ZK2 2024 6
Präsidial
6. Februar 2024Deutsch9 min
1. a) Die Gesuchstellerin gelangte am 6. Oktober 2023 an den Einzelrichter am Bezirksgericht March und ersuchte nach Art. 257 ZPO um Mietausweisung des Gesuchsgegners (Vi-act. 1). Nachdem Letzterem eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 27. Oktober 2023 gesetzt worden war
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 6. Februar 2024
ZK2 2024 6
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer,
gegen
B.________ AG,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Mietausweisung
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 19. Dezember 2023, ZES 2023 474);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Die Gesuchstellerin gelangte am 6. Oktober 2023 an den Einzelrichter am Bezirksgericht March und ersuchte nach Art. 257 ZPO um Mietausweisung des Gesuchsgegners (Vi-act. 1). Nachdem Letzterem eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 27. Oktober 2023 gesetzt worden war
(Vi-act. 3), reichte er am 27. Oktober 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein mit der Bitte, ihm die hierzu notwendigen Informationen und Antragsformulare zuzustellen. Ausserdem teilte er mit, dass er weder über ausreichende Deutsch- noch juristische Kenntnisse verfüge (Vi-act. 4). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Oktober 2023 wurde dem Gesuchsgegner eine nicht erstreckbare Frist bis zum 6. November 2023 gewährt, um das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausgefüllt einzureichen sowie einen Rechtsvertreter zu bestellen und zu bezeichnen. Der Gesuchsgegner wurde darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall die Verfahrensfortsetzung ohne Miteinbezug eines Rechtsvertreters erfolge (Vi-act. 5). Mit Eingabe vom 6. November 2023 legte der Gesuchsgegner dem Erstrichter das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege inkl. Beilagen vor. Zudem ersuchte er um Gewährung einer Notfrist bis zum 13. November 2023, um einen Rechtsvertreter zu bestellen, weil ihm dies innert der angesetzten Frist nicht möglich gewesen sei (Vi-act. 6). Der Erstrichter gewährte dem Gesuchsgegner für die Bestellung und Bezeichnung eines Rechtsvertreters antragsgemäss eine Frist bis zum 13. November 2023 und wies ihn wiederum darauf hin, dass die Frist nicht erstreckbar sei und das Verfahren im allfälligen Unterlassungsfall auch ohne Miteinbezug eines gesuchsgegnerischen Rechtsvertreters fortgesetzt werde (Vi-act. 7). Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist und darüber hinaus nicht vernehmen und der Erstrichter stellte mit Verfügung vom 24. November 2023 fest, dass der Gesuchsgegner auch innert erstreckter Nachfrist keinen Rechtsvertreter bezeichnet habe. Zudem ordnete er androhungsgemäss die Fortsetzung des Verfahrens an und gewährte dem Gesuchsgegner eine nicht erstreckbare Frist bis zum 11. Dezember 2023, um zum Ausweisungsgesuch vom 6. Oktober 2023 Stellung zu nehmen (Vi-act. 8). Der Gesuchsgegner liess diese Frist unbenutzt verstreichen und der Erstrichter verfügte am 19. Dezember 2023 Folgendes (Vi-act. 9):
1. Dem Gesuchsgegner wird befohlen,
- die 3.5-Zimmer-Wohnung, 4. Obergeschoss, inklusive
Kellerabteil, D.________strasse xx, sowie
- den Einstellplatz Nr. 1 in der Unterniveaugarage E.________strasse,
spätestens innert 20 Tagen (nicht erstreckbar) nach Vollstreckbarkeit der vorliegenden Verfügung ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen sowie der Gesuchstellerin zu übergeben.
Erwägungen
2.
Befolgt der Gesuchsgegner diesen Befehl nicht
2.1
erfolgt Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB);
2.2
kann die Gesuchstellerschaft von der Kantonspolizei Schwyz die Anwendung von Zwang zur Ausschaffung des Gesuchsgegners verlangen;
2.3
wird die Gesuchstellerschaft ermächtigt, die Mietobjekte auf Kosten und Gefahr des Gesuchsgegners zu räumen.
3.
Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von (bisher) Fr. 1’200.00 (exkl. weitere Redaktionskosten) werden – unter Inanspruchnahme des gesuchstellerischen Vorschusses – dem Gesuchsgegner überbunden. Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 1’200.00 zu bezahlen.
Allfällige Vollstreckungskosten hat die Gesuchstellerschaft vorzuschiessen, doch sind sie ihr von der Gesuchsgegnerschaft zu ersetzen.
4.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1’200.00 (inkl. Auslagen & MWST) zu bezahlen.
5.
Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
6.
Den Parteien wird im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO angezeigt, dass sie innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen seit Zustellung schriftlich eine Entscheidbegründung verlangen können, andernfalls das vorliegende Dispositiv ohne weitere Mitteilung in Rechtskraft erwächst und ein Rechtsmittel dagegen ausgeschlossen ist. Diese Frist steht während der Gerichtsferien nicht still (vgl. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Begründung zieht weitere Kosten nach sich.
7.
[Zufertigung]
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2023 verlangte der Gesuchsgegner die Begründung der Verfügung vom 19. Dezember 2023 (Vi-act. 12), woraufhin der Erstrichter am 10. Januar 2024 den begründeten Entscheid mit gleichlautendem Dispositiv – abgesehen von der höheren Entscheidgebühr von neu Fr. 1’800.00 (Dispositiv-Ziffer 3) sowie der neuen Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv-Ziffer 6) – versandte (angefochtene Verfügung).
b) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 29. Januar 2024 rechtzeitig Berufung mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte er aus, es sei ihm aufgrund seiner unzureichenden Deutsch- und juristischen Kenntnisse während des ganzen Verfahrens nicht möglich gewesen, ohne einen Rechtsbeistand seine Rechte zu wahren und die unrichtigen Rechtsanwendungen und Sachverhalte in der angefochtenen Verfügung innert Frist zu erläutern (KG-act. 1). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 31. Januar 2024 beantragte der Erstrichter die Abweisung der Berufung unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid
(KG-act. 3).
2.
a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die berufungsführende Partei hat sich in der Rechtsmittelschrift mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch war (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36, m.w.H.; vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15), d.h. sie hat die vorinstanzlichen Erwägungen, die sie anficht, zu bezeichnen, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen ihre Kritik beruht (Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020, E. 4.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). Um der Begründungspflicht gerecht zu werden, genügt es nicht, wenn die berufungsführende Partei ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 36; vgl. Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 15). Eine hinreichende Begründung ist als gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt eine solche Begründung, tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020, E. 4.1 und 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1). Nach Ablauf der Berufungsfrist darf die Rechtsmittelinstanz keine Nachfrist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 12; vgl. auch BGE 137 III 617, E. 6.4). Vorliegend ging die Berufung des Gesuchsgegners erst am 30. Januar 2024 und damit nach Ablauf der zehntägigen Rechtsmittelfrist, die am 29. Januar 2024 geendet hatte, beim Kantonsgericht ein
(vgl. KG-act. 1; vgl. Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung; vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 257 Abs. 1 ZPO und Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO sowie Art. 143 ZPO), weshalb sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Berufung erübrigte.
b) Der Gesuchsgegner beantragt in seiner Berufungsschrift zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, er setzt sich aber nicht ansatzweise mit deren Begründung auseinander und legt insbesondere nicht dar, aus welchen Gründen der angefochtene Ausweisungsentscheid falsch sein solle. Vielmehr beschränkt er sich auf die Wiederholung seines Vorbringens, er verfüge nicht über genügend juristische und sprachliche Kenntnisse (KG-act. 1), ohne darzulegen, weshalb er im erstinstanzlichen Verfahren auf die von ihm beantragte Fristansetzung zur Bestellung und Bezeichnung eines Rechtsvertreters bis zum 13. November 2023 (Vi-act. 7) sowie auf die Nachfrist zur Einreichung einer Stellungnahme (Vi-act. 8) nicht reagiert hatte (vgl. vorstehend E. 1a). Damit vermag er den vorstehend in E. 2a dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht nachzukommen und es ist auf das Rechtsmittel demzufolge präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Abgesehen davon bestanden und bestehen angesichts der im Übrigen stets rechtzeitig eingereichten, auf die erstrichterliche Prozessleitung bezugnehmenden, auf Deutsch verfassten Eingaben des Gesuchstellers (vgl. Vi-act. 4, 6, 12 und
KG-act. 1; vgl. vorstehend E. 1a f.) keine Anzeichen dafür, dass er im Sinne von Art. 69 ZPO offensichtlich nicht imstande gewesen wäre, den Prozess selbst zu führen, und es drängt(e) sich somit auch kein gerichtlicher Beizug eines Übersetzers auf (vgl. Tenchio, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017,
Art. 69 ZPO N 8 ff. und N 13).
3.
Auf das gänzlich unbegründete Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchsgegners ist nicht einzutreten. Würde auf das Gesuch eingetreten, wäre es abzuweisen, weil das Rechtsmittel des Gesuchsgegners mangels einer Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung von vornherein aussichtlos war (Art. 117 lit. b ZPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinfällig und sind die infolge des Nichteintretens zu reduzierenden Gerichtskosten von Fr. 300.00 vollumfänglich dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der fehlenden Einholung einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO) entstanden der Gesuchstellerin keine Aufwendungen und es ist ihr mithin keine Parteientschädigung zuzusprechen;-
verfügt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten, eventualiter wird es abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem
Gesuchsgegner auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der
gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 11’880.00.
Zufertigung an den Gesuchsgegner (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. KG-act. 3 z.K.), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver
Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
6.
Februar 2024 amu
ZK2 2024 6
Art. 257 ZPOart. 257 CPCart. 257 CPC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_350/2019
5A_438/2012
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_350/2019
5D_65/2014
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
Art. 257 ZPOart. 257 CPCart. 257 CPC
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC
§ 40 JG
Art. 69 ZPOart. 69 CPCart. 69 CPC
Art. 69 ZPOart. 69 CPCart. 69 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF