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Entscheid

ZK2 2024 71

Präsidial

3. Dezember 2024Deutsch5 min

1. Am 17. September 2024 löste der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die A.________ AG mit Sitz in Freienbach auf und ordnete deren Liquidation durch das Konkursamt Höfe an. „Namens und auftrags der Berufungsklägerin“ erhob Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 beim

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 3. Dezember 2024

ZK2 2024 71

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ AG,

Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

betreffend

Organisationsmangel und konkursamtliche Liquidation

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. September 2024, ZES 2024 464 und ZES 2024 610);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 17. September 2024 löste der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die A.________ AG mit Sitz in Freienbach auf und ordnete deren Liquidation durch das Konkursamt Höfe an. „Namens und auftrags der Berufungsklägerin“ erhob Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 beim

Kantonsgericht Berufung. Er verlangt, die angefochtene Verfügung sei wegen Nichtigkeit und Gesetzesverletzung vollumfänglich aufzuheben, das Handelsregisteramt Schwyz sei anzuweisen, C.________ als Verwaltungsratspräsidentin einzutragen und aufgrund der Rücktrittserklärung von D.________ diesen als Verwaltungsrat im Handelsregister zu löschen sowie eventualiter die Frist für die Einreichung der Berufung wiederherzustellen. Mit Noveneingabe vom 30. Oktober 2024 macht er geltend, dass C.________ wegen Nichtbegleichens der Handelsregistergebühren nicht eingetragen worden sei, obwohl ein Eintrag mit nachträglicher Kostenverrechnung möglich gewesen wäre. Das Bezirksgericht hätte im Wissen um diese Umstände sicherlich nicht die Auflösung der Gesellschaft beschlossen, was vollkommen willkürlich und unverhältnismässig gewesen wäre (KG-act. 4). Das Handelsregister reichte die Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt über den Ablauf des Organisationsmangelverfahrens ein (KG-act. 5). Das Bezirksgericht überwies die Akten mit den Hinweisen auf die Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist und ein Nidwaldner Präjudiz (KG-act. 7; OG NW ZA 24 5 vom 14. August 2024). Der Rechtsanwalt nahm nochmals Stellung (KG-act. 9).

2. Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m.

Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der betroffenen Gesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 100’000.00 (KB 1) am

Erwägungen

24.

September 2024 zugestellt (Vi-act. E 5), weshalb die Berufung vom

23.

Oktober 2024 verspätet und auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid leidet nicht offensichtlich an besonders schweren Mängeln und ist mithin nicht nichtig. Denn der Einzelrichter musste sich nicht beim Handelsregisteramt nach dem Stand des Eintragungsverfahrens erkundigen. Er konnte vielmehr nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 1 OR verfahren und unter nochmaliger Androhung der Auflösung der Gesellschaft eine letztmalige Nachfrist zur Mängelbehebung ansetzen (vgl. auch noch unten E. 3.a). Die Verhältnismässigkeit der verfügten Gesellschaftsauflösung ist zufolge des Nichteintretens nicht zu beurteilen (mit der obigen Feststellung, dass Nichtigkeit nicht vorliegt).

3.

Der Rechtsanwalt macht betreffend den Eventualantrag der Fristwiederherstellung geltend, die einzige Verwaltungsrätin der Gesellschaft treffe kein Verschulden an der Nichtkenntnisnahme des angefochtenen Entscheids. Dieser sei durch ein per sofort bzw. am 22. Oktober 2024 aus dem Verwaltungsrat ausgetretenes, gemäss Erklärung vom 21. Oktober 2024 seit dem Frühling psychisch nicht gesundes Mitglied (KG-act. 1/3) nicht zur Kenntnis genommen und auch nicht weitergeleitet worden. Deshalb sei die Voraussetzung von

Art. 148 ZPO erfüllt und die Berufungsfrist gewahrt.

a) Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewäh­ren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft

(Art. 148 Abs. 1 ZPO). Es wird nicht geltend gemacht, dass die nach der Anmeldung der Eintragung von C.________ als Verwaltungsratspräsidentin beim Handelsregisteramt erfolgte zweite Aufforderung zur Behebung der Organisationsmängel mit letztmaliger Frist bis zum 10. September 2024 (Vi-act. E 4) nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daher ist es nicht nachvollziehbar, dass die Gesellschaft weder beim Handelsregisteramt noch beim Einzelrichter intervenierte und darauf hinwies, dass die Behebung der Organisationsmängel in die Wege geleitet sei. Vielmehr musste die Gesellschaft nach Ablauf dieser unbenutzten Frist die Zustellung eines Entscheids des Einzelrichters erwarten, sodass die Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist unter vorliegenden Umständen nicht glaubhaft als bloss leicht verschuldet erscheint. Der Eventualantrag um Wiederherstellung der Berufungsfrist ist mithin abzuweisen.

b) Abgesehen davon richtet sich die Klage gegen die Gesellschaft, bei der ein Organisationsmangel besteht. Mithin hat sie die sie betreffenden erheblichen Umstände auszuführen, die eine Wiederherstellung rechtfertigen. Die interne Nichtweiterleitung des angefochtenen Entscheids an die noch nicht eingetragene Verwaltungsratspräsidentin bzw. deren Unkenntnis verunmöglichte an sich die rechtzeitige Berufungserhebung der Gesellschaft nicht. Dass der zuständige Verwaltungsrat nicht arbeits- bzw. handlungsfähig gewesen sei, belegt die Gesellschaft nicht mit Arztzeugnissen o.dgl. (vgl. KG-act. 1/3). Offengelassen werden kann, ob der Rechtsanwalt vorliegend durch die nicht namens der Gesellschaft erteilte Vollmacht (KG-act. 1/2) zur Erhebung einer Berufung überhaupt hinreichend ermächtigt ist.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung präsidial nicht einzutreten und das als prozessleitende Zwischenfrage für das Nichteintreten zu behandelnde eventuelle Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen (§ 40 Abs. 2 JG). Die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Berufungsführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-

verfügt:

Auf die Berufung wird in Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 werden der

Berufungsführerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss von Fr. 2’000.00 gedeckt. Der Rest von Fr. 1’500.00 wird der Berufungsführer nach definitiver Erledigung aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 100’000.00.

Zufertigung an den Rechtsvertreter der Berufungsführerin (2/R), das Handelsregisteramt (1/R) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten zur weiteren Zufertigung ihrer Verfügung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

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3. Dezember 2024 kau

ZK2 2024 71

Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC

Art. 731b ORart. 731b COart. 731b CO

Art. 731b VAWart. 731b ORHart. 731b OR

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

§ 40 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF