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Entscheid

ZK2 2024 78

Präsidial

13. Dezember 2024Deutsch9 min

b) Der Beschwerdeführer begründet die Drohung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils wie folgt (KG-act. 1, S. 3 f. Ziff. 5): Mit der angefochtenen Verfügung sei sein begründetes Fristerstreckungsgesuch abgewiesen und seine innerhalb der beantragten Fristerstreckung von einem Tag rechtzeitig eingereichte Replik vom 1. Oktober 2024 aus dem Recht gewiesen worden. Angesichts des Klageinhalts (Abänderungsklage betreffend Kindesunterhalt) und der Abänderungsvoraussetzungen (dauerhafte Reduktion der Kinderkosten, hier der Fremdbetreuungskosten) drohe ihm in Bezug auf die klagebegründenden Tatsachen eine Behauptungslücke, die ihm den Nachweis der Dauerhaftigkeit der Reduktion der Kinderkosten verunmöglichen könnte. Soweit diese Sachverhaltslücke nicht durch die Untersuchungsmaxime des Gerichts geschlossen werde, bestehe die Gefahr, dass seine Reduktionsklage abgewiesen werde und damit ein heilender günstiger Endentscheid mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Bei dieser Rechtslage könne in Bezug auf die Nachteilsprognose als Rechtsmittelvoraussetzung auch nicht allein auf die Formulierung (Beseitigung des Nachteils durch unwahrscheinlichen günstigen Entscheid) abgestellt werden. Vielmehr sei festzustellen, dass sich seine Lage durch die Nichtzulassung der Replik wesentlich erschwert habe und jetziger Remedur bedürfe. Entsprechend drohe ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil und die Beschwerde sei zuzulassen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 13. Dezember 2024

ZK2 2024 78

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,

Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.

In Sachen

A.________,

Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

Beklagter, Widerkläger und Beschwerdegegner,

2. D.________,

Weitere Verfahrensbeteiligte (Kindsmutter),

beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Abänderung Kindesunterhalt / Besuchsrecht

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 14. November 2024, ZEV 2023 39);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Zwischen den Parteien ist am Bezirksgericht March ein Verfahren auf Abänderung des Kindesunterhalts und Besuchsrechts rechtshängig

(ZEV 2023 39). Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 setzte die Vor­instanz A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Frist bis 9. Juli 2024 an, um die Replik und Widerklageant­wort in diesem Verfahren einzureichen (Vi-act. 14). Mit Verfügungen vom 10. Juli 2024 und 30. August 2024 erstreckte die Vor­instanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die angesetzte Frist zweimal, wobei die zweite, bis am 18. September 2024 angeordnete Fristerstreckung ausdrücklich „letztmalig“ erfolgte (Vi-act. 15-18). Auf Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gewährte die Vor­instanz mit Verfügung vom 19. September 2024 eine weitere Fristerstreckung „im Sinne einer Notfrist letztmalig […] bis spätestens Montag, 30. September 2024“ (Vi-act. 20). Am 30. September 2024 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut um eine (wenn auch nur eintägige) Fristerstreckung, weil ihm bei der Finalisierung und Ausfertigung der Rechtsschrift ein Formatierungsfehler unterlaufen sei, welchen er ohne die Hilfe seiner Sekretärin nicht rechtzeitig bis zum Schalterschluss der Sihlpost in Zürich habe beseitigen können (Vi-act. 23). Schliesslich reichte der Beschwerdeführer die Replik/Widerklageant­wort mit Poststempel vom 1. Oktober 2024 ein (Vi-act. 24). Am 14. November 2024 erliess die Vor­instanz folgende prozessleitende Verfügung (angefochtene Verfügung):

1. Das klägerische Gesuch um Fristerstreckung vom

30. September 2024 wird abgewiesen.

2. Die Replik vom 1. Oktober 2024 wird aus dem Recht gewiesen und dem Beklagten wird mit separater Verfügung Frist zur Duplik gesetzt.

3. Die Widerklageant­wort vom 1. Oktober 2024 wird zugelassen und dem Beklagten wird mit separater Verfügung Frist zur Widerklagereplik angesetzt.

4. [Rechtsmittelbelehrung.]

5. [Zufertigung.]

b) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge

(KG-act. 1 S. 2):

1. Es seien die Disp.-Ziff. 1 und 2 der prozessleitenden Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts March vom 14. November 2024 (nachfolgend „Verfügung“) aufzuheben und es sei neu entsprechend der folgenden Haupt- bzw. Eventualanträge (Ziff. 2) zu entscheiden.

2. In Bezug auf Disp.-Ziff. 1 der Verfügung sei das Gesuch des Beschwerdeführers um Fristerstreckung vom 30. September 2024 gutzuheissen und die Frist zur Erstattung der Replik und Widerklageant­wort um einen Tag bis zum 1. Oktober 2024 zu erstrecken.

Eventualiter sei im Falle einer Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs vom 30. September 2024 dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 1. Oktober 2024 zur Einreichung der Replik zu gewähren.

In Bezug auf Disp.-Ziff. 2 sei festzustellen, dass die Replik vom

1. Oktober 2024 rechtzeitig erfolgt sei.

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich

8.1 % MWST) zu Lasten des Beklagten, Widerklägers und Beschwerdegegners.

In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ausserdem den Antrag, es sei der Beschwerde im Umfang der Rechtsmittelanträge die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1 S. 2).

2. a) Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn das Gesetz dies vorsieht oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Für die selbständige Anfechtung einer verweigerten Fristerstreckung sieht das Gesetz kein Beschwerderecht vor. Die selbständige Anfechtung mittels Beschwerde ist daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zulässig, mithin muss ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen. Fehlt es an einem solchen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann ein abgewiesenes Fristerstreckungsgesuch nur im Rahmen des gegen den Endentscheid gerichteten Hauptrechtsmittels beanstandet werden (siehe Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBI 2006 7221, S. 7377; Benn, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 144 ZPO N 15). Es liegt an der beschwerdeführenden Partei, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu behaupten und nachzuweisen (Brunner/Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 319 ZPO N 12). Dies bedingt die konkrete Umschreibung des mit der prozessleitenden Verfügung verbundenen erheblichen Nachteils wie auch Ausführungen zur Frage, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 319 ZPO N 15). Ein solcher Nachteil kann nach der kantonsgerichtlichen Praxis nur durch drohende Nachteile rechtlicher Natur begründet werden, was voraussetzt, dass sich der Nachteil mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Rein tatsächliche Nachteile, wie etwa die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, reichen hingegen nicht aus

(EGV-SZ 2014 A 3.5, E. 2a; KGer SZ, ZK2 2022 32 vom 13. April 2023, E. 2a m.w.H.; ZK2 2021 78 vom 4. Januar 2022, E. 2 m.w.H.; ZK2 2024 59 vom 13. September 2024, E. 2a m.w.H.). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten (KGer SZ, ZK2 2021 78 vom 4. Januar 2022,

Sachverhalt

E. 2 m.w.H.; ZK2 2024 59 vom 13. September 2024, E. 2a m.w.H.).

b) Der Beschwerdeführer begründet die Drohung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils wie folgt (KG-act. 1, S. 3 f. Ziff. 5): Mit der angefochtenen Verfügung sei sein begründetes Fristerstreckungsgesuch abgewiesen und seine innerhalb der beantragten Fristerstreckung von einem Tag rechtzeitig eingereichte Replik vom 1. Oktober 2024 aus dem Recht gewiesen worden. Angesichts des Klageinhalts (Abänderungsklage betreffend Kindesunterhalt) und der Abänderungsvoraussetzungen (dauerhafte Reduktion der Kinderkosten, hier der Fremdbetreuungskosten) drohe ihm in Bezug auf die klagebegründenden Tatsachen eine Behauptungslücke, die ihm den Nachweis der Dauerhaftigkeit der Reduktion der Kinderkosten verunmöglichen könnte. Soweit diese Sachverhaltslücke nicht durch die Untersuchungsmaxime des Gerichts geschlossen werde, bestehe die Gefahr, dass seine Reduktionsklage abgewiesen werde und damit ein heilender günstiger Endentscheid mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Bei dieser Rechtslage könne in Bezug auf die Nachteilsprognose als Rechtsmittelvoraussetzung auch nicht allein auf die Formulierung (Beseitigung des Nachteils durch unwahrscheinlichen günstigen Entscheid) abgestellt werden. Vielmehr sei festzustellen, dass sich seine Lage durch die Nichtzulassung der Replik wesentlich erschwert habe und jetziger Remedur bedürfe. Entsprechend drohe ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil und die Beschwerde sei zuzulassen.

c) Nach dem Gesagten setzt der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil nach der kantonsgerichtlichen Praxis einen drohenden Nachteil rechtlicher Natur voraus, der sich mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Der günstige Endentscheid kann dabei durchaus auch im Rechtsmittelverfahren erfolgen (vgl. BGE 136 III 165 E. 1.2.1 betreffend Art. 93 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer befürchtet aufgrund des abgewiesenen Fristerstreckungsgesuchs und der aus dem Recht gewiesenen Replik in Bezug auf die klagebegründenden Tatsachen eine Behauptungslücke und damit eine Sachverhaltslücke, die sich zu seinen Lasten auswirken könne. Eine allfällige unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist gemäss

Art. 310 lit. b ZPO jedoch ein Berufungsgrund, den der Beschwerdeführer mit einem Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Endentscheid geltend machen kann. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Sachverhaltsfeststellung auf einer möglicherweise falschen Rechtsanwendung wie beispielsweise einer allfälligen unrichtigen Anwendung von Art. 144 Abs. 2 ZPO beruht

(vgl. KG-act. 1, S. 7 ff. Ziff. 12 ff.). Auch diesfalls kann der Beschwerdeführer diese allfällige unrichtige Rechtsanwendung mit Berufung gegen den erstinstanzlichen Endentscheid rügen (vgl. Art. 310 lit. a ZPO). Sofern das Vorgehen der Vor­instanz, welche das Fristerstreckungsgesuch vom 30. September 2024 abwies und die Replik vom 1. Oktober 2024 aus dem Recht wies, unzulässig gewesen sein sollte, liesse sich dies somit in einem allfälligen Berufungsverfahren gegen den erstinstanzlichen Endentscheid korrigieren, weshalb dem Beschwerdeführer kein Nachteil rechtlicher Natur droht, der sich nicht mit einem späteren günstigen Endentscheid beseitigen liesse (vgl. auch EGV-SZ 2012 A 3.5). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Nichtzulassung der Replik habe sich seine Lage wesentlich erschwert (KG-act. 1, S. 4 Ziff. 5), substantiiert er dies nicht näher, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Damit kann offenbleiben, ob die Drohung eines nicht leicht wiedergutmachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO bejaht werden kann, sofern die Lage der betroffenen Partei durch die angefochtene prozessleitende Verfügung erheblich erschwert wird, wie es der Beschwerdeführer geltend macht (siehe KG-act. 1, S. 3 f. Ziff. 4 f.). Nach dem Gesagten würden mit der erheblichen Erschwerung der Lage verbundene rein tatsächliche Nachteile jedenfalls nicht ausreichen. Zusammenfassend gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht, dass ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. Auf die Beschwerde ist daher präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m.

§ 41 Abs. 2 JG, SRSZ 231.110). Der Antrag um aufschiebende Wirkung

(KG-act. 1, S. 2) ist damit gegenstandslos.

3. Ausgangsgemäss gehen die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers

(Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 34 Nr. 8 GebO, SRSZ 173.111). Mangels Einholung

einer Beschwerdeant­wort und entsprechender Anträge bzw. mangels relevanten Aufwands ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Übrigen erhalten die Parteien das Aktenüberweisungsschreiben der Vor­instanz vom 6. Dezember 2024 (KG-act. 3) zur Kenntnisnahme;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, inkl. KG-act. 3), Rechtsanwalt E.________ (2/R, inkl. KG-act. 3) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

13. Dezember 2024 amu

Erwägungen

ZK2 2024 78

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

EGV-SZ 2014 A 3.5

ZK2 2022 32

ZK2 2021 78

ZK2 2024 59

ZK2 2021 78

ZK2 2024 59

BGE 136 III 165ATF 136 III 165DTF 136 III 165

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

EGV-SZ 2012 A 3.5

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

§ 41 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF