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Entscheid

ZK2 2024 9

Kammer

2. April 2025Deutsch62 min

1. a) Die Parteien heirateten am ________ in Tuggen. Ihrer Ehe entsprossen drei Töchter, E.________, F.________ und G.________. Der Berufungsführer ersuchte am 20. Juli 2022 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March um Erlass von Eheschutzmass­nahmen (Vi-act. 1). Am 31. Januar 2024 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March was folgt (angef. Verfügung):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 2. April 2025

ZK2 2024 9

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,

Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,

a.o. Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Eheschutz

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 31. Januar 2024, ZES 22 371);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Die Parteien heirateten am ________ in Tuggen. Ihrer Ehe entsprossen drei Töchter, E.________, F.________ und G.________. Der Berufungsführer ersuchte am 20. Juli 2022 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March um Erlass von Eheschutzmass­nahmen (Vi-act. 1). Am 31. Januar 2024 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March was folgt (angef. Verfügung):

[Vormerknahme Berechtigung zum Getrenntleben seit 20.07.2022.]

[Zuweisung eheliche Liegenschaft an Gesuchsgegnerin sowie Verpflichtung des Gesuchstellers, diese bis spätestens 30.04.2024 zu verlassen.]

[Berechtigung des Berufungsführers zur Mitnahme seiner persönlichen Effekten.]

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge (teilweise rückwirkend) zu bezahlen:

vom 20.07.2022 bis zum Auszug des Gesuchstellers gemäss Disp.-Ziff. 2 (längstens bis am 30.04.2024) Fr. 6’403.90;

ab Auszug des Gesuchstellers gemäss Disp.-Ziff. 2 (spätestens ab 01.05.2024) Fr. 5’052.70.

[Anordnung der Gütertrennung mit Wirkung ab 20.07.2022.]

[Abweisung übrige Anträge der Parteien.]

[Gerichtskosten.]

[Parteientschädigung.]

[Rechtsmittelbelehrung.]

[Mitteilung.]

Dagegen erhob der Berufungsführer am 19. Februar 2024 fristgerecht Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

Es sei Dispositiv-Ziffer 4 a) und 4 b) der Verfügung des Bezirksgerichtes March vom 31. Januar 2024 (ZES 22 371) aufzuheben und es sei auf die Zusprechung von Unterhaltszahlungen ab dem 20. Juli 2022 an die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte für die Dauer des Getrenntlebens zu verzichten;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten.

Am 7. März 2024 erstattete die Berufungsgegnerin die Berufungsant­wort und beantragte, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 31. Januar 2024 sei zu bestätigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Berufungsführers (KG-act. 7).

Die Berufungsgegnerin reichte am 14. März 2024, 4. September 2024, 1. Oktober 2024 und 6. November 2024 je eine Noveneingabe ein (KG-act. 9, 17, 22 und 28), zu denen der Berufungsführer jeweils am 4. April 2024, 17. September 2024, 17. Oktober 2024 und 14. November 2024 (KG-act. 12, 19, 24 und 30) Stellung nahm. Die Berufungsgegnerin liess sich zu diesen Stellungnahmen jeweils am 9. April 2024, 26. September 2024, 29. Oktober 2024 und 28. November 2024 erneut vernehmen (KG-act. 14, 21, 26 und 32).

Erwägungen

2.

a) Im Eheschutzverfahren gilt im Verhältnis zwischen den Ehegatten der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, d.h. der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO; Lötscher/Schenk, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 272 ZPO N 12). Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Ehegatten indessen nicht von ihrer aktiven Mitwirkungspflicht sowie der Behauptungs- und Substantiierungslast. Es bleibt Aufgabe der Ehegatten, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen (Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 1.03 m.H.). In Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Six, a.a.O., N 2.62). Im summarischen Eheschutzverfahren müssen die behaupteten Tatsachen glaubhaft gemacht werden (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 248 ff. ZPO; BGE 133 III 393 E. 5.1; BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1 m.H.). Es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (Lötscher/Schenk, a.a.O., Art. 271 ZPO N 12).

b) Ob und in welchem Umfang die Ehegatten ein Rechtsmittel ergreifen, steht in ihrer freien Disposition. Nicht angefochtene Punkte erwachsen in Teilrechtskraft (Art. 315 ZPO; Six, a.a.O., N 1.47b). Der Berufungsführer verlangte die Aufhebung und Änderung der Dispositivziffern 4 a) und 4 b) der angefochtenen Verfügung (KG-act. 1 S. 2). Die Berufungsgegnerin verlangte die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vor­instanzlichen Urteils (KG-act. 7 S. 2). Infolgedessen sind einzig die Dispositivziffern 4 a) und 4 b) der vor­instanzlichen Verfügung angefochten (ehelicher Unterhalt). Die übrigen Punkte erwuchsen in Teilrechtskraft.

c) Im Berufungsverfahren können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Zur unrichtigen Rechtsanwendung gehört auch die falsche Ermessensausübung. Da die Berufungsinstanz somit in Tatfragen über eine volle Kognition verfügt und das Recht von Amtes wegen anwendet, das heisst in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung, über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis verfügt (vgl. BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1), kann sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Für die Unterhaltsfestsetzung ist zu beachten, dass der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB). Wie die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts entzieht sich auch diejenige des während bestehender Ehe geschuldeten Unterhalts sodann letztlich einer exakten mathematischen Berechnung (vgl. BGer 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 2.2). Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungsinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vor­instanz insoweit Zurückhaltung, als sie nicht ohne Weiteres eigenes Rechtsfolgeermessen an die Stelle des vor­instanzlichen stellt (vgl. Schwendener, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 310 ZPO N 10).

d) Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

3.

Prozessuale Vorbringen

a) aa) Die Berufungsgegnerin machte in ihrer Berufungsant­wort geltend, die Berufung sei ungenügend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei (KG-act. 7 Rn. 11 bis 14).

bb) Den Berufungskläger trifft eine Begründungslast. So hat er substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Auch die Aktenstücke sind zu nennen, auf die sich die Kritik am vor­instanzlichen Entscheid bezieht. Die Begründungspflicht bzw. Begründungslast geht aber nicht so weit wie das Rügeprinzip. Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 311 ZPO N 15 m.H.).

cc) Die Berufungsschrift des Berufungsführers enthält ein Rechtsbegehren sowie eine genügende Begründung dazu, wie die vor­instanzliche Verfügung abgeändert werden soll. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten. Auf allfällige mangelhafte Begründungen des Berufungsführers in der Substanz wird unter den einzelnen Erwägungen einzugehen sein.

b) Ebenfalls rügte die Berufungsgegnerin, der Berufungsführer habe seine Ausführungen zur Sparquote im vor­instanzlichen Verfahren verspätet geltend gemacht. Die Vor­instanz habe keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet und der Berufungsführer habe in seiner Stellungnahme zur Gesuchsant­wort keine Novenberechtigung dargelegt. Die Vor­instanz habe beim Berufungsführer, trotz seiner verspäteten Ausführungen, dennoch eine Sparquote berücksichtigt (KG-act. 7 Rn. 15 ff.). Diesbezüglich führte die Vor­instanz in der angefochtenen Verfügung jedoch korrekt aus, dass im Eheschutzverfahren der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gelte und in diesem Rahmen neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung vorgetragen werden können (Art. 229 Abs. 3 ZPO; angef. Verfügung E. 1). Die Vor­instanz berücksichtigte deshalb zu Recht die Ausführungen des Berufungsführers in seiner Stellungnahme zur Gesuchsant­wort.

c) Der Berufungsführer stellte sich in prozessualer Hinsicht auf den Standpunkt, es seien im Berufungsverfahren sämtliche Noven zu hören, auch wenn sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (KG-act. 1 S. 3).

Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime. Eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach vor erster Instanz bei Geltung der Untersuchungsmaxime Noven bis zum Beginn der Urteilsberatung voraussetzungslos zugelassen werden, fällt für das Berufungsverfahren im Anwendungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime ausser Betracht (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 138 III 625 E. 2.2).

Der Berufungsführer machte in seiner Berufungsschrift verschiedene neue Tatsachen geltend und reichte vierzehn neue Beilagen ins Recht, wobei er es unterliess, sich über die Zulässigkeit der Noven zu äussern (vgl. KG-act. 1/1-15). Folglich sind sämtliche in der Berufungsschrift eingebrachten Noven nicht zu berücksichtigen. Soweit relevant, wird im materiellen Teil jeweils auf die einzelnen nicht zu berücksichtigenden Noven hingewiesen.

d) aa) Die Berufungsgegnerin reichte am 14. März 2024, 4. September 2024, 1. Oktober 2024 und 6. November 2024 je eine Noveneingabe ins Recht (KG-act. 9, 17, 22, 28). Darin machte sie zunächst mit Verweis auf eine vom Berufungsführer erhobene Verrechnungseinrede eine angeblich daraus resultierende Anerkennung der vor­instanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge durch den Berufungsführer geltend (KG-act. 9). Sodann informierte sie darüber, dass sie ihre Stelle per 31. August 2024 gekündigt habe, und reichte jeweils damit in Verbindung stehende aktuelle Belege ins Recht, so unter anderem die Verfügung der UNIA Arbeitslosenkasse vom 24. September 2024, den befristeten Arbeitsvertrag der Berufungsgegnerin vom 30. Oktober 2024 und die Lohnabrechnung für Oktober 2024 (KG-act. 17, 22 und 28). In ihren Noveneingaben begründete sie jeweils die Zulässigkeit dieser Noven (KG-act. 9 Rn. 10 f., KG-act. 17 Rn. 6 f., KG-act. 22 Rn. 2 und KG-act. 28 Rn. 4).

bb) Der Berufungsführer brachte betreffend die Zulassung der Noveneingaben vom 14. März 2024, 1. Oktober 2024 und 6. November 2024 zu Recht keine Einwände vor, weshalb diese zuzulassen sind. Bei der Noveneingabe vom 4. September 2024 betreffend die Kündigung des Anstellungsverhältnisses machte der Berufungsführer hingegen geltend, diese sei nicht rechtzeitig erfolgt. So stellte er sich auf den Standpunkt, die Noveneingabe hätte bereits Ende Mai 2024, zum Zeitpunkt als die Berufungsgegnerin ihre Arbeitsstelle gekündigt habe, erfolgen sollen und nicht erst Anfang September, als das Arbeitsverhältnis bereits beendigt gewesen sei (KG-act. 19 S. 4).

cc) Diese Rüge ist unberechtigt. Die Berufungsgegnerin kündigte ihre Stelle zwar bereits im Mai 2024. Zu diesem Zeitpunkt wusste sie jedoch noch nicht, dass sie keine Anschlusstätigkeit finden wird. Erst Ende August 2024 war für die Berufungsgegnerin klar, dass sie ab September 2024 arbeitslos sein wird. Diese Neuigkeit teilte die Berufungsgegnerin mit Eingabe vom 4. September 2024 unmittelbar mit. Die Noveneingabe erfolgte somit rechtzeitig. Ohnehin sei darauf hingewiesen, dass die Zulassung dieser Noveneingabe im Ergebnis keine Auswirkungen zeitigt, da – wie noch zu zeigen sein wird – der Berufungsgegnerin ab September 2024 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des bisherigen anzurechnen ist (siehe unten E. 5b/cc).

e) aa) Als weiteren prozessualen Einwand machte die Berufungsgegnerin am 9. April 2024 geltend, die Ausführungen des Berufungsführers in seiner Eingabe vom 4. April 2024 zur Berufungsant­wort seien verspätet erfolgt. Die Berufungsant­wort datiere vom 7. März 2024 und sei dem Berufungsführer mithin schon lange Zeit vor dem 4. April 2024 zugestellt worden. Der Berufungsführer habe keine Fristansetzung für die Stellungnahme zur Berufungsant­wort verlangt. Überdies habe er nicht dargelegt, weshalb er seine Stellungahme zur Berufungsant­wort erst zusammen mit seiner Stellungnahme zur Noveneingabe der Berufungsgegnerin vom 14. März 2024 einreichte (vgl. KG-act. 14 Rn. 21 ff.).

bb) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Parteien gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 EMRK ein unbedingtes Replikrecht, d.h. einen unbedingten Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, falls sie dies wünschen (BGE 138 I 154 E. 2.3.3; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGE 133 I 100 E. 4.3-4.7). Die Parteien haben somit einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, sich zu jeder Eingabe im Verfahren zu äussern, unabhängig davon, ob sie neue oder wesentliche Vorbringen enthält. Damit erhalten sie die Möglichkeit, allfällige Einwendungen zu erheben. Dies müssen sie allerdings umgehend tun. Ansonsten wird angenommen, sie verzichteten auf weitere Eingaben (BGE 138 III 252 E. 2.2; BGE 133 I 98 E. 2.2).

cc) Dem Berufungsführer wurde die Berufungsant­wort mit Schreiben vom 8. März 2024 zur Kenntnisnahme und zu den Akten zugestellt (KG-act. 8), worauf dieser erst mit Eingabe vom 4. April 2024 zusammen mit seiner Stellungnahme zur Noveneingabe der Berufungsgegnerin vom 14. März 2024 dazu Stellung nahm (vgl. KG-act. 12 S. 3 f.). Die Stellungnahme des Berufungsführers zur Berufungsant­wort beschränkte sich auf eineinhalb Seiten und wiederholte die bereits in der Berufungsschrift vorgebrachten Ausführungen. Aus der Stellungahme des Berufungsführers zur Berufungsant­wort in seiner Eingabe vom 4. April 2024 ergeben sich mithin keine für die Entscheidfindung relevanten Vorbringen. Die Frage, ob die Stellungahme zur Berufungsant­wort rechtzeitig erfolgte, kann deshalb offenbleiben.

4.

Verrechnungseinrede

a) Die Berufungsgegnerin machte in ihrer Noveneingabe vom 14. März 2024 geltend, der Berufungsführer habe in seinem Schreiben vom 12. März 2024 für rückwirkend geschuldete Unterhaltszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 124’153.00 vorbehaltlos die Verrechnung erklärt und die Unterhaltsbeiträge mithin vorbehaltlos anerkannt. Zudem habe er in diesem Schreiben die Höhe der monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge bis mindestens zum 30. April 2024 im Umfang von Fr. 6’403.90 anerkannt. Aufgrund dieser vorbehaltlosen Anerkennung der geschuldeten Unterhaltszahlungen in der Höhe von mindestens Fr. 124’153.00 sei die Berufung antragsgemäss abzuweisen (KG-act. 9 Rn. 1 ff. und KG-act. 9/2).

b) Dagegen brachte der Berufungsführer in seiner Stellungnahme vom 4. April 2024 vor, dass sich die Äusserungen im besagten Schreiben lediglich auf die Vollstreckbarkeit des vor­instanzlichen Urteils bezogen hätten, nicht hingegen darauf, dass der Berufungsführer die aufgeführten Unterhaltsbeiträge schulde. Er habe lediglich für den Fall, dass die Berufung abgewiesen werde, die Verrechnung mit den Dividendenzahlungen an die Berufungsgegnerin verlangt. Er halte an seinen gestellten Berufungsanträgen vollumfänglich fest (KG-act. 12 S. 2 f.).

c) Der Berufungsführer reichte fristgerecht am 19. Februar 2024 Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts March ein. Die Berufung gegen Eheschutzentscheide hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO; BGE 137 IIII 475 E. 4.1). Daher ist die Verfügung des Bezirksgerichts March, trotz hängiger Berufung, bereits vollstreckbar und der Berufungsführer somit verpflichtet, die in der angefochtenen Verfügung festgelegten Unterhaltszahlungen zu leisten. Aus dem Umstand, dass der Berufungsführer für die vollstreckbaren Unterhaltszahlungen Verrechnung erklärte, lässt sich daher nichts mit Blick auf das vorliegende Verfahren gewinnen.

d) In dem durch die Berufungsgegnerin ins Recht gelegten Schreiben des Berufungsführers vom 12. März 2024 lässt sich auch kein sinngemässer Rückzug der Berufung erkennen. Der Berufungsführer hielt in seiner Eingabe vom 4. April 2024 sodann ausdrücklich und vollumfänglich an seinen gestellten Berufungsanträgen fest (vgl. KG-act. 9/2 und 12).

e) Zusammenfassend ist der Einwand der Berufungsgegnerin, die Berufung sei aufgrund der Verrechnungseinrede des Berufungsführers abzuweisen, nicht begründet.

5.

Unterhalt

a) aa) Die Vor­instanz bediente sich bei der Unterhaltsberechnung der bundesgerichtlichen zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Die Parteien rügten die Anwendung der zweistufigen Methode nicht, weshalb darauf abzustellen ist. Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt. Zum anderen wird der gebührende Bedarf ermittelt. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7).

bb) Beim ehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes beider Ehegatten. Bei genügenden Mitteln haben beide Ehegatten Anspruch auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard, der gleichzeitig die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet. Die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und die Eigenversorgungskapazität des Berechtigten ergeben sich aus der Gegenüberstellung von Bedarf und Nettoeinkommen. Nach der bundesgerichtlichen Methode ist vorab der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die mass­gebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Sodann muss geprüft werden, inwiefern dieser durch die Eigenversorgung gedeckt wird respektive zu decken ist (BGE 147 III 293 E. 4.4; BGer 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.1).

cc) Die Vor­instanz stellte bei ihrer Unterhaltsberechnung auf zwei Phasen ab. Die erste Phase betrifft den Zeitraum seit der Trennung der Parteien am 20. Juli 2022 bis zum Auszug des Berufungsführers aus der ehelichen Liegenschaft, spätestens am 30. April 2024, und die zweite Phase betrifft den Zeitraum ab Auszug des Berufungsführers, spätestens ab 1. Mai 2024 (angef. Verfügung E. 3.2.3). Der Berufungsführer rügte die Festsetzung der beiden Phasen durch die Vor­instanz nicht und stützte seine eigenen Bedarfsberechnungen ebenfalls auf diesen beiden Phasen, weshalb auf diese Phasenbildung abzustellen ist (vgl. KG-act. 1 S. 13 ff.).

b) Erwerbseinkommen

aa) Strittiges Einkommen

Strittig ist zunächst das Erwerbseinkommen der Berufungsgegnerin in beiden Unterhaltsphasen bis und mit August 2024. Die Vor­instanz rechnete der Berufungsgegnerin als Erwerbseinkommen monatlich Fr. 6’557.90 an. Dies entsprach ihrem im Urteilszeitpunkt tatsächlich erwirtschafteten Einkommen in einem 80 %-Pensum bei der I.________ (angef. Verfügung E. 3.2.1b/aa).

Da die Berufungsgegnerin mittels Noveneingabe vom 4. September 2024 mitteilte, dass sie ihre Stelle bei der I.________ per 31. August 2024 gekündigt habe (KG-act. 17), ist ebenfalls strittig, ob und in welcher Höhe der Berufungsgegnerin ab September 2024 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist.

bb) Einkommen der Berufungsgegnerin bis und mit August 2024

Der Berufungsführer stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Vor­instanz habe das Prinzip der Eigenversorgungskapazität gemäss Art. 125 ZGB, wonach jeder Ehegatte nach der Trennung für sich selber sorgen müsse, verletzt, indem sie der Berufungsgegnerin lediglich einen Lohn für ein 80 %-Pensum anrechnete. Für die Berufungsgegnerin sei es möglich und zumutbar, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten, weshalb ihr effektiv erzieltes monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6’557.90 (80 %-Pensum) auf Fr. 8’321.25 (100 %-Pensum) aufzurechnen sei (KG-act. 1 S. 5 ff.).

Die Berufungsgegnerin führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass sie ihre Leistungsfähigkeit mit ihrem effektiv erzielten Lohn in dem 80 %-Pensum vollumfänglich ausschöpfe und auf die zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen zu verweisen sei (KG-act. 7 Rn. 18 ff. und Rn. 47 ff.).

Bei der Einkommensermittlung sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2). Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist subsidiär zur Eigenversorgung. Soweit das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den gebührenden Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dessen Erzielung zumutbar und möglich ist (BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 4.1 f.; BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 4.2; BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 128 III 4 E. 4a; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2). Mass­gebende Kriterien zur Beurteilung der realen und zumutbaren Möglichkeit zur Einkommenssteigerung sind v.a. die beruflichen Qualifikationen (Ausbildung, bisher ausgeübte Tätigkeit, Berufserfahrung), die Arbeitsmarktlage sowie individuelle Umstände (Alter, Gesundheitszustand, Kinderbetreuungspflichten; Isenring/Kessler, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 163 ZGB N 24).

Die Berufungsgegnerin kann mit ihrem Erwerbseinkommen ihren gebührenden Unterhalt nicht decken. Es ist daher zu prüfen, ob eine Stelle in einem 100 %-Pensum für die Berufungsgegnerin bis und mit August 2024 zumutbar und möglich war. Die Berufungsgegnerin hatte bis im Juni 2022 bei der J.________AG in einem 100 %-Pensum gearbeitet (vgl. Vi-act. 13 Rn. 42), weshalb es ihr zumutbar war, auch weiterhin in einem 100 %-Pensum zu arbeiten. Strittig ist, ob ein 100 %-Pensum für die Berufungsgegnerin auch effektiv möglich war. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz verwiesen werden (vgl. angef. Verfügung E. 3.2.1b/aa). Die Berufungsgegnerin machte glaubhaft, dass eine Aufstockung ihres Arbeitspensums bei der I.________ aufgrund fehlender Stellenprozente sowie Terminen ausserhalb der Bürozeiten, nicht möglich war (vgl. Vi-act. 13 Rz. 44 und Vi-act. 41 F/A 94). Der Berufungsführer bestritt diese Ausführungen anlässlich des vor­instanzlichen Verfahrens nicht (vgl. Vi-act. 49 S. 12 f.). Erst im Berufungsverfahren brachte der Berufungsführer vor, die I.________ habe im Jahr 2023 eine weitere Verwaltungsangestellte eingestellt, wobei die Berufungsgegnerin 20 % dieser Tätigkeiten hätte übernehmen können (KG-act. 1 S. 5 f.). Diese Ausführungen wurden verspätet geltend gemacht und sind deshalb nicht zu beachten. Überdies machen sie auch nicht glaubhaft, dass die Berufungsgegnerin ihr Pensum effektiv hätte erhöhen können, weil nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Stellenprozente zwischen den beiden Angestellten der I.________ einfach verschoben werden können. Die Berufungsgegenerin machte somit genügend glaubhaft, dass eine Pen-sumsaufstockung bei der I.________ nicht möglich war. Ebenfalls zu stützen sind die vor­instanzlichen Erwägungen, dass es der Berufungsgegnerin nicht möglich war, eine zusätzliche Stelle in einem 20 %-Pensum, neben ihrer Stelle bei der I.________, zu finden. Bei einer Stelle in einem 20 %-Pensum, welche die Berufungsgegnerin jeweils am Mittwoch hätte verrichten sollen, handelt es sich um ein sehr spezifisches Jobprofil. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass die Berufungsführerin eine solche Stelle auch effektiv gefunden hätte. Der Berufungsführer machte zwar geltend, dass es durchaus Bürojobs gebe, die im Homeoffice gemacht werden können, insbesondere auch an Wochenenden, ein Fachmangel im kaufmännischen Bereich herrsche und die Berufungsgegnerin zudem sehr gut vernetzt sei, weshalb sie vermutlich ohne weiteres eine zusätzliche Stelle in einem 20 %-Pensum gefunden hätte (KG-act. 1 S. 6). Hierbei handelt es sich – wie der Berufungsführer selbst ausführt – jedoch lediglich um Vermutungen. Ob diese Vermutungen auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich hätten umgesetzt werden können, bleibt zweifelhaft bzw. nach dem Gesagten unwahrscheinlich. Als letzte theoretische Möglichkeit käme der Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber mit einem Arbeitspensum von 100 % in Betracht. Da die Berufungsgegnerin jedoch, wie die Vor­instanz mit Verweis auf den statistischen Lohnrechner „Salarium“ zutreffend bemerkte, bei der I.________ ein überdurchschnittliches Einkommen erzielte, wäre bei einem Wechsel des Arbeitgebers keineswegs garantiert bzw. sogar unwahrscheinlich gewesen, dass die Berufungsgegnerin mit einem 100 %-Pensum ein höheres Einkommen erzielt hätte, als sie bei der I.________ in einem 80 %-Pensum erzielte. Zusammengefasst rechnete die Vor­instanz der Berufungsgegnerin somit zu Recht kein hypothetisches Einkommen an und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

cc) Einkommen der Berufungsgegnerin ab September 2024

Die Berufungsgegnerin verfügt seit September 2024 unbestritten über keine feste Arbeitsstelle mehr und kann ihren gebührenden Bedarf folglich weiterhin nicht über ihr Erwerbseinkommen decken. Der Berufungsgegnerin ist mithin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, sofern dessen Erzielung für sie zumutbar und möglich ist (vgl. oben E. 5b/bb).

Der Berufungsführer brachte im Wesentlichen vor, der Berufungsgegnerin sei ab September 2024 als hypothetisches Einkommen ihr zuletzt erzielter Lohn aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum, mithin monatlich Fr. 8’321.25 netto, anzurechnen (KG-act. 19 S. 3 f.).

Die Berufungsgegnerin machte zusammengefasst geltend, es sei ihr nicht möglich, eine neue Stelle auf demselben Lohnniveau zu finden. Die alte Anstellung bei der I.________ habe nicht ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprochen (KG-act. 17 Rn. 5). So habe sie bei ihren bisherigen Suchbemühungen nur Absagen erhalten und bei drei Stellen sei ausdrücklich die Lohnschere als Absagegrund genannt worden (KG-act. 21 Rn. 16). Sie beabsichtige deshalb, sich im zweiten Bildungsweg als Primarschullehrerin ausbilden zu lassen. Sie werde im Januar 2025 mit dem Vorkurs beginnen und anschliessend das Studium aufnehmen (KG-act. 17 Rn. 4). Wenn überhaupt, sei ihr ein hypothetisches Einkommen in Höhe des von der Vor­instanz berücksichtigten Einkommens anzurechnen, wobei sie auf die zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen betreffend Lohnsalarium verweise (KG-act. 17 Rn. 5 und KG-act. 26 Rn. 1).

Die Berufungsgegnerin arbeitete – vor ihrer letzten Anstellung bei der I.________ – gemäss übereinstimmenden Ausführungen seit 2013 für die J.________AG als Sachbearbeiterin im Bereich Administration und Personalwesen (vgl. Vi-act. 13 Rn. 42 f.; Vi-act. 49 S. 3 und Vi-act. 54 Rn. 37) und verfügt somit über langjährige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich, weshalb es ihr zuzumuten ist, weiterhin in diesem Bereich zu arbeiten. Dies wird von der Berufungsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt (vgl. KG-act. 17 und 21). Strittig ist vorliegend, ob eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich für die Berufungsgegnerin möglich und das von der Vor­instanz festgehaltene Einkommen weiterhin effektiv erzielbar ist.

Wie die Vor­instanz zutreffend ausführte, wird zur Berechnung eines hypothetischen Einkommens rechtsprechungsgemäss auf statistische Erhebungen, namentlich auf den Lohnrechner „Salarium“ des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), zurückgegriffen (vgl. angef. Verfügung E. 3.2.1b/aa). Die Parteien rügten den durch die Vor­instanz mithilfe des Lohnrechners „Salarium“ festgehaltenen Medianlohn für die Berufungsgegnerin zwischen monatlich Fr. 7’000.00 bis Fr. 7’700.00 brutto in einem 100 %-Pensum nicht, weshalb darauf abzustellen ist. Da die Berufungsführerin bis im Juni 2022 bei der J.________AG in einem 100 %-Pensum arbeitete (Vi-act. 13 Rn. 42), ist es ihr zumutbar, auch weiterhin in einem 100 %-Pensum zu arbeiten. Das durch die Vor­instanz festgehaltene monatliche Nettoerwerbseinkommen von Fr. 6’557.90 (Fr. 7’500.00 brutto) entspricht dem für die Berufungsgegnerin in einem 100 %-Pensum effektiv erzielbaren Medianlohn in dieser Branche. Die Berufungsgegnerin verdiente für ihre Berufsqualifikationen in ihrer alten Anstellung (80%-Pensum) bei der I.________ im Vergleich zum unbestritten gebliebenen Medianlohn für ein 100 %-Pensum in dieser Branche mithin überdurchschnittlich. Der Berufungsführer brachte vor, die Berufungsgegnerin sei aufgrund ihrer Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt sehr gefragt und könne auch in Zukunft eine Arbeitsstelle als Kadermitarbeiterin in einer Führungsposition wahrnehmen. Mit diesen allgemeinen Behauptungen vermochte der Berufungsführer jedoch nicht glaubhaft darzulegen, dass es der Berufungsgegnerin möglich ist, monatlich Fr. 8’321.25 netto (Fr. 9’275.00 brutto), mithin rund 16 % mehr als das Maximum des Medianlohns in dieser Branche, zu verdienen.

Wie die obigen Erwägungen aufzeigen, ist es der Berufungsgegnerin möglich und zumutbar, eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich auszuüben und weiterhin ein Einkommen von monatlich Fr. 6’557.90 zu erzielen. Es ist der Berufungsgegnerin somit ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 6’557.90 anzurechnen.

Die Berufungsgegnerin ist seit dem 1. September 2024 ohne feste Arbeitsstelle (vgl. KG-act. 17/2). Gemäss Verfügung der UNIA Arbeitslosenkasse vom 24. September 2024 handelte es sich um eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit der Berufungsgegnerin im schweren Bereich und ein Verbleib an der Arbeitsstelle, bis zur festen Zusicherung einer neuen geeigneten festen Stelle, wäre der Berufungsgegnerin zumutbar gewesen (KG-act. 22/1). Auf die umfangreichen Ausführungen der Parteien betreffend das Verschulden der Kündigung ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen (vgl. KG-act. 17,19, und 21). Da die Berufungsgegnerin ihre Arbeitslosigkeit verschuldete und es ihr zuzumuten gewesen wäre, mit der Kündigung zuzuwarten, ist ihr bereits ab dem ersten Monat ihrer Arbeitslosigkeit, mithin ab September 2024, ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 6’557.90 anzurechnen.

Soweit die Berufungsgegnerin ausführte, sie werde sich ab Januar 2025 Vollzeit ihrer Ausbildung zur Primarschullehrerin widmen, ist dazu Folgendes festzuhalten: Jeder Ehegatte hat, soweit zumutbar, für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen (vgl. Art. 125 Abs. 1 ZGB), wobei dieser Grundsatz auch bereits für den ehelichen Unterhalt miteinzubeziehen ist, wenn – wie im vorliegenden Fall – mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist (vgl. BGE 128 III 65 E. 4a; BGE 137 III 385 E. 3.1). Es steht der Berufungsgegnerin frei, sich in einem zweiten Bildungsgang beruflich umzuorientieren. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit besteht hierfür jedoch nicht, ist es der Berufungsgegnerin doch möglich, weiterhin eine Stelle im kaufmännischen Bereich auszuüben. Diesbezügliche Kosten und Lohneinbussen hat die Berufungsgegnerin somit selbst zu tragen.

Zusammengefasst ist die vor­instanzliche Verfügung dahingehend zu bestätigen, dass der Berufungsgegnerin für die beiden Unterhaltsphasen ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 6’557.90 anzurechnen ist. Seit der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit der Berufungsgegnerin, ab 1. September 2024, ist der Berufungsgegnerin dieses Einkommen hypothetisch anzurechnen.

c) Vermögenserträge

aa) Die Vor­instanz hielt fest, dass weder der Berufungsführer noch die Berufungsgegnerin tatsächlich erzielte Vermögenserträge substantiiert vorgebracht hätten. Der Berufungsführer habe lediglich hypothetische Vermögenserträge geltend gemacht, ohne diese näher zu plausibilisieren. Die Anrechnung von hypothetischen Vermögenserträgen sei zwar möglich, setze jedoch voraus, dass das tatsächlich erzielte Einkommen zur Deckung des ausgewiesenen Bedarfs nicht ausreiche. Da die Parteien mit ihren Einkommen ihren eigenen Bedarf decken können, rechtfertige es sich nicht, hypothetische Vermögenserträge zu berücksichtigen (angef. Verfügung E. 3.2.1a/dd).

bb) Der Berufungsführer rügte, es sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, auf abstrakte Renditesätze abzustellen und auf die konkrete Ermittlung von Vermögenserträgen zu verzichten, wobei das Bundesgericht eine Rendite von 3.5 % als angemessen erachte. Er selbst verfüge über ein Vermögen von Fr. 2.47151252 Mio. und die Berufungsgegnerin über ein solches von Fr. 2.7 Mio. Bei einer Rendite von 3.5 % seien ihm deshalb monatlich Fr. 7’205.00 und der Berufungsgegnerin Fr. 7’875.00 als Vermögenserträge anzurechnen. Der Vermögensertrag der Berufungsgegnerin würde die durch die Vor­instanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 6’403.90 (für die Phase I) respektive Fr. 5’052.70 (für die Phase II) übersteigen. Es bestehe daher keine Veranlassung, der Berufungsgegnerin Unterhaltszahlungen zuzusprechen, da diese mit ihrem Einkommen ihren gebührenden Bedarf mehr als nur decken könne. Die Vor­instanz habe es unterlassen, der Berufungsgegnerin das hohe Einkommen aus Vermögenserträgen anzurechnen. Dies stelle einen Verstoss gegen das Prinzip der Eigenversorgungskapazität gemäss Art. 125 ZGB dar. Zudem bestehe das liquide Vermögen der Berufungsgegnerin aus Errungenschaft des Berufungsführers. Es handle sich hierbei um Dividendenzahlungen aus der J.________AG, die fälschlicherweise auf das Konto der Berufungsgegnerin überwiesen worden seien. Seit Eintritt der Gütertrennung am 20. Juli 2022 stünden die Vermögenserträge aus der Errungenschaft des Berufungsführers ausschliesslich der Berufungsgegnerin zur Verfügung. Sollten diese Vermögenserträge der Berufungsgegnerin nicht als Einkommen angerechnet werden, würde dies zu einer unzulässigen Vermögensverschiebung im Güterrecht führen. Es rechtfertige sich deshalb, der Berufungsgegnerin ein hypothetisches Einkommen aus Vermögenserträgen anzurechnen (KG-act. 1 S. 8 ff.).

cc) Unbestritten blieb, dass es sich bei den vom Berufungsführer behaupteten Vermögenserträgen lediglich um hypothetische Vermögenserträge handelt und solche nicht effektiv durch die Parteien erzielt wurden. Der Berufungsführer setzte sich in seiner Berufung nicht mit der vor­instanzlichen Begründung auseinander, wonach hypothetische Vermögenserträge nur dann anzurechnen seien, wenn das tatsächlich erzielte Einkommen zur Deckung des ausgewiesenen (familienrechtlichen) Bedarfs nicht ausreiche (angef. Vergügung E. 3.2.1a/dd). Insbesondere begründete er nicht, warum diese Auffassung rechtsfehlerhaft sein soll. Da der Berufung hinsichtlich dieses Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung fehlt, tritt das Kantonsgericht diesbezüglich auf die Berufung nicht ein (BGer 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 15 und 18; Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/‌Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 38 m.H.).

Mit ihrem monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 6’557.90 kann die Berufungsgegnerin ihren von der Vor­instanz berechneten (familienrechtlichen) Bedarf von Fr. 4’850.70 (in der Phase I) respektive Fr. 5’558.35 (in der Phase II) wie auch den gemäss untenstehenden Erwägungen leicht angepassten Bedarf von monatlich Fr. 4’613.65 (in der Phase I) respektive Fr. 5’084.15 (in der Phase II) decken (vgl. unten E. 5e/dd). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz darauf verzichtete, hypothetische Vermögenserträge anzurechnen.

dd) Zusammenfassend sind der Berufungsgegnerin keine hypothetischen Vermögenserträge anzurechnen und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

d) Dividenden

aa) Aufgrund der grossen Schwankungen in der Höhe sowie hinsichtlich des Zeitpunkts der Dividendenauszahlungen berücksichtigte die Vor­instanz als Referenzperiode für die durchschnittlich ausbezahlten Dividenden der J.________AG an den Berufungsführer den gesamten Zeitraum, mithin 23 Jahre, seit deren Bestand. Sie hielt fest, dass in diesem Zeitraum Dividenden von insgesamt Fr. 8’120’000.00 durch den Berufungsführer bezogen worden seien und zwar über einzelne Dividendenauszahlungen von Fr. 1’050’000.00, Fr. 4’200’000.00, Fr. 1’400’000.00 und Fr. 1’470’000.00. Dies ergebe durchschnittliche Dividendenerträge von jährlich Fr. 353’043.50 (Fr. 8’120’000.00 / 23 Jahre) und monatlich Fr. 29’420.30. Dem Berufungsführer seien deshalb monatlich Fr. 29’420.30 als Dividendenerträge respektive Einkommen anzurechnen (angef. Verfügung E. 3.2.1a/bb).

bb) Die von der Vor­instanz festgestellten Dividendenauszahlungen und deren Höhe von insgesamt Fr. 8’120’000.00 wurden vom Berufungsführer nicht gerügt. Diesbezüglich ist somit auf die vor­instanzlichen Erwägungen abzustellen. Der Berufungsführer beanstandete jedoch den von der Vor­instanz für die Berechnung der durchschnittlichen Dividendenerträge betrachteten Zeitraum von 23 Jahren und führte aus, dass diese Berechnung jeglicher Grundlage entbehre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden bei selbständig Erwerbstätigen allfällige Schwankungen des Einkommens abgefangen, indem auf ein Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abgestellt werde (KG-act. 1 S. 10 f.).

cc) Die Berufungsgegnerin brachte zusammengefasst vor, der Berufungsführer vermöge nicht darzulegen, inwieweit die Berücksichtigung der Dividendenauszahlungen über einen Zeitraum von 23 Jahren willkürlich sei. Da über die Jahre hinweg jeweils ausserordentlich hohe Dividendenerträge ausbezahlt worden seien, rechtfertige sich die Berücksichtigung einer längeren Referenzperiode. Der Berufungsführer verkenne zudem, dass eine Betrachtung der Dividendenauszahlungen über die letzten drei Jahre vor der Trennung der Parteien zu seinen Ungunsten ausfallen würde (KG-act. 7 Rn. 21 ff. und Rn. 96 ff.).

dd) Der Berufungsführer stützte sich auf folgende bundesgerichtliche Rechtsprechung: Da bei selbstständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und da der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbstständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden (BGE 143 III 617 E. 5.1). Der zu berücksichtigende Zeitraum von drei Jahren ist jedoch nicht als starre Regel zu verstehen. Denn je grösser die Einkommensschwankungen der letzten Jahre und je unsicherer die Angaben sind, desto

eher rechtfertigt sich die Betrachtung einer längeren Referenzperiode (BGer 5A_621/2013 vom 20. November 2014 E. 3.3.1 m.w.H.).

ee) Unbestritten ist, dass die J.________AG seit deren Bestehen Dividenden in sehr unregelmässigen Zeitabständen sowie in schwankender Höhe ausbezahlte. Beide Parteien behaupteten im vor­instanzlichen Verfahren die Auszahlung diverser Dividenden, wobei jedoch nicht sämtliche Dividendenauszahlungen auch mit entsprechenden Zahlungsnachweisen oder Geschäftsabschlüssen belegt wurden. Die von der Vor­instanz als glaubhaft betrachteten Dividendenauszahlungen beruhten somit teilweise auf Erinnerungen der Parteien. Aus der angefochtenen Verfügung ist ersichtlich, dass teilweise Unsicherheiten betreffend Höhe und Zeitpunkt der erfolgten Dividendenauszahlungen bestanden, wobei die Parteien in Bezug auf die Höhe weitgehend übereinstimmende Behauptungen aufstellten. Die Vor­instanz stellte bei ihrer Berechnung auf diese grundsätzlich übereinstimmenden Parteibehauptungen ab und – wo diese voneinander abwichen – rechnete dem Berufungsführer in Nachachtung der Dispositionsmaxime (recte: eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz) den tiefer behaupteten Dividendenertrag an. Sie berücksichtigte als Referenzperiode sodann einen langen Zeitraum von 23 Jahren. Dies begründete sie in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit den grossen Schwankungen in der Höhe sowie hinsichtlich des Zeitpunkts der jeweiligen Dividendenauszahlungen (angef. Verfügung E. 3.2.1a/bb).

ff) Soweit der Berufungsführer die Auffassung zu vertreten scheint, die Vor­instanz hätte zwingend auf die durchschnittlichen Dividendenerträge der letzten drei Jahre abstellen müssen, verkennt er die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche bei grossen Einkommensschwankungen der letzten Jahre und unsicheren Angaben nach dem Gesagten explizit die Betrachtung einer längeren Referenzperiode zulässt. Die Vor­instanz begründete ausführlich und nachvollziehbar, warum sie auf den langen Zeitraum von 23 Jahren abstellte. Mit dieser Begründung setzte sich der Berufungsführer nicht auseinander. Er vermochte daher nicht aufzuzeigen, dass die Vor­instanz ihr Ermessen betreffend die für die Berechnung der durchschnittlichen Dividendenerträge zu betrachtende Referenzperiode falsch ausübte. Die Berufung ist in diesem Punkt daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es ist die angefochtene Verfügung darin zu bestätigen, dass dem Berufungsführer monatlich Fr. 29’420.30 als Dividendenerträge anzurechnen sind (angef. Verfügung E. 3.2.1a/bb).

gg) Soweit der Berufungsführer geltend machte, die Bestimmung der durchschnittlichen Dividendenerträge erwiesen sich für die Unterhaltsberechnung ohnehin als irrelevant, da diese unabhängig derer Höhe ausschliesslich der Sparquote des Berufungsführers anzurechnen seien (KG-act. 1 S. 10 f.), ist darauf im Zusammenhang mit der Sparquote zurückzukommen (siehe unten E. 5f).

e) Bedarf der Parteien

aa) Unstrittige Bedarfspositionen

Der Berufungsführer beanstandete in beiden Phasen der vor­instanzlichen Bedarfsrechnung die Wohnkosten der Parteien sowie die Steuerposition des Berufungsführers. Die übrigen vor­instanzlich festgelegten Bedarfspositionen in den beiden Unterhaltsphasen wurden von den Parteien nicht beanstandet. Der Berufungsführer setzte in seiner tabellarischen Darstellung der Bedarfspositionen bei seinen Kommunikationskosten, in Abweichung zum vor­instanzlich festgehaltenen monatlichen Betrag von Fr. 150.00, einen Betrag von Fr. 185.00 ein. Diese Abweichung liess der Berufungsführer jedoch gänzlich unbegründet (vgl. KG-act. 1 S. 13 und 17 f.). Betreffend die Kommunikationskosten des Berufungsführers sowie die übrigen unbestritten gebliebenen Bedarfspositionen ist somit in beiden Phasen der Unterhaltsberechnung auf die vor­instanzlich festgelegten Bedarfszahlen abzustützen.

bb) Wohnkosten

aaa) Wohnkosten in der ersten Phase

Der Berufungsführer brachte vor, die Vor­instanz habe zu Unrecht bei der Verteilung der Wohnkosten in der ersten Phase die drei erwachsenen Töchter der Parteien nicht berücksichtigt. Diese lebten ebenfalls in der ehelichen Liegenschaft, weshalb ihnen ein entsprechender Wohnkostenanteil anzurechnen sei und die Wohnkosten der ehelichen Liegenschaft in der Höhe von insgesamt Fr. 1’422.60 daher nicht hälftig auf die Parteien aufzuteilen seien. Den Parteien seien monatlich je Fr. 400.00 an Wohnkosten und den drei Töchtern je Fr. 200.00 als Wohnkostenanteil anzurechnen (KG-act. 1 S. 13 f.).

Die Berufungsgegnerin führte hierzu aus, dass den Töchtern der Parteien kein Wohnkostenanteil anzurechnen sei, da diese sich noch in Ausbildung befänden, ohnehin von den Parteien finanziell unterstützt und sich nicht effektiv an den Wohnkosten beteiligen würden (KG-act. 7 Rn. 119 ff.).

Unbestritten ist, dass zwei der drei volljährigen Töchter in der ehelichen Liegenschaft wohnen. Eine Tochter wohnt unter der Woche in einer Wohngemeinschaft in Luzern und kehrt jeweils am Wochenende in die eheliche Liegenschaft zurück (vgl. Vi-act. 13 Rn. 20 ff.; Vi-act. 49 S. 4 f.; Vi-act. 49/65). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Parteien ihre noch in der Ausbildung befindenden Töchter finanziell unterstützen, soweit sie ihren Lebensunterhalt mit ihren reduzierten Einkommen nicht selber bestreiten können (vgl. KG-act. 1 S. 14 und KG-act. 7 Rn. 120).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Wohnkostenanteil des bei einem Elternteil wohnenden und über kein eigenes Einkommen verfügenden volljährigen Kindes gleich zu berechnen wie jener eines minderjährigen Kindes (BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3). Der Wohnkostenanteil für zwei Kinder von insgesamt einem Drittel an den Gesamtwohnkosten steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer 5A_803/2021 vom 18. März 2022 E. 4.2 [je 15 % für zwei Kinder, d.h. 30 % insgesamt]).

Der vom Berufungsführer geltend gemachte monatliche Wohnkostenanteil der Töchter von insgesamt Fr. 600.00 ist entsprechend auf einen Drittel der Wohnkosten, somit auf Fr. 474.20 zu begrenzen und den beiden in der ehelichen Liegenschaft wohnenden erwachsenen Töchtern als Wohnkostenanteil auszuscheiden. Für die Tochter, die unter der Woche in einer Wohngemeinschaft in Luzern lebt und nur jeweils am Wochenende in die eheliche Liegenschaft zurückkehrt, rechtfertigt sich die Ausscheidung eines Wohnkostenanteils nicht. Die restlichen Wohnkosten sind den Parteien in der ersten Phase je hälftig im Umfang von Fr. 474.20 anzurechnen (Fr. 1’422.60 / 3).

bbb) Wohnkosten in der zweiten Phase

In der zweiten Phase und somit ab Auszug des Berufungsführers aus der ehelichen Liegenschaft beträgt der Wohnkostenanteil der Berufungsgegnerin folglich Fr. 948.40 (Fr. 1’422.60 – Fr. 474.20).

Der Berufungsführer rügte seine für ihn durch die Vor­instanz in der zweiten Phase festgelegten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 4’125.00. So habe die Vor­instanz für deren Ermittlung auf den Mittelwert der Parteiaussagen abgestellt anstatt auf den Eigenmietwert der ehelichen Liegenschaft in der Höhe von jährlich Fr. 42’418.00 gemäss den im Recht liegenden Steuererklärungen 2020 und 2021. Im Kanton Schwyz beziffere sich der Eigenmietwert auf 65 % des mutmasslichen Mietwerts. Die Wohnkosten des Berufungsführers seien daher auf monatlich Fr. 5’450.00 zu beziffern. Weiter führte der Berufungsführer aus, dass gemäss Abklärungen beim K.________ die eheliche Liegenschaft für monatlich Fr. 15’424.00 vermietet werden könne, und reichte hierzu einen Beleg ins Recht (KG-act. 1/14). Er habe Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gelebten ehelichen Standards und ihm seien deshalb Wohnkosten von monatlich mindestens Fr. 6’000.00 anzurechnen (KG-act. 1 S. 18 f.).

Die Berufungsgegnerin erwiderte, dass die durch die Vor­instanz festgesetzten Wohnkosten von monatlich Fr. 4’125.00 für eine Einzelperson mehr als angemessen seien. Die vom Berufungsführer geltend gemachten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 5’450.00 sowie der behauptete monatliche Mietpreis der ehelichen Liegenschaft von Fr. 15’424.00 würden bestritten, wobei es sich bei diesen Ausführungen ohnehin um zu spät erfolgte Noven handle (KG-act. 7 Rn. 144 ff.).

Bei den Ausführungen des Berufungsführers handelt es sich um Noven, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden müssen. Diese sind folglich nicht zu beachten (vgl. oben E. 3c). Wie bereits die Vor­instanz zutreffend ausführte, machten die Parteien die Wohnkosten für denjenigen Ehegatten, der die eheliche Liegenschaft verlassen muss, nur ungenügend geltend. Die Vor­instanz traf für die Wohnkosten deshalb einen Ermessensentscheid, indem sie sich auf die Aussagen der Berufungsgegnerin im Rahmen der Parteibefragung vom 13. Juni 2023 stützte und daraus einen Mittelwert berechnete. Diesen Mittelwert plausibilisierte sie mit Hilfe einer kursorischen Konsultation der im Internet zugänglichen Immobilienanzeigen für L.________ (angef. Verfügung E. 3.2.2a/bb).

In seiner Stellungnahme vom 10. August 2023 im vor­instanzlichen Verfahren führte der Berufungsführer noch aus, die Wohnkosten des ausziehenden Ehegatten seien auf mindestens Fr. 2’400.00 zu beziffern, wobei die Anrechnung von Wohnkosten zwischen Fr. 4’800.00 bis Fr. 6’000.00 im Falle des Auszugs der Berufungsgegnerin überrissen seien und von ihm nicht anerkannt würden (Vi-act. 49 S. 14). Auf diese Ausführungen ist der Berufungsführer zu behaften. Es geht deshalb nicht an, dass er im Rahmen seiner Berufung nun für sich, als ausziehender Ehegatte, Wohnkosten in der Höhe von monatlich Fr. 6’000.00 geltend macht.

Dem Berufungsführer ist zwar zuzustimmen, dass er Anspruch auf den in der Ehe zuletzt gelebten Standard hat, wobei die Ehegatten in einer Villa mit Pool lebten. Die von der Vor­instanz festgehaltenen Wohnkosten in der Höhe von Fr. 4’125.00 erscheinen jedoch auch in Anbetracht des zuletzt gelebten Standards der Parteien als angemessen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und dem Berufungsführer sind in der zweiten Phase, wie von der Vor­instanz festgehalten, Wohnkosten von Fr. 4’125.00 an seinen Bedarf anzurechnen.

ccc) Fazit Wohnkosten

Zusammenfassend ist die Berufung betreffend die Wohnkosten teilweise gutzuheissen. Den Parteien sind, in Abweichung zur angefochtenen Verfügung und gemäss obigen Erwägungen, in der ersten Phase monatlich je Fr. 474.20 und der Berufungsgegnerin sind in der zweiten Phase monatlich Fr. 948.40 als Wohnkosten anzurechnen. Betreffend die Wohnkosten des Berufungsführers in der zweiten Phase ist die Berufung gemäss vorstehenden Erwägungen abzuweisen.

cc) Steuern

Die Vor­instanz legte die Steuern der Parteien in der Bedarfsrechnung basierend auf dem Mittelwert der im Recht liegenden provisorischen Steuerberechnungen der Jahre 2021 und 2022 fest. Dies ergab eine durchschnittliche Steuerlast der Parteien von monatlich insgesamt Fr. 6’920.80. Angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien und unter Berücksichtigung der durch den Berufungsführer zu leistenden Unterhaltsbeiträge rechnete die Vor­instanz diesen Betrag zu zwei Dritteln dem Berufungsführer (Fr. 4’614.00) und zu einem Drittel der Berufungsgegnerin (Fr. 2’307.00) an (angef. Verfügung E. 3.2.2a/gg und b/gg).

Strittig ist der von der Vor­instanz für den Berufungsführer berechnete Steuerbetrag in der ersten und zweiten Unterhaltsphase. Der von der Vor­instanz in den beiden Unterhaltsphasen festgelegte Steuerbetrag für die Berufungsgegnerin wurde nicht beanstandet, weshalb dieser zu bestätigen ist (vgl. KG-act. 1 S. 13 ff.).

Der Berufungsführer führte im Wesentlichen aus, dass die Steuerberechnungen der Vor­instanz nicht kongruent mit dem ihm angerechneten Einkommen gemäss den Steuererklärungen 2020 und 2021 seien. Es wäre die Aufgabe der Vor­instanz gewesen, die Steuern nach der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gestützt auf die der Verfügung zugrundeliegenden Berechnungsgrundlagen zu berechnen. Zudem sei er mit der Aufteilung der Steuerlast zu zwei Dritteln beim Berufungsführer und zu einem Drittel bei der Berufungsgegnerin nicht einverstanden (KG-act. 1 S. 13 f.). Der Berufungsführer stellte sodann verschiedene Steuerberechnungen basierend auf variierenden Einkommens- und Bedarfsannahmen an und reichte hierzu diverse Berechnungen des Steuerrechners des Kantons Schwyz ins Recht (vgl. KG-act. 1 S. 14 ff.).

Die Berufungsgegnerin machte zusammengefasst geltend, die vor­instanzlichen Steuerberechnungen seien nicht zu beanstanden, da es sich um einen Billigkeitsentscheid handle. Die Ausführungen des Berufungsführers würden den Substantiierungsanforderungen nicht genügen und die ins Recht gelegten Steuerberechnungen (KG-act. 1/4–13) seien verspätet erfolgt (KG-act. 7 Rn. 122 ff.).

Vor erster Instanz berief sich der Berufungsführer auf die provisorischen Steuerberechnungen der Jahre 2021 und 2022 (Vi-act. 49 S. 16). Bei den mit der Berufungsschrift ins Recht gelegten Steuerberechnungen des Berufungsführers handelt es sich um Noven, die nach dem Gesagten nicht zu hören sind (vgl. oben E. 3c). Soweit die Berufung hinsichtlich eines Streitpunkts dem Erfordernis der Begründung genügt, wendet die Rechtsmittel­instanz gestützt auf Art. 57 ZPO das Recht jedoch von Amtes wegen an (vgl. BGer 4A_56/2021 vom 30. April 2021 E. 5.2).

Das Eheschutzgericht beschränkt sich darauf, die mutmassliche Steuerlast in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens zu schätzen. Mit Blick auf die summarische Natur von eherechtlichen Mass­nahmeverfahren können hier gewisse Pauschalisierungen und Vereinfachungen erfolgen. Entsprechend erfolgt keine genaue Steuerberechnung (OGer ZH, LE190062 vom 17. März 2021 E. C/2.3y; OGer ZH, LE190034 vom 18. Dezember 2018 E. III/C/11.2).

Die Vor­instanz stützte sich bei ihrer Steuerschätzung auf die provisorischen Steuerberechnungen der Jahre 2021 und 2022. In diesen Jahren erfolgten unbestrittenermassen keine Dividendenauszahlungen der J.________AG und das steuerbare Einkommen der Parteien belief sich auf Fr. 203’400.00 im Jahr 2021 und auf Fr. 332’100.00 im Jahr 2022 (vgl. Vi-act. 49/54–55). Bei der Festlegung des Einkommens des Berufungsführers berücksichtigte die Vor­instanz jedoch – entgegen dessen Standpunkt – die durchschnittlichen Dividendenerträge (angef. Verfügung E. 3.2.1a/bb). Das von der Vor­instanz in der Unterhaltsberechnung festgehaltene Nettoeinkommen der Parteien beläuft sich insgesamt auf monatlich Fr. 60’030.35 (Fr. 49’008.15 beim Berufungsführer und Fr. 11’022.20 bei der Berufungsgegnerin) und somit auf jährlich Fr. 720’364.20 (vgl. angef. Verfügung E. 3.2.3). Dieser Betrag ist mehr als dreimal so hoch wie das steuerbare Einkommen der Parteien gemäss provisorischer Steuerberechnung 2021 und mehr als doppelt so hoch wie das steuerbare Einkommen der Parteien gemäss provisorischer Steuerberechnung 2022. Das Abstellen der Vor­instanz auf die provisorischen Steuerberechnungen der Jahre 2021 und 2022 resultierte somit in einer falschen Steuerschätzung. Die Rüge des Berufungsführers ist diesbezüglich begründet, weshalb die Steuerschätzung wie folgt anzupassen ist:

Das Erwerbseinkommen des Berufungsführers beträgt monatlich Fr. 15’206.85, jährlich somit Fr. 182’482.20, und die durchschnittlichen Dividendenerträge betragen monatlich Fr. 29’420.30, jährlich somit Fr. 353’043.60 (vgl. 5d oben). Zudem hat der Berufungsführer die monatlichen Mieterträge in der Höhe von Fr. 4’381.00, jährlich somit Fr. 52’572.00 als Einkommen zu versteuern. Effektive Vermögenserträge wurden keine behauptet (vgl. E. 5c) und sind entsprechend beim steuerbaren Einkommen nicht zu berücksichtigen.

Gemäss der Wegleitung zur Steuererklärung 2022 des Kantons Schwyz sind Dividenden bei den kantonalen Steuern lediglich im Umfang von 50 % und bei der direkten Bundessteuer im Umfang von 70 % steuerbar, sofern eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wie im vorliegenden Fall, mindestens 10 % beträgt (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2022 des Kantons Schwyz, <https://www.sz.ch/public/upload/assets/60358/Wegleitung_zur_Steuererklaerung_2022.pdf?fp=4>, zuletzt besucht am 4. März 2025).

Für die Berechnung der Staats- und Gemeindesteuer ist mithin von einem jährlichen Dividendenertrag von Fr. 176’521.80 (50 % von Fr. 353’043.60) und für die Berechnung der Bundessteuer von einem jährlichen Dividendenertrag von Fr. 247’130.52 (70 % von Fr. 353’043.60) auszugehen.

Für die Bestimmung der Steuerabzüge in der vorliegenden Steuerschätzung ist behelfsmässig auf die im Recht liegende Steuererklärung des Jahres 2021 abzustellen. Die Parteien machten in dieser Steuererklärung Abzüge von insgesamt Fr. 37’630.00 geltend (vgl. Vi-act. 13/3). Der Berufungsführer stellte bei seinen Steuerberechnungen auf diese Abzüge ab und rechnete sich die Hälfte davon an (vgl. KG-act. 1 S. 14), was die Berufungsgegnerin nicht substantiiert in Abrede stellte (vgl. KG-act. 7 Rn 122 ff.). Es rechtfertigt sich daher, dem Berufungsführer die Hälfte der geltend gemachten Abzüge, insgesamt Fr. 18’815.00, als Steuerabzüge anzurechnen.

Zudem sind die monatlichen Unterhaltszahlungen des Berufungsführers an die Berufungsgegnerin in der Steuerschätzung zu berücksichtigen. Eine exakte Kalkulation der Steuern drängt sich in einem Eheschutzverfahren jedoch nicht auf: Die Unterhaltszahlungen beeinflussen die Steuerschuld, die sich wiederum auf die Höhe der Unterhaltszahlungen auswirkt. Diese wechselseitige Beziehung steht einer exakten Berechnung deshalb im Wege (vgl. OGer ZH, LY220018 vom 19. Oktober 2022 E. II.15.3). Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 5h), beträgt die monatliche Unterhaltspflicht des Berufungsführers in Phase 1 Fr. 4’340.05 und in Phase 2 Fr. 2’751.75. Es rechtfertigt sich daher, einen gerundeten Mittelwert von monatlich Fr. 3’500.00 als Abzug für die Steuerschätzung zu berücksichtigen.

Das steuerbare Vermögen der Parteien betrug gemäss Steuererklärung 2021 Fr. 14’222'308.00 (Vi-act. 13/3). Der Berufungsführer berücksichtigte bei seinen Steuerberechnungen die gerundete Hälfte, mithin Fr. 7’000’000.00 als sein steuerbares Vermögen (vgl. KG-act. 1 S. 14). Die Berufungsgegnerin stellte diesen auf den Berufungsführer entfallenden Vermögensanteil nicht substantiiert in Abrede (vgl. KG-act. 7 Rn. 122 ff.), weshalb es sich rechtfertigt, für die Steuerschätzung des Berufungsführers von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 7’000’000.00 auszugehen.

Die Steuerberechnung mithilfe des Steuerrechners des Kantons Schwyz ergibt für eine alleinstehende Person, wohnhaft in der Gemeinde L.________ mit römischer-katholischer Konfession für das Steuerjahr 2022 Folgendes:

Jährliches Erwerbseinkommen

Fr. 182’482.20

Jährliche Mieterträge

Fr. 52’572.00

Jährlicher Bruttoertrag aus Dividenden

Fr. 353’043.60

Davon 70 % steuerbar für Bundessteuern

Davon 50 % steuerbar für Staats- und Gemeindesteuern

Fr. 247’130.52

Fr. 176’521.80

Abzüge aus Steuererklärung 2021 (hälftig)

-Fr. 18’815.00

Abzüge aus Unterhaltszahlungen

-Fr. 42’000.00

Steuerbares Einkommen Bundessteuer

Fr. 421’369.72

Steuerbares Einkommen Staats- und Gemeindesteuer

Fr. 350’761.00

Steuerbares Vermögen

Fr. 7’000’000.00

Jährlicher Steuerbetrag gemäss Steuerrechner

Fr. 104’901.15

Monatlicher Steuerbetrag gemäss Steuerrechner

Fr. 8’741.75

Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vor­instanz ihre Steuerschätzung basierend auf falschen Einkommenszahlen des Berufungsführers festsetzte. Die Berufung ist in diesem Punkt deshalb teilweise gutzuheissen und die Steuerlast des Berufungsführers in den beiden Unterhaltsphasen gemäss vorstehenden Erwägungen auf monatlich Fr. 8’741.75 anzupassen.

dd) Zusammenfassend ist der von der Vor­instanz festgehaltene Bedarf wie folgt anzupassen:

Phase 1 (20. Juli 2022 bis längstens 30. April 2024):

Berufungsführer

Berufungsgegnerin

Grundbetrag

Fr. 1’200.00

Fr. 1’100.00

Wohnkosten

Fr. 474.20

Fr. 474.20

KVG

Fr. 258.40

Fr. 258.40

VVG

Fr. 117.00

Fr. 116.50

Gesundheitskosten

Fr. 49.15

Fr. 167.55

Kommunikation

Fr. 150.00

Fr. 150.00

Versicherung

Fr. 40.00

Fr. 40.00

Steuern

Fr. 8’741.75

Fr. 2’307.00

Total

Fr. 11’030.50

Fr. 4’613.65

Phase 2 (ab spätestens 1. Mai 202):

Berufungsführer

Berufungsgegnerin

Grundbetrag

Fr. 1’200.00

Fr. 1’100.00

Wohnkosten

Fr. 4’125.00

Fr. 948.40

KVG

Fr. 254.70

Fr. 254.70

VVG

Fr. 117.00

Fr. 116.50

Gesundheitskosten

Fr. 49.15

Fr. 167.55

Kommunikation

Fr. 150.00

Fr. 150.00

Versicherung

Fr. 40.00

Fr. 40.00

Steuern

Fr. 8’741.75

Fr. 2’307.00

Total

Fr. 14’677.60

Fr. 5’084.15

f) Sparquote

aa) Die Vor­instanz rechnete dem Berufungsführer eine Sparquote von monatlich Fr. 23’462.60 an. Diese ergebe sich aus monatlichen Zahlungen an die dritte Säule im Umfang von Fr. 573.60 sowie aus dem glaubhaft gemachten Vermögenszuwachs im Jahr 2021. Gemäss den im Recht liegenden Steuererklärungen 2020 und 2021 habe sich das Vermögen der Parteien von Fr. 9’343’797.00 auf Fr. 10’433’118.00, mithin um Fr. 1’089’321.00 erhöht. Diese Vermögenserhöhung sei auf die Dividendenauszahlung am 17. September 2020 in der Höhe von Fr. 1’400’000.00 zurückzuführen. Da der Vermögenszuwachs im Vergleich zur Dividendenauszahlung lediglich Fr. 1’089’321.00 betragen habe, sei von einem Verzehr der Dividende von rund 22.20 % auszugehen. Folglich rechtfertige sich beim Berufungsführer die Anrechnung einer Sparquote von 77.80 % auf den monatlich durchschnittlich berechneten Dividendenerträgen. Diese würden monatlich Fr. 29’420.30 betragen, entsprechend sei dem Berufungsführer davon 77.80 %, mithin Fr. 22’889.00 als monatliche Sparquote anzurechnen (angef. Verfügung E. 3.2.2a/hh).

bb) Der Berufungsführer brachte zusammengefasst vor, die Parteien hätten die Dividendenauszahlungen der J.________AG nie zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten verwendet und ihm seien somit sämtliche Dividendenauszahlungen unabhängig von deren Höhe als Sparquote anzurechnen. Die Parteien hätten im Rahmen ihrer Parteibefragung übereinstimmend ausgesagt, dass die Dividendenzahlungen nicht zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten verwendet worden seien. Weiter sei nicht ansatzweise ausgeführt worden, dass die Parteien im Jahr vor der Aufnahme des Getrenntlebens wesentlich höhere Ausgaben gehabt hätten. Bei dem von der Vor­instanz festgehaltenen Vermögensverzehr von Fr. 310’670.00 (Fr. 1’400’000.00 abzüglich Fr. 1’089’321.00) im Jahr 2021 handle es sich um Wertschwankungen aus Anlagen. Auch sei das Unternehmen immer wieder neu bewertet worden. Die vor­instanzlichen Berechnungen des Vermögensverzehrs und der Sparquote seien falsch und würden auf rein hypothetischen Annahmen beruhen. Es gehe auch nicht an, den angeblichen Vermögensverzehr mit den durchschnittlichen Dividendenzahlungen über einen Zeitraum von 23 Jahren in Relation zu setzen und dann willkürlich eine Sparquote zu berechnen. Als Referenzperiode für die Berechnung der Sparquote würden die letzten 12 Monate vor der Trennung gelten (KG-act. 1 S. 11 f.).

cc) Die Berufungsgegnerin brachte im Wesentlichen vor, die Vor­instanz habe dem Berufungsführer eine grosszügige Sparquote angerechnet. Diese Berechnung sei nicht willkürlich. Darüber hinaus habe der Berufungsführer jedoch keinen Anspruch auf eine Sparquote (KG-act. 7 Rn. 16 und Rn. 100 ff.).

dd) Wurde ein Teil des Einkommens nicht für die Lebenshaltung ausgegeben, sondern als Sparquote angehäuft, und wird diese nicht durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht, ist sie bei der Unterhaltsberechnung nach der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung vom Überschuss abzuziehen. Für die Bemessung der Sparquote wird in der Regel auf das Jahr vor der Trennung abgestellt. Indes eröffnet das Bundesgericht mit dem Hinweis auf eine kontinuierliche Sparquote (BGE 147 III 293 E. 4.4) die Möglichkeit, auf einen längeren Zeitraum abzustellen, dies analog zu den Einkommensverhältnissen bei Selbständigerwerbenden, wo Ausschläge nach oben und unten ebenfalls zu glätten sind (Spycher/Maier, in: Hausheer/‌Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kapitel 2, N 74). Der Ehegatte, der sich auf eine Sparquote beruft, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast (BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4.3.2). Die Sparquote ist somit zu behaupten, zu beziffern und soweit möglich zu belegen (BGE 140 III 485 E. 3.3), wobei im Eheschutzverfahren Glaubhaftmachung genügt (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.5.3; zum Ganzen KG SZ, ZK2 2023 36 vom 5. September 2023 E. 8f/aa).

ee) Die Parteien rügten den durch die Vor­instanz festgestellten Vermögenszuwachs im Jahr 2020/2021 aufgrund der ausbezahlten Dividendenauszahlung am 17. September 2020 nicht. Der Berufungsführer machte lediglich geltend, dass es sich bei dem von der Vor­instanz festgestellten Vermögensverzehr im Umfang von Fr. 310’679.00 (Fr. 1’400’000.00 abzüglich Fr. 1’089’321.00) um Wertschwankungen aus Vermögensanlagen und bei der Bewertung des Unternehmens handle. Er unterliess es jedoch, substantiierte Ausführungen vorzubringen oder entsprechende Belege hierfür ins Recht zu legen (KG-act. 1 S. 11).

Bei der Berechnung der Sparquote des Berufungsführers unterlief der Vor­instanz ein Fehler. Obwohl die Parteien diesen Fehler nicht rügten, ist dieser aufgrund dessen Offensichtlichkeit im Folgenden zu korrigieren (vgl. BGer 4A_56/2021 vom 30. April 2021 E. 5.2). Die Vor­instanz erwog, dass sich aus den Steuererklärungen der Parteien 2020/2021 ein Vermögenszuwachs im Umfang von Fr. 1’089’321.00 ergebe. Dieser beruhe auf der Dividendenauszahlung vom 17. September 2020 in der Höhe von Fr. 1’400’000.00 (angef. Verfügung E. 3.2.2a/hh). Die Steuererklärung 2020 wies den Vermögensstand der Parteien jedoch per 31. Dezember 2020 aus und die Steuererklärung 2021 den Vermögensstand der Parteien per 31. Januar 2021. Der Vermögensstand der Parteien am 31. Dezember 2020 umfasste mithin bereits die Dividendenauszahlung vom 17. September 2020. Mit dieser Dividendenauszahlung konnte somit der zwischen 31. Dezember 2020 und 31. Dezember 2021 verzeichnete Vermögenszuwachs von Fr. 1’089’321.00 nicht erklärt werden. Dieser Vermögenszuwachs kann sodann nicht gleichgesetzt werden mit der Sparquote, da sich dieser Vermögenszuwachs sowohl mit Bestandesveränderungen im Vermögen als auch mit konjunkturellen Wertschwankungen der Vermögensanlagen erklären liesse. Konjunkturelle Wertschwankungen im Vermögen sind bei der Ermittlung der Sparquote ausser Acht zu lassen (Althaus/Mettler, Praxisfragen zur Überschussverteilung, in: FamPra.ch 4/2023, S. 873 ff., S. 884 f.). Die Sparquote zu substantiieren wäre die Obliegenheit des diesbezüglich beweisbelasteten Berufungsführers gewesen. Ausser seinen allgemeinen und unsubstantiierten Ausführungen betreffend Wertschwankungen und Neubewertung der J.________AG (vgl. KG-act. 1 S. 11) machte der Berufungsführer jedoch keine substantiierten Ausführungen zur Berechnung der Sparquote im Jahr 2020/2021.

Entgegen den Ausführungen des Berufungsführers ist es sodann nicht an der Berufungsgegnerin glaubhaft darzulegen, dass die Parteien die Dividenden nie für ihre Lebenshaltung verbrauchten, sondern es wäre am beweisbelasteten Berufungsführer gewesen, glaubhaft vorzubringen, dass sämtliche ausbezahlte Dividenden der J.________AG tatsächlich angespart wurden. Es ist auch nicht Aufgabe der Vor­instanz auszuführen, wofür die Parteien die Dividendenerträge verbraucht haben. Der Berufungsführer behauptete lediglich pauschal und unsubstantiiert, die Parteien hätten die Dividendenauszahlungen der J.________AG nicht zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten benötigt. Es sei ein grosses Vermögen angespart worden und es seien auch Hypotheken vollständig abbezahlt worden (KG-act. 1 S. 11). Hierfür legte der Berufungsführer jedoch keinerlei Belege ins Recht. Auch mit seinen pauschalen Ausführungen, die Berechnung des Vermögensverzehrs sowie der Sparquote seien falsch und würden auf hypothetischen Annahmen beruhen, ohne jegliche Begründung hierzu, genügt der Berufungsführer seinen Substantiierungsobliegenheiten nicht. Der Berufungsführer unterliess es sodann auch, eine Sparquote zu beziffern, sondern führte lediglich aus, dass ihm sämtliche Dividendenerträge unabhängig derer Höhe als Sparquote anzurechnen seien (KG-act. 1 S. 11).

ff) Es trifft sodann auch nicht zu, dass die Berufungsgegnerin anlässlich ihrer Parteibefragung aussagte, die Parteien hätten nie Dividendenauszahlungen der J.________AG zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten verwendet. Die Berufungsgegnerin führte auf Ergänzungsfrage der Rechtsvertreterin des Berufungsführers aus, dass die auf ihr Konto ausbezahlten Dividendenerträge von Fr. 1.45 Mio. (recte: Fr. 1.47 Mio.) in ihrem Vermögen von insgesamt Fr. 2.7 Mio. enthalten und das Geld mithin noch vorhanden sei (Vi-act. 41 F/A 113). Diese Dividendenauszahlung erfolgte gemäss dem im Recht liegenden Beleg am 3. Dezember 2019 (vgl. Vi-act. 49/27/1). Die Berufungsgegnerin bestätigte somit lediglich, dass diese Dividendenauszahlung vom 3. Dezember 2019 angespart wurde. Hinsichtlich der übrigen Dividendenauszahlungen äusserte sich die Berufungsgegnerin jedoch nicht. Im Ergebnis reicht die Aussage der Berufungsgegnerin nicht aus, um glaubhaft darzulegen, dass die Parteien sämtliche Dividendenerträge aus der J.________AG ansparten.

gg) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungsführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm sämtliche Dividendenerträge der J.________AG als Sparquote anzurechnen sind. Die Berufungsführerin ihrerseits rügte die von der Vor­instanz (fehlerhaft) berechnete Sparquote nicht, sondern erklärte sich mit dieser im Ergebnis einverstanden (KG-act. 7 Rn. 96 –116). Im Ergebnis rechtfertigt es sich deshalb, die von der Vor­instanz festgehaltene Sparquote von monatlich Fr. 23’462.60, trotz fehlerhafter Berechnung, zu bestätigen.

hh) Betreffend die Einwände des Berufungsführers, als Referenzperiode für die Bestimmung der Sparquote würden die letzten 12 Monate vor der Trennung gelten und es gehe nicht an, dass die Vor­instanz die festgestellte Sparquote von 77.80 % in Relation zu den durchschnittlichen Dividendenerträgen der letzten 23 Jahren stelle, ist Folgendes festzuhalten: Vorab ist erneut darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Unterhaltsberechnung um einen Ermessensentscheid handelt (vgl. oben E. 2c). Die Vor­instanz berücksichtigte für die Bestimmung der Sparquote den Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2021 und stützte sich dabei auf die Steuererklärungen 2020 und 2021, auch wenn sich die Parteien erst im Juli 2022 trennten. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass zur Ermittlung des zuletzt gelebten Lebensstandards während der Ehe und damit auch zur Ermittlung der Sparquote aus prozessökonomischen Gründen in der Regel nicht auf die letzten zwölf Monate vor der Trennung, sondern grundsätzlich auf das letzte volle Kalenderjahr abzustellen sei, da in diesem Fall ein Grossteil der relevanten Informationen aus den letzten zwei Steuererklärungen der Parteien hervorgehen würden (Althaus/Mettler, a.a.O., S. 879). Die Vorgehensweise der Vor­instanz ist insoweit im Einklang mit der Lehre und nicht zu beanstanden.

Die für die Referenzperiode 2020/2021 festgestellte Sparquote von 77.80 % der Dividendenauszahlung von Fr. 1’400’000.00 rechnete die Vor­instanz in einem zweiten Schritt auf die durchschnittlichen Dividendenerträge (über einen Zeitraum von 23 Jahren) von monatlich Fr. 29’420.00 um. Der Berufungsführer rügte diese Berechnung als willkürlich. Grundsätzlich haben bei der Berechnung der Sparquote die Referenzperioden für das Einkommen, den Verbrauch und die Sparquote identisch zu sein (Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 51; Althaus/Mettler, a.a.O., S. 875). Im vorliegenden Fall stellte die Vor­instanz aufgrund der hohen Schwankungen bezüglich der Höhe und der Zeitabstände der Dividendenauszahlungen bei der Berechnung der durchschnittlichen Dividendenerträge als Teil des Einkommens auf eine Referenzperiode von 23 Jahren ab, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist (vgl. oben E. 5d). Bei der Berechnung der Sparquote stellte sie dagegen auf den Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2021 ab. Diese Vorgehensweise war im Ergebnis zum Vorteil des Beschwerdeführers, weil dieser vor­instanzlich keine Sparquote für eine Referenzperiode von 23 Jahren behauptet hatte, weshalb er diesbezüglich nicht beschwert ist. Auf die entsprechende Rüge des Berufungsführers ist daher nicht einzutreten.

ii) Zusammenfassend vermochte der Berufungsführer nicht substantiiert darzulegen, dass ihm sämtliche Dividendenerträge als Sparquote anzurechnen sind. Nach dem Gesagten ist im Ergebnis die durch die Vor­instanz festgestellte Sparquote des Berufungsführers von monatlich Fr. 23’462.60 zu bestätigen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

g) Zuletzt gemeinsam gelebter Standard

aa) Der Berufungsführer machte geltend, die Vor­instanz habe es unterlassen, die Obergrenze des Unterhaltsbeitrags anhand des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards der Parteien zu bestimmen, und habe zu seinen diesbezüglichen Ausführungen in der Replik keine Stellung genommen. Zudem habe sich die Vor­instanz nicht über die trennungsbedingten Mehrkosten geäussert und damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung missachtet (KG-act. 1 S. 12 f. und 19). Der Berufungsführer legte jedoch nicht dar, warum der angefochtene Entscheid deswegen unrichtig sei und warum und wie er deswegen geändert werden müsse. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzutreten. Ohnehin wäre die Rüge abzuweisen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

bb) Der Berufungsführer berechnete den zuletzt gelebten Standard der Berufungsgegnerin in seiner Replik im vor­instanzlichen Verfahren auf monatlich Fr. 7’687.00, was die Obergrenze des gebührenden Unterhalts darstelle. Die Berufungsgegnerin könne diesen gebührenden Unterhalt mit ihrem eigenen Einkommen aus Erwerb, Mieterträgen und Vermögenserträgen selbständig finanzieren, weshalb ihr keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen seien (Vi-act. 49 S. 24 ff.).

cc) Bei genügenden finanziellen Mitteln haben beide Ehegatten Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Dieser bildet die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen trennungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner. Der zuletzt gelebte gemeinsame Standard entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Um daher die Obergrenze des Unterhaltsbeitrags zu bestimmen, ist zunächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Hierzu sind vom Gesamteinkommen der Ehegatten während des Zusammenlebens die damalige Sparquote sowie die damaligen familienrechtlichen Existenzminima abzuziehen (vgl. Schwizer/Oeri, "Neues" Unterhaltsrecht?, in: AJP 2022, S. 3 ff., S. 7). Bei der zweistufigen Methode obliegt es dem Unterhaltsschuldner, die Begrenzung des Unterhalts nachzuweisen (BGE 147 III 293 E. 4.4). Dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 272 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner nicht von seiner Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3).

dd) Die vor­instanzliche Verfügung ging auf die vom Berufungsführer in seiner Replik vorgebrachten Ausführungen betreffend die Begrenzung des Unterhalts nicht näher ein und stellte diesbezüglich auch keine Berechnung an. Im vorliegenden Fall unterscheiden sich die Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien gemäss der ersten Unterhaltsphase (vgl. oben E. 5b und 5e/dd) jedoch nur unwesentlich von den Einkommens- und Bedarfszahlen des zuletzt gelebten Standards während des Zusammenlebens der Parteien: Der Berufungsführer blieb zu Beginn der Trennung in der ehelichen Liegenschaft wohnen. Die Berufungsgegnerin arbeitete vor der Trennung bei der J.________AG und verdiente dort monatlich Fr. 6’458.42. Mit Ausnahme des Grundbetrags der Parteien und des leicht abweichenden Erwerbseinkommens der Berufungsgegnerin entsprechen die Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien vor der Trennung somit diesen der ersten Unterhaltsphase (vgl. oben E. 5b und 5e/dd). Der Grundbetrag während des Zusammenlebens entsprach für beide Parteien je Fr. 850.00 (Ziff. I der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009) anstatt Fr. 1’100.00 bei der Berufungsgegnerin respektive Fr. 1’200.00 beim Berufungsführer gemäss erster Unterhaltsphase (vgl. oben E. 5e/dd). Der monatliche Bedarf der Parteien war vor dem Getrenntleben mithin rund Fr. 600.00 tiefer als in der ersten Unterhaltsphase. Dem steht eine Einkommenserhöhung der Berufungsgegnerin nach der Trennung von monatlich Fr. 6’458.42 netto auf Fr. 6’557.90 netto, mithin eine Einkommenserhöhung von rund Fr. 100.00 gegenüber.

Die Abweichung zwischen den Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien vor der Trennung und diesen in der ersten Unterhaltsphase beträgt monatlich somit rund Fr. 500.00. Da es sich bei dieser Abweichung um einen – im Vergleich zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien – kleinen Betrag handelt, kann im Ergebnis nicht beanstandet werden, dass die Vor­instanz auf die Ermittlung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards der Parteien, trotz diesbezüglicher Vorbringen des Berufungsführers, verzichtete. Ohnehin wäre der zu teilende Überschuss bei Ermittlung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards um rund Fr. 500.00 höher ausgefallen, was sich im Ergebnis zugunsten der Berufungsgegnerin ausgewirkt hätte, zumal die Zunahme beim Bedarf in der ersten Unterhaltsphase auf Seite des Berufungsführers geringfügig stärker ausfiel als auf Seite der Berufungsgegnerin. Der Beschwerdeführer ist durch die Vorgehensweise der Vor­instanz gar nicht beschwert, weshalb auch aus diesem Grund auf die entsprechende Rüge nicht einzutreten ist.

ee) Zum Einwand des Berufungsführers, die Vor­instanz habe sich nicht über die trennungsbedingten Mehrkosten geäussert, ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Die Sparquote wird – je nach Höhe – durch die trennungsbedingten Mehrkosten ganz oder teilweise aufgebraucht. Eine nach Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten verbleibende Sparquote ist nicht in die Überschussverteilung einzubeziehen, sondern den Ehegatten im Umfang ihrer bisherigen Spartätigkeit zu belassen (BGE 147 III 265 E. 7.3).

Die Vor­instanz rechnete dem Berufungsführer eine monatliche Sparquote von Fr. 23’462.60 an. Sämtliche trennungsbedingten Mehrkosten sind von dieser Sparquote zu decken. Der Berufungsführer machte nicht glaubhaft, dass bei ihm trennungsbedingte Mehrkosten anfallen, die monatlich Fr. 23’462.60 übersteigen und mithin Einfluss auf die Überschussverteilung hätten.

ff) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise der Vor­instanz, auf eine Berechnung der Obergrenze des Unterhaltsbeitrags anhand des zuletzt gemeinsam gelebten Standards während des Zusammenlebens der Parteien zu verzichten, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Einkommens- und Bedarfszahlen des zuletzt gemeinsam gelebten Standards während des Zusammenlebens der Parteien entsprechen, von kleineren, vernachlässigbaren Abweichungen abgesehen, den Bedarfs- und Einkommenszahlen der Unterhaltsberechnung der ersten Phase. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

h) Im Sinne der vorherigen Erwägungen und der im Übrigen unbestritten gebliebenen Einkommens- und Bedarfszahlen ergeben sich folgende Unterhaltsberechnungen:

Phase I vom 20. Juli 2022 bis längstens 30. April 2024 (analog angef. Verfügung S. 26):

Berufungsführer

Berufungsgegnerin

Total

Einkommen

Erwerbseinkommen

15’206.85

6’557.90

Dividendenzahlungen

29’420.30

Mieterträge

4’381.00

4’381.00

Weitere Einkommen

83.30

Total

49’008.15

11’022.20

60’030.35

Bedarf

Grundbetrag

1’200.00

1’100.00

Wohnkosten

474.20

474.20

KVG

258.40

258.40

VVG

117.00

116.50

Gesundheitskosten

49.15

167.55

Kommunikationspauschale

150.00

150.00

Versicherungspauschale

40.00

40.00

Steuern

8’741.75

2’307.00

Total

11’030.50

4’613.65

15’644.15

Überschuss

37’977.65

6’408.55

44’386.20

Sparquote

-23’462.60

-573.60

Zu verteilender Überschuss

14’515.05

5’834.95

20’350.00

Überschussanteil

1/2

1/2

Anteil Gesamtüberschuss

10’175.00

10’175.00

Unterhalt

4’340.05

-4’340.05

Phase II ab spätestens 1. Mai 2024 (analog angef. Verfügung S. 26 f.):

Berufungsführer

Berufungsgegnerin

Total

Einkommen

Erwerbseinkommen

15’206.85

6’557.90

(ab September 2024 hypothetisch)

Dividendenzahlungen

29’420.30

Mieterträge

4’381.00

4’381.00

Weitere Einkommen

83.30

Total

49’008.15

11’022.20

60’030.35

Bedarf

Grundbetrag

1’200.00

1’100.00

Wohnkosten

4’125.00

948.40

KVG

254.70

254.70

VVG

117.00

116.50

Gesundheitskosten

49.15

167.55

Kommunikationspauschale

150.00

150.00

Versicherungspauschale

40.00

40.00

Steuern

8’741.75

2’307.00

Total

14’677.60

5’084.15

19’761.75

Überschuss

34’330.55

5’938.05

40’268.60

Sparquote

-23’462.60

-573.60

Zu verteilender Überschuss

10’867.95

5’364.45

16’232.40

Überschussanteil

1/2

1/2

Anteil Gesamtüberschuss

8’116.20

8’116.20

Unterhalt

2’751.75

-2’751.75

6.

Zusammenfassend ist die Berufung insoweit teilweise gutzuheissen, als die Wohnkosten der Parteien sowie die Steuern des Berufungsführers in der Bedarfsberechnung anzupassen und infolgedessen die Unterhaltsbeiträge für Phase I und Phase II neu festzusetzen sind. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

a) Trifft die Rechtsmittel­instanz einen neuen Entscheid, befindet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vor­instanz auferlegte die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 3’000.00 den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteientschädigungen gegenseitig wett (angef. Verfügung E. 4; Dispositivziffer 7 und 8). Der Berufungsführer monierte diese Kostenverlegung nicht (KG-act. 1). Infolge der in Art. 315 Abs. 1 ZPO enthaltenen Regel über die Teilrechtskraft dürfen diese Kosten nicht von Amtes wegen neu verlegt werden (vgl. OGer ZH, LE120055-O/U vom 24. Januar 2013, E. IV.1a). Wie eingangs erwähnt, gilt der Dispositionsgrundsatz (oben E. 2a; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Will eine Partei auch den erstinstanzlichen Kostenentscheid von der Berufungsinstanz überprüfen lassen, so hat sie dies in ihren Berufungsanträgen klar zum Ausdruck zu bringen. Mangels Anfechtung der vor­instanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung durch den Berufungsführer ist keine Neuregelung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vorzunehmen (KG SZ, ZK2 2023 76 vom 8. Juli 2024 E. 10a).

b) Sodann sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu verteilen. Die Regeln der Art. 106 f. ZPO gelten auch für das Rechtsmittelverfahren (Six, a.a.O., N 1.68; BGer 5A_496/2013 vom 11. September 2013 E. 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6.5.3). Nach Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden entsprechend dem Kostenvorschuss auf Fr. 3’000.00 festgelegt (vgl. § 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975, SRSZ 73.111). Der Berufungsführer obsiegt einzig in Bezug auf die Wohnkosten der Parteien sowie seine Steuerlast, was eine geringfügige Anpassung der Unterhaltsberechnung zur Folge hat (oben E. 5h). Der Berufungsführer beantragte, es sei auf die Zusprechung von Unterhaltszahlungen für die Dauer des Getrenntlebens zu verzichten. Die Berufungsgegnerin beantragte die Bestätigung der vor­instanzlich zugesprochenen Unterhaltszahlungen (Phase 1: Fr. 6’403.90; Phase 2: Fr. 5’052.70). Gemäss den neu festgesetzten Unterhaltszahlungen (Phase 1: Fr. 4’340.05; Phase 2: Fr. 2’751.75) unterliegt der Berufungsführer in der ersten Phase zu 68 % und in der zweiten Phase zu 54 %. Der Berufungsführer unterliegt gesamthaft mithin zu rund 6/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb ermessensweise und ausgangsgemäss zu 6/10 dem Berufungsführer (Fr. 1’800.00) und zu 4/10 der Berufungsgegnerin (Fr. 1’200.00) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

c) Ausgangsgemäss hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin entsprechend dem Verhältnis der Prozesskostenverteilung im Berufungsverfahren reduziert zu entschädigen. Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif der Rechtsanwälte (GebTRA/SZ, SRSZ 280.411). Keine der Parteien reichte eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen ein, weshalb die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO; § 6 Abs. 1 GebTRA/SZ). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (vgl. § 10 GebTRA/SZ; vgl. KG SZ, ZK2 2022 26 vom 21. September 2023 E. 11e). Innerhalb dieses Rahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA/SZ). Der Berufungsführer reichte eine rund zweiundzwanzigseitige Berufung (KG-act. 1) und vier Stellungnahmen zu den Noveneingaben der Berufungsgegnerin von je rund vier Seiten (KG-act. 12, 19, 24, 30) ein, wohingegen die Berufungsgegnerin eine sechsundzwanzigseitige Berufungsant­wort verfasste (KG-act. 7) sowie vier Noveneingaben von je rund drei bis fünf Seiten und jeweilige Stellungnahmen auf die Ausführungen des Berufungsführers hierzu einreichte (KG-act. 9, 14, 17, 21, 22, 26, 28, 32). Mit Blick auf den gebotenen überdurchschnittlichen Zeitaufwand für das Verfahren, die grundsätzliche Wichtigkeit von Ehegattenunterhaltsbeiträgen und die durchschnittlichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache ist die Entschädigung ermessensweise (§ 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 GebTRA) auf Fr. 4’000.00 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST). Der Berufungsführer unterliegt in der Mehrheit seiner Begehren (6/10; vgl. oben E. 7b). Dementsprechend und nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat er der Berufungsgegnerin Fr. 800.00 reduziert zu bezahlen;-

beschlossen:

In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 4 a) und 4 b) der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 31. Januar 2024 (ZES 22 371) aufgehoben und wie folgt ersetzt:

4.

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge (teilweise rückwirkend) zu bezahlen:

a) vom 20.07.2022 bis zum Auszug des Gesuchstellers gemäss Disp.-Ziff. 2 (längstens bis am 30.04.2024) Fr. 4’340.05;

b) ab Auszug des Gesuchstellers gemäss Disp.-Ziff. 2 (spätestens ab 01.05.2024) Fr. 2’751.75.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 31. Januar 2024 (ZES 22 371) bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden dem Berufungsführer zu 6/10 (Fr. 1’800.00) und der Berufungsgegnerin zu 4/10 (Fr. 1’200.00) auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Berufungsführers von Fr. 3’000.00 bezogen. Die Berufungsgegnerin hat dem Berufungsführer ihren Anteil von Fr. 1’200.00 unter dem Titel Gerichtskostenersatz zu bezahlen.

Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

8.

April 2025 amu

ZK2 2024 9

Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC

Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC

Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC

BGE 133 III 393ATF 133 III 393DTF 133 III 393

5A_555/2013

Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC

Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

5A_184/2013

4A_397/2016

Art. 4 ZGBart. 4 CCart. 4 CC

5A_310/2010

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

BGE 138 III 625ATF 138 III 625DTF 138 III 625

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 138 I 154ATF 138 I 154DTF 138 I 154

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

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Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293

5A_524/2020

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118

5A_299/2012

5A_7/2021

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5A_7/2021

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5A_299/2012

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5A_452/2022

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

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5A_621/2013

5A_382/2021

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Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC

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§ 2 GebTRA

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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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