Lexipedia

Entscheid

ZK2 2024 62

Kammer

17. Oktober 2025Deutsch33 min

1. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 genehmigte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz die im Eheschutzverfahren der Parteien (ZES 2017 608) abgeschlossene Trennungsvereinbarung vom 17. Januar 2018 (Vi-act. KB 13, Dispositivziffer 4), worin sich der Berufungsführer u.a. verpflichtete, ab 1. April 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder E.________ von Fr. 1’525.00 zzgl. Kinderzulage und F.________ von Fr. 1’325.00 zzgl. Kinderzulage sowie für die Ehefrau von Fr. 150.00 zu bezahlen (Vi-act. 3/1, Ziffer 6).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 17. Oktober 2025

ZK2 2024 62

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,

Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Abänderung von Eheschutzmass­nahmen

(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 11. September 2024, ZES 2024 290);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 genehmigte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz die im Eheschutzverfahren der Parteien (ZES 2017 608) abgeschlossene Trennungsvereinbarung vom 17. Januar 2018 (Vi-act. KB 13, Dispositivziffer 4), worin sich der Berufungsführer u.a. verpflichtete, ab 1. April 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder E.________ von Fr. 1’525.00 zzgl. Kinderzulage und F.________ von Fr. 1’325.00 zzgl. Kinderzulage sowie für die Ehefrau von Fr. 150.00 zu bezahlen (Vi-act. 3/1, Ziffer 6).

a) Am 1. Juli 2024 reichte der Berufungsführer beim Bezirksgericht Schwyz ein Gesuch um Abänderung der Unterhaltsbeiträge ein (Vi-act. 1). Mit Eingabe vom 7. Juli 2024 präzisierte der (inzwischen anwaltlich vertretene) Berufungsführer seine Anträge wie folgt (Vi-act. 8):

In Abänderung der Eheschutzverfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. Januar 2018 seien die damals festgelegten Unterhaltsverpflichtungen des Kindsvaters/Ehemanns A.________ (ab 1. April 2018 Monatsunterhaltszahlungen von Fr. 1’525.- zzgl. KZ für Tochter E.________, Fr. 1’325.- zzgl. KZ für Sohn F.________ und Fr. 150.- für Ehefrau C.________) per 1. Juli 2024 aufzuheben und an die veränderten aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst neu festzulegen.

Dem mittellosen Gesuchsteller A.________ sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei.

An der Hauptverhandlung vom 23. Juli 2024 hielt der Berufungsführer an seinen Anträgen fest (Vi-act. 12). Die Berufungsgegnerin stellte folgende Anträge (Vi-act. 14):

Auf das Abänderungsgesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen.

Eventuell sei in Abänderung der bisherigen Unterhaltsregelung der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab 1. Juli 2024 folgende Unterhaltsbeiträge monatlich und im Voraus zu bezahlen:

Für E.________: Fr. 1’246 Barunterhalt und Fr. 123 Betreuungsunterhalt, total Fr. 1’369, ev. wie viel;

Für F.________: Fr. 1’239 Barunterhalt und Fr. 123 Betreuungsunterhalt, total Fr. 1’362, ev. wie viel;

Für die Gesuchstellerin (recte: Gesuchsgegnerin) selber: Fr. 342, ev. wie viel.

Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten zu bevorschussen und einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 4’000 zu bezahlen, eventuell sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

Alle abweichenden Rechtsbegehren des Gesuchstellers seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden sollte.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers.

Das Vergleichsgespräch verlief ergebnislos (Vi-act. 11, Ziff. III). Nach der Parteibefragung (Vi-act. 11, Ziff. IV) nahmen die Parteien Stellung zum Beweisergebnis (Vi-act. 11, Ziff. V und VI).

Die Parteien reichten am 26. Juli 2024 (Berufungsgegnerin, Vi-act. 18), 31. Juli 2024 (Berufungsführer, Vi-act. 21) und 19. August 2024 (Berufungsgegnerin, Vi-act. 23) unaufgeforderte Stellungnahmen ein.

Mit Verfügung vom 11. September 2024 erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz Folgendes (angef. Verfügung):

Das Abänderungsgesuch des Ehemannes wird abgewiesen.

Der Antrag der Ehefrau um Prozesskostenbeitrag wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1’600.00 werden dem Ehemann auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3’700.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Der Ehefrau wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, soweit der Antrag nicht gegenstandslos geworden ist.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Zufertigung]

b) Dagegen erhob der Berufungsführer am 23. September 2024 (Postaufgabe) Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Die Verfügung ZES 2024 290 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. September 2024 sei bezüglich der Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 aufzuheben.

Erwägungen

2.

In Abänderung der Eheschutzverfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. Januar 2018 seien die damals festgelegten Unterhaltsverpflichtungen des Kindsvaters/Ehemanns A.________ (ab 1. April 2018 Monatsunterhaltszahlungen von Fr. 1’525.- zzgl. KZ für Tochter E.________, Fr. 1’325.- zzgl. KZ für Sohn F.________ und Fr. 150.- für Ehefrau C.________) per 1. Juli 2024 aufzuheben und an die veränderten aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst neu festzulegen;

eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

3.

Dem anerkanntermassen bedürftigen Ehemann / Gesuchsteller / Berufungskläger A.________ sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das erst- wie das zweitinstanzliche Verfahren zu gewähren.

4.

Unter erst- und zweitinstanzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ehefrau / Gesuchsgegnerin / Berufungsbeklagten.

Mit Berufungsant­wort vom 7. Oktober 2024 stellte die Berufungsgegnerin folgende Anträge (KG-act. 5):

Die Berufung vom 22. September 2024 gegen die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. September 2024 im Verfahren ZES 2024 290 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden sollte.

Falls wider Erwarten die Voraussetzungen für eine Abänderung des Eheschutzentscheides [vom] 19. Januar 2018 gegeben sein sollten, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

Subeventuell, das heisst, falls das Kantonsgericht in der Sache (Abänderung) selber direkt entscheiden sollte, sei in Abänderung der bisherigen Unterhaltsregelung der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab 1. Juli 2024 folgende Unterhaltsbeiträge monatlich und im Voraus zu bezahlen:

Für E.________: Fr. 1’246 Barunterhalt und Fr. 123 Betreuungsunterhalt, total Fr. 1’369, ev. wie viel;

Für F.________: Fr. 1’239 Barunterhalt und Fr. 123 Betreuungsunterhalt, total Fr. 1’362, ev. wie viel;

Für die Berufungsbeklagte selber: Fr. 342, ev. wie viel.

Der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers, sowohl für das vor­instanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren.

Die Parteien reichten am 18. Oktober 2024 (Berufungsführer, KG-act. 7) und 29. Oktober 2024 (Berufungsgegnerin, KG-act. 9) weitere Stellungnahmen ein.

2.

Der Berufungsführer machte als Abänderungsgrund für die Unterhaltsbeiträge eine Einkommensverminderung seinerseits geltend (vgl. Vi-act. 1, 2 und 8).

a) Gemäss Trennungsvereinbarung vom 17. Januar 2018 erzielte der Berufungsführer damals ein Nettoerwerbseinkommen von monatlich Fr. 6’931.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, Pensum 100 %; Vi-act. 3/1, Ziffer 6.3) als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der G.________GmbH, die den Betrieb einer Transportunternehmung für den Transport von Waren aller Art bezweckte (vgl. Vi-act. KB 6). Am 10. Juni 2024 deponierte der Berufungsführer die Bilanz dieser Unternehmung und stellte ein Gesuch um Konkurseröffnung (Vi-act. KB 18, lit. B). Am 1. Juli 2024 reichte er beim Bezirksgericht Schwyz das Gesuch um Abänderung der Unterhaltsbeiträge ein (Vi-act. 1). Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz eröffnete mit Verfügung vom 4. Juli 2024 den Konkurs über die G.________GmbH (Vi-act. KB 18, Dispositivziffer 1). Soweit ist der Sachverhalt unbestritten.

b) Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vor­instanz betreffend die Voraussetzungen für die Abänderung von Eheschutzmass­nahmen im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB, insbesondere die Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der veränderten Verhältnisse (angef. Verfügung, E. 1.1) kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG; BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 7).

c) Die Vor­instanz erwog zunächst, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sei der Konkursentscheid noch ausstehend gewesen. Ebenso sei ungewiss gewesen, ob der Berufungsführer Arbeitslosentaggelder erhalten werde und falls ja, ab welchem Zeitpunkt. Es sei unklar gewesen, wie lange die Arbeitslosigkeit andauern werde. Der Berufungsführer habe keine Gründe vorgebracht, weshalb von einer längerfristigen Arbeitslosigkeit ausgegangen werden müsste. Unter diesen Umständen könne im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht von einer Dauerhaftigkeit der behaupteten Veränderung ausgegangen werden, weshalb das Gesuch abzuweisen sei (angef. Verfügung, E. 1.2).

Der Berufungsführer bezweifelt die Relevanz des Zeitpunktes des Konkurseröffnungsentscheides. Dieser bestätige immerhin das definitive Entfallen sämtlicher Arbeitnehmeransprüche. Zudem liege es in der Natur der Sache, dass er nicht wissen könne, wie lange seine Arbeitslosigkeit andauern und wie hoch die allenfalls erhältlichen Arbeitslosentaggelder ausfallen würden. Mit der Arbeitslosigkeit anerkenne die Vor­instanz, dass ab Juni 2024 tatsächlich veränderte Verhältnisse vorlägen und dass mit dem Konkurs die Lohnansprüche unwiederbringlich verloren gegangen seien (KG-act. 1, Ziff. 6b).

Wie bereits die Vor­instanz festhielt (angef. Verfügung, E. 1.1.4), müssen im Abänderungsverfahren nach Art. 179 ZGB die veränderten Verhältnisse sowie deren Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Gesuchs tatsächlich vorliegen (Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, N 229; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 179 ZGB N 2a). Der Berufungsführer reichte das Abänderungsbegehren am 1. Juli 2024 bei der Vor­instanz ein (Vi-act. 1), sodass dieser Zeitpunkt für die Beurteilung der veränderten Verhältnisse mass­gebend ist. Der Berufungsführer war der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der G.________GmbH (Vi-act. KB 6), wofür er das ihm in der Trennungsvereinbarung vom 17. Januar 2018 angerechnete Nettoeinkommen von monatlich Fr. 6’931.00 bezog (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, Pensum 100 %; Vi-act. 3/1, Ziffer 6.3; vgl. Lohnabrechnung: Vi-act. 3/2). Am 10. Juni 2024 deponierte der Berufungsführer die Bilanz der G.________GmbH beim Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. KB 18, lit. B). Eine derartige Überschuldungsanzeige ist einzureichen, wenn sich aus dem Zwischenabschluss der Gesellschaft eine Überschuldung ergibt (Art. 820 i.V.m. 725b Abs. 3 OR). Das Gericht eröffnet daraufhin den Konkurs oder überweist die Angelegenheit im Sinne von Art. 173a SchKG an das Nachlass­gericht (Art. 725b Abs. 3 OR). Die Überschuldungsanzeige ist somit bereits ein starkes Indiz, dass die Gesellschaft nicht mehr gewinnbringend wirtschaften kann und liquidiert werden muss. Insofern ist nicht entscheidend, dass der Konkurs erst mit der Verfügung vom 4. Juli 2024 eröffnet wurde (Vi-act. KB 18). Gemäss Lohnabrechnung vom 20. Juni 2024 zahlte sich der Berufungsführer für 20 Tage im Monat Juni einen Nettolohn von Fr. 3’982.15 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) aus (Vi-act. 3/2). Schliesslich meldete er sich gemäss eigenen Angaben bereits im Juni 2024 bei der Arbeitslosenkasse an (Vi-act. 8, S. 2). Im mass­gebenden Zeitpunkt, am 1. Juli 2024, waren der definitive Konkursentscheid sowie der Entscheid der Arbeitslosenkasse betreffend Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung noch ausstehend. Die genannten Umstände legten nahe, dass die G.________GmbH dem Berufungsführer ab Juli 2024 kein Einkommen mehr würde auszahlen können. Der Verlust der bisherigen Arbeitsstelle kann aber allein noch nicht als Abänderungsgrund gelten, weil es zulässig ist, nahtlos ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen. Das Bestehen eines Konkurrenzverbotes (vgl. Art. 340 OR) behauptet der Berufungsführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Gemäss eigenen Aussagen bewarb sich der Berufungsführer verschiedentlich als Lastwagenchauffeur (Vi-act. 11, Fragen 20 ff. und 95 f.). Es ist aber nicht bekannt, ob und wie viele erfolglose Bewerbungen er bereits vor dem 1. Juli 2024 versandte, zumal den Akten weder Bewerbungsschreiben noch entsprechende Absagen zu entnehmen sind. Damit war in diesem Zeitpunkt offen, ob er für längere Zeit arbeitslos sein oder innert kurzer Zeit wieder eine Anstellung finden würde. Eine Arbeitslosigkeit wird in der Regel erst dann als dauerhaft im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB angesehen, wenn sie mehr als vier Monate bestand (BGE 143 III 617 E. 5.2 m.H.), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall war. Im Gesuchszeitpunkt bestand noch keine dauerhafte Arbeitslosigkeit und damit auch kein Abänderungsgrund.

d) Die Vor­instanz prüfte in der Folge, ob nachträglich eine dauerhafte und wesentliche Veränderung der Verhältnisse eintrat. Sie erwog, der Berufungsführer habe per Mitte Juli 2024 Arbeitslosentaggelder erhältlich machen können und bei der H.________AG per 9. Juli 2024 für mindestens neun Arbeitstage eine vorübergehende Anstellung als Lastwagenchauffeur im Stundenlohn (Fr. 45.00 brutto pro Stunde zzgl. Fr. 5.00 Spesen) erlangt. Das generierte Einkommen lasse sich nicht abschliessend klären, allerdings zeige die Anstellung, dass es dem Berufungsführer innert kurzer Zeit möglich gewesen sei, eine zumindest vorübergehende Arbeitsstelle zu finden und dass die als Abänderungsgrund vorgebrachte Arbeitslosigkeit nicht von Dauer gewesen sei (angef. Verfügung, E. 1.3.1).

Der Berufungsführer macht sinngemäss geltend, die im Berufungsverfahren eingereichten Beilagen ergäben eine andere tatsächliche Einkommenssituation in den Monaten Juli und August 2024. Der Zwischenverdienst bei der H.________AG zeige, dass er sich umgehend erfolgreich um eine neue Anstellung bemüht habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auch der Zeitpunkt der Suchbemühungen kurz vor den Schulsommerferien zur raschen Beendigung der Arbeitslosigkeit beigetragen haben dürfte (KG-act. 1, Ziff. 7c).

Dispositiv

Seit dem 9. Juli 2024 erzielte der Berufungsführer einen Zwischenverdienst als Lastwagenführer bei der H.________ (Vi-act. 11, Frage 4) mit einem Bruttostundenlohn von Fr. 45.00 (Vi-act. 11, Frage 8). Dabei arbeitete er nicht mit einem fixen Pensum, sondern nach Bedarf (Vi-act. 11, Frage 5). Bis am 23. Juli 2024 konnte er an neun oder zehn Tagen während etwa neun oder zehn Stunden arbeiten (Vi-act. 11, Fragen 6 und 10). Den erstinstanzlichen Akten sind keine Beilagen zu diesem Arbeitsverhältnis zu entnehmen, sodass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Vor­instanz auf die Aussagen des Berufungsführers abstellte und festhielt, der Zwischenverdienst lasse sich nicht abschliessend klären. Im Berufungsverfahren reichte der Berufungsführer neue Belege zum Einkommen im Juli und August 2024 ein (KG-act. 1/2-6). Das vorliegende Abänderungsgesuch betrifft nebst Ehegatten- auch Kinderunterhaltsbeiträge, für welche der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO). In dessen Anwendungsbereich hat die Rechtsmittel­instanz neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO). Die erst im Berufungsverfahren eingereichten Beilagen sind demnach zu beachten. Gemäss Bescheinigung vom 19. August 2024 erzielte der Berufungsführer bei der H.________AG im Juli 2024 an zehn Arbeitstagen im Stundenlohn bei einem Ansatz von brutto Fr. 48.7485 pro Stunde (inkl. Ferienentschädigung) einen Zwischenverdienst (KG-act. 1/2). Die Lohnabrechnung per 23. August 2024 (für den Monat Juli 2024) weist einen Nettolohn für 67.18 Stunden von Fr. 3’401.35 (inkl. Ferienentschädigung und Spesen) aus (KG-act. 1/3). Damit belegte der Berufungsführer, dass er im Juli 2024 weniger verdiente, als ihm in der Trennungsvereinbarung vom 17. Januar 2018 (Vi-act. 3/1) angerechnet wurde. Weil er jedoch unbestrittenermassen nur während eines Monats für die H.________AG tätig war, ist diese Einkommenseinbusse nicht dauerhaft. Hinzu kommt, dass er im Juli 2024 nicht vollzeitig arbeitete. Im Übrigen belegte der Berufungsführer weder seine weiteren angeblichen Stellensuchbemühungen noch die Behauptung, im Juli/August hätten Transportunternehmen am ehesten Bedarf nach vorübergehenden Chauffeuren.

e) Des Weiteren erwog die Vor­instanz, die Ausführungen der Berufungsgegnerin, der Berufungsführer könnte mit einer Anstellung als Disponent ein Einkommen von Fr. 6’100.00 netto generieren, seien nicht substantiiert bestritten worden. Die Berufungsgegnerin habe dies mit Angaben der I.________AG und der J.________AG belegt. Zudem habe sie einen anonymisierten Arbeitsvertrag eines Lastwagenchauffeurs der K.________AG mit einem Bruttoeinkommen von Fr. 6’727.50 (inkl. 13. Monatslohn) eingereicht. Demnach sei glaubhaft, dass ein Lastwagenchauffeur ein deutlich höheres Bruttoeinkommen (rund Fr. 6’700.00 inkl. 13. Monatslohn) generieren könne. Die Ausführungen des Berufungsführers, ein Bruttolohn von Fr. 5’000.00 sei marktüblich, erscheine nicht glaubhaft. Ebenso sei nicht erstellt, dass der Berufungsführer keine Anstellung als Disponent mit entsprechend höherem Einkommen habe finden können. Sodann seien Arbeitssuchbemühungen weder substantiiert noch belegt oder glaubhaft gemacht. Er habe anhand der Steuererklärung 2023 spätestens seit Ende des Jahres 2023 von der schwierigen finanziellen Situation des Unternehmens gewusst. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, dass eine dauerhafte Veränderung eingetreten sei und er kein höheres Einkommen erzielen könne (angef. Verfügung, E. 1.3.2).

Der Berufungsführer macht geltend, die Vor­instanz habe selektiv auf unsubstantiierte und unbelegte Behauptungen der Berufungsgegnerin abgestellt, die nicht widerspruchslos glaubhaft gemacht seien, was insbesondere im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes nicht zulässig sei. Sodann habe sich die Vor­instanz nicht mit seiner Stellungnahme zum von der Berufungsgegnerin beispielhaft eingereichten Arbeitsvertrag vom 14. Juni 2024 (Vi-act. 19/33) auseinandergesetzt. In Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes habe es die Vor­instanz aufgrund dieses Einzelfalles als glaubhaft erachtet, dass er ein deutlich höheres Bruttoeinkommen generieren könnte. Seine Stellensuchbemühungen habe er nicht nur mit dem Zwischenverdienst und der Festanstellung ab 1. August 2024 glaubhaft gemacht, sondern auch dadurch, dass diese amtsseitig durch das RAV Goldau dauernd überwacht und nie bemängelt worden seien. Sodann sei die Überschuldung der G.________GmbH erst aus der Zwischenbilanz per 31. Mai 2024 ersichtlich gewesen. Seine private Steuererklärung 2023 sei erst im Juni 2024 ausgefertigt worden und das Stammkapital der G.________GmbH habe seit jeher Fr. 30’000.00 betragen. Des Weiteren sei der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen, welche Lohnbandbreite die Vor­instanz für Lastwagenchauffeure als marktüblich erachtete. Sie habe stattdessen auf einen einzelnen Arbeitsvertrag abgestellt. Ein hypothetisches Einkommen könne nur angerechnet werden, wenn dieses zumutbar und tatsächlich möglich sei. Die Vor­instanz habe die vorliegend relevanten Tatsachen zur Beurteilung der Zumutbarkeitskriterien aber nicht festgestellt. Anstatt beispielsweise auf Lohnstrukturerhebungen abzustellen, sei die Vor­instanz im Hinblick auf die Marktüblichkeit von einem unspezifischen Einzelfall ausgegangen (KG-act. 1, Ziff. 8a-h).

aa) Im Rahmen der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (für die unterhaltspflichtige Partei: BGE 143 III 233 E. 3.2). Gemäss Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2024 arbeitet der Berufungsführer seit 1. August 2024 unbefristet für die L.________GmbH als Chauffeur im nationalen Gütertransport und erhält bei einem Pensum von 100 % ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 5’000.00 (Vi-act. KB 21, Ziffer 1.1, 2.1, 3.1 und 4.1). M.________ ist anerkanntermassen die Lebenspartnerin des Berufungsführers (Vi-act. 11, Frage 21). Im August 2024 betrug der Nettolohn Fr. 4’530.00 (KG-act. 1/6). Dieser aktuell tatsächlich erzielte Verdienst ist tiefer als das in der Trennungsvereinbarung vom 17. Januar 2018 angerechnete monatliche Nettoerwerbseinkommen von Fr. 6’931.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, Pensum 100 %; Vi-act. 3/1, Ziffer 6.3). Zu prüfen ist, ob dem Berufungsführer ein höheres hypothetisches Einkommen als das derzeit effektiv erwirtschaftete angerechnet werden kann.

bb) Soweit das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen angerechnet werden kann als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 143 III 233 E. 3.2). Die Zumutbarkeit beurteilt sich aufgrund von Alter, Gesundheit, sprachlichen Kenntnissen, bisherigen und künftigen Aus- und Weiterbildungen, bisherigen Tätigkeiten, persönlicher und geografischer Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt und weiteren Umständen (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 782). Zudem muss es auch möglich sein, aufgrund der zumutbaren Anstrengungen einen höheren Verdienst zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche mithin ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 128 III 4 E. 4a; BGer 5A_299/‌2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2). Zur konkreten Berechnung kann auf statistische Angaben wie beispielsweise den Lohnrechner Salarium des Bundesamtes für Statistik, die Mindestlöhne in Gesamtarbeitsverträgen oder Lohnempfehlungen von Branchenverbänden abgestellt werden (Maier, a.a.O., N 839 ff.; Spycher/Hausheer, in: Hausheer/‌Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. I N 89).

cc) Der angefochtenen Verfügung sind keine Erwägungen zu den Zumutbarkeitskriterien für ein hypothetisches Einkommen (Alter, Gesundheit, Aus-/Weiterbildung, geografische Lage etc.) zu entnehmen. Den hierfür notwendigen Sachverhalt stellte die Vor­instanz nicht fest. Vielmehr stützte sie sich auf angeblich nicht (substantiiert) bestrittene Ausführungen der Berufungsgegnerin und einen anonymisierten Arbeitsvertrag eines Lastwagenchauffeurs bei der K.________AG ab. Im Verfahren betreffend Abänderung von Eheschutzmass­nahmen gilt wie im ursprünglichen Verfahren für Kinderunterhaltsbeiträge der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO; Staub, a.a.O., N 75). Weil bei der gleichzeitigen Bestimmung von Kinder- und Ehegattenunterhalt anhand der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung eine Gesamtrechnung vorzunehmen ist, sind die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse auch für den Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen (BGE 147 III 301 E. 2.2). Das Gericht erforscht den Sachverhalt demnach von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Es ist von Amtes wegen verpflichtet, alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergaben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nahmen (Mazan, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 296 ZPO N 12). Dabei ist es weder an die behaupteten noch an die zugestandenen Tatsachen oder an die von den Parteien vorgebrachten Beweismittel gebunden (BGer 5A_31/2014 vom 11. Juli 2014 E. 3.3; BGer 5A_877/2013 vom 10. Februar 2014 E. 4.1.2). Dennoch bleibt das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet (Mazan, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12). Indem die Vor­instanz weder den Sachverhalt für die Beurteilung der Zumutbarkeit und tatsächlichen Möglichkeit des dem Berufungsführer angerechneten hypothetischen Einkommens erforschte noch auf objektivierte Berechnungen abstellte, verstiess sie gegen den Untersuchungsgrundsatz. Nachfolgend ist auf die mass­gebenden Kriterien einzugehen.

dd) Gemäss seinen eigenen Aussagen absolvierte der 48-jährige Berufungsführer eine Ausbildung als Lastwagenmonteur und eine Zusatzausbildung als Lastwagenchauffeur. Nach einer Anstellung habe er ab 2001 selbständig als Vertragsfahrer gearbeitet, bis seine GmbH 2008 in Konkurs gefallen sei. Daraufhin habe er sich als angestellter Chauffeur für die G.________GmbH betätigt, die er am 10. Januar 2014 übernommen habe (Vi-act. 11, Frage 1; vgl. KG-act. 1/7). Zuletzt habe er zu 95 % als Chauffeur und zu 5 % im Büro gearbeitet, wobei ein Treuhandbüro die Buchhaltung erledigt habe (Vi-act. 11, Frage 2 f.). Er habe keine Büroangestellten gehabt (Vi-act. 11, Frage 3). Letzteres bedeutet, dass der Berufungsführer abgesehen von der Buchhaltung die Administration selbst erledigte. Er dürfte somit insbesondere Erfahrungen mit der Organisation von Lastwagentransporten haben. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als selbständiger Transportunternehmer ist ihm eine Anstellung mit leitender Funktion (z.B. Abteilungsleiter) zumutbar. Der Umstand, dass er zwei Mal seine selbständige Tätigkeit zufolge Konkurs aufgeben musste, spricht nicht bereits gegen eine leitende Tätigkeit, weil er z.B. als Leiter einer Transportabteilung keine finanzielle Verant­wortung für seine Arbeitgeberin tragen müsste. Dass er mangels Ausbildung oder Erfahrung nicht in der Lage wäre, eine Anstellung in leitender Funktion zu übernehmen, macht er nicht geltend und wäre aufgrund seines beruflichen Werdegangs auch nicht glaubhaft. Anhand des statistischen Lohnrechners Salarium des Bundesamtes für Statistik ergibt sich bei Anwendung der mass­gebenden Kriterien (Branche Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen, Region Zentralschweiz, Berufsgruppe Fahrzeugführer, unteres Kader, 48 Jahre, 28 Dienstjahre, 42 Wochenstunden, Mann, Schweizer, mittlere Unternehmensgrösse 20-49 Beschäftigte, mit 13. Monatslohn, ohne Sonderzahlungen) ein medianes Bruttoeinkommen von Fr. 7’615.00 pro Monat. Nach Abzug von geschätzten Sozialversicherungsbeiträgen von 14,8 % (vgl. https://www.bruttonetto.ch, abgerufen am 6. Oktober 2025) ergibt sich ein Nettoeinkommen von Fr. 6’487.98. Der Berufungsführer macht keine konkreten Gründe geltend, wie beispielsweise fortgeschrittenes Alter, gesundheitliche Einschränkungen, fehlende Aus-/Weiterbildung, persönliche oder geografische Gebundenheit (BGE 147 III 308 E. 5.6), die einer zumutbaren Erzielung dieses Nettoeinkommens entgegenstehen würden.

ee) Sodann ist zu prüfen, ob es dem Berufungsführer tatsächlich möglich ist, das ihm zumutbare, hypothetische Einkommen von brutto Fr. 7’615.00 bzw. netto Fr. 6’487.98 pro Monat zu erzielen. Betreffend die vom Beschwerdeführer behaupteten Stellensuchbemühungen ist festzuhalten, dass die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern zwar als Indiz für solche gelten kann. Die zivilrechtliche Beurteilung der Bemühungen stimmt aber nicht zwingend mit der sozialversicherungsrechtlichen überein. Zudem sind die Bemühungen in nachprüfbarer Weise, d.h. mit schriftlichen Bewerbungen, bestehend aus Stellenangebot, Bewerbungsschreiben und Ant­wortschreiben, zu dokumentieren (Staub, a.a.O., N 827 f.). Das Amt für Arbeit kontrollierte den Berufungsführer nur im Juli 2024, wobei er aber den bereits erwähnten Zwischenverdienst erzielte und nur 0.4 Taggelder bezog (KG-act. 1/4), was als Indiz für die Stellensuchbemühungen nicht genügend erscheint. Der Berufungsführer reichte keinerlei Bewerbungsunterlagen ein, sodass seine angeblichen Stellensuchbemühungen unbelegt blieben. Daran ändert sich auch nichts, soweit die Bilanz der G.________GmbH per 31. Dezember 2023 noch keine Überschuldung auswies (vgl. Vi-act. KB 18, E. 1.4) und die private Steuererklärung 2023 des Berufungsführers erst am 18. Juli 2024 vorlag (vgl. Vi-act. KB 12). Der Berufungsführer bringt keine Gründe vor, weshalb es ihm nicht möglich war, Stellensuchbemühungen mindestens ab Juli 2024 zu dokumentieren. Zudem ist auch sein Zwischenverdienst bei der H.________AG im Juli 2024 ein Indiz, dass es ihm möglich ist, das vorstehend errechnete Bruttoeinkommen von Fr. 7’615.00 zu erzielen. Gemäss Zwischenverdienstbescheinigung vom 19. August 2024 betrug sein Bruttolohn Fr. 48.7485 pro Stunde (inkl. Ferienentschädigung; KG-act. 1/2), was bei 42 Stunden pro Woche und 19 Arbeitstagen (21 Arbeitstage abzüglich durchschnittlich 2 im Stundenlohn unbezahlte Ferientage pro Monat) ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 7’780.26 (Fr. 48.7485 x 8.4 Stunden x 19 Tage) ergibt. Bei diesem Arbeitgeber wäre es dem Berufungsführer sogar ohne Leitungsfunktion möglich, ein Einkommen zu erzielen, das mindestens dem vorhin berechneten medianen Bruttoeinkommen entspricht. Insgesamt konnte der Berufungsführer nicht glaubhaft machen, dass es ihm nicht möglich sei, als Lastwagenfahrer in leitender Funktion ein Nettoeinkommen von Fr. 6’487.98 pro Monat zu erwirtschaften.

f) Schliesslich merkte die Vor­instanz an, selbst bei Bejahung der Dauerhaftigkeit wäre die Erheblichkeit der behaupteten Veränderung zu verneinen. Andernfalls müsste sich sein Einkommen um mindestens 10-15 % reduziert haben, d.h. auf maximal netto Fr. 5’890.00 (85 % von Fr. 6’931.00) bzw. Fr. 6’230.00 (90 % von Fr. 6’931.00). Der Berufungsführer habe aber nicht glaubhaft dargetan, weshalb ihm kein hypothetisches Nettoeinkommen in diesem Bereich angerechnet werden könne (angef. Verfügung, E. 1.4).

Der Berufungsführer macht geltend, das ausgewiesene Nettoeinkommen im Juli 2024 von Fr. 3’401.35 und das neue Nettoeinkommen im August 2024 von Fr. 4’530.00 würden die von der Vor­instanz genannten Grenzwerte deutlich unterschreiten (KG-act. 1, Ziff. 9).

aa) Damit eine Einkommensreduktion als Abänderungsgrund für Unterhaltsbeiträge gelten kann, muss sie erheblich sein (vgl. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Bloss unbedeutende Schwankungen sollen nicht zur Korrektur des Unterhalts führen. Ob eine Veränderung als wesentlich gilt, kommt auf die finanziellen Verhältnisse an, weil die Schwelle für die Erheblichkeit in einem Mangelfall tiefer ist als bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 179 ZGB N 3a). Bei engen finanziellen Verhältnissen kann bereits bei Änderungen von 10-15 % eine wesentliche Veränderung vorliegen (Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 179 ZGB N 3a), während bei günstigen Verhältnissen 20 % und mehr verlangt wird (Staub, a.a.O., N 282).

bb) Das aktuell vom Berufungsführer erzielte Nettoeinkommen von Fr. 4’530.00 (KG-act. 1/6) ist offensichtlich wesentlich tiefer als das ihm in der Trennungsvereinbarung vom 17. Januar 2018 angerechnete Nettoerwerbseinkommen von Fr. 6’931.00 (Vi-act. 3/1, Ziffer 6.3). Allerdings entspricht das tatsächlich erzielte Einkommen wie bereits festgestellt nicht dem durchschnittlichen Nettoeinkommen für einen Lastwagenfahrer mit den Merkmalen des Berufungsführers von Fr. 6’487.98. Im familienrechtlichen Unterhaltsrecht werden im Hinblick auf die Festsetzung von Kinderunterhalt besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft gestellt. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm – wie bereits erwähnt – ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Der Grund der Einkommensverminderung ist dabei unerheblich, sofern der betroffene Elternteil bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1). Selbst wenn ein unfreiwilliger Verlust der Arbeitsstelle anzunehmen ist, muss weiter geprüft werden, ob der Ehegatte alles unternommen hat, eine der bisherigen einkommensmässig gleichwertige Arbeit zu finden (vgl. BGer 5A_782/2016 vom 31. Mai 2017 E. 5.3; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.5). Demzufolge ist für die Frage, ob die Einkommensveränderung wesentlich ist, nicht auf das tatsächlich erzielte, zu tiefe Einkommen abzustellen, sondern auf das dem Berufungsführer zumutbare und mögliche hypothetische Einkommen von netto Fr. 6’487.98. Im Vergleich zum dem Berufungsführer in der Trennungsvereinbarung vom 17. Januar 2018 angerechneten Nettoeinkommen von Fr. 6’931.00 beträgt die Einkommensverminderung Fr. 443.02, d.h. 6.4 %, was nach dem Gesagten nicht wesentlich im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB ist. Der Berufungsführer konnte demzufolge keinen Abänderungsgrund glaubhaft machen. In Abweisung der Berufung ist Dispositivziffer 1 des vor­instanzlichen Entscheids zu bestätigen.

3. Der Berufungsführer moniert die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

a) Die Vor­instanz bejahte die Mittellosigkeit des Berufungsführers. Allerdings hätten die Erwägungen gezeigt, dass sein Begehren bereits im Zeitpunkt des Gesuchs wie auch im Zeitpunkt der Gesuchspräzisierung mangels Dauerhaftigkeit einer Veränderung aussichtslos gewesen sei. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sei deshalb abzuweisen (angef. Verfügung, E. 2.2).

Der Berufungsführer macht sinngemäss geltend, das Gesuch sei nicht aussichtslos gewesen, weil sich sein Einkommen durch den definitiven Stellenverlust unverschuldet von Fr. 6’931.00 auf Null bzw. Fr. 4’530.00 reduziert habe und ihm vom berufungsgegnerischen Rechtsanwalt präventiv mit Betreibung und Strafverfahren gedroht worden sei (KG-act. 1, Ziff. 11).

b) Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass­gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Denn eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 117 ZPO N 18). Die Erfolgsaussichten eines Rechtsbegehrens sind aufgrund einer summarischen, auf Glaubhaftmachen beschränkten Prüfung zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Zu untersuchen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist und nicht geradezu ausgeschlossen werden kann (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 117 ZPO N 20).

c) Wie bereits erwähnt, wird eine Arbeitslosigkeit in der Regel erst dann als dauerhaft im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB angesehen, wenn sie mehr als vier Monate bestand (BGE 143 III 617 E. 5.2 m.H.). Der Berufungsführer beendete seine Geschäftstätigkeit mit der Einreichung der Überschuldungsanzeige vom 10. Juni 2024 und reichte am 1. Juli 2024 das Abänderungsgesuch ein (Vi-act. 1), d.h. nur drei Wochen nach dem Stellenverlust. Es war demnach offensichtlich, dass noch keine dauerhafte Veränderung vorlag, zumal es ihm auch gelang, bereits im Juli 2024 wieder einen Zwischenverdienst zu erzielen. Zudem machte er seine Stellensuchbemühungen mit keinerlei Belegen glaubhaft. Auch wenn das Schreiben des berufungsgegnerischen Rechtsanwalts vom 27. Juni 2024 (Vi-act. 3/4) einen gewissen Handlungsdruck zu verursachen vermochte, bestand keine Notwendigkeit, bereits vor der Mandatierung seines eigenen Rechtsanwalts am 5. Juli 2024 (Vi-act. KB 5), d.h. nur wenige Tage nach dem erwähnten Schreiben, ein Abänderungsgesuch einzureichen. Dieser hätte ihm die Prozesschancen eines verfrühten Abänderungsbegehrens ohne Weiteres erläutern können. Bei vernünftiger Überlegung hätte eine Partei in der Situation des Berufungsführers einige Monate zugewartet und bei Einreichung des Abänderungsbegehrens die erfolglosen Stellensuchbemühungen ausführlich dokumentiert. Die Vor­instanz erachtete das Abänderungsgesuch demnach zu Recht als von vorneherein aussichtslos, sodass die Berufung auch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung abzuweisen ist.

4. Die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen und hat dieser die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss (vgl. statt vieler: KG SZ ZK2 2022 7 vom 30. Mai 2022 E. 5 m.H.) auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA). Für die Berufungsant­wort (KG-act. 5) und eine Stellungnahme (KG-act. 9) erscheint angesichts der hohen Wichtigkeit von (Kindes-)Unterhaltsbeiträgen, die jedoch nicht erstmals festzulegen, sondern nur allenfalls abzuändern gewesen wären, und der einfachen tatsächlichen und rechtlichen Umstände eine Entschädigung von Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen.

5. Der Berufungsführer beantragt auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (KG-act. 1, Antrag Ziffer 3).

a) Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Der Anspruch besteht nur, wenn die gesuchstellende Person weiterhin mittellos ist (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b, Art. 117 ZPO).

aa) Auf die rechtlichen Erwägungen der Vor­instanz zur Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO (angef. Verfügung, E. 2.1) kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG; BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 7). Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit gilt der Effektivitätsgrundsatz, wonach nur auf die tatsächlich vorhandenen Aktiven und Passiven abgestellt werden kann. Dem Gesuchsteller darf deshalb kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (Wuffli/‌Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 120 und 122). Im Berufungszeitpunkt erzielte der Berufungsführer als Lastwagenfahrer bei der L.________GmbH ein Nettoeinkommen von Fr. 4’530.00 (KG-act. 1/6). Bei einem Bedarf von Fr. 4’736.65 (Grundbetrag + 20 % Zuschlag Fr. 1’440.00, Mietzins Fr. 1’900.00 [Vi-act. KB 15], KVG-Prämien Fr. 384.65 [Vi-act. KB 16], Arbeitsweg Fr. 756.00 [60 km x 21 Arbeitstage x Fr. 0.60], Steuern Fr. 256.00), wozu noch die Unterhaltspflichten von insgesamt Fr. 3’000.00 kämen, ist der Berufungsführer effektiv mittellos.

bb) Für die Erfolgsaussichten ist im Rechtsmittelverfahren entscheidend, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen wird (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 119 ZPO N 6). Die Vor­instanz wies das Abänderungsgesuch zur Hauptsache ab, weil der Zeitraum, ab welchem eine Arbeitslosigkeit als dauerhaft angesehen wird, im Gesuchszeitpunkt noch lange nicht erreicht war (angef. Verfügung, E. 1.2). Diesem offensichtlichen, nicht widerlegbaren Punkt konnte der Berufungsführer nichts Stichhaltiges entgegnen. Im Gegenteil belegte er die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 31. Juli 2024 (KG-act. 1/5), weil er seit dem 1. August 2024 unbefristet für die L.________GmbH arbeitet (vgl. Vi-act. KB 21). Eine dauerhafte Arbeitslosigkeit bestand mithin offensichtlich nicht. Zudem reichte der Berufungsführer auch im Berufungsverfahren keine Unterlagen zu seinen Stellensuchbemühungen ein, was novenrechtlich zulässig gewesen wäre (Art. 317 Abs. 1bis ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO). Ebenso wenig belegte er seine Behauptung, das aktuelle Einkommen bei der L.________GmbH sei marktüblich. Bei vernünftiger Überlegung hätte eine Partei in der Situation des anwaltlich vertretenen Berufungsführers entweder entsprechende Dokumente eingereicht oder auf eine Berufung verzichtet. Der Berufung kamen von vorneherein nur sehr geringe Prozesschancen zu, sodass sie ebenso als aussichtslos erscheint. Demzufolge ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung auch für das Berufungsverfahren abzuweisen.

b) Die Berufungsgegnerin beantragte im Berufungsverfahren ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (KG-act. 5, Antrag Ziffer 4). Weil die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsführer auferlegt werden, wird das Gesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich gegenstandslos. Jedoch gilt der Berufungsführer wie erwähnt als mittellos, weshalb die ihm auferlegte Parteientschädigung an die Berufungsgegnerin voraussichtlich nicht einbringlich ist. In diesem Fall ist die Entschädigung vom Kanton zu bezahlen, sofern der entschädigungsberechtigten Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsgegnerin erzielte von Juli 2023 bis Juni 2024 durchschnittlich ein Nettoeinkommen von Fr. 2’932.73 (exkl. Prämie von Fr. 5’000.00 im Mai 2024; Vi-act. BB 14 und 15) zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 520.00 (KG-act. 5/4), d.h. total Fr. 3’452.73. Der Berufungsführer bezahlte die geschuldeten Unterhaltsbeiträge von total Fr. 3’000.00 zwar bis Ende Juni 2024 (KG-act. 7, Ziffer 24). Für den Monat Juli 2024 überwies er aber nur total Fr. 1’880.00 (KG-act. 7/2 und 7/3) und für den Monat August 2024 lediglich Fr. 450.00 (KG-act. 7/3). Der Bedarf der Berufungsgegnerin und der Kinder hat sich gemäss ihren Angaben im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren nicht geändert (vgl. KG-act. 5, Ziffer 7). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Kosten für die Kommunikation und die Privatversicherungen aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind (Wuffli/‌Fuhrer, a.a.O., N 272; Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 7. Dezember 2009, Ziffer I.1). Die geltend gemachten Leasingkosten für einen Laser (KG-act. 5, S. 28) sind nicht nachgewiesen. Der Bedarf für die Berufungsgegnerin und die Kinder beträgt total Fr. 6’391.66 (Grundbeträge Fr. 2’550.00, 20 % Zuschlag auf Grundbeträgen Fr. 510.00, Wohnkosten Fr. 2’050.00 [Vi-act. BB 16], KVG-Prämien abzüglich Prämienverbilligung Fr. 298.70 [Vi-act. BB 17 und 19), ungedeckte Gesundheitskosten Fr. 169.50 [Vi-act. BB 18], Arbeitsweg Fr. 235.00 [Vi-act. BB 31; Vi-act. 11, Frage 130], Schulkosten Fr. 328.46 [Vi-act. BB 6, 9, 10], geschätzte Steuern Fr. 250.00 [KG-act. 5, S. 26]). Nach Anrechnung ihres eigenen Einkommens von Fr. 3’452.73 (inkl. Kinderzulagen) verbleibt ein Restbedarf von Fr. 2’938.93, den sie mit den gekürzten Unterhaltsbeiträgen des Berufungsführers im Juli und August 2024 nicht decken konnte. Ob der Berufungsführer seither Unterhaltsbeiträge zahlte und gegebenenfalls in welcher Höhe, ist nicht bekannt. Die Unterhaltsbeiträge wurden denn auch teilweise von der Ausgleichskasse bevorschusst (KG-act. 5/5). Somit ist die Berufungsgegnerin mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Die Berufung war – trotz ihrer Aussichtslosigkeit gemäss Art. 117 lit. b ZPO aus Sicht des Berufungsführers – materiell zu behandeln und die angefochtene Verfügung enthielt keinen offensichtlichen Mangel, weshalb die Berufungsant­wort ihrerseits nicht aussichtslos war (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 117 ZPO N 21). Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gewährt, wenn diese zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend war eine wesentliche Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu beurteilen, was die finanzielle Existenz der Berufungsgegnerin betraf und damit für sie von erheblicher Wichtigkeit war. Die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung ist folglich gegeben, sodass sämtliche Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erfüllt sind. Mit der Zahlung der Parteientschädigung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO);-

beschlossen:

Die Berufung wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Das Gesuch des Berufungsführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

a) Der Berufungsgegnerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt D.________ gewährt.

b) Rechtsanwalt D.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

c) Die der Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren zugesprochene Entschädigung (Dispositivziffer 3) geht mit der Zahlung auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

d) Im Übrigen wird der Antrag der Berufungsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

22. Oktober 2025 amu

ZK2 2024 62

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

§ 45 JG

5A_467/2020

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

Art. 820 ORart. 820 COart. 820 CO

Art. 725b ORart. 725b COart. 725b CO

Art. 820 VAWart. 820 ORHart. 820 OR

Art. 725b VAWart. 725b ORHart. 725b OR

Art. 173a SchKGart. 173a LPart. 173a LEF

Art. 725b ORart. 725b COart. 725b CO

Art. 725b VAWart. 725b ORHart. 725b OR

Art. 340 ORart. 340 COart. 340 CO

Art. 340 VAWart. 340 ORHart. 340 OR

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

BGE 143 III 617ATF 143 III 617DTF 143 III 617

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 407f ZPOart. 407f CPCart. 407f CPC

BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233

BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118

BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233

BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233

BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

5A_31/2014

5A_877/2013

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

5A_403/2019

5A_782/2016

5A_299/2012

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

BGE 143 III 617ATF 143 III 617DTF 143 III 617

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

ZK2 2022 7

§ 10 GebTRA

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

§ 45 JG

5A_467/2020

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 407f ZPOart. 407f CPCart. 407f CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF