ZK2 2024 65
Kammer
10. Juni 2025Deutsch74 min
4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von E.________ rückwirkend ab 1. Oktober 2019 und für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 6’544.30 (zzgl. Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 10. Juni 2025
ZK2 2024 65
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegner und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. September 2024, ZES 2020 141);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1.a) Der Gesuchsteller reichte am 3. März 2020 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe ein Eheschutzgesuch ein (Vi-act. A/I). Er beantragte u.a., es seien angemessene Beiträge zu bestimmen, die er zur Deckung des Unterhalts der Gesuchsgegnerin sowie der Tochter zu entrichten habe. Mit Gesuchsantwort vom 6. Mai 2020 beantragte die Gesuchsgegnerin insbesondere Folgendes (Vi-act. A/V):
Sachverhalt
4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von E.________ rückwirkend ab 1. Oktober 2019 und für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 6’544.30 (zzgl. Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats.
6. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab 1. Oktober 2019 und für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von mindestens CHF 789.40 zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats.
Die Gesuchsgegnerin änderte ihre Anträge mit Stellungnahme vom 31. Juli 2020 insbesondere wie folgt (Vi-act. A/VIII):
3. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für ihren Unterhalt sowie denjenigen der Tochter E.________ rückwirkend ab 1. Oktober 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 11’560.00 (entsprechend CHF 8’000.00 für die Gesuchstellerin persönlich und CHF 3’560.00 für E.________) zu bezahlen, zahlbar vorschüssig auf den ersten Tag eines jeden Monates, dies unter Vorbehalt der Anpassung nach Edition der aktuellen Angaben zu Einkommen und Existenzminimum des Gesuchstellers.
Anlässlich der Verhandlung vom 7. April 2021 beantragte der Gesuchsteller Folgendes (Vi-act. A/XVIII):
10. Der Gesuchsteller sei richterlich zu verpflichten, ab 01.10.2019 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 2’750.00 inkl. Kinderzulagen zu bezahlen, eventuell einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag.
Die Gesuchsgegnerin stellte mit Eingabe vom 31. März 2021 (Vi-act. A/XIX), die sie an der Verhandlung vom 7. April 2021 mündlich vortragen liess (Vi-act. D/36, S. 14), insbesondere folgende Anträge:
5. Der Gesuchsteller sei unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin im Hinblick auf die finanziellen Ansprüche die folgenden Auskünfte zu erteilen und hierzu die notwendigen Unterlagen und Urkunden vorzulegen, insbesondere:
- Gesamtübersicht seiner Einkünfte (inkl. Provisionen, Boni-Zahlungen etc.), seines Vermögens per Heirat am ________ bis zur Einreichung des Eheschutzgesuchs (inkl. Beteiligungen an Gesellschaften) und Schulden:
Benennung und Einreichung detaillierter Kontoauszüge seit dem ________ sämtlicher Konti (Privatkonti und Konti seiner Firma F.________ AG, G.________ GmbH, H.________ AG, I.________ und sonstiger Firmen) des Gesuchstellers in der Schweiz, der Türkei, Dubai, UAE, Kanada und sonstiger Länder, insbesondere unter Benennung aller sonstigen bisher der Gesuchsgegnerin unbekannten Konti –
Insbesondere der folgenden bisher bekannten Konti oder Bankinstitute:
In der Türkei:
J.________ (Bank I)
Name: C.________
Account: zz
IBAN: yy
In Puerto Rico, bei der Bank K.________ (Bank II): Kontonummer unbekannt
In Canada:
L.________ (Bank III)
Account #: xx (USD Account)
Account #: ww (CAD Account)
Beneficiary Name:
I.________
In der Schweiz:
M.________ (Bank IV), IBAN vv
N.________ (Bank V) (Kontonummer unbekannt)
O.________ (Bank VI) (Kontonummer unbekannt)
Crypto Account:
P.________
- Auskunft […]
6. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an die Kosten des Unterhalts und Erziehung von E.________ rückwirkend ab dem 1. Oktober 2019 und [für] die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 9’000.00 (zzgl. Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats.
Eine genaue Bezifferung der Unterhaltsbeiträge nach dem Beweisverfahren wird vorbehalten.
8. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab dem 1. Oktober 2019 und für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von mindestens CHF 18’000.00 zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats.
Eine genaue Bezifferung der Unterhaltsbeiträge nach dem Beweisverfahren wird vorbehalten.
Anschliessend befragte der Einzelrichter den Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin (Vi-act. D/36, S. 38 ff.).
Nach dem schriftlichen Beweisverfahren beantragte der Gesuchsteller mit Schlussvortrag vom 22. Mai 2023 Folgendes (Vi-act. D/92):
5. Es sei kein Ehegattenunterhalt geschuldet.
6. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller an den Unterhalt von E.________ in Höhe von mindestens CHF 1’500.00 monatlich (Barunterhalt) zu bezahlen, zahlbar auf den ersten eines jeden Monats.
Mit Schlussvortrag vom 22. Mai 2023 stellte die Gesuchsgegnerin ihrerseits folgende Anträge (Vi-act. D/93):
4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an die Kosten des Unterhalts und Erziehung von E.________ rückwirkend ab dem 1. Oktober 2019 und für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 9’000.00 (zzgl. Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats.
6. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab dem 1. Oktober 2019 und für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeträge in Höhe von CHF 20’000.00 zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats.
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe nahm mit Verfügung vom 19. September 2024 Vormerk vom Getrenntleben der Parteien seit dem 1. Oktober 2019, regelte die Kinderbelange, ordnete die Gütertrennung an und legte die Unterhaltspflichten wie folgt fest (Vi-act. A):
6.1 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des Kindes E.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang:
- Fr. 2’322.-- von Oktober 2019 bis und mit Dezember 2024;
(nämlich bis und mit September 2022 Fr. 824.-- als Barunterhalt und Fr. 1’498.-- als Betreuungsunterhalt sowie ab Oktober 2022 Fr. 597.-- als Barunterhalt und Fr. 1’725.-- als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 908.-- ab Januar 2025 (als Barunterhalt).
Zusätzlich geschuldet sind die Kinderzulagen, soweit und solange diese vom Gesuchsteller bezogen werden.
6.2 Mit dem festgesetzten Betreuungsunterhalt ist der gebührende Unterhalt von E.________ in folgendem Umfang nicht gedeckt:
- für die Zeit von Oktober 2019 bis September 2022 fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 1’231.--;
- für die Zeit von Oktober 2022 bis Dezember 2024 fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 51.--.
7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt ab Januar 2025 Fr. 144.-- zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang.
b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Berufungsführerin am 3. Oktober 2024 wie folgt Berufung (KG-act. 1):
Editionsbegehren
1. Der Gesuchsteller sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin und dem Gericht nachfolgende Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse zu edieren:
- Detaillierte Auszüge betreffend folgende, auf den Namen des Gesuchstellers, allenfalls auf seinen früheren Namen C.________ lautende bzw. wirtschaftlich dem Gesuchsteller zustehende Konten für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2024:
- J.________ (Bank I); Türkei; Konto-Nr. zz; IBAN: yy;
- K.________ (Bank II); Puerto Rico; Kontonummer unbekannt
- L.________ (Bank III); Kanada; Konto-Nr. xx
- Q.________ (Bank VII), Dubai, Kontonummer unbekannt
- R.________ (Bank VIII), Dubai, Kontonummer unbekannt
Erwägungen
2.
Der Gesuchsgegnerin sei nach Edition sämtlicher Unterlagen durch den Gesuchsteller eine Frist zur abschliessenden Bezifferung der Unterhaltsbeiträge anzusetzen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchstellers.
Rechtsbegehren
1.
Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 19. September 2024 (Geschäfts-Nr. ZES 2020 141) bezüglich Dispositiv-Ziffern 6.1 und 6.2 aufzuheben und der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der Tochter E.________ angemessene, nach vollständiger Auskunftserteilung des Gesuchstellers und Abschluss des Beweisverfahrens abschliessend zu beziffernde Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (zzgl. gesetzlicher / vertraglicher Kinderzulagen), mindestens jedoch in folgendem Umfang:
- CHF 6’122.00 (davon CHF 3’946.00 Betreuungsunterhalt) vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2022;
- CHF 5’310.00 (davon CHF 3’255.00 Betreuungsunterhalt) vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024;
- CHF 3’947.00 (davon CHF 1’392.00 Betreuungsunterhalt) ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens;
zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten jedes Monats.
2.
Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 19. September 2024 (Geschäfts-Nr. ZES 2020 141) bezüglich Dispositiv-Ziffer 7 aufzuheben und der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt angemessene, nach vollständiger Auskunftserteilung des Gesuchstellers und Abschluss des Beweisverfahrens abschliessend zu beziffernde Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, mindestens jedoch in folgendem Umfang:
- CHF 1’918.00 vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2022;
- CHF 2’324.00 vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024;
- CHF 3’005.00 ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens
zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten jedes Monats.
3.
Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 19. September 2024 (Geschäfts-Nr. ZES 2020 141) bezüglich Dispositiv-Ziffern 6 und 7 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten/Gesuchstellers.
Mit Berufungsantwort vom 16. Oktober 2024 beantragte der Gesuchsteller bzw. Berufungsgegner die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsführerin (KG-act. 5).
2.
Die Berufungsführerin stellt verschiedene Editionsbegehren im Hinblick auf die Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge. Sie sei auf die Dokumente angewiesen, um die Leistungsfähigkeit des Berufungsgegners zu beurteilen und gestützt darauf die Unterhaltsansprüche zu substantiieren und zu beziffern. Ohne die Edition der detaillierten Auszüge der ausländischen Konten könne nicht abschliessend festgestellt werden, wie viel Einkommen während der unterhaltsrelevanten Zeitperiode effektiv auf die Konten des Berufungsgegners bezahlt worden sei (KG-act. 1, S. 5 ff.). Der Berufungsgegner ist der Ansicht, auf die Auskunftsanträge sei nicht einzutreten, weil es sich um prozessuale Beweisanträge und nicht um ein Auskunftsbegehren handle. Es fehle an einem aktuellen praktischen Interesse und die den Editionsbegehren zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen seien nicht hinreichend. Er sei auch nicht wirtschaftlich Berechtigter der die Edition betreffenden Konti (KG-act. 5, S. 3).
a) Auskunftsbegehren können im Scheidungsverfahren entweder als Rechtsbegehren gestützt auf Art. 170 ZGB oder als Beweisantrag nach Art. 150 ff. ZPO geltend gemacht werden. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Das Gericht kann den andern Ehegatten (oder Dritte) auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Dieser materiell-rechtliche Anspruch kann in einem selbständigen Verfahren als Hauptantrag oder vorfrageweise in einem eherechtlichen Verfahren geltend gemacht werden (Urteil BGer 5A_9/2015 vom 10. August 2015, E. 3.1; vgl. Maier/Schwander, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. A. 2023, Art. 170 ZGB N 3; Urteil Obergericht des Kantons Zürich LY160048-O/U vom 15. Juni 2017, E. 3.1).
Dispositiv
Wird der Auskunftsanspruch gemäss Art. 170 ZGB als Stufenklage im Sinne von Art. 85 Abs. 2 ZPO vorgebracht, ist das Auskunftsbegehren (Hilfsanspruch) mit einer vorerst unbezifferten Leistungsklage (Hauptanspruch) zu verbinden. Es sind demnach zwei voneinander getrennte Rechtsbegehren zu stellen. Die Stufenklage dient der Durchsetzung eines nach Bestand und Umfang unbekannten Anspruchs, wenn die Unkenntnis auf Tatsachen beruht, die in der Sphäre der Gegenpartei liegt. Der materiell-rechtliche Auskunftsanspruch verschafft somit der beweisbelasteten Partei neue Informationen und dient damit der Feststellung des Sachverhalts (Maier, Rechtsbehelfe zur Informationsbeschaffung im Ehegüterrecht bei strittigen Scheidungen, in: ZZZ 51/2020 S. 193-209, S. 196, 201).
Demgegenüber dient der prozessrechtliche Editionsantrag dem Beweis einer bereits bekannten Tatsache. Diejenige Partei, die sich auf Art. 160 ZPO beruft, hat darzutun, welche konkreten Tatsachenbehauptungen mit dem herauszugebenden Dokument bewiesen werden sollen. Sie hat die zu edierende Urkunde genügend zu umschreiben und substantiierte Angaben zu deren Inhalt zu machen. Das heisst, dass der zivilprozessuale Beweisantrag rechtsgenügende Behauptungen darüber voraussetzt, welche Tatsachen die zu edierenden Dokumente beweisen sollen. Bei diesem Vorgehen kann die gesuchstellende Partei einstweilen ein unbeziffertes Rechtsbegehren stellen und sich die Bezifferung des Antrags nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten (Maier, Rechtsbehelfe zur Informationsbeschaffung im Ehegüterrecht bei strittigen Scheidungen, in: ZZZ 51/2020 S. 193-209, S. 196 f., 201).
b) Die Berufungsführerin stellt die Editionsanträge mit von der Hauptsache separaten Rechtsbegehren (KG-act. 1, S. 2). Zur Hauptsache macht sie Unterhaltsansprüche geltend, die sie mit Mindestbeträgen beziffert, wobei sie anfügt, diese seien nach vollständiger Auskunftserteilung und Abschluss des Beweisverfahrens abschliessend zu beziffern (KG-act. 1, S. 3). Als Rechtsgrundlage für die Editionsanträge bezeichnet die Berufungsführerin die Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB. Sie sei zur Bestimmung des massgebenden Einkommens im Hinblick auf die Unterhaltsberechnung auf die zu edierenden Unterlagen angewiesen. Es handelt sich somit nicht um einen prozessualen Editionsantrag im Sinne von Art. 160 ZPO, sondern um materiell-rechtliche Auskunftsanträge gestützt auf Art. 170 ZGB im Hinblick auf die Hauptanträge betreffend Kindes- und Ehegattenunterhalt. Bei der für die Unterhaltsbeiträge anwendbaren zweistufigen Berechnungsmethode werden die Einkommen der Ehegatten dem Bedarf der Familie gegenübergestellt (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 176 ZGB N 29d). Mit den Editionsanträgen verlangt die Berufungsführerin die Herausgabe von Kontoauszügen verschiedener Banken, wobei sie behauptet, der Berufungsgegner sei Inhaber dieser Konti. Demzufolge sind die Anträge grundsätzlich geeignet, allfällige Einkommen des Berufungsgegners nachzuweisen, sodass das Auskunftsgesuch dazu dient, Beweise für die nachträgliche Bezifferung des Hauptanspruchs betreffend Unterhaltsbeiträge zu verschaffen. Folglich handelt es sich um eine Stufenklage im Sinne von Art. 85 Abs. 2 ZPO.
c) Bereits erstinstanzlich stellte die Berufungsführerin in der Eingabe vom 31. März 2021 (Vi-act. A/XIX) Editionsanträge zu den angeblichen Bankkonti des Berufungsgegners bei der J.________ (Bank I) in der Türkei, der K.________ (Bank II) in Puerto Rico und der L.________ (Bank III) in Kanada (Rechtsbegehren Ziffer 5). Dabei gab sie als Rechtsgrundlage ebenfalls den materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB im Hinblick auf die nach dem Beweisverfahren genauer zu beziffernden Unterhaltsanträge an (Vi-act. A/XIX, Rechtsbegehren Ziffer 6 und 8 sowie S. 30 f.). Einzig die Konti der Q.________ (Bank VII) und der R.________ (Bank VIII) in Dubai sind im erstinstanzlichen Editionsantrag nicht aufgeführt. Das dortige Rechtsbegehren bezieht sich nur pauschal auf Konti in Dubai. In diesem Punkt handelt es sich beim zweitinstanzlichen Editionsbegehren um einen neuen Antrag. Sind wie vorliegend nebst Ehegatten- auch Kindesunterhaltsbeiträge zu beurteilen, kommt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Demzufolge können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; vgl. Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Die Auskunftsanträge der Berufungsführerin sind somit novenrechtlich zulässig.
d) Art. 170 ZGB sieht eine umfassende Auskunftspflicht der Ehegatten in wirtschaftlichen Belangen vor. Während eines gerichtlichen Verfahrens trifft die Parteien eine erhöhte Pflicht, einander von sich aus und unaufgefordert über alle für die Regelung des Getrenntlebens und der Scheidungsfolgen massgebenden wirtschaftlichen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen (Urteil BGer 5A_816/2014 vom 3. März 2015 E. 3.3; Maier, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Praxis, Auflösung des ordentlichen Güterstandes bei Scheidung – mit Fallbeispielen, 2024, N 296; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Vorb. zu Art. 175-179 ZGB N 4). Die antragstellende Partei muss im summarischen Eheschutzverfahren glaubhaft darlegen, für welche materiell-rechtlichen Ansprüche sie Auskunft benötigt (Frage des Rechtsschutzinteresses) und weshalb sie zur Geltendmachung dieser Ansprüche auf die Auskünfte und Unterlagen angewiesen ist (Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht). Die Tatsachen, die mit den zu edierenden Unterlagen bewiesen werden sollen, müssen beim Auskunftsbegehren zwar noch nicht behauptet werden. Damit das Auskunftsbegehren nicht zu einer unzulässigen „fishing expedition“ wird, muss die um Auskunft ersuchende Partei aber darlegen, weshalb von den zur Herausgabe verlangten Urkunden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein Beweisergebnis erwartet werden kann (Maier, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Praxis, Auflösung des ordentlichen Güterstandes bei Scheidung – mit Fallbeispielen, 2024, N 303). Scheitert das Auskunftsbegehren bereits am Rechtsschutzinteresse, weil z.B. das Begehren aus blosser Neugier gestellt wird oder die auskunftsersuchende Partei sich die Informationen auch selber beschaffen könnte, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Maier/Schwander, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 170 ZGB N 20), weil es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung handelt (Maier, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Praxis, Auflösung des ordentlichen Güterstandes bei Scheidung – mit Fallbeispielen, 2024, N 310). Kommt das Gericht hingegen nach einer materiellen Beurteilung zum Schluss, dass keine Auskunft zu erteilen ist, ist das Begehren abzuweisen (Maier/Schwander, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 170 ZGB N 20). Das Rechtsschutzinteresse ist demnach von der Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht abzugrenzen (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Vorb. zu Art. 175-179 ZGB N 4d).
e) Wie bereits erwähnt stellte die Berufungsführerin das Auskunftsbegehren, um Informationen zum Einkommen des Berufungsgegners zu erhalten, die sie im Hinblick auf ihre Unterhaltsanträge benötigt. Weil das Einkommen des Berufungsgegners ein wesentlicher Faktor zur Bestimmung der Unterhaltsbeiträge ist, hat die Berufungsführerin grundsätzlich ein rechtlich schützenswertes Interesse an Informationen dazu. Auszüge von Konti des Berufungsgegners sind geeignet, dessen tatsächliches Einkommen nachzuweisen, sodass das Rechtsschutzinteresse an den beantragten Auskünften zu bejahen ist.
f) Die Berufungsführerin macht geltend, der Berufungsgegner verfüge über mehrere Geschäftsbeziehungen ins Ausland, aus denen regelmässig Geldzahlungen auf ausländische Konti des Berufungsgegners gezahlt würden (KG-act. 1, S. 6). Es bestehe ein Lobbying Agreement vom 14. April 2017 zwischen der S.________ und dem Berufungsgegner, das eine Standardvergütung von USD 30’000.00 pro Monat vorsehe sowie verschiedene Rechnungen der S.________, wobei die Zahlungen auf ein auf den Berufungsgegner lautendes Konto bei der J.________ (Bank I) geflossen seien (KG-act. 1, S. 14).
aa) Die Berufungsführerin reichte zunächst ein nicht datiertes und nicht unterzeichnetes Lobbying Agreement zwischen der S.________ und dem Berufungsgegner aus dem Jahr 2019 ein (BB 17 zu Vi-act. A/XIX). Auf dessen Vorhalt hin sagte der Berufungsgegner an der vorinstanzlichen Verhandlung im Wesentlichen, es handle sich um einen Entwurf. Es sei nicht rechtsgültig. Er arbeite nicht für die S.________ (Vi-act. D/36, Fragen 154 f.). Mit ihrem Schlussvortrag reichte die Berufungsführerin ein Lobbying Agreement zwischen der S.________ und dem Berufungsgegner ein, das dieser am 14. April 2017 unterzeichnete (B 4 zu Vi-act. D/93). Der Berufungsgegner entgegnete, der Verdacht liege nahe, dass dieser «neue» Lobbyvertrag eine Fälschung sei und seine Unterschrift nachträglich hinzugefügt worden sei. In Anbetracht der Tatsache, dass die S.________ Kaufverträge Fälschungen seien, liege es nahe, dass im selben Zuge der Lobby-Vertrag ebenfalls eine Fälschung sei (Vi-act. D/95, S. 27). Sodann liegen Belege vor vom 28. März 2019 für „Consulting Fee and Advisory Service“ für USD 70’000.00, vom 30. April 2019 für „Consulting Fee and Advisory Service“ für USD 30’000.00 und vom 25. Juni 2019 für “Consulting Fee” für USD 10’000.00 (BB 24 zu Vi-act. A/XIX). Als Rechnungssteller ist der Berufungsgegner aufgeführt und als Gutschriftskonto wurde ein Konto lautend auf den Berufungsgegner bei der J.________ (Bank I) in der Türkei vermerkt. Die Rechnungen sind allerdings nicht unterzeichnet. Bei seiner Befragung auf die Honorarrechnungen angesprochen, antwortete der Berufungsgegner zunächst ausweichend und erklärte auf Nachfrage hin, er sei an diesem Konto nicht wirtschaftlich berechtigt (Vi-act. D/36, Fragen 66-68). Ebenso befindet sich ein Kontoauszug der J.________ (Bank I) mit Positionen zwischen dem 10. und 17. April 2020 in den Akten, wobei der Name des Berufungsgegners in den Kontoangaben vermerkt ist (BB 18 zu Vi-act. A/XIX). Dieses auf Türkisch verfasste Dokument scheint eine Rechnung für Mobil- und Festnetznummern zu sein.
Die genannten Unterlagen weisen zwar darauf hin, dass die S.________ möglicherweise Einkommen des Berufungsgegners auf ein Konto der J.________ (Bank I) in Istanbul überwies. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass er (weiterhin) von der S.________ Einkommen in wesentlicher Höhe erhält, weshalb der Auskunftsantrag nicht gänzlich unbegründet erscheint. Es ist aber umstritten, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht. Zudem führt die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen den Berufungsgegner ein Strafverfahren, wobei ihm vorgeworfen wird, er habe sich im Zusammenhang mit Aktienverkäufen der T.________ AG des Betrugs und der Geldwäscherei schuldig gemacht. Der Beschuldigte wird verdächtigt, den Verkauf von S.________ Aktien massgeblich organisiert zu haben. Dabei sei den Kunden vorgespiegelt worden, die S.________ sei operativ. Die Kunden seien im Glauben gehalten worden, werthaltige Aktien zu kaufen, die aber mutmasslich wertlos gewesen seien. Das Geld sei nicht in die S.________ geflossen, sondern von ihm oder Dritten vereinnahmt worden, wodurch er sich unrechtmässig bereichert habe (Vi-act. D/117.7, S. 2). Auch wenn bis zum Abschluss des Strafverfahrens die Unschuldsvermutung gilt (Art. 10 Abs. 1 StPO), ist unklar, ob die möglicherweise von der S.________ auf das Konto der J.________ (Bank I) in Istanbul fliessenden Gelder rechtmässig erlangt wurden. Der Berufungsgegner kann aber nicht verpflichtet werden, Einkommen zu erlangen, wenn er sich dadurch möglicherweise strafbar macht (vgl. Art. 5 BV). Weitere Zweifel am Einkommen von der S.________ ergeben sich aus der Anklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen die Anzeigeerstatterin wegen Urkundenfälschung und Betrugsversuchs (KG-act. 5/1). Sie wird beschuldigt, beim Bezirksgericht Höfe gefälschte Aktienkaufverträge der T.________ AG eingereicht zu haben, um das Gericht über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Berufungsgegners getäuscht zu haben (Anklageziffer 3). Die Anklageerhebung bedeutet, dass mindestens ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 324 Abs. 1 StPO), auch wenn für die Berufungsführerin ebenfalls die Unschuldsvermutung gilt (Art. 10 Abs. 1 StPO). Hinzu kommt, dass dem Berufungsgegner, wie noch zu zeigen sein wird, bereits eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % auf der Grundlage des Einkommens von der F.________ AG angerechnet wird. Von einer Unterhaltspartei kann in der Regel kein Arbeitspensum von mehr als 100 % verlangt werden. Das neben einer Vollzeitbeschäftigung erwirtschaftete Einkommen hat ausser Acht zu bleiben (Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 2.135). Hinzu kommt, dass im summarischen Verfahren grundsätzlich von aufwendigen Beweisverfahren abzusehen ist (Urteil BGer 5A_901/2017 vom 27. März 2018 E. 2.3). Die Edition von Kontoauszügen einer Bank in der Türkei wäre innert angemessener Zeit kaum möglich, zumal das betroffene Konto darüber hinaus in ein Strafverfahren mit internationalem Sachverhalt verwickelt ist. Aus sämtlichen genannten Gründen ist der Auskunftsantrag betreffend die Kontoauszüge der J.________ (Bank I) in Istanbul abzuweisen.
bb) Der Berufung sind keine Ausführungen dazu zu entnehmen, dass der Berufungsgegner über ein Konto in Montreal (Kanada) und Puerto Rico verfügen würde und dass auf diese regelmässig Einkommen eingezahlt würden. Mangels Begründung legte die Berufungsführerin nicht glaubhaft dar, dass sie zur Beurteilung des Einkommens des Berufungsgegners auf Auszüge dieser Konti angewiesen sei, weshalb der Auskunftsantrag in diesem Umfang abzuweisen ist.
cc) Betreffend die beiden Konti in Dubai macht die Berufungsführerin geltend, bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 25. Juni 2024 habe der Berufungsgegner gesagt, U.________ sei ein Ex-Kollege, zu dem er früher eine Geschäftsbeziehung betreffend Immobilien in Dubai gehabt habe (KG-act. 1, S. 13). Dem Einvernahmeprotokoll sei zu entnehmen, dass im Juni 2023 Fr. 100’000.00 über ein Bankkonto des Berufungsgegners in Dubai geflossen seien und dass dieser über mehrere Bankkonti in Dubai bei der R.________ (Bank VIII) und der Q.________ (Bank VII) verfüge. Es sei davon auszugehen, dass auch die auf diese Konti in Dubai fliessenden Gelder einkommens- und unterhaltsrelevant seien (KG-act. 1, S. 16).
An der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 25. Juni 2024 sagte der Berufungsgegner, U.________ sei ein Ex-Kollege, mit dem er eine Geschäftsbeziehung betreffend einen Immobiliendeal im Ausland gehabt habe. U.________ sei eine Kommission aus einem Immobiliendeal in Dubai zugestanden. Er habe den Berufungsgegner gebeten, die Kommission aus dem Ausland ins Inland zu überweisen, weil U.________ kein Konto in Dubai gehabt habe. Er (der Berufungsgegner) habe ein Konto bei der R.________ (Bank VIII) und eines habe er bei Q.________ (Bank VII) gehabt (Vi-act. D/117.7, Fragen 319-330). Damit gab der Berufungsgegner zu, über mindestens ein Konto in Dubai zu verfügen. Bei der Kommission, die der Berufungsgegner über sein Konto in Dubai weiterleitete, handelt es sich jedoch nicht um sein eigenes Einkommen. Weitere Hinweise, wonach Einkommen des Berufungsgegners auf ein Konto in Dubai überwiesen wurde, brachte die Berufungsführerin nicht vor. Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass Einkommen des Berufungsgegners auf ein Konto in Dubai floss, weshalb der Auskunftsantrag diesbezüglich abzuweisen ist.
g) Zusammenfassend ist das Editionsbegehren vollumfänglich abzuweisen.
3. Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Unterhaltsberechnung (angef. Verfügung, E. 7.a), insbesondere zum massgebenden Einkommen der Parteien (angef. Verfügung, E. 7.b und 7.c.aa), kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG; BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 7). Die Berufungsführerin moniert die Höhe des dem Berufungsgegner angerechneten Einkommens.
a) Gemäss Vorinstanz habe der Berufungsgegner im Eheschutzgesuch ausgeführt, er sei Geschäftsführer der F.________ AG und verdiene rund Fr. 15’000.00 brutto pro Monat. In der Folge zeigte sie detailliert Ungereimtheiten betreffend das Einkommen des Berufungsgegners von der F.________ AG auf. So passe die Behauptung des Berufungsgegners, er habe im Jahr 2019 zwei Monate unbezahlten Urlaub bezogen, weil er unter der Trennung der Parteien gelitten habe, nicht zu den WhatsApp-Nachrichten der Parteien und den Überweisungen der F.________ AG auf das M.________ (Bank IV)-Konto des Berufungsgegners. Die Überweisungen würden weder mit dem Lohnausweis 2019 noch mit dem Arbeitsvertrag übereinstimmen. Die Überweisungen im Jahr 2020 würden ebenfalls nicht mit dem Lohnausweis 2020 übereinstimmen und letzterer stimme wiederum nicht mit dem Arbeitsvertrag und den Aussagen des Berufungsgegners überein. Eine weitere Ungereimtheit bestehe zwischen dem im Anmeldeformular für Mietinteressenten vom 17. April 2020 sowie in Lohnblättern für Januar und Februar 2020 angegebenen Lohn und den Überweisungen der F.________ AG. Auffällig sei zudem, dass keines der Lohnblätter eine Kinderzulage ausweise. Im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der F.________ AG sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Verwaltungsrat der F.________ AG dem Berufungsgegner am 1. Dezember 2020 den Betrag von Fr. 20’000.00 überwiesen habe und ein Zahlungsauftrag vom Konto der F.________ AG an die V.________ AG mit dem Ausführungsdatum vom 8. Juli 2020 die Mitteilung „C.________“ aufweise. Zudem habe der Berufungsgegner ausgesagt, er könne sich nicht erinnern, wie sein Arbeitsverhältnis zu Ende gegangen sei. Er könne nicht sagen, ob die Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt sei. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sei normalerweise ein Ereignis, an deren Grund sich ein Arbeitnehmer problemlos erinnern könne. Diese Aussage bekräftige die Einschätzung, dass zwischen dem Berufungsgegner und der F.________ AG bloss ein Scheinarbeitsverhältnis bestanden habe. Somit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Überweisungen der F.________ AG Lohnzahlungen gewesen seien. Sodann hegte die Vorinstanz erhebliche Zweifel am Bestand der vom Berufungsgegner behaupteten Arbeitsverhältnisse mit der W.________ GmbH, der G.________ GmbH und der X.________ AG. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die in den Akten ersichtlichen Geldzuflüsse an den Berufungsgegner nicht mit den eingereichten Unterlagen der von ihm behaupteten Arbeitsverhältnisse übereinstimmen würden und damit nicht erklärt werden könnten. Es könne nicht festgestellt werden, wie hoch das Einkommen des Berufungsgegners sei, d.h. welchen Lebensstandard sich die Familie geleistet habe oder hätte leisten können. Es müsse daher zur Festlegung der Unterhaltsbeiträge auf ein hypothetisches Einkommen abgestützt werden (angef. Verfügung, E. 7.c.bb/cc).
b) Die Berufungsführerin macht geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unrichtig fest, indem sie unterstelle, die Lohnzahlungen der F.________ AG seien keine effektiven Lohnzahlungen oder gar Geldzuflüsse deliktischer Herkunft. Indem die Vorinstanz das Bestehen des Arbeitsverhältnisses bezweifle, unterstelle sie nicht nur dem Berufungsgegner, sondern auch der Arbeitgeberin in unrechtmässiger Weise indirekt eine Urkundenfälschung. Hierfür gebe es jedoch keinerlei Hinweise. Die Abweichung der Auszahlungen 2019 gemäss den M.________ (Bank IV)-Kontobelegen vom Lohnausweis 2019 sei für sich kein hinreichendes Indiz, um von einem Scheinarbeitsverhältnis oder gar einer deliktischen Herkunft des Geldes auszugehen. Auch dass der Berufungsgegner nicht sofort habe sagen können, wie das Arbeitsverhältnis geendet habe, sei kein Indiz für ein angebliches Scheinarbeitsverhältnis. Die Tätigkeit bei der F.________ AG stelle auch keine von der Verfügung der FINMA umfasste finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit dar und stehe in keinem Zusammenhang mit der laufenden Strafuntersuchung wegen Wirtschaftskriminalität. Es sei davon auszugehen, dass er tatsächlich nie für die W.________ GmbH, die G.________ GmbH, die M.________ (Bank IV) oder die X.________ AG erwerbstätig gewesen sei. Somit sei mindestens auf das zuletzt bei der F.________ AG erzielte Einkommen von Fr. 13’455.85 netto pro Monat abzustellen. Dass dem Berufungsgegner die Erzielung eines solchen Einkommens nicht möglich oder zumutbar sei, habe der Berufungsgegner nie substantiiert behauptet, geschweige denn belegt. Suchbemühungen nach einer entsprechenden Arbeitsstelle habe er nie ins Recht gelegt (KG-act. 1, S. 8-14).
c) Der Berufungsgegner behauptete im Eheschutzgesuch, sein Einkommen als Geschäftsführer der F.________ AG betrage rund Fr. 15’000.00 brutto pro Monat (Vi-act. A/I, S. 5). Gemäss Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 2018 war der Berufungsgegner ab 1. Januar 2019 als Geschäftsführer der F.________ AG mit einem Pensum von 100 % und einem Bruttolohn von Fr. 15’000.00 angestellt (KB 11 zu Vi-act. A/VI). Die Berufungsführerin reichte Lohnblätter der Monate Mai, Juni, August und Oktober 2019 ein, die einen Bruttolohn von Fr. 15’000.00 und einen Nettolohn von Fr. 13’507.50 ausweisen (BB 27 zu Vi-act. A/XIX). Der Berufungsgegner legte seinerseits Lohnblätter für die Monate Januar bis März 2020 ins Recht, denen ein Bruttolohn von Fr. 15’000.00 und ein Nettolohn von Fr. 13’455.85 zu entnehmen ist (KB 3 zu Vi-act. A/VI). Die genannten Belege stimmen demzufolge mit dem Arbeitsvertrag und den (anfänglichen) Behauptungen des Berufungsgegners überein.
d) Dem Lohnausweis 2019 ist ein Bruttoeinkommen von Fr. 150’000.00 und ein Nettoeinkommen von Fr. 135’075.00 zu entnehmen (KB 4 zu Vi-act. A/VI). Der Berufungsgegner behauptete, im Jahr 2019 zwei Monate unbezahlten Urlaub bezogen zu haben, weil er unter der Trennung der Parteien gelitten habe (Vi-act. A/VIa, S. 35). Die Lohnsumme gemäss Lohnausweis 2019 wäre damit erklärbar. Die F.________ AG überwies die Löhne 2019 auf das M.________ (Bank IV)-Konto des Berufungsgegners (Lohnblätter in BB 27 zu Vi-act. A/XIX). Die Parteien trennten sich am 1. Oktober 2019 (angef. Verfügung, E. 3 und Dispositivziffer 1). Gemäss den Lohnblättern August und Oktober 2019 betrug der Nettolohn für diese Monate Fr. 13’507.50 (BB 27 zu Vi-act. A/XIX). Für die Monate September, November und Dezember 2019 liegen keine Lohnblätter in den Akten. Dem Auszug des M.________ (Bank IV)-Kontos sind im Jahr 2019 folgende Überweisungen der F.________ AG zu entnehmen (KB 11 zu Vi-act. D/87; im Vergleich dazu die Nettoeinkommen gemäss den in BB 27 zu Vi-act. A/XIX vorhandenen Lohnblättern):
Kontoauszug 2019 Lohnblätter
01.02.2019 Fr. 11’589.00
01.03.2019 Fr. 11’589.00
29.03.2019 Fr. 11’589.00
30.04.2019 Fr. 11’589.00
25.05.2019 Fr. 13’507.50
30.06.2019 Fr. 11’589.00
27.06.2019 Fr. 13’500.00 25.06.2019 Fr. 13’507.50
03.07.2019 Fr. 13’776.95
31.07.2019 Fr. 13’507.50
30.08.2019 Fr. 13’776.50 25.08.2019 Fr. 13’507.50
30.09.2019 Fr. 8’000.00
08.10.2019 Fr. 5’776.50
01.11.2019
Fr. 13’776.50 25.10.2019 Fr. 13’507.50
TOTAL Fr. 140’058.95
Somit erfolgten auf das M.________ (Bank IV)-Konto zwölf Zahlungen, wobei diejenigen Ende September und Anfang Oktober wesentlich tiefer ausfielen und im Mai keine Gutschrift verzeichnet ist. Im Juni, August und November ist zudem eine Diskrepanz zwischen dem Nettolohn gemäss Lohnblatt und dem effektiv ausbezahlten Betrag ersichtlich. Schliesslich stimmt der Totalbetrag der Zahlungen auf das M.________ (Bank IV)-Konto nicht mit dem Nettoeinkommen im Lohnausweis 2019 von Fr. 135’075.00 überein (KB 4 zu Vi-act. A/VI). Die Differenz zwischen dem Lohnausweis 2019 und dem behaupteten Nettoeinkommen konnte der Berufungsgegner an seiner Befragung nicht erklären (Vi-act. D/36, Frage 25). An die knapp ein Jahr zuvor in der Rechtsschrift vom 28. Mai 2020 aufgestellte Behauptung, er habe zwei Monate unbezahlten Urlaub bezogen (Vi-act. A/VIa, S. 35), konnte er sich anscheinend nicht erinnern. Der Urlaubsbezug ist denn auch in keinerlei Weise belegt. Im Übrigen fällt auf, dass die Überweisungen auf das M.________ (Bank IV)-Konto, im Gegensatz zu den Nettolöhnen in den Lohnblättern, unterschiedlich hoch ausfallen, was dem fixen Einkommen gemäss Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 2018 widerspricht (KB 11 zu Vi-act. A/VI). Zudem sagte der Berufungsgegner an seiner Befragung, der Anfangslohn (seit 1. Januar 2019) habe Fr. 13’500.00 betragen, er habe nie eine Lohnerhöhung erhalten, sein Einkommen habe sich bis zur Kündigung nicht verändert (Vi-act. D/36, Fragen 20-22, 29). Damit widerspricht der Berufungsgegner dem Umstand, dass der auf das M.________ (Bank IV)-Konto ausgezahlte Lohn in den ersten Monaten 2019 mehr als Fr. 2’000.00 tiefer lag als im zweiten Halbjahr.
Gemäss Lohnausweis 2020 erzielte der Berufungsgegner von Januar bis Juni 2020 einen Nettolohn von Fr. 63’824.00 (KB 7a zu Vi-act. D/87), was Fr. 10’637.33 pro Monat entspräche. Die Lohnblätter Januar bis März 2020 weisen einen Nettolohn von je Fr. 13’455.85 aus (KB 3 zu Vi-act. A/VI). Dem Kontoauszug der M.________ (Bank IV) sind die folgenden Gutschriften der F.________ AG zu entnehmen (KB 11 zu Vi-act. D/87):
Kontoauszug 2020 Lohnblätter
24.01.2020 Fr. 13’455.85
28.02.2020 Fr. 10’000.45 25.02.2020 Fr. 13’455.85
25.03.2020 Fr. 13’455.85
17.04.2020 Fr. 13’776.50
05.05.2020 Fr. 13’455.85
29.05.2020 Fr. 13’455.85
29.06.2020
Fr. 13’455.85
TOTAL Fr. 64’144.45
Auffällig ist, dass für die ersten drei Monate zwar Lohnblätter vorhanden sind, denen ein mit dem Arbeitsvertrag übereinstimmender Nettolohn zu entnehmen ist. Der M.________ (Bank IV)-Konto-Auszug weist aber in den Monaten Januar und März 2020 keine entsprechenden Gutschriften aus. Die Gutschrift im Februar 2020 ist viel tiefer als auf dem Lohnblatt. Zudem stimmt der Lohnausweis 2020 weder mit den Zahlungseingängen auf dem M.________ (Bank IV)-Konto überein noch ist der damit ausgewiesene durchschnittliche Nettolohn mit den Lohnblättern vereinbar. Schliesslich reichte die Berufungsführerin Lohnblätter für die Monate Januar und Februar 2020 ein, wonach der monatliche Bruttolohn Fr. 24’180.00 und der Nettolohn Fr. 22’016.50 betragen haben sollen (BB 27 zu Vi-act. A/XIX). Ebenso ist den beklagtischen Beilagen ein Mietinteressentenformular vom 17. April 2020 zu entnehmen, worin der Berufungsgegner beim monatlichen Einkommen handschriftlich „ca. 24 K Fixgehalt“ einfügte (BB 25 zu Vi-act. A/XIX). An seiner Befragung erklärte er, eine Lohnerhöhung sei angekündigt worden, habe aber nie stattgefunden. Der Arbeitgeber habe ihm zugesichert, mehr Lohn zu bezahlen, das sei aber in die Brüche gegangen. Das sei das mit den Fr. 24’000.00 auf dem Beleg gewesen (Vi-act. D/36, Frage 22). Ob die Lohnblätter Januar und Februar 2020 mit den höheren Einkommen tatsächlich von der Arbeitgeberin ausgestellt wurden, kann nicht beurteilt werden, ist aber fraglich, zumal für die gleichen Monate Lohnblätter existieren, deren Lohnhöhe ungefähr mit dem Arbeitsvertrag übereinstimmen und in den Monaten Januar und Februar 2020 auf dem M.________ (Bank IV)-Konto keine derart hohen Gutschriften verzeichnet sind (KB 3 zu Vi-act. A/VI). Immerhin ist den oben aufgelisteten Zahlen zu entnehmen, dass die Lohnblätter Januar, Februar, März 2020 und die Zahlungseingänge vom Mai und Juni konstant ein Nettoeinkommen von Fr. 13’455.85 ausweisen.
Zusammenfassend ergeben sich verschiedene Ungereimtheiten betreffend die Höhe des in den Jahren 2019 und 2020 tatsächlich erzielten Nettoeinkommens von der F.________ AG. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, auf das zuletzt konstante Einkommen im Jahr 2020 von Fr. 13’455.85 abzustellen, zumal mit den Lohnblättern (KB 3 zu Vi-act. A/VI) und dem Kontoauszug (KB 11 zu Vi-act. D/87) effektive Zahlungen ausgewiesen sind. Davon abgesehen ist mit den eingereichten Unterlagen glaubhaft, dass es sich bei den Gutschriften der F.________ AG zugunsten des M.________ (Bank IV)-Kontos des Berufungsgegners um Lohnzahlungen handelt: Es sind verschiedene Lohnblätter, zwei Lohnausweise (KB 7 zu Vi-act. D/87) und ein Arbeitsvertrag (KB 1 zu Vi-act. D/87) vorhanden. Zudem deklarierte der Berufungsgegner das unselbständige Einkommen in der Steuererklärung (Steuererklärungen 2019 und 2020 mit Lohnausweis im Anhang: KB 15a und 15b zu Vi-act. D/87) und die Ausgleichskasse zahlte ihm Arbeitslosengelder aus (KB 9 zu Vi-act. D/87). Wie die Berufungsführerin zutreffend erklärt, genügen die geringen Differenzen zwischen den Lohnbelegen und den effektiven Auszahlungen an den Berufungsgegner sowie seine Aussage, dass er sich an den Beendigungsgrund des Arbeitsverhältnisses nicht genau erinnern könne, nicht, um von einem Scheinarbeitsverhältnis zwischen der F.________ AG und dem Berufungsgegner auszugehen (KG-act. 1 N 27), jedenfalls nicht in dem vorliegenden summarischen Verfahren.
e) Am 13. April 2020 kündigte die F.________ AG das Arbeitsverhältnis per 1. Mai 2020 (KB 9 zu Vi-act. A/VI). Der vorinstanzliche Einzelrichter sprach den Berufungsgegner auf nach der angeblichen Kündigung von diesem unterschriebene Geschäftsdokumente an, worauf der Berufungsgegner ausweichend antwortete. Seine Rechtsvertreterin erklärte anschliessend auf diese Frage, bei der Kündigung sei ein Fehler aufgetreten. Die Kündigungsfrist habe nachträglich richtig berechnet und eingehalten werden müssen. Das Arbeitsverhältnis habe erst am 30. Juni 2020 geendet (Vi-act. D/36, Frage 44). Damit übereinstimmend informierte die Arbeitslosenkasse den Berufungsgegner am 18. Mai 2020, dass die anwendbare gesetzliche Kündigungsfrist zwei Monate betrage, weshalb das Arbeitsverhältnis nach dem Kündigungsschreiben vom 13. April 2020 bis am 30. Juni 2020 andauere (Vi-act. KB 32). Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 bestätigte die F.________ AG, dass der Berufungsgegner bis am 30. Juni 2020 weiterbeschäftigt werde (Vi-act. KB 33). Demzufolge erhielt der Berufungsgegner wie oben festgestellt bis Ende Juni 2020 Lohnzahlungen von der F.________ AG; insbesondere umfasst der Lohnausweis 2020 den Zeitraum vom 1. Januar bis am 30. Juni (KB 7a zu Vi-act. D/87). Das RAV Lachen korrigierte mit Schreiben vom 8. Juni 2020 das Anmeldedatum des Berufungsgegners vom 1. Mai 2020 auf 1. Juli 2020 (BB 18 zu Vi-act. A/VIII). Demzufolge ist glaubhaft, dass der Berufungsgegner – entgegen dem Kündigungsschreiben vom 13. April 2020 – bis Ende Juni 2020 bei der F.________ AG angestellt war. Die Unterzeichnung des Brokerage Agreements vom 8. Juni 2020 durch den Berufungsgegner im Namen der F.________ AG (BB 15 zu Vi-act. A/VIII), der Maklervertrag vom 5. Juni 2020, worin der Berufungsgegner zwar als Vertreter der F.________ AG aufgeführt ist, seine handschriftliche Unterzeichnung jedoch fehlt (BB 17 zu Vi-act. A/VIII), und die Rechnungen der Y.________ AG für den Monat Juni 2020 betreffend verschiedene Mobiltelefonnummern, welche die Adresse „F.________ AG“ aufweisen (BB 16 zu Vi-act. XIX), sprechen deshalb nicht gegen die Angaben des Berufungsgegners. Im Übrigen erklärte der Berufungsgegner zwar tatsächlich, er könne nicht sagen, ob die Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt sei, oder ob er sich geäussert habe, weil er so genervt gewesen sei (Vi-act. D/36, Frage 33). Er umschrieb jedoch die weiteren Umstände, d.h. seine Unzufriedenheit mit der Arbeit und die aufkommende Corona-Krise (Vi-act. D/36, Frage 32). Folglich ist für das vorliegende summarische Verfahren ausreichend glaubhaft, dass das Arbeitsverhältnis mit der F.________ AG per 1. Juli 2020 tatsächlich endete.
Daran ändert der Umstand nichts, dass die F.________ AG am 8. Juli 2020 den Betrag von Fr. 45’000.00 mit dem Vermerk „C.________“ an die V.________ AG überwies (BB 15 zu Vi-act. A/XIX). Es ist zwar nicht üblich, dass eine Arbeitgeberin eine Reise eines Mitarbeiters nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt, doch kann mangels weiterer Angaben weder festgestellt werden, ob es sich um eine Geschäfts- oder Privatreise handelte, noch ob die Reise vor oder nach dem 30. Juni 2020 stattfand. Insofern kann dieser Beleg nicht zur Klärung des Arbeitsverhältnisses oder des Einkommens des Berufungsgegners beitragen.
f) Dass der Berufungsgegner in der Folge trotz eingereichter Arbeitsverträge effektiv nie für die W.________ GmbH, die G.________ GmbH oder die X.________ AG tätig war, ist zweitinstanzlich nicht umstritten (vgl. KG-act. 1, S. 14; KG-act. 5, S. 7).
g) Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der F.________ AG bezog der Berufungsgegner ab Juli 2020 Arbeitslosengelder (Vi-act. D/81.5). Es ist derzeit nicht erstellt, dass er eine neue Anstellung erlangte (vgl. KG-act. 5, S. 11; Aussage des Berufungsgegners: Vi-act. D/36, Frage 5). Die Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosengeldern endete am 30. Juni 2022 (Vi-act. D/81.5), sodass davon ausgegangen werden muss, dass der Berufungsgegner aktuell kein Einkommen erzielt. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der unterhaltspflichtigen Person auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es also nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 143 III 233 E. 3.2).
h) Der Berufungsgegner legte keine Suchbemühungen vor, die glaubhaft machen könnten, ihm sei die Aufnahme einer Arbeit nicht zumutbar und/oder nicht möglich. Im Gegenteil auferlegte ihm das Amt für Arbeit am 22. Februar 2021 acht Einstelltage seiner Arbeitslosenentschädigung, weil er sich im Dezember 2020 um keine neue Arbeitsstelle beworben hatte (Vi-act. D/76.2, S. 9). Im Dezember 2021 wurden ihm sechzehn Einstelltage (Vi-act. D/81.23) und im Januar 2022 21 Einstelltage (Vi-act. D/81.24) angerechnet, wobei aber der Einstellgrund nicht aufgeführt ist.
i) Für die Zumutbarkeit einer Arbeit entscheidend sind beispielsweise die berufliche Qualifikation, das Alter, der Gesundheitszustand und die Lage auf dem Arbeitsmarkt (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 176 ZGB N 34a) sowie die bisherigen und künftigen Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, Sprachkenntnisse und die persönliche sowie geografische Flexibilität (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 782).
aa) Der 35 Jahre alte Berufungsgegner gab an der vorinstanzlichen Befragung an, er habe in Deutschland eine kaufmännische Ausbildung absolviert (Vi-act. D/36, Frage 36). Im Alter von 18 Jahren sei er etwa zwei, drei Jahre für einen Immobilienvertrieb und danach während langer Zeit in der Gastronomie tätig gewesen. Er habe sich zum Restaurantleiter hochgearbeitet. Dann habe er durch einen Kollegen die Möglichkeit erhalten, in der Schweiz in verschiedene Bereiche hineinzuschauen. So habe er in der Finanzwirtschaft Fuss gefasst (Frage 37). Im Finanzwesen habe er sich weitergebildet, aber er habe keine anerkannte Ausbildung (Frage 38). Der Berufungsgegner arbeitete zuletzt bei der F.________ AG als Geschäftsführer (Vi-act. D/36, Fragen 15 f.). Diese bezweckte die Erbringung von Finanzdienstleistungen insbesondere im Immobilienbereich sowie die Beratung von Unternehmen (Vi-act. KB 30).
Die Berufungsführerin moniert, die Vorinstanz hätte nicht auf die reinen Parteibehauptungen des Berufungsgegners zu seiner Ausbildung und seiner Berufslaufbahn abstellen dürfen (KG-act. 1, S. 19). Den Akten sind dazu keine Unterlagen zu entnehmen. Die Berufungsführerin bestritt aber die entsprechenden Aussagen des Berufungsgegners weder in ihrem Schlussvortrag (Vi-act. D/93) noch in den weiteren (Noven-)Eingaben. Ebenso wenig stellte sie diesbezüglich Beweisanträge. Den Akten sind keine Umstände zu entnehmen, die nahelegen würden, dass die Aussagen des Berufungsgegners nicht zuträfen. Die Berufungsführerin macht auch nichts Dergleichen geltend. Die Angaben des Berufungsgegners sind demnach im vorliegenden summarischen Verfahren als glaubhaft zu betrachten.
bb) An der vorinstanzlichen Befragung sagte der Berufungsgegner sinngemäss, er strebe eine Homeoffice-Arbeit mit einem Pensum von 50 % an, was Teil seines Betreuungskonzepts für E.________ sei (Vi-act. D/36, Frage 5). Die Vorinstanz sprach dem Berufungsgegner – nach einer Übergangsregelung von 18 Wochen ab Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2024, die inzwischen abgelaufen ist – ein Besuchsrecht für E.________ an jedem zweiten Wochenende abwechslungsweise an einem Samstag bzw. Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu (angef. Verfügung, Dispositivziffer 4). Demnach beschränkt das Besuchsrecht die Arbeitstätigkeit des Berufungsgegners nicht. Andere Gründe für ein Teilzeitpensum brachte er nicht vor, weshalb es ihm zumutbar ist, in Vollzeit tätig zu sein.
cc) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA wies den Berufungsgegner mit Verfügung vom 29. März 2022 an, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die notwendige Bewilligung unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen (Vi-act. D/97.1). Zudem ist, wie bereits erwähnt, bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ein Strafverfahren gegen den Berufungsgegner wegen Betrugs und Geldwäscherei hängig (Vi-act. D/117.7). Auch wenn bis zu einem rechtskräftigen Endentscheid im Strafverfahren die Unschuldsvermutung gilt (Art. 10 Abs. 1 StPO), wird es dem Berufungsgegner aktuell kaum möglich sein, eine Anstellung in der Finanzbranche zu erhalten. In der Gastronomie hat er zwar Erfahrung, er kann aber auch in diesem Bereich keine Aus- oder Weiterbildung vorweisen. Im Familienrecht, insbesondere im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt, gilt der Grundsatz, dass die vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen ist (Anstrengungspflicht), auch wenn dadurch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen eingeschränkt wird (BGE 147 III 265 E. 7.4). Deshalb ist dem Berufungsgegner zumutbar, mit seiner abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung im ursprünglichen Tätigkeitsbereich der Immobilienbranche eine Anstellung zu finden. Der statistische Lohnrechner (Salarium) 2022 des Bundesamts für Statistik berechnet mit den angewandten Kriterien (Grundstücks- und Wohnungswesen, Zentralschweiz, Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen, ohne Kaderfunktion, abgeschlossene Berufsausbildung, Alter 35, Dienstjahre 3, Wochenstunden 42, Geschlecht Mann, Niedergelassene Kat. C, 20-49 Beschäftigte, 13 Monatslöhne) einen Medianlohn von brutto Fr. 5’901.00. Die Vorinstanz ging demnach zu Recht von einem anrechenbaren monatlichen Bruttolohn von rund Fr. 5’900.00 aus. Davon zog sie rund 13 % Sozialversicherungsbeiträge ab, sodass ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5’110.00 resultierte, was in summarischer Betrachtung plausibel ist und die Berufungsführerin nicht rügt.
j) Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsgegner das hypothetische Einkommen rückwirkend ab 1. Oktober 2019 (Trennungszeitpunkt) an (angef. Verfügung, E. 7.d.aa).
aa) Grundsätzlich ist bei der Unterhaltsberechnung vom effektiv erzielten Einkommen auszugehen (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 776), wozu auch Arbeitslosengelder zählen (Spycher/Hausheer, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. 1 N 55; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 757). Der Berufungsgegner erhielt bis am 30. Juni 2020 Lohnzahlungen der F.________ AG (Lohnausweis 2020: KB 7a zu Vi-act. D/87). Das ihm durchschnittlich pro Monat anrechenbare Einkommen von netto Fr. 13’455.85 (s.o.) ist bis zu diesem Zeitpunkt massgebend. Ab 1. Juli 2020 bezog der Berufungsgegner folgende Arbeitslosengelder (Vi-act. D/81.5-81.24):
Juli 2020 Fr. 7’552.20 5 Einstelltage
August 2020 Fr. 8’810.85
vermittlungsunfähig vom 11.09.2020 bis 18.11.2020 (Vi-act. D/81.7)
November 2020 Fr. 0.00 8 kontrollierte Tage/Einstelltage
Dezember 2020 Fr. 9’650.00
Januar 2021 Fr. 5’452.85 8 Einstelltage
Februar 2021 Fr. 8’389.00
März 2021 Fr. 9’647.30
April 2021 Fr. 9’227.85 an Betreibungsamt überwiesen
Mai 2021 Fr. 8’808.40
Juni 2021 kein Beleg vorhanden
Juli 2021 Fr. 9’227.85
August 2021 Fr. 9’227.85
September 2021 Fr. 9’227.85
Oktober 2021 Fr. 8’808.40
November 2021 Fr. 9’227.85
Dezember 2021 Fr. 2’936.15 16 Einstelltage
Januar 2022 Fr. 0.00 21 Einstelltage
Weil wie erwähnt das tatsächlich erzielte Einkommen massgebend ist und nicht bei allen Einstelltagen der Grund dieser Sanktion ersichtlich ist, kann nur das effektiv ausgezahlte Arbeitslosengeld angerechnet werden. In den vierzehn Monaten Juli, August und Dezember 2020 sowie Januar bis Mai und Juli bis Dezember 2021 erhielt der Berufungsgegner Arbeitslosengelder von durchschnittlich Fr. 8’299.60 pro Monat.
bb) Demzufolge ist dem Berufungsgegner von Oktober 2019 bis Juni 2020 ein effektives Nettoeinkommen von Fr. 13’455.85 und ab Juli 2020 bis Dezember 2021 ein solches von Fr. 8’299.60 anzurechnen.
cc) Grundsätzlich dürfen hypothetische Einkünfte nicht rückwirkend angerechnet werden. Der betroffenen Person ist zur Umstellung ihrer Lebensverhältnisse eine Übergangsfrist zu gewähren (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 863). Anders verhält es sich demgegenüber, wenn die unterhaltspflichtige Person schon bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachging und ihre vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllte. Denn in diesem Fall bedarf es keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, damit die unterhaltspflichtige Person eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten und hierzu ihre Lebensverhältnisse umstellen kann (BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.5; vgl. BGer 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 4.2.1; vgl. Spycher/Hausheer, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. 1 N 109).
Der Berufungsgegner war vor seinem Stellenverlust bei der F.________ AG in Vollzeit erwerbstätig. Anfänglich leistete er auch Unterhaltsbeiträge (Vi-act. D/36, Aussage Berufungsgegner: bis April 2021, S. 41 f., Fragen 3-6; Aussage Berufungsführerin: bis August 2020, danach einzelne Beträge, S. 77, Fragen 24-31). Nach seiner Kündigung bezog er von Juli 2020 bis Dezember 2021, d.h. während 18 Monaten, Arbeitslosengelder. Währenddessen hätte er ausreichend Zeit gehabt, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Im Vergleich zu seiner Anstellung bei der F.________ AG werden ihm für das hypothetische Einkommen keine veränderten Lebensumstände zugemutet. Insbesondere ist seine Erwerbstätigkeit nicht durch das Besuchsrecht für E.________, das lediglich an den Wochenenden stattfindet, eingeschränkt. Dem Berufungsgegner muss somit keine Anpassungsfrist gewährt werden. Das hypothetische Einkommen ist vielmehr ab Januar 2022 anzurechnen.
k) Die Berufungsführerin macht des Weiteren geltend, es seien zusätzliche Geschäftsbeziehungen des Berufungsgegners umstritten. Aus verschiedenen Beilagen ergebe sich, dass der Berufungsgegner Aktien der S.________ besitze und solche verkauft habe. Zudem seien Provisionsvereinbarungen und die Zahlung von Provisionen belegt. Eine Kündigung der Provisionsvereinbarungen habe der Berufungsgegner nie belegt, weshalb als erstellt gelten müsse, dass diese Verträge weiterhin Gültigkeit hätten und er eine monatliche Standardvergütung von USD 30’000.00 ausbezahlt erhalte. Der Berufungsgegner habe allein aus den fünf im Recht liegenden Rechnungen im Jahr 2019 ein Zusatzerwerbseinkommen von mindestens Fr. 22’625.00 pro Monat generiert. Aus dem strafrechtlichen Einvernahmeprotokoll vom 25. Juni 2024 werde ersichtlich, dass er über mehrere Bankkonten in Dubai verfüge. Es sei davon auszugehen, dass auch auf diese Konten einkommens- und unterhaltsrelevante Gelder fliessen. Schliesslich fehle ein rechtsgenügender Beweis, dass die aus den Akten ersichtlichen Geldzuflüsse auf in- und ausländische Bankkonten ganz oder teilweise aus deliktischer Herkunft stammen würden. Trotz laufender Strafuntersuchung gelte die Unschuldsvermutung. Widersprüche zwischen den Angaben des Berufungsgegners und den Beilagen sowie die Verletzung der Auskunfts- und Offenlegungspflicht des Berufungsgegners könnten nicht als Indiz für eine unrechtmässige Geldbeschaffung angesehen werden, sondern seien bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Im Beweisergebnis hätte auf das Fortbestehen der Vereinbarungen mit der S.________ und die Weiterzahlung der Provisionen abgestellt werden müssen (KG-act. 1, S. 14-16).
aa) Dem Berufungsgegner wird bereits ein (hypothetisches) Erwerbseinkommen mit einem Vollzeitpensum angerechnet. In der Regel kann einer unterhaltsverpflichteten Person die Ausübung eines über 100 % liegenden Arbeitspensums nicht zugemutet werden (Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 285 ZGB N 136). Zudem führt die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wie bereits erwähnt ein Strafverfahren gegen den Berufungsgegner wegen gewerbsmässigen Betrugs und Geldwäscherei (Vi-act. D/117.7, Frage 2). Ihm wird vorgeworfen, den Verkauf von S.________ Aktien massgeblich organisiert zu haben und dabei die Kunden/Käufer über die Werthaltigkeit der Aktien, die operative Tätigkeit der T.________ AG und den Geldfluss getäuscht zu haben (vgl. Vi-act. D/117.7, Frage 3). Solange das Strafverfahren nicht abgeschlossen ist, gilt wie ebenfalls bereits erwähnt die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Zudem liegen weitere Ungereimtheiten betreffend das angebliche Einkommen des Berufungsgegners von der T.________ AG vor: das nicht unterzeichnete Lobbying Agreement zwischen der S.________ und dem Berufungsgegner aus dem Jahr 2019 (BB 17 zu Vi-act. A/XIX); das nachträglich eingereichte, unterzeichnete, aber angeblich gefälschte Lobbying Agreement vom 14. April 2017 (B 4 zu Vi-act. D/93); die Honorarrechnungen vom 28. März 2019, 30. April 2019 und 25. Juni 2019 (BB 24 zu Vi-act. A/XIX), wobei der Berufungsgegner am Gutschriftskonto nicht wirtschaftlich berechtigt sein will (Vi-act. D/36, Fragen 66-68); die Anklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich vom 19. September 2024 gegen die Berufungsführerin wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Betrugsversuchs (KG-act. 5/1; vgl. zum Ganzen oben E. 2.f). Vor diesem Hintergrund konnte bislang nicht zweifellos geklärt werden, ob ein rechtsgültiges Arbeitsverhältnis mit der T.________ AG oder der S.________ bestand und weiterhin besteht. Insgesamt rechtfertigt es sich im hier massgeblichen summarischen Verfahren deshalb nicht, dem Berufungsgegner ein – ohnehin überobligatorisches – Einkommen aus einer möglicherweise unrechtmässigen Erwerbstätigkeit zuzumuten, weshalb kein Einkommen von der T.________ AG anzurechnen ist.
5. Die Vorinstanz rechnete der Berufungsführerin bei einem Pensum von 50 % als Chefarztsekretärin ab Januar 2025 ein hypothetisches Einkommen von monatlich netto Fr. 2’355.00 an (angef. Verfügung, E. 7.b.bb), was sie akzeptiert (KG-act. 1, S. 7) und was zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt.
6. Bei der Bedarfsberechnung moniert die Berufungsführerin verschiedene Positionen (KG-act. 1, S. 20 ff.). Darauf ist bei den nachfolgenden Bedarfsberechnungen im Einzelnen einzugehen.
a) Phase 1: Oktober 2019 bis Juni 2020
aa) Bei der Bedarfsermittlung ist von den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BlSchK 2009, S. 193 ff.; nachfolgend: SchKG-Richtlinien) auszugehen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Auch wenn die Berufungsführerin im Kanton Zürich wohnte, kommen entgegen ihrer Ansicht (KG-act. 1, S. 22) nicht die Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich zur Anwendung. Für den alleinstehenden Berufungsgegner ist ein Grundbetrag von Fr. 1’200.00, für die alleinerziehende Berufungsführerin ein solcher von Fr. 1’350.00 und für das unter zehnjährige Kind E.________ von Fr. 400.00 massgebend (Ziff. I SchKG-Richtlinie).
bb) Die Berufungsführerin wohnte von Oktober 2019 bis April 2020 an der Z.________strasse uu (Vi-act. A/V, S. 3). Der (brutto) Mietzins betrug Fr. 2’700.00 (BB 13 zu Vi-act. A/V). Ab dem 16. April 2020 bewohnte sie eine 3,5-Zimmerwohung in AA.________ mit einem Mietzins von Fr. 2’880.00 (inkl. NK; BB 12 zu Vi-act. A/V). Die Vorinstanz kürzte diesen letzteren Mietzins auf Fr. 1’700.00, weil die Wohnkosten für knappe Einkommensverhältnisse unangemessen hoch seien und beiden Ehegatten derselbe Wohnkomfort zu gewähren sei (angef. Verfügung, E. 7.d, S. 59). Die Berufungsführerin erachtet die effektiven Wohnkosten von Fr. 2’880.00 angesichts des dem Berufungsgegner anzurechnenden Einkommens als angemessen (KG-act. 1, S. 23). Grundsätzlich ist von den effektiven Wohnkosten auszugehen. Erscheinen diese angesichts der konkreten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der betroffenen Personen und des Wohnungsmarktes als übersetzt, so können sie auf ein den Verhältnissen angemessenes Mass reduziert werden (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 984 f.; vgl. Ziff. II SchKG-Richtlinie). Während der ersten Unterhaltsphase waren die finanziellen Verhältnisse bei einem anrechenbaren Einkommen des Berufungsgegners von Fr. 13’455.85 nicht knapp. Zudem dauerte diese Phase nur neun Monate und eine Reduktion der Wohnkosten könnte erst nach Ablauf der ordentlichen dreimonatigen Kündigungsfrist angerechnet werden (BGer 5A_549/2019 E. 5.3). Deshalb rechtfertigt es sich, vorliegend die effektiven Wohnkosten zu berücksichtigen. Der Einfachheit halber ist für die Zeit von Oktober 2019 bis Juni 2020 vom Durchschnitt der Mietzinse von Fr. 2’790.00 auszugehen. Dieser ist praxisgemäss nach grossen und kleinen Köpfen (vgl. Urteile ZK1 2021 28 vom 18. September 2023 E. 5.d.bb und ZK1 2020 6 vom 1. Juni 2021 E. 5.d.bb sowie Beschluss ZK2 2021 5 vom 25. November 2021 E. 9.c.cc) zu 2/3 mit Fr. 1’860.00 auf die Berufungsführerin und zu 1/3 mit Fr. 930.00 auf E.________ zu verteilen.
Dem Berufungsgegner rechnete die Vorinstanz einen hypothetischen Mietzins an, weil seine Wohnverhältnisse unklar seien. Er benötige für die zukünftige Übernachtung von E.________ eine Wohnung mit Kinderzimmer. Aufgrund der – von der Vorinstanz zufolge des tiefen hypothetischen Einkommens berechneten – knappen finanziellen Verhältnisse sei ein Mietzins von Art. 1’550.00 angemessen. Weil er E.________ in der Vergangenheit nicht zur Übernachtung zu sich habe nehmen können, sei aber für die Vergangenheit und die nahe Zukunft bis Ende Dezember ein Mietzins von Fr. 1’300.00 anzunehmen (angef. Verfügung, E. 7.d, S. 59). Die Berufungsführerin hält Wohnkosten von Fr. 1’300.00 auch bei guten finanziellen Verhältnissen für angemessen, weil an der Wohnadresse des Berufungsgegners auch Gesellschaften und Privatpersonen gemeldet und wohnhaft gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass er nie alleine für die Wohnungsmiete habe aufkommen müssen. Zudem habe die Vorinstanz von Übernachtungen von E.________ beim Berufungsgegner abgesehen (KG-act. 1, S. 23 f.). Der Berufungsgegner moniert die ihm angerechneten Wohnkosten nicht (vgl. KG-act. 5). Der Mietzins für die vom Berufungsgegner seit dem 1. Januar 2017 bewohnte Wohnung an der Z.________strasse tt beträgt Fr. 3’220.00 inkl. Nebenkosten (Mietvertrag vom 25. November 2016: KB 12 zu Vi-act. A/VI). Gemäss seinen Aussagen war an dieser Wohnadresse mindestens im Jahr 2020 auch AB.________ angemeldet (Vi-act. D/36, Fragen 101, 108 f.). Zudem vermietete der Berufungsgegner gemäss Untermietvertrag vom 1. Januar 2020 ein Zimmer dieser Wohnung für monatlich Fr. 250.00 auf unbestimmte Zeit an eine Drittperson (KB 13 zu Vi-act. A/VI). Gleichzeitig hielt sich der Berufungsgegner seit April 2020 regelmässig bei AC.________ (Bruder von AB.________) an der AD.________strasse ss auf, wo er auch persönliche Effekten hatte (Vi-act. D/36, Fragen 101, 102, 120). Die finanziellen Verhältnisse sind zwar bei einem anrechenbaren Einkommen des Berufungsgegners von Fr. 13’455.85 (s.o., E. 3.j.bb) gut, aber nicht ausserordentlich hoch, sodass zwei Wohnungsmieten (Z.________strasse tt und AD.________strasse ss) nicht angemessen erscheinen. Weil sowohl in Wollerau als auch in Zürich mindestens eine weitere Person in derselben Wohnung lebt, rechtfertigt sich der eher tiefe Mietzins von Fr. 1’300.00, den die Vorinstanz dem Berufungsgegner anrechnete.
cc) Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von Fr. 248.00 für den Berufungsgegner, von Fr. 245.00 (nach Prämienverbilligung) für die Berufungsführerin und von Fr. 57.00 (nach Prämienverbilligung) für E.________ werden nicht moniert (KG-act. 1, S. 24). Soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen, ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum zwingend auf den familienrechtlichen Bedarf zu erweitern, wozu insbesondere die über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden Krankenkassenprämie (VVG) gehören (BGE 147 III 265 E. 7.2). Auch wenn die Parteien dies zweitinstanzlich nicht geltend machen, sind bei den vorliegend guten finanziellen Verhältnissen die überobligatorischen Prämien für die Berufungsführerin von Fr. 29.40 (Vi-act. BB 14 zu Vi-act. A/V), für E.________ von Fr. 30.30 (BB 15 zu Vi-act. A/V) und für den Berufungsgegner von 60.15 (KB 15 zu Vi-act. A/XVIII) zu berücksichtigen.
dd) Die Vorinstanz rechnete den Parteien bis Ende Dezember 2024 aufgrund der – zufolge des tiefen hypothetischen Einkommens – knappen finanziellen Verhältnisse keine Pauschalen für Serafe, Kommunikation und Versicherungen an, was gemäss der Berufungsführerin jedoch zu berücksichtigen sei (KG-act. 1, S. 24). Soweit es die finanziellen Mittel – wie vorliegend – zulassen, ist das betreibungsrechtliche auf das familienrechtliche Existenzminimum zwingend zu erweitern, wozu insbesondere eine Kommunikations- und Versicherungspauschale gehören (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Höhe der von der Berufungsführerin geltend gemachten Pauschalen für die Serafe von Fr. 30.00, für die Kommunikation von Fr. 120.00 und für die Versicherung von Fr. 30.00 (die dem von der Vorinstanz ab Januar 2025 angerechneten Betrag entsprechen, angef. Verfügung, E. .7.d.cc, S. 63 f.) moniert der Berufungsgegner nicht und erscheint angemessen. Weil die Berufungsführerin im massgebenden Zeitraum alleine lebte, ist ihr der Gesamtbetrag der Pauschalen anzurechnen, dem Berufungsgegner jedoch nur die Hälfte, weil AB.________ im massgebenden Zeitraum grösstenteils ebenfalls an der Z.________strasse tt lebte.
ee) Die Berufungsführerin rechnete dem Berufungsgegner eine Pauschale für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00 sowie berufsbedingte Mobilitätskosten von Fr. 40.00 an (KG-act. 1, S. 24 f.). Bis Ende Juni 2020 arbeitete dieser in Vollzeit bei der F.________ AG mit Arbeitsort in Zürich (KB 11 zu Vi-act. A/VI, Ziff. 1.4). Er musste sich somit auswärts verpflegen, weshalb ihm Fr. 10.00 pro Mahlzeit bei 22 Arbeitstagen pro Monat (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 1033), d.h. total Fr. 220.00, angerechnet werden kann. Für den Arbeitsweg werden grundsätzlich die effektiven Kosten des öffentlichen Verkehrs berücksichtigt (Ziff. II.d SchKG-Richtlinie; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 1038). Der Berufungsgegner machte nicht geltend, dass er für den Arbeitsweg auf ein Privatfahrzeug angewiesen sei. Demnach sind die von der Vorinstanz berücksichtigten und vom Berufungsgegner nicht monierten Kosten für ein ZVV-Abo von Fr. 40.00 anzurechnen.
ff) Die Vorinstanz rechnete ab Januar 2025 Steuern in der Höhe von Fr. 51.00 für die Berufungsführerin, von Fr. 40.00 für E.________ und von Fr. 300.00 für den Berufungsgegner an (angef. Verfügung, E. 7.d.cc), ohne jedoch deren Berechnung zu begründen. Die Berufungsführerin macht ebenfalls ohne weitere Begründung geschätzte Beträge von Fr. 250.00 für sich, von Fr. 100.00 für E.________ und von Fr. 400.00 für den Berufungsgegner geltend (KG-act. 1, S. 21 und 25).
aaa) Geht es um Kinderunterhalt, sind die rechtserheblichen Umstände hinsichtlich der Steuern von Amtes wegen zu berücksichtigen, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen (OGer ZH, LE210005-O/U vom 24. September 2021 E. III/16.4 mit Verweis auf BGer 5A_446/2019 vom 5. März 2020 E. 4.3.2; KG SZ, ZK1 2023 4 vom 15. Oktober 2024 E. 3.f.ee). Stehen genügend Mittel zur Verfügung, um bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums des Kindes – wie bei den Eltern – ein Steueranteil im Barbedarf einzusetzen. Steuerlich werden die Einkünfte des Kindes, namentlich die Kindesunterhaltsbeiträge, aber nicht dessen Erwerbseinkommen, zum steuerlich relevanten Einkommen desjenigen Elternteils hinzugerechnet, unter dessen Obhut das Kind steht bzw. der die Leistung entgegennimmt. Sofern die Hinzurechnung der Kindesunterhaltsbeiträge bei diesem zu insgesamt höheren Steuern führt, erscheint es nicht gerechtfertigt, ihn diese allein tragen zu lassen (BGE 147 III 457, E. 4.2.2.1; vgl. auch KG SZ, ZK2 2022 44 vom 12. Juni 2024 E. 4.e/ff/bbb). Dabei sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (Barunterhalt, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten, Erträge aus Kindesvermögen etc., nicht aber Betreuungsunterhalt und eigenes Erwerbseinkommen des Kindes) ins Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457, E. 4.2.3.5; vgl. Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 4/2021, S. 871 ff., S. 880 f.; Ivanovic, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, in: Jusletter 15. November 2021, S. 5; vgl. auch KG SZ, ZK2 2022 44 vom 12. Juni 2024 E. 4.e/ff/bbb).
bbb) Weil die Berufungsführerin im vorliegend massgebenden Zeitraum (Oktober 2019 bis Juni 2020) grösstenteils in Wollerau wohnte, sind die Steuern im Rahmen des summarischen Verfahrens der Einfachheit halber mit diesem Wohnsitz zu berechnen. Anhand des Steuerrechners des Kantons Schwyz ergibt sich für die Berufungsführerin mit einem Kind ein Steuerbetrag von total Fr. 6’675.45 (Steuerjahr 2020, verheiratet, Wollerau, ein minderjähriges Kind, steuerbares Einkommen Fr. 88’512.00). Zufolge Aufteilung nach grossem und kleinem Kopf ergibt sich ein Steueranteil für die Berufungsführerin von monatlich Fr. 370.90 und für E.________ von Fr. 185.40. Beim Berufungsgegner ist ein Steuerbetrag von monatlich Fr. 347.85 einzusetzen (Steuerjahr 2020, verheiratet, Wollerau, ohne Kinder, steuerbares Einkommen [./. Unterhaltsbeiträge] Fr. 63’721.68).
gg) Für die Phase 1 ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfszahlen:
Ehemann Ehefrau E.________
Einkommen Fr. 13’455.85 Fr. 0.00 Fr. 200.00
Bedarf Fr. 3’506.00 Fr. 4’035.30 Fr. 1’602.70
Differenz Fr. 9’949.85 Fr. -4’035.30 Fr. -1’402.70
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 9‘144.00 vom Gesamteinkommen von Fr. 13’655.85 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 4’511.85. Weil die Berufungsführerin einerseits mit der Kinderbetreuung – abgesehen vom Besuchsrecht des Vaters – beinahe den gesamten Naturalunterhalt für E.________ leistete und sie andererseits nicht leistungsfähig war, hat der Berufungsgegner den Barunterhalt von E.________ von Fr. 1’402.70 zu tragen. Im massgebenden Zeitraum war E.________ noch nicht schulpflichtig, sodass der Berufungsführerin gemäss dem Schulstufenmodell keine Erwerbstätigkeit zumutbar war (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6) und ihr Manko betreuungsbedingt ist. E.________ steht demnach ein Betreuungsunterhalt von Fr. 4’035.30 zu. Nach Abzug des Bar- und Betreuungsunterhalts von seinem eigenen Überschuss verbleibt dem Berufungsgegner ein Restüberschuss von Fr. 4’511.85. Dieser ist nach kleinen und grossen Köpfen (BGE 147 III 265, E. 7.3) mit gerundet Fr. 902.35 auf das Kind und mit je gerundet Fr. 1’804.75 auf die Eltern aufzuteilen. Die Berufungsführerin hat Anspruch auf einen Ehegattenunterhalt im Umfang ihres Überschussanteils. Folglich ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (auf ganze Franken gerundet):
E.________ Fr. 6’340.00 (Barbedarf Fr. 1’402.70 + Überschussan-
teil Fr. 902.35 + Betreuungsunterhalt Fr. 4’035.30)
Ehefrau Fr. 1’804.00
b) Phase 2: Juli 2020 bis Dezember 2021
In diesem Zeitraum bezog der Berufungsgegner Arbeitslosengelder, weshalb sein Einkommen auf Fr. 8’299.60 zu reduzieren ist und die auswärtige Verpflegung wegfällt. Der Wohnsitz des Berufungsgegners befindet sich seit dem 28. Mai 2021 an der AD.________strasse ss (Vi-act. D/113.1). Allerdings bestritt die Berufungsführerin, dass er dort alleine lebe (D/114). Die Vorinstanz nahm gestützt auf die Praxis des Betreibungsamtes der Stadt Zürich einen Mietzins von Fr. 1’300.00 an (angef. Verfügung, E. 7.d, S. 59), was der Berufungsgegner nicht moniert (KG-act. 5, S. 14 ff.) und was angesichts des Umstands, dass er den Mietzins nicht alleine tragen muss, angemessen erscheint. Der Berufungsführerin und E.________ ist der Mietzins der Wohnung in AA.________ von Fr. 2’880.00, aufgeteilt in den Wohnanteil der Berufungsführerin von Fr. 1’920.00 und demjenigen für E.________ von Fr. 960.00, anzurechnen. Grundsätzlich erweist sich dieser Mietzins angesichts des Gesamteinkommens der Familie als zu hoch. Weil aber eine Reduktion der Wohnkosten erst nach Ablauf der ordentlichen dreimonatigen Kündigungsfrist angerechnet werden könnte (BGer 5A_549/2019 E. 5.3) und die rückwirkende Herabsetzung des Mietzinses für die bereits erfolgte Nutzung der Wohnung faktisch nicht möglich ist, sind die effektiven Wohnkosten zu berücksichtigen. Das Einkommen des Berufungsgegners genügt nicht mehr, um den überobligatorischen Teil der Krankenversicherung sowie die Pauschalen für Serafe, Kommunikation und Versicherung zu decken, sodass diese Positionen zu streichen sind. Mit dem über den Notbedarf hinaus verbleibenden Resteinkommen sind in einem ersten Schritt die Steuern zu decken (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 1058; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Diese sind neu zu berechnen. Für die Steuerberechnung der Berufungsführerin und E.________ ist der Steuerrechner des Kantons Zürich anzuwenden, da sie nun in AA.________ wohnten. Der ihnen anzurechnende Steuerbetrag liegt bei monatlich total Fr. 334.55 (für die Bundessteuer 2020: Einelterntarif, 1 Kind, steuerbares Einkommen: Fr. 58’519.80; für die Staats-/Gemeindesteuern 2020: verheiratet, Einelterntarif, Gemeinde Dübendorf, steuerbares Einkommen: Fr. 58’519.80). Aufgeteilt nach grossem und kleinem Kopf ergibt sich ein monatlicher Steueranteil für die Berufungsführerin von Fr. 223.05 und für E.________ von Fr. 111.50. Der Berufungsgegner wohnte von Juli 2020 bis Ende Mai 2021, d.h. während elf Monaten, in Wollerau und von Juni 2021 bis Dezember 2021, d.h. während sieben Monaten, in Zürich (vgl. Vi-act. D/113.1). Weil er länger im Kanton Schwyz als im Kanton Zürich lebte, werden im hier massgeblichen summarischen Verfahren der Einfachheit halber die Steuern im Kanton Schwyz berechnet. Diese betragen monatlich Fr. 169.80 (verheiratet, Wollerau, steuerbares Einkommen [./. Unterhaltsbeiträge] Fr. 41’075.40).
Für die Phase 2 ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfszahlen:
Ehemann Ehefrau E.________
Einkommen Fr. 8’299.60 Fr. 0.00 Fr. 200.00
Bedarf Fr. 3’177.80 Fr. 3'738.05 Fr. 1'528.50
Differenz Fr. 5’121.80 Fr. -3'738.05 Fr. -1'328.50
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 8’444.35 vom Gesamteinkommen von Fr. 8’499.60 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 55.25. Die Berufungsführerin ist weiterhin weder für sich noch für den Kindesunterhalt leistungsfähig, weshalb der Berufungsgegner den Barunterhalt von E.________ von Fr. 1'328.50 zu tragen hat. Das Manko der Berufungsführerin ist weiterhin betreuungsbedingt, sodass E.________ ein Betreuungsunterhalt von Fr. 3'738.05 zusteht. Nach Abzug des Bar- und Betreuungsunterhalts von seinem eigenen Überschuss verbleibt dem Berufungsgegner ein Restüberschuss von Fr. 55.25. Dieser ist nach kleinen und grossen Köpfen (BGE 147 III 265, E. 7.3) mit Fr. 11.05 auf E.________ und mit je Fr. 22.10 auf die Eltern aufzuteilen. Die Berufungsführerin hat Anspruch auf einen Ehegattenunterhalt im Umfang ihres Überschussanteils. Somit ist der Berufungsgegner zu verpflichten, die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (auf ganze Franken gerundet):
E.________ Fr. 5’077.00 (Barbedarf Fr. 1'328.50 + Überschussan-
teil Fr. 11.05 + Betreuungsunterhalt Fr. 3‘738.05)
Ehefrau Fr. 22.00
c) Phase 3: Januar bis August 2022
In dieser Phase ist dem Berufungsgegner ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5’110.00 anzurechnen. In diesem Zeitraum wohnten beide Eltern im Kanton Zürich, in dem die Kinderzulage damals Fr. 200.00 betrug (§ 4 Abs. 1 EG FamZG, SR ZH 836.1, in der Fassung bis 1. Januar 2025). Die Berufungsführerin erzielte weiterhin kein Einkommen, weshalb insgesamt eine Mankosituation vorliegt. Die Wohnkosten der Berufungsführerin und von E.________ von total Fr. 2’880.00 erscheinen bei derart knappen finanziellen Verhältnissen als hoch, weshalb sie auf ein den konkreten Verhältnissen angemesseneres Mass reduziert werden könnten. Die Herabsetzung der Wohnkosten hat aber erst nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins zu erfolgen (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 985). Eine rückwirkende Aufhebung des Mietverhältnisses ist bei bereits erfolgter Nutzung der Wohnung nicht möglich, weshalb im vorliegend massgebenden Zeitraum weiterhin der tatsächliche Mietzins zu berücksichtigen ist. Der Zuschlag für die auswärtige Verpflegung gehört zum betreibungsrechtlichen Notbedarf (Ziff. II.b SchKG-Richtlinie) und kann auch bei einem hypothetischen Einkommen angerechnet werden (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 1050). Weil dem Berufungsgegner eine vollzeitige Erwerbstätigkeit zugemutet wird, ist in seinem Bedarf der Betrag von Fr. 220.00 aufzuführen (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 1033). Ebenso ist ihm für den Arbeitsweg die Pauschale für den öffentlichen Verkehr von Fr. 40.00 zu gewähren (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 1038, 1050). Die obligatorischen Krankenversicherungsprämien (KVG) betragen neu Fr. 331.55 für die Berufungsführerin und Fr. 116.25 für E.________ (Vi-act. D/80E). Bei den, wie sich zeigt, knappen finanziellen Verhältnissen können keine Pauschalen für Serafe, Kommunikation und Versicherung sowie die überobligatorischen Krankenkassenprämien im Bedarf berücksichtigt werden. Die Steuern sind bei Mankofällen im betreibungsrechtlichen Existenzminimum ebenso wenig zu berücksichtigen (Ziff. III SchKG-Richtlinie; BGE 147 III 265 E. 7.2).
Für die Phase 3 ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfszahlen:
Ehemann Ehefrau E.________
Einkommen Fr. 5’110.00 Fr. 0.00 Fr. 200.00
Bedarf Fr. 3’008.00 Fr. 3’601.55 Fr. 1’476.25
Differenz Fr. 2’102.00 Fr. -3’601.55 Fr. -1’276.25
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 8’085.80 vom Gesamteinkommen von Fr. 5’310.00 ergibt sich ein Gesamtmanko von Fr. 2’775.80. Die Berufungsführerin ist weiterhin weder für sich noch für den Kindesunterhalt leistungsfähig. Der Berufungsgegner ist in der Lage, den Barunterhalt von E.________ von Fr. 1’276.25 zu tragen. Das Manko der Berufungsführerin ist weiterhin betreuungsbedingt, sodass E.________ ein Betreuungsunterhalt von Fr. 3’601.55 zustünde. Dem Berufungsgegner verbleibt nach Abzug des Barunterhalts von seinem eigenen Überschuss jedoch nur ein Restüberschuss von Fr. 825.75. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil ist sein eigenes betreibungsrechtliches Existenzminimum zu belassen (BGE 147 III 265 E. 7.3; BGE 144 III 502 E. 6.5). Der Berufungsgegner hat somit den Betreuungsunterhalt im Umfang seines Restüberschusses zu leisten. Der Betreuungsunterhalt – und damit der gebührende Unterhalt für das Kind – ist im Umfang von Fr. 2’775.80 nicht gedeckt. Die Berufungsführerin hat keinen Anspruch auf einen Ehegattenunterhalt. Somit ist der Berufungsgegner zu verpflichten, die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (auf ganze Franken gerundet):
E.________ Fr. 2’102.00 (Barbedarf Fr. 1’276.25 + Anteil Betreu-
ungsunterhalt Fr. 825.75)
Ehefrau Fr. 0.00
Manko Fr. 2’775.80 (Anteil Betreuungsunterhalt)
d) Phase 4: September 2022 bis Dezember 2024
Ab September 2022 wohnte die Berufungsführerin mit ihrem neuen Partner in Schlieren (vgl. Vi-act. D/79, S. 2 und Vi-act. D/96.10, E-Mail vom 7. April 2023, S. 2) und seit dem 1. Juni 2024 in Wilen bei Wollerau (Vi-act. D/117, S. 2, D/117.1). Ab ihrem Umzug in den Kanton Schwyz hätte die Berufungsführerin Anspruch auf die Differenz der höheren Kinderzulage von Fr. 230.00 im Kanton Schwyz (Art. 7 Abs. 2 FamZG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Kantonsratsbeschlusses zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen vom 18. November 2020, SR SZ 370.110). Weil sie aber in der vorliegenden Phase überwiegend im Kanton Zürich wohnte, ist der Einfachheit halber die höhere Zulage erst in der nächsten Phase anzurechnen. Sodann ist ihr der hälftige Grundbetrag für ein Ehepaar, d.h. Fr. 850.00, anzurechnen (144 III 502 E. 6.6; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 934, 944). Der effektive Mietzins für die Wohnungen in Schlieren und in Wilen ist nicht bekannt. Gemäss Angaben der Berufungsführerin betragen die Wohnkosten in Wollerau mehr als Fr. 2’600.00 (Vi-act. D/117, S. 2). Selbst wenn sich der neue Partner der Berufungsführerin daran beteiligen muss, ist dieser Betrag im Hinblick auf das in dieser Phase massgebende Gesamteinkommen von Fr. 5’767.00 und bei einer Mankosituation (siehe nächster Abschnitt) zu hoch. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Praxis des Betreibungsamts, wonach einer Familie ein Höchstmietzins von Fr. 1’700.00 angerechnet werde, von ebendiesem Mietzins für die Berufungsführerin mit E.________ und ihrem neuen Partner aus (angef. Verfügung, E. 7.d, S. 60). Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse und im Vergleich zum dem Berufungsgegner angerechneten Mietzins erscheint dies angemessen. Dieser Mietzins ist nach grossen und kleinen Köpfen der Berufungsführerin mit Fr. 680.00 (2/5) und E.________ mit Fr. 340.00 (1/5) anzurechnen. Die obligatorischen Krankenkassenprämien (KVG) für die Jahre 2022 und 2023 betrugen durchschnittlich für die Berufungsführerin Fr. 372.15 und für E.________ Fr. 116.85 (Vi-act. D/80E). Für das Jahr 2024 reichte die Berufungsführerin nur die Policen der Zusatzversicherung ein (Vi-act. D/117.3), die jedoch bei der vorliegenden Mankosituation nicht angerechnet werden können. Ebenso wenig sind Beträge für Serafe, Kommunikation, Versicherung und Steuern zu berücksichtigen.
Für die Phase 4 ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfszahlen:
Ehemann Ehefrau E.________
Einkommen Fr. 5’110.00 Fr. 0.00 Fr. 200.00
Bedarf Fr. 3’008.00 Fr. 1’902.15 Fr. 856.85
Differenz Fr. 2’102.00 Fr. -1’902.15 Fr. -656.85
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 5’767.00 vom Gesamteinkommen von Fr. 5’310.00 ergibt sich ein Gesamtmanko von Fr. 457.00. Die Berufungsführerin ist weiterhin weder für sich noch für den Kindesunterhalt leistungsfähig. Der Berufungsgegner ist in der Lage, den Barunterhalt von E.________ von Fr. 656.85 zu tragen. Das Manko der Berufungsführerin ist weiterhin betreuungsbedingt, sodass E.________ ein Betreuungsunterhalt von Fr. 1’902.15 zustünde. Dem Berufungsgegner verbleibt nach Abzug des Barunterhalts von seinem eigenen Überschuss ein Restüberschuss von Fr. 1’445.15. Ihm ist weiterhin sein eigenes betreibungsrechtliches Existenzminimum zu belassen (BGE 147 III 265 E. 7.3; BGE 144 III 502 E. 6.5). Der Berufungsgegner hat deshalb den Betreuungsunterhalt im Umfang seines Restüberschusses zu leisten. Der Betreuungsunterhalt – und damit der gebührende Unterhalt für das Kind – ist im Umfang von Fr. 457.00 nicht gedeckt. Die Berufungsführerin hat keinen Anspruch auf einen Ehegattenunterhalt. Somit ist der Berufungsgegner zu verpflichten, die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (auf ganze Franken gerundet):
E.________ Fr. 2’102.00 (Barbedarf Fr. 656.85 + Anteil Betreu-
ungsunterhalt Fr. 1’445.15)
Ehefrau Fr. 0.00
Manko Fr. 457.00 (Anteil Betreuungsunterhalt)
e) Phase 5: Januar 2025 bis Juli 2031
Die am .________ 2019 geborene E.________ wird am .________ 2029 zehnjährig. Der ihr ab diesem Datum grundsätzlich zustehende, erhöhte Grundbedarf von Fr. 600.00 (Ziffer I. SchKG-Richtlinie) wird ihr der Einfachheit halber erst in der nächsten Phase angerechnet. Die Kinderzulage für die bei der Mutter im Kanton Schwyz wohnhafte E.________ beträgt Fr. 230.00 (Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Kantonsratsbeschlusses zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen vom 18. November 2020, SR SZ 370.110). E.________ wird auf das Schuljahr 2025/2026 hin obligatorisch schulpflichtig (vgl. § 5 Abs. 1 des Volksschulgesetzes, SR SZ 611.210; Schulpflichttabelle des Amtes für Volksschulen und Sport: https://www.sz.ch/public/upload/assets/10802/Schulpflichttabelle.pdf?fp=10). Ab diesem Zeitpunkt ist der Berufungsführerin gemäss Schulstufenmodell eine Erwerbstätigkeit von 50 % zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6), was ihr auch hypothetisch angerechnet wird. Entsprechend ist ihr für die auswärtige Verpflegung ein Betrag von Fr. 110.00 (Ziffer II.b SchKG-Richtlinie) und eine Pauschale von Fr. 40.00 für ein Jahresabonnement der öffentlichen Verkehrsmittel zu gewähren. Der Berufungsführer wohnt gemäss eigenen Angaben seit März 2024 in Regensdorf (KG-act. 5, S. 16), wobei der Mietzins nicht bekannt ist. Es ist unklar, ob er alleine wohnt oder in einer Wohngemeinschaft, allenfalls mit AE.________ (vgl. Vi-act. D/117.7, Frage 22). Deshalb ist ihm weiterhin ein Mietzins von Fr. 1’300.00 anzurechnen. Sodann ist das Existenzminimum aller Beteiligten aufgrund der sich verbesserten finanziellen Situation zwingend auf den familienrechtlichen Bedarf zu erweitern (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die von der Vorinstanz eingesetzten (angef. Verfügung, E. 7.d.cc) und von der Berufungsführerin übernommenen (KG-act. 1, S. 24) Pauschalen für die Serafe von Fr. 30.00, für Kommunikation von Fr. 120.00 und für Versicherungen von Fr. 30.00 moniert der Berufungsgegner nicht (KG-act. 5) und erscheinen angemessen. Weil die Berufungsführerin mit ihrem neuen Partner und der Berufungsgegner mit Erwachsenen zusammenwohnen, ist beiden nur der jeweils hälftige Betrag anzurechnen. Die Prämien der überobligatorischen Krankenversicherung betragen für die Berufungsführerin Fr. 194.80 und für E.________ Fr. 78.80 (Vi-act. D/117.3). Die Zusatzversicherung des Berufungsgegners beläuft sich auf Fr. 71.20 (KB 6 zu Vi-act. D/87). Schliesslich sind die Steueranteile zu berechnen. Die Steuerlast des Berufungsgegners beträgt monatlich Fr. 213.30 (steuerbares Einkommen [abzgl. Unterhaltsbeiträge] Fr. 44’887.68, Jahr 2025, Tarif verheiratet, Zivilstand getrennt, andere Konfession, Gemeinde Regensdorf). Die Steuern der Berufungsführerin betragen monatlich Fr. 144.55 (steuerbares Einkommen [zzgl. Unterhaltsbeiträge] Fr. 44’784.00, Jahr 2025, verheiratet, Gemeinde Wollerau, ein minderjähriges Kind). Nach grossem und kleinem Kopf verteilt ergibt sich ein Steueranteil für die Berufungsführerin von Fr. 96.40 und für E.________ von Fr. 48.15.
Für die Phase 5 ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfszahlen:
Ehemann Ehefrau E.________
Einkommen Fr. 5’110.00 Fr. 2’355.00 Fr. 230.00
Bedarf Fr. 3’382.50 Fr. 2’433.35 Fr. 983.80
Differenz Fr. 1’727.50 Fr. -78.35 Fr. -753.80
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 6’799.65 vom Gesamteinkommen von Fr. 7’695.00 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 895.35. Die Berufungsführerin kann ihren eigenen Bedarf grösstenteils selber decken, ist aber für den Kindesunterhalt nicht leistungsfähig, weshalb der Berufungsgegner den Barunterhalt von E.________ von Fr. 753.80 zu tragen hat. Ihr verbleibendes Manko ist weiterhin betreuungsbedingt, sodass E.________ ein Betreuungsunterhalt von Fr. 78.35 zusteht. Nach Abzug des Bar- und Betreuungsunterhalts von seinem eigenen Überschuss verbleibt dem Berufungsgegner ein Restüberschuss von Fr. 895.35. Dieser ist nach kleinen und grossen Köpfen (BGE 147 III 265, E. 7.3) mit Fr. 179.07 auf E.________ und mit je Fr. 358.14 auf die Eltern aufzuteilen. Die Berufungsführerin hat Anspruch auf einen Ehegattenunterhalt im Umfang ihres Überschussanteils. Somit ist der Berufungsgegner zu verpflichten, die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (auf ganze Franken gerundet):
E.________ Fr. 1’011.00 (Barbedarf Fr. 753.80+ Überschussan-
teil Fr. 179.07 + Betreuungsunterhalt Fr. 78.35)
Ehefrau Fr. 358.00
f) Phase 6: August 2031 bis Juni 2035
Im August 2031 wird E.________ in die Oberstufe übertreten, weshalb der Berufungsführerin ab diesem Zeitpunkt gemäss Schulstufenmodell ein Erwerbspensum von 80 % zumutbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Ihr Erwerbseinkommen beträgt neu Fr. 3’768.00. Sodann ist E.________ nun der erhöhte Grundbedarf von Fr. 600.00 anzurechnen (s.o., E. 6.e). Der Berufungsführerin ist für die auswärtige Verpflegung ein Betrag von Fr. 176.00 (4/5 des vollen Betrages von Fr. 220.00; Ziffer II.b SchKG-Richtlinie) zu gewähren. Sodann sind die Steueranteile neu zu berechnen. Die Steuerlast des Berufungsgegners beträgt monatlich Fr. 271.80 (steuerbares Einkommen [abzgl. Unterhaltsbeiträge] Fr. 50’542.32, Jahr 2025 [keine Zukunftsberechnung möglich], Tarif verheiratet, Zivilstand getrennt, andere Konfession, Gemeinde Regensdorf). Die Steuern der Berufungsführerin betragen monatlich Fr. 201.80 (steuerbares Einkommen [zzgl. Unterhaltsbeiträge] Fr. 56’280.00, Jahr 2025 [keine Zukunftsberechnung möglich], verheiratet, Gemeinde Wollerau, ein minderjähriges Kind). Nach grossem und kleinem Kopf verteilt ergibt sich ein Steueranteil für die Berufungsführerin von Fr. 134.55 und für E.________ von Fr. 67.25.
Für die Phase 6 ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfszahlen:
Ehemann Ehefrau E.________
Einkommen Fr. 5’110.00 Fr. 3’768.00 Fr. 230.00
Bedarf Fr. 3’441.00 Fr. 2’537.50 Fr. 1’202.90
Differenz Fr. 1’669.00 Fr. 1’230.50 Fr. -972.90
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 7'181.40 vom Gesamteinkommen von Fr. 9’108.00 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 1'926.60. Beide Eltern erzielen je einen Überschuss. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils und kommt dem anderen Elternteil nur ein (übliches) Besuchs- und Ferienrecht zu, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt grundsätzlich vollständig dem anderen Elternteil anheim (BGE 147 III 265 E. 5.5). Der Berufungsgegner hat demnach den Kindesbarunterhalt von Fr. 972.90 zu tragen. Es verbleibt ein Gesamtüberschuss von Fr. 1'926.60, der nach grossen und kleinen Köpfen (BGE 147 III 265, E. 7.3) mit je Fr. 770.64 auf die Eltern und mit Fr. 385.32 auf E.________ aufzuteilen ist. Dem Berufungsgegner verbleibt nach Abzug des Barunterhalts für E.________ ein Restüberschuss von Fr. 696.10, womit er seinen eigenen Überschussanteil nicht vollständig decken kann. Die Berufungsführerin hat ihren Überschussanteil und denjenigen von E.________ zu tragen und dem Berufungsgegner den Rest seines Überschussanteils von Fr. 70.54 in Form von Ehegattenunterhalt zu bezahlen. Somit ergeben sich die folgenden Unterhaltsbeiträge (auf ganze Franken gerundet):
Unterhaltspflicht des Berufungsgegners für E.________:
Fr. 972.00 (Barbedarf)
Die Berufungsführerin hat den Überschussanteil für E.________ von Fr. 385.00 zu tragen.
Unterhaltspflicht der Berufungsführerin für den Berufungsgegner:
Fr. 74.00 (Ehegattenunterhalt)
g) Phase 7: ab Juli 2035 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung
Am .________ 2035 wird E.________ das 16. Lebensjahr vollenden. Ab Juli 2035 ist der Berufungsführerin deshalb gemäss Schulstufenmodell ein Vollzeiterwerb zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Ihr Einkommen beträgt neu Fr. 4’710.00. Die ab dem 16. Altersjahr auszurichtende Ausbildungszulage für E.________ beträgt im Kanton Schwyz Fr. 280.00 (§ 1 Abs. 2 des Kantonsratsbeschlusses zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen, SR SZ 370.110). Der Berufungsführerin ist für die auswärtige Verpflegung der volle Betrag von Fr. 220.00 zu gewähren (Ziffer II.b SchKG-Richtlinie). Sodann sind die Steueranteile neu zu berechnen. Die Steuerlast des Berufungsgegners beträgt monatlich Fr. 327.75 (steuerbares Einkommen [abzgl. Unterhaltsbeiträge] Fr. 55’279.08, Jahr 2025 [keine Zukunftsberechnung möglich], Tarif verheiratet, Zivilstand getrennt, andere Konfession, Gemeinde Regensdorf). Die Steuern der Berufungsführerin betragen monatlich Fr. 146.35 (steuerbares Einkommen [zzgl. Unterhaltsbeiträge] Fr. 62’712, Jahr 2025 [keine Zukunftsberechnung möglich], verheiratet, Gemeinde Wollerau, ein minderjähriges Kind). Nach grossem und kleinem Kopf verteilt ergibt sich ein Steueranteil für die Berufungsführerin von Fr. 164.25 und für E.________ von Fr. 82.10.
Für die Phase 7 ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfszahlen:
Ehemann Ehefrau E.________
Einkommen Fr. 5’110.00 Fr. 4’710.00 Fr. 280.00
Bedarf Fr. 3’496.95 Fr. 2’611.20 Fr. 1’217.75
Differenz Fr. 1’613.05 Fr. 2’098.80 Fr. -937.75
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 7’325.90 vom Gesamteinkommen von Fr. 10’100.00 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 2’774.10. Beide Elternteile arbeiten in Vollzeit und erzielen je einen Überschuss, sodass sie hinsichtlich des Kindesunterhalts leistungsfähig sind. Eine Betreuung der inzwischen sechzehnjährigen E.________ im Sinne von Naturalunterhalt wird kaum mehr notwendig sein. Deshalb rechtfertigt es sich, dass die Eltern den Kindesbarunterhalt im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit, d.h. ihres Überschusses, zu tragen haben. Den Gesamtüberschuss erwirtschaftet zu 56.54 % die Berufungsführerin und zu 43.46 % der Berufungsgegner. Der zu tragende Anteil am Barbedarf von E.________ beträgt somit Fr. 530.23 für die Berufungsführerin und Fr. 407.52 für den Berufungsgegner. Der restliche Gesamtüberschuss von Fr. 2’774.10 ist nach grossen und kleinen Köpfen (BGE 147 III 265, E. 7.3) mit Fr. 554.82 auf E.________ und mit je Fr. 1’109.64 auf die Eltern aufzuteilen. Den Überschussanteil von E.________ haben die Eltern grundsätzlich wiederum im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen, d.h. die Berufungsführerin mit Fr. 313.70 und der Berufungsgegner mit Fr. 241.10. Dem Berufungsgegner verbleibt nach Abzug seines Anteils am Barunterhalt von E.________ von Fr. 407.52 und seinem eigenen Überschussanteil von Fr. 1‘109.64 jedoch nur ein Restüberschuss von Fr. 95.89, in dessen Umfang er den Überschussanteil von E.________ zu übernehmen hat. Den restlichen Überschussanteil von E.________ von Fr. 458.93 hat die Berufungsführerin zu tragen. Weil beide Ehegatten ihren eigenen Überschussanteil selber decken können, ist kein Ehegattenunterhalt geschuldet. Nach Verrechnung der zu tragenden Anteile am Kindesbedarf hat der Berufungsgegner der Berufungsführerin einen Kindesbarunterhalt von Fr. 503.41 zu bezahlen (auf ganze Franken zu runden):
E.________ Fr. 503.00 (Anteil Barbedarf + Anteil Überschuss)
7. In teilweiser Gutheissung der Berufung sind die erstinstanzlich angeordneten Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge anzupassen.
a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Erstinstanzlich waren vor allem die Kinderbelange umstritten, d.h. die elterliche Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht sowie die Beistandschaft für E.________. In finanzieller Hinsicht waren nebst den Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen die Anrechnung bereits bezahlter Leistungen, die Tragung der ausserordentlichen Kinderkosten sowie die Gütertrennung zu beurteilen. Die Vorinstanz erwog zu den Kosten, es könne nicht von einem klaren Obsiegen oder Unterliegen der Parteien gesprochen werden. Es erscheine angemessen, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausserrechtlichen Kosten wettzuschlagen (angef. Verfügung, E. 13). Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Unterhaltsbeiträge im Vergleich zur angefochtenen Verfügung erhöht. Trotz dieses zusätzlichen Obsiegens der Berufungsführerin, das insgesamt wenig ins Gewicht fällt, erscheint insgesamt die hälftige Kostenteilung weiterhin angemessen.
b) Die Berufung ist betreffend das Auskunftsgesuch abzuweisen. Mit ihren Unterhaltsanträgen obsiegt die Berufungsführerin hingegen zum grösseren Teil. Angemessen erscheint, die Berufungskosten ausgangsgemäss der Berufungsführerin zu 1/3 und dem Berufungsgegner zu 2/3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Nach gegenseitiger Verrechnung der den Parteien ausgangsgemäss zustehenden Entschädigungen hat der Berufungsgegner die Berufungsführerin zu 1/3 zu entschädigen. In summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss (statt vieler KG SZ, ZK2 2022 7 vom 30. Mai 2022 E. 5 m.H.) auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA). Für die gut 25 Seiten umfassende Berufung erscheint angesichts des im Wesentlichen auf die Unterhaltsbeiträge begrenzten Streitgegenstands, der jedoch im vorliegenden Berufungsverfahren erstmalig festgelegt wird und deshalb für die Parteien von grösserer Wichtigkeit ist, und der nicht einfach zu beurteilenden finanziellen Verhältnisse des Berufungsgegners, eine Entschädigung von total Fr. 3’600.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Der Berufungsgegner hat die Berufungsführerin mit Fr. 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-
beschlossen:
Das Auskunftsgesuch der Berufungsführerin wird abgewiesen.
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 19. September 2024 (ZES 2020 141) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des Kindes E.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang:
Phase 1: Oktober 2019 bis Juni 2020
Fr. 6’340.00 davon Fr. 4’035.30 Betreuungsunterhalt
Phase 2: Juli 2020 bis Dezember 2021
Fr. 5’077.00 davon Fr. 3‘738.05 Betreuungsunterhalt
Phase 3: Januar bis August 2022
Fr. 2’102.00 davon Fr. 825.75 Anteil Betreuungsunterhalt;
der gebührende Kindesbedarf ist im Umfang von Fr. 2’775.80 (Anteil Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt
Phase 4: September 2022 bis Dezember 2024
Fr. 2’102.00 davon Fr. 1’445.15 Anteil Betreuungsunterhalt;
der gebührende Kindesbedarf ist im Umfang von Fr. 457.00 (Anteil Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt
Phase 5: Januar 2025 bis Juli 2031
Fr. 1’011.00 davon Fr. 78.35 Betreuungsunterhalt
Phase 6: August 2031 bis Juni 2035
Fr. 972.00 Barunterhalt;
die Gesuchsgegnerin hat einen Überschussanteil für E.________ von Fr. 385.00 zu tragen
Phase 7: ab Juli 2035 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung
Fr. 503.00 Anteil Barunterhalt
Zusätzlich geschuldet sind die Kinderzulagen, soweit und solange diese vom Gesuchsteller bezogen werden.
7.1 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang:
Phase 1: Oktober 2019 bis Juni 2020 Fr. 1’804.00
Phase 2: Juli 2020 bis Dezember 2021 Fr. 22.00
Phase 3: Januar 2022 bis August 2022 Fr. 0.00
Phase 4: September 2022 bis Dezember 2024 Fr. 0.00
Phase 5: Januar 2025 bis Juli 2031 Fr. 358.00
7.2 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller an seinen persönlichen Unterhalt die folgenden Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang:
August 2031 bis Juni 2035 Fr. 74.00
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden zu 1/3 mit Fr. 665.00 der Berufungsführerin und zu 2/3 mit Fr. 1’335.00 dem Berufungsgegner auferlegt und dem Kostenvorschuss der Berufungsführerin entnommen. Der Berufungsgegner hat der Berufungsführerin seinen Anteil der Kosten zu bezahlen.
Der Berufungsgegner hat die Berufungsführerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
13. Juni 2025 amu
ZK2 2024 65
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 CC
Art. 150 ZPOart. 150 CPCart. 150 CPC
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 CC
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 CC
5A_9/2015
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 CC
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 CC
Art. 85 ZPOart. 85 CPCart. 85 CPC
Art. 160 ZPOart. 160 CPCart. 160 CPC
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 CC
Art. 160 ZPOart. 160 CPCart. 160 CPC
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 CC
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 85 ZPOart. 85 CPCart. 85 CPC
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 CC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 CC
5A_816/2014
Art. 175 ZGBart. 175 CCart. 175 CC
Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 CC
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 CC
Art. 175 ZGBart. 175 CCart. 175 CC
Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
5A_901/2017
§ 45 JG
5A_467/2020
BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_299/2012
5A_975/2022
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_549/2019
ZK1 2021 28
ZK1 2020 6
ZK2 2021 5
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_446/2019
ZK1 2023 4
BGE 147 III 457ATF 147 III 457DTF 147 III 457
ZK2 2022 44
BGE 147 III 457ATF 147 III 457DTF 147 III 457
ZK2 2022 44
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_549/2019
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 144 III 502ATF 144 III 502DTF 144 III 502
Art. 7 FamZGart. 7 LAFamart. 7 LAFam
§ 1 Kantonsratsbeschluss zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen
BGE 144 III 502ATF 144 III 502DTF 144 III 502
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 144 III 502ATF 144 III 502DTF 144 III 502
Art. 7 FamZGart. 7 LAFamart. 7 LAFam
§ 1 Kantonsratsbeschluss zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen
§ 5 VSG
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
§ 1 Kantonsratsbeschluss zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
ZK2 2022 7
§ 10 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF