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Entscheid

ZK2 2024 56

Präsidial

26. September 2024Deutsch7 min

1. In vom Handelsregisteramt am Bezirksgericht I.________ eingeleiteten Verfahren (ZES 2024 482, 484 und 485 je Vi-act. A/I) forderte B.________ als Einzelrichter die C.________ AG, die D.________ AG und die E.________ AG am 29. Juli 2024 je zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und zur Ergreifung der dazu erforderlichen Mass­nahmen oder zur Leistung von Kostenvorschüssen auf (je Vi-act. E/1). F.________ als Verwaltungsratspräsident der A.________ AG stellte hierauf Ausstandsbegehren gegen B.________, da dieser zusammen mit dem Handelsregisteramt schon früher zum Nachteil der Familie G.________ und deren neun Unternehmungen

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 26. September 2024

ZK2 2024 56-58

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

betreffend

Ausstand

(Beschwerden gegen die Verfügungen der Einzelrichterin am Bezirksgericht I.________ vom 23. August 2024, ___ 2024 482, 484 und 485);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. In vom Handelsregisteramt am Bezirksgericht I.________ eingeleiteten Verfahren (ZES 2024 482, 484 und 485 je Vi-act. A/I) forderte B.________ als Einzelrichter die C.________ AG, die D.________ AG und die E.________ AG am 29. Juli 2024 je zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und zur Ergreifung der dazu erforderlichen Mass­nahmen oder zur Leistung von Kostenvorschüssen auf (je Vi-act. E/1). F.________ als Verwaltungsratspräsident der A.________ AG stellte hierauf Ausstandsbegehren gegen B.________, da dieser zusammen mit dem Handelsregisteramt schon früher zum Nachteil der Familie G.________ und deren neun Unternehmungen

Verfahren wegen Organmangels ungeachtet der Nichtigkeit entsprechender Gesuche eröffnet habe (je Vi-act. D1). Konfrontiert mit den Ausstands-gesuchen teilte B.________ am 20. August 2024 mit, dass aus seiner Sicht keine Ausstandsgründe bestünden (je Vi-act. D2). Die Einzelrichterin am Bezirksgericht wies die Ausstandsbegehren in drei separaten Verfügungen vom 23. August 2024 ab. Die A.________ AG reichte gegen diese Verfügungen separate Beschwerden (ZK2 2024 56-58) ein.

a) H.________ räumte der A.________ AG am 4. September 2024 in Darstellung der Anforderungen an das Rechtsmittel Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerden ein, wobei er für das weitere Verfahren je verfügte (je KG-act. 2):

1. Die von der A.________ AG elektronisch übermittelte Beschwerde datierend vom 31. August 2024 entspricht womöglich nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Eingabe.

Erwägungen

2.

Die A.________ AG bzw. die Beschwerdeführer haben Gelegenheit, innert allf. noch laufender Rechtsmittelfrist eine rechtsgenügende Beschwerde einzureichen. Im Säumnisfall wird auf das Rechtsmittel evtl. nicht eingetreten.

Am 10. September 2024 verlangte die A.________ AG in jedem der drei Beschwerdeverfahren den Ausstand des H.________, weil die vorstehende Formulierung der Verfügungen vom 4. September 2024 annehmen lasse, er sei in Tat und Wahrheit davon überzeugt, dass die Eingabe den

Anforderungen an eine rechtsgenügende Eingabe entspreche, er es jedoch dennoch nicht lassen könne, ihr willkürlich Hausaufgaben und Nachbesserung aufzutragen. Um die Spannung noch zu erhöhen, unterlasse er es, den

Abgabetermin für die Hausaufgaben und die Nachbesserung konkret zu benennen, offensichtlich davon ausgehend, dass die juristischen Laien die Frist verpassen würden. Besonders krasse richterliche Verfehlungen wie die vorliegenden würden objektiv den Anschein von Befangenheit und Voreingenommenheit begründen.

b) Die vor­instanzlichen Akten wurden eingeholt (je KG-act. 4 f.).

Dispositiv

2. Nach § 90 Abs. 2 JG sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde selber über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte. Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstands-gesuchs darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Ausstand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat (BGer 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4 m.H.; EGV-SZ 2019 A 5.1 E. 3.a). Die Ausstandsgesuche gegen H.________ sind aber rechtsmissbräuchlich bzw. offensichtlich untauglich: Inwiefern Hinweise auf Verbesserungsmöglichkeiten von Beschwerden objektiv betrachtet Befangenheit begründen soll, ist nicht ersichtlich und legt die A.________ AG auch nicht dar. Weil allein die objektive Betrachtungsweise eines geltend gemachten Ausstandgrunds und nicht die Äusserung subjektiver Empfindungen mass­geblich (vgl. dazu Kiener, KUKO, 3. A. 2021 Rz 3), ändert nichts, dass die A.________ AG die Möglichkeit zur Nachbesserung als lästige „Hausaufgaben“ empfindet. Demnach ist das Ausstandsgesuch wegen einer angeblich subjektiv als lästig empfundenen Einräumung von Verbesserungsmöglichkeiten offensichtlich untauglich. Mithin kann H.________ auf die vorliegend gegen ihn gerichteten Ausstandsgesuche direkt nicht eintreten und die Beschwerden beurteilen.

3. Die erstinstanzliche Richterin hält die Ausstandsgesuche für offensichtlich unbegründet, weil B.________ verfahrensleitend in der Funktion als Einzelrichter im Rahmen des Gesetzes gehandelt habe und erst nach Eingang der Stellungnahme oder Säumnis der Gesellschaften die Gesuche inhaltlich beurteilen und prüfen werde, ob ein Organisationsmangel vorliege. Zudem sei aufgrund einer versehentlich angesetzten Nachfristansetzung in einem früheren Verfahren keine persönliche Parteilichkeit ersichtlich (angef. Verfügungen je E. 4). Vorgängig bezweifelte sie die Legitimation der Gesuchstellerin (ebd. je E. 2).

a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittel­instanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 50 Abs. 2 und 321 Abs. 1 ZPO). Sie muss Anträge enthalten, die zu begründen sind (Kunz, ZPO-Rechtsmittel, 2013,

Art. 321 ZPO N 30; BEK 2011 104 vom 6. Februar 2012 E. 3). Soweit nachvollziehbar beantragt die A.________ AG die Wiederherstellung der Rechtssicherheit durch eine Strafklage von Amtes wegen gegen Personen des Handelsregisteramtes und des Bezirksgerichts I.________. Weder wird die Aufhebung der Entscheide über das Ausstandsbegehren gegen B.________ als Einzelrichter verlangt noch beantragt, was stattdessen zu entscheiden wäre. Die Anträge in den Eingaben vom 10. September 2024 (je KG-act. 3) sind verspätet (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Daher ist auf die Beschwerden nicht einzutreten, zumal die A.________ AG ihre Befugnis zu Ausstandsgesuchen in Verfahren gegen andere juristische Personen trotz der erstinstanzlich erwähnten Zweifel auch im Beschwerdeverfahren nicht mit den behaupteten Vollmachten dokumentiert darlegt.

b) Wie bereits dargelegt ist eine Beschwerde gemäss

Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Die Rechtsmittel­instanz beschränkt sich darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen den erstinstanzlichen Entscheid erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.H.). Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittel­instanz zu wiederholen (BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1 m.H.). Die A.________ AG hält die Abweisung ihrer erstinstanzlichen Ausstandsbegehren für nichtig, ohne sich konkret mit der Begründung der angefochtenen Verfügungen auseinanderzusetzen. Vielmehr wird die Frage des Ausstands mit einem in der Hauptsache festzustellenden „maliziösen und vorsätzlichen Kardinalfehler“ seitens des Handelsregisteramts vermischt und eine Einzahlung der Kostenvorschüsse der „vorschnellen und amtsergebenen Administration der E.________ AG“ behauptet. Letzteres tut im Zusammenhang der Ausstandsfrage nichts zur Sache und die Rügen am Inhalt des

Gesuchs des Handelsregisters betreffen angebliche Rechts- und Verfahrensfehler, die gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden können. Daher ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.

c) Soweit die A.________ AG Verfahrensfehler geltend macht, weil der Beschwerdegegner in den angefochtenen Entscheiden zitiert werde, obwohl er nicht für sich selber bürgen könne, ist dieser Einwand ebenfalls untauglich, weil er an der Begründung der angefochtenen Verfügungen vorbeigeht. Es ist nicht ersichtlich und wird auch in den Beschwerden nicht aufgezeigt, dass die Vorderrichterin ihren Entscheid unbesehen auf die Stellungnahme des B.________ abstellte. Zudem schreibt Art. 49 Abs. 2 ZPO die Anhörung der betroffenen Gerichtsperson vor. Schliesslich setzen sich die Beschwerden in Bezug auf die Zuständigkeit der Vorderrichterin nicht mit ihrem Hinweis auf die Rechtsprechung (EGV-SZ 2019 A 1.1) auseinander.

4. Ausgangsgemäss ist auf die zur Vereinfachung vereinigt behandelten (Art. 125 lit. c ZPO) Beschwerden präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Die im Beschwerdeverfahren mithin unterliegende A.________ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und

§ 34 GebO);-

verfügt:

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 800.00 werden der A.________ AG auferlegt.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. BGG Beschwerde in

Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden (Art. 92 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 ff. BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und den Beschwerdegegner (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die

Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv)

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

26. September 2024 amu

ZK2 2024 56

ZK2 2024 56

§ 90 JG

1B_236/2019

EGV-SZ 2019 A 5.1

Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

BEK 2011 104

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

5D_40/2023

Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC

EGV-SZ 2019 A 1.1

Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC

§ 40 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 34 GebO

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF