ZK2 2024 63
Präsidial
18. Oktober 2024Deutsch3 min
1. Die Berufungsverfahren ZK2 2024 17 und ZK2 2024 63 werden vereinigt und abgeschrieben.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 18. Oktober 2024
ZK2 2024 63
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Berufungsführer,
betreffend
Neuansetzung Ausschlagungsfrist
(Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom
28. Februar 2024, ZES 2023 603);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Vorinstanz das Gesuch des Berufungsführers um Neuansetzung der Ausschlagungsfrist in einer Erbschaft mit Verfügung vom 28. Februar 2024 (ZES 2023 603) abwies;
- der Berufungsführer den Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten gemäss Verfügung vom 15. März 2024 (ZK2 2024 17) weder innert erstreckter Frist noch innert erstreckter Nachfrist bezahlte, weshalb mit Verfügung vom 24. Juli 2024 (ZK2 2024 17) androhungsgemäss auf seine fristgerechte Berufung vom 9. März 2024 präsidial nicht einzutreten war;
- mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 ein Gesuch des Berufungsführers um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gutgeheissen, die Verfügung vom 24. Juli 2024 (ZK2 2024 17) aufgehoben und die Prozesssache neu unter der Dossier- Nr. ZK2 2024 63 geführt wurde;
- der Berufungsführer seine Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz mit Schreiben datierend vom 13. Oktober 2024 jedoch zurückzieht
(KG-act. 3), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang die infolge des Rückzugs reduzierten Gerichtskosten dem Berufungsführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
Sachverhalt
1. Die Berufungsverfahren ZK2 2024 17 und ZK2 2024 63 werden vereinigt und abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 600.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss
Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
4. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
18. Oktober 2024 amu
ZK2 2024 63
Erwägungen
ZK2 2024 17
ZK2 2024 17
ZK2 2024 17
ZK2 2024 63
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
ZK2 2024 17
ZK2 2024 63
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF