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Entscheid

ZK2 2024 82

Kammer

6. Juni 2025Deutsch13 min

1. a) Der Kläger reichte am 16. September 2024 Klage beim Bezirksgericht March gegen die Beklagte ein mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 6. Juni 2025

ZK2 2024 82

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Kistler und Annelies Inglin,

Gerichtsschreiber Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Kläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ GmbH,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege / Sicherheit für die Parteientschädigung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Vizegerichtspräsidentin am Bezirksgericht March vom 14. November 2024, ZGO 2024 20);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Der Kläger reichte am 16. September 2024 Klage beim Bezirksgericht March gegen die Beklagte ein mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. 1):

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mindestens Fr. 49’636.00 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 2 vorbehalten und nach der Edition aller relevanten Unterlagen der E.________ beziffert werden.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den für das Restaurant über E.________ erzielten Umsatz für die Monate Oktober bis und mit Dezember 2022 mit sämtlichen Dokumenten zu edieren. Die Beklagte sei zu verpflichten, den dadurch ermittelten Umsatz des Restaurants dem Kläger zu bezahlen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten.

Gleichzeitig ersuchte der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. 1).

Am 22. Oktober 2024 reichte die Beklagte eine uneinlässliche Klageant­wort ein und beantragte die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter die Sicherstellung der Parteientschädigung (Vi-act. 3).

Mit Verfügung vom 14. November 2024 entschied die Vizegerichtspräsidentin am Bezirksgericht March was folgt:

[1. Eintreten auf Rechtsbegehren Ziff. 1, soweit es die Bezahlung von Fr. 49’636.00 betrifft, und auf Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klage vom 16.09.2024.]

[2. Nichteintreten auf Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klage vom 16.09.2024.]

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, eine Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten in der Höhe von Fr. 4’500.00 zu leisten.

5. Der Kostenvorschuss und die Sicherheit für die Parteientschädigung werden zu einem späteren Zeitpunkt mit separater Verfügung vom Kläger erhoben.

[6. Prozesskosten.]

[7. Rechtsmittel.]

[8. Mitteilung.]

b) Am 20. Dezember 2024 reichte der Kläger gegen diese Verfügung fristgerecht Berufung beim Kantonsgericht ein mit den Rechtsbegehren, die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 14. November 2024 seien aufzuheben und ihm sei für das vor­instanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie den Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Weiteren ersuchte der Kläger für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichneten (KG-act. 1). Am 27. Dezember 2024 nahm das Kantonsgericht die Berufung des Klägers als Beschwerde entgegen (KG-act. 2; vgl. Art. 121 ZPO). Mit Beschwerdeant­wort vom 31. Januar 2025 beantragte die Beklagte Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter Abweisung derselben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Im Weiteren stellte die Beklagte das Rechtsbegehren, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei umgehend zu entscheiden und es sei abzuweisen, eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, einen angemessenen Kostenvorschuss und eine Sicherheitsleistung von mindestens Fr. 4’500.00 zu bezahlen (KG-act. 5).

2. Die Vor­instanz führte in der Rechtsmittelbelehrung aus, dass gegen ihre Verfügung Berufung eingereicht werden könne (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziffer 7). Diese Rechtsmittelbelehrung trifft namentlich zu, wenn die Vor­instanz, wie vorliegend betreffend die unangefochten gebliebene Ziff. 1 der Verfügung, bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10’000.00 auf ein Rechtsbegehren eintritt und somit einen Zwischenentscheid fällt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) oder auf die Klage nicht eintritt und daher einen Endentscheid spricht (s. angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 2; Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Ebenso wäre Berufung zu erheben, falls neben dem Entscheid betr. die unentgeltliche Rechtspflege auch Dispositiv-Ziffer 1 und/oder Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung angefochten wären (vgl. KGer SZ, ZK1 2015 38 und 41 vom 15. Dezember 2015 E. 2). Dagegen ist lediglich die Beschwerde zulässig, wenn einzig die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird (Art. 121 ZPO). Vorliegend wurde das als Berufung eingereichte Rechtsmittel als Beschwerde entgegengenommen (KG-act. 2), was die Gegenseite nicht zu Bemerkungen veranlasste.

3. Die Vor­instanz führte hinsichtlich der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aus, zwar habe der Kläger Belege eingereicht, die aufzeigen würden, wie er den eingeklagten Betrag von Fr. 49’636.00 berechnet habe. Indessen mache der Kläger keine Ausführungen dazu, auf welche Grundlage sich die Forderung stützen solle bzw. er reiche einzig einen Untermietvertrag ein, aus dem sich nicht ergebe, dass die Beklagte die Zahlungen des Klägers verwaltet habe und sich daraus ein Anspruch des Klägers ergebe. Ebenso wenig weise der Kläger nach, die Beklagte zur Zahlung aufgefordert zu haben. Damit seien die Erfolgsaussichten des klägerischen Rechtsbegehrens im Vergleich zu den Verlustgefahren als beträchtlich geringer einzustufen und das Begehren als aussichtslos zu qualifizieren (angefochtene Verfügung, S. 3 unten f.).

a) Der Kläger rügt, die Vor­instanz habe ihr richterliches Ermessen überschritten (KG-act. 1, S. 4 N 9). Aus dem Untermietvertrag ergebe sich, dass der Kläger einen Restaurantbetrieb geführt habe (KG-act. 1, S. 4 N 11). Im Rahmen des Schriftenwechsels werde er weitere Beweismittel (Mitarbeiter des Klägers, ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten) nennen, sofern die Beklagte ein die Forderung begründetes Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestreite (KG-act. 1, S. 4 N 12). Ein Mietvertrag könne sehr wohl Gegenstand einer Forderungsklage sein (KG-act. 1, S. 4 N 13). Es sei nicht völlig abwegig, dass der Kläger, der die Restaurantinfrastruktur der Beklagten übernommen habe, auch an deren Zahlungssystem angeschlossen sei, wofür der Untermietvertrag ein tauglicher Beweis sei. Ebenso wenig sei nicht fern von jeglicher Lebenserfahrung, dass aus einer fristlos aufgelösten Geschäftsmiete eventuell Ansprüche zwischen den Parteien bestünden (KG-act. 1, S. 5 N 14). Zusammengefasst seien das rechtliche Verhältnis und die Ansprüche zwischen den Parteien mindestens unklar, wenn nicht sogar umstritten, weshalb keine Aussichtslosigkeit vorliege (KG-act. 1, S. 5 N 15). Im Imbissgewerbe sei nicht völlig ausserhalb des Vorstellbaren, dass sich die Parteien untereinander mündlich über die relevanten monetären Vorgänge abgesprochen hätten (KG-act. 1, S. 5 N 17) bzw. auch eine mündlich abgeschlossene Vereinbarung würde die Parteien binden (KG-act. 1, S. 6 N 18). Die Beklagte entgegnet, der Kläger lege nicht dar, auf welchen Beschwerdegrund er sich berufe, sondern behaupte einzig, ein Mietvertrag könne eine Forderung begründen. Damit setze sich der Kläger nicht mit der vor­instanzlichen Begründung auseinander, wonach er die der bestrittenen Forderung zugrunde liegende vertragliche Grundlage nicht substanziiert darge­legt habe. Daher sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (KG-act. 5, S. 3-6 N 4-10). Überdies bringe der Kläger neue (bestrittene) Tatsachen vor. Er habe in der Klageschrift weder angebliche Ansprüche aus einer fristlosen Kündigung noch das Zustandekommen mündlicher Verträge behauptet. Mit den entsprechenden Noven könne der Kläger wegen des im Beschwerdeverfahren unzulässigen Novenrechts nicht gehört werden (KG-act. 5, S. 6 f. N 11).

b) Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich sowie hinreichend genau und eindeutig begründet bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen. Das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung oder Beschwerde anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt bzw. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert. Er hat sich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen (BGer 4a_555/2022 vom 11. April 2023 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 15). Die Rechtsmittel­instanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Begründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

c) Der Kläger nennt keinen Beschwerdegrund i.S.v. Art. 320 ZPO. Es scheint, dass er sich auf eine unrichtige Rechtsanwendung i.S.v. Art. 320 lit. a ZPO berufen will. Indessen rügt er nicht konkret, wie die Vor­instanz das Recht verletzt haben soll. Ausserdem legt er nicht dar, dass und wo er in der vor­instanzlichen Klageschrift dargelegt haben soll, auf welche Rechtsgrundlage sich seine Forderung stützt, aus dem Untermietvertrag ergebe sich, dass die Beklagte die Zahlungen des Klägers verwaltet habe, und daraus sei auf seinen Anspruch zu schliessen. Auch bestreitet der Kläger den Einwand der Beklagten nicht, wonach es sich bei den Vorbringen in N 14 f. und 17 f. der Beschwerdeschrift um Noven handle (KG-act. 5, S. 6 N 11; vgl. KG-act. 7). Der Kläger könnte wegen des im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Novenverbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO mit sämtlichen diesbezüglichen Vorbringen ausnahmsweise nur dann gehört werden, wenn im vorliegenden Fall das Gesetz ausdrücklich Noven zuliesse (Art. 326 Abs. 2 ZPO) oder erst der Entscheid der Vor­instanz Anlass zum Vorbringen der Noven gegeben hätte (vgl. BGE 145 III 422 E. 5.2 und 139 III 466 E. 3.4; Spühler, a.a.O., Art. 326 ZPO N 1; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 ZPO N 4a). Zum einen macht der Kläger solches nicht geltend. Zum anderen liegt weder ein Ausnahmefall nach Art. 326 Abs. 2 ZPO vor noch ist ersichtlich, dass erst die vor­instanzliche Verfügung vom 14. November 2024 Anlass zum Vorbringen der Noven gab. Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers hinsichtlich weiterer Beweismittel (Zeugenofferten; KG-act. 1, S. 4 N 12; Vi-act. 1, S. 3-6 N 5-13). Daher kann der Kläger mit seinen neuen Vorbringen und Beweisofferten nicht gehört werden. Setzt sich der Kläger in seiner Rechtsmittelschrift mit der entscheidwesentlichen Begründung der Vor­instanz nicht auseinander und fehlt es in dieser Hinsicht an einer (hinreichenden) Begründung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGer 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 38; Spühler, a.a.O., Art. 321 N 4 und Art. 311 ZPO N 15 und 18). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz kann nicht einfach aufgrund der Akten entscheiden, ansonsten die beschriebenen Mindestanforderungen an die Rechtsmittelbegründung ihres Sinnes entleert würden (BGer 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1), was für die Berufung wie für die Beschwerde gilt (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1). Auf die Beschwerde ist demzufolge mangels ausreichend konkreter Begründung nicht einzutreten, jedenfalls wäre sie aus demselben Grund abzuweisen.

4. Ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, sind die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 34 Ziff. 8 GebO). Überdies hat er die Beklagte für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Weil der Rechtsvertreter der Beklagten keine Kostennote über seine Tätigkeit und seine Auslagen einreichte, ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Auch wenn die Sache nicht als unwichtig bezeichnet werden kann, erscheint in Anbetracht der nicht umfangreichen Rechtsschriften und der einfachen Rechtsfragen eine Parteientschädigung für die Beklagte von pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen.

5. Das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid der ersten Instanz ist nicht kostenlos im Sinne von Art. 119 Abs. 6 ZPO (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 und 137 III 470 Regeste und E. 6.4 ff.; BGer 5D_284/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.2). Für die Bejahung der Erfolgsaussichten ist allein entscheidend, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 119 ZPO N 6). Aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 3 vorne) ist das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (vgl. KG-act. 1, S. 2 und S. 7-11) zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen;-

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Kläger auferlegt.

Der Kläger hat die Beklagte für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 49’636.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

10. Juni 2025 amu

Erwägungen

ZK2 2024 82

Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

ZK1 2015 38

Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

BGE 141 III 569ATF 141 III 569DTF 141 III 569

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

BGE 145 III 422ATF 145 III 422DTF 145 III 422

BGE 139 III 466ATF 139 III 466DTF 139 III 466

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

5A_452/2022

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 321n mit Anlage und Beilagenart. 321n avec annexe et addendaart. 321n 4

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_350/2019

5A_247/2013

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 34 GebO

§ 6 GebTRA

§ 12 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

BGE 140 III 501ATF 140 III 501DTF 140 III 501

BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470

5D_284/2020

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF