Scheidungen, in: ZZZ 51/2020, S. 193 ff., S. 195; Maier/Schwander, a.a.O., Art. 170 ZGB N 18a; Stalder, Rechtsbegehren in familienrechtlichen Verfahren, in: FamPra 1/2014, S. 43 ff., S. 62). Für vorsorgliche Mass­nahmen im Scheidungsverfahren sind die Bestimmungen über die Mass­nahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB). Die vorsorglichen Mass­nahmen werden ‒ unter Einbezug von Art. 272 und Art. 273 ZPO ‒ im summarischen Verfahren getroffen (Art. 271 i.V.m. Art. 248 ff. ZPO) und es kommt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung (Art. 272 ZPO; Dolge, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 276 ZPO N 15). Das Beweismass ist auf das Glaubhaftmachen beschränkt (Maier/Schwander, a.a.O., Art. 170 ZGB N 20).

bb) Die Auskunftspflicht besteht, soweit dies für das Beurteilen und Geltendmachen von Ansprüchen nötig ist. Einem Begehren ist soweit zu entsprechen, als ein Rechtsschutzinteresse besteht; ein solches ist glaubhaft zu machen. Grundsätzlich genügt, wenn die auskunftspflichtige Tatsache möglicherweise geeignet ist, einen materiell-rechtlichen Anspruch zu begründen. Zum Wesen des Informationsanspruchs gehört, dass der Berechtigte für seine Geltendmachung nicht zu beweisen hat, wonach er sucht. Auskunftsersuchen aus Schikane oder aus blosser Neugier sind hingegen ausgeschlossen, ebenso wie solche, die auf die eigentliche Ausforschung der Vermögensverhältnisse des Ehepartners abzielen. Damit das Auskunftsbegehren nicht zu einer verpönten "fishing expedition" wird, muss von den Parteien – wie bei eigentlichen Beweisanträgen – verlangt werden, dass sie, wo dies nicht offensichtlich ist, darlegen, weshalb von den zur Herausgabe verlangten Urkunden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein Beweisergebnis erwartet werden kann. Geht es der um Auskunft ersuchenden Partei darum, Irregularitäten festzustellen, hat sie solche anhand von Indizien glaubhaft zu machen. Schliesslich ist bei der Ausführung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (siehe zum Ganzen BGer 5A_939/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3 m.H.).

b) Umstritten ist zunächst der Auskunftsanspruch der Berufungsführerin in Bezug auf die Kontoauszüge der M.________ (Bank IX).

aa) Die Vor­instanz erwog, die Gesuchstellerin ersuche um Auskunft betreffend Konten bei der L.________ (Bank VIII) (Konto Nr. qq) sowie der M.________ (Bank IX) (Konto Nr. qq). Unter Berücksichtigung der vorgelegten Urkunden sowie des Umstands, dass die behaupteten Konten die gleiche Kontonummer aufweisen sollen, sei davon auszugehen, dass lediglich ein Konto bei der Bank K.________ (Bank VII) bestehe. Der Bestand eines Kontos bei der M.________ (Bank IX) sei demgegenüber nicht glaubhaft gemacht worden (angef. Verfügung, E. 3.3b/bb).

bb) Die Berufungsführerin rügt in diesem Zusammenhang, die Vor­instanz habe zu Unrecht erwogen, dass der Bestand eines Kontos bei der M.________ (Bank IX) nicht glaubhaft sei. Erstens habe der Gesuchsgegner in seiner E-Mail vom 4. Juni 2020 (Vi-KB 16) belegtermassen selbst den Auftrag erteilt, einen Betrag von USD 10’000 auf das Konto Nr. qq bei der „M.________ (Bank IX)“ zu überweisen. Zweitens habe der Gesuchsgegner in der Gesuchsant­wort nicht bestritten, bei der M.________ (Bank IX) über ein Konto zu verfügen. Und drittens könne das Gericht nicht wissen, ob der Gesuchsgegner bei der M.________ (Bank IX) über ein Konto verfüge oder nicht. Sollte er dieser Bank tatsächlich als Kunde unbekannt sein, dürfte es für ihn ein Leichtes sein, eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Bank beizubringen. Daran ändere auch nichts, dass die beiden Konten bei der L.________ (Bank VIII) und der M.________ (Bank IX) die gleiche Kontonummer aufweisen würden. Es sei am Gesuchsgegner, Klarheit zu schaffen, und nicht an der Vor­instanz, mit reinen Mutmassungen ihren Auskunftsanspruch zu untergraben (KG-act. 1, S. 8 f. Ziff. 20 ff.).

cc) Der Gesuchsgegner entgegnet, die Vor­instanz habe zu Recht entschieden, dass das Rechtsschutzinteresse für eine Auskunftserteilung betreffend das Konto bei der M.________ (Bank IX) fehle, weil dieses für die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht relevant sei (KG-act. 6, S. 3 Ziff. 8).

dd) Vor­instanzlich führte die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom 10. Juli 2023 aus, aus dem E-Mailverkehr im Zeitraum vom 4. bis 9. Juni 2020 zwischen dem Gesuchsgegner und R.________ von der Firma Q.________ sei ersichtlich, dass der Gesuchsgegner am Stichtag noch über mindestens zwei, eventuell sogar drei weitere Konten verfügt habe. R.________ habe dem Gesuchsgegner einen Betrag von $ 10’000.00 zurücküberweisen sollen und ihn deshalb darum gebeten, ihr die entsprechenden Bankinformationen zukommen zu lassen. Nachdem die Überweisung auf das als erstes angegebene Konto nicht habe durchgeführt werden können, habe der Gesuchsgegner die folgende Bankverbindung angegeben: „Beneficiary Name: C.________; Account Number: qq; […] Bank Name: M.________ (Bank IX); Routing Number: ABA transit routing # mm“ (Vi-A/I, S. 9 f. Ziff. 19 ff.). In seiner Gesuchsant­wort vom 4. September 2023 führte der Gesuchsgegner aus, er führe seit dem 10. Januar 1998 ein Vermögensverwaltungsmandat für seine Eltern aus. Dieses Mandat beinhalte insbesondere das Konto qq seiner Eltern bei der K.________ (Bank VII) (Vi-A/II, S. 7 Ziff. 31; Vi-BB 37-39). In ihrer Eingabe vom 25. Oktober 2023 wies die Gesuchstellerin darauf hin, dass der Gesuchsgegner nicht bestreite, auch bei der M.________ (Bank IX) über ein Konto mit der Nummer qq zu verfügen (Vi-A/III, S. 10 Ziff. 35). Mit Eingabe vom 28. November 2023 führte der Gesuchsgegner schliesslich aus, bei der M.________ (Bank IX) weder über ein Konto mit der Nummer qq noch über ein anderes Konto zu verfügen. Das gelte auch für seine Eltern. Ein Anruf bei der M.________ (Bank IX) (Call Center) habe ergeben, dass er als Kunde der Bank unbekannt sei (Vi-A/IV, S. 5).

ee) Aus der von der Gesuchstellerin erstinstanzlich aufgelegten E-Mail des Gesuchsgegners vom 4. Juni 2020 an eine Person namens „S.________“ ergibt sich, dass dieser um die Überweisung eines Betrags auf das Konto Nr. qq bei der M.________ (Bank IX), lautend auf seinen Namen, bat (Vi-KB 16). Die vom Gesuchsgegner in dieser E-Mail angegebene Routing-Nummer ist diejenige der M.________ (Bank IX) (vgl. Vi-KB 16 und 17). Mit diesen Urkunden konnte die Gesuchstellerin glaubhaft machen, dass der Gesuchsgegner über das entsprechende Konto bei der M.________ (Bank IX) verfügt. Indem der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom 28. November 2023 ausführte, er verfüge über kein Konto bei der M.________ (Bank IX), ohne dies mit einem Beleg, namentlich einem Bestätigungsschreiben der M.________ (Bank IX), zu untermauern, und ohne konkret Stellung zu den Gründen für seine Kontoangaben in der besagten E-Mail vom 4. Juni 2020 zu nehmen, vermochte er den Gegenbeweis nicht zu erbringen. Es fällt zwar auf, dass das auf die Eltern des Gesuchsgegners bei der K.________ (Bank VII) lautende Konto ebenfalls die Kontonummer qq aufweist (vgl. Vi-BB 37). Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass das Konto Nr. qq des Gesuchsgegners bei der M.________ (Bank IX) nicht existiere. Nach dem Gesagten konnte die Gesuchstellerin die Existenz dieses Kontos glaubhaft machen. Entsprechend ist der Gesuchsgegner diesbezüglich zur Auskunft zu verpflichten.

ff) Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGer 5A_783/2009 vom 5. August 2010 E. 3.3.2). Dabei ist nicht einfach die allenfalls unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise mass­gebend (Art. 18 Abs. 1 OR analog). Es ist vielmehr zu prüfen, wie das Rechtsbegehren aufgrund der Umstände nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGer 5C.159/2000 vom 6. September 2000 E. 3c/aa). Die Gesuchstellerin beantragte mit ihrer Berufung in Bezug auf das Konto Nr. qq bei der M.________ (Bank IX) insofern die Ergänzung der Dispositivziffer 1b der angefochtenen Verfügung, als der Gesuchsgegner zur „Edition vollständiger und detaillierter Kontoauszüge für den Zeitraum 6. Januar bis 6. Juni 2020“ verpflichtet wird (KG-act. 1, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1b). Sodann beantragte sie mit ihrer Berufung insofern die Ergänzung der Dispositivziffer 1e der angefochtenen Verfügung, als der Gesuchsgegner in Bezug auf das Konto bei der M.________ (Bank IX) (sowie weitere Bankkonten) auch für den Zeitraum vom 6. Juni 2015 bis 31. Dezember 2019 zur Auskunft verpflichtet wird (KG-act. 1, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1e). Erstinstanzlich hatte die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom 10. Juli 2023 in Bezug auf das Konto Nr. qq bei der M.________ (Bank IX) die „Edition vollständiger und detaillierter Kontoauszüge für den Zeitraum 6. Juni 2015 bis heute bzw. Entscheiddatum oder Saldierung“ beantragt (Vi-A/I, S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 1.2). In Dispositivziffer 1b der angefochtenen Verfügung verpflichtete die Vor­instanz den Gesuchsgegner zur Edition vollständiger und detaillierter Kontoauszüge diverser Bankkonten jeweils für einen Zeitraum ab 1. Januar 2020 bis zu einem Zeitpunkt, ab dem der Gesuchsgegner vor­instanzlich die entsprechenden Kontoauszüge bereits offengelegt hatte, längstens bis zum 6. Juni 2020, dem Stichtag für die Auflösung des Güterstands aufgrund der im Eheschutzentscheid (vgl. Vi-KB 2) per dieses Datum angeordneten Gütertrennung (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1b). Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Gesuchstellerin mit ihrer Berufung in Bezug auf das Konto bei der M.________ (Bank IX) die Edition vollständiger und detaillierter Kontoauszüge einerseits für einen Zeitraum vom 6. Juni 2015 bis 31. Dezember 2019 und andererseits für einen Zeitraum vom 6. Januar bis 6. Juni 2020 ersuchen sollte, nicht aber auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 5. Januar 2020, nachdem sie erstinstanzlich die Auskunft ohne Unterbruch beantragt hatte. Beim „6. Januar“ gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1b der Berufung handelt es sich somit offensichtlich um einen Verschreiber. Vielmehr wollte die Gesuchstellerin die anbegehrte Auskunft – in Korrelation mit dem Zeitraum, für den die Vor­instanz den Gesuchsgegner in Dispositivziffer 1b der angefochtenen Verfügung zur Auskunftserteilung bezüglich der weiteren Konten verpflichtete – für den Zeitraum vom 1. Januar bis 6. Juni 2020 erhalten. Dieser offensichtliche Verschreiber im Rechtsbegehren ist entsprechend zu korrigieren und die Berufung ist dahingehend gutzuheissen, dass der Gesuchsgegner in Bezug auf das Konto Nr. qq bei der M.________ (Bank IX) zur Edition vollständiger und detaillierter Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 6. Juni 2020 zu verpflichten ist.

c) Umstritten ist sodann der Auskunftsanspruch der Berufungsführerin in Bezug auf die Kontoauszüge diverser Banken für den Zeitraum vom 6. Juni 2015 bis 31. Dezember 2019.

Dispositiv

aa) Die Vor­instanz erwog, die Parteien seien bis und mit dem Jahr 2019 gemeinsam besteuert worden. Sämtliche Vermögenswerte und Einkünfte, die der Gesuchsgegner zwischen 2015 und 2019 erzielt oder besessen habe, müssten demnach aus den betreffenden Steuererklärungen und Belegen hervorgehen. Aufgrund der gemeinsamen Besteuerung der Parteien könne die Gesuchstellerin die fraglichen Informationen und Belege bis und mit dem Jahr 2019 bei den Steuerbehörden eigenständig einholen. Sodann habe die Gesuchstellerin keine konkreten Behauptungen, wonach der Gesuchsgegner tatsächlich Vermögenswerte beiseitegeschafft haben könnte oder gewisse Vermögensveränderungen nicht erklärbar seien, vorgebracht bzw. dies lediglich pauschal behauptet. Gestützt auf die ihr zugänglichen Informationen (Steuererklärungen inkl. Belege der Jahre 2015 bis 2019) seien solche Behauptungen für die Gesuchstellerin indes möglich gewesen. Da das eherechtliche Auskunftsbegehren nach Treu und Glauben gestellt werden müsse und nicht der reinen Neugier dienen dürfe, bestehe für den Zeitraum vom 6. Juni 2015 bis Ende 2019 aufseiten der Gesuchstellerin kein Rechtschutzinteresse für das gestellte Auskunftsbegehren (angef. Verfügung, E. 3.3b/ba). Aufgrund der separaten Besteuerung der Parteien ab 1. Januar 2020 habe die Gesuchstellerin keinen Einblick in die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners mehr gehabt. Überdies bringe sie glaubhaft vor, dass der Gesuchsgegner im fraglichen Zeitraum kapitalisierte Unterhaltszahlungen im Umfang von Fr. 124’000.00 betreffend seinen Sohn an dessen Mutter geleistet habe. Allfällige weitere Zahlungen an Dritte im fraglichen Zeitraum seien vom Auskunftsanspruch ebenfalls erfasst. Aus diesem Grund bejahte die Vor­instanz dem Grundsatz nach den Auskunftsanspruch der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 6. Juni 2020 (angef. Verfügung, E. 3.3b/bb).

bb) Die Berufungsführerin rügt, die Vor­instanz habe ihren Auskunftsanspruch gestützt auf Art. 170 ZGB für den Zeitraum vom 6. Juni 2015 bis 31. Dezember 2019 zu Unrecht verneint. Die Vor­instanz verkenne, dass – trotz gemeinsamer Besteuerung – jeder Ehegatte selbst für die korrekte Deklaration seiner Einkünfte und seines Vermögens verant­wortlich sei. Die Gesuchstellerin habe im erstinstanzlichen Verfahren anhand der Steuererklärung 2018 der Parteien aufgezeigt, dass der Gesuchsgegner im Scheidungsverfahren nicht sämtliche Vermögenswerte per Stichtag offengelegt habe. Der Gesuchsgegner habe im erstinstanzlichen Verfahren sodann fünf Konten offengelegt, die er während der Zeit der gemeinsamen Steuerveranlagung nicht deklariert habe. Da der Gesuchsgegner sein Vermögen somit belegtermassen nicht umfassend in den Steuererklärungen deklariert habe, laufe die vor­instanzliche Erwägung, wonach die Gesuchstellerin die Steuererklärungen 2015 bis 2020 (recte: 2019) erhältlich machen könne, ins Leere. Da nicht sämtliches Vermögen des Gesuchsgegners in den Steuererklärungen deklariert sei, könne sie nicht überprüfen, ob allfällige Vermögensverschiebungen und/oder –veränderungen stattgefunden hätten. Dafür sei sie auf die detaillierten Kontoauszüge angewiesen. Nur so könne sie überprüfen und nachvollziehen, von welchen Konten Überweisungen auf andere Konten und/oder an Dritte stattgefunden hätten und ob es erhebliche Vermögensveränderungen oder –veräusserungen gegeben habe, d.h. ein Anspruch gestützt auf Art. 208 ZGB gegeben sei. Es sei denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Vor­instanz für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 6. Juni 2020 einen Auskunftsanspruch der Gesuchstellerin bejaht, diesen aber für die Zeit ab dem 6. Juni 2015 verneint habe. Allfällige Zahlungen an Dritte seien im Zeitraum vom 6. Juni 2015 bis 31. Dezember 2019 genauso von Art. 208 ZGB erfasst wie danach (KG-act. 1, S. 6 ff. Ziff. 12 ff.).

cc) Der Berufungsgegner entgegnet, die Gesuchstellerin habe keine substantiierten Behauptungen auf ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten durch den Gesuchsgegner aufgestellt, weshalb für den Zeitraum von Juni 2015 bis Ende 2019 kein Interesse am Auskunftsbegehren bestehe (KG-act. 6, S. 3 Ziff. 6).

dd) Soweit die Berufungsführerin geltend macht, der Gesuchsgegner habe im erstinstanzlichen Verfahren fünf Konten offengelegt, die er auch während der gemeinsamen Steuerveranlagung nicht deklariert habe (KG-act. 1, S. 7 Ziff. 15), handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung, ohne dass die Berufungsführerin diesbezüglich ihre Novenberechtigung dartut. Mit dieser neuen Tatsachenbehauptung ist die Gesuchstellerin daher nach dem Gesagten nicht zu hören (vgl. oben E. 2). Es ist damit nicht von Belang, ob der Berufungsgegner in seiner Berufungsant­wort fehlende Deklarationen in den Steuererklärungen 2015 bis 2019 bestritt (vgl. KG-act. 8, S. 2 Ziff. 5). Ohnehin hatte der Berufungsgegner vor erster Instanz geltend gemacht, alle Vermögenswerte in den Steuererklärungen aufgeführt zu haben (vgl. Vi-act. A/II, S. 9 Ziff. 44), weshalb es sich umso mehr aufgedrängt hätte, dass die Berufungsführerin bereits erstinstanzlich konkret auf eine allfällige fehlende Deklaration von Vermögenswerten in all den Steuererklärungen hingewiesen hätte. Mangels eines diesbezüglich rechtzeitigen Tatsachenvortrags ist sachverhaltsmässig weder behauptet noch erstellt, dass der Gesuchsgegner sein Vermögen in den Steuererklärungen nicht umfassend deklarierte. Entsprechend zielt auch der Hinweis der Berufungsführerin, dass trotz gemeinsamer Besteuerung jeder Ehegatte selbst für die korrekte Deklaration seiner Einkünfte und seines Vermögens verant­wortlich sei (KG-act. 1, S. 7 Ziff. 13), ins Leere.

Die Vor­instanz erwog wie erwähnt, gestützt auf die der Gesuchstellerin zugänglichen Informationen (Steuererklärungen inkl. Belege der Jahre 2015 bis 2019) wäre es dieser möglich gewesen, konkrete Behauptungen aufzustellen, wonach der Gesuchsgegner (in diesen Jahren) tatsächlich Vermögenswerte beiseitegeschafft haben könnte oder gewisse Vermögensveränderungen nicht erklärbar seien, was diese jedoch nicht getan habe. Da das eherechtliche Auskunftsbegehren nach Treu und Glauben gestellt werden müsse und nicht der reinen Neugier dienen dürfe, bestehe für den Zeitraum vom 6. Juni 2015 bis Ende 2019 aufseiten der Gesuchstellerin kein Rechtsschutzinteresse für das gestellte Auskunftsbegehren (angef. Verfügung, E. 3b/ba). Die Berufungsführerin hält dem einzig entgegen, dass nicht sämtliches Vermögen des Gesuchsgegners in den Steuererklärungen deklariert worden sei, weshalb sie nicht überprüfen könne, ob allfällige Vermögensverschiebungen und/oder -veränderungen stattgefunden hätten und wohin diese erfolgt seien (KG-act. 1, S. 8 Ziff. 17). Nach dem Gesagten ist sachverhaltsmässig jedoch weder behauptet noch erstellt, dass der Gesuchsgegner sein Vermögen in den Steuererklärungen nicht umfassend deklariert habe, womit dieser Rüge die Grundlage entzogen ist. Damit verbleibt es bei der im Übrigen nicht als sachverhalts- oder rechtswidrig gerügten Feststellung der Vor­instanz, dass es der Gesuchstellerin möglich gewesen wäre, gestützt auf die ihr zugänglichen Informationen aus den Steuererklärungen inkl. Belegen der Jahre 2015 bis 2019 konkrete Behauptungen aufzustellen, falls der Gesuchsgegner (in diesen Jahren) tatsächlich Vermögenswerte beiseitegeschafft haben könnte oder gewisse Vermögensveränderungen nicht erklärbar seien, was die Gesuchstellerin jedoch nicht getan habe. Irrelevant ist vor diesem Hintergrund, ob die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren anhand der Steuererklärung 2018 der Parteien aufgezeigt hat, dass der Gesuchsgegner im Scheidungsverfahren nicht sämtliche Vermögenswerte per Stichtag offengelegt habe (vgl. KG-act. 1, S. 7 Ziff. 14). Denn die Vor­instanz hielt der Gesuchstellerin vor, gestützt auf die ihr zugänglichen Steuererklärungen inkl. Belege der Jahre 2015 bis 2019 – und nicht etwa vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gesuchsgegners im Scheidungsverfahren – über die erforderlichen Informationen zu verfügen, um konkrete Behauptungen aufzustellen, falls der Gesuchsgegner (in diesen Jahren) tatsächlich Vermögenswerte beseitige geschafft haben könnte oder gewissen Vermögensveränderungen nicht erklärbar seien, was sie nicht gemacht habe.

Konnte die Berufungsführerin somit für die Jahre 2015 bis 2019 keine Irregularitäten glaubhaft machen, obwohl ihr dies – falls Irregularitäten im Raum gestanden wären – gestützt auf die ihr zugänglichen Informationen möglich gewesen wäre, durfte die Vor­instanz das Rechtschutzinteresse der Gesuchstellerin für das entsprechende Auskunftsbegehren zu Recht verneinen. Auch wenn allfällige Zahlungen an Dritte im Zeitraum vom 6. Juni 2015 bis am 31. Dezember 2019 genauso von Art. 208 ZGB erfasst sind wie danach (vgl. KG-act. 1, S. 8 Ziff. 18), durfte die Vor­instanz das Rechtschutzinteresse der Berufungsführerin an ihrem Auskunftsanspruch für diesen Zeitraum mithin verneinen, nachdem keine Anhaltspunkte für Irregularitäten in diesem Zeitraum bestanden.

ee) Soweit die Berufungsführerin die Edition vollständiger und detaillierter Kontoauszüge für den Zeitraum 6. Juni 2015 bis 31. Dezember 2019 oder Saldierung diverser Konten verschiedener Banken beantragte, ist die Berufung folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

5. a) Trifft die Rechtsmittel­instanz einen neuen Entscheid, befindet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vor­instanz auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 den Parteien je zur Hälfte und schlug die ausserrechtlichen Kosten wett (angef. Verfügung, E. 4; Dispositivziffer 3). Die Berufungsführerin beantragte für den Fall der vollumfänglichen Gutheissung der Berufung (vgl. KG-act. 1, S. 9 Ziff. 25) insofern eine Abänderung der vor­instanzlichen Kostenverlegung, als die Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 vollumfänglich dem Berufungsgegner aufzuerlegen seien und dieser zu verpflichten sei, ihr eine (volle) Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’000.00 zu bezahlen (KG-act. 1, S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 2 und S. 9 Ziff. 25). Der Berufungsgegner beantragte die Bestätigung des vor­instanzlichen Kostenentscheids (KG-act. 6, S. 4 Ziff. 12).

b) Die Vor­instanz erwog, die Gesuchstellerin dringe mit zwei Positionen ihres Auskunftsbegehrens (nämlich mit den Rechtsbegehren Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3) vollumfänglich und mit zwei Positionen (nämlich mit den Rechtsbegehren Ziff. 1.2 und Ziff. 1.7) teilweise durch. Die bloss teilweise Gutheissung der Rechtsbegehren Ziff. 1.2 und Ziff. 1.7 sei unter anderem darauf zurückzuführen, dass das Rechtschutzinteresse erst mit der Vorlage der entsprechenden Belege durch den Gesuchsgegner im vor­instanzlichen Verfahren weggefallen sei. Ursprünglich habe auch in diesem Umfang Anlass für ein Auskunftsbegehren bestanden. Demgegenüber seien vier Positionen ihres Auskunftsbegehrens (nämlich die Rechtsbegehren Ziff. 1.4-1.6 und Ziff. 2) vollumfänglich abzuweisen. Im Ergebnis obsiege und unterliege die Gesuchstellerin im Umfang von je rund 50 %, weshalb die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausserrechtlichen Kosten wettzuschlagen seien (angef. Verfügung, E. 3.4 und 4).

c) Nach dem Gesagten ist die Berufung einzig insofern teilweise gutzuheissen, als der Auskunftsanspruch der Gesuchstellerin auch für die Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 6. Juni 2020 in Bezug auf das Konto Nr. qq bei der M.________ (Bank IX) bejaht wird (siehe oben E. 4b). Soweit die Gesuchstellerin einen Auskunftsanspruch in Bezug auf die Kontoauszüge von insgesamt vierzehn Konten bei insgesamt zehn Banken auch für den Zeitraum vom 6. Juni 2015 bis 31. Dezember 2019 oder Saldierung geltend machte, wird die Berufung dagegen abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist (siehe oben E. 4c). Damit ist das Obsiegen der Berufungsführerin im Berufungsverfahren vernachlässigbar (siehe dazu unten E. 6a), weshalb sich eine Abänderung der vor­instanzlichen Kostenverlegung gerade auch in Anbetracht des Umfangs der erstinstanzlich zu beurteilenden Anträge nicht rechtfertigt, zumal die Berufungsführerin eine solche einzig für den Fall der vollumfänglichen Gutheissung der Berufung beantragte (vgl. KG-act. 1, S. 9 Ziff. 25). Abgesehen davon ist zu der von der Berufungsführerin verlangten Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO und der in diesem Zusammenhang geltend gemachten falschen Rechtsanwendung und Willkür (vgl. KG-act. 1, S. 9 Ziff. 25) Folgendes festzuhalten: Unter anderem in familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Grundsätzen von Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit c ZPO). Ebenfalls kann es von den Verteilungsgrundsätzen abweichen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Bei Art. 107 ZPO handelt es sich nach seinem Wortlaut um eine „Kann“-Bestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Regelung nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Art. 107 ZPO immer eine Ausnahme vom Grundsatz von Art. 106 ZPO dar, sodass sie restriktiv und nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzuwenden ist. Die allgemeinen Grundsätze der Kostentragung sollen nicht ausgehöhlt werden (BGE 143 III 261 E. 4.2.5 = Pra 107/2018 Nr. 95; Maier, Kostenfolgen in familienrechtlichen Prozessen, in FamPra 4/2019, S. 1121 ff., S. 1140). In Anbetracht dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz ihre Kostenverteilung gestützt auf Art. 106 ZPO vornahm, wobei sie immerhin berücksichtigte, dass die bloss teilweise Gutheissung der Rechtsbegehren Ziffern 1.2 sowie 1.7 unter anderem darauf zurückzuführen sei, dass das Rechtsschutzinteresse erst mit der Vorlage der entsprechenden Belege durch den Gesuchsgegner im pendenten Verfahren weggefallen sei. Soweit die Berufungsführerin vorbringt, erst aufgrund ihres Gesuchs habe der Gesuchsgegner diverse Konten offengelegt oder habe sich vereinzelt Klarheit in Bezug auf die Vermögensverhältnisse gegeben, vermag sie jedenfalls keine Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO zu rechtfertigen. Es besteht mithin keine Veranlassung, den erstinstanzlichen Kostenentscheid abzuändern. Die Berufung ist auch diesbezüglich abzuweisen.

6. a) Sodann sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu verteilen. Die Regeln der Art. 106 f. ZPO gelten auch für das Rechtsmittelverfahren (BGer 5A_496/2013 vom 11. September 2013 E. 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6.5.3). Nach Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren wie erwähnt von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Berufungsführerin beantragte im Berufungsverfahren zum einen die Edition vollständiger und detaillierter Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar bis 6. Juni 2020 betreffend das Konto Nr. qq der M.________ (Bank IX), womit sie durchdrang (vgl. oben E. 4b). Zum andern beantragte sie die Edition vollständiger und detaillierter Kontoauszüge für den Zeitraum vom 6. Juni 2015 bis 31. Dezember 2019 oder Saldierung für insgesamt vierzehn Bankkonten bei zehn Banken, womit sie nach dem Gesagten unterlag (vgl. oben E. 4c). Das Obsiegen mit dem Auskunftsanspruch in Bezug auf ein Bankkonto für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 6. Juni 2020 ist im Vergleich zum Rest als geringfügiges Obsiegen zu qualifizieren, welches praxisgemäss nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 4A_171/2021 vom 27. April 2021 E. 5.2 m.H.). Folglich ist die Berufungsführerin im Berufungsverfahren als vollumfänglich unterliegend zu betrachten, weshalb es sich in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich ihr aufzuerlegen.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2’000.00 festgelegt (vgl. § 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975, SRSZ 173.111). Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens (vgl. oben E. 6a) sind diese Kosten vollumfänglich der Berufungsführerin aufzuerlegen.

c) Ausgangsgemäss hat die Berufungsführerin den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren sodann zu entschädigen. Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif der Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). Keine der Parteien reichte eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und Auslagen ein, weshalb die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO; § 6 Abs. 1 GebTRA). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (vgl. § 10 GebTRA; vgl. KG SZ ZK2 2022 26 vom 21. September 2023 E. 11e). Innerhalb dieses Rahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Berufungsgegner reichte eine vierseitige Berufungsant­wort (KG-act. 6) ein. Angesichts des beschränkten Berufungsgegenstands, der eher geringen Komplexität und des beschränkten Umfangs der Arbeitsleistung, aber der wichtigen Natur des Auskunftsanspruchs zur Durchsetzung von güterrechtlichen Forderungen ist die volle Entschädigung ermessensweise (§ 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 GebTRA) auf pauschal Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Entsprechend hat die Berufungsführerin den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-

beschlossen:

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Dispositivziffer 1b, Absatz 1, der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 20. August 2024 (ZES 2023 409) wie folgt ergänzt:

b) Edition vollständiger und detaillierter Kontoauszüge für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 6. Juni 2020 betreffend folgende Konten:

[…]

- M.________ (Bank IX),

Konto Nr. qq.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden vollumfänglich der Berufungsführerin auferlegt und von dem von ihr in der Höhe von Fr. 3’000.00 geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Restanz von Fr. 1’000.00 wird der Berufungsführerin zurückerstattet.

Die Berufungsführerin hat den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

10. September 2025 amu

ZK2 2024 54

Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 CC

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

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ZK2 2023 76

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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

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BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

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5A_330/2013

BGE 144 III 394ATF 144 III 394DTF 144 III 394

BGE 144 III 394ATF 144 III 394DTF 144 III 394

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Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

Art. 273 ZPOart. 273 CPCart. 273 CPC

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5A_939/2022

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5C.159/2000

Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 CC

Art. 208 ZGBart. 208 CCart. 208 CC

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Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

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Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

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BGE 143 III 261ATF 143 III 261DTF 143 III 261

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

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5A_496/2013

BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

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4A_171/2021

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

§ 6 GebTRA

§ 10 GebTRA

ZK2 2022 26

§ 2 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF