ZK2 2024 76
Kammer
2. Dezember 2024Deutsch13 min
1. a) Am 13. November 2024 gelangte der Gesuchsteller an den Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz und beantragte die vorsorgliche Anordnung einer Handelsregistersperre betreffend die E.________ AG mit Sitz in G.________; angefochtene Verfügung, S. 1). Der Einzelrichter trat auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 14. November 2024 nicht ein, auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von Fr. 800.00 und sprach keine Parteientschädigungen zu (angefochtene Verfügung, S. 3). Zur Begründung führte der Einzelrichter aus, das Kantonsgericht habe mit Beschluss
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 2. Dezember 2024
ZK2 2024 76
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterin Veronika Bürgler Trutmann und Kantonsrichter Pius Kistler,
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Handelsregistersperre)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 14. November 2024, ZES 2024 497);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Am 13. November 2024 gelangte der Gesuchsteller an den Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz und beantragte die vorsorgliche Anordnung einer Handelsregistersperre betreffend die E.________ AG mit Sitz in G.________; angefochtene Verfügung, S. 1). Der Einzelrichter trat auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 14. November 2024 nicht ein, auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von Fr. 800.00 und sprach keine Parteientschädigungen zu (angefochtene Verfügung, S. 3). Zur Begründung führte der Einzelrichter aus, das Kantonsgericht habe mit Beschluss
ZK2 2023 18 und 22 vom 20. Oktober 2023 das Handelsregister des Kantons Schwyz angewiesen, die ursprünglich durch das Bezirksgericht Schwyz superprovisorisch angeordnete Handelsregistersperre (ZES 2023 99) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der Hauptsache aufrechtzuerhalten, womit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 13. November 2024 bereits eine die E.________ AG betreffende Handelsregistersperre bestanden habe, was der Gesuchsteller denn auch selbst ausführe. Daher mangle es in Bezug auf das erneute Massnahmegesuch an einem Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO und auf das Gesuch sei infolge offensichtlich
fehlender Prozessvoraussetzung noch vor Zustellung an die Gegenpartei zur Stellungnahme nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens könne offengelassen werden, ob der Wegfall einer vorsorglichen Massnahme infolge unterlassener Prosequierung res-iudicata-Wirkung entfalte und somit einem erneuten (identischen) Massnahmegesuch entgegenstehe (angefochtene
Verfügung, S. 2 f.).
b) Gegen diese Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz erhob der Gesuchsteller am 25. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, ohne sich zum Streitwert zu äussern (KG-act. 1). Aufgrund des Fr. 10’000.00 offensichtlich übersteigenden Streitwerts, der sich an dem Interesse der Gesellschaft an der strittigen Eintragung richtet (Urteil des Bundesgerichts 4A_537/2013, 4A_539/2013 vom 29. November 2013, E. 2) und der angesichts der beantragten Totalsperre mindestens dem Aktienkapital der E.________ AG von Fr. 100’000.00 (KG-act. 1/35) entsprechen muss, wird das Rechtsmittel als Berufung entgegengenommen (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller stellt die folgenden Rechtsbegehren
(KG-act. 1, S. 2):
1. Es sei das Handelsregister des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1185, 6431 Schwyz, unter Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2024 (ZES 2024 497) provisorisch anzuweisen, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der Hauptsache keine Verfügungen oder verfügungsähnlichen Vorgänge betreffend die E.________ AG mit Sitz in G.________, zuzulassen bzw. sei dem Handelsregister des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1185, 6431 Schwyz, i.S.v. Art. 262 lit. c ZPO provisorisch zu verbieten, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der Hauptsache Verfügungen
oder verfügungsähnliche Vorgänge betreffend die E.________ AG mit Sitz in G.________, vorzunehmen und/oder einzutragen.
Erwägungen
2.
Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2024 (ZES 2024 497) aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3.
Es sei die Anordnung gemäss vorstehender Ziffer 1 superprovisorisch, d.h. sofort und ohne Anhörung der C.________ AG, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu erlassen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST zulasten der F.________ AG, eventualiter zulasten RA D.________, subeventualiter zulasten der C.________ AG.
Der Gesuchsteller führt zur Begründung seiner Rechtsmittelschrift u.a. aus, er habe in seinem Gesuch, das seiner Berufung nicht beiliegt, nicht behauptet, dass noch eine Handelsregistersperre bestehe. Vielmehr habe er in seinem Gesuch dargelegt, dass sein früherer Rechtsvertreter am 12. Juli 2024 unter Vorbehalt der Wiedereinreichung bei Wahrung der Rechtshängigkeit ein Klagerückzug erklärt und es nach dem Klagerückzug offensichtlich unterlassen habe, die Klage innert 30 Tagen beim Handelsgericht Bern neu einzureichen
(KG-act. 1, N 7). Weil vorsorgliche Massnahmen ex lege mit Rechtskraft der Hauptsache dahinfallen würden und weil einem Klagerückzug die gleiche Rechtskraftwirkung wie einem Entscheid zukomme, sei mit seinem Klagerückzug in der Hauptsache (infolge sachlicher Unzuständigkeit des Regionalgerichts) und der fehlenden Widereinreichung grundsätzlich Rechtskraft eingetreten und die vorsorgliche Massnahme ex lege dahingefallen, womit ein Rechtsschutzinteresse an einer neuen Handelsregistersperre vorliege
(KG-act. 1, N 8–13).
2.
Das angerufene Gericht darf auf eine Klage oder ein Gesuch nur eintreten, wenn die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist
(Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO; Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 59 ZPO N 36). Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 144 I 11, E. 4.2, m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Identität von Streitgegenständen im Hinblick auf die negative Wirkung der
materiellen Rechtskraft nach den prozessualen Ansprüchen in den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen (BGE 142 III 210, E. 2.1). Bei der
Prüfung der Identität der Begehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend. Das neue Begehren ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten war
oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird (BGE 144 I 11, E. 4.2, m.w.H.; BGE 142 III 210, E. 2.1).
a) In Bezug auf die Frage, ob um eine vorsorglich angeordnete Massnahme, die mangels Prosequierung dahinfällt, erneut nachgesucht werden kann, spricht sich in der Lehre eine Mehrheit der Autoren dafür aus, dass die gesuchstellende Partei beim Dahinfallen der vorsorglich angeordneten Massnahme dasselbe Gesuch gegen dieselbe Gegenpartei (vor dem Massnahme- oder dem Hauptsachegericht) nicht erneut stellen kann – es sei denn die Umstände hätten sich geändert (Art. 268 Abs. 1 ZPO) – und dass das Dahinfallen insofern in
(beschränkte) materielle Rechtskraft erwächst (Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 263 ZPO N 32; Rohner/Wiget, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 3. A. 2023, Art. 268 ZPO N 1; Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 24 N 9; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A 2017, N 1244 f.; Zingg, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 59 ZPO N 111). Das Bundesgericht bezeichnete diese Meinung als nicht willkürlich und schützte einen vorinstanzlichen Entscheid, mit dem auf das neue inhaltsgleiche Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mangels rechtzeitiger Prosequierung der angeordneten Massnahme nicht eingetreten wurde (Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2010 vom 16. August 2010, E. 3.2.1; vgl. auch Naegeli/Sogo, Zwei (und mehr) Anläufe bei vorsorglichen Massnahmen und beim Arrest – Zur Frage der materiellen Rechtskraft von abweisenden und nicht prosequierten Entscheiden des einstweiligen Rechtsschutzes, in: FS Kostkiewicz, Bern 2018, S. 613 f.). Ausserdem erklärte das Bundesgericht, eine erneute Anordnung der inhaltlich gleichlautenden vorsorglichen Massnahme zwischen denselben Parteien bei unveränderten Verhältnissen dürfe – unter Willkürgesichtspunkten – verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_194/2013 vom 21. Juni 2013, E. 1.4). In BGE 141 III 376 erwog das Bundesgericht in Zusammenhang mit ehelichen Unterhaltsbeiträgen, Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen komme eine beschränkte Rechtskraft zu und einem neuen Gesuch stehe der Einwand der res iudicata entgegen, wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruhe wie ein früheres Begehren (BGE 141 III 376, E. 3.3.4).
b) Wie bereits im Verfahren ZK2 2023 18 und 22 (ZES 2023 99; KG-act. 1/7) ersucht der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme in Form einer Handelsregistersperre betreffend die E.________ AG mit Sitz in G.________, , indem er beantragt, dem Handelsregister des Kantons Schwyz sei im Sinne von Art. 262 lit. c ZPO provisorisch zu verbieten, Verfügungen oder verfügungsähnliche Vorgänge betreffend die erwähnte Gesellschaft vorzunehmen und/oder einzutragen (KG-act. 1;
ZK2 2023 18 und 22: Vi-act. 1 im Verfahren ZES 2023 99). Der Gesuchsteller richtet sich somit mit demselben Gesuch gegen dieselbe Gegenpartei, die C.________ AG. Sein erstes Gesuch war mit Beschluss vom ZK2 2023 18 und 22 vom 20. Oktober 2023 (KG-act. 1/7) gutgeheissen worden und das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil 4A_567/2023 vom 26. März 2024 nicht ein. Wie der Gesuchsteller selbst zutreffend vorbringt, zog er seine Klage in der Hauptsache am 12. Juli 2024 zurück (KG-act. 1/5) und reichte diese in der Folge nicht neu ein, sodass die vorsorglich angeordnete Handelsregistersperre dahinfiel und dem Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukommt (KG-act. 1, N 7–12; vgl. Art. 268 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 241 Abs. 2 ZPO). Entsprechend den vorstehenden Ausführungen in E. 2 ist beim Dahinfallen der vorsorglichen Massnahme infolge mangelnder Prosequierung der Hauptsache davon auszugehen, dass einem neuen identischen Gesuch gegen dieselbe Gegenpartei wie vorliegend der Einwand der res iudicata entgegensteht.
c) Der Gesuchsteller macht geltend, im Hauptsachenprozess am unzuständigen Regionalgericht Bern-Mittelland habe er mit Klage vom 14. Februar 2023 (KG-act. 1/6) die Feststellung beantragt, dass er alleiniger Aktionär der E.________ AG sei (wörtlich: „Es sei festzustellen, dass der Kläger alleiniger Inhaber aller Aktien der E.________ AG mit Sitz in G.________, ist.“). In seinem Gesuch um erneute vorsorgliche Massnahmen vom 13. November 2024 habe er ausgeführt, dass es im Hauptverfahren im Sinne einer Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO festzustellen gelte, dass die Gesuchsgegnerin nicht
Aktionärin der E.________ AG sei. Die Feststellung, dass er alleiniger Aktionär sei, sei nicht identisch mit der Feststellung, dass die Gesuchsgegnerin nicht Aktionärin der E.________ AG sei (KG-act. 1, N 14–20). Dem steht entgegen, dass auch in der Hauptsache ein rechtskräftiger Entscheid die Zulässigkeit
einer neuen Klage in derselben Sache ausschliesst (vgl. vorstehend E. 2). Wie bereits die Feststellungsklage vom 14. Februar 2023 (KG-act. 1/6) soll sich auch eine neue, vom Gesuchsteller nicht konkretisierte Feststellungsklage gegen die Gesuchsgegnerin richten, womit sich wiederum die gleichen Parteien gegenüberstünden. Weiter verweist der Gesuchsteller zur Begründung der Hauptsachenprognose auf den Beschluss ZK2 2023 18 und 22 des Kantonsgerichts vom 20. Oktober 2023 und macht geltend, es sei davon auszugehen, dass er rechtmässiger Eigentümer sämtlicher Aktien der E.________ AG und mithin deren Alleinaktionär sei (KG-act. 1, N 21 f.). Der Gesuchsteller stützt seinen neuen, behaupteten Anspruch auf Feststellung, dass die Gesuchsgegnerin nicht Aktionärin der E.________ AG sei, somit auf denselben Sachverhalt und Rechtsgrund wie bereits in der Feststellungsklage vom 14. Februar 2023
(KG-act. 1/6). Insofern liegen keine geänderten Umstände im Sinne von Art. 268 Abs. 1 ZPO vor, was der Gesuchsteller ohnehin nicht vorbringt. Abgesehen davon beinhaltete die vom Gesuchsteller beim unzuständigen regionalgericht Bern-Mittelland beantragte Feststellung, dass er Alleinaktionär der E.________ AG sei, im Umkehrschluss ohne Weiteres auch, dass die Gesuchsgegnerin sowie beliebige andere natürliche oder juristische Personen nicht ebenfalls Aktionäre der E.________ AG sein können. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsteller im Verlauf des neuen Verfahrens weitere Partnerschaften und Drittinvestoren prüfen werde (KG-act. 1, N 19). Somit liegt auch in Bezug auf die Hauptsache ein identischer Streitgegenstand vor, sodass auf eine neue Klage des Gesuchsgegners, wonach festzustellen sei, dass die Gesuchsgegnerin nicht Aktionärin der E.________ AG sei, wohl wiederum nicht eingetreten werden könnte, was einer diesbezüglichen vorsorglichen Massnahme in Form einer Handelsregistersperre entgegensteht und im Übrigen auch eine hierfür erforderliche positive Hauptsachenprognose (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) ausschliesst.
3.
Zusammengefasst trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen in Form einer Handelsregistersperre betreffend die E.________ AG vom 13. November 2024 zu Recht nicht ein. Wäre auf das Gesuch einzutreten gewesen, hätte es mangels einer günstigen Hauptsachenprognose (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) im Übrigen abgewiesen werden müssen. Die Berufung des Gesuchstellers ist somit abzuweisen. Folglich wird auch das abermalige Gesuch des Gesuchstellers um superprovisorische Anordnung der Handelsregistersperre gegenstandslos. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der fehlenden Einholung einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO) entstanden der Gesuchsgegnerin keine Aufwendungen und es ist ihr mithin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbstständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben, stellen dagegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 134 I 83, E. 3.1, m.w.H.). Entscheidend ist, ob die Massnahme prosequiert werden muss und ob ihr ein Hauptverfahren folgen muss (Uhlmann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. A. 2018, Art. 90 BGG N 9 und 12; Sprecher, a.a.O.,
Art. 261 ZPO N 121). Aufgrund des Nichteintretens auf das Massnahmenbegehren ist kein Hauptverfahren erforderlich, weshalb von einem Endentscheid auszugehen ist, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist (vgl. Art. 98 BGG);-
beschlossen:
Die Berufung wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim
Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, inkl. KG-act. 1 und Beilagen 1–41), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
5.
Dezember 2024 amu
ZK2 2024 76
ZK2 2023 18
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
4A_537/2013
4A_539/2013
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 262 ZPOart. 262 CPCart. 262 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11
BGE 142 III 210ATF 142 III 210DTF 142 III 210
BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11
BGE 142 III 210ATF 142 III 210DTF 142 III 210
Art. 268 ZPOart. 268 CPCart. 268 CPC
Art. 263 ZPOart. 263 CPCart. 263 CPC
Art. 268 ZPOart. 268 CPCart. 268 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
5A_353/2010
5A_194/2013
BGE 141 III 376ATF 141 III 376DTF 141 III 376
BGE 141 III 376ATF 141 III 376DTF 141 III 376
ZK2 2023 18
Art. 262 ZPOart. 262 CPCart. 262 CPC
ZK2 2023 18
ZK2 2023 18
4A_567/2023
Art. 268 ZPOart. 268 CPCart. 268 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 88 ZPOart. 88 CPCart. 88 CPC
ZK2 2023 18
Art. 268 ZPOart. 268 CPCart. 268 CPC
Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
BGE 134 I 83ATF 134 I 83DTF 134 I 83
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
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