ZK2 2024 80
Kammer
23. Januar 2025Deutsch3 min
1
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
Sachverhalt
1
Beschluss vom 23. Januar 2025
ZK2 2024 80
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Mietausweisung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht
Einsiedeln vom 3. Dezember 2024, ZES 2024 115);-
Erwägungen
hat die 2. Zivilkammer,
mit folgender (lediglich informativer) Kurzbegründung:
- dass der Beschwerdeführer, abgesehen von der konkreten Datumsangabe betreffend Fristerstreckung, sein erstinstanzliches Rechtsbegehren wiederholt und sich aus diesem wie auch aus der Rechtsmittelbegründung nicht hinreichend klar ergibt, ob er um Aufhebung des Ausweisungsentscheids oder lediglich um Erstreckung der Auszugsfrist ersucht, bzw. wie die Beschwerdeinstanz entscheiden und den angefochtenen Entscheid abändern soll, weshalb mangels eines rechtsgenüglich begründeten Rechtsbegehrens auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre, weil es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers (inklusive der Beilagen KG-act. 1/1 und 1/2) um unzulässige Noven handelt, die nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO), nachdem seine Stellungnahme vor erster Instanz unbestrittenermassen verspätet erfolgte, und sich der Beschwerdeführer davon abgesehen im Wesentlichen nur zum Kündigungsgrund („Renovationen“) und zu seinen Finanzen äussert, ohne dabei in Abrede zu stellen, dass die Kündigung unangefochten blieb, und darzulegen, inwieweit die Ausweisung seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgt wäre, oder für einen Aufschub der Vollstreckung des Ausweisungsentscheids stichhaltige Gründe zu nennen;-
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Wird keine Begründung verlangt (vgl. Ziffer 4 nachfolgend), reduzieren sich die Kosten auf Fr. 400.00.
Eine Parteientschädigung wird für das Beschwerdeverfahren nicht gesprochen.
Dieser Entscheid wird den Parteien im Sinne von Art. 327 Abs. 5 i.V.m. Art. 239 ZPO ohne schriftliche Begründung im Dispositiv eröffnet. Statt einer Rechtsmittelbelehrung wird ihnen gemäss Art. 112 Abs. 2 BGG angezeigt, dass sie innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids schriftlich eine Begründung verlangen können. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids. Diesfalls erwächst das vorliegende Dispositiv ohne weitere Mitteilung in Rechtskraft und ein Rechtsmittel dagegen ist ausgeschlossen. Verlangt eine Partei die schriftliche Begründung des Entscheids, so wird dies nach Eingang den jeweiligen Gegenparteien angezeigt.
Die Fristen in diesem Verfahren stehen während der Gerichtsferien nicht still (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).
Zufertigung an A.________ (1/R; inkl. KG-act. 3 und 4) und Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. KG-act. 1 [mit Beilagen], 3 und 4) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im
Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
27.
Januar 2025 amu
ZK2 2024 80
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC
Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC
Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC