ZK2 2024 77
Präsidial
17. Dezember 2024Deutsch4 min
1. A.________ stellte am 18. September 2024 dem Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht das Begehren, B.________ aus der Wohnung im ersten Obergeschoss an der ________Strasse xx in Küssnacht auszuweisen. Nachdem der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2024
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 17. Dezember 2024
ZK2 2024 77
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
Mietausweisung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht
Küssnacht vom 15. November 2024, ZES 2024 109);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ stellte am 18. September 2024 dem Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht das Begehren, B.________ aus der Wohnung im ersten Obergeschoss an der ________Strasse xx in Küssnacht auszuweisen. Nachdem der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2024
(Vi-act. H) behauptete, dass der Gesuchsteller nicht mehr Eigentümer und Vermieter der Liegenschaft sei, befand der Einzelrichter, dass der Gesuchsteller keinen Anspruch auf die Ausweisung des Gesuchsgegners aus dem Mietobjekt habe. Er trat daher auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen mit Verfügung vom 15. November 2024 nicht ein (angef. Verfügung E. 7). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 26. November 2024 beantragt der Gesuchsteller die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und wiederholt die erstinstanzlichen Rechtsbegehren vor Kantonsgericht. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter überwies die Akten (KG-act. 5).
2. Der Beschwerdeführer hält dafür, die Behauptung des Beschwerdegegners, er sei nicht Vermieter, sei durch die Aktenlage, insbesondere durch das mit dem Gesuch eingereichte amtliche Begehungsprotokoll vom
18. September 2024, und generell durch die Einreichung des Gesuchs
widerlegt worden. Als Nutzniesser habe er die im Grundbuch öffentlich einsehbare und somit allgemein bekannte Berechtigung, die Wohnung zu vermieten.
a) Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (ebd. Abs. 3). In diesem sog. „kurzen
Prozess“ muss der Gesuchsteller seinen Anspruch voll beweisen und nicht bloss glaubhaft machen und daher das Risiko abwägen, dass sich im Falle der Verneinung der Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen das Verfahren verlängert (Hofmann, BSK, 4. A. 2024, Art. 257 ZPO N 2 f.).
b) Vorliegend opponierte der Gesuchsgegner erstinstanzlich den anspruchsbegründenden Behauptungen des Gesuchstellers. Somit lag kein unbestrittener Sachverhalt vor (Hofmann, ebd. N 10). Zweitinstanzlich anerkennt der Beschwerdeführer, was der Gesuchsgegner erstinstanzlich bestritt, nicht Eigentümer des Mietobjektes zu sein. Soweit er jedoch nun vorträgt, als Nutzniesser Vermieter zu sein, stellt er unzulässige neue Behauptungen auf. Denn aufgrund des unbestritten unter Fr. 10’000.00 liegenden Streitwerts (vgl. angef. Verfügung E. 10) ist die Berufung ausgeschlossen (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können indes keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Noven wären ohnehin nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des klaren Rechts bereits erstinstanzlich vorliegen müssen (Hofmann, ebd. N 8b m.H.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund von Nutzniesseransprüchen Vermieter sein könnte, ergibt sich weder aus den Akten noch aus seinem erstinstanzlichen Gesuch. Abgesehen davon entschuldigt der Beschwerdeführer schliesslich nicht, dass er seine Vermieterstellung nicht bereits erstinstanzlich mit solchen Ansprüchen begründete. Ebenso wenig vermag ein Grundbucheintrag das Erfordernis der rechtzeitig vorzutragenden Tatsachenbehauptungen zu ersetzen.
3. Damit erweisen sich die neuen Behauptungen des Beschwerdeführers als unzulässig. Im Übrigen setzt er sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Daher ist auf die Beschwerde unter ausgangsgemäss reduzierten Kostenfolgen präsidial nicht einzutreten
(Art. 106 Abs. 1 ZPO; §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem
Erwägungen
Beschwerdeführer auferlegt und aus dem Kostenvorschuss von Fr. 1’500.00 gedeckt, so dass dem Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1’200.00 zurückzuzahlen sind.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 10’000.00.
Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (2/R, mit den
Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
17.
Dezember 2024 amu
ZK2 2024 77
Art. 257 ZPOart. 257 CPCart. 257 CPC
Art. 257 ZPOart. 257 CPCart. 257 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF