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Entscheid

ZK2 2024 61

Kammer

22. November 2024Deutsch5 min

a) Für die Bewilligung der Sistierung müssen die Parteien vorgängig angehört werden. Die Nichtgewährung der Möglichkeit zur vorgängigen

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 22. November 2024

ZK2 2024 61

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Sistierung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 11. September 2024, ZGO 2013 35);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit rechtzeitiger (vgl. Vi-act. E 156) Beschwerde vom

23. September 2024 beantragt die Klägerin dem Kantonsgericht, die Sistierungsverfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 11. September 2024 sei integral aufzuheben und die Sache zur unverzüglichen Verfahrensfortführung an die Vor­instanz zurückzuweisen, weil ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Weiter macht die Klägerin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Die Vor­instanz überwies die Akten. Sie nahm zur Rüge nicht heilbarer Gehörsverletzungen keine Stellung, sondern äusserte sich zu den Sistierungsvoraussetzungen und zur Hoffnung auf einen zeitnahen Entscheid im konnexen Strafverfahren (KG-act. 5). Die

Beschwerdegegnerin verzichtet ausdrücklich auf eine Beschwerdeant­wort (KG-act. 6).

2. Das Gericht kann das Verfahren gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Satz 1), namentlich, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Satz 2). Der Sistierungsentscheid liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrensleitung. Die mit Beschwerde anfechtbare Sistierung (Art. 126 Abs. 2 ZPO) erfordert in der Regel eine Interessenabwägung, in der das Gericht das Interesse an der Sistierung dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens gegenüberstellt (ZK2 2020 40 vom 28. Dezember 2020

Sachverhalt

E. 2.a m.H.).

a) Für die Bewilligung der Sistierung müssen die Parteien vorgängig angehört werden. Die Nichtgewährung der Möglichkeit zur vorgängigen

Stellungnahme zur Sistierung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGer 4A_307/2016 vom 8. November 2016 E. 2; Bohnet/Droese, ZPO Präjudizienbuch, 2. A. 2023, Art. 126 ZPO N 2). Die Vor­instanz opponiert dem Vorwurf, vorgängig keine Möglichkeit zur Stellungnahme zur Sistierung gegeben zu haben, nicht. Auch die Gegenpartei bestreitet die Gehörsverletzung nicht. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass die Vor­instanz die Eingabe der Klägerin vom 24. Mai 2024 (Vi-act. D 55), der unter anderem der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. März 2024 (KB 287) beigelegt war, den Parteien nur zur Kenntnisnahme zustellte (Vi-act. E 155), ohne diese auf den bevorstehenden Sistierungsentscheid hinzuweisen und zu diesbezüglichen Äusserungen einzuladen. Mithin sistierte die Vor­instanz das Verfahren, ohne vorgängig den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Klägerin macht deshalb zutreffend eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

b) Abgesehen davon geht aus der angefochtenen Verfügung zwar hervor, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sistierung gegeben seien, weil der Ausgang des dem Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zugrundeliegenden Strafverfahrens für den vorliegenden Erbstreit, insbesondere die Zusammensetzung des Nachlasses und der mittels Beweiswürdigung festzustellenden Teilungsmasse, von Bedeutung sei. Der angefochtenen Verfügung lässt sich aber keine Abwägung der Interessen an einer Sistierung gegenüber dem Beschleunigungsgebot entnehmen. Folglich erfüllt die angefochtene Verfügung die Anforderungen an die Begründungsdichte nicht, was ebenso den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt (ZK2 2020 40 vom 28. Dezember 2020 E. 2.d).

c) Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist grundsätzlich ein schwerer und vorliegend aufgrund der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz (Art. 320 ZPO) nicht heilbarer Mangel (vgl. ZK2 2018 1 vom 28. Februar 2018 E. 3 m.H. u.a. auf ZK2 2014 29 vom 24. Oktober 2014, E. 6.e m.H.). Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vor­instanz zurückzuweisen (so auch ZK2 2020 40 vom 28. Dezember 2020 E. 2.d; vgl. zudem ZK1 2020 11 vom 26. August 2020 E. 3).

4. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es wird Sache der erstinstanzlichen Verfahrensleitung sein, zu prüfen, ob nach vorgängiger Stellungnahme der Parteien über die Sistierung neu und vollständig begründet zu entscheiden oder das Verfahren fortzuführen ist. Trotz Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs handelt es sich vorliegend um keine eigentliche „Justizpanne“, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) der vor­instanzlichen Gerichtskasse aufzuerlegen. Die Gerichtskosten gehen deshalb zulasten des Kantons (Art. 107 Abs. 2 ZPO) und die angemessene Entschädigung der obsiegenden Klägerin erfolgt aus der Kantonsgerichtskasse (§ 83 Abs. 2 JG; zum Ganzen vgl. EGV-SZ 2014 A. 2.1 E. 4). Die Gegenpartei opponierte der Aufhebung der angefochtenen Sistierungsverfügung nicht, weshalb sie nicht kostenpflichtig wird (vgl. ius.focus 10/2024 S. 21 zu BGer 5A_60/2023 vom 4. April 2023). Ihr geringfügiger Aufwand für den Verzicht auf die Beschwerdeant­wort ist indes nicht zu entschädigen;-

beschlossen:

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Kantons. Der Klägerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

Die Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

Erwägungen

25.

November 2024 amu

ZK2 2024 61

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

ZK2 2020 40

4A_307/2016

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

ZK2 2020 40

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

ZK2 2018 1

ZK2 2014 29

ZK2 2020 40

ZK1 2020 11

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

§ 83 JG

EGV-SZ 2014 A 2.1

5A_60/2023

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF