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Entscheid

ZK2 2024 73

Kammer

29. September 2025Deutsch29 min

1. a) Die Parteien heirateten am ________ und sind die Eltern von D.________ (geb. ________) und E.________ (geb. ________). Am 3. Februar 2023 reichten sie beim Einzelrichter am Bezirksgericht March das gemeinsame Scheidungsbegehren nach Art. 112 ZGB vom 23./26. Januar 2023 ein und ersuchten um Beurteilung der Nebenfolgen (Verfahren ZEO 23 15; angef. Verfügung lit. A). Am 29. September 2023 ersuchte die Gesuchstellerin (nachfolgend auch Berufungsgegnerin) unter anderem um Erlass folgender vorsorglicher Massnahmen (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 29. September 2025

ZK2 2024 73

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,

Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,

Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Berufungsführer,

gegen

B.________,

Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

betreffend

vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. Oktober 2024, ZES 2023 458);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Die Parteien heirateten am ________ und sind die Eltern von D.________ (geb. ________) und E.________ (geb. ________). Am 3. Februar 2023 reichten sie beim Einzelrichter am Bezirksgericht March das gemeinsame Scheidungsbegehren nach Art. 112 ZGB vom 23./26. Januar 2023 ein und ersuchten um Beurteilung der Nebenfolgen (Verfahren ZEO 23 15; angef. Verfügung lit. A). Am 29. September 2023 ersuchte die Gesuchstellerin (nachfolgend auch Berufungsgegnerin) unter anderem um Erlass folgender vorsorglicher Massnahmen (Vi-act. 1):

[…]

Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Januar 2023 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt der gemeinsamen Töchter Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, wie folgt:

- für D.________: vom 1. Januar 2023 bis 30. September 2023 Fr. 1‘333.45 (reiner Barunterhalt) und ab 1. Oktober 2023 Fr. 1‘668.35 (reiner Barunterhalt)

- für E.________: vom 1. Januar 2023 bis 30. September 2023 Fr. 3‘143.85 (wovon Fr. 2‘010.40 Betreuungsunterhalt) und ab 1. Oktober 2023 Fr. 3‘844.95 (wovon Fr. 2‘376.60 Betreuungsunterhalt).

Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis und mit 30. September 2023 Fr. 898.35 zu bezahlen.

[…]

Der Gesuchsgegner (nachfolgend auch Berufungsführer) stellte mit Stellungnahme vom 17. November 2023 unter anderem folgende Rechtsbegehren (Vi-act. 11):

Die Anträge der Gesuchstellerin vom 29. September 2023 seien vollumfänglich abzuweisen, soweit diese nachträglich nicht mit den Anträgen des Gesuchsgegners übereinstimmen.

[…]

Auf die Festlegung eines Unterhaltsbeitrages für die gemeinsamen Töchter und eines nachehelichen Unterhalts für die Gesuchstellerin sei zu verzichten.

[…]

Unter anderem fand am 23. April 2024 die Einigungsverhandlung mit Parteibefragung statt, an welcher über den Unterhalt keine Einigung erzielt werden konnte (Vi-act. 19). Mit Eingaben vom 7. Juni 2024 (per Mail) und 1. Juli 2024 reichte der Gesuchsgegner von ihm edierte Belege ein (Vi-act. 29, 34 und 37). Weitere Eingaben der Gesuchstellerin datieren vom 8. und 22. Juli 2024 sowie 13. September 2024 (Vi-act. 39, 43 und 48) und des Gesuchsgegners vom 16. und 26. Juli 2024 (Poststempel) sowie 27. August 2024 (überbracht; Vi-act. 41, 44 und 46). Erneut edierte Unterlagen (Vi-act. 49) gab der Gesuchsgegner am 26. September 2024 (Poststempel) zu den Akten (Vi-act. 50).

b) Der Einzelrichter verfügte am 22. Oktober 2024 betreffend Unterhalt Folgendes (angef. Verfügung S. 25 f.):

[…]

Der Gesuchsgegner/Vater wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Mutter an den Unterhalt von D.________ (teilweise rückwirkend, zukünftig im Voraus) folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Fr. 2‘005.00 ab 01.01.2023 bis 31.03.2023

(Fr. 1‘124.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 881.00 Betreuungsunterhalt)

Fr. 2‘172.00 ab 01.04.2023 bis 30.09.2023

(Fr. 1‘291.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 881.00 Betreuungsunterhalt)

Fr. 2‘067.00 ab 01.10.2023 bis 31.12.2023

(Fr. 1‘257.00 Barunterhalt, Fr. 810.00 Betreuungsunterhalt)

Fr. 2‘078.00 ab 01.01.2024 bis 31.03.2024

(Fr. 1‘260.00 Barunterhalt, Fr. 818.00 Betreuungsunterhalt)

Fr. 2‘474.00 ab 01.04.2024

(Fr. 1‘593.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 881.00 Betreuungsunterhalt)

Der Gesuchsgegner/Vater wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Mutter an den Unterhalt von E.________ monatlich (teilweise rückwirkend, zukünftig im Voraus) folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Fr. 2‘005.00 ab 01.01.2023 bis 31.03.2023

(Fr. 1‘124.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 881.00 Betreuungsunterhalt)

Fr. 1‘972.00 ab 01.04.2023 bis 30.09.2023

(Fr. 1‘091.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 881.00 Betreuungsunterhalt)

Fr. 1‘867.00 ab 01.10.2023 bis 31.12.2023

(Fr. 1‘057.00 Barunterhalt, Fr. 810.00 Betreuungsunterhalt)

Fr. 1‘878.00 ab 01.01.2024 bis 31.03.2024

(Fr. 1‘060.00 Barunterhalt, Fr. 818.00 Betreuungsunterhalt)

Fr. 2‘274.00 ab 01.04.2024

(Fr. 1‘393.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 881.00 Betreuungsunterhalt)

Der Gesuchsgegner/Ehemann wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Ehefrau folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge (teilweise rückwirkend, zukünftig im Voraus) zu bezahlen:

Fr. 799.00 ab 01.01.2023 bis 31.03.2023

Fr. 732.00 ab 01.04.2023 bis 30.09.2023

Fr. 0.00 ab 01.10.2023 bis 31.03.2024

Fr. 665.00 ab 01.04.2024

Die Unterhaltsbeiträge gem. Disp.-Ziff. 3 – 5 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende September 2024 (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 01.01.2026 (Berechnungsart: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag geteilt durch ursprünglichen Indexstand mal neuen Indexstand). Die Anpassung erfolgt in dem Ausmass, wie das Einkommen des Pflichtigen eine teuerungsbedingte Änderung erfährt; für einen nur teilweisen oder fehlenden Ausgleich der Teuerung ist der Pflichtige beweisbelastet.

Die Unterhaltsbeiträge gem. Disp.-Ziff. 3 – 5 vorstehend basieren auf den folgenden finanziellen Verhältnissen:

Einkommen (mtl., netto, inkl. 13. ML)

Bedarf

Ehemann

Fr. 10‘550.00 (bestehend aus Erwerbseinkommen von Fr. 9‘655.00 [ab 01.08.2024 hypothetisch] und Mieteinnahmen von Fr. 900.00)

01.01.2023 – 30.09.2023:

Fr. 4‘947.00

01.10.2023 – 31.12.2023:

Fr. 6‘717.00

01.01.2024 – 31.03.2024:

Fr. 6‘726.00

ab 01.04.2024:

Fr. 4‘476.00

Ehefrau

01.01.2023 – 30.09.2023:

Fr. 1‘441.00 (ca. 35%-Pensum)

ab 01.10.2023 (bis 31.07.2024 hypothetisch):

Fr. 2‘162.00 (ca. 50%-Pensum)

01.01.2023 – 30.09.2023:

Fr. 3‘203.00

01.10.2023 – 31.12.2023:

Fr. 3‘880.00

ab 01.01.2024:

Fr. 3‘924.00

D.________

Fr. 200.00 (Kinderzulage)

01.01.2023 – 31.03.2023:

Fr. 925.00

01.04.2023 – 30.09.2023:

Fr. 1‘125.00

01.10.2023 – 31.12.2023:

Fr. 1‘457.00

ab 01.01.2024:

Fr. 1‘460.00

E.________

Fr. 200.00 (Kinderzulage)

01.01.2023 – 30.09.2023:

Fr. 925.00

01.10.2023 – 31.12.2023:

Fr. 1‘257.00

ab 01.01.2024:

Fr. 1‘260.00

[…]

c) Dagegen erhob der Berufungsführer am 1. November 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung und beantragte die Korrektur verschiedener Einkommens- und Bedarfspositionen in der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung (KG-act. 1). Mit Berufungsantwort vom 14. November 2024 ersuchte die Berufungsgegnerin um vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsführers (KG-act. 6).

Erwägungen

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden der Kindes- wie auch der Ehegattenunterhalt. Für vorsorgliche Mass­nahmen im Scheidungsverfahren sind die Bestimmungen über die Mass­nahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB). Die vorsorglichen Mass­nahmen werden ‒ unter Einbezug von Art. 272 und Art. 273 ZPO ‒ im summarischen Verfahren getroffen (Art. 271 i.V.m. Art. 248 ff. ZPO) und es gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO; Dolge, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 276 ZPO N 15). Bei Kinderbelangen kommen in allen familienrechtlichen Verfahren der Untersuchungs- sowie der Offizialgrundsatz zur Anwendung, womit das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Mazan, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 296 ZPO N 3, 10 und 29). In der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehenden Verfahren können die Parteien Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; BGE 144 III 349 = Pra 108 [2019] Nr. 88 E. 4.2.1). Dagegen kommt diese Ausnahme bei Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxime i.S.v. Art. 272 ZPO nicht zur Anwendung (BGE 144 III 349 = Pra 108 [2019] Nr. 88 E. 4.2.1). Das Gericht darf allerdings Erkenntnisse, die es im Zusammenhang mit den Kinderbelangen erhält, auch für die Beurteilung des Ehegattenunterhalts verwenden (BGE 147 III 301 E. 2.2).

3.

a) Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Aus den Rechtsbegehren muss hervorgehen, dass und weshalb der Entscheid angefochten wird und ob dieser geändert oder aufgehoben werden soll (Sutter-Somm/‌Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7). Die Berufungsanträge müssen derart bestimmt sein, dass die Berufungsinstanz wie auch der Berufungsgegner in den Stand gesetzt werden, zu überblicken, in welchem Umfang die Berufung ergriffen und welche Abänderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids beantragt werden (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 11 N 883). Rechtsbegehren haben so bestimmt zu sein, dass sie unverändert zum Urteil erhoben werden können. Aufgrund der reformatorischen Natur der Berufung kann der Berufungsführer nicht nur kassatorische Anträge, sondern er muss auch einen Antrag in der Sache stellen (Sutter-Somm/‌Seiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 7 mit Verweisen). Bei Geldforderungen ist der Antrag zu beziffern, auch im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime (BGE 137 III 617 E. 4.3, 4.5 und 5; Kunz, in: Kunz/‌Hoffmann-Nowotny/‌Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 311 ZPO N 65; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 7). Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren aber – gerade bei Laien – nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu vorgebrachten Begründung (BGE 137 III 617 E. 6.2). In der Berufungsschrift ist sodann substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die berufungsführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen zu bezeichnen. Sie soll nicht einfach die vorinstanzlichen Ausführungen wiederholen und ausserdem die Aktenstücke nennen, auf die sich die Kritik bezieht. Diese Anforderungen gelten ebenfalls in Verfahren, in denen der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz anwendbar sind (Reetz, in: Sutter-Somm/‌Lötscher/‌Leuenberger/‌Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 36 f.; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 ZPO N 15; Sutter-Somm/‌Seiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 8). Sind die Anforderungen an die Berufungsschrift nicht erfüllt, tritt das Gericht auf die Berufung nicht ein (Reetz, a.a.O., Art. 311 ZPO N 11).

b) Die Berufung enthält keine Anträge. In der Berufungsbegründung verlangt der Berufungsführer, unter Bezugnahme auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen, lediglich die Korrektur von Einkommens- und Bedarfspositionen (Erhöhung der Wohnkosten für die Liegenschaft F.________(Adresse) von Fr. 1’770.00 auf Fr. 3’328.00; je hälftige Anrechnung der Mieteinnahmen der Einliegerwohnung der Liegenschaft F.________(Adresse) an die Parteien; nur Berücksichtigung des Grundlohns plus die Zulagen bei seinem Einkommen; Anrechnung von Fahrkosten von Fr. 634.50 bis zum 31. Juli 2024 und Fr. 987.00 ab dem 1. August 2024 in seinem Bedarf; Reduktion seines Einkommens auf Fr. 4’200.00 ab dem 1. August 2024, unter gleichzeitiger Kürzung der Beträge für die Verpflegung und den Arbeitsweg auf 50 %) und hält fest, dass sämtliche Unterhaltsberechnungen in E. 3.6 der angefochtenen Verfügung mit den korrigierten Zahlen nochmals zu erstellen seien. Hierbei fehlt es an einer nachvollziehbaren Rechnung, aus welcher sich ohne Weiteres ergäbe, auf welchen Betrag der Berufungsführer die Unterhaltsbeiträge festgesetzt haben will. Aus der Berufungsschrift ergibt sich nicht hinreichend klar, welche Unterhaltsbeiträge der Berufungsführer zu zahlen bereit ist, weshalb mangels hinreichender Berufungsanträge nicht auf die Berufung eingetreten werden kann (siehe auch BGer 5A_165/2021 vom 8. März 2021 E. 3). Umso mehr muss hiervon ausgegangen werden, als der Berufungsführer für die “zukünftige” Unterhaltsberechnung lediglich den “Grundlohn plus die Zulagen” als sein Einkommen berücksichtigt haben möchte, ohne dies hinsichtlich der Höhe näher zu erläutern. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich – auch unter Hinzunahme des angefochtenen Entscheids (angef. Verfügung E. 3.2b/bb) – nicht eindeutig, welches Einkommen ihm in welcher Zeitspanne angerechnet werden soll. Einerseits lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, was genau unter “Grundlohn plus die Zulagen” zu verstehen ist und welcher Anteil an dem ihm vom Vorderrichter angerechneten Nettolohn von Fr. 9’655.35 seiner Ansicht nach nicht zu berücksichtigende “Überstunden” oder “Überzeit” betreffen soll. Dies ergibt sich auch nicht aus E. 3.2b/aa der angefochtenen Verfügung, wo die Vorinstanz den Nettolohn des Berufungsführers im Jahr 2023 gestützt auf Vi-act. 34 (Lohnausweis 2023) auf Fr. 120’664.00 und damit das monatliche Nettoneinkommen auf Fr. 9‘655.35 (exkl. KZ von Fr. 400.00) bezifferte, ohne näher auf die Zusammensetzung einzugehen. Selbst unter Hinzunahme der in E. 3.2b/bb erwähnten Lohnabrechnungen lässt sich dies nicht eindeutig eruieren, weil dort nebst dem Grundlohn diverse Positionen wie “Dienstzulage PK-Vers.”, “Inkonvenienzentsch. EGD”, “Sa/So Dienstverg. ink. F.”, Pikett-Bereitschd.” und “Nachdienstverg. ink. F.” aufgeführt sind (vgl. Vi-act. 37 und 50). Andererseits bleibt unklar, ab welchem Zeitpunkt der Berufungsführer das ihm von der Vorinstanz durchwegs, auch über das Jahr 2023 hinaus (vgl. angef. Verfügung E. 3.2b/bb), angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 9’655.35 als zu hoch ansieht. Erst ab August 2024 legt der Berufungsführer das ihm anzurechnende Einkommen konkret auf Fr. 4’200.00 fest, offenbar ausgehend von einem 50 %-Pensum aufgrund einer Psychose, ohne aber die Höhe des Betrags zu begründen. Die Vorinstanz erwog, dass der Berufungsführer bei der Polizei seit August 2024 nur noch 50 % angestellt sei und entsprechend in diesem Monat noch Fr. 4’271.45 verdient habe (mit Verweis auf die Lohnabrechnung August 2024 [Vi-act. 46] und die Änderungsverfügung vom 16. August 2024 [Vi-act. 50, Beilage 2]). Der hiervon abweichende Betrag von Fr. 4’200.00 bleibt damit zumindest teilweise unbegründet, weshalb diesbezüglich zusätzlich auch mangels hinreichender Berufungsbegründung nicht auf die Berufung einzutreten ist.

4.

Selbst wenn auf die Berufung (entgegen den vorstehenden Erwägungen) einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen:

a) aa) Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsführer mit Bezug auf die vormals eheliche Liegenschaft, wie zuvor der Berufungsgegnerin für die Zeit, als sie noch dort wohnte, Wohnkosten von Fr. 1‘770.00 (Hypothekarzinsen von Fr. 1‘070.00 sowie Nebenkosten von pauschal Fr. 700.00) an (vgl. angef. Verfügung E. 3.3b und 3.4b).

bb) Der Berufungsführer verlangt im Berufungsverfahren neu die zusätzliche Anrechnung von 1 % des Liegenschaftswerts als Unterhaltskosten. So würden dem Vermieter beispielsweise Kosten für das Ersetzen des Kühlschranks oder die Erneuerung des Daches anfallen. Bei ihrer Liegenschaft sei die Heizung nun 20 Jahre alt und müsse bald ersetzt werden. Bei Eigennutzung könnten diese Kosten nicht auf die Mieter umgelegt werden. Im Herbst 2023 habe G.________, H.________, den Liegenschaftswert auf Fr. 1‘870‘000.00 geschätzt. Diese Mail der H.________ habe die Gesuchstellerin beigebracht und liege bereits bei den Gerichtsakten. Die Wohnkosten würden sich damit auf Fr. 3‘328.30 (Fr. 1‘770.00 + Fr. 1‘558.30 [Fr. 1‘870‘000.00 : 100 : 12]) belaufen (KG-act. 1 S. 1 f. Ziff. 1).

cc) Die Berufungsgegnerin hält dem entgegen, dass Nebenkosten entweder mit einem Pauschalbetrag eingesetzt oder konkret berechnet werden könnten. Bei einer pauschalen Berechnung der Nebenkosten eines Einfamilienhauses entspreche 1 % des Nettoverkehrswerts der Liegenschaft den jährlichen Nebenkosten. Alternativ dazu könnten 20 % des Eigenmietwerts der Liegenschaft als jährliche Nebenkostenpauschale eingesetzt werden. Es liege keine Schätzung der Liegenschaft vor und sie bestreite einen Nettoverkehrswert von Fr. 1‘870‘000.00. Ausgehend von einem Eigenmietwert von Fr. 38‘046.00 gemäss Steuererklärung 2021 ergebe sich eine monatliche Nebenkostenpauschale von Fr. 634.10, weshalb die von der Vorinstanz eingesetzte Pauschale angemessen sei (KG-act. 6 S. 2 f. Ziff. 4).

dd) Bei selbstbewohntem Eigentum ist anstelle des Mietzinses auf den tatsächlichen bzw. angemessenen Liegenschaftsaufwand abzustellen, das heisst grundsätzlich auf die Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), die öffentlich-rechtlichen Abgaben und die durchschnittlich notwendigen Unterhaltskosten. Für die Ermittlung der Nebenkosten kann bei selbstbewohntem Eigentum entweder pauschal oder konkret gerechnet werden. Werden sie konkret berechnet, setzen sie sich aus Auslagen für Heizung, Gebäudeversicherung, Hauswartung, Liegenschaftsunterhalt (inkl. Gartenarbeiten, Reparaturen, Service für einen Lift), einem Anteil am gewöhnlichen Unterhalt der Gemeinschaftsräume (z.B. Stromkosten), einem Kostenanteil der Verwaltung und weiteren Aufwendungen zusammen. Bei einer pauschalen Berechnung kann die jährliche Nebenkostenpauschale bei einem Einfamilienhaus 1 % des Nettoverkehrswerts der Liegenschaft oder auch 20 % des Eigenmietwerts der Liegenschaft entsprechen (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 974 ff.). Wertvermehrende Investitionen sind damit nicht zu den Wohnkosten zu zählen. Erst recht sind den Wohnkosten nebst der Nebenkostenpauschale keine zusätzlichen Kosten anzurechnen. Bei den vorinstanzlichen Akten des vorliegenden Massnahmeverfahrens liegt keine Liegenschaftsschätzung und der Berufungsführer nennt auch keine konkrete Aktenstelle. Die von der Vorinstanz berücksichtigte Nebenkostenpauschale von Fr. 700.00 ist indes unabhängig des Liegenschaftswerts nicht zu beanstanden, nachdem der Eigenmietwert in der Steuererklärung 2021 Fr. 24‘346.00 betrug (KG-act. 6/1 S. 20), woraus für damals eine monatliche Nebenkostenpauschale von rund Fr. 405.00 resultierte (siehe auch BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.2.1.3). Ausserdem legte der Erstrichter auch den Wohnkosten der Berufungsgegnerin bis zu ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft per 1. Oktober 2023 eine Nebenkostenpauschale von Fr. 700.00 zugrunde (angef. Verfügung E. 3.3b).

b) Der Berufungsführer ist weiter der Ansicht, dass die Einnahmen aus der Vermietung der Einliegerwohnung der ehelichen Liegenschaft je hälftig (zu je Fr. 450.00) den beiden Parteien anzurechnen seien.

aa) Der Berufungsführer bringt im Berufungsverfahren vor, dass die Mieterin den Mietzins auf das auf beide Parteien lautende Liegenschaftskonto xx überweise und mit einem Teil der Mieteinnahmen die Hypothek amortisiert werde. Dies erfolge indirekt über ein 3a-Konto, wobei Fr. 588.00 monatlich auf sein 3a-Konto und einmal jährlich Fr. 1'200.00 auf das 3a-Konto der Berufungsgegnerin überwiesen würden. Der verbleibende Teil der Pflichtamortisation der Berufungsgegnerin, Fr. 5'568.00, werde schliesslich einmal jährlich im Dezember belastet. Somit sei klar, dass die Mieteinnahmen beiden Liegenschaftsbesitzern in gleichem Masse zum Vermögensaufbau dienen würden (KG-act. 1 S. 2 Ziff. 2).

bb) Laut Berufungsgegnerin moniert der Berufungsführer nicht, dass die Vorinstanz eine Rückstellungsquote von einem Drittel angerechnet habe; er setze sich mit dieser Argumentation nicht auseinander. Vor Vorinstanz habe er noch geltend gemacht, es sei ihm bloss die Hälfte der Mietzinseinnahmen als Einkommen anzurechnen, weil er 50 % der Mietzinseinnahmen als Rückstellungen zu blockieren habe. Es sei im Übrigen unbestritten, dass die Einnahmen einzig ihm zuflössen und sie nicht über diese verfügen könne (KG-act. 6 S. 3 f. Ziff. 8 ff.).

cc) Zum Einkommen zählen auch Vermögenserträge, zum Beispiel aus Miet- und Pachterträgen (Maier, a.a.O., N 760). Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien sich einig darüber, dass dem Gesuchsgegner Einnahmen aus der Vermietung einer Einliegerwohnung in der Liegenschaft F.________(Adresse) als Einkommen anzurechnen seien; strittig sei jedoch die Höhe. Sie zog von den Mieteinnahmen die Nebenkosten von Fr. 100.00 ab und berücksichtigte eine Rückstellungsquote für Renovationen, Unterhalt und Reparaturen von einem Drittel, womit Fr. 900.00 verblieben (angef. Verfügung E. 3.2b/cc). Der Berufungsführer rügt diese Erwägungen nicht, hält aber als Grund für seine erstmaligen Einwände fest, dass die Vorinstanz die Amortisation nicht berücksichtigt habe (KG-act. 1 S. 2 Ziff. 2). Er nimmt damit wohl Bezug darauf, dass die Vorinstanz seinen Wohnkosten, wie auch jenen der Berufungsgegnerin bis zu ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft, keine Amortisationskosten anrechnete mit der Begründung, dass die Amortisation der Schuldenreduktion und damit der Vermögensbildung diene (angef. Verfügung E. 3.3b und 3.4b). Dem vom Berufungsführer eingereichten Auszug lässt sich eine Gutschrift der Mieterin von Fr. 1‘450.00 per 25. Oktober 2024 auf ein Konto der I.________(Bank I) entnehmen, wobei das Konto als „Liegenschaftskonto (A.________ und B.________)“ bezeichnet ist, als „Vertragsinhaber“ jedoch einzig der Berufungsführer genannt wird (KG-act. 1/2). Da die Behauptung der Berufungsgegnerin, die Mietzinseinnahmen flössen einzig dem Berufungsführer zu und sie könne nicht darüber verfügen (KG-act. 6 S. 4 Ziff. 9), unbestritten blieb und der Berufungsführer erstinstanzlich selber von einer Anrechnung der gesamten Mieteinnahmen, nach Abzug von Kosten und Rückstellungen, an sein Einkommen ausging (vgl. Vi-act. 1 Ziff. 16 und Vi-act. 11 Ziff. 24; siehe auch Vi-act. 46, S. 2), obwohl die Gesuchstellerin die Amortisationskosten bis zu ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft selbst ihren Wohnkosten angerechnet hatte, wogegen er sich ebenfalls nicht stellte (vgl. Vi-act. 1 Ziff. 21 und Vi-act. 11 Ziff. 25 f.), greift auch seine jetzige Argumentation nicht, zumal der Berufungsführer weder behauptet noch belegt, dass die Pflichtamortisation der Hypothekarschuld der Berufungsgegnerin zwingend ab dem Liegenschaftskonto erfolgen müsse.

c) aa) Der Berufungsführer erachtet sein Einkommen als zu hoch eingeschätzt, soweit diesem „Überstunden“ angerechnet würden. Beispielsweise sei im März 2024 ein Betrag von Fr. 3‘996.45 für das WEF ausbezahlt worden. Für die „zukünftige“ Unterhaltsberechnung seien lediglich der „Grundlohn plus Zulagen“ zu berücksichtigen, weil die Auszahlung dieser Überstunden ausserordentlich gewesen sei und die Möglichkeit zur Auszahlung aufgrund des Spar-zwangs bei den öffentlichen Finanzen immer seltener und nur im Zusammenhang mit ausserordentlichen Anlässen überhaupt möglich sei. Ausserdem habe er aufgrund seiner Erschöpfungsdepression die Voraussetzung verloren, überhaupt für einen solch heiklen Einsatz aufgeboten zu werden (KG-act. 1 S. 2 f. Ziff. 3).

bb) Die Berufungsgegnerin hält dem entgegen, dass bei der Ermittlung des massgeblichen Einkommens auf die aktuellen Verhältnisse inklusive effektiv geleisteter und vergüteter Überstunden abgestellt werde und der Berufungsführer keine freiwilligen Überstunden oder Mehrarbeit geleistet habe. Einsätze am WEF, die er regelmässig geleistet habe und weiterhin leisten werde, seien und würden stets dienstlich angeordnet, weshalb die entsprechende Entschädigung, wie übrigens auch Zuschläge für Nacht- und Sonntagsdienste, anzurechnen sei. Umso mehr könne das im Jahr 2023 gemäss Lohnausweis erzielte Einkommen als Basis herangezogen werden, als die Vorinstanz die gemäss Schätzung des Berufungsführers im Jahr 2023 erzielten Vermögenserträge von Fr. 27‘000.00 nicht als Einkommen angerechnet habe (KG-act. 6 S. 4 Ziff. 11 f.).

cc) Lohnauszahlungen, die in der Vergangenheit erfolgten, sind in der Regel bei der Unterhaltsfestsetzung zu berücksichtigen, weil bei der Ermittlung des massgeblichen Einkommens auf die aktuellen Verhältnisse inkl. effektiv geleisteter und vergüteter Überstunden abgestellt wird (Maier, a.a.O., N 646; BGer 5A_466/2015 vom 8. März 2016 E. 4.2.1). Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsführer nach dem Gesagten gestützt auf den Lohnausweis 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 9‘655.35, „auch über das Jahr 2023 hinaus“, an (angef. Verfügung E. 3.2b/aa und bb). Der Berufungsführer erzielte in den Monaten Januar bis Juli 2024 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund Fr. 9‘550.00 (exkl. KZ), wovon die „Überzeit“ einen Betrag von insgesamt rund Fr. 6‘500.00 beschlägt (Vi-act. 37, Beilage 1; Vi-act. 50, Beilage 3), woraus aber unter Einbezug eines Anteils am 13. Monatslohn (vgl. Vi-act. 50, Beilage 2) ein bedeutend höheres als das ihm von der Vorinstanz gestützt auf die Zahlen im Jahr 2023 angerechnete Einkommen resultiert. Somit erzielte der Berufungsführer zumindest von Januar bis Juli 2024 ein höheres Einkommen als das ihm angerechnete, womit auch, wenn überhaupt, nur ein Teil der Vergütung für die „Überzeit“ berücksichtigt wurde. Der Berufungsführer erklärt zudem nicht, welcher Anteil des im Lohnausweis 2023 ausgewiesenen Nettoeinkommens Überstunden betraf. Dessen ungeachtet kann und darf für das Massnahmeverfahren zudem davon ausgegangen werden, dass gerade bei der Polizei grundsätzlich auch ab Mitte 2024 weiterhin ausserordentliche Einsätze erforderlich sowie zumutbar waren und sind und auch erfolgten und weiterhin erfolgen werden (vgl. hierzu auch Maier, a.a.O., N 647 ff.). Dass der Berufungsführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustands in seiner (bisherigen) Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, vermochte er sodann nicht rechtsgenüglich darzulegen (vgl. hierzu E. 4e unten). Der Berufungsführer vermag damit nicht glaubhaft zu machen, dass er künftig nicht mehr so viel „Überzeit“ wird leisten (können). Die Anrechnung eines Nettoeinkommens von Fr. 9‘655.35 über das Jahr 2023 hinaus ist damit nicht zu beanstanden.

d) aa) Die Vorinstanz gestand dem Berufungsführer (wie der Berufungsgegnerin) zu, den Arbeitsweg mit dem Auto zurückzulegen und rechnete ihm hierfür die von der Berufungsgegnerin veranschlagten und vom Berufungsführer damals nicht bestrittenen Fr. 500.00 zu, welcher Betrag ihren Erwägungen nach auch in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamtbedarf der Parteien stehe (angef. Verfügung E. 3.4d). Der Berufungsführer verlangt mit Berufung hinsichtlich der Berechnung seines Arbeitsweges wie bei der Berufungsgegnerin eine konkrete Berechnung und folglich die Anrechnung entsprechender Beträge von monatlich Fr. 634.50 bis zum 31. Juli 2024 (Arbeitsort Oberrieden) und Fr. 987.00 ab dem 1. August 2024 (Arbeitsort Zürich; KG-act. 1 S. 3 Ziff. 4). Die Berufungsgegnerin behaftet den Berufungsführer auf der fehlenden Bestreitung des Pauschalbetrags von Fr. 500.00 vor erster Instanz und bestreitet die im Berufungsverfahren geltend gemachten Kosten (KG-act. 6 S. 4 Ziff. 13).

bb) Weil eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen und damit die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit des Berufungsführers nicht zu schützen ist (vgl. hierzu E. 4e unten), sind in seinem Bedarf ab dem 1. August 2024 aufgrund des neuen Arbeitsortes Zürich auch keine höheren Arbeitswegkosten zu berücksichtigen als dies für den (bisherigen) Arbeitsort Oberrieden angemessen erscheint. Im Weiteren legt der Berufungsführer seiner Berechnung offenbar zugrunde, dass er den Arbeitsweg an fünf Tagen in der Woche zurücklegt (27 km x 2 Fahrten x 5 Tage x 47 Wochen : 12 Monate x Fr. 0.60 = Fr. 634.50). Er arbeitet(e) seinen Aussagen nach indes Schicht, die „grundsätzlich schon 11 Stunden dauert, dann ist die Mittagspause dazu“ (Vi-act. 19 Frage 144). In Anbetracht dessen sowie ausgehend von einer 42 Stunden-Woche (Vi-act. 50, Beilage 2) kann davon ausgegangen werden, dass er bei einem 100 %-Pensum den Arbeitsweg nicht, zumindest nicht immer, an fünf Tagen (Hin- und Rückfahrt) zurücklegen muss(te). Damit sind die von der Vorinstanz veranschlagten und vor erster Instanz vom Berufungsführer nicht bestrittenen Kosten von Fr. 500.00 nicht zu beanstanden.

e) Zuletzt richten sich die Vorbringen des Berufungsführers gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab dem 1. August 2024. Er beantragt, dass ab diesem Zeitpunkt aufgrund einer Psychose ein Einkommen von Fr. 4‘200.00 berücksichtigt werde (vgl. KG-act. 1 S. 4 f. Ziff. 5). Die Berufungsgegnerin bestreitet eine Psychose und damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen. Sie geht davon aus, dass der Berufungsführer sein Einkommen absichtlich reduziert habe, um keine Unterhaltsbeiträge leisten zu müssen (vgl. KG-act. 6 S. 5 f. Ziff. 14 ff.).

aa) Die Vorinstanz erwog, aus den Lohnabrechnungen Mai bis Juli 2024 gehe im Widerspruch zu den Arztzeugnissen in keiner Weise hervor, dass sich die Arbeitstätigkeit des Berufungsführers in irgendeiner Form verändert hätte. Vielmehr seien darin weiterhin Zulagen aus Wochenend-, Nacht- und Pikett-Bereitschaftsdienst enthalten. Ebenso wenig gehe aus der Änderungsverfügung vom 16. August 2024 eine Begründung für die Reduktion des Pensums auf 50 % hervor. Vor allem aber werfe die Pensumsreduktion auf 50 % mit entsprechender Lohneinbusse ab August 2024 Fragen auf, weil der Berufungsführer bei teilweiser Dienstaussetzung aus Krankheitsgründen einen Anspruch auf ungekürzte Lohnfortzahlung hätte (mit Verweis auf § 99 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO; SRZH 177.11] i.V.m. § 43 lit. c des Personalgesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1998 [PG; SRZH 177.10]) und die Personalgesetzgebung in diesen Fällen jeweils ein Case Management mit regelmässigem Kontakt zwischen Angestellten, Vorgesetzten und den Personaldiensten vorsehe (mit Verweis auf § 100a VVO ZH). Warum der Berufungsführer diese grosszügige Regelung seines Arbeitgebers nicht in Anspruch genommen habe, begründe er in keiner Weise. Entsprechend liege die Vermutung nahe, dass die Pensumsreduktion nicht (nur) aus den vom Gesuchsgegner geltend gemachten Gründen erfolgt sei. Jedenfalls vermöge er nicht glaubhaft zu machen, dass die eingetretene Halbierung seines Einkommens unabwendbar gewesen und ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei (angef. Verfügung E. 3.2b/bb).

bb) Abzustellen ist grundsätzlich auf das tatsächliche Einkommen, abgesehen von Fällen, in denen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens angezeigt ist (vgl. BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Letzteres darf das Gericht dem unterhaltsberechtigten wie dem unterhaltspflichtigen Ehegatten anrechnen, soweit dieser bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Fehlt die reale Möglichkeit der Einkommenssteigerung, muss sie jedoch grundsätzlich ausser Betracht bleiben (BGer 5A_964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 5.1). Die Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit muss unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmarktes daher zumutbar und möglich sein (BGer 5A_381/2011 vom 10. November 2011 E. 5.2.1; BGer 5A_76/2009 vom 4. Mai 2009 E. 6.2.3; BGE 130 III 537 E. 3.2). Eine “rückwirkende” Anrechnung des hypothetischen Einkommens ist unter anderem dann angezeigt, wenn ein Unterhalt beanspruchender Ehegatte, der während des Zusammenlebens einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, diese nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts aufgegeben oder sich nach einem Stellenwechsel mit einem tieferen Einkommen begnügt hat, ohne dass hierfür rechtfertigende Gründe vorgelegen haben (BGer 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 4.2.1 mit Verweisen).

Dispositiv

cc) Laut ärztlichem Zeugnis vom 16. Juli 2024 von J.________ betrug die Arbeitsunfähigkeit des Berufungsführers ab dem 13. Mai 2024 100 %, ab dem 27. Mai 2024 50 %, ab dem 8. Juni 2024 0 % und ab dem 26. Juni 2024 auf „vorerst bis und mit 31. Juli 2024“ 50 %, „im Schichtdienst möglich, danach aus medizinischer Sicht Empfehlung Arbeitspensum längerfristig zu reduzieren“ (Vi-act. 44, Beilage). In einem weiteren Zeugnis vom 23. September 2024 bestätigte die Ärztin, dass sie den Berufungsführer vom 13. Mai 2024 bis 31. Juli 2024 behandelt habe „wegen V.a. eine Erschöpfungsdepression im Rahmen einer schon länger bestehenden psycho-sozialen Belastungssituation privat und beruflich“ und dass sie eine Empfehlung für eine längerfristige Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen attestiert habe (Vi-act. 50, Beilage 1). Die Vorlage eines beliebigen ärztlichen Attests reicht indes nicht aus, um eine behauptete Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Wichtig ist insbesondere, dass die Beschreibung der medizinischen Beeinträchtigungen klar ist und die Schlussfolgerungen des Arztes gut begründet sind. Ein ärztliches Zeugnis, das – wie vorliegend – ohne weitere Begründung das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit feststellt, besitzt daher eine geringe oder gar keine Beweiskraft (Maier, a.a.O., N 835; BGer 5A_584/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.1.2). Es ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Berichte von Spezialisten (z.B. psychologische Fachpersonen) haben ein höheres Gewicht als diejenigen von Allgemeinpraktikern (Maier, a.a.O., N 835 f.). Kommt hinzu, dass sich den eingereichten Zeugnissen nicht entnehmen lässt, wie lange eine Reduktion des Arbeitspensums empfohlen oder angezeigt wäre. Im Weiteren legte der Berufungsführer seinen „Krankheitsstatus“ seinen Vorbringen nach deshalb ab, um eine Verschlimmerung seiner angeblichen Psychose zu verhindern; gar nicht arbeiten zu können, könnte die Gefahr einer Depression erhöhen (KG-act. 1 S. 5). Eine 50 %-ige Erwerbstätigkeit hätte den Berufungsführer aber nicht daran gehindert, für die restlichen 50 % arbeitsunfähig zu sein. Der Anspruch auf vollen Lohn bestünde ab dem dritten Dienstjahr während längstens zwölf Monaten sowohl bei ganzer als auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (§ 99 Abs. 2 und 3 VVO ZH). Weshalb er freiwillig auf die in der zürcherischen Gesetzgebung geregelten Ansprüche bei Krankheit, die der Berufungsführer nicht in Abrede stellt, hätte verzichten sollen, ist nicht nachvollziehbar. Zudem konnte der Berufungsführer gemäss den Lohnabrechnungen Mai bis Juli 2024 trotz angeblicher Arbeitsunfähigkeit bis und mit Juli 2024 in einem Vollzeitpensum unverändert weiterarbeiten (vgl. Vi-act. 50, Beilage 3 [inkl. Zulagen aus Wochenend-, Nacht- und Pikett-Bereitschaftsdienst]). Ebenso wenig macht der Berufungsführer geltend, sich um die ihm möglicherweise zustehenden Sozialversicherungsleistungen bemüht zu haben, was er bei einer Pensumsreduktion aus gesundheitlichen Gründen hätte tun müssen (vgl. Maier, a.a.O., N 822). Belege hinsichtlich angeblich gleichlautender Empfehlungen der weiteren von ihm in der Berufung erwähnten Ärzte (K.________ betreffend SUVA-Untersuchung zur Tauchtauglichkeit und L.________ von der Universitätsklinik Balgrist in Zürich betreffend Präventionsuntersuch) oder regelmässiger Kontakte zwischen ihm und dem Personaldienst reicht der Berufungsführer schliesslich nicht ein, womit es diesbezüglich bei, im Übrigen ohnehin unsubstantiierten, Behauptungen bleibt. Auch unter der Herrschaft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime bleibt das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien (Mazan, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12). Sie sind weder von der Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts noch von der Behauptungs- und Substantiierungslast entbunden (Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 296 ZPO N 2). Aufgrund der Mitwirkungspflicht sind die Parteien ebenso wenig davon befreit, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen, was insbesondere auch für das Berufungsverfahren gilt (Mazan, a.a.O., Art. 296 ZPO N 13). Der Untersuchungsgrundsatz ändert nichts daran, dass im Falle der Beweislosigkeit das Gericht gemäss Art. 8 ZGB nach Beweislastgesichtspunkten entscheidet (BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2). Nach all dem Gesagten vermochte der Berufungsführer eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen und ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Berufungsführer über den 31. Juli 2024 hinaus ein (teilweise hypothetisches) Einkommen von Fr. 9‘655.35 anrechnete, weil die Erzielung eines solchen auch ab dem 1. August 2024 als möglich und (unbestrittenermassen) zumutbar anzusehen ist.

5. Zusammenfassend ist auf die Berufung nicht einzutreten. Wäre auf die Berufung einzutreten, müsste sie abgewiesen werden. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausserdem hat er die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif der Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). Die Berufungsgegnerin reichte keine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und Auslagen ein, weshalb die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO; § 6 Abs. 1 GebTRA). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (vgl. § 10 GebTRA; vgl. KG SZ ZK2 2022 26 vom 21. September 2023 E. 11e). Innerhalb dieses Rahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die Berufungsgegnerin reichte eine gut sechsseitige Berufungsantwort (KG-act. 6) ein. Angesichts des beschränkten Berufungsgegenstands, der eher geringen Komplexität und des beschränkten Umfangs der Arbeitsleistung hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-

beschlossen:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und von dem von ihm in der Höhe von Fr. 2‘000.00 geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Restanz (Fr. 1‘000.00) wird dem Berufungsführer zurückerstattet.

Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

29. September 2025 amu

ZK2 2024 73

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