ZK2 2024 55
Kammer
25. Februar 2025Deutsch78 min
1. A.________ (Berufungsführer) und C.________ (Berufungsgegnerin) heirateten am ________ und sind die Eltern von E.________, F.________ und G.________. Am 18. Februar 2020 schlossen die Parteien vor dem Bezirksgericht Höfe eine Eheschutzvereinbarung ab (Vi-act. 62, E. 1.1).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 25. Februar 2025
ZK2 2024 55
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
Gerichtsschreiberin Heidi Dörig.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Abänderung Eheschutz-massnahmen)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. August 2024, ZES 2023 155);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ (Berufungsführer) und C.________ (Berufungsgegnerin) heirateten am ________ und sind die Eltern von E.________, F.________ und G.________. Am 18. Februar 2020 schlossen die Parteien vor dem Bezirksgericht Höfe eine Eheschutzvereinbarung ab (Vi-act. 62, E. 1.1).
1.1 Die Berufungsgegnerin reichte am 31. März 2023 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Eheschutzmassnahmen) im Scheidungsverfahren ein (Vi-act. 1; Vi-act. 62, E. 1.3). Am 21. August 2024 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes (Vi-act. 62):
1. [Obhut]
Erwägungen
2.
[Persönlicher Verkehr]
3.
[Betreuung]
4.
[Wohnsitzverlegung]
5.
In Abänderung von Ziffer 3 des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Höfe vom 18.02.2020 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von F.________ für die Dauer der vorsorglichen Massnahmen monatlich im Voraus folgende Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allf. bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:
5.1
Phase I ab 01.05.2023 bis 31.12.2023
Fr. 1’878.00 (Fr. 758.00 Barbedarf und Fr. 1’120.00 Überschussanteil)
5.2
Phase II ab 01.01.2024 bis 31.10.2024
Fr. 1’956.00 (Fr. 836.00 Barbedarf und Fr. 1’120.00 Überschussanteil)
5.3
Phase III ab 01.11.2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens
Fr. 496.00 (Anteil Barbedarf).
6.
In Abänderung der Ziffer 3 des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Höfe vom 18.02.2020 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von G.________ für die Dauer der vorsorglichen Massnahmen monatlich im Voraus folgende Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allf. bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:
6.1
Phase I ab 01.04.2023 bis 31.12.2023
Fr. 2’194.00 (Fr. 1’074.00 Barbedarf und Fr. 1’120.00 Überschussanteil)
6.2
Phase II ab 01.01.2024 bis 31.10.2024
Fr. 2’276.00 (Fr. 1’156.00 Barbedarf und Fr. 1’120.00 Überschussanteil)
6.3
Phase III ab 01.11.2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens
Fr. 2’276.00 (Fr. 1’156.00 Barbedarf und Fr. 1’120.00 Überschussanteil).
7.
Die vorstehenden Unterhaltsregelungen basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen:
bis 31.12.2023:
Einkommen (mtl., netto)
Bedarf
Gesuchsgegner
Fr. 17’500.00
Fr. 4’574.00
Gesuchstellerin
Fr. 13’332.00
Fr. 4’709.00
F.________
Fr. 280.00 (AZ)
Fr. 1’038.00
G.________
Fr. 230.00 (KZ)
Fr. 1’304.00
ab 01.01.2024
Einkommen (mtl., netto)
Bedarf
Gesuchsgegner
Fr. 17’500.00
Fr. 4’590.00
Gesuchstellerin
Fr. 13’727.00
Fr. 4’875.00
F.________
Fr. 280.00 (AZ)
Fr. 1’116.00
G.________
Fr. 230.00 (KZ)
Fr. 1’386.00
ab 01.11.2024
Einkommen (mtl., netto)
Bedarf
Gesuchsgegner
Fr. 17’500.00
Fr. 4’590.00
Gesuchstellerin
Fr. 13’727.00
Fr. 4’875.00
F.________
Fr. 280.00 (AZ)
Fr. 1’151.00
G.________
Fr. 230.00 (KZ)
Fr. 1’386.00
8.
[Abweisung des Begehrens im Übrigen]
9.-10. [Gerichtskosten, Parteientschädigung]
11.-12.[Rechtsmittel, Mitteilung]
1.2
Gegen diese Verfügung erhob der Berufungsführer am 2. September 2024 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1.
Dispositiv-Ziff. 6 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 21. August 2024 (ZES 23 155) sei wie folgt abzuändern (Änderungen kursiv): „In Abänderung der Ziffer 3 des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Höfe vom 18.02.2020 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von G.________ für die Dauer der vorsorglichen Massnahmen monatlich im Voraus folgende Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allf. bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:
6.1
Phase I ab 01.04.2023 bis 31.12.2023
CHF 305.00
6.2
Phase II ab 01.01.2024 bis 31.10.2024
CHF 335.00
6.3
Phase III 01.11.2024 bis 31.07.2025
CHF 475.00
6.4
Phase IV ab 01.08.2025 bis 31.07.2027
CHF 445.00
6.5
Phase V ab 01.08.2027 für die weitere Dauer des Getrenntlebens
CHF 265.00.
2.
Dispositiv-Ziff. 7 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 21. August 2024 (ZES 23 155) sei wie folgt abzuändern (Änderungen kursiv):
Bis 31.12.2023
Einkommen (mtl., netto)
Bedarf
Gesuchsgegner
Fr. 17’500.00
Fr. 5’514.00
Gesuchstellerin
Fr. 13’332.00
Fr. 4’671.00
F.________
Fr. 280.00 (AZ)
Fr. 983.00
G.________
Fr. 230.00 (KZ)
Fr. 1’754.00
ab 01.01.2024
Einkommen (mtl., netto)
Bedarf
Gesuchsgegner
Fr. 17’500.00
Fr. 5’532.00
Gesuchstellerin
Fr. 13’727.00
Fr. 4’837.00
F.________
Fr. 280.00 (AZ)
Fr. 1’061.00
G.________
Fr. 230.00 (KZ)
Fr. 1’836.00
Ab 01.11.2024
Einkommen (mtl., netto)
Bedarf
Gesuchsgegner
Fr. 17’500.00
Fr. 5’532.00
Gesuchstellerin
Fr. 13’727.00
Fr. 4’837.00
F.________
Fr. 280.00 (AZ)
Fr. 1’061.00
G.________
Fr. 230.00 (KZ)
Fr. 1’836.00
ab 01.08.2025
Einkommen (mtl., netto)
Bedarf
Gesuchsgegner
Fr. 17’500.00
Fr. 5’532.00
Gesuchstellerin
Fr. 13’727.00
Fr. 4’837.00
F.________
Fr. 280.00 (AZ)
Fr. 1’096.00
G.________
Fr. 280.00 (KZ)
Fr. 1’836.00
3.
Die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 21. August 2024 (ZES 23 155) sei dahingehend zu ergänzen, als dass festzustellen sei, dass der Berufungskläger bis heute mindestens CHF 2’227.45 an die für Tochter F.________ für den Zeitraum ab 1. Mai 2023 geschuldeten Unterhaltsbeiträge und mindestens CHF 13’352.00 an die für Sohn G.________ ab 1. April 2023 geschuldeten Unterhaltsbeiträge bezahlt hat und er berechtigt ist, diese Zahlungen von den gemäss Verfügung des Bezirksgerichts March vom 21. August 2024 bzw. Urteil des Kantonsgerichts geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Die abschliessende Bezifferung unmittelbar vor Erlass des Urteils wird vorbehalten.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten.
1.3
Mit Berufungsantwort vom 16. September 2024 beantragte die Berufungsgegnerin die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Berufungsführers (KG-act. 7).
1.4
Die Parteien reichten am 11. Oktober 2024 (Berufungsführer, KG-act. 12), am 21. Oktober 2024 (Berufungsgegnerin, KG-act. 14), am 11. November 2024 (Berufungsgegnerin, KG-act. 18), am 10. Dezember 2024 (Berufungsführer, KG-act. 24), am 16. Januar 2025 (Berufungsgegnerin, KG-act. 28) und am 31. Januar 2025 (Berufungsführer, KG-act. 33) weitere Eingaben ein.
2.1
Für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren oder deren Abänderung sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB). Die vom Eheschutzgericht angeordneten Massnahmen dauern weiter (Art. 276 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und fallen grundsätzlich mit Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache von Gesetzes wegen dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO).
2.2
Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Scheidungsgericht auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund wegfiel (Art. 276 Abs. 2 ZPO und Art. 179 Abs. 1 ZGB). Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eintrat. Ein Abänderungsgrund liegt ebenso vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmenentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen oder dass sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (BGE 147 III 617 E. 3.1; BGer 5A_276/2021 vom 29. September 2021 E. 4.1).
Für eine Abänderung kommen mit Bezug auf den Unterhalt sämtliche Umstände in Betracht, die für dessen Berechnung von Bedeutung sind, insbesondere Änderungen in der Erwerbstätigkeit oder der Wohnsituation eines Ehegatten, etwa wenn eine Anstellung gefunden oder beendet wird oder wenn einer der Ehegatten einen neuen Wohnpartner findet (BGer 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 5.3.1). Ist die Voraussetzung der wesentlichen und dauerhaften Veränderung erfüllt, setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen, und zwar unabhängig davon, ob diese sich derart veränderten, dass sie ihrerseits Grund für die Abänderung des Unterhaltsbeitrags setzen könnten (BGer 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 5.3.1 m.H. auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1 [zu Art. 129 ZGB]; Urteile BGer 5A_276/2021 vom 29. September 2021 E. 4.1 und 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016 E. 4).
2.3
Strittig ist insbesondere der Kindesunterhalt für Sohn G.________. Diesbezüglich gilt der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz nach Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO Gestützt auf die Untersuchungsmaxime ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; BGer 5A_485/2012 vom 11. September 2012 E. 5; Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 296 ZPO N 12 und 15; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 296 ZPO N 11). Die Bestimmung von Art. 296 ZPO gilt ebenfalls vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137 III 617 E. 4.5.2). Auch bei Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime bleibt das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, weil sie den Prozessstoff am besten kennen. Daher sind die Parteien ebenso wenig davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Mazan, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12 f.). Gemäss dem für den Kindesunterhalt geltenden Offizialgrundsatz entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. BGer 5A_274/2023 vom 15. November 2023 E. 5.2).
2.4
Im Eheschutzverfahren und im entsprechenden Abänderungsverfahren genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGE 138 III 97 E. 3.4.2; BGer 5A_530/2022 vom 11. November 2022 E. 2.2 und 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2).
2.5
Bei Verfahren mit Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind (BGE 148 III 270 E. 6.4, 147 III 301 E. 2.2 und 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88; BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2).
3.1
Der Berufungsführer verlangt mit seiner Berufung vom 2. September 2024 im Wesentlichen die Abänderung der Kindesunterhaltsbeiträge für G.________, die Abänderung gewisser Einkommens- und Bedarfspositionen sowie die ergänzende Feststellung der von ihm geleisteten und zum Abzug berechtigten Unterhaltsbeiträge für F.________ und G.________ (KG-act. 1). Die Berufungsgegnerin beantragt mit ihrer Berufungsantwort vom 16. September 2024 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Darüber hinausgehend rügt die Berufungsgegnerin in der Begründung ihrer Berufungsantwort zudem diverse Fehler, die der vorinstanzliche Entscheid zulasten der Berufungsgegnerin enthalte (KG-act. 7, Rz. 5 ff.)
3.2
Diesbezüglich bringt der Berufungsführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 vor, die Berufungsgegnerin habe keine Anschlussberufung erhoben, sondern lediglich beantragt, dass die Berufung abzuweisen sei. Gegenstand des Berufungsverfahrens sei somit ausschliesslich der Unterhalt für Sohn G.________, die entsprechenden Urteilsgrundlagen sowie die Frage der Berücksichtigung der vom Berufungsführer bereits erbrachten Unterhaltsleistungen. Nur in diesem Umfang könne das Gericht den vorinstanzlichen Entscheid abändern. Bezüglich anderer Punkte, wie beispielsweise der Unterhaltsbeiträge für Tochter F.________ oder der Betreuungsregelung betreffend Sohn G.________, sei eine Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids dagegen nicht mehr möglich. Diesbezüglich sei der Beschluss des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. August 2024 in Rechtskraft erwachsen (KG-act. 12, Rz. 6).
3.3
Die Berufungsgegnerin erhob keine eigene Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Auch bei Geltung des Offizialgrundsatzes kann grundsätzlich nur Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein, was fristgerecht angefochten wurde. Vorbehältlich einer Anschlussberufung kann die berufungsbeklagte Partei ausserhalb des Berufungsgegenstands keine eigenen neuen Begehren stellen. Jedoch kann die berufungsbeklagte Partei in ihrer Berufungsantwort Rügen vorbringen, die sich auf den Berufungsgegenstand beziehen. Sie kann insbesondere darlegen, dass trotz der Stichhaltigkeit der vom Berufungsführer vorgebrachten Rügen oder in Abweichung der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen und vorgenommenen Rechtsanwendungen der erstinstanzliche Entscheid im Ergebnis richtig ist. Die Berufungsbeklagte kann in ihrer Berufungsantwort mithin die Erwägungen und Feststellungen im angefochtenen Entscheid kritisieren, die ihr im Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsinstanz nachteilig sein können (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2; Arnold, Das Novenrecht im familienrechtlichen Berufungsverfahren, AJP 10/2024, S. 1011 ff., E. III.B.2.a; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 312 ZPO N 12). Im Anwendungsbereich des Offizialgrundsatzes kann die berufungsbeklagte Partei sogar die Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids zu ihren Gunsten verlangen, da das Verschlechterungsverbot aufgrund der Offizialmaxime nicht zur Anwendung gelangt (BGE 137 III 617 E. 4.5.3; Arnold, a.a.O., E. III.B.3). In diesem Rahmen sind die Rügen, welche die Berufungsgegnerin in ihrer Berufungsantwort vom 16. September 2024 in Bezug auf die Kindesunterhaltsbeiträge vorbringt, entgegen den Ausführungen des Berufungsführers zulässig und im entsprechenden Zusammenhang mit dem Gegenstand der Berufung zu prüfen.
4.1
Der Einzelrichter am Bezirksgericht March legte die Betreuung von Sohn G.________ durch den Berufungsführer folgendermassen fest: jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 21:00 Uhr, während der Herbstferien und der Semesterferien im Februar, während fünf Wochen Sommerferien, in der Ferienwoche vor Ostern (von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Donnerstagabend vor Karfreitag, 18:00 Uhr) sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl in der ersten Woche der Weihnachtsferien und in Jahren mit gerader Jahreszahl in der zweiten Woche der Weihnachtsferien. In der übrigen Zeit betreut die Berufungsgegnerin Sohn G.________ (Vi-act. 62, Dispositiv-Ziff. 3).
Weder der Berufungsführer noch die Berufungsgegnerin beantragen eine vom vorinstanzlichen Entscheid abweichende Aufteilung der Betreuungsanteile. Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. August 2024 (Vi-act. 62) erwuchs damit in Rechtskraft und die Ausgestaltung der Betreuung von Sohn G.________ ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Strittig ist hingegen die Bezeichnung des Betreuungsumfangs der Parteien. Da sich die Unterscheidung zwischen alternierender und alleiniger Obhut auf die Berechnung der vom Berufungsführer beanstandeten Kindesunterhaltsbeiträge für G.________ auswirkt, sind die im vorinstanzlichen Entscheid festgelegten Betreuungsanteile der Parteien rechtlich einzuordnen.
4.2
Gemäss dem Berufungsführer habe die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass G.________ weiterhin unter der alternierenden Obhut der Parteien stehe. Die Vorinstanz sei von einem Betreuungsanteil des Berufungsführers von 36 % ausgegangen. Bei der Unterhaltsberechnung habe die Vorinstanz jedoch in keiner Art und Weise berücksichtigt, dass G.________ unter der alternierenden Obhut der Parteien stehe und beide Parteien das familienrechtliche Existenzminimum von G.________ entsprechend der sog. Matrix unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zu decken hätten. Vielmehr habe die Vorinstanz den Berufungsführer alleine zur Tragung dieser Kosten verpflichtet. Auch bezüglich des Überschussanteils von G.________ habe die Vorinstanz die Tatsache übersehen, dass G.________ unter der alternierenden Obhut der Parteien stehe (KG-act. 1, Rz. 13 f.).
Die Berufungsgegnerin rügt hingegen, dass die Vorinstanz die geltende Gesetzgebung und Rechtsprechung missachtet habe, indem sie das Betreuungsmodell der Parteien aufgrund der ausgedehnten Betreuung von G.________ durch den Berufungsführer während der Ferien „knapp als alternierende Obhut“ qualifiziert habe. Es sei unbestritten, dass die Berufungsgegnerin die Betreuungsverantwortung während der Schulzeit von G.________ habe. Die Vorinstanz habe die Fremdbetreuungszeit während der Schulzeit bei ihrer Berechnung jedoch weder thematisiert noch berücksichtigt. Vorliegend handle es sich eindeutig um einen Fall von Alleinobhut der Berufungsgegnerin, weshalb der vorinstanzliche Entscheid abzuändern und G.________ unter die alleinige Obhut der Berufungsgegnerin zu stellen sei (KG-act. 7, Rz. 8 ff.).
Dispositiv
4.3 Gestützt auf eine Gegenüberstellung der Anzahl Betreuungseinheiten der beiden Parteien kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Betreuungsanteil der Berufungsgegnerin 64 % betrage und derjenige des Berufungsführers 36 %. Das vorliegende Betreuungsmodell sei über das ganze Jahr betrachtet aufgrund der ausgedehnten Betreuung von G.________ durch den Berufungsführer während der Ferien demnach knapp als alternierende Obhut zu qualifizieren (Vi-act. 62, E. 2.4.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Kindesunterhaltsbeitrag bei alternierender Obhut bei ähnlicher Leistungsfähigkeit der beiden Elternteile umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen und bei asymmetrischer Leistungsfähigkeit und Betreuungsanteilen entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Trotz Qualifizierung des Betreuungsmodells als alternierende Obhut unterliess es die Vorinstanz, den Unterhaltsbeitrag für G.________ umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen bzw. entsprechend der vom Bundesgericht angewandten Matrix auf die Parteien zu verteilen. Vielmehr verpflichtete die Vorinstanz den Berufungsführer, den gesamten Barunterhalt für G.________ zu bezahlen (Vi-act. 62, E. 3.3). Eine Begründung, weshalb die Vorinstanz von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Verteilung der Unterhaltsbeiträge bei alternierender Obhut abwich, liefert der vorinstanzliche Entscheid nicht. Dem Berufungsführer ist deshalb zuzustimmen, dass der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht einen Widerspruch aufweist.
4.4 Bei Kinderbelangen gelangen die Untersuchungs- und die Offizialmaxime als allgemeine Grundsätze in allen familienrechtlichen Verfahren, in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen zur Anwendung (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1 = Pra 2003 Nr. 5; BGer 5A_152/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1). Im Anwendungsbereich der Offizialmaxime gilt zudem das Verschlechterungsverbot nicht (vgl. E. 3.3). Da sowohl der Berufungsführer als auch die Berufungsgegnerin Rügen betreffend die alternierende Obhut der Parteien vorbringen, ist diese vorab zu überprüfen. Das Gesetz umschreibt den Begriff der alternierenden Obhut nicht (vgl. Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Für eine alternierende Obhut ist keine strikt hälftige Betreuung durch die beiden Elternteile vorausgesetzt. Alternierende Obhut ist nach der Rechtsprechung oftmals ab einem Betreuungsanteil von 30–35 % zu bejahen, wobei aber noch keine einheitliche Praxis besteht und es im Ermessen des Gerichts liegt, die Abgrenzung zwischen alleiniger und alternierender Obhut im Einzelfall zu bestimmen (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, S. 146; Rizvi, Anmerkungen zum Eheschutz, AJP/PJA 7/2024, S. 667 ff.; Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra.ch 2021 S. 277; BGer 5A_557/2020 vom 2. Februar 2021 E. 3.1). Das Bundesgericht definiert die alternierende Obhut mit der mehr oder weniger gleichmässigen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile (BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 3.3.2.1 und 5A_557/2020 vom 2. Februar 2021 E. 3.1). Für die Annahme einer alternierenden Obhut ist grundsätzlich erforderlich, dass beide Elternteile das Kind zeitlich in einem wesentlich grösseren Ausmass als bei einem üblichen Wochenendbesuchsrecht betreuen (Beschluss und Urteil OGer ZH LY190054 vom 28. Februar 2020 E. 3.2; Maier, a.a.O., S. 138; Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 298 ZGB N 6a). Neben der zeitlichen Komponente soll nach der Lehre auch eine gewisse Alltagsbezogenheit der Betreuung vorausgesetzt werden in dem Sinne, dass das Kind seinen Alltag in einem gewissen Umfang in beiden Elternhaushalten lebt (Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 6a).
4.5 Der Berufungsführer betreut Sohn G.________ an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 21:00 Uhr, sowie während total neun Ferienwochen pro Jahr (Vi-act. 62, Dispositiv-Ziff. 3). Damit übernimmt der Berufungsführer zwar einen wesentlichen Anteil der Betreuung von G.________ während der Ferien. Während der 38 Schulwochen pro Jahr übernimmt dagegen die Berufungsgegnerin fast vollständig die Betreuung von G.________, abgesehen von den Wochenenden, die G.________ alle zwei Wochen beim Berufungsführer verbringt. Gesamthaft betrachtet liegt keine mehr oder weniger gleichmässige Betreuung von G.________ durch beide Elternteile vor. Der Betreuungsanteil des Berufungsführers ist nicht wesentlich grösser als bei einem gerichtsüblichen Wochenend- und Ferienbesuchsrecht. Auch kann bei diesem Betreuungsmodell nicht gesagt werden, dass G.________ seinen Alltag in einem gewissen Umfang in beiden Elternhaushalten lebt. Der Betreuungsanteil des Berufungsführers erreicht nicht das Ausmass, das für eine Qualifizierung als alternierende Obhut erforderlich wäre. Für die Berechnung des Kindesunterhalts ist deshalb von der alleinigen Obhut der Berufungsgegnerin auszugehen.
4.6 Im Übrigen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach G.________ zu 64 % von der Berufungsgegnerin und zu 36 % vom Berufungsführer betreut werde (Vi-act. 62, E. 2.4.4), nicht zutreffend. Nach dem Bundesgericht kann der Betreuungsanteil bei Schulkindern ermittelt werden, indem man jeden Tag in drei Perioden unterteilt (Morgen, Schulbeginn bis Schulschluss, Abend) und über einen Zeitraum von zwei Wochen berechnet, für wie viele der insgesamt 42 Einheiten jeder Elternteil verantwortlich ist (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2 und 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4). Die Vorinstanz liess die Zeiten, während derer G.________ sich in der Schule befindet, jedoch gänzlich unberücksichtigt, indem sie von Montag bis Freitag jeweils nur zwei Einheiten pro Tag einberechnete (Vi-act. 62, E. 2.4.4). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass sich das Bundesgericht im Ergebnis auf die Zeiten abstütze, während derer die Kinder nicht die Schule besuchen würden (Vi-act. 62, E. 2.4.1 m.V.a. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Beim genannten Bundesgerichtsentscheid handelte es sich jedoch um einen Spezialfall mit ausgewogenen, nahezu identischen Betreuungsanteilen der Eltern, weshalb die Betreuung während der Schulzeiten wohl vernachlässigt werden konnte. Generell ist für die Berechnung der Betreuungsanteile bei Schulkindern gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von 42 Einheiten innerhalb von zwei Wochen (14 Tage à drei Einheiten) auszugehen (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2 und 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4). Aus der Berechnungsmethode des Bundesgerichts kann abgeleitet werden, dass auch die Zeit von Schulbeginn bis Schulschluss, in der das Kind grundsätzlich fremdbetreut wird, einem Elternteil anzurechnen ist. Dies erscheint überzeugend, trägt doch der entsprechende Elternteil die Verantwortung dafür, sich bei Krankheit oder Unfall des Kindes oder einer Schulschliessung um das Kind zu kümmern oder einen Ersatz zu organisieren (Maier, a.a.O., S. 152 f.; Ludin, 5A_117/2021: Aufteilung des Barunterhalts und Berechnung der Betreuungsanteile, in: swissblawg vom 3. April 2022). Betreut ein Elternteil das Kind am Morgen und kehrt dieses am Abend auch wieder dorthin zurück, ist diesem Elternteil der ganze Tag anzurechnen (Maier, a.a.O., S. 154). Da der Betreuungsaufwand während der Schulzeit erfahrungsgemäss jedoch geringer ausfällt als am Morgen und am Abend, erscheint es angemessen, die entsprechenden Betreuungseinheiten weniger stark zu gewichten (Ludin, a.a.O.). Indem die Vorinstanz die Betreuung von G.________ während der Schulzeit durch die Berufungsgegnerin gänzlich vernachlässigte, liess sie die Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berechnung der Betreuungsanteile bei Schulkindern unberücksichtigt. Der Betreuungsanteil des Berufungsführers fällt damit deutlich geringer aus als die von der Vorinstanz berechneten 36 %. Weil das Betreuungsmodell der Parteien als Alleinobhut der Berufungsgegnerin zu qualifizieren ist (vgl. E. 4.5), kann die exakte Betreuungsquote des Berufungsführers offenbleiben.
5. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind weiter die vom Berufungsführer zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeiträge.
Die Vorinstanz bejahte die Voraussetzungen für eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen gemäss der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 18. Februar 2020 (Vi-act. 62, E. 3.1.2), was die Parteien nicht beanstanden. Für eine Abänderung sind sämtliche Umstände relevant, die für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sind. Erweisen sich die Voraussetzungen für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags als erfüllt, hat das Gericht den Unterhalt neu festzulegen und hierfür sämtliche Berechnungsparameter zu aktualisieren (BGer 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2; BGE 137 III 604 E. 4.1.2). Dabei sind auch diejenigen Veränderungen zu berücksichtigen, die für sich alleine keine Abänderung rechtfertigen würden (BGer 5A_760/2016 vom 5. September 2017 E. 4.1.2). Nachfolgend sind damit alle relevanten Parameter für die Berechnung des Kindesunterhalts zu aktualisieren.
5.1 Einkommen
5.1.1 Berufungsgegnerin
a) Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Berufungsgegnerin für das Jahr 2023 aus ihrer Erwerbstätigkeit als Lehrerin ein Einkommen in Höhe von monatlich netto Fr. 9’132.00. Weiter rechnete sie der Berufungsgegnerin monatlich Fr. 2’000.00 als Einkommen an, die ihr der Berufungsführer als Mietzins für die im Miteigentum stehende Liegenschaft in H.________ bezahlt, sowie monatlich Fr. 2’200.00 aus der Vermietung der im Miteigentum stehenden Liegenschaft in I.________ (Vi-act. 62, E. 3.1.1).
Ab dem 1. Januar 2024 geht die Vorinstanz von einem Einkommen der Berufungsgegnerin aus ihrer Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich netto Fr. 9’527.00 aus. Dies ergebe sich aus dem Durchschnitt der Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Juni 2024, inklusive Entschädigungen für Stellvertretungen in schwankendem Umfang (Vi-act. 62, E. 3.1.1). Die Berufungsgegnerin wendet dagegen ein, dass ihr Nettolohn ab August 2024 neu monatlich Fr. 9’272.15 betrage, was einem Pensum von 91.380 % entspreche. Bei einem solchen Pensum seien keine Stellvertretungen mehr möglich. Ohnehin wären Stellvertretungen überobligatorische Leistungen, die der Berufungsgegnerin nicht anzurechnen seien. Überdies reduziere sich das Erwerbseinkommen der Berufungsgegnerin ab Januar 2025, da ab diesem Zeitpunkt entsprechend dem höheren Pensum höhere Pensionskassenabzüge anfallen würden. Ab Januar 2025 könne der Berufungsgegnerin deshalb nur noch ein Lohn von monatlich netto Fr. 9’184.00 angerechnet werden (KG-act. 7, Rz. 14). Gemäss den Vorbringen des Berufungsführers sei der Berufungsgegnerin entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid das tatsächliche Erwerbseinkommen in Höhe von monatlich netto Fr. 9’527.00 anzurechnen. Trotz dem Pensum von 91.38 % seien der Berufungsgegnerin nach wie vor stundenweise Stellvertretungen möglich. Überdies beanstandet der Berufungsführer, dass die Berufungsgegnerin freiwillig einen höheren Pensionskassenabzug leiste, was sich nicht zu ihren Gunsten auswirken dürfe (KG-act. 12, Rz. 18).
b) Für die Unterhaltsberechnung ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (BGE 143 III 233 E. 3.2). Neben dem Nettolohn werden auch effektiv bezahlte Zulagen aller Art erfasst, wie beispielsweise Gratifikationen, Nebenverdienste oder Entschädigungen für geleistete Überstunden (Maier/Schwander, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], BSK, 7. A. 2022, Art. 176 ZGB N 4a; Urteil KGer GR ZK1 23 107 vom 4. September 2024 E. 10.3). Ist das Einkommen Schwankungen unterworfen, da z.B. Lohnbestandteile in unregelmässiger Höhe ausbezahlt werden, kann auf einen Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt werden (Fankhauser, KUKO, 2. A. 2018, Art. 163 ZGB N 8; Entscheid OGer AG ZSU.2023.10 vom 5. Juni 2023 E. 4.3). Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Vorinstanz, die für das Einkommen der Berufungsgegnerin ab dem Jahr 2024 auf einen Durchschnitt der Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Juni 2024 abstellte, nicht zu beanstanden. Die Berufungsgegnerin erhielt in der ersten Hälfte des Jahres 2024 in vier von sechs Monaten neben ihrem Nettolohn für ein Pensum von 84.48 % zusätzliche Entschädigungen für Stellvertretungen ausbezahlt. Der Umfang der Stellvertretungen betrug in diesem Zeitraum durchschnittlich 8.6 Lektionen pro Monat (= [6 + 11 + 8 + 27] / 6; Vi-act. 55/2). Wie die Berufungsgegnerin zutreffend vorbringt, beträgt ihr Pensum gemäss Lohnabrechnung vom August 2024 neu 91.38 % (KG-act. 7/1). Da die Berufungsgegnerin bei einem Pensum von 84.48 % im Durchschnitt zusätzlich 8.6 Stellvertretungslektionen pro Monat à Fr. 125.90 (brutto) pro Lektion übernahm (Vi-act. 55/2), ist davon auszugehen, dass sie auch bei einem Pensum von 91.38 % weiterhin vereinzelt Stellvertretungslektionen übernehmen und damit das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen in Höhe von monatlich netto Fr. 9’527.00 erzielen wird. Im Übrigen erscheint die Lohnabrechnung für den August 2024 in Bezug auf Stellvertretungen nicht repräsentativ, da der Schulunterricht erst am 12. August 2024 wieder begann (vgl. KG-act. 18/3). Auch das Argument der Berufungsgegnerin, wonach Stellvertretungen ohnehin überobligatorische Leistungen und deshalb nicht anzurechnen seien, ist nicht zutreffend. Das Bundesgericht lehnt eine Sonderbehandlung von Einkommen aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote ab. Den Besonderheiten des Einzelfalls ist vielmehr auf Stufe der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.1).
c) Mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist der Berufungsgegnerin damit ab Januar 2024 grundsätzlich nach wie vor ein Einkommen von monatlich netto Fr. 9’527.00 anzurechnen. Familienzulagen sind nicht beim Einkommen des empfangenden Elternteils, sondern als Einkommen der Kinder zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.1). Wie die Berufungsgegnerin zutreffend vorbringt, ist ihr Einkommen damit um die Familienzulage von monatlich Fr. 200.00 zu reduzieren (KG-act. 7, Rz. 14), was die Vorinstanz unberücksichtigt liess (Vi-act. 62, E. 3.1.1). Weiter ist der Berufungsgegnerin zuzustimmen, dass sich der Pensionskassenabzug ab Januar 2025 aufgrund des höheren Pensums bzw. Monatslohns erhöhen wird (vgl. Art. 7.3 des Vorsorgereglements der Pensionskasse des Kantons Schwyz [VRegl PK SZ]). Wie der Berufungsführer aber einwendet (KG-act. 12, Rz. 18), leistet die Berufungsgegnerin freiwillig zusätzliche Sparbeiträge an ihre Pensionskasse in Höhe von 2 % (10.75 % statt 8.75 %; KG-act. 7/1; vgl. Art. 26.3 und Art. 26a VRegl PK SZ). Da freiwillige zusätzliche Versicherungen und Sparbeiträge grundsätzlich aus dem Überschussanteil zu finanzieren sind, ist der freiwillige Pensionskassenbeitrag im Umfang von 2 % an das Einkommen der Berufungsgegnerin anzurechnen (vgl. Entscheid OGer AG ZSU.2023.115 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.3; Beschluss und Urteil OGer ZH LY150046-O/U vom 22. Februar 2016 E. 4.5; Maier, a.a.O., S. 157).
d) Das anrechenbare Einkommen der Berufungsgegnerin aus ihrer Erwerbstätigkeit beträgt damit ab Januar 2024 Fr. 9’528.00 (= Fr. 9’527.00 – Fr. 200.00 Familienzulage + Fr. 201.00 freiwillige Sparbeiträge PK [= 2 % von Fr. 10’025.10]). Ab Januar 2025 beträgt ihr anrechenbares Erwerbseinkommen Fr. 9’456.00 (= Fr. 9’527.00 – Fr. 200.00 Familienzulage – Fr. 88.00 erhöhter PK-Beitrag [= 10.75 % von Fr. 10’843.90 – 10.75 % von Fr. 10’025.10] + Fr. 217.00 freiwillige Sparbeiträge PK [= 2 % von Fr. 10’843.90]). Um bei der Unterhaltsberechnung eine grosse Anzahl sich nur geringfügig unterscheidender Phasen zu vermeiden, soll eine neue Phase grundsätzlich nur gebildet werden, wenn eine grosse Änderung eintritt oder mehrere Änderungen zeitlich ungefähr zusammenfallen. Aus Praktikabilitätsgründen sind einzelne Änderungen deshalb teilweise leicht zeitversetzt zu berücksichtigen (vgl. Entscheid OGer BE ZK 2023 110 vom 18. Oktober 2023 E. 9.4 m.w.H.; Entscheid KGer SG FO.2021.34-K2 vom 15. März 2024 E. 4.e). Aufgrund der relativ geringen Differenz rechtfertigt es sich, das leicht tiefere anrechenbare Einkommen der Berufungsgegnerin bereits ab der von der Vorinstanz gebildeten Phase III ab 1. November 2024 zu berücksichtigen.
Zusammen mit den unbestrittenen Liegenschaftserträgen ist der Berufungsgegnerin damit folgendes monatliches Einkommen anzurechnen: von 1. April 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 13’332.00 (= Fr. 9’132.00 + Fr. 2’000.00 + Fr. 2’200.00), von 1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2024 Fr. 13’728.00 (= Fr. 9’528.00 + Fr. 2’000.00 + Fr. 2’200.00) und ab 1. November 2024 Fr. 13’656.00 (= Fr. 9’456.00 + Fr. 2’000.00 + Fr. 2’200.00).
5.1.2 Berufungsführer
a) Für die Berechnung des Einkommens des Berufungsführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigte die Vorinstanz den Nettolohn sowie den Gewinn des Unternehmens des Berufungsführers aus den Jahren 2020, 2021 und 2022. Mangels Vorliegens der Jahresrechnung 2023 habe dieses Jahr nicht mitberücksichtigt werden können. Das durchschnittliche Einkommen des Berufungsführers betrage damit Fr. 183’058.90 pro Jahr bzw. Fr. 15’300.00 pro Monat. Zuzüglich des Mietzinsertrages der im Miteigentum stehenden Liegenschaft in I.________ von monatlich Fr. 2’200.00 sei dem Berufungsführer insgesamt ein monatliches Einkommen von netto Fr. 17’500.00 anzurechnen (Vi-act. 62, E. 3.1.2)
b) Die Berufungsgegnerin rügt einerseits, dass das Unternehmen des Berufungsführers gemäss der Jahresrechnung 2022 eine Sofortabschreibung von Fahrzeugen in Höhe von Fr. 79’293.35 vorgenommen habe. Eine solche ausserordentliche Abschreibung sei jedoch geschäftsmässig nicht begründet und entsprechend aufzurechnen, da diese das Einkommen des Berufungsführers schmälere. Andererseits falle die Jahresrechnung 2020 gegenüber den anderen Jahren deutlich ab, weshalb das Jahr 2020 nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Entgegen der Rechtsprechung habe sich die Vorinstanz über diese Einwände der Berufungsgegnerin hinweggesetzt. Korrekterweise sei dem Berufungsführer aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein monatliches Einkommen von netto Fr. 20’226.00 (Durchschnitt der Jahre 2021 und 2022) bzw. netto Fr. 21’165.00 (Durschnitt der Jahre 2019, 2021 und 2022) anzurechnen. Zusammen mit dem Liegenschaftsertrag in Höhe von monatlich Fr. 2’200.00 ergäbe dies ein anrechenbares Einkommen von mindestens Fr. 22’426.00 pro Monat, richtigerweise Fr. 23’365.00 pro Monat (KG-act. 7, Rz. 16 ff.).
Dagegen wendet der Berufungsführer ein, dass sich die Parteien im Rahmen der Eheschutzvereinbarung auf ein anrechenbares Erwerbseinkommen des Berufungsführers von Fr. 15’000.00 verständigt hätten und sie an diese Vereinbarung gebunden seien (caput controversum). Weiter ergebe sich aus den Ausführungen der Berufungsgegnerin nicht, weshalb die gerügte Abschreibung geschäftsmässig nicht begründet gewesen sein solle. Selbst wenn die Abschreibung zu Ersparnissen geführt hätte, seien dies Ersparnisse des Unternehmens und nicht des Berufungsführers. Nur im Falle übermässiger Abschreibungen könne ein Teil davon familienrechtlich nicht berücksichtigt werden. Die Berufungsgegnerin lege nicht dar, in welchem Umfang die Abschreibung nicht gerechtfertigt sein solle. In jedem Fall sei bei Fahrzeugen eine Abschreibung von 40 % des Vorjahreswerts gerechtfertigt. Falls den Ausführungen der Berufungsgegnerin zuzustimmen wäre, sei maximal ein Betrag von Fr. 47’576.01 im Jahr 2022 als zusätzlicher Gewinn zu berücksichtigen. Weiter könne das Jahr 2020 nicht als ausserordentlich schlechtes Jahr bezeichnet werden, das nicht zu berücksichtigen wäre. Selbst wenn die Sofortabschreibung im Jahr 2022 lediglich im Umfang von 40 % als gerechtfertigt betrachtet werden sollte, wäre damit maximal von einem monatlichen Erwerbseinkommen des Berufungsführers von Fr. 16’576.44 bzw. von Fr. 18’776.00 (inkl. Liegenschaftsertrag) auszugehen. Ein höheres Einkommen könne dem Berufungsführer nicht angerechnet werden (KG-act. 12, Rz. 20 ff.).
c) Wie vorstehend ausgeführt wurde (vgl. E. 5), sind sämtliche Grundlagen der Berechnung des Kindesunterhalts zu aktualisieren und der Unterhaltsbeitrag neu festzusetzen. Dies gilt auch für das anrechenbare Einkommen des Berufungsführers, unabhängig davon, dass die Parteien gemäss genehmigter Eheschutzvereinbarung vom 9. Januar 2020 von einem Einkommen des Berufungsführers von monatlich netto Fr. 15’000.00 ausgingen (vgl. Vi-act. 1/1, S. 4).
d) Die Parteien sind sich einig, dass der Berufungsführer (faktisch) selbständig erwerbstätig ist (vgl. KG-act. 12, Rz. 20; KG-act. 7, Rz. 16 ff.). Um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte bei selbständiger Erwerbstätigkeit auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1). Um der Wertverminderung von Sacheinlagen wie Fahrzeugen durch Alterung, Gebrauch und Verschleiss Rechnung zu tragen, sind planmässige (ordentliche) Abschreibungen vorzunehmen. Solche ordentlichen Abschreibungen sind grundsätzlich bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens zu berücksichtigen. Nur soweit Abschreibungen ausserordentlich sind, müssen diese zum Einkommen aufgerechnet werden. Dies bedeutet aber nicht, dass die von den Steuerbehörden akzeptierten Abschreibungen ohne Weiteres zu übernehmen sind, da steuerrechtliche Abschreibungssätze erfahrungsgemäss grosszügiger bemessen sind als betriebswirtschaftlich genauer ermittelte Sätze (BGer 5A_280/2015 vom 27. November 2015 E. 4.2.3).
Gemäss der Jahresrechnung des Unternehmens des Berufungsführers wurde im Jahr 2022 eine Sofortabschreibung Fahrzeuge in Höhe von Fr. 79’293.35 verbucht (Vi-act. 38/9). Bei einer Sofortabschreibung wird ein Vermögensgegenstand im Anschaffungsjahr direkt bis auf den Endwert abgeschrieben (Reich/Züger/Betschart, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 28 DBG N 33). Diese Abschreibung mag zwar steuerrechtlich zulässig sein, aus familienrechtlicher Perspektive übersteigt sie jedoch den Umfang einer planmässigen ordentlichen Abschreibung. Wie auch der Berufungsführer eventualiter ausführt (KG-act. 12, S, 7), erscheint bei Fahrzeugen ein Abschreibungssatz in Höhe von 40 % angemessen (vgl. Merkblatt A/1995 der eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe). Im Umfang von 60 % ist die Sofortabschreibung Fahrzeuge damit zum Gewinn des Unternehmens des Berufungsführers im Jahr 2022 aufzurechnen, wodurch sich auch sein anrechenbares Einkommen erhöht. Im Jahr 2022 beträgt der aufgerechnete Gewinn des Unternehmens des Berufungsführers damit Fr. 94’651.00 (= Fr. 47’075.38 + 60 % von Fr. 79’293.35).
e) Die Berufungsgegnerin rügt weiter, dass das Jahr 2020 gegenüber den anderen Jahren deutlich abfalle und deshalb bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfe (KG-act. 7, Rz. 25 f.). Grundsätzlich entspricht es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Einkommensermittlung bei selbständig Erwerbstätigen, dass die Vorinstanz auf den Durchschnitt des Nettolohns des Berufungsführers und des Unternehmensgewinns der letzten drei Jahre abstellte. Dass die Vorinstanz dafür die Zahlen aus den Jahren 2020, 2021 und 2022, für die im Entscheidzeitpunkt bereits die Lohnausweise und Jahresrechnungen vorlagen, als massgeblich erachtete, ist nachvollziehbar. Der Nettolohn, den sich der Berufungsführer ausbezahlte, bewegte sich in allen drei Jahren in einem ähnlichen Rahmen (2020 Fr. 92’429.00, 2021 Fr. 100’162.00, 2022 Fr. 100’162.00; Vi-act. 62, E. 3.1.2; Vi-act. 6/3–4 und 20/5 [Scheidungsverfahren ZEO 22 73]). Der Unternehmensgewinn betrug im Jahr 2020 Fr. 50’615.39, im Jahr 2021 Fr. 158’732.57 und im Jahr 2022 Fr. 94’651.00 (inkl. ausserordentlicher Abschreibung) (vgl. Vi-act. 62, E. 3.1.2; Vi-act. 6/7–8 [Scheidungsverfahren ZEO 22 73]; Vi-act. 38/9). Dabei fällt auf, dass der Gewinn des Unternehmens des Berufungsführers über den Zeitraum von drei Jahren sowohl nach unten wie auch nach oben Schwankungen aufweist. Das Vorgehen der Vorinstanz, die für die Ermittlung des Einkommens des Berufungsführers den gesamten Zeitraum über drei Jahre und damit auch das Jahr 2020 mitberücksichtigte, ist insgesamt nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr vor dem Zweck des vorliegenden Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen – ein rasches Verfahren, das ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung eine vorläufige Friedensordnung herstellen soll (Urteil KGer GR ZK1 18 127 vom 5. Mai 2020 E.5; Leuenberger/Suter, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II, 4. A. 2022, Anh. ZPO Art. 276 N 1, 21).
f) Unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Abschreibung im Jahr 2022 ergibt sich damit aus dem Nettolohn sowie dem Gewinn des Unternehmens des Berufungsführers der Jahre 2020, 2021 und 2022 ein anrechenbares Einkommen von netto Fr. 16’576.00 pro Monat (= [Fr. 92’429.00 + Fr. 100’162.00 + Fr. 100’162.00 + Fr. 50’615.39 + Fr. 158’732.57 + Fr. 94’651.00] / 3 / 12). Zusammen mit dem Mietzinsertrag aus der Liegenschaft in I.________ in Höhe von Fr. 2’200.00 beträgt das anrechenbare Einkommen des Berufungsführers netto Fr. 18’776.00 pro Monat.
5.1.3 Kinder
a) Sowohl der Berufungsführer wie auch die Berufungsgegnerin sind mit der Vorinstanz einig, dass die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für G.________ ab seinem 16. Geburtstag und damit ab August 2025 monatlich Fr. 280.00 betragen werden (Vi-act. 62, E. 3.1.3; KG-act. 1, Rz. 5; KG-act. 7, Rz. 56). Da die Differenz zur Kinderzulage jedoch lediglich Fr. 50.00 pro Monat beträgt und sich beide Parteien in guten finanziellen Verhältnissen befinden, erscheint es angesichts des Zwecks des vorliegenden Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens angemessen, aus Praktikabilitätsgründen auf die Bildung einer vierten Phase ab August 2025 zu verzichten.
b) Die Berufungsgegnerin erhält gemäss Lohnabrechnung neben den Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für die drei gemeinsamen Kinder zusätzlich eine Familienzulage von monatlich Fr. 200.00 (KG-act. 7/1; Vi-act. 55/2). Da diese korrekterweise vom anrechenbaren Einkommen der Berufungsgegnerin abgezogen werden muss (vgl. E. 5.1.1.c vorstehend), ist die Familienzulage entsprechend anteilsmässig beim Einkommen der Kinder zu berücksichtigen. Aufgeteilt auf die drei Kinder ergibt dies ein zusätzliches Einkommen von monatlich Fr. 67.00 pro Kind. F.________ ist damit ein Einkommen von Fr. 347.00 (= Fr. 280.00 + Fr. 67.00) und G.________ von Fr. 297.00 (Fr. 230.00 + Fr. 67.00) pro Monat anzurechnen.
5.2 Grundbetrag
5.2.1 Wie vorstehend festgestellt wurde, ist für die Berechnung des Kindesunterhalts nicht von alternierender Obhut, sondern von alleiniger Obhut der Berufungsgegnerin auszugehen (vgl. E. 4.5 f). Entgegen den Ausführungen des Berufungsführers ist bei ihm damit ein Grundbetrag von Fr. 1’200.00 zu berücksichtigen (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursämter der Schweiz vom 1. Juli 2009 [BGE 147 III 265 E. 7.2; nachfolgend: Richtlinien]) und der Grundbetrag von G.________ in Höhe von Fr. 600.00 ist grundsätzlich vollumfänglich bei der Berufungsgegnerin zu berücksichtigen.
5.2.2 Die Parteien sind mit der Annahme der Vorinstanz einverstanden, wonach die Lebenshaltungskosten der Berufungsgegnerin, die mit F.________ und G.________ in J.________ lebt, in Österreich um 25 % tiefer sind als in der Schweiz (Vi-act. 62, E. 3.2.a; KG-act. 1, Rz. 9 f.; KG-act. 7, Rz. 29). Die entsprechenden Bedarfspositionen der Berufungsgegnerin, von F.________ und G.________ sind deshalb jeweils um 25 % zu reduzieren. Der Grundbetrag des Berufungsführers beträgt damit Fr. 1’200.00, derjenige der Berufungsgegnerin Fr. 1’013.00 (= 75 % von Fr. 1’350.00) und diejenigen von F.________ und G.________ je Fr. 450.00.
5.3 Wohnkosten
5.3.1 Der Berufungsführer beanstandet, dass die Vorinstanz keinen Wohnkostenanteil für G.________ bei ihm berücksichtigt habe, obwohl G.________ unter der alternierenden Obhut der Parteien stehe und 36 % der Zeit im Haushalt des Berufungsführers lebe (KG-act. 1, Rz. 11). Auch hier kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. 4.5 f. verwiesen werden, wonach für die Berechnung des Unterhalts von der alleinigen Obhut der Berufungsgegnerin auszugehen ist. Ein Wohnkostenanteil des Kindes kann grundsätzlich nur bei alternierender Obhut bei beiden Elternteilen berücksichtigt werden (vgl. BGer 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1). Dass die Vorinstanz keinen Wohnkostenanteil von G.________ beim Berufungsführer berücksichtigte, ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
5.3.2 In Bezug auf die Wohnkosten rügt die Berufungsgegnerin zutreffend, dass sich die Vorinstanz für das Jahr 2023 fälschlicherweise auf die Wohnkosten des Jahres 2022 gestützt und die Kosten für Wasser/Abwasser sowie die Garage nicht berücksichtigt habe (KG-act. 7, Rz. 31). Die Vorinstanz führte aus, dass die Mietkosten der Berufungsgegnerin ab Januar 2024 monatlich EUR 1’598.97 bzw. Fr. 1’570.00 betragen würden. Davor seien Mietkosten in Höhe von EUR 1’221.68 bzw. Fr. 1’195.00 angefallen (Vi-act. 62, E. 3.2.b). Die von der Vorinstanz für das Jahr 2024 berücksichtigten Wohnkosten in Höhe von EUR 1’598.97 beanstandeten die Parteien nicht. Gemäss aktuellem Wechselkurs ergeben sich für das Jahr 2024 Wohnkosten in Höhe von umgerechnet Fr. 1’509.00 (Wechselkurs: EUR 1.00 = Fr. 0.9437 per 17. Februar 2025 [Beginn Urteilsberatungsphase]; vgl. für die nachfolgenden Umrechnungen: http://www.oanda.com/currency/converter/). Im Jahr 2023 betrug der monatliche Mietzins der Berufungsgegnerin ausgewiesenermassen EUR 1’394.62 (Vi-act. 20/5). Hinzu kamen monatliche Nebenkosten in Höhe von EUR 46.20 (KG-act. 7/3; Vi-act. 31/10) sowie Kosten für die Garage in Höhe von EUR 92.64 pro Monat (Vi-act. 20/6). Insgesamt betrugen die Wohnkosten der Berufungsgegnerin im Jahr 2023 damit monatlich EUR 1’533.50 bzw. Fr. 1’447.00 (Wechselkurs: EUR 1.00 = Fr. 0.9437 per 17. Februar 2025). Die von der Vorinstanz eingesetzten Zahlen für das Jahr 2023 sind entsprechend zu korrigieren. Die Berufungsgegnerin reichte weitere Unterlagen ein, wonach die Wohnkosten für das Jahr 2025 erneut gestiegen seien (KG-act. 28, Rz. 2). Gemäss den eingereichten Belegen beträgt der monatliche Mietzins ab 2025 EUR 1’484.42 und die Kosten für die Garage betragen neu EUR 99.41 (KG-act. 28/3–4). Die Berufungsgegnerin macht geltend, dass die Nebenkostenrechnung der Stadtwerke ab 2025 neu EUR 90.00 pro Monat betrage. Da jedoch keine entsprechende Rechnung der Stadtwerke J.________ im Recht liegt, sondern lediglich eine einmalige Banküberweisung an die „K.________ AG“ (KG-act. 28/5), ist auch für das Jahr 2025 weiterhin von den ausgewiesenen Nebenkosten in Höhe von EUR 46.20 pro Monat auszugehen. Ab Januar 2025 betragen die Wohnkosten der Berufungsgegnerin damit monatlich EUR 1’630.00 bzw. Fr. 1’538.00 (Wechselkurs: EUR 1.00 = Fr. 0.9437 per 17. Februar 2025). Aufgrund der Geringfügigkeit der Differenz und zur Vermeidung weiterer Phasen sind die höheren Wohnkosten der Berufungsgegnerin bereits ab 1. November 2024 zu berücksichtigen (vgl. E. 5.1.1.d).
5.3.3 Da für die Unterhaltsberechnung von der alleinigen Obhut der Berufungsgegnerin auszugehen ist, sind die Wohnkosten praxisgemäss entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid nach dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfe aufzuteilen (vgl. Vi-act. 62, E. 3.2.b; Urteil KGer SZ ZK1 2021 10 vom 15. Mai 2023 E. 3.e.cc m.w.H.; Beschluss und Urteil OGer ZH LZ220037-O/U vom 11. September 2023 E. 5.2.4.b). Der Berufungsführer wendet dagegen ein, dass unter Berücksichtigung der beiden volljährigen Töchter E.________ und F.________ nach der Grosse/kleine-Köpfe-Regel lediglich 2/7 der Wohnkosten auf die Berufungsgegnerin und 1/7 auf G.________ entfallen würden (KG-act. 33, Rz. 2). Wohnt ein volljähriges Kind jedoch bei einem Elternteil und verfügt über kein eigenes Einkommen, ist dessen Wohnkostenanteil gleich zu berechnen wie bei einem minderjährigen Kind (BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3). Auf die Berufungsgegnerin entfällt damit ein Wohnkostenanteil von 40 % und auf die drei mit ihr im Haushalt lebenden Kinder E.________, F.________ und G.________ je ein Wohnkostenanteil von 20 %. Für die Jahre 2023 bis 2025 ergeben sich folgende Zahlen:
Wohnkosten
Berufungsgegnerin
(40 %)
F.________
(20 %)
G.________
(20 %)
2023
Fr. 1’447.00
Fr. 579.00
Fr. 289.00
Fr. 289.00
2024
Fr. 1’509.00
Fr. 604.00
Fr. 302.00
Fr. 302.00
2025
Fr. 1’538.00
Fr. 615.00
Fr. 308.00
Fr. 308.00
5.4 Krankenkasse
5.4.1 Der Berufungsführer rügt, dass die Vorinstanz ab dem Jahr 2024 bei ihm eine zu tiefe Krankenkassenprämie berücksichtigt habe (KG-act. 1, Rz. 6). In der Tat geht die Vorinstanz in ihrer Begründung zutreffend davon aus, dass die Krankenkassenprämie des Berufungsführers ab dem 1. Januar 2024 monatlich total Fr. 487.00 (Fr. 408.25 KVG und Fr. 79.15 VVG) betrage. Die Unterhaltsberechnung stützt sich dann aber auf die Krankenkassenprämie aus dem Vorjahr in Höhe von Fr. 469.00 (Vi-act. 62, E. 3.2.c und 3.3.2 f.; Vi-act. 38/31). Dies ist zu korrigieren und beim Berufungsführer ab dem 1. Januar 2024 Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 487.00 pro Monat zu berücksichtigen.
5.4.2 Bezüglich der Krankenkassenkosten von Tochter F.________ beanstandet die Berufungsgegnerin, dass ab Volljährigkeit von F.________ lediglich Krankenkassenbeiträge in Höhe von Fr. 167.00 angenommen worden seien. Korrekterweise seien Krankenkassenprämien in gleicher Höhe anzurechnen, wie diese bei der älteren Schwester E.________ in Österreich anfallen, nämlich im Umfang von EUR 289.86 bzw. umgerechnet Fr. 280.00 pro Monat (KG-act. 7, Rz. 32). Der Berufungsführer bringt dagegen keine substantiierten Einwände vor (KG-act. 12, Rz. 27). Die Vorinstanz berücksichtigte bei F.________ ab dem 1. Januar 2024 Krankenkassenkosten in Höhe von Fr. 131.85 (Fr. 96.95 KVG und Fr. 34.90 VVG). Weil ab Erreichen der Volljährigkeit von einer relevanten Erhöhung der Krankenkassenprämie auszugehen sei, rechtfertige es sich, bei F.________ ab 1. November 2024 zusätzlich Fr. 35.00 und damit total Fr. 166.85 pro Monat zu berücksichtigen (Vi-act. 62, E. 3.2.c). Erfahrungsgemäss steigen die Krankenkassenprämien mit Erreichen der Volljährigkeit jedoch erheblich an und nicht bloss in einem Umfang von Fr. 35.00. Als Vergleichswert ist den Akten beispielsweise zu entnehmen, dass die Krankenkassenprämie für Tochter E.________ in dem Jahr, in dem sie volljährig wurde, pro Monat Fr. 361.10 (Fr. 305.20 KVG und Fr. 55.90 VVG) betrug (Vi-act. 13/9). Die Berufungsgegnerin vermag glaubhaft zu machen, dass die Krankenkassenkosten von F.________ ab Erreichen der Volljährigkeit deutlich stärker ansteigen werden als von der Vorinstanz angenommen. Es erscheint angemessen, im vorliegenden summarischen Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren bei F.________ ab 1. November 2024 Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 280.00 (KVG und VVG) pro Monat zu berücksichtigen.
5.4.3 In Bezug auf ihre eigenen Krankenkassenkosten rügt die Berufungsgegnerin, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen Teil der überobligatorischen VVG-Kosten aus dem Bedarf gestrichen habe. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien seien sehr gut. Wenn der Berufungsgegnerin überobligatorisches Einkommen angerechnet werde, stehe es ihr auch zu, sich anders zu versichern. Da ihr Wohnsitz in Österreich sei und sie dort auch ihre Arzttermine wahrnehme, habe sie ihre Versicherung um die Produkte Completa und Optima erweitern müssen. Andernfalls könnte sie in Österreich nur Notfalltermine und keine geplanten Arzttermine wahrnehmen. Die Mehrkosten seien begründet und zu berücksichtigen (KG-act. 7, Rz. 33 f.). Dagegen bringt der Berufungsführer vor, dass der Grundsatz der Eigenversorgungskapazität gelte und die Berufungsgegnerin keinen Anspruch auf einen höheren Lebensstandard als vor der Trennung habe. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb die Berufungsgegnerin nicht grundsätzlich in der Schweiz zum Arzt gehen könne. Sie brauche nicht sowohl in der Schweiz als auch in Österreich eine Krankenversicherung. Notfallkonsultationen seien ohnehin stets in beiden Ländern möglich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Berufungsgegnerin nicht einfach eine Krankenversicherung in Österreich abschliesse. Eine zusätzliche Versicherung in der Schweiz sei nicht erforderlich (KG-act. 12, Rz. 28. f.; KG-act. 24, Rz. 10).
Die Vorinstanz führte aus, dass die Krankenkassenprämie der Berufungsgegnerin insgesamt Fr. 510.90 pro Monat betrage (Fr. 387.95 KVG und Fr. 122.95 VVG). Ab 1. Januar 2024 belaufe sich die Krankenkassenprämie auf Fr. 641.00 pro Monat (Fr. 403.00 KVG und Fr. 238.00 VVG). Offenbar habe die Berufungsgegnerin im Vergleich zu vorher ihre Privatversicherungen massgeblich ausgebaut. Angesichts dessen, dass der Berufungsführer ab 1. Januar 2024 für sich selbst lediglich Krankenkassenkosten von monatlich Fr. 487.00 beanspruche (Fr. 408.25 KVG und Fr. 79.15 VVG), erscheine es sachgerecht, auch der Berufungsgegnerin ab 1. Januar 2024 lediglich Privatversicherungen im ursprünglichen Umfang von monatlich Fr. 122.95 anzurechnen (Vi-act. 62, E. 3.2.c). Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Berufungsgegnerin in allen drei Phasen Krankenkassenkosten in Höhe von insgesamt Fr. 511.00 pro Monat (Vi-act. 62, E. 3.3.1 ff.).
5.4.4 Lassen es die finanziellen Verhältnisse zu, können die Prämien der nicht obligatorischen Krankenkasse im Bedarf der Parteien berücksichtigt werden. Auszugehen ist grundsätzlich von den effektiv bezahlten Prämien während der relevanten Zeitperiode (Maier, a.a.O., Rz. 1153; Beschluss und Urteil OGer ZH LY230026-O/U vom 29. Januar 2024 E. 4.3.3). Für das Jahr 2023 berücksichtigte die Vorinstanz gestützt auf die Versicherungspolice 2022 bei der Berufungsgegnerin Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 511.00 pro Monat (Fr. 387.95 KVG und Fr. 122.95 VVG; Vi-act. 7/4 [Scheidungsverfahren ZEO 22 73]). Dies beanstanden die Parteien nicht. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt die Krankenkassenprämie der Berufungsgegnerin ausgewiesenermassen Fr. 641.00 pro Monat (Fr. 403.05 KVG und Fr. 238.40 VVG; Vi-act. 31/11). Wie dargelegt ist grundsätzlich von den effektiv bezahlten Prämien auszugehen. Eine gewisse Kostensteigerung liesse sich grundsätzlich mit dem Wechsel der Krankenkasse, der Wohnsitzverlegung nach Österreich im Januar 2023 (Vi-act. 1/2) sowie dem allgemeinen jährlichen Anstieg der Krankenkassenprämien erklären. Bei einem Vergleich der Versicherungspolicen der Jahre 2022 und 2024 fällt jedoch auf, dass die Berufungsgegnerin ihre Zusatzversicherungen erweiterte. Gemäss Versicherungspolice 2022 der L.________ verfügte die Berufungsgegnerin über die Zusatzversicherung „Kombi 2+“ mit der Abdeckung „Spital halbprivate Abteilung (Welt), mit Unfalldeckung“, für die Kosten in Höhe von monatlich Fr. 88.55 anfielen (Vi-act. 7/4 [Scheidungsverfahren ZEO 22 73]). Gemäss der Versicherungspolice 2024 beträgt die Krankenkassenprämie bei der M.________ neu monatlich Fr. 138.70 für die Zusatzversicherung „HOSPITA PRIVAT WELTWEIT“, die unter anderem die Kosten in der privaten Abteilung weltweit in allen Spitälern trägt sowie eine freie Arztwahl, Einbettzimmer und Pflegeleistungen beinhaltet (Vi-act. 31/11). Die Erweiterung der Spital-Zusatzversicherung von halbprivat auf privat ist keine Folge der Wohnsitzverlegung ins Ausland. Eine solche weitergehende Versicherungslösung, die nicht bereits vorgängig bestand, ist aus dem Überschussanteil der Berufungsgegnerin zu bezahlen und die Differenz zwischen der erweiterten Zusatzversicherung und der davor bestehenden Zusatzversicherung in Höhe von Fr. 50.00 (= Fr. 138.70 – Fr. 88.55) kann im Bedarf der Berufungsgegnerin nicht berücksichtigt werden. Die anrechenbaren Krankenkassenkosten der Berufungsgegnerin belaufen sich damit ab Januar 2024 auf Fr. 591.00 pro Monat (Fr. 403.05 KVG und Fr. 188.40 VVG [= Fr. 238.40 – Fr. 50.00]).
5.5 Arbeitsweg
5.5.1 Die Vorinstanz errechnete einen Arbeitsweg der Berufungsgegnerin von 242 km pro Tag, den diese an 156 Tagen pro Jahr zurücklege (39 Schulwochen à vier Tage). Dies ergebe 37’752 km pro Jahr. Multipliziert mit 60 Rappen pro Kilometer würden die Fahrkosten damit Fr. 22’651.20 pro Jahr bzw. Fr. 1’888.00 pro Monat betragen. Die zu berücksichtigenden Fahrkosten müssten jedoch in einem vernünftigen Verhältnis zum Einkommen des betroffenen Ehegatten, zu den Berufskosten des anderen Ehegatten und dem Gesamtbedarf der Ehegatten und Kinder stehen. Auch wenn die Richtlinien des Kantons Schwyz keinen Maximalbetrag von Fr. 600.00 vorsehen würden, rechtfertige sich die Annahme einer solchen Obergrenze dennoch, da sich bei derart hohen Mobilitätskosten allenfalls eine Ersatzlösung wie ein Wohnortswechsel aufdrängen würde. Da die aktuell gelebte Situation der Parteien dem Kindeswohl entspreche, rechtfertige es sich, vom Maximalbetrag in Höhe von Fr. 600.00 abzuweichen und der Berufungsgegnerin Fahrtkosten in Höhe von monatlich Fr. 1’000.00 zuzugestehen (Vi-act. 62, E. 3.2.d). Die Berufungsgegnerin beanstandet, dass die Streichung der effektiv anfallenden Kosten von Fr. 1’888.00 auf Fr. 1’000.00 nicht sachgerecht sei. Bei einem angerechneten Einkommen von mehr als Fr. 13’000.00 seien Wegkosten von Fr. 1’888.00 nicht unangemessen hoch. Die Vorinstanz habe die Berufsauslagen willkürlich gekürzt (KG-act. 7, Rz. 35). Der Berufungsführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass es sich dabei um appellatorische Kritik handle und die Berufungsgegnerin ausserdem ein Erwerbseinkommen in Höhe von lediglich Fr. 9’527.00 pro Monat erziele (KG-act. 12, Rz. 30).
5.5.2 Die Arbeitswegkosten müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum Einkommen des betroffenen Ehegatten, zu den Berufskosten des anderen Ehegatten und dem Gesamtbedarf der Ehegatten und Kinder stehen (Six, Eheschutz, 2. A. 2014, Rz. 2.120; Beschluss KGer SZ ZK2 2020 43 und 44 vom 16. September 2021 E. 5.f.dd S. 42; Urteil KGer GR ZK1 14 133 vom 29. März 2016 E. 6.b m.w.H.). Die von der Berufungsgegnerin geltend gemachten Arbeitswegkosten in Höhe von Fr. 1’888.00 pro Monat sind mit einem Umfang von 20 % ihres Nettoerwerbseinkommens als Sekundarlehrerin hoch. Hinzu kommt, dass beim Berufungsführer keinerlei Arbeitswegkosten berücksichtigt werden. Auch wenn die Richtlinien des Kantons Schwyz anders als bspw. die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Kantons Zürich keinen maximalen Pauschalbetrag in Höhe von Fr. 600.00 vorsehen, rechtfertigt sich vorliegend – wegen der absoluten Höhe der Arbeitswegkosten und des Verhältnisses zu den Berufskosten des Berufungsführers – unpräjudiziell dennoch die Annahme einer Obergrenze (Beschluss KGer SZ ZK2 2020 43 und 44 vom 16. September 2021 E. 5.f.dd S. 42). Dass die Vorinstanz die Anrechnung von Arbeitswegkosten der Berufungsgegnerin in Höhe von Fr. 1’000.00 als angemessen erachtete, erscheint gerechtfertigt und ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Entgegen der Rüge der Berufungsgegnerin kürzte die Vorinstanz die Berufsauslagen nicht willkürlich.
5.6 Verpflegung
Der Berufungsführer rügt, dass im Bedarf von F.________ die Kosten für auswärtige Verpflegung angesichts des tiefen Preisniveaus in Österreich von Fr. 220.00 auf Fr. 165.00 zu reduzieren seien (KG-act. 1, Rz. 9), womit die Berufungsgegnerin einverstanden ist (vgl. KG-act. 7, Rz. 60). Im Bedarf von F.________ sind entsprechend Kosten für auswärtige Verpflegung in Höhe von Fr. 165.00 zu berücksichtigen.
5.7 Schulkosten
5.7.1 Die Berufungsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sowohl die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel als auch die Schulkosten für Schulmaterial, Exkursionen etc. im Bedarf von F.________ und G.________ zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz habe diese Kosten zu Unrecht ausser Acht gelassen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Schul- und Essenskosten von G.________ für das Schuljahr 2024/2025 erneut gestiegen seien (KG-act. 7, Rz. 36 ff.).
5.7.2 Die Berufungsgegnerin habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt und belegt, dass die Kinder ein Semesterticket für den öffentlichen Verkehr hätten, das EUR 108.00 pro Jahr bzw. Fr. 9.00 pro Monat koste. Ohne Begründung habe die Vorinstanz diese Kosten nicht berücksichtigt (KG-act. 7, Rz. 36). Der Berufungsführer wendet dagegen ein, dass die Vorinstanz diese Kosten zu Recht nicht berücksichtigt habe, da die Berufungsgegnerin nicht dargetan habe, dass G.________ für seinen Schulweg tatsächlich auf den öffentlichen Verkehr angewiesen sei (KG-act. 12, Rz. 32). Besondere Auslagen für die Schulung der Kinder wie beispielsweise für öffentliche Verkehrsmittel, Schulmaterial etc. sind grundsätzlich im Bedarf der Kinder zu berücksichtigen (vgl. Ziff. II.6 der Richtlinien). Die Berufungsgegnerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren einen Beleg ein, wonach ein SchülerPlus-Abonnement für den öffentlichen Verkehr EUR 108.00 pro Jahr kostet (Vi-act. 31/15). Gemäss Google Maps beträgt der Schulweg von G.________ zum N.________ zu Fuss eine halbe Stunde und derjenige von F.________ zum öffentlichen Gymnasium O.________ etwa 50 Minuten. Es erscheint damit angemessen, dass die beiden Kinder ein Abonnement für den öffentlichen Verkehr benötigen, zumal die Kosten des Abonnements vergleichsweise tief sind und die Parteien in guten finanziellen Verhältnissen leben. Die Berufungsgegnerin hat die Schulwegkosten für den öffentlichen Verkehr in Höhe von EUR 108.00 pro Jahr bzw. umgerechnet Fr. 8.00 pro Monat (Wechselkurs: EUR 1.00 = Fr. 0.9437 per 17. Februar 2025) zumindest glaubhaft gemacht, weshalb diese im Bedarf von F.________ und G.________ zu berücksichtigen sind.
5.7.3 Bezüglich der Schulkosten habe die Berufungsgegnerin vor der Vorinstanz geltend gemacht, dass bei F.________ und G.________ weitere Unkosten für Schulmaterial, Exkursionen etc. anfallen würden, was mit je Fr. 100.00 pro Monat zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz habe diese Kosten aus dem Bedarf gestrichen, da diese nicht hinreichend substantiiert und belegt worden seien. Der Berufungsführer habe jedoch selbst eine Abrechnung dieser Schulkosten eingereicht. In der Schule von F.________ gebe es keine solchen Abrechnungen, sondern das Geld müsse in bar mitgebracht werden (KG-act. 7, Rz. 37 ff.). Der Berufungsführer wendet dagegen ein, dass die Berufungsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert habe, wie sich die angeblichen weiteren Schulkosten zusammensetzen würden (KG-act. 12, Rz. 34). Wie die Kosten für den öffentlichen Verkehr sind grundsätzlich auch besondere Auslagen für Schulmaterial etc. im Bedarf der Kinder zu berücksichtigen (vgl. Ziff. II.6 der Richtlinien). Die Berufungsgegnerin reichte weder im vorinstanzlichen noch im Rechtsmittelverfahren Belege ein, in welcher Höhe solche zusätzlichen Schulkosten für Schulmaterial, Exkursionen etc. bei F.________ und G.________ anfallen. Sie bringt lediglich vor, dass solche Unkosten mit je Fr. 100.00 pro Monat zu berücksichtigen seien (KG-act. 7, Rz. 38; Vi-act. 31, Rz. 43). Auch bei Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime bleibt das Sammeln des Prozessstoffs in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (Mazan, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12 f.). In Bezug auf G.________ reichte der Berufungsführer eine Abrechnung der Nebenkosten des N.________ für Schulmaterial, Ausflüge etc. für den Zeitraum von Februar bis Juli 2024 ein (KG-act. 1/3). Die zusätzlichen Schulkosten betragen damit EUR 464.92 pro Semester, was verteilt auf ein Jahr Kosten in Höhe von EUR 77.49 bzw. umgerechnet Fr. 73.00 pro Monat ergibt (Wechselkurs: EUR 1.00 = Fr. 0.9437 per 17. Februar 2025). Dieser Betrag ist im Bedarf von G.________ zu berücksichtigen. Bezüglich F.________ liegen keinerlei Belege oder Anhaltspunkte vor, ob und in welchem Umfang solche zusätzlichen Schulkosten tatsächlich anfallen. Die Vorinstanz berücksichtigte damit zu Recht keine Schulkosten im Bedarf von F.________.
5.7.4 Schliesslich macht die Berufungsgegnerin geltend, dass die Schul- und Essenskosten des N.________ für das Schuljahr 2024/2025 gestiegen seien (KG-act. 7, Rz. 40; KG-act. 7/7). Die Schulkosten würden neu monatlich EUR 328.00 (10 x pro Jahr), d.h. auf das ganze Jahr verteilt EUR 273.33 bzw. umgerechnet Fr. 258.00 pro Monat betragen, die Essenskosten neu monatlich EUR 310.00 (10 x pro Jahr), d.h. EUR 258.33 bzw. umgerechnet Fr. 244.00 pro Monat (Wechselkurs: EUR 1.00 = Fr. 0.9437 per 17. Februar 2025). Da die neu berechneten Zahlen für das Schuljahr 2024/2025 lediglich um einen bzw. zwei Franken von den von der Vorinstanz angenommenen Kosten abweichen, rechtfertigt sich im vorliegenden Summarverfahren keine Anpassung der Schul- und Essenskosten von G.________.
5.8 Kommunikation / Versicherung
5.8.1 Der Berufungsführer rügt, dass die Vorinstanz bei beiden Parteien dieselbe Kommunikationspauschale in Höhe von Fr. 150.00 berücksichtigt habe, obwohl die Lebenshaltungs- und damit auch die Kommunikationskosten in Österreich deutlich tiefer seien als in der Schweiz. Bei der Berufungsgegnerin könne höchstens eine Kommunikationspauschale in Höhe von Fr. 112.00 berücksichtigt werden (KG-act. 1, Rz. 8). Die Berufungsgegnerin bringt dagegen vor, dass sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach wie vor auch ein Schweizer Mobiltelefon-Abonnement habe und die monatlichen Kosten für die beiden Mobiltelefon-Abonnements, den ORF, das TV-Abonnement und das Internet die von der Vorinstanz angenommene Pauschale ohnehin übersteigen würden (KG-act. 7, Rz. 59). Da die Berufungsgegnerin in der Schweiz erwerbstätig ist und in Österreich wohnt, erscheint es nachvollziehbar, dass bei ihr höhere Kosten für das Mobiltelefon-Abonnement anfallen, als wenn sie in der Schweiz wohnen würde. Selbst wenn die Kommunikations- und Versicherungskosten in Österreich im Vergleich zur Schweiz um 25 % niedriger sein sollten, würde sich diese Kostenersparnis durch die zusätzlichen Kosten für das Mobiltelefon-Abonnement in etwa ausgleichen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien sowie mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei beiden Parteien für Kommunikation und Versicherung eine Pauschale in Höhe von Fr. 150.00 berücksichtigte.
5.8.2 Die Berufungsgegnerin beanstandet, dass bei F.________ und G.________ Kommunikationskosten in Höhe von je Fr. 30.00 einzusetzen seien. Die Vorinstanz habe sich stillschweigend über diese Position hinweggesetzt (KG-act. 7, Rz. 44). Erfahrungsgemäss ist davon auszugehen, dass Kinder im Teenageralter ein Mobiltelefon besitzen und entsprechende Kommunikationskosten anfallen. Die Berufungsgegnerin reichte keine entsprechenden Belege ein. Angesichts vergünstigter Mobiltelefon-Abonnements für Jugendliche sowie der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheint es angemessen, im Bedarf von F.________ und G.________ Kommunikationskosten in Höhe von je Fr. 20.00 pro Monat zu berücksichtigen.
5.9 Steuern
Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Parteien in Zukunft ähnlich viele Steuern bezahlen müssten, weil der Berufungsführer seine Unterhaltszahlungen von seinem Einkommen abziehen könne und die Berufungsgegnerin diese als Einkommen versteuern müsse. Es erscheine sachgerecht, die Bruttolöhne beider Parteien zusammenzuzählen und jedem Ehegatten 1/12 der Hälfte beider Löhne für Steuern anzurechnen. Daraus resultiere eine geschätzte monatliche Steuerbelastung von je Fr. 1’337.00 bzw. ab 1. Januar 2024 Fr. 1’353.00 (Vi-Act. 62, E. 3.2.f).
Die Berufungsgegnerin hat ihren Wohnsitz in J.________ in Österreich, während der Berufungsführer in H.________ wohnt. Es ist notorisch, dass in Österreich deutlich höhere Steuersätze zur Anwendung gelangen als in der Schweiz bzw. im Kanton Schwyz. Auch die von der Berufungsgegnerin eingereichten Steuerunterlagen machen dies offenkundig (KG-act. 7/8, 18/6 und 28/1–3). Die Annahme der Vorinstanz, wonach beide Parteien aufgrund der Unterhaltszahlungen des Berufungsführers in Zukunft ähnlich viele Steuern bezahlen müssten, ist deshalb zu pauschal und also unzutreffend. Die Steuern der Parteien sind neu zu berechnen.
5.9.1 Berufungsführer
a) Der Berufungsführer rügt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz lediglich von einem monatlichen Bruttolohn des Berufungsführers von Fr. 16’752.00 ausgehe und wie sie auf die für ihn berechneten Steuern komme. Die Vorinstanz gehe von einem monatlichen Einkommen des Berufungsführers von Fr. 17’500.00 aus, was noch um den Mietzinsertrag aus der teilweisen Untervermietung der Liegenschaft in H.________ in Höhe von Fr. 1’783.00 pro Monat sowie um den Eigenmietwert in Höhe von Fr. 6’864.00 pro Jahr ergänzt werden müsse. Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 48’000.00 resultiere daraus ein steuerbares Einkommen des Berufungsführers von mindestens Fr. 190’000.00. Es sei deshalb mit Steuern in Höhe von mindestens Fr. 2’700.00 pro Monat zu rechnen (KG-act. 1, Rz. 7; KG-act. 1/2).
Die Berufungsgegnerin bringt dagegen vor, dass die Vorinstanz die Steuerlast des Berufungsführers falsch berechnet habe. Der Berufungsführer habe lediglich seinen tieferen Lohn zu versteuern. Den aufgerechneten Gewinn könne er als Dividenden steuerbegünstigt versteuern. Aufgrund von Abschreibungen hätten die Einnahmen aus Deutschland bis jetzt nicht versteuert werden müssen. Beim Berufungsführer seien maximal Fr. 695.00 pro Monat für die Steuern zu berücksichtigen (KG-act. 7, Rz. 42; Vi-act. 31/17).
b) Im summarischen Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wird nicht vorausgesetzt, dass das Gericht eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Weil die Berechnung der mutmasslichen Steuern stets mit Annahmen und Pauschalisierungen verbunden ist und zudem von den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen abhängt, ist eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern in Unterhaltsfragen gar nicht möglich. Das Gericht hat die Höhe der Steuern daher ermessensweise festzulegen (Six, a.a.O., Rz. 2.168; Beschluss KGer SZ ZK2 2022 57 vom 16. Februar 2024 E. 4.2.a.dd.bbb S. 41; Urteil KGer GR ZK1 23 91 vom 13. Mai 2024 E. 4.3.3.3; Entscheid OGer AG ZSU.2023.180 vom 26. Februar 2024 E. 5.6.3.3; Beschluss und Urteil OGer ZH LY210048-O/U vom 25. Oktober 2022 E. 4.5). Während der Berufungsführer sein gesamtes familienrechtlich anrechenbares Einkommen als steuerbares Einkommen berücksichtigt haben will und keinerlei Berufsauslagen- oder Sozialabzüge vornimmt (KG-act. 1, Rz. 7), stützt sich die Berechnung der Berufungsgegnerin einzig auf die Steuererklärung des Berufungsführers aus dem Jahr 2020, die durch die Veranlagungsverfügung 2020 noch deutlich nach oben korrigiert wurde (vgl. KG-act. 7, Rz. 42; Vi-act. 31, Rz. 44; Vi-act. 38/11). Weder der Berechnungsweise des Berufungsführers noch derjenigen der Berufungsgegnerin kann damit gefolgt werden. Für die schätzungsweise Ermittlung der vom Berufungsführer zu bezahlenden Steuern erscheint es angemessen, auf die aktuellsten im Recht liegenden Steuererklärungen der Jahre 2021 und 2022 abzustellen. Um Schwankungen im Einkommen des faktisch selbständig erwerbstätigen Berufungsführers Rechnung zu tragen, ist auf den Durchschnitt der beiden Jahre abzustellen. Weiter ist das steuerbare Einkommen anzupassen, weil im Jahr 2021 zusätzliche Sozialabzüge für die damals noch minderjährige Tochter E.________ berücksichtigt werden konnten. Da F.________ im Jahr 2024 volljährig wurde, können für sie entsprechend ab dem Jahr 2024 keine Sozialabzüge für minderjährige Kinder mehr vorgenommen werden.
c) Im Jahr 2021 betrug das steuerbare Einkommen des Berufungsführers für die kantonalen Steuern Fr. 142'562.00 und für die direkte Bundessteuer Fr. 172’957.00 (Vi-act. 38/12). Diese Beträge sind aufgrund des Sozialabzugs für die damals noch minderjährige Tochter E.________ um Fr. 9’000.00 (kantonale Steuern) bzw. Fr. 3’250.00 (direkte Bundessteuer) zu korrigieren. Damit belief sich das aufgerechnete steuerbare Einkommen im Jahr 2021 auf Fr. 151’562.00 (kantonale Steuern) bzw. Fr. 176’207.00 (direkte Bundessteuer) und das steuerbare Vermögen Fr. 2’104’983.00. Für das Jahr 2022 machte das steuerbare Einkommen Fr. 118’705.00 (kantonale Steuern) bzw. Fr. 136’429.00 (direkte Bundessteuer) aus und das steuerbare Vermögen Fr. 1’947’370.00 (Vi-act. 38/13). Für die Schätzung der vom Berufungsführer zu bezahlenden Steuern ist deshalb von einem Durchschnitt des steuerbaren Einkommens in Höhe von Fr. 135’134.00 (kantonale Steuern) bzw. Fr. 156’318.00 (direkte Bundessteuer) und von einem steuerbaren Vermögen in Höhe von Fr. 2’026’177 auszugehen.
Für das Jahr 2023 sind geschätzte Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 60’900.00 pro Jahr in Abzug zu bringen. Für das Jahr 2024 sind Unterhaltsbeiträge in geschätzter Höhe von Fr. 61’300.00 abzuziehen und die Sozialabzüge für Tochter F.________, die in diesem Jahr volljährig wurde, aufzurechnen. Dasselbe gilt ab dem Jahr 2025, in dem geschätzte Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 44’000.00 abzuziehen sind. Um eine zusätzliche Phasenbildung zu vermeiden (vgl. E. 5.1.1.d), rechtfertigt es sich, für die Ermittlung der geschätzten Steuerbeträge leicht von den von der Vorinstanz gebildeten Phasen abzuweichen. Das der geschätzten Steuerberechnung zugrunde zu legende steuerbare Einkommen des Berufungsführers präsentiert sich demnach wie folgt:
Kant. Steuern
Bundessteuer
2023
Fr. 74’234.00
Fr. 95’418.00
2024
Fr. 82’834.00
Fr. 98’268.00
2025
Fr. 100’134.00
Fr. 115’568.00
Gemäss dem Steuerrechner des Kantons Schwyz resultieren nachfolgend aufgelistete Steuerbeträge für die Jahre 2023, 2024 und 2025 (Zivilstand alleinstehend, Wohnort H.________, zwei bzw. ein minderjähriges Kind, konfessionslos; https://www.sz.ch/finanzdepartement/steuerverwaltung/natuerliche-personen/steuerberechnung/steuerkalkulator-natuerliche-personen.html). Beim Berufungsführer sind damit im Jahr 2023 Steuern in Höhe von monatlich Fr. 849.00 zu berücksichtigen, ab 1. Januar 2024 in Höhe von monatlich Fr. 948.00 und (aus Praktikabilitätsgründen [vgl. E. 5.1.1.d] bereits) ab 1. November 2024 in Höhe von monatlich Fr. 1’131.00.
Steuern Kanton
Steuern Bund
Steuern total
pro Monat
2023
Fr. 9’010.00
Fr. 1’173.00
Fr. 10’183.00
Fr. 849.00
2024
Fr. 9’866.00
Fr. 1’509.00
Fr. 11’375.00
Fr. 948.00
2025
Fr. 11’176.00
Fr. 2’397.00
Fr. 13’573.00
Fr. 1’131.00
5.9.2 Berufungsgegnerin
a) Bezüglich der Steuern der Berufungsgegnerin rügt diese, dass sie mit einer künftigen Steuerlast in Höhe von Fr. 3’500.00 pro Monat zu rechnen habe. Gemäss Lohnabrechnung vom August 2024 müsse die Berufungsgegnerin pro Monat Fr. 566.85 Quellensteuer in der Schweiz bezahlen. In Österreich habe sie allein für das Jahr 2024 einen Vorauszahlungsbetrag in Höhe von EUR 21’370.00 zu bezahlen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Berufungsgegnerin sowohl in der Schweiz als auch in Österreich steuerpflichtig sei. Mit den von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Vermögenssteuern sei insgesamt von einer Steuerbelastung von Fr. 3’500.00 pro Monat auszugehen (KG-act. 7, Rz. 41). Mit Eingaben vom 11. November 2024 (KG-act. 18) und vom 16. Januar 2025 (KG-act. 28) reichte die Berufungsgegnerin weitere Unterlagen ein, um ihre Steuerlast zu belegen. Unter anderem liegt die Steuererklärung für das Jahr 2023 im Recht, welche die Berufungsgegnerin am 14. Januar 2025 dem Finanzamt in Österreich einreichte (KG-act. 28/2–3).
Der Berufungsführer bringt dagegen vor, dass die Quellensteuern nichts darüber aussagen würden, welche Steuern die Berufungsgegnerin in der Schweiz werde bezahlen müssen. Die von der Berufungsgegnerin eingereichten Belege seien neu und verspätet. Angesichts des Doppelbesteuerungsverbots könne aus der Steuerpflicht der Berufungsgegnerin in der Schweiz und in Österreich nicht auf eine höhere Steuerbelastung geschlossen werden (KG-act. 12, Rz. 36 ff.). Die von der Berufungsgegnerin eingereichten Steuerberechnungen des von ihr beauftragten Steuerberaters seien blosse Parteibehauptungen und die Korrektheit des Inhalts werde bestritten (KG-act. 24, Rz. 11; KG-act. 33, Rz. 1).
b) Wie vorstehend ausgeführt wurde (vgl. E. 5.9.1.b), sind im summarischen Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen keine exakten Berechnungen der zu erwartenden Steuerhöhe vorzunehmen. Im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung ist die Steuerlast ermessensweise festzusetzen. Diese Grundsätze gelten vorliegend umso mehr, weil auf Seiten der Berufungsgegnerin gestützt auf österreichisches Steuerrecht die mutmasslich anfallenden Steuern in Österreich zu ermitteln wären, woraus zusätzliche Schwierigkeiten bei der genauen Berechnung der zu bezahlenden Steuern resultieren. Dem Berufungsführer ist insofern zuzustimmen, als aus dem Quellensteuerabzug der Berufungsgegnerin in der Schweiz keine höhere Steuerbelastung resultiert. In der Schweiz bezahlte Einkommens- bzw. Quellensteuern können bei der Versteuerung des Einkommens in Österreich angerechnet werden (vgl. Art. 23 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, SR 0.672.916.31). Zu berücksichtigen ist weiter, dass Unterhaltsbeiträge beim Empfänger in Österreich grundsätzlich nicht besteuert werden (vgl. § 29 Ziff. 1 Einkommensteuergesetz 1988 [EStG]; Wallerer, Das Prinzip der Individualbesteuerung, Wien 2019, S. 62). Wie beim Berufungsführer ist auch bei der Berufungsgegnerin für die Schätzung der zu bezahlenden Steuern auf die aktuellste Steuererklärung abzustellen. Da die Berufungsgegnerin erst seit Januar 2023 ihren Wohnsitz in J.________ hat (Vi-act. 1/2), liegt bisher einzig die Steuererklärung für das Jahr 2023 vor. Gemäss den von der Berufungsgegnerin vorgelegten Unterlagen reichte ihr Steuerberater am 14. Januar 2025 dem Finanzamt in Österreich die Steuererklärung für das Jahr 2023 ein. Der beim Finanzamt eingereichten Berechnung ist zu entnehmen, dass die Einkommenssteuer für das Jahr 2023 voraussichtlich EUR 33’663.48 betragen wird (KG-act. 28/1–3). Umgerechnet sind dies Fr. 31’768.00 pro Jahr bzw. Fr. 2’647.00 pro Monat (Wechselkurs: EUR 1.00 = Fr. 0.9437 per 17. Februar 2025). Mit den eingereichten Unterlagen und insbesondere der beim Finanzamt in Österreich eingereichten Steuererklärung 2023 vermag die Berufungsgegnerin die mutmassliche Steuerhöhe für das Jahr 2023 entgegen der Bestreitung des Berufungsführers zumindest glaubhaft zu machen. Bei der Berufungsgegnerin sind damit im Jahr 2023 Steuern in Höhe von monatlich Fr. 2’647.00 zu berücksichtigen.
c) Die Berufungsgegnerin macht geltend, im Jahr 2023 hätten Weiterbildungskosten in Abzug gebracht werden können, die es im Jahr 2024 nicht gegeben habe. Auch die Steuerberatungskosten würden im Jahr 2024 nur die üblichen EUR 500.00 – EUR 1’000.00 betragen und nicht wie im Jahr 2023 EUR 8’873.76. Im Jahr 2024 werde es auch keinen Kapitalverlust mehr zu verrechnen geben. Somit würden 2024 Steuern in Höhe von EUR 44’266.21 anfallen, wie dies der Steuerberater bereits berechnet habe (KG-act. 28, Rz. 1; KG-act. 18/6). Die Berufungsgegnerin reichte keinerlei Belege ein, die diese Vorbringen stützen würden. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, ob die Steuern der Berufungsgegnerin im Jahr 2024 tatsächlich um fast EUR 11’000.00 höher ausfallen werden als im Vorjahr. Auch ab dem Jahr 2024 ist zur Ermittlung der geschätzten Steuern deshalb auf die einzig vorliegende Steuererklärung des Jahres 2023 abzustellen. Bei der Berufungsgegnerin sind demnach auch ab Januar 2024 geschätzte Steuern in Höhe von monatlich Fr. 2’647.00 zu berücksichtigen.
d) Wie die Berufungsgegnerin grundsätzlich zutreffend vorbringt (KG-act. 7, Rz. 43), berücksichtigte die Vorinstanz entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bedarf von F.________ und G.________ keinen Steueranteil. Gestatten es die finanziellen Verhältnisse, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums des Kindes – wie bei den Eltern – ein Steueranteil einzusetzen. Steuerlich werden die Einkünfte des Kindes zum steuerlich relevanten Einkommen desjenigen Elternteils hinzugerechnet, in dessen Obhut das Kind steht bzw. der die Leistung entgegennimmt. Sofern die Hinzurechnung der Kindesunterhaltsbeiträge bei diesem zu insgesamt höheren Steuern führt, erscheint es nicht gerechtfertigt, ihn diese allein tragen zu lassen (BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1). Für die Berechnung des Steueranteils sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte, wie namentlich der Barunterhaltsbeitrag und Familienzulagen, ins Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5).
e) Die Berücksichtigung eines Steueranteils im Bedarf des Kindes rechtfertigt sich damit insoweit, als die Einkünfte des Kindes zu einer Erhöhung der Steuern beim Empfängerelternteil führen. Wie vorstehend ausgeführt wurde (vgl. E. 5.9.2.b), sind Kindesunterhaltsbeiträge beim Empfänger in Österreich grundsätzlich steuerfrei. Auch die Berufungsgegnerin macht nicht geltend, dass die Kindesunterhaltsbeiträge des Berufungsführers steuerlich zusätzlich zu berücksichtigen seien oder zu einer höheren Steuerbelastung führen würden. Vorliegend sind für die Berechnung des Steueranteils der Kinder demnach lediglich die Kinder- bzw. Ausbildungs- sowie die Familienzulage für F.________ und G.________ zu berücksichtigen, nicht aber die zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge des Berufungsführers. F.________ wurde am ________ 2024 volljährig. Da sie ab diesem Zeitpunkt selbst steuerpflichtig wird und mit ihrem Einkommen wohl nicht die Schwelle für eine Steuerbelastung erreicht, ist für F.________ ab November 2024 kein Steueranteil mehr auszusondern (vgl. Maier, a.a.O., Rz. 1071).
f) Gemäss der Steuererklärung 2023 beträgt das steuerbare Einkommen der Berufungsgegnerin (abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen) EUR 120’681.25 bzw. Fr. 113’887.00 (Wechselkurs: EUR 1.00 = Fr. 0.9437 per 17. Februar 2025). Die Einkünfte von F.________ betragen Fr. 4’164.00 pro Jahr (= [Fr. 280.00 Ausbildungszulage + Fr. 67.00 Anteil Familienzulage] x 12) und diejenigen von G.________ Fr. 3’564.00 pro Jahr (= [Fr. 230.00 Kinderzulage + Fr. 67.00 Anteil Familienzulage] x 12). Im Verhältnis zum gesamten steuerbaren Einkommen der Berufungsgegnerin ist entsprechend bei F.________ ein Steueranteil von 3.7 % bzw. Fr. 98.00, bei G.________ ein Steueranteil von 3.1 % bzw. Fr. 82.00 und bei der Berufungsgegnerin der Restbetrag von Fr. 2’467.00 als Steuern zu berücksichtigen. Ab November 2024 ist bei F.________ kein Steueranteil mehr zu berücksichtigen, weshalb sich der anrechenbare Steuerbetrag bei der Berufungsgegnerin auf monatlich Fr. 2’565.00 erhöht.
5.10 Unterhaltsberechnung
5.10.1 Die Vorinstanz bildete für die Berechnung des Kindesunterhalts drei Phasen (Phase I 01.04.2023 – 31.12.2023, Phase II 01.01.2024 – 31.10.2024, Phase III ab 01.11.2024; Vi-act. 62, E. 3.3.1 ff.), was vernünftig erscheint und die Parteien grundsätzlich nicht beanstanden. Zusammenfassend ergeben sich für die Parteien, F.________ und G.________ folgende Einkommens- und Bedarfszahlen pro Monat (in Schweizer Franken):
01.04.23-31.12.23
Ehemann
Ehefrau
F.________
G.________
Einkommen
18’776.00
13’332.00
347.00
297.00
Bedarf
Grundbetrag
1’200.00
1’013.00
450.00
450.00
Wohnkosten
1’268.00
579.00
289.00
289.00
Krankenkasse
469.00
511.00
129.00
116.00
Arbeitsweg
1’000.00
Verpflegung
220.00
165.00
242.00
Schulkosten
8.00
8.00 + 73.00 + 257.00
Kommunikation/
Versicherung
150.00
150.00
20.00
20.00
Steuern
849.00
2’467.00
98.00
82.00
Total
3’936.00
5’940.00
1’159.00
1’537.00
Überschuss/Manko
14’840.00
7’392.00
-812.00
-1’240.00
Überschuss total: 20’180.00
01.01.24-31.10.24
Ehemann
Ehefrau
F.________
G.________
Einkommen
18’776.00
13’728.00
347.00
297.00
Bedarf
Grundbetrag
1’200.00
1’013.00
450.00
450.00
Wohnkosten
1’268.00
604.00
302.00
302.00
Krankenkasse
487.00
591.00
132.00
123.00
Arbeitsweg
1’000.00
Verpflegung
220.00
165.00
242.00
Schulkosten
8.00
8.00 + 73.00 + 257.00
Kommunikation/
Versicherung
150.00
150.00
20.00
20.00
Steuern
948.00
2’467.00
98.00
82.00
Total
4’053.00
6’045.00
1’175.00
1’557.00
Überschuss/Manko
14’723.00
7’683.00
-828.00
-1’260.00
Überschuss total: 20’318.00
ab 01.11.24
Ehemann
Ehefrau
F.________
G.________
Einkommen
18’776.00
13’656.00
347.00
297.00
Bedarf
Grundbetrag
1’200.00
1’013.00
450.00
450.00
Wohnkosten
1’268.00
615.00
308.00
308.00
Krankenkasse
487.00
591.00
280.00
123.00
Arbeitsweg
1’000.00
Verpflegung
220.00
165.00
242.00
Schulkosten
8.00
8.00 + 73.00 + 257.00
Kommunikation/
Versicherung
150.00
150.00
20.00
20.00
Steuern
1’131.00
2’565.00
82.00
Total
4’236.00
6’154.00
1’231.00
1’563.00
Überschuss/Manko
14’540.00
7’502.00
-884.00
-1’266.00
Überschuss total: 19’892.00
5.10.2 a) Gemäss vorstehender Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfspositionen resultiert ein Gesamtüberschuss in der Phase I in Höhe von Fr. 20’180.00, in der Phase II in Höhe von Fr. 20’318.00 und in der Phase III in Höhe von Fr. 19’892.00. Der Gesamtüberschuss bewegt sich damit in einem ähnlichen Rahmen wie von der Vorinstanz berechnet. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Überschuss grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen auf die Familie zu verteilen sei. In besonderen Konstellationen könne von einer solchen Aufteilung jedoch abgewichen werden. Namentlich bei überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen könne der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen oder aus konkreten Bedarfsgründen limitiert werden. Vorliegend erscheine es deshalb angemessen, den Gesamtüberschuss pro Kind auf Fr. 2’000.00 zu limitieren, was einer Verteilung des Überschusses von ungefähr 40 % pro Elternteil und 10 % pro Kind entspreche (Vi-act. 62, E. 3.3.1). Diese Ausführungen der Vorinstanz erscheinen angesichts des relativ hohen Gesamtüberschusses der Familie und der guten finanziellen Verhältnisse beider Parteien überzeugend. Auch die Parteien sind mit einer Limitierung der Überschussanteile der Kinder auf je Fr. 2’000.00 grundsätzlich einverstanden. Der Berufungsführer rügt jedoch, dass der Überschussanteil von G.________ aufgrund des tieferen Kostenniveaus in Österreich auf 75 % zu kürzen sei (KG-act. 1, Rz. 14). Dem Berufungsführer ist zuzustimmen, dass die Verteilung des Überschusses an die tieferen Lebenshaltungskosten anzupassen ist, wenn ein Elternteil mit den Kindern im Ausland lebt (vgl. Maier, a.a.O., Rz. 1212 ff. m.w.H. auf die Rechtsprechung). Auch die Berufungsgegnerin anerkennt, dass die Überschussanteile von F.________ und G.________ aufgrund des tieferen Preisniveaus in Österreich von je Fr. 2’000.00 auf monatlich je Fr. 1’500.00 zu reduzieren sind (KG-act. 7, Rz. 51).
b) Sowohl der Berufungsführer wie auch die Berufungsgegnerin bemängeln die Überschussverteilung durch die Vorinstanz. Soweit der Berufungsführer rügt, dass der Barunterhalt und der Überschussanteil von G.________ entsprechend der alternierenden Obhut auf die beiden Parteien aufzuteilen sei (KG-act. 1, Rz. 13 f.), kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, wonach für die Berechnung des Kindesunterhalts für G.________ von der alleinigen Obhut der Berufungsgegnerin auszugehen ist (vgl. E. 4.5 f.).
c) Die Berufungsgegnerin macht geltend, dass der Berufungsführer die Überschussanteile von F.________ und G.________ aufgrund der alleinigen Obhut der Berufungsgegnerin vollumfänglich selbst tragen müsse. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise der Auffassung gewesen, dass der Berufungsführer lediglich 56 % der Überschussanteile von F.________ und G.________ und damit nur je Fr. 1’120.00 pro Monat zu tragen habe (KG-act. 7, Rz. 47). Da F.________ unter der alleinigen Obhut der Berufungsgegnerin steht und auch bei G.________ von der alleinigen Obhut der Berufungsgegnerin auszugehen ist, muss der Berufungsführer vollumfänglich sowohl für den Barunterhalt wie auch für die Überschussanteile von F.________ und G.________ aufkommen. Lediglich bei alternierender Obhut sind die Überschussanteile der Kinder proportional auf die Eltern aufzuteilen (vgl. Maier, a.a.O., Rz. 1187). Die Rüge der Berufungsgegnerin erweist sich damit als begründet.
d) Der Berufungsführer hat demnach neben dem Barunterhalt für F.________ und G.________ auch einen Überschussanteil in Höhe von je Fr. 1’500.00 pro Monat zu bezahlen. Bei strikter Anwendung des Prinzips der Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen würde der Überschussanteil der Kinder je ungefähr Fr. 3’350.00 pro Monat betragen (= 1/6 des durchschnittlichen Gesamtüberschusses von ca. Fr. 20’100.00). Ein Überschussanteil von Fr. 1’500.00 erscheint damit vergleichsweise tief. Unter Berücksichtigung des tieferen Preisniveaus in Österreich sowie des Umstands, dass zwar keine alternierende Obhut vorliegt, der Berufungsführer G.________ aber dennoch an den Wochenenden und in den Ferien in erheblichem Ausmass betreut, ist ein Überschussanteil von Fr. 1’500.00 pro Kind insgesamt angemessen.
e) Der Berufungsführer macht schliesslich geltend, dass der Überschussanteil für G.________ entfalle, wenn dieser volljährig werde. Die Vorinstanz hätte dies berücksichtigen und eine Phase ab August 2027 bilden müssen (KG-act. 1, Rz. 15). Die Berufungsgegnerin bringt dagegen vor, dass das Scheidungsverfahren bis dahin abgeschlossen sein werde und sich zudem bis dahin die Verhältnisse erheblich ändern könnten, weshalb der Unterhalt ab der Volljährigkeit von G.________ noch nicht zu regeln sei (KG-act. 7, Rz. 63). Das Scheidungsverfahren zwischen den Parteien wurde am 20. Juli 2022 eingeleitet (vgl. Vi-act. 1 [Scheidungsverfahren ZEO 22 73]). Es erscheint nicht unrealistisch, dass das Scheidungsverfahren bis August 2027 abgeschlossen sein wird. Dass die Vorinstanz keine weitere Phase ab August 2027 bildete, ist damit nicht zu beanstanden.
5.10.3 Für F.________ hat der Berufungsführer damit folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu leisten:
Phase I (1.5.23-31.12.23): Fr. 2’312.00 (= Fr. 812.00 + Fr. 1’500.00)
Phase II (1.1.24-31.10.24): Fr. 2’328.00 (= Fr. 828.00 + Fr. 1’500.00)
Phase III (ab 1.11.24): Fr. 884.00
Für G.________ resultieren folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge des Berufungsführers:
Phase I (1.4.23-31.12.23): Fr. 2’740.00 (= Fr. 1’240.00 + Fr. 1’500.00)
Phase II (1.1.24-31.10.24): Fr. 2’760.00 (= Fr. 1’260.00 + Fr. 1’500.00)
Phase III (ab 1.11.24): Fr. 2’766.00 (= Fr. 1’266.00 + Fr. 1’500.00)
6. Der Berufungsführer macht geltend, dass die Vorinstanz entgegen seinem Antrag die belegten, bereits geleisteten Zahlungen an den Unterhalt von G.________ und F.________ (Schulgeld, Krankenkasse, Hobbykosten etc.) nicht berücksichtigt habe. Dies würde dazu führen, dass der Berufungsführer diese Zahlungen nicht an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anrechnen könne und die entsprechenden Beträge doppelt bezahlen müsse. Der Berufungsführer habe im vorinstanzlichen Verfahren dargetan, dass er seit 1. April 2023 für G.________ Unterhaltsbeiträge in Höhe von mindestens Fr. 10’438.11 geleistet habe. Für F.________ habe er seit 1. Mai 2023 Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1’529.30 erbracht. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 habe der Berufungsführer weitere geleistete Zahlungen belegt. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Vorbringen in keiner Weise befasst (KG-act. 1, Rz. 40 ff.). Im Rechtsmittelverfahren reichte der Berufungsführer weitere Rechnungen ein, die er für F.________ und G.________ bezahlt habe (KG-act. 1, Rz. 46 ff.; KG-act. 12, Rz. 55 ff.).
Die Berufungsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Berufungsführer keinen Nachteil daraus habe, dass die Vorinstanz die von ihm getätigten Zahlungen nicht erwähnt und berücksichtigt habe. Sofern er seine Zahlungen belegen könne, könne er diese in Abzug bringen. Er könne jedoch keine Zahlungen in Abzug bringen, die gar nicht in der gerichtlichen Bedarfsrechnung enthalten seien. Bei den Zahnarztrechnungen für G.________ handle es sich beispielsweise um ausserordentliche Kosten, die von den Eltern zusätzlich zu tragen und nicht im Barunterhalt enthalten seien (KG-act. 7, Rz. 65).
6.1 Die Rüge des Berufungsführers ist insoweit berechtigt, als bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen tatsächlich bezahlte Unterhaltsleistungen berücksichtigt werden müssen, soweit durch diese die Unterhaltspflicht des Berufungsführers bereits erfüllt ist (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 1998, Art. 163 ZGB N 150; BGE 135 III 135 E. 2.5; Beschluss und Urteil OGer ZH LE180050-O/U vom 8. Februar 2019 E. 9.6).
6.2 Die Vorinstanz setzte sich zu Unrecht nicht mit den entsprechenden Vorbringen des Berufungsführers auseinander. Nach Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO ist die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde. Da sich eine Rückweisung des Entscheids an die Vorinstanz einzig wegen der Nichtberücksichtigung der vom Berufungsführer behaupteten Unterhaltszahlungen jedoch nicht rechtfertigt und die Berufungsgegnerin die Zahlungen des Berufungsführers teilweise anerkennt, sind die vom Berufungsführer geltend gemachten Zahlungen im Rechtsmittelverfahren zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen.
6.2.1 Die Parteien sind sich einig, dass die vom Berufungsführer bezahlten Krankenkassenprämien für G.________ und F.________ von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen sind (vgl. KG-act. 7, Rz. 65). Gemäss den eingereichten Belegen bezahlte der Berufungsführer für F.________ seit dem 1. Mai 2023 folgende Krankenkassenprämien: Fr. 1’073.00 (Mai – Dez. 2023; Vi-act. 38/30), Fr. 264.00 (Jan. – Feb. 2024; Vi-act. 38/31–32), Fr. 396.00 (Feb. – April 2024; Vi-act. 48/4–6) und Fr. 527.00 (Mai – August 2024; KG-act. 1/6). Für F.________ sind dem Berufungsführer damit insgesamt Fr. 2’260.00 für geleistete Krankenkassenprämien anzurechnen.
Für G.________ leistete der Berufungsführer gemäss den eingereichten Belegen seit dem 1. April 2023 folgende Zahlungen für Krankenkassenprämien: Fr. 1’092.00 (April – Dez. 2023; Vi-act. 38/30), Fr. 247.00 (Jan. – Feb. 2024; Vi-act. 38/31–32), Fr. 370.00 (Feb. – April 2024; Vi-act. 48/4–6) und Fr. 493.00 (Mai – August 2024; KG-act. 1/6). Für G.________ sind beim Berufungsführer damit insgesamt Fr. 2’202.00 für bezahlte Krankenkassenprämien zu berücksichtigen.
6.2.2 Vom Berufungsführer bezahlte Rechnungen für Ausgaben, die als Bedarfspositionen bei F.________ und G.________ berücksichtigt wurden, sind an die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Bezüglich der Schulkosten von G.________ reichte der Berufungsführer Belege ein, wonach er seit 1. April 2023 folgende Rechnungen bezahlt habe: Fr. 5’240.00 (Schulgeld und Essen, April 2023 – Feb. 2024, = 9 x EUR 617.00 bzw. Fr. 583.40 [Wechselkurs: EUR 1.00 = Fr. 0.9437 per 17. Februar 2025]; Vi-act. 38/25), Fr. 260.00 (zusätzliche Schulkosten, Juli 2023, Nov. 2023 und Feb. 2024, = EUR 123.24 + EUR 70.00 + EUR 82.53 [Wechselkurs: EUR 1.00 = Fr. 0.9437 per 17. Februar 2025]; Vi-act. 38/25–26), Fr. 90.00 (Abonnement ÖV, Juni 2023, EUR 95.00 [Wechselkurs: EUR 1.00 = Fr. 0.9437 per 17. Februar 2025]; Vi-act. 38/27), Fr. 1’165.00 (Schulgeld und Essen, März – April 2024, = 2 x EUR 617.00 bzw. Fr. 583.40 [Wechselkurs: EUR 1.00 = Fr. 0.9437 per 17. Februar 2025]; Vi-act. 48/7) und Fr. 439.00 (zusätzliche Schulkosten, Juli 2024, EUR 464.92 [Wechselkurs: EUR 1.00 = Fr. 0.9437 per 17. Februar 2025]; KG-act. 1/3). Insgesamt sind dem Berufungsführer damit bezahlte Rechnungen für die Schul-, Verpflegungs- und Mobilitätskosten von G.________ in Höhe von Fr. 7’194.00 anzurechnen.
6.2.3 Der Berufungsführer reichte einen Beleg ein, wonach er der Berufungsgegnerin am 3. Oktober 2024 für den Zeitraum ab 1. April 2023 entsprechend dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz einen gesamthaften Unterhaltsbeitrag für F.________ und G.________ in Höhe von Fr. 56’072.00 überwies (KG-act. 12/3–5). Für September und Oktober 2024 zahlte der Berufungsführer der Berufungsgegnerin zudem monatliche Unterhaltsbeiträge für G.________ in Höhe von total Fr. 4’552.00 (KG-act. 12/2). Es ist folglich festzustellen, dass der Berufungsführer für den Zeitraum von April 2023 bis Oktober 2024 für F.________ und G.________ Unterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 60’624.00 leistete.
6.2.4 a) Der Berufungsführer macht schliesslich geltend, dass diverse weitere von ihm bezahlte Rechnungen und Überweisungen für F.________ und G.________ an seine Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien. Dabei handelt es sich um Rechnungen für den Zahnarzt und die Dentalhygiene von F.________ und G.________ (Vi-act. 38/33–34; Vi-act. 48/13; KG-act. 1/4–5, 7), Rechnungen des Rudervereins von G.________ in J.________ (Vi-act. 38/28; Vi-act. 48/10), Überweisungen an G.________ für „Reiseproviant“, „Notfall“ o.Ä. (Vi-act. 38/29), zusätzliche Gesundheitskosten für F.________ und G.________ (Vi-act. 38/30, 36), Platzhaltergebühren für eine Schule für F.________ (Vi-act. 38/35) sowie die Differenz zwischen der Internatsgebühr und dem regulären Schulgeld für G.________ betreffend die Monate April bis Juni 2023 (vgl. Vi-act. 38/25).
b) Bei diesen vom Berufungsführer bezahlten Rechnungen handelt es sich allesamt um Positionen, die im Bedarf von F.________ und G.________ – anders als beispielsweise die Krankenkassenprämien und Schulkosten – nicht separat berücksichtigt wurden, was die Parteien grundsätzlich auch nicht beanstandeten. Es liesse sich fragen, ob gewisse dieser Ausgaben des Berufungsführers in die Überschussanteile von F.________ und G.________ fallen würden. Wie jedoch ausgeführt wurde (vgl. E. 5.10.2.d), sind die vom Berufungsführer zu bezahlenden Überschussanteile von F.________ und G.________ mit je Fr. 1’500.00 pro Monat im Verhältnis zum Gesamtüberschuss der Familie relativ tief angesetzt. Auch angesichts dessen rechtfertigt es sich, die übrigen vom Berufungsführer bezahlten Rechnungen für Zahnarzt, Ruderclub, Taschengeld, Mehrkosten Internat etc. seinem Überschussanteil zuzurechnen und nicht als bereits geleistete Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu berücksichtigen.
6.2.5 Der Berufungsführer leistete damit im Zeitraum vom 1. April 2023 bis 31. Januar 2025 (Datum der letzten Eingabe des Berufungsführers; KG-act. 33) Unterhaltsbeiträge für F.________ und G.________ in Höhe von insgesamt Fr. 72’280.00, die ihm an seine Unterhaltsverpflichtung in diesem Zeitraum anzurechnen sind.
7. Zusammenfassend unterliegt der Berufungsführer im Hinblick auf die beantragte Reduktion der Kindesunterhaltsbeiträge vollständig, da die neu berechneten Unterhaltsbeiträge für F.________ und G.________ höher ausfallen als von der Vorinstanz festgesetzt. Der Berufungsführer obsiegt jedoch überwiegend mit seinem Begehren, wonach die von ihm bereits geleisteten Zahlungen für F.________ und G.________ festzustellen und an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien (vgl. KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 3). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Aufwands fallen die Begehren des Berufungsführers betreffend Reduktion der Unterhaltsbeiträge deutlich stärker ins Gewicht als das Begehren betreffend Feststellung der geleisteten Unterhaltsbeiträge. Der Berufungsführer kann damit im Berufungsverfahren ermessensweise zu 2/3 unterliegend angesehen werden.
7.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie grundsätzlich auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz erwog, dass keine der Parteien gänzlich obsiegt habe, weshalb es sich rechtfertige, den Parteien die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen (Vi-act. 62, E. 5). Keine Partei beantragte eine Abänderung der Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz. Aufgrund der in Art. 315 Abs. 1 ZPO enthaltenen Regel über die Teilrechtskraft dürfen die vorinstanzlichen Kosten ohne entsprechenden Antrag nicht von Amtes wegen neu verlegt werden (vgl. Beschluss KGer SZ ZK2 2023 76 vom 8. Juli 2024 E. 10.a m.w.H.). Mangels Anfechtung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung durch die Parteien (KG-act. 1; KG-act. 7) ist demnach keine Neuregelung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vorzunehmen.
7.2 Sodann sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu verteilen. Die Regeln von Art. 106 und Art. 107 ZPO gelten auch für das Rechtsmittelverfahren (Six, a.a.O., Rz. 1.68; BGer 5A_496/2013 vom 11. September 2013 E. 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6.5.3). Die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) bzw. bei teilweiser Gutheissung nach dem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden entsprechend dem Kostenvorschuss auf Fr. 3’000.00 festgelegt (vgl. § 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975, SRSZ 173.111). Wie vorstehend festgestellt wurde (vgl. E. 7), unterliegt der Berufungsführer im Berufungsverfahren zu 2/3 und die Berufungsgegnerin zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Berufungsführer damit zu 2/3 (Fr. 2’000.00) und der Berufungsgegnerin zu 1/3 (Fr. 1’000.00) aufzuerlegen.
7.3 Ausgangsgemäss hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin entsprechend dem Verhältnis der Prozesskostenverteilung im Berufungsverfahren reduziert zu entschädigen. Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif der Rechtsanwälte (GebTRA/SZ, SRSZ 280.411). Keine der Parteien reichte eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen ein, weshalb die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO; § 6 Abs. 1 GebTRA/SZ). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (vgl. § 10 GebTRA/SZ; vgl. Beschluss KG SZ ZK2 2022 26 vom 21. September 2023 E. 11.e). Innerhalb dieses Rahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA/SZ). Der Berufungsführer reichte eine rund 21-seitige Berufung (KG-act. 1) sowie drei unaufgeforderte Stellungnahmen ein (mit je rund 13, vier bzw. zwei Seiten; KG-act. 12, 24 und 33). Die Berufungsgegnerin reichte ihrerseits eine rund 16-seitige Berufungsantwort (KG-act. 7) sowie zwei unaufgeforderte Stellungnahmen ein (mit je fünf bzw. zwei Seiten; KG-act. 18 und 28). Angesichts der eher geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache, aber der wichtigen Natur der Unterhaltsstreitigkeit, ist die Entschädigung ermessensweise (§ 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 GebTRA) auf Fr. 3’000.00 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST). Der Berufungsführer unterliegt mehrheitlich (2/3, vgl. oben E. 7). Dementsprechend und nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat er der Berufungsgegnerin eine Entschädigung von 1/3, d.h. Fr. 1’000.00, reduziert zu bezahlen;-
beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 5–7 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. August 2024 (ZES 23 155) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
5. In Abänderung von Ziffer 3 des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Höfe vom 18.02.2020 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von F.________ für die Dauer der vorsorglichen Massnahmen monatlich im Voraus folgende Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allf. bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:
5.1 Phase I ab 01.05.2023 bis 31.12.2023
Fr. 2’312.00 (Fr. 812.00 Barbedarf und Fr. 1’500.00 Überschussanteil)
5.2 Phase II ab 01.01.2024 bis 31.10.2024
Fr. 2’328.00 (Fr. 828.00 Barbedarf und Fr. 1’500.00 Überschussanteil)
5.3 Phase III ab 01.11.2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens
Fr. 884.00 (Anteil Barbedarf)
6. In Abänderung von Ziffer 3 des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Höfe vom 18.02.2020 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von G.________ für die Dauer der vorsorglichen Mass-nahmen monatlich im Voraus folgende Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allf. bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:
6.1 Phase I ab 01.04.2023 bis 31.12.2023
Fr. 2’740.00 (Fr. 1’240.00 Barbedarf und Fr. 1’500.00 Überschussanteil)
6.2 Phase II ab 01.01.2024 bis 31.10.2024
Fr. 2’760.00 (Fr. 1’260.00 Barbedarf und Fr. 1’500.00 Überschussanteil)
6.3 Phase III ab 01.11.2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens
Fr. 2’766.00 (Fr. 1’266.00 Barbedarf und Fr. 1’500.00 Überschussanteil)
7. Die vorstehenden Unterhaltsregelungen basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen:
bis 31.12.2023:
Einkommen
(mtl., netto)
Bedarf
Gesuchsgegner
Fr. 18’776.00
Fr. 3’936.00
Gesuchstellerin
Fr. 13’332.00
Fr. 5’940.00
F.________
Fr. 347.00 (AZ)
Fr. 1’159.00
G.________
Fr. 297.00 (KZ)
Fr. 1’537.00
ab 01.01.2024
Einkommen
(mtl., netto)
Bedarf
Gesuchsgegner
Fr. 18’776.00
Fr. 4’053.00
Gesuchstellerin
Fr. 13’728.00
Fr. 6’045.00
F.________
Fr. 347.00 (AZ)
Fr. 1’175.00
G.________
Fr. 297.00 (KZ)
Fr. 1’557.00
ab 01.11.2024
Einkommen
(mtl., netto)
Bedarf
Gesuchsgegner
Fr. 18’776.00
Fr. 4’236.00
Gesuchstellerin
Fr. 13’656.00
Fr. 6’154.00
F.________
Fr. 347.00 (AZ)
Fr. 1’231.00
G.________
Fr. 297.00 (KZ)
Fr. 1’563.00
Es wird festgestellt, dass der Berufungsführer der Berufungsgegnerin in der Zeit von 1. April 2023 bis und mit 31. Januar 2025 Kindesunterhaltsbeiträge für F.________ und G.________ in Höhe von Fr. 72’280.00 bezahlte. Der Berufungsführer ist berechtigt, diese an seine Unterhaltspflicht gemäss Dispositivziffer 1 anzurechnen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. August 2024 (ZES 23 155) bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden dem Berufungsführer zu 2/3 (Fr. 2’000.00) und der Berufungsgegnerin zu 1/3 (Fr. 1’000.00) auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Berufungsführers (Fr. 3’000.00) bezogen. Die Berufungsgegnerin hat dem Berufungsführer ihren Anteil von Fr. 1’000.00 unter dem Titel Gerichtskostenersatz zu bezahlen.
Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
10. März 2025 amu
ZK2 2024 55
Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 172 ZGBart. 172 CCart. 172 CC
Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
Art. 268 ZPOart. 268 CPCart. 268 CPC
Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC
BGE 147 III 617ATF 147 III 617DTF 147 III 617
5A_276/2021
5A_120/2021
5A_120/2021
BGE 138 III 289ATF 138 III 289DTF 138 III 289
Art. 129 ZGBart. 129 CCart. 129 CC
5A_276/2021
5A_1018/2015
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
5A_485/2012
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Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
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5A_274/2023
BGE 138 III 97ATF 138 III 97DTF 138 III 97
5A_530/2022
5A_928/2016
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 148 III 270ATF 148 III 270DTF 148 III 270
BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
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4A_258/2015
Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
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Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
5A_311/2019
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5A_743/2017
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ZK 2023 110
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Art. 28 DBGart. 28 LIFDart. 28 LIFD
Art. 276n mit Anhangart. 276n avec annexeart. 276n 1
Art. 276n mit Briefwechselart. 276n avec échange de lettresart. 276n 1
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BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
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ZK1 2021 10
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ZK2 2020 43
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Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
ZK2 2022 57
Art. 23 mit Verhandlungsprotokoll, Schlussprotokoll und Briefwechselart. 23 avec protocoles et échange de lettresart. 23 con Protocollo e scambio di lettere
BGE 147 III 457ATF 147 III 457DTF 147 III 457
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Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC
BGE 135 III 135ATF 135 III 135DTF 135 III 135
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
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Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
ZK2 2023 76
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5A_496/2013
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
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§ 6 GebTRA
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§ 2 GebTRA
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF