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Entscheid

ZK2 2024 74

Präsidial

23. Dezember 2025Deutsch11 min

1. a) Am 17. Juni 2024 beantragten die Gesuchsteller, G.________ sei mit sofortiger Wirkung als Verwalter abzuberufen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von G.________, eventualiter zulasten der Gesuchsgegnerin (Vi-act. 1). Mit Entscheid vom 25. Oktober 2024 wies der Bezirksgerichtspräsident Gersau das Gesuch ab, soweit er darauf eintrat, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 den Gesuchstellern und sprach keine Parteientschädigung zu.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 23. Dezember 2025

ZK2 2024 74

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Claude Brüesch.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________,

Gesuchsteller und Berufungsführer,

vertreten durch A.________,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________, bestehend aus:

1. D.________ und E.________,

2. F.________ GmbH,

3. G.________,

4. H.________,

alle vertreten durch Rechtsanwältin I.________,

5. J.________,

6. K.________,

vertreten durch Rechtsanwalt L.________,

Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,

betreffend

Abberufung Verwalter

(Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Gersau vom 25. Oktober 2024, ZES 2024-13);-

hat der Kantonsgerichtspräsident, nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 17. Juni 2024 beantragten die Gesuchsteller, G.________ sei mit sofortiger Wirkung als Verwalter abzuberufen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von G.________, eventualiter zulasten der Gesuchsgegnerin (Vi-act. 1). Mit Entscheid vom 25. Oktober 2024 wies der Bezirksgerichtspräsident Gersau das Gesuch ab, soweit er darauf eintrat, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 den Gesuchstellern und sprach keine Parteientschädigung zu.

b) Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchsteller (nachfolgend: Berufungsführer) am 7. November 2024 rechtzeitig Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Gersau vom 25. Oktober 2024 (Prozess ZES 2024-13) sei vollumfänglich aufzuheben und im Übrigen sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

Eventualiter zu Ziff. 1:

Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Gersau vom 25. Oktober 2024 (Prozess ZES 2024-13) sei vollumfänglich aufzuheben und für Recht zu erkennen, dass festgestellt wird, dass G.________, handelnd unter M.________, nicht Verwalter der Berufungsbeklagten ist.

Erwägungen

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten.

Die Mitglieder Ziffer 1-4 der Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Berufungsgegnerin) beantragten mit Berufungsant­wort vom 25. November 2024 die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MWST) zulasten der Berufungsführer (KG-act. 7).

Mit Eingabe vom 8. Februar 2025 beantragten die Berufungsführer, der Rechtsstreit sei für erledigt zu erklären und das Verfahren sei gegenstandslos geworden abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten von G.________, eventualiter zulasten der Berufungsgegnerin (ohne interne Beteiligung der Berufungsführer; KG-act. 13). Die Mitglieder Ziffer 1-4 der Berufungsgegnerin nahmen am 20. Februar 2025 Stellung dazu (KG-act. 15).

2.

Die Mitglieder Ziffer 1-4 der Berufungsgegnerin halten dafür, die geänderten Anträge der Berufungsführer in der Eingabe vom 8. Februar 2025 seien als Rückzug der Berufung zu qualifizieren, weshalb die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zulasten der Berufungsführer zu erfolgen hätten (KG-act. 15, S. 2 Ziff. 1).

a) Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO). Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid (Art. 242 ZPO). Klagerückzug ist die einseitige Erklärung der klagenden Partei, dass sie die Klage zurückziehe (Gschwend, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 241 ZPO N 29). Auch ein Antrag der Parteien auf Abschreibung des Verfahrens ist möglich. Er enthält insbesondere keinen Klagerückzug (Gschwend, a.a.O., Art. 242 ZPO N 16).

b) Der Antrag der Berufungsführer enthielt keine Erklärung, wonach sie die Klage bzw. das Gesuch zurückzögen. Sie beantragten lediglich die Abschreibung des Verfahrens, weil G.________ mit E-Mail vom 31. Januar 2025 den Stockwerkeigentümern der Berufungsbeklagten seine Rücktrittserklärung vom 30. Januar 2025 bekanntgemacht habe, worin er mit sofortiger Wirkung als Verwalter der C.________ zurücktrete (KG-act. 13, S. 2 Ziff. 1 und Rn. 1). Die Berufungsführer erklärten somit nicht einen Rückzug der Klage resp. des Gesuchs, sondern verlangten lediglich die Abschreibung des Verfahrens.

3.

Die Verfahrensabschreibung nach Art. 242 ZPO gilt sowohl für das ordentliche, das vereinfachte und das summarische Verfahren als auch für das Rechtsmittelverfahren. Gegenstandslosigkeit tritt gemäss allgemeiner Umschreibung dann ein, wenn der eingeklagte Anspruch aus einem rechtlichen oder faktischen Grund erlischt, der vom Willen der anspruchsberechtigten Partei unabhängig ist. Ebenso wird das Verfahren bei nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der klagenden Partei gegenstandslos, was z.B. dann der Fall ist, wenn während des Verfahrens der eingeklagte Anspruch vollständig erfüllt wird (Gschwend, a.a.O. Art. 242 ZPO Rn. 4, 7 und 11 f.; Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/‌Lötscher/‌Leuenberger/‌Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 242 ZPO N 1-3). Nachdem G.________ den Stockwerkeigentümern der Berufungsgegnerin mit E-Mail vom 31. Januar 2025 bekanntgab, als deren Verwalter mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, ist das Rechtsschutzinteresse der Berufungsführer an ihrem Gesuch, G.________ sei mit sofortiger Wirkung als Verwalter abzuberufen, nachträglich weggefallen, weshalb das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 242 ZPO gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

a) Die Berufungsführer bringen vor, G.________ habe das Berufungsverfahren verursacht, weshalb er die betreffenden Kosten zu tragen habe. Eventualiter seien die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsgegnerin (ohne interne Kostenbeteiligung der Berufungsführer) aufzuerlegen (KG-act. 13, S. 2 f. Rn. 3 f.). Die Mitglieder Ziffer 1-4 der Berufungsgegnerin entgegnen, das Berufungsverfahren gehe zulasten der Berufungsführer, weil deren Berufung (wie bereits deren Gesuch) aussichtslos gewesen sei (KG-act. 15, S. 2 f.).

b) Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung, Art. 95 ZPO) nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Für die Kostenverlegung bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO ist namentlich zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses führten (BGer 4A_164/2022 vom 22. August 2022 E. 2.1; Hofmann/Baeckert, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 107 ZPO N 8; Jenny, in: Sutter-Somm/‌Lötscher/‌Leuenberger/‌Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 107 ZPO N 15 f.). Dem Gesetzeswortlaut ist nicht zu entnehmen, ob primär der mutmassliche Prozessausgang oder der Umstand, wer das Gegenstandsloswerden des Verfahrens zu vertreten hat, zu berücksichtigen ist (Jenny, a.a.O., Art. 107 ZPO N 16). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind die Kriterien je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGer 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.1). Dabei darf sich das Gericht zwar grundsätzlich nicht auf ein einzelnes dieser Kriterien versteifen, sondern es hat alle Kriterien zu berücksichtigen. Je nach Sachlage ist allerdings anerkannt, dass vorab auf einzelne Kriterien – z.B. den mutmasslichen Prozessausgang – abgestellt werden kann (BGer 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.1). Für die Kostenverteilung im bundesgerichtlichen Verfahren stellt das Bundesgericht grundsätzlich in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang ab. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGer 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.2).

c) In Bezug auf den Prozessausgang ist zu beachten, dass die Rüge der Berufungsführer, die Vor­instanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, weil diese bereits nach dem ersten Schriftenwechsel einen Entscheid gefällt habe (KG-act. 1, S. 3-5 Rn. 6-13), mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, da im vorliegenden summarischen Verfahren (vgl. Art. 249 lit. d Ziff. 4 ZPO) die Vor­instanz auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und stattdessen aufgrund der Akten entscheiden konnte, sofern das Gesetz – wie vorliegend – nichts anderes bestimmt (Art. 256 Abs. 1 ZPO), weshalb insbesondere die Berufungsführer keinen Anspruch darauf hatten, sich zweimal zur Sache zu äussern, weil der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung eintritt (vgl. BGE 146 III 237 E. 3.1). Überdies zeigte die Vor­instanz mit Verfügung vom 6. August 2024 den Parteien an, dass die Angelegenheit spruchreif sei (Vi-act. 7), wogegen die Berufungsführer nichts einwandten. Ebenso wenig musste die Vor­instanz im Rahmen der geltenden Verhandlungsmaxime (vgl. Art. 255 ZPO e contrario) von den Parteien nicht behauptete Tatsachen berücksichtigen und von ihnen nicht eingereichte Unterlagen (z.B. Schlichtungsgesuch der Berufungsführer vom 18. August 2025; KG-act. 1/7) einholen, woran auch die richterliche Fragepflicht nichts zu ändern vermochte. Ebenso wenig wären die Berufungsführer mit ihrem Gesuch vom 17. Juni 2024 in materieller Hinsicht mutmasslich durchgedrungen, weil zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Beschluss der Berufungsgegnerin betreffend die

Nichtabberufung von G.________ als Verwalter vorlag, der hätte angefochten werden können, was die Vor­instanz darlegte (angef. Entscheid, E. 4.4 S. 6 f.), worauf die Berufungsführer nicht eingehen. Daher sind die Vorbringen der Berufungsführer irrelevant, wonach sie eine ausserordentliche Stockwerkeigentümerversammlung verlangt und die Beschlüsse der Berufungsgegnerin vom 12. Juli 2024 angefochten hätten, G.________ nicht persönlich hätten treffen können, weil sie sich durch ihn in hohem Mass bedroht gefühlt hätten, und sämtliche Beschlüsse nichtig seien, die von G.________ einberufen worden seien (KG-act. 1, S. 5-7 Rn. 12 und 15-18).

Die Berufungsgegnerin gab keinen Anlass zur Gesuchstellung. Vielmehr stellten die Berufungsführer das Gesuch um Abberufung von G.________, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren. Das Berufungsverfahren wurde zufolge Rücktritts von G.________ als Verwalter der Berufungsgegnerin per 30./31. Januar 2025 gegenstandslos (vgl. E. 2b oben), weshalb die Berufungsgegnerin die Gegenstandslosigkeit des Berufungsverfahrens nicht veranlasste.

Gestützt auf diese Ausführungen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 800.00 in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO den Berufungsführern aufzuerlegen und diese zu verpflichten, der Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

d) aa) Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint diese angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).

bb) Rechtsanwältin I.________ stellte am 20. Februar 2025 für erbrachte Leistungen seit ihrer Mandatierung ab 15. November 2024 Rechnung in der Höhe von insgesamt von Fr. 3’373.85 (inkl. Auslagen und MWST; KG-act. 15/1). Auch wenn die Streitsache weder als schwer noch als objektiv besonders wichtig einzuschätzen ist, erscheint die Kostennote angemessen, zumal sie nicht im obersten Bereich des Tarifrahmens liegt und ein doppelter Schriftenwechsel stattfand.

4.

Über die Abschreibung des Verfahrens kann gemäss §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden;-

verfügt:

Die Berufung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden den Berufungsführern auferlegt und von deren Kostenvorschuss von Fr. 2’000.00 bezogen.

Die Berufungsführer haben der Berufungsgegnerin unter solidarischer Haftbarkeit unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 800.00 zu bezahlen. Der Restbetrag von Fr. 1’200.00 wird ihnen zurückerstattet.

Die Berufungsführer haben die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 3’373.85 (inkl. Auslagen und MWS) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 60’000.00.

Zufertigung an A.________ (2/R), Rechtsanwältin I.________ (6/R), J.________ (1/R), Rechtsanwalt L.________ (2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

23.

Dezember 2025 amu

ZK2 2024 74

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC

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Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

4A_164/2022

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

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BGE 142 V 551ATF 142 V 551DTF 142 V 551

4A_24/2019

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BGE 142 V 551ATF 142 V 551DTF 142 V 551

4A_24/2019

Art. 249 ZPOart. 249 CPCart. 249 CPC

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