ZK2 2024 83
Präsidial
17. Februar 2025Deutsch18 min
1. a) Zwischen A.________ und B.________ ist seit dem 12. November 2021 ein Scheidungsverfahren vor der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe (nachfolgend: Vorinstanz) rechtshängig.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 17. Februar 2025
ZK2 2024 83 und ZK1 2024 43
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege / Prozesskostenvorschuss
(Beschwerde und Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 12. Dezember 2024, ZEO 2021 94);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Zwischen A.________ und B.________ ist seit dem 12. November 2021 ein Scheidungsverfahren vor der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe (nachfolgend: Vorinstanz) rechtshängig.
Am 12. Dezember 2024 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung:
Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege mit sofortiger Wirkung für das weitere Verfahren entzogen.
Die Einsetzung von Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Verfügung vom 29. März 2023 wird mit Wirkung ab sofort widerrufen und Rechtsanwältin C.________ aus ihrem Mandat entlassen.
Rechtsanwältin C.________ wird für ihre Aufwendungen mit CHF 9’170.00 inkl. MWSt. und Auslagen vorläufig aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Auf das Gesuch betreffend Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
6.1 [Rechtsmittel gegen Dispositiv-Ziff. 1-3.: Beschwerde.]
6.2 [Rechtsmittel gegen Dispositiv-Ziff. 4: Berufung.]
7. [Zufertigung.]
b) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin persönlich am 23. Dezember 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen:
"1. P 1 aufheben, falls p 4 nicht gutgesprochen kann
Erwägungen
2.
- II -
3.
Kosten von Anwaltin soll Gesuchstellerin selber erledigen oder Gesuchstellerin vom Nachzahlungspflicht befreien
4.
Gesuch betreffend Bezahlung eine Prozesskostenvorschuss gutsprechen, falls p 1 nicht gutgeheisst konnte.
5.
Kontakt mit mir per tel xx, mail: D.________
5.
Unentgeltliche Rechtspflege und rechtsbeistand evt. am Schluss"
2.
Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses zwei getrennte Verfahren vereinigen. Sowohl die Berufung (ZK1 2024 43) als auch die Beschwerde (ZK2 2024 83) richten sich gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 12. Dezember 2024 im vorinstanzlichen Verfahren ZEO 2021 94. In beiden Verfahren ist die Gesuchstellerin involviert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 125 ZPO N 5). Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich die zusammengelegten Rechtsmittelverfahren gleichwohl nach den entsprechenden Verfahrensbestimmungen richten (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 13 N 1053; Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO N 54).
Gegen einen ablehnenden Entscheid des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO). Gegen den Entscheid der Vorinstanz betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses ist vorliegend die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO) zulässig, weil diesbezüglich auf die umstrittene vorsorgliche Massnahme und somit auf die Höhe des vor der Vorinstanz beantragten Vorschusses abzustellen ist (Weingart, provisio ad litem – Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Markus/Hrubesch-Millauer/Rodriguez [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 689 f.) und die Gesuchstellerin vor Vorinstanz einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10’000.00 beantragte.
3.
Im Berufungsverfahren kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Im Beschwerdeverfahren ist die Kognition hinsichtlich des Sachverhalts auf dessen offensichtlich unrichtige Feststellung beschränkt (Art. 320 ZPO).
Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO sind Berufung und Beschwerde schriftlich sowie hinreichend genau und eindeutig begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Berufungs- und Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Es genügt nicht, wenn die rechtsmittelführende Person ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt bzw. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert. Sie hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (BGer, Urteil 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 7 m.H. auf BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 311 ZPO N 15 und Art. 321 ZPO N 4; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 36; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Ihre Begründung muss genügend ausführlich sein, damit die Rechtsmittelinstanz sie ohne Weiteres verstehen kann. Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger die von ihm kritisierten Passagen des Entscheids wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau bezeichnet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102, 2013, Nr. 4). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 311 ZPO N 19 und Art. 321 ZPO N 18), soll eine allfällig eingeräumte Möglichkeit zur Verbesserung nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen (BGer, Urteil 4A_55/2021 vom 2. März 2021 E. 4.1.2; Staehelin, a.a.O., Art. 132 ZPO N 4). Fehlt der Rechtsmittelschrift eine (hinreichende) Begründung, so ist diesbezüglich auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGer 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 15 und 18 sowie Art. 321 ZPO N 4; Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 22; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 38; Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42), weil die Begründung eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Folglich kann bei fehlender oder ungenügender Begründung nicht einfach aufgrund der Akten entschieden werden, ansonsten die beschriebenen Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung ihres Sinnes entleert würden (BGer, Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1). Sodann ist der Behauptungs- und Substanziierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen und lässt den blossen, pauschalen Verweis auf Beilagen in aller Regel nicht genügen, weil weder das Gericht noch die Gegenpartei die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammensuchen und danach zu forschen hat, ob sich aus den Belegen etwas zugunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Ausnahmsweise kann es aber unter bestimmten Bedingungen zulässig sein, seinen Substanziierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Dies erfordert aber in jedem Fall, dass die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet werden und für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen wird (BGer, Urteil 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 6.3.2.2 m.H.).
4.
Die Gesuchstellerin bringt vor, die Vorinstanz sei voreingenommen (KG-act. 1, S. 1 f.). Sofern sie damit eine Verletzung eines Ausstandsgrundes i.S.v. Art. 47 ZPO geltend machen will, ist Folgendes festzuhalten: Die Gesuchstellerin substanziiert nicht, aus welchen Akten sich die von ihr behaupteten Vorwürfe gegen die Vorinstanz ergeben sollen. Ohnehin begründen (mögliche) richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler oder falsche Sachentscheide in einem laufenden oder in früheren Verfahren der Parteien nur im Falle besonders krasser oder wiederholter einseitig zulasten einer Partei gerichteter Irrtümer, die einer schweren Verletzung der Richterpflichten gleichkommen, den Anschein der Voreingenommenheit (BGer, Urteil 5A_31/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.1 m.H.; Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 47 ZPO N 35 m.H.). Ausserdem hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhielt (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Unverzüglich bedeutet, so früh wie möglich bzw. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit (Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 49 ZPO N 2). Die Gesuchstellerin legt entsprechende Tatsachen nicht ansatzweise dar. Folglich erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu und auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten.
5.
Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, sie habe die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 4. November 2024 darauf hingewiesen, die fehlende Mitwirkung bei der Feststellung ihrer finanziellen Verhältnisse im Scheidungsverfahren lege den Schluss nahe, dass keine Mittellosigkeit mehr vorliege und dass das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege entziehe, wenn der Anspruch darauf nicht mehr bestehe oder nie bestanden habe. Daher hätte der Gesuchstellerin klar sein müssen, dass ihr zuvor bewilligtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einer erneuten Prüfung unterzogen werde und ein Widerruf im Raum stehe. Trotzdem habe die Gesuchstellerin weiterhin jegliche Mitwirkung verweigert, habe das beigelegte Erhebungsblatt nicht ausgefüllt und durch ihre Rechtsvertreterin ausrichten lassen, es würden keine Unterlagen mehr eingereicht. Zufolge Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit lasse sich nicht überprüfen, ob ihre Bedürftigkeit nach wie vor bestehe. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb es der Gesuchstellerin nicht möglich sein sollte, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei davon auszugehen, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse zumindest insoweit verbessert hätten, als sie in der Lage sei, die zukünftig anfallenden Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens selber zu tragen. Die noch anfallenden Prozesskosten dürften sich (selbst bei anwaltlicher Vertretung) im unteren vierstelligen Bereich bewegen. Daher sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen (angef. Verfügung, E. 1 S. 5 f.; zur Prozessgeschichte vgl. auch angef. Verfügung, S. 2-4).
a) Die Gesuchstellerin beantragt sinngemäss, falls ihr Gesuch um Prozesskostenvorschuss abgewiesen werde (vgl. dazu E. 7 hinten), sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das weitere Verfahren nicht zu entziehen, weil sie bedürftig und auf einen Rechtsbeistand angewiesen sei (KG-act. 1, S. 1, S. 3 ad P 12 und P 15 sowie S. 4 und S. 5, jeweils unten).
b) aa) Die Gesuchstellerin bringt vor, Rechtsanwältin C.________ habe nicht sämtliche ihr zugestellte Akten der Vorinstanz weitergeleitet, was mehrere E-Mails belegen würden (KG-act. 1, S. 3 ad P 15). Aus welchen in den vorinstanzlichen Akten liegenden E-Mails sich solches ergeben soll, substanziiert die Gesuchstellerin nicht. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens nach entsprechenden E-Mails zu durchforsten. Zudem legt die Gesuchstellerin nicht dar, inwiefern die von ihr ihrer Rechtsvertreterin zugestellten, aber von Letzteren der Vorinstanz nicht weitergeleiteten Unterlagen relevant gewesen sein sollen, um über die unentgeltliche Rechtspflege befinden zu können. Fehlt der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Nichtweiterleitung von Akten somit eine (hinreichende) Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 3 vorne).
bb) Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, Rechtsanwältin C.________ mit Verfügung vom 4. November 2024 auf die fehlende Mitwirkung der Gesuchstellerin bei der Feststellung ihrer finanziellen Verhältnisse hingewiesen und ihr bis 19. November 2024 Frist angesetzt zu haben, um die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und nachzuweisen. Rechtsanwältin C.________ habe am 19. November 2024 mit Bezugnahme auf ihre Eingabe vom 4. November 2024 mitgeteilt, es würden zufolge fehlender Kooperation ihrer Mandantin keine weiteren Unterlagen betreffend die aktuellen finanziellen Verhältnisse eingereicht. Am 22. Oktober 2024 habe sie die Vorinstanz wissen lassen, aus Sicht ihrer Mandantin habe diese bereits alle notwendigen Unterlagen zu den Akten gereicht und sollte das Gericht weitere Unterlagen benötigen, stelle sich ihre Mandantin auf den Standpunkt, dass das Gericht diese direkt selber zusammentragen könne und erteile mithin auch eine entsprechende Vollmacht zur Einholung der erforderlichen Auskünfte. Mit persönlichem Schreiben vom 29. Oktober 2024 habe die Gesuchstellerin dem Gericht mitgeteilt, nie den Willen geäussert zu haben, eine Vollmacht zur Einholung weiterer Dokumente durch das Gericht erteilt zu haben (angef. Verfügung, S. 4).
Inwiefern aufgrund der Prozessgeschichte die Schlussfolgerungen der Vorderrichterin, die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit durch die Gesuchstellerin sei gegeben, unzutreffend sein soll, legt die Gesuchstellerin nicht dar bzw. sie setzt sich damit nicht rechtsgenügend auseinander. Dass es sich bei ihrer persönlich eingereichten Mitteilung vom 29. Oktober 2024 (vgl. angef. Verfügung, S. 4 Ziff. 16) um mehr als nur eine blosse unbegründete Behauptung handelte, macht die Gesuchstellerin jedenfalls nicht geltend. Ebenso wenig vermag der unsubstanziierte und unbelegte Hinweis der Gesuchstellerin auf die Eingabe an die Vorinstanz vom 2. Dezember 2024 (vgl. KG-act. 1, S. 4 ad P 19 und 20) an der mangelhaften Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid etwas zu ändern. Oder anders gesagt, weil die Gesuchstellerin somit nicht aufzeigt, weshalb sich die nachvollziehbaren Überlegungen der Vorinstanz zur fehlenden Mitwirkung bei der Feststellung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht aufrechterhalten lassen, ist auch auf dieses Vorbringen der Gesuchstellerin nicht einzutreten (vgl. E. 3 vorne).
cc) Die Gesuchstellerin macht geltend, den vorinstanzlichen Akten könne entnommen werden, dass sie durch das Sozialamt Feusisberg unterstützt werde, was auch das Betreibungsamt bestätigen könne, und dass sie einen Rechtsvertreter benötige (KG-act. 1, S. 5 unten und S. 6 oben). Die Gesuchstellerin bezeichnet nicht, aus welchen vorinstanzlichen Akten sich ihre Unterstützung durch das Sozialamt Feusisberg ergeben soll. Demzufolge kommt die Gesuchstellerin hinsichtlich ihrer behaupteten Bedürftigkeit der Behauptungs- und Substanziierungslast nicht nach. Selbst wenn die Gesuchstellerin im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens bedürftig gewesen sein sollte, zeigt sie nicht auf, dass diese – entgegen der vorinstanzlichen Begründung – nach wie vor bestehen soll bzw. sich ihre finanziellen Verhältnisse zumindest nicht insoweit verbesserten, um die zukünftig anfallenden Prozesskosten des noch nicht ganz abgeschlossenen vorinstanzlichen Verfahrens selber zu tragen. Daher ist auf das Vorbringen der Gesuchstellerin nicht einzutreten (vgl. E. 3 vorne).
dd) Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe ihre Beweisofferte, ihre persönliche Anhörung, nicht abgenommen (KG-act. 1, S. 3 unten und S. 5). Die Gesuchstellerin legt nicht dar, in welcher Rechtsschrift und für welche Behauptung sie im vorinstanzlichen Verfahren ihre persönliche Anhörung offeriert haben soll. Zufolge fehlender Bezeichnung der massgebenden Akten und der entsprechenden Behauptungen, namentlich auch in Bezug auf deren Notwendigkeit, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet, weshalb ebenso auf diese Rüge nicht einzutreten ist (vgl. E. 3 vorne).
ee) Die Gesuchstellerin macht schliesslich geltend, dass die Vorinstanz ihr lediglich zwei Fristerstreckungen eingeräumt habe, B.________ jedoch deren drei (KG-act. 1, S. 3 oben). Zum einen legt die Gesuchstellerin nicht dar, inwiefern darin eine Rechtsverletzung zu erblicken ist. Zum anderen unterlässt die Gesuchstellerin jegliche Angaben dazu, wann die Parteien die Fristerstreckungsgesuche stellten, die von der Vorinstanz bewilligt wurden, und in welchen vorinstanzlichen Akten diese Unterlagen zu finden sind. Weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist, in den Akten der Vorinstanz danach zu forschen, ob sich die von der Gesuchstellerin behauptete Sachdarstellung zutrug, genügt auch diese Rüge nicht den Anforderungen einer Beschwerde, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 3 vorne).
ff) Nach dem Gesagten ist auf die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin betreffend die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten.
6.
Die Vorinstanz begründete, weshalb Rechtsanwältin C.________ für ihre Aufwendungen im Ehescheidungsverfahren bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Dezember 2024 mit insgesamt Fr. 9’170.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen ist und verfügte, dass diese Entschädigung vorerst aus der Gerichtskasse erfolgt, wobei sie die Gesuchstellerin auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinwies (angef. Verfügung, E. 3 S. 6-8 und Dispositiv-Ziff. 3).
Die Gesuchstellerin beantragt, sie wolle die Entschädigung von Rechtsanwältin C.________ selber regeln, ansonsten sie von der Nachzahlungspflicht zu befreien sei (KG-act. 1, S. 1). Eine Begründung lässt sich nicht finden. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll. Die Gesuchstellerin hält im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung P 12, worin die Vorinstanz ausführte, Rechtsanwältin C.________ habe mit Eingabe vom 30. September 2024 ein Gesuch um Akontozahlung für das Honorar als unentgeltliche Rechtsbeiständin gestellt, lediglich fest, sie habe von ihrer Rechtsvertreterin per E-Mail eine detaillierte Rechnung gefordert, habe eine solche aber nicht erhalten (KG-act. 1, S. 3). Die Gesuchstellerin macht keine Angaben dazu, wann sie ihre E-Mail übermittelt haben soll, was deren Inhalt war und in welchen vorinstanzlichen Akten diese zu finden ist. Daher erweist sich auch dieses Vorbringen als ungenügend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. dazu auch E. 3 vorne).
7.
Die Vorinstanz trat auf das Gesuch betreffend Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses nicht ein, weil die Gesuchstellerin diesen Antrag entgegen Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO innert (Nach-)Frist nicht begründet habe, obwohl ihr für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf das entsprechende Begehren angedroht worden sei. Ihre Eingabe vom 2. Dezember 2024 ändere daran nichts, weil diese verspätet erfolgt sei und die Gesuchstellerin das Gesuch schriftlich hätte begründen und ihre Mittellosigkeit mit Urkunden hätte belegen müssen, was nicht geschehen sei (angef. Verfügung, E. 4 S. 8).
a) Die Gesuchstellerin beantragt für den vorliegenden Fall, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege entzogen wird (vgl. E. 5 vorne), ihr Gesuch betreffend Prozesskostenvorschuss gutzuheissen sei. Ihre Begründung beschränkt sich darauf, dass sie die Verfügung betreffend Begründung ihres Antrags auf Prozesskostenvorschuss nicht erhalten habe, sodass sie darauf nicht habe antworten können (KG-act. 1, S. 1 und S. 4 ad P 16). Mit den Feststellungen der Vorinstanz, wonach Rechtsanwältin C.________ ihr am 19. November 2024 mitgeteilt habe, dass keine weiteren Unterlagen eingereicht würden und auf die bereits geschilderte fehlende Kooperation ihrer Mandantin hingewiesen habe, setzt sich die Gesuchstellerin vorliegend nicht ansatzweise auseinander. Die Gesuchstellerin bestreitet bloss unsubstanziiert, die Verfügung betreffend Begründung ihres Antrags auf Prozesskostenvorschuss erhalten zu haben, ohne dies anhand der Akten näher darzulegen. Fehlt der Berufung somit eine hinreichende Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 3 vorne).
8.
Zusammenfassend fehlt es an einer rechtsgenügenden Begründung, weshalb eine Verletzung eines Ausstandsgrundes i.S.v. Art. 47 ZPO vorliegen soll (vgl. E. 4 vorne). Ebenso mangelt es an einer (hinreichenden) Begründung, inwiefern die Vorinstanz die für den Entscheid der unentgeltlichen Rechtspflege relevanten Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig festgestellt oder diesbezüglich Recht unrichtig angewandt haben soll. Vielmehr verweist die Gesuchstellerin bestenfalls auf die vorinstanzlichen Akten, übt pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid oder trägt an der vorliegenden Sache vorbeigehende Umstände (vgl. E. 5 vorne), soweit überhaupt verständlich, vor. Im Weiteren fehlt es an einer (hinreichenden) Begründung in Bezug auf die von der Vorinstanz gesprochene Entschädigung von Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (vgl. E. 6 vorne). Daher ist zufolge Fehlens einer rechtsgenügenden Begründung in sämtlichen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt für die Berufung der Gesuchstellerin gegen die Verfügung der Vorinstanz, mit welcher diese auf das Gesuch betreffend Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses nicht eintrat (vgl. E. 7 vorne).
9.
Über Nichteintreten kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO) ist das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht kostenlos (BGE 137 III 470 E. 6.4 und 6.5). Ausgangsgemäss sind in Abweisung des Eventualantrags der Gesuchstellerin, wonach die Prozesskosten der Vorinstanz und Rechtsanwältin C.________ zu überbinden seien (KG-act. 1, S. 6), die infolge Nichteintretens zu reduzierenden Kosten der vorliegenden Verfahren von insgesamt pauschal Fr. 500.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
10.
Sofern die Gesuchstellerin auch für das vorliegende Verfahren um unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (vgl. KG-act. 1, S. 2 oben), ist diese unabhängig von der Frage der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin bereits wegen Aussichtlosigkeit abzuweisen (zu den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen vgl. Art. 117 ZPO), nachdem im Sinne des Gesagten auf die Beschwerde und Berufung nicht einzutreten ist;-
verfügt:
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Kosten der vorliegenden Verfahren von insgesamt Fr. 500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Kantonsgericht wird abgewiesen.
a) Gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt zum einen Fr. 30’000.00 und ist zum anderen unbestimmt.
b) Gegen Dispositiv-Ziffer 3 kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10’000.00.
Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R), Rechtsanwältin C.________ (1/R, z.K.) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
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17.
Februar 2025 amu
ZK2 2024 83
ZK1 2024 43
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
ZK1 2024 43
ZK2 2024 83
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
4A_390/2023
BGE 141 III 569ATF 141 III 569DTF 141 III 569
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
4A_55/2021
5A_452/2022
5A_350/2019
5A_822/2022
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
5A_31/2024
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC
Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF