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Entscheid

ZK2 2025 10

Kammer

13. Februar 2026Deutsch86 min

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 13. Februar 2026 ZK2 2025 10 und ZK2 2025 13 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiberin Michelle Mettler. In Sachen A.________, Gesuchsgegner, Erstberu...

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 13. Februar 2026 ZK2 2025 10 und ZK2 2025 13

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.

In Sachen A.________, Gesuchsgegner, Erstberufungsführer und Zweitberufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Erwägungen

1.

C.________, Verfahrensbeteiligte, Erstberufungsgegnerin und Zweitberufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

2.

E.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch F.________,

betreffend vorsorgliche Massnahmen (Kindesunterhalt etc.) (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 17. Dezember 2024, ZES 2024 645);-

hat die 2. Zivilkammer,

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nachdem sich ergeben:

A. C.________ (nachfolgend: Kindsmutter) und A.________ (nachfolgend: Kindsvater) sind die unverheirateten Eltern der am ________ geborenen Tochter E.________.

B. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 reichte E.________, vertreten durch die eingesetzte Berufsbeiständin, beim Einzelrichter am Bezirksgericht March Klage betreffend Unterhalt und Feststellung der Vaterschaft ein und beantragte unter anderem, der Kindsvater sei vorsorglich für die Dauer des Verfahrens zu verpflichten, ihr einen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 739.05 (Barunterhalt) zu bezahlen (Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March ordnete mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 betreffend vorsorgliche Massnahmen Folgendes an (Vi-act. 8; angef. Verfügung):

1.

Das gemeinsame Kind E.________ wird für die Dauer der vorsorglichen Massnahmen unter der Obhut der Verfahrensbeteiligten/Kindsmutter belassen. Ihr Wohnsitz befindet sich bei der Kindsmutter.

2.

Der Gesuchsgegner/Kindsvater wird vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter E.________ wie folgt zu besuchen bzw. mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:

- in einer ersten Phase jeden Donnerstagnachmittag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr in Begleitung einer geeigneten Fachperson (begleitetes Besuchsrecht);

- in einer zweiten Phase jedes zweite Wochenende, jeweils von Samstag, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Der einzusetzende Beistand ordnet den Wechsel in Phase II an, sobald er in Absprache mit der für die Begleitung zuständigen Fachperson zum

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Schluss kommt, dass die Begleitung der Besuchstage nicht mehr erforderlich ist. Funktioniert Phase II nicht, so hat der Beistand die Kompetenz, zu Phase I zu wechseln.

Eine weitergehende Regelung des Besuchsrechts unter Berücksichtigung des Kindeswohls bleibt den Parteien in Absprache mit dem einzusetzenden Beistand vorbehalten.

3.

Für die Tochter E.________ wird zur Überwachung des persönlichen Verkehrs vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB (Besuchsrechtsbeistandschaft) angeordnet. Die KESB Ausserschwyz, Pfäffikon SZ, wird ersucht, den Beistand zu bestellen. Der Beistand wird insbesondere damit beauftragt:

- die vorstehende Betreuungsregelung nach Ziff. 2 zu begleiten und zu überwachen, die Eltern dabei zu beraten, zu unterstützen sowie bei Uneinigkeit zwischen ihnen zu vermitteln;

- die Begleitung der Besuche nach Ziff. 2 zu organisieren (Beizug einer Fachstelle/Institution wie KJPD, sozialpädagogische Familienbegleitung [odgl.] oder einer ausgewiesenen Fachperson) und für deren Finanzierung besorgt zu sein;

- den Wechsel in die nächste Phase (Ziff. 2) anzuordnen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, sowie den Wechsel zurück in Phase I anzuordnen, wenn Phase II nicht funktioniert;

- bei Uneinigkeit der Eltern und wenn es im Sinne des Kindeswohls notwendig ist, die Modalitäten des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts abschliessend festzulegen.

4.

Der Gesuchsgegner/Kindsvater wird vorsorglich verpflichtet, der Gesuchstellerin/Kind für die Dauer des Verfahrens monatlich im Voraus

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Fr. 1’479.00 (Fr. 728.00 Barunterhalt und Fr. 751.00 Betreuungsunterhalt) (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen.

5.

Die vorstehende Unterhaltsregelung basiert auf folgenden finanziellen Verhältnissen: Einkommen (netto, mtl., exkl. KZ) Bedarf Gesuchsgegner Fr. 5’339.00 Fr. 3’860.00 Kindsmutter Fr. 1’100.00 Fr. 2’359.00 Gesuchstellerin/ Fr. 230.00 (KZ) Fr. 958.00 Tochter

6.

Die Prozesskosten bleiben bei der Hauptsache.

7.

[Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gesuchstellerin]

8.

[Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Verfahrensbeteiligten/Kindsmutter]

9.

[Rechtsmittel]

10.

[Zufertigung]

C. Dagegen erhob der Kindsvater am 17. Februar 2025 Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren (ZK2 2025 10, KG-act. 1):

1. Der Entscheid des Bezirksgerichts March vom 17. Dezember 2024 im Verfahren ZES 24 645 sei in den Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 und 5 aufzuheben und die Dispositiv-Ziffern wie folgt zu ergänzen resp. zu ändern:

1. Der Entscheid des Bezirksgerichts March vom 17. Dezember 2024 im Verfahren ZES 24 645 sei in den Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 und 5 aufzuheben und die Dispositiv-Ziffern wie folgt zu ergänzen resp. zu ändern:

2.1 (…)

2.2 Die Kosten der Kindesschutzmassnahmen werden der Verfahrensbeteiligten / Kindsmutter auferlegt.

3. (…) der Beistand wird insbesondere damit beauftragt:

- (…)

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- Die Übergabebegleitung für die Besuche nach Ziff. 2 zu organisieren (Beizug einer Fachstelle/Institution wie KJPD, sozialpädagogische Familienbegleitung [odgl.] oder einer ausgewiesenen Fachperson) und für die Finanzierung besorgt zu sein;

- Den Wechsel in die nächste Phase (Ziff. 2) spätestens nach 4 Monaten (gerechnet ab dem ersten Besuch) zu prüfen und anzuordnen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, sowie den Wechsel zurück in die Phase I anzuordnen, wenn Phase II nicht funktioniert;

- (…)

4. Der Gesuchsgegner/Kindsvater wird vorsorglich verpflichtet, der Gesuchstellerin/Kind für die Dauer des Verfahrens monatlich im Voraus Fr. 707.00 Barunterhalt zu bezahlen.

5. Die vorstehende Unterhaltsregelung basiert auf den folgenden finanziellen Verhältnissen: Einkommen (netto, mtl., exkl. KZ) Bedarf Gesuchsgegner/ Fr. 5’339.30 Fr. 4’834.70 Kindsvater Verfahrensbeteiligte/ Fr. 3’400.00 Fr. 2’392.20 Kindsmutter höherer Betrag vorbehalten Gesuchstellerin/ Fr. 230.00 Fr. 937.00 Tochter

2. eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. es sei festzustellen, dass der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin resp. Verfahrensbeteiligten.

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Am 24. Februar 2025 erhob die Kindsmutter ebenfalls Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 17. Dezember 2024 und beantragte Folgendes (ZK2 2025 13, KG-act. 1):

1. Der Entscheid des Bezirksgerichts March vom 17. Dezember 2024 im Verfahren ZES 24 645 sei bezüglich der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 wie folgt zu ändern:

4. Der Gesuchsgegner/Kindsvater wird vorsorglich verpflichtet, der Gesuchstellerin/Kind für die Dauer des Verfahrens monatlich im Voraus Fr. 4’874.00 (Fr. 1’431.00 Barunterhalt und Fr. 3’499.00 Betreuungsunterhalt) (zzgl. allfälliger Kinderzulagen; abzüglich allfälliger Betreuungsunterhaltsansprüche) zu bezahlen.

5. Die vorstehende Unterhaltsregelung basiert auf folgenden finanziellen Verhältnissen: Einkommen (netto, mtl. exkl. KZ) Bedarf Gesuchsgegner Fr. 9’500.00 Fr. 4’507.00 Kindsmutter Fr. 0.00 Fr. 3’499.00 Gesuchstellerin/ Fr. 230.00 (KZ) Fr. 1’605.00 Kind

2. Der Kindsmutter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als ihre Rechtsbeiständin zu bestellen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten/Gesuchsgegners resp. der Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin.

Daraufhin beantragte E.________ mit Berufungsantwort vom 3. März 2025 im Verfahren ZK2 2025 10 was folgt (ZK2 2025 10, KG-act. 7):

1. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

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2. Eventualiter seien die Anträge des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen;

3. Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.

Ebenfalls mit Berufungsantwort vom 3. März 2025 stellte die Kindsmutter im Verfahren ZK2 2025 10 folgende Anträge (ZK2 2025 10, KG-act. 8):

1. Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Der Verfahrensbeteiligten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als ihre Rechtsbeiständin zu bestellen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten des Berufungsklägers.

Mit Berufungsantwort vom 7. März 2025 beantragte der Kindsvater im Verfahren ZK2 2025 13 Folgendes (ZK2 2025 13, KG-act. 5):

Antrag:

Die Berufung sei abzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchstellerin resp. Verfahrensbeteiligten und Berufungsklägerin.

prozessuale Anträge:

1. Es sei das vorliegende Berufungsverfahren mit dem Berufungsverfahren von Herrn A.________ (ZK2 2025 10) zu vereinigen;

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2. eventualiter seien die Akten des Berufungsverfahrens ZK2 2025 10 beizuziehen;

3. es sei der Berufungsklägerin unter Hinweis auf Art. 128 Abs. 3 ZPO im Hinblick auf mögliche weitere Verstösse eine Ordnungsbusse anzudrohen;

4. es sei das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.

Mit Berufungsantwort vom 10. März 2025 beantragte E.________ im Verfahren ZK2 2025 13 die Gutheissung der Anträge der Kindsmutter und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kindsvaters (ZK2 2025 13, KG-act. 8).

D. Mit Stellungnahme vom 21. März 2025 stellte der Kindsvater im Verfahren ZK2 2025 10 den prozessualen Antrag, gegen die Berufsbeiständin von E.________ sei gestützt auf Art. 128 ZPO eine Ordnungsbusse auszusprechen (ZK2 2025 10, KG-act. 14). Die Kindsmutter reichte sodann am 3. April 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und verschiedene Unterlagen ein (ZK2 2025 13, KG-act. 10 [= ZK2 2025 10, KG-act. 17]; vgl. schon ZK2 2025 13, Rechtsbegehren Ziff. 2). Mit Stellungnahme vom 17. April 2025 beantragte der Kindsvater die Abweisung des Gesuchs der Kindsmutter um unentgeltliche Prozessführung (ZK2 2025 10, KG-act. 19). Weitere Eingaben des Kindsvaters datieren vom 21. November 2025 (ZK2 2025 10, KG-act. 26 [= ZK2 2025 13, KG-act. 16]) und vom 11. Dezember 2025 (ZK2 2025 10, KG-act. 31 [= ZK2 2025 13, KG-act. 21]). Die Kindsmutter äusserte sich erneut mit Stellungnahmen vom 8. Mai 2025 (ZK2 2025 10, KG-act. 21 [= ZK2 2025 13, KG-act. 12]) und 2. Dezember 2025 (ZK2 2025 13, KG-act. 18 [= ZK2 2025 10, KG-act. 28]). Die Berufsbeiständin reichte am 15. Dezember 2025 eine weitere Stellungnahme ein (ZK2 2025 10, KG-act. 32 und 33 [= ZK2 2025 13, KG-act. 22 und 23]).

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E. Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1. Der Kindsvater beantragte mit Eingabe vom 7. März 2025 die Vereinigung der beiden Berufungsverfahren ZK2 2025 10 und ZK2 2025 13 (ZK2 2025 13, KG-act. 5, prozessualer Antrag Ziff. 1). Weder die Berufsbeiständin noch die Kindsmutter opponierten (ZK2 2025 13, KG-act. 8 und 10). Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger erhobenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden. Vorausgesetzt ist, dass die zusammenzulegenden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, insbesondere haben die verschiedenen Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu beruhen (Seiler, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/ Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 125 ZPO N 5). Die Berufungen ZK2 2025 10 und ZK2 2025 13 richten sich gegen dieselbe Verfügung und hängen personell, sachlich und thematisch (Kinderbelange) eng zusammen, weshalb sie zu vereinigen sind.

2. a) Für die vorsorglichen Massnahmen bei Unterhaltsklagen oder Kinderbelangen generell gelten grundsätzlich die Voraussetzungen gemäss Art. 261 ZPO, wonach die gesuchstellende Partei glaubhaft machen muss, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Pfänder Baumann, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 303 ZPO N 10; Moret, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 303 ZPO N 18; KG SZ ZK2 2020 43 vom Kantonsgericht Schwyz 10 16. September 2021 E. 3b). Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist in der Regel anzunehmen, wenn es um Kinderalimente im Rahmen vorsorglicher Massnahmen geht (vgl. Art. 303 Abs. 1 ZPO; Pfänder Baumann, a.a.O., Art. 303 ZPO N 10; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 303 ZPO N 15; Moret, a.a.O., Art. 303 ZPO N 18). Es leuchtet nicht ein, weshalb es bei den übrigen Kinderbelangen anders sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist auch bei Letzteren ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil grundsätzlich zu bejahen (OG ZH LZ230030 vom 6. Oktober 2023 E. 3.1).

b) Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d i.V.m. Art. 303 Abs. 1 und Art. 261 ZPO), das durch Art. 296 ZPO ergänzt wird (Schweighauser, a.a.O., Art. 303 ZPO N 11). Bei Kinderbelangen kommen in allen familienrechtlichen Verfahren der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz zur Anwendung, womit das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 296 ZPO N 3,

10 und 29). Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). Für die rechtserheblichen Tatsachen, insbesondere den Bedarf und die Leistungsfähigkeit der Parteien, gilt im Massnahmeverfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung (Schweighauser, a.a.O., Art. 303 ZPO N 16 und 22). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafürspricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis Kantonsgericht Schwyz 11 verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c; KG GR ZK1 2024 61 vom 16. Oktober 2024 E. 1.6).

c) Die Kindsmutter nahm am vorinstanzlichen Verfahren nicht als selbständige Partei, sondern als Verfahrensbeteiligte teil (angef. Verfügung, Rubrum; vgl. Art. 304 Abs. 2 i.V.m. Art. 407f ZPO). Gemäss herrschender Lehre werden der Kindsmutter als formell nicht als Partei beteiligte Verfahrensbeteiligte gewisse parteiähnliche Rechte zugestanden (u.a. Einreichung eines Rechtsmittels), weil die Vorinstanz bei Behandlung der Vaterschafts- und Unterhaltsklage des durch die Beiständin vertretenen minderjährigen Kindes annexweise ebenfalls für den Entscheid der weiteren Kinderbelange zuständig ist (Art. 304 Abs. 2 ZPO; Art. 298c ZGB; vgl. auch OG ZH RZ210010 vom 9. März 2022 E. 5.c. mit Verweis auf Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange - verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019 S. 22 f.; Michel/Berger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 299 ZPO N 3). Art. 304 Abs. 2 Satz 2 ZPO regelt seit dem 1. Januar 2025 für neue Verfahren (vgl. Art. 304 i.V.m. Art. 407f ZPO) ausdrücklich, dass die Eltern Parteistellung haben, wenn das Kindsverhältnis feststeht. Nach dem Gesagten und weil die Rechtsmittellegitimation der Kindsmutter ohnehin unbestritten blieb, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

3. Der Kindsvater beantragt in seiner Berufung zunächst die Aufhebung und Ergänzung der Dispositivziffern 2 und 3 (ZK2 2025 10, Rechtsbegehren Ziff. 1 [Ziff. 2.1, 2.2 und 3]) betreffend die angeordneten Kindesschutzmassnahmen und das Besuchsrecht.

a) Der Erstrichter erwog diesbezüglich zusammengefasst, es sei unbestritten, dass das Kind in der Obhut der Kindsmutter zu belassen sei und ein Besuchsrecht installiert werden soll. Für die Installierung des Besuchsrechts sei-

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en vorliegend die erschwerenden Umstände zu berücksichtigen. Der Kindsvater habe seit August 2021 kaum Kontakt zu E.________ und die Kommunikation zwischen den Eltern sei erschwert. Entsprechend sei der Kontakt zwischen Vater und Tochter behutsam aufzubauen und von einer Fachperson, zumindest in der Anfangsphase, zu begleiten und zu überwachen. Der Kindsvater sei daher vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens zu berechtigen und verpflichten, E.________ in einer ersten Phase jeden Donnerstagnachmittag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr in Begleitung einer geeigneten Fachperson (begleitetes Besuchsrecht) sowie in einer zweiten Phase jedes zweite Wochenende, jeweils von Samstag, 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Für E.________ sei zur Überwachung des persönlichen Verkehrs vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB (Besuchsrechtsbeistandschaft) anzuordnen. Der Beistand habe im Rahmen der festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten würden. Entsprechend sei der Besuchsrechtsbeistand auch mit der Kompetenz auszustatten, den Wechsel in die nächste Phase anzuordnen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, sowie den Wechsel zurück in Phase I anzuordnen, wenn Phase II nicht funktioniert und bei Uneinigkeit der Eltern und wenn es im Sinne des Kindeswohls notwendig sei, die Modalitäten des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts abschliessend festzulegen (angef. Verfügung, E. 3.3 sowie Dispositivziffern 2 und 3).

b) Der Kindsvater moniert zusammengefasst, die angefochtene Verfügung verletze hinsichtlich der angeordneten Kindesschutzmassnahmen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität (Art. 389 Abs. 2 ZGB; ZK2 2025 10, KG-act. 1 S. 3 f.). Die Vorinstanz habe nicht festgelegt, in welchem Ausmass die Besuchsbegleitung stattfinden solle. Beim begleiteten Kantonsgericht Schwyz 13 Besuchsrecht gebe es unterschiedliche Formen. Bei der Übergabebegleitung sei eine Fachperson nicht ständig dabei, sondern insbesondere für die Übergabe zuständig. Diese Form biete sich insbesondere an, wenn nicht die Kontakte selbst in Frage gestellt würden, sondern die Übergabephasen für die Beteiligten eine zu hohe Belastung mit sich brächten, wie es vorliegend der Fall sei. Es sei kein krasser Grund für ein begleitetes Besuchsrecht, bei dem während des gesamten Kontaktzeitraums eine Drittperson anwesend sei, einschlägig. Er sei Vater von zwei erwachsenen Kindern und hüte regelmässig seine drei Enkelkinder im Alter von 3 Monaten, 2.5 Jahren und 3.5 Jahren. Er möchte E.________ kennenlernen und sie beim Aufwachsen begleiten und ihr Kinderzimmer stehe seit längerer Zeit bereit. Die Anwesenheit einer Drittperson während des gesamten Besuches sei daher nicht angezeigt. Für E.________ sei es nicht einfacher, statt einem fremden Menschen zwei fremde Menschen kennenzulernen. Die Übergabebegleitung sei vorliegend nur indiziert, um Elternkonflikte zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Übergabe tatsächlich erfolge (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 16). Vorliegend seien alle Voraussetzungen erfüllt, um das begleitete Besuchsrecht auf eine Übergabebegleitung zu beschränken. Er beantrage daher, den Beistand mit der Organisation einer Übergabebegleitung zu betrauen (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 17). Zudem habe die Vorinstanz die beantragte Fristenregelung des Kindsvaters (Überprüfung des begleiteten Besuchsrechts nach spätestens sechs Monaten) nicht berücksichtigt und stattdessen den Zeitpunkt des Wechsels von Phase I zu Phase II gänzlich der Beurteilung der Beistandsperson überlassen. Die entsprechende Dispositivziffer 3 sei dahingehend abzuändern, dass der Wechsel von Phase I zu Phase II durch den Beistand spätestens nach vier Monaten (gerechnet ab dem ersten Besuch) zu prüfen sei. Die Übergabebegleitung stelle eine wesentliche Einschränkung der Beziehung zwischen Tochter und Vater dar. Um die Verhältnismässigkeit der Massnahme sicherzustellen, sei entgegen dem Entscheid der Vorinstanz eine Fristenlösung vorzusehen. Vor dem Hintergrund der fortgeschrittenen Zeit seit Kantonsgericht Schwyz 14 Antragsstellung sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Vorinstanz die Besuchsrechtszeit in Phase I auf zwei statt der beantragten vier Stunden festgesetzt habe, sei spätestens nach 4 Monaten durch den Beistand zu prüfen, ob die Besuchsbegleitung noch erforderlich sei oder ob ein Wechsel in die nächste Phase erfolgen könne (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 19). Letztlich habe die Vorinstanz die Kostentragung für die Kindesschutzmassnahmen nicht geregelt. Er beantragte, die Kosten für die Kindesschutzmassnahmen der Kindsmutter aufzuerlegen. Die Kindesschutzmassnahmen seien aufgrund der Kontaktverweigerung durch sie erforderlich; entsprechend habe sie die finanziellen Konsequenzen zu tragen. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien sei kein anderer Schluss zu ziehen und die Kindsmutter sei wirtschaftlich in der Lage, die Kosten zu tragen (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 20 f.).

c) Die Berufsbeiständin und Vertreterin von E.________ entgegnet zusammengefasst, bei der vorsorglichen Anordnung des Besuchsrechts handle es sich um eine standardisierte Formulierung und in diesem Punkt sei die Sache zur nochmaligen Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Den Antrag des Berufungsklägers, das vorsorglich angeordnete Besuchsrecht im Rahmen eines Berufungsverfahrens zu seinen Gunsten aufzulockern, sei mit der vorsorglichen Natur der Anordnung und der Verfahrensart nicht zu vereinbaren, ohne den Schutz des Kindes aufzuopfern. Die vom Berufungskläger gemachten Vorbringen würden nichts dazu beitragen, darzulegen, weshalb trotz bislang nicht vorhandenem Kontakt, dem zarten Kindesalter von 3.5 Jahren, dem weiblichen Geschlecht des Kindes, der unzureichenden Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz und der fehlenden Erfahrung, wie das Kind gesundheitlich und aufgrund seines individuellen Entwicklungsstands auf das Kennenlernen des Vaters reagiert, Grund für eine Anpassung der Massnahme vorliegen soll. Unbesehen davon, um welche Kindesschutzmassnahme es gehe, würden Fristenlösungen in der Tendenz Konfliktpotential schaffen, weil Kantonsgericht Schwyz 15 die eine Seite in der Praxis geneigt ist, aus der Überprüfungsfrist sogleich ein Anpassungsrecht abzuleiten und mit Nachdruck darauf zu pochen. Vorliegend gehe es in einem ersten Schritt darum, gerichtlich abzuklären, wie ein adäquates Besuchsrecht ausgestaltet sein sollte, bevor sich die Frage stelle, wie der Wechsel zwischen möglicherweise mehreren Phasen ausgestaltet sein solle. Sie ersuche das Gericht, die Änderungsanträge des Berufungsklägers im Zusammenhang mit der Kindesschutzmassnahme und dem Besuchsrecht abzuweisen, soweit der Antrag nicht auf Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung gehe (ZK2 2025 10, KG-act. 7 Rz. 9 f.). Betreffend Kostentragung der Kindesschutzmassnahme erfolge die Auferlegung jener Kosten nicht nach dem Verschuldensprinzip. Die Kosten der Besuchsrechtsausübung seien unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Kindseltern vollumfänglich dem Kindsvater aufzuerlegen (ZK2 2025 10, KG-act. 7 Rz. 11).

d) Die Kindsmutter führt zusammengefasst aus, die Besuchsregelung sei klar umschrieben und orientiere sich an den Bedürfnissen des Kindes. Es stehe ausser Frage, dass die Vorinstanz ein begleitetes Besuchsrecht und nicht nur eine Übergabebegleitung habe installieren wollen. Es würde in keiner Art und Weise dem Kindeswohl entsprechen, E.________ nach der begleiteten Übergabe allein mit einem ihr fremden Mann zurückzulassen. Als Bindeglied komme in einer ersten Phase nur die Mutter in Frage. E.________ müsse erkennen, dass die Kindsmutter Vertrauen zu den beiden fremden Personen habe. Die Vorinstanz habe den Fachpersonen die Kompetenz zugesprochen, den richtigen Zeitpunkt für den Übertritt in Phase II zu erkennen. Allfällige Kinderhüteerfahrung des Kindsvaters und der Umstand, dass er ein Kinderzimmer eingerichtet habe, würden am Argument des Kindeswohls völlig vorbeigehen. Die mildeste Kindesmassnahme liege darin, E.________s Vertrauen zu gewinnen und sie vor einem überhasteten Zusammentreffen zu schützen (ZK2 2025 10, KG-act. 8 Rz. 15-18). Betreffend Wechsel in die nächste Phase würden die aufzubauenden Kontakte einen lebensprägenden Abschnitt für Kantonsgericht Schwyz 16 E.________ darstellen und weil bisher in ihrem Leben kein Vater existiere, seien die Emotionen unvorhersehbar. Eine fachkundige Begleitung sei daher nicht nur erwünscht, sondern dringend erforderlich und unabdingbar (ZK2 2025 10, KG-act. 8 Rz. 19). Ausserdem werde bestritten, dass die Vorinstanz keine Regelung betreffend Kostentragung getroffen habe. In Dispositivziffer 3 Alinea 2 werde festgehalten, dass die Beistandsperson für die Finanzierung besorgt sei. Der Kindsvater wolle die Kostenauflage einzig bei der Kindsmutter sehen. Er verkenne abermals, dass er E.________ fast drei Jahre lang nicht anerkannt habe und die Besuchsregelung daher zurecht nicht früher habe vorgenommen werden können. Es verstehe sich von selbst, dass bis zur Anerkennung keine Besuche stattgefunden hätten und allein er habe diesen Umstand verschuldet. Nun zu behaupten, die Kindsmutter sei an der Entfremdung schuld, weshalb sie die Kosten allein übernehmen solle, gleiche einem Affront (ZK2 2025 10, KG-act. 8 Rz. 20 f.).

e) Der Erstrichter verfügte ein „begleitetes Besuchsrecht“ für die Phase I an, wonach der Kindsvater E.________ besuchen bzw. mit sich oder zu sich auf Besuch nehmen darf, und zwar „jeden Donnerstagnachmittag von 14:00 bis 16:00 Uhr in Begleitung einer geeigneten Fachperson“ (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2, 1. Bindestrich). Er ordnete eine „Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB (Besuchsrechtsbeistandschaft)“ an und überwies dem Beistand die Kompetenz, im Rahmen der festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen und der Beistand erhält die Kompetenz, den Wechsel in die nächste Phase anzuordnen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind (angef. Verfügung, E. 3.3). Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich damit klar, dass nicht eine Übergabebeistandschaft, sondern eine Besuchsrechtsbeistandschaft (vgl. angef. Verfügung, E. 3.3) angeordnet wurde, weshalb der Kindsvater mit seiner Behauptung, die Vorinstanz habe das Ausmass der Besuchsbegleitung nicht festgelegt, nicht überzeugt. Entsprechend des Kantonsgericht Schwyz 17 klaren Wortlautes obliegt dem Beistand bei einer angeordneten Besuchsrechtsbeistandschaft die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB) und der Besuchsrechtsbeistand kann nicht nur im Hintergrund wirken, sondern er muss zumindest während einer Übergangsfrist die einzelnen Kontakte von Besuchsberechtigtem und Kind begleiten, und zwar ausnahmsweise auch an Wochenenden (vgl. Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Auflage, 2022, Art. 308 ZGB N 16). Unter Berücksichtigung, dass zwischen den Kindseltern seit Geburt von E.________ erhebliche Differenzen und kaum Kontakt bestehen und E.________ ihren Vater mehrere Jahre nicht gesehen hat, ist die angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft in Nachachtung des Kindeswohls die verhältnismässige und sachgerechte Kindesschutzmassnahme zur Wiederherstellung des Kontakts zwischen ihr und ihrem Vater (vgl. auch BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2). Die Einwände des Vaters und die Darlegung seines Standpunkts, wonach er Kinderhüteerfahrung und bereits ein Kinderzimmer eingerichtet habe wie auch seine geäusserte Kritik an der KESB vermögen dem nichts entgegenzubringen, zumal das Kindeswohl und der kindsorientierte Kontaktaufbau massgebend sind.

f) Hinsichtlich der Frage der Befristung bzw. des Phasenwechsels ist festzuhalten, dass das begleitete Besuchsrecht grundsätzlich eine Übergangslösung darstellt. Es ist mit dem Kindeswohl vereinbar, zunächst ein begleitetes Besuchsrecht festzulegen, das danach in ein freies Besuchsrecht umgewandelt wird (BGer 5A_102/2017 vom 13. September 2017 E. 4; BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3). Vorliegend gilt zu berücksichtigen, dass der Kindsvater E.________ seit August 2021 nicht mehr gesehen hat und sich der Aufbau des Besuchsrechts am Kindswohl von E.________ zu orientieren hat. Der Kindsvater vermag in seiner Berufung nicht glaubhaft darzulegen, dass Gründe wie die wesentliche Einschränkung der Besuchskontakte durch eine Beistandschaft oder die fortgeschrittene Zeit Kantonsgericht Schwyz 18 seit Antragsstellung eine Befristung von vier Monaten erfordern würden und dies die Verhältnismässigkeit sicherstellen würde. Aufgrund des massgebenden Kindswohls und des zeitlichen Rahmens des begleiteten Besuchsrechts (Donnerstagnachmittag von 14:00-16:00 Uhr), wie auch unter Berücksichtigung, dass der Kontakt und das Vertrauen von Grund auf aufzubauen sind, scheint die geforderte Frist von vier Monaten zu kurz und nicht sachgerecht. Die zwingende Vorschrift einer Befristung gibt es nach herrschender Lehre nicht. Dass dem Beistand die Kompetenz obliegt, den Zeitpunkt des Wechsels von Phase I in Phase II zu bestimmen, ist auch vor dem Hintergrund, dass eine Fristenregelung den tatsächlichen Entwicklungen und Bedürfnissen von E.________ nicht gerecht würde und die konkrete Ausgestaltung und Anordnung des Besuchsrechts im Zuge des Hauptverfahrens erneut zu prüfen gilt, nicht zu beanstanden. Folglich und unter Berücksichtigung der Natur des vorliegenden Massnahmeverfahrens ist eine Rückweisung zur nochmaligen Überprüfung durch die Vorinstanz nicht angezeigt.

g) Betreffend die Kostentragung der Kindesschutzmassnahme regelt Art. 276 ZGB, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben, inbegriffen die Kosten für Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 ff. ZGB (und damit auch diejenigen der Überwachung des persönlichen Verkehrs resp. des begleiteten Besuchsrechts nach Art. 308 Abs. 2 ZGB) gehören gemäss ausdrücklicher Regelung zum Unterhalt (Art. 276 Abs. 2 i.f. ZGB; vgl. OG ZH PQ210050 vom 14. September 2021 E. 4 m.H.). Die für ein begleitetes Besuchsrecht anfallenden Kosten sind in der Regel von demjenigen Elternteil zu tragen, der die Begleitung zu vertreten hat. Sind beispielsweise auf Seiten des besuchsberechtigten Elternteils das Kindeswohl gefährdende Verhaltensweisen oder Verdachtsmomente vorhanden (z.B. sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr etc.) oder ist das Wohl des Kindes aufgrund einer Suchtabhängigkeit oder einer psychischen Erkrankung des Kantonsgericht Schwyz 19 besuchsberechtigten Elternteils gefährdet, hat dieser die Kosten allein zu tragen (KG SZ ZK2 2022 68 vom 23. Juli 2024 E. 4l m.H.). Dass die Kindsmutter oder der Kindsvater infolge gefährdender Verhaltensweisen oder Verdachtsmomente allein für die Errichtung des begleiteten Besuchsrechts verantwortlich sein soll, ist weder behauptet noch ersichtlich. Zwar ist aktenkundig, dass der Kindsvater E.________ erst drei Jahre nach ihrer Geburt und nach Einleitung des entsprechenden Verfahrens als seine Tochter anerkannte. Allerdings zeigt sich auch ein Bild, dass die Kindsmutter den Kontakt zwischen Tochter und Kindsvater schnell abbrach und ihm keine Möglichkeit einräumte, mit seinem Kind (wovon die Kindsmutter stets ausging), einen minimalen Kontakt pflegen zu können. Letztlich sind Abklärungen hinsichtlich der Finanzierung noch ausstehend und die konkrete Rechnungsstellung zu gegebenem Zeitpunkt durch den Beistand bzw. die KESB vorzunehmen, weshalb die vorinstanzliche Anordnung, wonach der Beistand insbesondere damit beauftragt wird „die Begleitung der Besuche nach Ziff. 2 zu organisieren […] und für deren Finanzierung besorgt zu sein – was nota bene einer praxisüblichen Anordnung entspricht (statt vieler OG ZH PQ230013 vom 29. Juni 2023 E. 4; KG GR ERZ 2014 126 vom 12. Juni 2014 Dispositivziffer 3.e) – nicht zu beanstanden.

h) Zusammengefasst sind Dispositivziffer 2 und 3 der angefochtenen Verfügung zu bestätigen und die Berufung des Kindsvaters in diesen Punkten abzuweisen.

4. a) Mit Stellungnahme vom 21. März 2025 beantragte der Kindsvater, es sei der Berufsbeiständin gestützt auf Art. 128 ZPO eine Ordnungsbusse auszusprechen (ZK2 2025 10, KG-act. 14 S. 2). Zusammengefasst führt er aus, sie vergreife sich nicht nur einmal im Ton. Sie bezeichne ihn als „narzisstisch und jähzornig, teils sogar gewalttätig“ und halte fest, dass er der Kindsmutter „Drohnachrichten“ geschickt und das Verhalten „eines Stalkers“ gezeigt habe Kantonsgericht Schwyz 20 (ZK2 2025 10, KG-act. 14 Rz. 21). Die Beiständin belasse es nicht bei der Weiterverbreitung der Ausführungen der Kindsmutter, sondern behaupte weiter, dass er sie anlässlich „jedes Gespräch verbal unter Druck gesetzt, beschimpft und bedroht“ habe und sie ihn „als tendenziell gewaltsam“ einschätze. Eine Begründung zur Rechtfertigung ihrer schweren Anschuldigungen bringe sie nicht vor (ZK2 2025 10, KG-act. 14 Rz. 22). Die Beiständin diskreditiere ihn durch den Vorwurf strafbarer Handlungen und die Verwendung falscher psychiatrischer Fachausdrücke und diese Äusserungen seien im strafrechtlichen Sinn ehrverletzend (ZK2 2025 10, KG-act. 14 Rz. 23). Die Vorwürfe seien nicht sachbezogen und würden wider besseres Wissen erfolgen. Es gebe keine Anhaltspunkte für ein kindswohlgefährdendes Verhalten. Insgesamt würden die Äusserungen das Mass, das zur Vertretung der Position von E.________ geboten erscheine, deutlich überschreiten (ZK2 2025 10, KG-act. 14 Rz. 24).

b) Die Beiständin äusserte sich hierzu nicht mehr. Die Kindsmutter bestreitet die Ausführungen des Kindsvaters. Es werde festgehalten, dass sich der Kindsvater gegenüber der Kindsmutter selbst mehrfach als Narzisst bezeichnet habe. Die Beiständin gebe ihre Erfahrung mit dem Kindsvater weiter und nehme zu Recht ihre Aufgabe zugunsten des Kindeswohls wahr (ZK2 2025 10, KG-act. 16 Rz. 12).

c) Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1’000.00 bestraft (Art. 128 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ob disziplinarische Massnahmen angebracht sind, ist von Amtes wegen zu prüfen. Diesbezüglich hat eine Gegenpartei kein Antragsrecht (BGer 4C.363/2005 vom 27. März 2006 E. 8; Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 128 ZPO N 3). Mit anderen Worten ist die Gegenpartei nicht legitimiert, eine disziplinarische Ahndung Kantonsgericht Schwyz 21 der Gegenpartei zu beantragen (KG SZ ZK1 2020 31 vom 7. April 2021 E. 2d). Daher ist die Schlussfolgerung des Kindsvaters, dass die Berufsbeiständin mit einer Ordnungsbusse bestraft werden solle, als solche nicht zulässig (vgl. BGer 4C.363/2005 vom 27. März 2006 E. 8). Überdies scheint das beanstandete Verhalten der Berufsbeiständin unter Berücksichtigung der Verfahrensgeschichte (vgl. auch Vi-act. 1/4, 1/9-1/13) und der übrigen Parteieingaben nicht derart schwerwiegend gegen Treu und Glauben zu verstossen, dass sich eine Ordnungsbusse geradezu aufdrängen würde und somit gerechtfertigt wäre. Folglich ist keine Ordnungsbusse gegen die Berufsbeiständin auszusprechen.

5. Unterhalt Unbestritten ist, dass zur Berechnung des Kindesunterhalts die sog. zweistufige Methode mit Überschussbeteiligung anzuwenden ist (zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 6.6).

5.1 Einkommen

5.1.1 Einkommen des Kindsvaters a) Der Erstrichter erwog zusammengefasst, der Kindsvater sei Geschäftsführer bei der G.________ GmbH und bei der H.________ GmbH. Einen Lohn beziehe er nur von ersterer. Sein durchschnittliches jährliches Einkommen habe in den Jahren 2019 bis 2023 brutto Fr. 80’000.00 bzw. netto Fr. 64’070.00 betragen, weshalb ihm ein monatliches Einkommen von netto Fr. 5’339.00 anzurechnen sei. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechtfertige sich indes nicht. Den Unterhaltsschuldner treffe zwar eine besondere Anstrengungspflicht. Diese finde jedoch ihre Grenzen an den konkreten Realitäten. Die ökonomische Realität der Gesellschaften lasse in Anbetracht der Jahresgewinne und Verlustvorträge offensichtlich keine höheren Lohnzahlungen zu. Etwas anderes ergebe sich weder aus den Akten noch Kantonsgericht Schwyz 22 werde dies von der Kindsmutter oder der Gesuchstellerin substantiiert begründet. Weiter sei der Kindsvater schon jahrelang als Geschäftsführer der G.________ GmbH und der H.________ GmbH tätig und habe als Geschäftsführer und Inhaber der Gesellschaften auch eine soziale Verantwortung für die Mitarbeiter. Die Aufgabe des Geschäftsbetriebs oder ein Verkauf könne ihm nicht zugemutet werden. Zudem sei auch in Anbetracht des seines Alters nicht gesichert, dass er ein Anstellungsverhältnis finde, das ihm die Erzielung eines höheren Lohns ermögliche. Entgegen der Behauptung der Kindsmutter erwirtschafte er gemäss der Steuererklärung 2022 im Weiteren kein Einkommen aus der Vermietung einer Liegenschaft in Nürensdorf. Die Liegenschaft befinde sich auch nicht in seinem Eigentum (angef. Verfügung, E. 4.3.1).

aa) Die Kindsmutter rügt in ihrer Berufung zusammengefasst, die Vorinstanz sei beim Kindsvater von einem klar unterdurchschnittlichen Erwerbseinkommen eines erfahrenen Geschäftsführers ausgegangen. Da gemäss angefochtener Verfügung ein Mankofall vorliege und der Kindsvater mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit seine familienrechtlichen Pflichten folglich nicht erfüllen könne, sei ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Der Kindsvater gelte – als selbständiger Geschäftsführer zweier eigener Unternehmen sowie gemäss seines LinkedIn-Profils als angestellter Geschäftsführer der I.________ AG – als Person oberen oder mittleren Kaders. In diesem Bereich betrage der Medianlohn für Männer Fr. 12’381.00. Auch im untersten Bereich belaufe sich der Lohn noch auf Fr. 9’244.00. Zudem habe sich die Vorinstanz einzig auf den Lohnausweis 2022 gestützt, der nicht unterzeichnet sei. Bei Selbständigerwerbenden sei jedoch auf die Lohnausweise und Geschäftsunterlagen von drei bis fünf Jahren abzustellen. Weiter kritisiert sie die Ermittlung des Einkommens gestützt auf die Geschäftsunterlagen der G.________ GmbH in verschiedener Hinsicht (Nichtberücksichtigung des Reingewinns, ausserordentlicher Amortisationen und ungerechtfertigter Reservenbildungen, überhöhte Mietkosten, Gesellschaftssitz an der Wohnadres-Kantonsgericht Schwyz 23 se der Ex-Frau, überhöhter Betriebsaufwand bzw. versteckte Gewinnausschüttung, Abrechnung von privaten Ausgaben über die Gesellschaft und fehlende Ausschüttung von Reserven als Gewinn/Dividenden). Das Einkommen des Kindsvaters sei auf ein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 9’000.00 anzuheben. Dies sei für den Kindsvater trotz seines Alters aufgrund der ausgewiesenen Qualifikationen als Geschäftsführer und der vielschichtigen Erfahrungen in diversen Lebensbereichen erzielbar (ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rz. 15-25). Andernfalls seien jedoch mindestens die Abschreibungen und der Unternehmenserfolg zum Einkommen hinzuzurechnen, was in den Jahren 2021 und 2022 durchschnittlich Fr. 565.18 pro Monat betragen habe. Weiter gehöre die vom Kindsvater bewohnte Liegenschaft mutmasslich der Erbengemeinschaft, die aus ihm und seinem Bruder bestehe. Der vom Kindsvater bezahlte Mietzins fliesse damit als Ertrag in die Erbengemeinschaft, weshalb ihm als zusätzliches Einkommen ein Mietzinsertrag von monatlich mindestens Fr. 500.00 anzurechnen sei. Das Einkommen betrage damit mindestens Fr. 6’404.18 (= Fr. 5’339.00 + Fr. 565.18 + Fr. 500.00; ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rz. 24 f.).

bb) Die Berufsbeiständin und Vertreterin von E.________ bringt zusammengefasst vor, der Kindsvater vermische private und geschäftliche Finanzen, was die Feststellung seiner Erwerbskraft erschwere. Zudem sei er bei der G.________ GmbH, der H.________ GmbH und der I.________ AG tätig. Er habe jedoch lediglich Lohnabrechnungen betreffend die G.________ GmbH eingereicht. Dass der Kindsvater gemäss Internetauftritt der H.________ GmbH sowie seinem LinkedIn-Profil „full-time“ für die I.________ AG arbeite, habe die Vorinstanz ignoriert. Weiter seien die eingereichten Lohnausweise betreffend die G.________ GmbH keine tauglichen Beweismittel zur Ermittlung des Einkommens, da diese teilweise nicht oder handschriftlich datiert und von der Ex-Frau des Kindsvaters unterzeichnet seien. Auch bezüglich der H.________ GmbH fehle den eingereichten Dokumenten zur Finanzsituation Kantonsgericht Schwyz 24 und zum Lohn die Beweiskraft (ZK2 2025 10, KG-act. 7 S. 8 f.). Weiter kritisiert sie die Jahresabschlüsse der G.________ GmbH und der H.________ GmbH in verschiedener Hinsicht (zu hohe Aufwendungen für Büroeinrichtungen bzw. verdeckte Gewinnausschüttung, Erhöhung der Repräsentationsspesen, grosszügige Abschreibungen auf dem Anlagevermögen, auffallend grosse Aufwandpositionen, Tippfehler bzw. unseriöser Eindruck; ZK2 2025 13, KG-act. 8 Rz. 5). Die Finanzen der beteiligten Gesellschaften G.________ GmbH, H.________ GmbH und I.________ AG seien intransparent (personelle Doppelbesetzungen, freundschaftliche Beziehungen zwischen den Gesellschaftern, fehlende inner- oder aussergesellschaftliche Überwachungsmechanismen, weitere Verflechtungen zwischen den Gesellschaften) und die Erwerbskraft des Kindsvaters sei deshalb aufgrund der mit seiner Geschäftssituation einhergehenden geschäftlichen und privaten Gestaltungsmöglichkeiten nicht feststellbar. Aus diesem Grund sei seine Erwerbskraft anhand eines hypothetischen Einkommens festzulegen. Der Kindsvater habe langjährige Erfahrung in der Führung von Gesellschaften und arbeite gemäss LinkedIn-Profil in drei Unternehmen auf Führungsetage. Er übe eine Kaderfunktion aus und erbringe wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne das hypothetische Einkommen auf Basis der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik ermittelt werden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich das monatliche Bruttoeinkommen unter Berücksichtigung der Branche und Position des Kindsvaters zwischen Fr. 11’185.00 und Fr. 15’996.00 bewege. Das vom Kindsvater behauptete monatliche Einkommen von netto Fr. 5’330.30 bzw. brutto Fr. 6’153.00 liege damit markant unterhalb dessen, was von ihm in Ausschöpfung seiner Erwerbskraft erwartet werden dürfe (ZK2 2025 10, KG-act. 7 S. 9-12).

cc) Der Kindsvater äussert sich in seiner Berufung nicht zu seinem Einkommen und geht zunächst von dem vorinstanzlich veranschlagten Einkom-

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men von Fr. 5’339.30 aus (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 56). Der Berufung der Kindsmutter entgegnet er zusammengefasst, die entsprechenden Lohnzahlungen (monatlich Fr. 5’339.00) seien korrekt und würden sich an der Grenze des Möglichen bewegen (ZK2 2025 13, KG-act. 5 Rz. 6). Er habe kein Einkommen aus der H.________ GmbH oder der I.________ AG und er habe nicht drei Anstellungen, sondern eine bei der G.________ GmbH (ZK2 2025 13, KG-act. 5 Rz. 12). Die H.________ GmbH könne keinen Lohn auszahlen. Der Reingewinn bzw. -verlust sei seit 2019 wie folgt und lasse keine Lohnzahlungen zu (2023: Fr. 111.15; 2022: Fr. -935.60; 2021: Fr. 3’929.00; 2020: Fr. 6’376.35; 2019: Fr. 429.88; ZK2 2025 13, KG-act. 5 Rz. 13). Auch bei der I.________ AG sei er nicht angestellt oder in anderer Form beteiligt. Die Angabe im LinkedIn-Profil habe nicht zugetroffen. Er habe sein breites Netzwerk nutzen wollen und sich erhofft, dass durch den Zusatz in seinem Lebenslauf mehr Aufträge für die I.________ AG eingehen würden. Eine Bezahlung sei nie erfolgt. Er habe den entsprechenden Eintrag schon vor der Einigungsverhandlung wieder gelöscht (ZK2 2025 13, KG-act. 5 Rz. 14). Zudem seien die Vorwürfe der falschen Buchführung unbegründet. In den Gesellschaften seien nachweislich weder versteckte Geldmittel vorhanden noch gebe es eine Vermischung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen. Die Miet- und Nebenkosten seiner beiden Gesellschaften seien korrekt und belegt. Die Abschreibungen seien gerechtfertigt. Reserven, die an das Einkommen anzurechnen seien, gebe es keine. Private Transaktionen würden separat verbucht und die entsprechenden Forderungen der Gesellschaft begleiche er jeweils; verdeckte Gewinnausschüttungen gebe es nicht (ZK2 2025 13, KG-act. 5 Rz. 11 ff.; ZK2 2025 10, KG-act. 14 Rz. 10 f.). Auch ein hypothetisches Einkommen könne ihm nicht angerechnet werden. Er schöpfe seine Arbeitskapazität vollständig aus. Damit könne er das betreibungsrechtliche Existenzminimum von E.________ samt Steuern decken. Ein Mankofall liege damit nicht vor. Er sei

58 Jahre alt, seit 30 Jahren selbständig tätig. Die Aufnahme einer anderen Tätigkeit sei weder zumutbar noch möglich. Das von der Gegenseite verlangte

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Einkommen sei illusorisch. Massgebend müsse das konkrete Erwerbspotenzial im Einzelfall bleiben. Weiter sei kein Einkommen aus Vermögensertrag anrechenbar. Das Stockwerkeigentum an der J.________strasse zz gehöre heute seiner Ex-Frau. Das von ihm bewohnte Reihenhaus an der K.________strasse yy sei Eigentum der Erbengemeinschaft. Weder heute noch nach der Erbteilung erhalte er einen Vermögensertrag aus der Liegenschaft (ZK2 2025 13, KG-act. 5 Rz. 4 ff. und 25 f.).

dd) Mit Stellungnahme vom 21. November 2025 teilte der Kindsvater sodann mit, dass sich seine finanziellen Verhältnisse geändert hätten. Bislang habe er seinen Lohn von der G.________ GmbH, einem Franchiseunternehmen der L.________ AG erhalten. Die L.________ AG habe am Mittwoch, 19. November 2025, die Kontrolle über die G.________ GmbH übernommen und den Arbeitsvertrag mit ihm fristlos gekündigt. Sein regelmässiges Einkommen sei damit per 19. November 2025 weggefallen. Der Zugang zu seinen Geschäftskonten sei seit dem 19. November 2025 gesperrt. Unterhaltszahlungen könne er seither nicht mehr leisten. Er wehre sich gegen die fristlose Kündigung, aber derzeit sei nicht absehbar, wann er wieder ein regelmässiges Einkommen erwirtschaften könne. Die in Ziff. 4 und 5 erlassenen vorsorglichen Massnahmen in der angefochtenen Verfügung seien superprovisorisch und rückwirkend ab 19. November 2025 dahingehend anzupassen, dass er kein Einkommen erwirtschafte und keine Unterhaltszahlungen schulde (ZK2 2025 10, KG-act. 26). Seit Mitte November 2025 sei er bemüht, sich auf den Geschäftsaufbau der H.________ GmbH zu fokussieren. Ein Geschäftsaufbau benötige bekanntermassen Zeit und werde in den nächsten Monaten kaum zu einem höheren Einkommen führen (ZK2 2025 10, KG-act. 31 Rz. 6).

ee) Die Kindsmutter entgegnete darauf, ein Blick in das Handelsregister zeige, dass der Kindsvater aus der GmbH ausgeschieden sei. Er habe seine

800 Stammanteile zu je Fr. 100.00 an die L.________ AG übergeben. Dieser

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Übertragung sei am 17. November 2020 eine Zession der Anteile von der G.________ GmbH auf die L.________ AG sowie die Bestellung eines Pfandrechts der AG an den 800 Stammanteilen der GmbH vorausgegangen. Zudem habe der Kindsvater im Fall einer ungerechtfertigten Kündigung einen Anspruch auf Bezahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und auf eine Entschädigung (ZK2 2025 10, KG-act. 28 Rz. 2). In rechtlicher Hinsicht ändere sich die Situation nicht massgebend und der Kindsvater habe zugunsten des Kindesunterhalts seine gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszuschöpfen, weshalb ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (ZK2 2025 10, KG-act. 28 Rz. 3). Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Kindsvater auch Einnahmequellen über die H.________ GmbH habe. Die Beschreibung gemäss Internetauftritt lasse darauf schliessen, dass er nach wie vor auch bei der I.________ AG angestellt sei. Dies werde dadurch untermauert, dass sich beide Firmen unter der gleichen Telefonnummer und an der gleichen Adresse im Internet finden liessen (ZK2 2025 10, KG-act. 28 Rz. 4). Es sei weiter davon auszugehen, dass er Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, nachdem er bereits im Jahr 2020 faktisch nicht mehr über die Stammanteile verfügt habe (ZK2 2025 10, KG-act. 28 Rz. 6).

ff) Die Berufsbeiständin und Vertreterin von E.________ führte aus, es überrasche, dass der Kindsvater nicht anhand des Franchisevertrags sein Ausscheiden als Gesellschafter/Geschäftsführer begründe, sondern eine fristlose Kündigung ins Recht lege, deren Gültigkeit insbesondere aufgrund der bloss kollektiven Zeichnungsbefugnis von Herrn M.________ sowohl für die L.________ AG als auch die G.________ GmbH kaum gegeben sein dürfe (ZK2 2025 10, KG-act. 33 Rz. 4). Wichtige Gründe, die den Franchisegeber berechtigen dürften, den Franchisevertrag ausserordentlich zu kündigen, müssten schwerwiegende Vertragsverletzungen sein. Handle es sich hingegen um eine ordentliche Beendigung des Franchisevertrags – wovon sie unter Kantonsgericht Schwyz 28 Berücksichtigung der Gesamtumstände ausgehe – hätte der Kindsvater zahlreiche Monate Zeit gehabt, sich betreffend Arbeitserwerb auf die kommende Situation der Vertragsbeendigung des Franchisevertrags vorzubereiten und sich um eine Anschlusslösung zu bemühen (ZK2 2025 10, KG-act. 33 Rz. 6). Ausserdem läge hinsichtlich der Erwerbseinbusse betreffend die vormalige Tätigkeit für die G.________ GmbH ein Anwendungsfall für die Annahme eines hypothetischen Einkommens vor und es sei nicht begründet worden, weshalb dem Kindsvater eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Situation vorliegen solle (ZK2 2025 10, KG-act. 33 Rz. 7).

b) Für die Unterhaltsberechnung ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (BGE 143 III 233 E. 3.2). Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann das Gericht ein hypothetisches Einkommen anrechnen, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGer 5D_183/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.1). Ein hypothetisches Einkommen kann auch bei unverschuldeter Einkommensverminderung angerechnet werden, denn die gesetzliche Unterhaltspflicht hat zur Folge, dass der Pflichtige alles in seiner Macht Stehende unternehmen und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen muss, um das erforderliche Einkommen zu generieren (BGer 5D_183/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.1). Rechtsprechungsgemäss hängt die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nur davon ab, ob der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung unter den gegebenen Umständen mehr zu erwirtschaften vermöchte, als er effektiv verdient. Im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, vorab in jenen Fällen, wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGer 5D_183/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.1; BGE 137 III 118 E. 3.1). Allein das Argument der Erreichung des AHV-Rentenalters lässt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Bezahlung von Minderjährigenunterhalt nicht als unzuKantonsgericht Schwyz 29 mutbar erscheinen (BGer 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2 [betr. Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 1’000.00 bei einem 68-jährigen selbständigen Rechtsanwalt und Unternehmensberater]).

aa) Der Kindsvater macht zwar geltend, dass durch die Kündigung seines Arbeitsvertrags der G.________ GmbH sein regelmässiges Einkommen weggefallen sei und er schlicht nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (vgl. ZK2 2025 10, KG-act. 31 Rz. 5). Er macht jedoch keine weiteren Ausführungen dazu, ob und welche Arbeitsanstrengungen er unternimmt, um wieder ein Einkommen zu generieren. Vielmehr behauptet er pauschal, dass es ihm aufgrund seines Alters und seiner langjährigen selbständigen Tätigkeit nicht möglich sei, ein Einkommen wie bis anhin zu erzielen. Auch mit seinen Ausführungen, er habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder und er bemühe sich nun um den Geschäftsaufbau seines Unternehmens H.________ GmbH, aber es werde dauern, bis er ein Einkommen erziele, legt er nicht glaubhaft dar, dass er kein Einkommen erzielen und keine Unterhaltsbeiträge bezahlen könnte. Mit anderen Worten ist nicht ersichtlich, dass sich der Kindsvater bemüht, ein entsprechendes Einkommen wieder zu erzielen und alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, seine Arbeitskapazität zugunsten des Kindsunterhalts auszuschöpfen. Weiter stellt sich die Frage einer Anstellung bei der I.________ AG. Die Kindsmutter bringt zu Recht vor, dass nicht der zwischenzeitlich gelöschte Eintrag im LinkedIn-Profil (vgl. ZK2 2025 13, KG-act. 1/5 „I.________ AG, Geschäftsführer, Februar 2018 – Present [6 Jahre und 10 Monate]“) eine solche Schlussfolgerung zuliesse, sondern dass auch die beiden Firmen I.________ AG und H.________ GmbH räumlich und personell verflochten scheinen und gemäss Internetauftritt dieselbe Adresse und Telefonnummer aufweisen (ZK2 2025 10, KG-act. 28 Rz. 4). Die Ausführungen des Kindsvaters, wonach er in seinem LinkedIn-Profil seine Anstellung bei der I.________ AG bloss im Sinne eines Networking- und Freundschaftsdiensts aufgeführt habe, sind wenig überzeugend.

Kantonsgericht Schwyz 30

Unabhängig davon und vor dem Hintergrund des geltenden Beweismasses der Glaubhaftmachung ergibt sich zumindest aus den Steuerunterlagen, die im Recht liegen und auf die abzustellen ist, kein entsprechender Lohn von der I.________ AG (Vi-act. 6/15 und 6/16 S. 5 [Jahr 2022]; Vi-act. 1/26 und 6/30c [Jahr 2021]).

bb) Betreffend die H.________ GmbH ist aktenkundig, dass der Kindsvater alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist (ZK2 2025 13, KG-act. 1/4), weshalb er als Beherrscher und wirtschaftlicher Inhaber dieser Gesellschaft gleich wie ein selbständig Erwerbender zu behandeln ist (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 176 ZGB N 32b m.H.). Er selbst macht geltend, dass er kein Einkommen durch dieses Unternehmen erzielen könne. Im Recht liegen die Bilanz und Erfolgsrechnungen der Jahre 2019-2023 der H.________ GmbH (Vi-act. 33a-d; Vi-act. 36). Den Bilanzen ist zu entnehmen, dass die GmbH laufend ihre flüssigen Mittel und Wertschriften steigern konnte (Jahr 2019: Fr. 46’173.80; Jahr 2020: Fr. 58’059.15; Jahr 2021: Fr. 65’585.30; Jahr 2022: Fr. 67’940.90; Vi-act. 33ad; mit Ausnahme des Jahres 2023, Vi-act. 36: Fr. 57’591.90). Die Unternehmenserfolge bezifferten sich im Jahr 2019 auf Fr. 429.98, im Jahr 2020 auf Fr. 6’376.35, im Jahr 2021 auf Fr. 3’929.40, im Jahr 2022 auf Fr. -935.60 und im Jahr 2023 auf Fr. 111.15 (Vi-act. 33a-d; Vi-act. 36). Dennoch betrug der Jahresgewinn oder Verlust stets Fr. 0.00 (Vi-act. 33a-d; Vi-act. 36). Ausserdem fällt auf, dass der Material-, Raum-, Fahrzeug- und Transportaufwand der GmbH im Verhältnis zu den jährlichen Einnahmen und vor dem Hintergrund des Zwecks als Beratungsunternehmen (vgl. ZK2 2025 13, KG-act. 1/4) eher hoch erscheint und nicht gänzlich nachvollziehbar ist. Angesichts dessen erscheint wenig glaubhaft, dass es dem Kindsvater in den letzten Jahren nie möglich war, ein Einkommen über sein Unternehmen H.________ GmbH zu beziehen. Der vom Kindsvater nun angestrebte Geschäftsaufbau der im Jahr 2012 gegründeten GmbH (ZK2 2025 13, KG-act. 1/4) wird nicht den hohen Kantonsgericht Schwyz 31 Anforderungen an die Ausschöpfung der Arbeitskapazität gerecht, zumal das Unternehmen seit seiner Gründung vor 14 Jahren nicht rentabel ist und nicht absehbar ist, ob und wann das Unternehmen ihm jemals ein entsprechendes Einkommen generieren können wird. Mit anderen Worten ist die H.________ GmbH vor dem Hintergrund der im Zusammenhang mit der Erbringung von Unterhaltsleistungen an minderjährige Kinder geltenden Anstrengungspflicht keine geeignete Einkommensquelle.

cc) Gemäss ständiger Rechtsprechung sind unterhaltspflichtige Elternteile zur vollen Ausschöpfung ihrer Erwerbskraft verpflichtet, was insbesondere auch dazu führen kann, dass sie ihre persönliche Lebensgestaltung neu ausrichten müssen, um der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nachzukommen (BGer 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.1). Nach dem Gesagten scheint nicht glaubhaft, dass der Kindsvater schlicht nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (ZK2 2025 13, KG-act. 21 Rz. 5) und als pflichtiger Unterhaltsschuldner alles in seiner Macht Stehende unternimmt und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpft, um das erforderliche Einkommen zu generieren (vgl. BGer 5D_183/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.1). Auch bei jahrelanger Erfahrung als selbständig Erwerbender kann eine neue Ausrichtung der Lebensgestaltung gefordert sein, zumal die finanziellen Verhältnisse vorliegend knapp sind und wie erwähnt eine hohe Anstrengungspflicht betreffend Unterhaltszahlungen an Minderjährige gilt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kindsvater gesundheitlich oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sein soll, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, liegen nicht vor. Eine soziale Verantwortung gegenüber der G.________ GmbH besteht sodann nicht mehr. Dass der Kindsvater aufgrund seines Alters und seiner langjährigen selbständigen Erwerbstätigkeit es schwieriger haben dürfte, eine Anstellung zu finden, bedeutet nicht zugleich, dass es ihm unmöglich ist. Zumindest wäre denkbar, dass er bei der I.________ AG oder bei einem Unternehmen aus seinem bekannten Netzwerk Kantonsgericht Schwyz 32 eine entsprechende Anstellung findet. Hinsichtlich der effektiven Erwerbsmöglichkeiten des Kindsvaters ausserhalb der Unternehmen H.________ GmbH und G.________ GmbH führt er selbst aus, dass er gelernter Koch und nach der Ausbildung im Einkauf Gastronomie tätig gewesen sei. Gleichzeitig habe er verschiedene Weiterbildungen absolviert, unter anderem im Bereich Ökonomie und Beratung (ZK2 2025 13, KG-act. 5 Rz. 5). Vor dem Hintergrund seiner Aus- und Weiterbildungen und Berufserfahrungen als selbständiger Unternehmensberater, der besonderen Anstrengungspflicht zur Ausschöpfung der Erwerbskapazität und dem Alter und Wohnort des Kindsvaters, liegen keine Gründe vor, die gegen die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der H.________ GmbH im Bereich der Unternehmensberatung sprechen. Mit anderen Worten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit oder Möglichkeit eines hypothetischen Einkommens sprechen.

dd) Praxisgemäss wird zur Berechnung des hypothetischen Einkommens auf die statistischen Durchschnittswerte gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik abgestellt und diese Grundlagen sind zur Bestimmung hypothetischer Erwerbseinkommen geeignet und zulässig (BGer 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 3.2). Gemäss dem statistischen Lohnrechner (Salarium) beträgt der Medianlohn für einen 59-jährigen Unternehmensberater (erfasst unter der Berufsgruppe „Betriebswirte und vergleichbare Spezialisten“ in der Branche „Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung“ in der Region Zürich, ohne Kaderfunktion, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ohne anrechenbare Dienstjahre) mit 40 Wochenstunden in Form des monatlichen Bruttolohnes Fr. 8’148.00 (25 % verdienen weniger als Fr. 7’113.00 (https://www.salarium.bfs.admin.ch/?noga=70&region=4&occupationalGroup=24 &managementLevel=3&educationLevel=8&age=59&workYear=0&weeklyHour =40&gender=0&permit=1&companySize=3&hasThirteenSalary=0&hasBonus= Kantonsgericht Schwyz 33 0&hasHourContract=0). Aufgrund des Alters, der langjährigen Selbständigkeit des Kindsvaters und da es sich um die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens handelt, ist vom niedrigsten Betrag, d.h. Fr. 7’113.00 auszugehen. Hievon sind die gewöhnlichen Sozialversicherungsabzüge von schätzungsweise 15 % des Bruttolohnes abzuziehen (vgl. OG AG ZSU.2023 20 vom 23. Mai 2023 E. 5.4.3.3; KG ZG A1 2015 55 vom 19. Dezember 2019 E. 6.3.4 mit Verweis auf Jung, Das Lohnbuch der Schweiz 2019, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, S. 445). Dies entspricht einem monatlichen Nettolohn von Fr. 6’046.05. Unter Berücksichtigung, dass die Erfolgschancen für eine Anstellung im Medianlohnniveau etwas geringer ausfallen dürften, allerdings eine Anstellung zumutbar und möglich ist und vor dem Hintergrund der hohen Anstrengungspflicht betreffend Kindesunterhalt, ist dem Kindsvater ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 6’000.00 pro Monat anzurechnen.

c) Die Kindsmutter behauptete zudem, der Kindsvater erziele aus einer Stockwerkeigentumswohnung einen Mietertrag. Aus den Unterlagen erschliesst sich, dass die Stockwerkseinheit im Eigentum der Ex-Frau des Kindsvaters steht (ZK2 2025 13, KG-act. 1/8 S. 1). Es ist somit nicht glaubhaft dargelegt, ob und welchen Ertrag er aus dieser Wohnung erhalten soll. Gleiches gilt für die Liegenschaft, die der Kindsvater bewohnt und die im Eigentum der Erbengemeinschaft seines verstorbenen Vaters steht. Die Kindsmutter behauptet einen Mietertrag von Fr. 500.00 pro Monat, ohne nähere Begründung oder Bezifferung, weshalb keine entsprechende Anrechnung zu erfolgen hat. Zusammengefasst sind nebst dem hypothetischen Einkommen von Fr. 6’000.00 keine zusätzlichen Einkommensquellen glaubhaft dargelegt und anzurechnen.

Kantonsgericht Schwyz 34

5.1.2 Einkommen der Kindsmutter a) Der Erstrichter erwog, die Kindsmutter erhalte einen Betreuungsunterhalt vom Vater ihres Sohnes N.________ von monatlich Fr. 1’100.00. Dieser Betrag sei ihr als Einkommen anzurechnen. Der Vater von N.________ und die Kindsmutter hätten am 14./26. April 2022 eine Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen und, wohlgemerkt im Wissen um die anderen beiden Kinder der Kindsmutter, die Bezahlung eines Betreuungsunterhalts bis und mit August 2028 von monatlich Fr. 1’100.00 vereinbart. Die Gesamtsumme des Betreuungsunterhalts sei wie zuvor ausgeführt nur einmal geschuldet. Die Nichtberücksichtigung des durch den Vater von N.________ bezahlten Betreuungsunterhalts könne bei günstigen finanziellen Verhältnissen beim Kindsvater von E.________, zu einer ungerechtfertigten Bereicherung bei der Kindsmutter führen. Vorliegend habe die Anrechnung ohnehin keine praktischen Konsequenzen, weil der Bedarf der Kindsmutter durch den Betreuungsunterhalt des Kindsvaters von E.________ nicht gedeckt werden könne (angef. Verfügung, E. 4.3.3).

b) Der Kindsvater macht in seiner Berufung geltend, die Vorinstanz habe richtigerweise den geschuldeten Betreuungsunterhalt von O.________, Vater von N.________, mit Fr. 1’100.00 monatlich angerechnet (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 30). Nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz einen allfälligen Betreuungsunterhalt von P.________, Vater von Q.________, der gemäss Stellungnahme der Kindsmutter vor dem Bezirksgericht March zu Unterhaltszahlungen in ungewisser Höhe verpflichtet worden sei. Sofern Herr P.________ eine Pflicht zur Bezahlung von Betreuungsunterhalt obliege, wäre der entsprechende Betreuungsunterhalt als Einkommen der Kindsmutter zu berücksichtigen. Eine allfällige Uneinbringlichkeit des Betrags wäre über die Alimentenbevorschussung zu lösen und nicht ihm anzulasten (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 31). Zudem moniert der Kindsvater, die Kindsmutter habe ihre Jahresabschlüsse nicht offengelegt (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 32). In der Kantonsgericht Schwyz 35 behördlich genehmigten Vereinbarung vom 26. April 2022 zwischen O.________ und der Kindsmutter habe sie unterschriftlich bestätigt, folgende monatliche Einkünfte zu erzielen: bis August Fr. 0.00; September 2021 bis August 2028 Fr. 2’300.00; September 2028 bis März 2032 Fr. 3’840.00, ab April 2032 Fr. 4’800.00. Bei Abschluss der Vereinbarung vom 26. April 2022 sei E.________ bereits auf der Welt gewesen. Dass die Kindsmutter die Betreuung von E.________ in den angegebenen Beträgen nicht berücksichtigt hätte, könne damit ausgeschlossen werden (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 33 f.). Die Vorinstanz habe Kenntnis von der Vereinbarung zwischen der Kindsmutter und O.________ gehabt und sie nicht berücksichtigt (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 35). Zudem stelle sich die Frage, ob die Kindsmutter ihre Leistungen absichtlich viel zu günstig anbiete oder ob allfällige Mehreinnahmen nicht korrekt deklariert und beispielsweise in bar bezahlt oder auf ein unbekanntes, ausländisches Konto abgeführt würden, da der Betrag von $ 19.99 pro Stunde gemäss Website ungewöhnlich und nicht marktüblich sei (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 36). Wie die Kindsmutter die entsprechenden Mittel für die Ausstattung ihres Fotostudios (mehr als Fr. 30’000.00) mit den von ihr offengelegten Finanzen habe aufbringen können, sei höchst fraglich. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie mindestens die von ihr selbst angegebenen Einkünfte seit Längerem erwirtschafte oder anderweitig finanzielle Mittel erhalte. Die entsprechenden Einkünfte (Fr. 2’300.00 pro Monat) seien ihr daher anzurechnen (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 38).

c) Die Kindsmutter machte in ihrer Berufung geltend, vorliegend gebe aufgrund des Schulstufenmodells einzig E.________ Anlass dafür, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Betreuungsunterhalt sei daher vollumfänglich vom Kindsvater zu bezahlen. Der Betreuungsunterhalt sei nicht anteilsmässig zu berechnen, sondern gesamthaft, da das Ausfallrisiko ansonsten vom Kind zu tragen wäre. Der Betreuungsunterhalt des Kindsvaters sei damit ohne Anrechnung des Betreuungsunterhalts, der N.________ erhalte, festzuKantonsgericht Schwyz 36 setzen. Letztlich dürfe keine Bereicherung aus dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt resultieren, weshalb der effektiv geleistete Betreuungsunterhalt, der in Höhe von Fr. 1’100.00 von O.________ bis August 2028 geschuldet sei, bei der Auszahlung zu berücksichtigen sei (ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rz. 27). In ihrer Berufungsantwort macht die Kindsmutter sodann geltend, E.________ erhalte einerseits keinen Betreuungsunterhalt und andererseits wäre dieser nicht als Einkommen anzurechnen (ZK2 2025 10, KG-act. 8 Rz. 25 f.). Sie habe ihre selbständige Tätigkeit erst im Jahr 2024 angemeldet. Davor habe sie nicht die dafür nötigen Aufträge generiert. Das Einkommen im Jahr 2024 liege unter Berücksichtigung der mit der Tätigkeit verbundenen Auslagen (wie z.B. Miete, Material, Arbeitsgeräte, Lizenzen etc.) bei Fr. 0.00. Es sei daher nicht nur mit Blick auf das Schulstufenmodell, sondern auch mit Blick auf die effektiven Einkünfte korrekt, dass ihr kein Einkommen angerechnet werde (ZK2 2025 10, KG-act. 8 Rz. 28). Der Unterhaltsvertrag mit O.________ sei allein mit Blick auf dessen Unterhaltspflichten gegenüber N.________ abgeschlossen worden. Es verhalte sich mit Blick auf den geschuldeten Unterhalt von N.________ so, dass die Kindsmutter aufgrund des Schulstufenmodells zur Aufnahme einer 50%-Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre. Aktuell sei aber das Alter von E.________ kausal für die Nichterwerbstätigkeit (ZK2 2025 10, KG-act. 8 Rz. 29). Die Vorwürfe, die Kindsmutter würde absichtlich tiefe Preise verlangen oder Einnahmen deklarieren resp. mittels eines Auslandkontos verschleiern, seien schlicht absurd. Die auf der Homepage publizierten Preise und möglichen Buchungszeiten würden definitiv nicht von der Kindsmutter stammen. Es könnten nur Mutmassungen angestellt werden, wer die Homepage manipuliert haben könnte. Über die entsprechende Berechtigung würden die Kindsmutter und der Kindsvater verfügen (ZK2 2025 10, KG-act. 8 Rz. 30 f.). Es sei bereits mehrfach ausgeführt worden, dass das Fotografieren mit diversen Auslagen verbunden sei. Die eingereichten Quittungen würden von 2018-2020 stammen. Weiter würden die Auslagen von drei Jahren stammen und einzig aufzeigen, dass eine stetige Nachrüstung notwendig gewesen Kantonsgericht Schwyz 37 sei. Die finanziellen Mittel habe sie insbesondere von O.________ gehabt, der sie während der Beziehung sehr unterstützt habe (ZK2 2025 10, KG-act. 8 Rz. 32). Es werde bestritten, dass die Kindsmutter ein anrechenbares Einkommen erziele (ZK2 2025 10, KG-act. 8 Rz. 33). Mit Stellungnahme vom 3. April 2025 führte sie aus, seit Beginn der Selbständigkeit (10. März 2024) habe sie insgesamt Fr. 14’328.65 eingenommen, was monatlichen Einnahmen von Fr. 1’146.29 entspräche (Fr. 14’328.65 / 12.5). Der Steuererklärung 2023 seien Aus- und Weiterbildungskosten von Fr. 5’386.00 zu entnehmen. Ebenfalls seien der Steuererklärung die AHV-Beiträge von Fr. 2’117.00 für das Steuerjahr 2023 zu entnehmen. Die Mietauslagen für das Fotostudio würden sich seit der Mietzinserhöhung auf monatlich Fr. 762.10 belaufen. Somit habe sie seit Beginn ihrer Erwerbstätigkeit kein Einkommen erzielen können (Einnahmen: Fr. 14’328.65 / Ausgaben: Fr. 16’648.20 (ZK2 2025 10, KG-act. 16 Rz. 9).

d) Der Kindsvater entgegnete zusammengefasst, sie miete ihr Fotostudio nachweislich seit 2019 und es werde bestritten, dass sie sich nach sechs Jahren noch in der Phase des Aufbaus befinde (ZK2 2025 10, KG-act. 14 Rz. 13). Es werde bestritten, dass der Kindsvater die Website der Kindsmutter verändert, manipuliert oder das Beweismittel selbst erstellt haben soll (ZK2 2025 10, KG-act. 14 Rz. 14). Die Kindsmutter habe die Preise für 40 Shootings offengelegt und für 8 dieser Shootings (20%) massiv unter dem Durchschnitt liegende Gefälligkeitspreise vereinbart (ZK2 2025 10, KG-act. 19 Rz. 2). Er bestreite, dass die Aufstellung der Kindsmutter auch nur ansatzweise die durchgeführten Shootings abbilde oder die Steuererklärung 2023 das erwirtschaftete Einkommen zeige. Die Einkommenssituation der Kindsmutter sei nach wie vor völlig intransparent (ZK2 2025 10, KG-act. 19 Rz. 3). Herr O.________ bezahle Fr. 1’100.00 Betreuungsunterhalt und dies sei der Kindsmutter als Einkommen anzurechnen. Weiter zeige die Steuererklärung 2023, dass P.________ Unterhaltszahlungen von Fr. 1’000.00 pro Monat leiste und sollte die Zahlung Kantonsgericht Schwyz 38 einen Betreuungsunterhalt umfassen, sei auch dieser der Kindsmutter als Einkommen anzurechnen (ZK2 2025 10, KG-act. 19 Rz. 4 f.). Die Weiterbildungskosten von Fr. 5’386.00 im Jahr 2023 seien insbesondere im Vergleich zum angeblich erwirtschafteten Einkommen unverhältnismässig hoch, nicht ausgewiesen und nicht erforderlich und bei der Berechnung des Einkommens der Kindesmutter nicht zu berücksichtigen (ZK2 2025 10, KG-act. 19 Rz. 6).

e) Die Kindsmutter entgegnete zuletzt, es werde erneut bestritten, dass sie keine marktüblichen Preise verlange. Die Weiterbildungskosten seien notwendig und weder besonders hoch noch unverhältnismässig (ZK2 2025 10, KG-act. 21 Rz. 3f. und 6). Einen zusätzlichen Betreuungsunterhalt – nebst dem Unterhaltsbeitrag von Herrn O.________ gemäss Unterhaltsvertrag – erhalte sie von Herrn P.________ nicht (ZK2 2025 10, KG-act. 21 Rz. 5).

f) Die Beiständin und Vertreterin von E.________ macht zusammengefasst geltend, zwischen P.________ und der Kindsmutter hätte kein Betreuungsunterhalt festgelegt werden können (ZK2 2025 10, KG-act. 7 Rz. 14). Aus der in der Unterhaltsvereinbarung zwischen O.________ und der Kindsmutter enthaltenen Berechnung könnten keine Rückschlüsse auf die effektive Finanzund Erwerbssituation der Kindsmutter gemacht werden. Die Unterhaltsvereinbarung zwischen O.________ und der Kindsmutter sei bei der Berechnung des Kindesunterhalts der Kindsmutter berücksichtigt, soweit diese von Belang sei. Weitere Schlüsse liessen sich aus der Unterhaltsvereinbarung zwischen O.________ und der Kindsmutter nicht ziehen (ZK2 2025 10, KG-act. 7 S. 12 f.).

g) Die Kindsmutter stützte ihre Unterhaltsberechnungen vor Vorinstanz unter anderem auf die Vereinbarung der Kindsmutter mit O.________ ab und rechnete sich selbst ein Einkommen von Fr. 1’100.00 (Betreuungsunterhalt von O.________ für N.________) an (Vi-act. 19 S. 16 und Vi-act. 19/9). Auch

Kantonsgericht Schwyz 39

mit Berufung vom 24. Februar 2025 beanstandete sie nicht, dass ihr die Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 1’100.00 aus Betreuungsunterhalt von O.________ anerkannte (ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rz. 29 und 31; vgl. auch angef. Verfügung, E. 4.3.3) und forderte, dass der effektiv geleistete Betreuungsunterhalt, der in Höhe von Fr. 1’100.00 von O.________ bis August 2028 geschuldet sei, bei der Auszahlung zu berücksichtigen sei (ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rz. 27). Vor dem Hintergrund der summarischen Natur des vorliegenden Massnahmeverfahrens und den Parteieingaben, wonach weder die Kindsmutter noch der Kindsvater oder E.________ die vorinstanzlich angerechneten Fr. 1’100.00 als Einkommen der Kindsmutter beanstanden, besteht insofern kein Anlass zur Abänderung der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen ist weder aktenkundig noch glaubhaft dargelegt, dass die Kindsmutter von P.________ einen Betreuungsunterhalt für Tochter Q.________ erhält, zumal der Bedarf von Q.________ den Unterhaltsbeitrag gemäss Steuererklärung 2023 in Höhe von Fr. 1’000.00 mutmasslich übersteigt und die Fr. 1’000.00 folglich keinen Betreuungsunterhalt beinhalten (mutmasslicher Barunterhalt der 13-jährigen Q.________: Grundbetrag Fr. 600.00 [Richtlinien, Ziff. I], Wohnkostenanteil Fr. 430.00 [vgl. E. 5.2.2e], KVG Fr. 94.25 [abzgl. IPV Fr. 82.10; ZK2 2025 13, KG-act. 10/4 und 10/7], Auswärtige Verpflegung etc.).

h) Betreffend die Erwerbstätigkeit als Fotografin ist aktenkundig, dass sich die Kindsmutter per 1. März 2024 als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse Schwyz erfassen liess (Vi-act. 19/7). Entsprechend dem Schulstufenmodell wird dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit von 50 % ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes, von 80 % ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I und von 100 % ab dem vollendeten 16. Altersjahr zugemutet (BGE 144 III 481 Regeste). Da sich das Schulstufenmodell und die entsprechende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach dem jüngsten Kind, d.h. E.________, richtet, ist der Kindsmutter bis zum Eintritt von E.________ in den obligatorischen Schulunterricht (voraussichtlich August Kantonsgericht Schwyz 40 2026; vgl. § 5 Abs. 2 VSG/SZ; SRSZ 611.210; vgl. auch Unterhaltsberechnungen der Kindsmutter mit Phase II ab 22. Juli 2026, Vi-act. 19/15 S. 2) kein Erwerbseinkommen anzurechnen bzw. zuzumuten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre denn auch ein Einkommen, das die Kindsmutter bis zum obligatorischen Schuleintritt von E.________ erzielen würde, nicht als solches anzurechnen, sondern erst bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen: Eine Vorabzuteilung für überobligatorische Arbeitsanstrengung, namentlich die Sonderbehandlung von Einkommen aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote, hat nicht zu erfolgen und den Besonderheiten des Einzelfalles ist im Sinn einer Bündelung der Ermessensbetätigung erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Dass im ersten Geschäftsjahr Ausgaben anfielen, die die Einnahmen überstiegen und kein Einkommen erwirtschaftet werden konnte (vgl. ZK2 2025 10, KG-act. 16 Rz. 9), ist einleuchtend. Vor dem Hintergrund, dass die Kindsmutter, die ihre Selbständigkeit erst per 1. März 2024 anmeldete, die Obhut und Betreuung ihrer drei minderjährigen Kinder hat, scheint glaubhaft, dass sie sich im Geschäftsaufbau befindet, ihr Unternehmen noch nicht rentabel ist und sie zumindest bis zum obligatorischen Schuleintritt von E.________ kein Einkommen daraus erzielen können wird. Im Übrigen vermag der Kindsvater mit seinen Vorbringen und insbesondere mit seinen Ausführungen, die Kindsmutter habe bereits vor Jahren die selbständige Tätigkeit aufgenommen, biete nicht marktübliche Preise an und habe sich teures Equipment angeschafft und hohe Aus- und Weiterbildungskosten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Entsprechend dem Schulstufenmodell und den Betreuungsverhältnissen der Kindsmutter gegenüber Q.________, N.________ und E.________ sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Sonderbehandlung aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote nicht zu erfolgen hat, ist der Kindsmutter aktuell ein Einkommen von Fr. 1’100.00 (Betreuungsunterhalt N.________) anzurechnen und die vorinstanzliche Verfügung insofern zu bestätigen.

Kantonsgericht Schwyz 41

5.1.3 Einkommen von E.________ Die Vorinstanz erwog, als Einkommen seien bei E.________ die Kinderzulagen von Fr. 230.00 zu berücksichtigen, die von der Kindsmutter bezogen werden (angef. Verfügung, E. 4.3.5), wogegen keine der Parteien opponierte (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 49; ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rz. 29). Der Kindsvater machte einzig geltend, weil die Kinderzulagen von der Kindsmutter bezogen würden, sei der Zusatz „zzgl. allfälliger Kinderzulagen“ in Dispositivziffer 4 eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und daher zu löschen. Obläge der Bezug der Kinderzulagen dem Kindsvater, müsse dies im Einkommen der Kindsmutter berücksichtigt werden und der Betrag entsprechend den Familienzulagen im Kanton Zürich auf Fr. 215.00 herabgesetzt werden (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 49).

Für die Kinderzulagen gilt das Verbot des Doppelbezugs nach Art. 6 FamZG (Familienzulagengesetz, SR 836.2), d.h. für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Solange die Kindsmutter eine Kinderzulage für E.________ bezieht, ist demnach ausgeschlossen, dass der Kindsvater eine solche erhält und zusätzlich zum Bar- und Betreuungsunterhalt schuldet. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass sich ihre Anstellungsverhältnisse – insbesondere vor dem Hintergrund der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seitens des Kindsvaters – ändern und der Kindsvater zukünftig eine Kinderzulage für E.________ beziehen könnte, sodass der Zusatz „zzgl. allfälliger Kinderzulagen“ in Dispositivziffer 4 für diesen Eventualfall nicht zu löschen ist.

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5.2. Bedarf

5.2.1 Bedarf des Kindsvaters a) Grundbetrag Zutreffend rechnet die Vorinstanz dem Kindsvater mit Verweis auf die Richtlinien Existenzminimum einen Grundbetrag von Fr. 1’200.00 für alleinstehende Schuldner an, was die Kindsmutter anerkennt (ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rz. 26) und der Kindsvater (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 22.a ff.) und die Berufsbeiständin unkommentiert lassen (ZK2 2025 10, KG-act. 7 Rz. 12 ff.).

b) Wohnkosten aa) Die Vorinstanz erwog, die monatlichen Mietzinskosten des Kindsvaters würden gemäss Mietvertrag mit Fr. 2’140.00 inkl. Nebenkosten veranschlagt (mit Verweis auf Vi-act. 6/20). Gemäss Vi-act. 6/21 würden pro Jahr zusätzliche Nebenkosten von ca. Fr. 700.00, d.h. von monatlich Fr. 50.00 entstehen. Der Kindsvater erbringe den Nachweis, dass er stets Fr. 2’140.00 für die Begleichung des Mietzinses überwies. Dass der Vater des Kindsvaters der Vermieter der Wohnung sei bzw. aufgrund des Ablebens seines Vaters nun die Erbengemeinschaft und nach der Erbteilung wie vom Kindsvater behauptet dessen Bruder der Eigentümer der Wohnung werde, ändere nichts. Solange nicht er selbst Eigentümer der Wohnung werde, sei davon auszugehen, dass er den Mietzins seinem neuen Vermieter zu entrichten habe, weil das Mietverhältnis kraft Erbrechts auf den Erben der Liegenschaft übergehe (angef. Verfügung, E. 4.3.2/b).

bb) Der Kindsvater moniert, zum effektiven Mietzins würden auch die Nebenkosten gehören, die die Vorinstanz auch bei der Kindsmutter und E.________ im vollen Umfang angerechnet habe (ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rz. 23). Die Vorinstanz habe den ausgewiesenen Mietzins von Fr. 2’140.00 und Nebenkosten im jährlichen Betrag von Fr. 694.95 (monatlich Fr. 57.90)

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berücksichtigt, was nicht zu beanstanden sei. Zu Unrecht nicht angerechnet habe die Vorinstanz aber die Heizkosten, die ihm erwiesenermassen jährlich im Betrag von Fr. 2’411.18 und monatlich im Betrag von Fr. 201.00 anfallen würden und vom geschuldeten Mietzins von Fr. 2’140.00 nicht umfasst seien. Die Aufwendungen habe er geltend gemacht und belegt (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 24). Die Heizkosten seien im Betrag von Fr. 201.00 pro Monat im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 25).

cc) Die Kindsmutter rügt in ihrer Berufung, bei den Wohnkosten seien ihre Ausführungen zum Einkommen des Gesuchgegners zu berücksichtigen. So insbesondere, dass der Kindsvater im Haus seiner Eltern wohne und das Haus wohl zwischenzeitlich der Erbengemeinschaft gehöre. Er gebe an, dass er monatlich Fr. 2’140.00 (ohne Nebenkosten) bezahle (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 24). Die Höhe der Mietkosten werde bestritten, sofern nicht mindestens ein Ertrag von Fr. 500.00 als Einkommen angerechnet werde. Ansonsten habe der Unterhaltsschuldner zugunsten des zu leistenden Kinderunterhalts eine günstigere Wohnung zu beziehen. Auch diesbezüglich könne festgehalten werden, dass er seit der Geburt von E.________ genügend Zeit gehabt habe, die Wohnkosten zu optimieren, weshalb die tieferen Wohnkosten ohne Übergangsfrist zu berücksichtigen seien. Bezüglich der Wohnkosten von Fr. 1’750.00 werde auf die vorinstanzliche Beilage 11 der Kindsmutter verwiesen (ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rz. 26b). In ihren eigenen Berechnungen geht die Kindsmutter allerdings von Wohnkosten von Fr. 2’140.00 und Nebenkosten von Fr. 50.00 aus (ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rz. 31).

dd) Der Kindsvater reichte vor Vorinstanz seinen Mietvertrag ein, woraus sich ergibt, dass er für das Mietobjekt, das als „4 ½-Zimmer-Haus“ bezeichnet wird, monatlich Fr. 2’140.00 bezahlt (Vi-act. 6/20). Zudem macht er Nebenkosten von Fr. 306.35 pro Monat geltend (Vi-act. 6 Rz. 58; Vi-act. 6/21 und 6/22).

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Der eingereichten Nebenkostenabrechnung „Elektrizität/Wasser/Abwasser/Abfall“ für das Jahr 2023 ist ein Rechnungsbetrag von Fr. 1’264.95 zu entnehmen. Allerdings ist die H.________ GmbH Rechnungsadressat, weshalb davon auszugehen ist, dass der Kindsvater diese Kosten über seine Firma begleichen lässt und sie ihm nicht noch zusätzlich im Bedarf angerechnet werden können. Der Kindsvater macht zudem monatliche Heizkosten in Höhe von Fr. 201.00 (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 24) geltend und verweist hierfür auf den vorinstanzlich eingereichten Beleg Vi-act. 6/22. Dabei handelt es sich um eine „Abrechnung Wärmelieferung, K.________strasse yy, Herr A.________ - 2022“, anhand der nicht ersichtlich ist, wer Rechnungsadressat ist und ob der Kindsvater tatsächlich monatliche Heizkosten von Fr. 200.00 bezahlt oder diese wiederum durch die H.________ GmbH bezahlen lässt. Im Übrigen bringt die Kindsmutter zurecht vor, dass ein monatlicher Mietzins inkl. Nebenkosten und Heizkosten von rund Fr. 2’400.00 knapp der Hälfte des vom Kindsvater behaupteten Einkommen entspräche. Unter Berücksichtigung des vom Kindsvater behaupteten Einkommens und des Umstands, dass das Haus seinem Vater gehört und dass die Begleichung der Nebenkosten durch die H.________ GmbH naheliegend erscheint, ist davon auszugehen, dass er nicht nur die Nebenkosten, sondern auch weitere Auslagen wie Heizkosten nicht persönlich zu tragen hat. Folglich sind ihm die Heizkosten von Fr. 201.00 nicht zusätzlich im Bedarf zu berücksichtigen. Allerdings sind die Nebenkosten in Höhe von Fr. 50.00, wie sie die Vorinstanz bereits anrechnete, von der Kindsmutter in ihren eigenen Berechnungen berücksichtigt und insofern anerkannt, was überdies sachgerecht erscheint (ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rz. 31).

ff) Die Kindsmutter führt zwar aus, sofern nicht mindestens ein Ertrag von Fr. 500.00 als Einkommen angerechnet werde, würde die Höhe der Mietkosten bestritten. Allerdings legt sie nicht substantiiert dar, weshalb ein Ertrag von Fr. 500.00 zu berücksichtigen wäre. Sie macht zwar geltend, der Mietertrag aus der Einnahme der Vermietung des Hauses sei der Erbengemeinschaft als Kantonsgericht Schwyz 45 Ertrag anzurechnen und abzüglich der mit dem Unterhalt und Erhalt stehenden Kosten sei mit einem Mietzinsertrag von mindestens Fr. 500.00 zugunsten des Gesuchgegners auszugehen (resp. mind. Fr. 1’000.00 zugunsten der Erbengemeinschaft). Allerdings bleiben ihre Ausführungen zu pauschal und angesichts dessen, dass die Erbschaftsverhältnisse im Detail weder klar noch massgebend sind, ist von einem Ertrag von Fr. 500.00 abzusehen.

gg) Zusammengefasst sind dem Kindsvater monatliche Mietkosten von Fr. 2’190.00 (Fr. 2’140.00 Mietzins und Fr. 50.00 Nebenkosten) im Bedarf anzurechnen.

c) Krankenkasse und Gesundheitskosten aa) Die Vorinstanz erwog, für den Kindsvater betrage die monatliche Nettoprämie KVG Fr. 409.95 und die Nettoprämie VVG Fr. 348.25. Selbstbezahlte Gesundheitskosten würden keine geltend gemacht und seien auch keine belegt. Die Prämie der Zusatzversicherung werde im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt (angef. Verfügung, E. 4.3.2/c).

bb) Die Kindsmutter rügt, die KVG-Prämie von Fr. 409.95 werde bestritten, da der Kindsvater eine Krankenkassenprämienverbilligung beziehe. Zu bedenken sei, dass er spätestens nach Festsetzung der Höhe des Kindesunterhalts berechtigt sei, die Krankenkassenprämienverbilligung geltend zu machen. Dies insbesondere, wenn ihm das Gericht lediglich einen Lohn von Fr. 5’339.00 anrechne (ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rz. 26c).

cc) Der Kindsvater äussert sich in seiner Berufung bloss dahingehend, dass die Vorinstanz bei der Kindsmutter zu Unrecht die Krankenkassenzusatzversicherung berücksichtigt habe. Er berechnet seinen Bedarf lediglich mit der KVG-Prämie (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 50f). Ausserdem führt er in seiner

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Berufungsantwort aus, eine Prämienverbilligung habe er nie erhalten (ZK2 2025 13, KG-act. 5 Rz. 28).

dd) Der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen kann vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien (sogl. E. 5.3) und entsprechend der massgebenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und einheitlicher Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden (vgl. Richtlinien, Ziff. II.3; BGE 134 III 323 ff.; sogl. unten E. 5.2.2c und E. 5.2.3c). Folglich ist im Bedarf des Kindsvaters die glaubhaft gemachte KVG-Prämie von monatlich Fr. 409.95 anzurechnen. Vor dem Hintergrund, dass der Kindsvater aktuell Gesellschafter und Geschäftsführer der H.________ GmbH ist, seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (Vi-act. 6/15 und 6/16 S. 5 [Jahr 2022]; Vi-act. 1/26 und 6/30c [Jahr 2021]) und der nicht restlos geklärten Beteiligung an der Erbengemeinschaft seines verstorbenen Vaters, ist einstweilen nicht davon auszugehen, dass er eine Prämienverbilligung bezieht.

d) Auswärtige Verpflegung aa) Die Vorinstanz erwog, der Kindsvater mache Verpflegungskosten von monatlich Fr. 110.00 geltend, die auf die auswärtige Verpflegung an zwei bis drei Tagen pro Woche zurückzuführen seien. Diese würden von E.________ jedoch nicht anerkannt. Die Anrechnung von Fr. 60.00 für die auswärtige Verpflegung erscheine bei den vorliegenden Verhältnissen angemessen (angef. Verfügung, E. 4.3.2d).

bb) Der Kindsvater moniert, er habe eine auswärtige Verpflegung an zwei bis drei Tagen pro Woche entsprechend einem Betrag von Fr. 110.00 pro Monat geltend gemacht. Er sei im Aussendienst tätig und dabei auf auswärtige Verpflegung angewiesen (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 27). Die Kürzung auf Fr. 60.00 verletze Art. 285 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 3 ZPO. Für die Kantonsgericht Schwyz 47 Vorinstanz habe kein Anlass bestanden, die geltend gemachten Verpflegungskosten zu kürzen (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 28). Die Kosten für auswärtige Verpflegung seien im Betrag von Fr. 110.00 pro Monat im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Kindsvaters zu berücksichtigen (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 29). Die auswärtigen Verpflegungskosten seien nicht durch die Repräsentationsspesen gedeckt und eine Verpflegung zuhause sei aufgrund des Arbeitsortes an der R.________strasse xx nicht möglich; die Fahrzeit betrage mit dem Auto 40 Minuten pro Weg (ZK2 2025 13, KG-act. 5 Rz. 28).

cc) Die Kindsmutter moniert, dem Kindsvater seien keine Kosten für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. In der Erfolgsrechnung 2022 der G.________ GmbH seien Repräsentationsspesen enthalten. Diese würden die auswärtige Verpflegung decken. Im Übrigen sei es ihm aufgrund seiner räumlichen Nähe zum Wohnort ohne weiteres möglich, das Mittagessen zuhause einzunehmen (ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rz. 26d).

dd) Mit Stellungnahme vom 21. November 2025 reichte der Kindsvater die fristlose Kündigung durch die L.________ AG ein. Vor Vorinstanz machte er auswärtige Verpflegungskosten und Aussendiensteinsätze einzig in Bezug auf die G.________ GmbH geltend (Vi-act. 6 Rz. 60). Folglich rechtfertigt sich nicht, dem Kindsvater gestützt auf diese weggefallene Anstellung auswärtige Verpflegungskosten anzurechnen. Betreffend die H.________ GmbH sind Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung nicht geltend gemacht worden. Allerdings rechtfertigt es sich, im Bedarf des Kindsvaters auswärtige Verpflegungskosten anzurechnen, zumal ihm ein hypothetisches Einkommen in der Region Zürich angerechnet wird und davon auszugehen ist, dass er sich weder zuhause noch an der Arbeitsstelle kostenlos verpflegen kann (vgl. oben E. 5.1.1). Insofern sind ihm ermessensweise die geforderten Fr. 110.00 für auswärtige Verpflegung im Bedarf anzurechnen.

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e) Arbeitsweg aa) Die Vorinstanz erwog, die Kosten für den Arbeitsweg würden gemäss dem Kindsvater von der G.________ GmbH übernommen (angef. Verfügung, E. 4.3.2e).

bb) Die Kindsmutter machte hierzu keine Bemerkungen (ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rz. 26e). Der Kindsvater äusserte sich auch nicht (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 23-26; ZK2 2025 13, KG-act. 5 Rz. 27f.). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich nicht, dem Kindsvater für seine gekündigte Anstellung bei der G.________ GmbH oder sein Unternehmen H.________ GmbH, das den Geschäftssitz in S.________ hat, Kosten für den Arbeitsweg anzurechnen. Es wird ihm ein hypothetisches Einkommen im Raum Zürich angerechnet, weshalb sachgerecht erscheint, ihm die Kosten des öffentlichen Verkehrs von T.________ bis Zürich, HB anzurechnen. Ein ZVV Netzpass Monatsabo für diese Strecke kostet Fr. 250.00 pro Monat und ist folglich im Bedarf des Kindsvaters zu berücksichtigen (Quelle offizieller Herkunft, BGE 143 IV 380 E. 1.1.1 und 1.2; https://www.sbb.ch/de/kaufen/pages/strecke/strecke.xhtml;jsessionid=139BBDE F14CAC1D97E94205C09D73974).

f) Weitere Kosten Die Vorinstanz erwog, sämtliche weiter geltend gemachten Lebenshaltungskosten wie Kommunikationskosten von Fr. 28.00, Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 30.00 und Steuern von Fr. 400.00 könnten dem Kindsvater nicht angerechnet werden, weil das betreibungsrechtliche Existenzminimum sämtlicher Parteien nicht gedeckt sei und damit der gebührende Unterhalt nicht auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert werden könne (angef. Verfügung, E. 4.3.2f). Vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien rechtfertigt es sich nicht, das betreibungsrechtliche Existenzminimum auf den erweiterten Bedarf zu erhöhen, weshalb diese Kantonsgericht Schwyz 49 Bedarfspositionen nicht berücksichtigt werden können (vgl. auch sogl. E. 5.2.2e). Insofern ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

5.2.2 Bedarf der Kindsmutter a) Grundbetrag aa) Die Vorinstanz erwog, die Kindsmutter lebe in einer dauernden Wohngemeinschaft mit ihren Eltern. Da sie mit zwei weiteren erwachsenen Personen im gleichen Haushalt lebe, die sich vollumfänglich an den Kosten beteiligen könnten, rechtfertige sich die Anrechnung des hälftigen Betrages gemäss Ziff. I.1.3 „Richtlinien Existenzminimum“, samt einem Zuschlag von Fr. 150.00 für Alleinerziehende. Der ihr anzurechnende Grundbetrag entspreche folglich Fr. 1’150.00 (angef. Verfügung, E. 4.3.4a).

bb) Die Kindsmutter führte zunächst aus, entgegen der Vorinstanz lebe sie nicht in einer dauernden Wohngemeinschaft mit ihren Eltern, sondern einzig mit ihrem Vater. Der Grundbetrag belaufe sich demnach auf Fr. 1’250.00 und nicht Fr. 1’150.00. In den betreibungsrechtlichen Richtlinien werde der monatliche Grundbetrag für einen alleinlebenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen abgebildet, weshalb hier kein Ermessensspielraum vorliege (ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rz. 28). Mit Stellungnahme vom 3. April 2025 führte die Kindsmutter aus, dass ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die neusten Unterlagen beilägen und dazu gehöre auch der Mietvertrag für die 4.5-Zimmerwohnung an der U.________strasse ww, den die Kindsmutter per 1. Juni 2025 übernehmen werde. Bis dahin wohne sie zusammen mit ihrem Vater an der U.________strasse vv. Ab 1. Juni 2026 (recte: 2025; vgl. ZK2 2025 10, KG-act. 17/2) verändere sich sodann der Mietzins, der sowohl E.________ als auch der Kindsmutter im Bedarf anzurechnen sei (Fr. 3’415.00 / 5 = Fr. 683.00 pro Kind, Fr. 1’366.00 für die Kindsmutter). Ab dann gelte die Kindsmutter auch als alleinerziehende Person, der ein Kantonsgericht Schwyz 50 Grundbetrag von Fr. 1’350.00 angerechnet werden müsse (ZK2 2025 13, KG-act. 10).

cc) Der Kindsvater entgegnete zunächst, die Wohngemeinschaft mit den Eltern sei im Grundbetrag zu berücksichtigen. Die Wohngemeinschaft sei hinsichtlich der Einsparungen mit einer Paarbeziehung gleichzusetzen. Er verweise zur Berechnung des Grundbetrags (und der Wohnkosten) auf seine Ausführungen (ZK2 2025 13, KG-act. 5 Rz. 33 mit Verweis auf ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 41 ff.). Analog sei der Ehegatten-Grundbetrag (Fr. 1’700.00) einzusetzen und auf die Hälfte herabzusetzen (Fr. 850.00). Selbst unter Berücksichtigung des Zuschlags für alleinerziehende Schuldner von Fr. 150.00 würde nicht der von der Vorinstanz angerechnete Grundbetrag von Fr. 1’150.00 resultieren, sondern Fr. 1’000.00 (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 42). Im Hinblick auf den Umzug der Kindsmutter äusserte sich der Kindsvater nicht mehr näher (ZK2 2025 10, KG-act. 19 Rz. 9 f.]). Nachdem die Kindsmutter unbestrittenermassen per 1. Juni 2025 umgezogen ist und nun mit ihren drei minderjährigen Kindern im gleichen Haushalt lebt, ist ihr ein Grundbetrag von monatlich Fr. 1’350.00 anzurechnen.

b) Wohnkosten aa) Die Vorinstanz erwog, die Kindsmutter miete mit ihren drei Kindern und ihren Eltern eine Wohnung für monatlich Fr. 4’150.00. Praxisgemäss seien die Wohnkosten auf grosse und kleine Köpfe aufzuteilen. Dementsprechend seien bei der Kindsmutter für die Wohnkosten monatlich Fr. 922.00 (Fr. 4’150.00 / 9 x 2) zu berücksichtigen. Im Weiteren würden jährliche Nebenkosten von Fr. 1’973.45 entstehen. Aufgeteilt nach grossen und kleinen Köpfen seien bei der Kindsmutter für die zusätzlichen Nebenkosten monatlich Fr. 36.50 (Fr. 1’973.45 / 12 / 9 x 2) zu berücksichtigen (angef. Verfügung, E. 4.3.4b).

Kantonsgericht Schwyz 51

bb) Wie eben erwähnt, führte die Kindsmutter aus, dass sich ihr Mietzins ab 1. Juni 2026 (recte: 2025; vgl. ZK2 2025 10, KG-act. 17/2) verändere, da sie gemeinsam mit ihren drei Kindern an die U.________strasse ww ziehe. Der neue Mietzins von monatlich Fr. 3’415.00 sei sowohl E.________, als auch der Kindsmutter im Bedarf anzurechnen (Fr. 3’415.00 / 5 = Fr. 683.00 pro Kind, Fr. 1’366.00 für die Kindsmutter; ZK2 2025 13, KG-act. 10).

cc) Der Kindsvater macht geltend, dass der Umzug nicht erforderlich gewesen sei und Mehrkosten verursache, die vermeidbar gewesen wären und nicht ihm angelastet werden könnten (vgl. oben E. 5.2.2/a/cc). Der Mietzins für die neue 4.5-Zimmerwohnung sei mit Fr. 3’415.00 inkl. Nebenkosten sehr hoch. Die Wohnung koste Fr. 1’110.00 mehr als die bisherige Wohnsituation mit Fr. 2’305.00 pro Monat inkl. Nebenkosten für die Kindsmutter und alle drei Kinder (ZK2 2025 10, KG-act. 19 Rz. 8). Sollte das Kantonsgericht wider Erwarten auf den neuen Mietzins abstellen, sei folgendes zu ergänzen: Der Mietzins für die 4.5-Zimmerwohnung beinhalte neben der Wohnung eine Garagenbox für 2 Fahrzeuge, die monatlich Fr. 290.00 koste. Einerseits sei höchst fraglich, weshalb sie eine Garagenbox für zwei Fahrzeuge benötige. Andererseits habe er für diese Kosten nicht aufzukommen, da die Kindsmutter zur Berufsausübung nicht auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Zudem seien die Akonto-Kosten mit Fr. 400.00 pro Monat ungewöhnlich hoch und es sei zu erwarten, dass ein Teil dieser Kosten der Verfahrensbeteiligten am Ende des Jahres zurückerstattet würden. Die Nebenkosten seien daher mit maximal Fr. 200.00 pro Monat zu berücksichtigen (ZK2 2025 10, KG-act. 19 Rz. 11).

cc) Die Kindsmutter bestreitet diese Ausführungen und macht geltend, der Mietzins sei ortsüblich. Sie habe schon seit geraumer Zeit nach einer neuen Wohnung gesucht, nachdem ihr Vater nun pensioniert sei und einen Umzug nach Deutschland erwäge. Es habe sich damals nach der Trennung um eine finanzielle Notlösung gehandelt (ZK2 2025 13, KG-act. 12 Rz. 7). Die Wohn-Kantonsgericht Schwyz 52 kosten seien unwesentlich höher als bisher. Die Kindsmutter habe glücklicherweise eine Wohnung in der Nachbarschaft mieten können, sodass die Kinder im gewohnten Umfeld bleiben könnten. Die Kindsmutter verfüge über ein Auto und sie habe die Wohnung nur mit dieser Doppelgaragenbox mieten können. Die Akonto-Nebenkosten würden dem heutigen Niveau für Nebenkosten entsprechen (ZK2 2025 13, KG-act. 12 Rz. 8-10).

dd) Der Mietzins per 1. Juni 2025 von Fr. 2’710.00 für die Wohnung, Fr. 290.00 für die Garagenbox sowie Fr. 415.00 (Akontozahlung allgemeine Nebenkosten und pauschale Bearbeitungsgebühr NK-Abrechnung), total Fr. 3’415.00 pro Monat ergibt sich aus dem Mietvertrag, den die Kindsmutter einreichte (ZK2 2025 10, KG-act. 17/2). Trotz dessen, dass die Kindsmutter geltend macht, sie besitze ein Auto und die Wohnung habe nur mit der Doppel-Garagenbox gemietet werden können, ist weder nachvollziehbar noch sachgerecht, diese Doppelparkplatzkosten in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Denn eine Parkplatzmiete für ein Fahrzeug, das nicht für die Berufsausübung benutzt wird, ist aus dem Überschuss zu finanzieren, selbst wenn die Wohnung zusammen mit dem Parkplatz vermietet wird (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N 972). Einerseits wird ihrem Fahrzeug kein Kompetenzcharakter anerkannt, weshalb die Miete nicht anzurechnen ist (vgl. Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A. 2014, N 2.95; KG SZ ZK2 2022

44 vom 12. Juni 2024 E. 4f/bb). Andererseits sind die finanziellen Verhältnisse knapp und die Parteien gehalten, dementsprechend mit ihren finanziellen Mitteln umzugehen. Betreffend die Akonto-Nebenkosten von monatlich Fr. 415.00 (inkl. Bearbeitungsgebühr) erscheinen diese für die gemietete 4.5Zimmerwohnung leicht übersetzt, zumal beispielsweise die Nebenkosten der vorherigen Wohnung jährlich Fr. 1’973.45 betragen haben und bei den Akonto-Nebenkosten davon auszugehen ist, dass der Kindsmutter ein Teil davon zurückerstattet wird. Der Kindsvater anerkennt Nebenkosten von maximal Fr. 200.00 pro Monat (ZK2 2025 10, KG-act. 19 Rz. 11). Vor dem Hintergrund, Kantonsgericht Schwyz 53 dass es sich um Akonto-Nebenkosten handelt und ausgehend vom Mietzins von Fr. 2’710.00 für die 4.5-Zimmerwohnung erscheint angemessen, Nebenkosten in Höhe Fr. 300.00 zu berücksichtigen (vgl. auch ZK2 2022 15 vom 21. August 2023 E. 7.a/aa und 7b). Folglich sind die Wohnkosten von Fr. 2’710.00 und Nebenkosten von Fr. 300.00 entsprechend dem Prinzip „grosse Köpfe, kleine Köpfe“ auf die drei minderjährigen Kinder und die Kindsmutter aufzuteilen. Der Kindsmutter sind demnach Wohnkosten in Höhe von gerundet Fr. 860.00 (Fr. 3’010.00 / 7 x 2) und E.________ von gerundet Fr. 430.00 anzurechnen (Fr. 3’010.00 / 7).

c) Krankenkasse und Gesundheitskosten aa) Die Vorinstanz erwog, für die Kindsmutter betrage die monatliche Nettoprämie KVG Fr. 262.45 und VVG Fr. 77.30, worauf sie eine individuelle Prämienverbilligung von Fr. 88.95 erhalte. Die Krankenkassenprämien würden insgesamt folglich Fr. 250.80 betragen. Vorliegend rechtfertige es sich, die Nettoprämie VVG im Bedarf zu berücksichtigen, weil die Nettoprämie KVG des Kindsvaters infolge sehr tiefer Franchise von Fr. 300.00 (im Vergleich Fr. 2’500.00 bei der Kindsmutter) mit Fr. 409.95 verhältnismässig hoch sei und sie auch keine selbstbezahlten Gesundheitskosten geltend mache (angef. Verfügung, E. 4.3.4c).

bb) Der Kindsvater führte in seiner Berufung aus, die Kosten für die Prämien der Zusatzversicherung seien im Bedarf der Kindsmutter nicht zu berücksichtigen (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 48). Die Begründung der Vorinstanz, wonach die Nettoprämie des Gesuchgegners infolge der tieferen Franchise von Fr. 300.00 im Vergleich zu Fr. 2’500.00 bei der Kindsmutter sehr hoch sei, vermöge die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Erstens sei die zu bezahlende Prämie nicht nur abhängig von der Franchise, sondern auch vom Alter und Wohnort der versicherten Person. Zweitens sei die tiefere Franchise mit fortschreitendem Alter sinnvoll, weil die Häufigkeit medizinischer Behand-Kantonsgericht Schwyz 54 lungen tendenziell zunehme und verschiedene Vorsorgeuntersuchungen und präventive Behandlungen erforderlich würden. Die tiefere Franchise resp. höheren Prämien in der Grundversicherung seien daher sachlich gerechtfertigt. Schliesslich könnten die Prämien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei gehobenen Verhältnissen berücksichtigt werden und von gehobenen Verhältnissen könne vorliegend nicht die Rede sein (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 46).

cc) Die Kindsmutter führte aus, mit Erhalt des geforderten Kinderunterhalts würden die Kindsmutter und E.________ den Anspruch auf Krankenkassenprämienverbilligung verlieren, weshalb die Krankenkassenprämien vollumfänglich in den Bedarf einzurechnen seien (ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rz. 28c). Zudem macht sie geltend, die Selbstbehalte/Franchise bezüglich Krankenkasse seien zu berücksichtigen. Die Franchise betrage bei der Kindsmutter unverändert Fr. 2’500.00. Die Anrechnung von monatlich Fr. 150.00 für Franchise und Selbstbehalt würden sich ohne weiteres rechtfertigen (ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rz. 28d).

dd) Da Prämien für freiwillige Zusatzversicherungen gemäss VVG bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums grundsätzlich gar nicht (Richtlinien, Ziff. II und Richtlinien KGSZ, Ziff. II.3 mit Verweis auf BGE 134 III

323 ff.) resp. nur bei guten finanziellen Verhältnissen zu berücksichtigen sind, weil sie über das zum Unterhalt des Schuldners und dessen Familien Notwendige hinausgehen (vgl. Six, a.a.O., N 2.108; vgl. BGE 134 III 323, E. 3 = Pra 97 [2008] Nr. 131; vgl. BGer 5A_321/2016 vom 25. Oktober 2016, E. 4.3 und 5D_121/2009 vom 30. November 2009, E. 7.2; KG SZ ZK2 2020 43 vom 16. September 2021 E. 5/f/cc), ist von einer solchen Anrechnung angesichts der eher knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien abzusehen. Eine Anrechnung der Franchise oder des Selbstbehalts ist ebenso wenig vorgesehen oder gerechtfertigt (vgl. Richtlinien, Ziff. II). Der Verlust des Anspruchs auf Kantonsgericht Schwyz 55 Krankenkassenprämienverbilligung, wenn sie den geforderten Unterhalt erhalte (Fr. 4’874.00 pro Monat [Fr. 1’431.00 Barunterhalt und Fr. 3’499.00 Betreuungsunterhalt]; vgl. ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rechtsbegehren Ziffer 1./4.), ist ausgangsgemäss nicht anzunehmen. Folglich ist der Kindsmutter in ihrem Bedarf die monatliche Krankenkassenprämie KVG abzüglich der erhaltenen Prämienverbilligung anzurechnen. Mit Stellungnahme vom 3. April 2025 reichte sie ihre aktuelle Krankenkassenpolice und individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2025 ein (ZK2 2025 10, KG-act. 17/3, 17/7). Demnach beträgt ihre KVG-Prämie Fr. 310.75 und sie erhält eine Prämienverbilligung von Fr. 185.20 pro Monat. Folglich sind ihr im Bedarf Fr. 125.55 (Fr. 310.75 – Fr. 185.20) KVG-Prämien anzurechnen.

d) Auswärtige Verpflegung und Arbeitsweg Die Vorinstanz rechnete der Kindsmutter keine Kosten für auswärtige Verpflegung oder Arbeitsweg an (angef. Verfügung, E. 4.3.4). In ihrer Berufung fordert die Kindsmutter eine solche Anrechnung auch nicht und setzt sich selbst keine Beträge für jene Bedarfspositionen ein (vgl. ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rz. 28 sowie 31), weshalb es damit sein Bewenden hat.

e) Weiteres aa) Die Vorinstanz erwog, sämtliche weiter geltend gemachten Lebenshaltungskosten wie Kommunikationskosten oder Steuern könnten der Kindsmutter nicht angerechnet werden, weil das betreibungsrechtliche Existenzminimum sämtlicher Parteien nicht gedeckt sei und damit der gebührende Unterhalt nicht auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert werden könne (angef. Verfügung, E. 4.3.4d).

bb) Die Kindsmutter führte aus, die finanziellen Mittel würden eine Erweiterung des familienrechtlichen Existenzminimums um die gerichtsnotorisch bekannten Telefon- und Serafekosten von monatlich Fr. 150.00 zulassen. Betref-

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fend die Anrechnung von Franchise und Selbstbehalt ist nach oben zu verweisen. Sie macht zudem geltend, die AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge von monatlich Fr. 43.00 seien zu berücksichtigen. Die Versicherungsprämien würden sich auf Fr. 77.00 pro Monat belaufen und der Steueranteil betrage bei der Kindsmutter schätzungsweise Fr. 300.00 (ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rz. 28). Generell betont die Kindsmutter, dass die Anrechnung allfälliger Besuchskosten oder Steuern vom eingesetzten Einkommen abhängig sei (ZK2 2025 10, KG-act. 8 Rz. 35 [betr. VVG] und 39). Der Kindsvater bestreitet diese Ausführungen (ZK2 2025 13, KG-act. 5 Rz. 35). Allerdings führt er aus, soweit es die finanziellen Mittel zulassen, sei der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern und bei den Eltern würden typischerweise die Steuern, Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung berücksichtigt (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 51 mit Verweis auf BGE 147 III 265 E. 7.2). Folglich macht er Ausführungen zu seinen Kosten der Besuchsrechtsausübung (monatliche Benzinkosten von Fr. 315.85) und Steuern (monatliche Fr. 400.00) sowie zu den anzurechnenden Steuern der Kindsmutter (monatlich Fr. 50.00; ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 52-55).

cc) Ausgangsgemäss sind die finanziellen Mittel knapp (vgl. E. 5.3), weshalb – wie die Vorinstanz zurecht erwog – eine Erhöhung auf den erweiterten Bedarf und die Anrechnung weiterer Bedarfspositionen wie VVG, Franchise und Selbstbehalt (vgl. schon oben E. 5.2.2/c), Steuern, Telefon- und Serafekosten oder übrige Versicherungsprämien nicht berücksichtigt werden können.

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5.2.3 Bedarf von E.________ a) Grundbetrag Die Vorinstanz rechnete E.________ mit Verweis auf die einschlägigen Richtlinien zutreffend einen Grundbetrag von Fr. 400.00 pro Monat an, wogegen keine der Parteien opponierte (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 50; ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rz. 30 f.).

b) Wohnkosten Die Vorinstanz berücksichtigte ein Wohnkostenanteil von Fr. 461.00 (angef. Verfügung, E. 4.3.6b). Entsprechend den obenstehenden Ausführungen ist im Bedarf von E.________ neu ein Wohnkostenanteil in Höhe von Fr. 430.00 zu berücksichtigen (vgl. oben E. 5.2.2/b; ZK2 2025 10, KG-act. 17/2).

c) Krankenkasse und Gesundheitskosten aa) Die Vorinstanz berücksichtigte die monatliche Nettoprämie KVG von Fr. 86.95 und die Nettoprämie VVG Fr. 70.90, abzüglich der individuellen Prämienverbilligung und bezifferte die Krankenkassenkosten auf Fr. 78.65 (angef. Verfügung, E. 4.3.6c).

bb) Der Kindsvater forderte, auch bei E.________ seien die Kosten für die Krankenzusatzversicherung aus dem betreibungsrechtlichen Bedarf zu entfernen und ihr seien Kosten der obligatorischen Grundversicherung von Fr. 86.95 abzüglich der individuellen Prämienverbilligung von Fr. 79.20 im Bedarf zu berücksichtigen (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rz. 50).

cc) Die Kindsmutter monierte in ihrer Berufung, die Krankenkassenkosten KVG als auch VVG seien vollumfänglich anzurechnen, da der Kindsvater in der Lage sei, einen Kinderunterhalt zu bezahlen, der eine Krankenkassenprämienverbilligung nicht mehr zulasse. Ein Selbstbehalt in der Höhe von

Kantonsgericht Schwyz 58

Fr. 15.00 sei insbesondere bei kleinen Kindern gerichtsnotorisch, da häufig Arztbesuche nötig seien (ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rz. 30c).

dd) Entsprechend den neu eingereichten Belegen zur Versicherungspolice und der individuellen Prämienverbilligung, beträgt die KVG-Prämie von E.________ monatlich Fr. 94.25 und die VVG-Prämie Fr. 78.80 (ZK2 2025 10, KG-act. 17/6). E.________ erhält zudem eine Prämienverbilligung von monatlich Fr. 82.10 (ZK2 2025 10, KG-act. 17/7). Unter Abzug der Prämienverbilligung beträgt die KVG-Prämie von E.________ Fr. 12.15. Auch bei E.________ ist die VVG-Prämie entsprechend den finanziellen Verhältnissen nicht zu berücksichtigen (vgl. oben E. 5.2.1c und 5.2.2c). Ihr ist die KVG-Prämie (unter Abzug der Prämienverbilligung) im betreibungsrechtlichen Existenzminimum anzurechnen, womit ein ungedeckter Betrag von Fr. 12.15 pro Monat resultiert (Fr. 94.25 - Fr. 82.10).

d) Weitere Kosten Die Vorinstanz berücksichtigte keine weiteren Kosten im Bedarf von E.________ (angef. Verfügung, E. 4.3.6d). Die von der Kindsmutter geforderte Anrechnung von monatlich Fr. 15.00 Selbstbehalt oder Fr. 100.00 Steuern pro Monat sind nach dem Gesagten (vgl. oben E. 5.2.2e) und angesichts der finanziellen Situation der Parteien (E. 5.3) nicht zu berücksichtigen.

5.3 Gesamtrechnung Nach dem Gesagten ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfszahlen:

Kindsmutter Kind Kindsvater Total Einkommen (Erwerbs-)Einkommen / 230.00 6’000.00 KiZu Betreuungsunterhalt 1’100.00

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Total 7’330.00

Bedarf Grundbetrag 1’350.00 400.00 1’200.00 Wohnkosten inkl. NK 860.00 430.00 2’190.00 KVG (abzgl. IPV) 125.55 12.15 409.95 Arbeitsweg - - 250.00 Auswärtige Verpflegung - - 110.00

Betreibungsrechtliches 2’335.55 842.15 4’159.95 7’337.65 Existenzminimum VVG - - Pauschale Kommunik. - - Pauschale Versicherung - - Steuern - - Familienrechtliches Existenzminimum Total

Überschuss/Manko -1’235.55 -612.15 1’840.05 -7.65 Barunterhalt 612.00 Betreuungsunterhalt 1’227.90 Total Kinderunterhalt 1’227.00 612.00 1’839.00

Nach Abzug Gesamtbedarfs aller Parteien in Höhe von Fr. 7’337.65 vom Gesamteinkommen Fr. 7’330.00 ergibt sich ein knappes Manko von Fr. 7.65. Die Kindsmutter ist im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungsfähig und sie erbringt ihren Anteil am Kindesunterhalt in natura. Deshalb hat der Kindsvater für den Kindesbedarf von Fr. 612.00 (Barunterhalt) aufzukommen. Der Kantonsgericht Schwyz 60 Betreuungsunterhalt beträgt nach Abzug des Mankos gerundet Fr. 1’227.00 (Manko der Kindsmutter von Fr. -1’235.55 – Fr. 7.65 = Fr. 1’227.90).

5.4 Nach dem Gesagten beläuft sich der Barunterhalt von E.________ auf Fr. 612.00 und der Betreuungsunterhalt auf Fr. 1’227.00 pro Monat. In Abänderung der angefochtenen Verfügung ist der Kindsvater vorsorglich zu verpflichten, E.________ für die Dauer des Verfahrens monatlich im Voraus Fr. 1’839.00 (Fr. 612.00 Barunterhalt und Fr. 1’227.00 Betreuungsunterhalt), zzgl. allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen.

Zusammenfassend sind sowohl die Berufung des Kindsvaters (ZK2 2025 10) als auch die Berufung der Kindsmutter (ZK2 2025 13) teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen insbesondere betreffend die Höhe der Kindesunterhaltsbeiträge anzupassen.

5.5 Mit Stellungnahme vom 21. November 2025 forderte der Kindsvater, die mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 erlassenen vorsorglichen Massnahmen (ZES 2024 645) seien in Ziff. 4 und 5 superprovisorisch und rückwirkend ab 19. November 2025 dahingehend anzupassen, dass der Kindsvater kein Einkommen erwirtschafte und keine Unterhaltszahlungen schulde (ZK2 2025 13, KG-act. 16 S. 2). Nach dem Gesagten und im Sinne der vorstehenden Erwägungen wird dieser Antrag gegenstandslos und es erübrigen sich weitere Ausführungen.

6. Die Vorinstanz erwog, die Prozesskosten blieben bei der Hauptsache (angef. Verfügung, E. 6 sowie Dispositivziffer 6; vgl. auch Art. 104 Abs. 3 ZPO), wogegen keine der Parteien opponierte (ZK2 2025 10, KG-act. 1 Rechtsbegehren; ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rechtsbegehren), weshalb sich auch hier weitere Ausführungen erübrigen.

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7. a) Sodann sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu verteilen. Die Regeln von Art. 106 f. ZPO gelten auch für das Rechtsmittelverfahren (BGE 145 III 153 E. 3.2.2). Die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4’000.00 festgesetzt (§ 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975, SRSZ 173.111). Ausgangsgemäss und im Sinne der Erwägungen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem überwiegend unterliegenden Kindsvater zu 3/4 und der Kindsmutter zu 1/4 aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

b) Ausgangsgemäss hat der Kindsvater die Kindsmutter nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). In summarischen Verfahren beträgt das Honorar gemäss § 10 GebTRA, der praxisgemäss auch im Berufungsverfahren gilt (vgl. KG SZ ZK2 2020 16 vom 3. Dezember 2020 E. 6b), Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Keine der Parteien reichte eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und Auslagen ein, weshalb die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO; § 6 Abs. 1 GebTRA). In Würdigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA ist zu berücksichtigen, dass es sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zwar nicht um eine besonders schwierige Streitsache handelt und sich der Aufwand der Rechtsvertreter mit Blick auf das hängige Hauptverfahren im Rahmen gehalten haben dürfte, dass aber sowohl die Kindesschutzmassnahmen inkl. Besuchsrechtsanordnung und der Kantonsgericht Schwyz 62 Unterhalt angefochten wurden, was für die Parteien von grosser Tragweite ist. Die Parteientschädigung des Kindsvaters ist im Hinblick auf die 21-seitige Berufungsschrift (ZK2 2025 10, KG-act. 1), rund 20-seitige Berufungsantwort (ZK2 2025 13, KG-act. 5) und seinen weiteren Stellungnahmen (ZK2 2025 10, KG-act. 14 [12 Seiten], KG-act. 19 [6 Seiten], KG-act. 26 [2 Seiten], KG-act. 31 [2 Seiten]; ZK2 2025 13; KG-act. 21 [2 Seiten]) ermessensweise auf pauschal Fr. 4’000.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST). Weil sich der Aufwand für die Rechtsschriften der Kindsmutter, namentlich für die 16-seitige Berufungsschrift (ZK2 2025 13, KG-act. 1), die 11-seitige Berufungsantwort (ZK2 2025 10, KG-act. 8) sowie den weiteren Eingaben (ZK2 2025 10, KG-act. 16, [5 Seiten], KG-act. 17 [1 Seite], KG-act. 21 [4 Seiten], KG-act. 28 [5 Seiten]), in einem ähnlichen Rahmen wie jener des Kindsvaters bewegt, rechtfertigt es sich, ihre Entschädigung ebenfalls auf pauschal Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (1/4 Kindsmutter und 3/4 Kindsvater) und gegenseitiger Verrechnung der Ansprüche beträgt die vom Kindsvater an die Kindsmutter zu bezahlende (reduzierte) Parteientschädigung folglich Fr. 2’000.00.

c) Die Kindsmutter ersuchte im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung (ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rechtsbegehren Ziffer 2 sowie KG-act. 10 [= ZK2 2025 10, KG-act. 17]). Auch die Berufsbeiständin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege für E.________ im Berufungsverfahren (ZK2 2025 10, KG-act. 7 Rechtsbegehren Ziffer 3; ZK2 2025 13, KG-act. 8 Rechtsbegehren Ziffer 2).

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von Gerichtskosten (lit. b) sowie die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (lit. c; Art. 117 Abs. 1 ZPO). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verKantonsgericht Schwyz 63 fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Eine Person ist mittellos, sofern sie für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die zur Deckung ihres resp. des Grundbedarfs ihrer Familie benötigten Mittel anzugreifen (BGer 5A_761/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.1; KG SZ ZK2 2020 43 vom 16. September 2021 E. 6d/aa). Zur Feststellung der Mittellosigkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden Partei ihrem Notbedarf gemäss der kantonsgerichtlichen Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums unter Berücksichtigung der Steuern sowie eines Zuschlags von max. 30 % zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag gegenüberzustellen (vgl. vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 117 ZPO N 7 und 12; KG SZ ZK2 2020 43 vom 16. September 2021 E. 6d/aa). Massgebend sind die tatsächlichen (nicht hypothetischen) finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 3.2 m.H.).

d) Die Kindsmutter stellte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Berufung vom 24. Februar 2025 (ZK2 2025 13, KG-act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 2 und Rz. 32 ff.) und reichte verschiedene Unterlagen mit Stellungnahme vom 3. April 2025 nach (ZK2 2025 10, KG-act. 10). Bezüglich der Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Kindsmutter kann grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 5.1.2 und E. 5.2.2). Hinzuzurechnen ist auf der Bedarfsseite ein Zuschlag von 30 % auf die Grundbeträge, d.h. Fr. 405.00 beim Bedarf der Kindsmutter und Fr. 120.00 beim Bedarf von E.________. Nicht zu berücksichtigen sind die mit diesem Entscheid zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge des Kindsvaters, weil diese nicht in geschuldeter Höhe bzw. nicht mehr effektiv geleistet werden (vgl. ZK2 2025 13, KG-act. 18 Rz. 7 und KG-act. 18/9: monatlich Fr. 676.00 bis Juli 2025 [seit August 2025 Alimentenbevorschussung durch Ausgleichskasse Schwyz]). Unter Berücksichtigung der genannten Zuschläge hat die Kindsmutter für den Kantonsgericht Schwyz 64 ungedeckten Betrag von E.________ aufzukommen. Demnach ist es ihr nicht möglich, die zu erwartenden Prozesskosten innerhalb eines Jahres zu bezahlen. Im Übrigen sind die Rechtsbegehren der Kindsmutter mit Blick auf die angepassten Unterhaltsbeiträge und die umstrittene Einkommenssituation des Kindsvaters nicht als aussichtslos zu betrachten und die rechtsunkundige Kindsmutter war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte vor der Rechtsmittelinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Die Kindsmutter verfügt weder über ein nennenswertes Einkommen als selbständige Fotografin noch über Vermögen (ZK2 2025 13, KG-act. 10/8; 10/9). Sie legt ihre Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO glaubhaft dar, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren ist. Entsprechend ist ihr in der Person von Rechtsanwältin D.________ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Die der Kindsmutter auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1’000.00 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen und die unentgeltliche Rechtsbeiständin aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt, wobei der Anspruch der Kindsmutter auf reduzierte Parteientschädigung auf die Kantonsgerichtkasse übergeht. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

c) E.________ wurde durch die Berufsbeiständin F.________ vertreten (vgl. auch ZK2 2025 10, KG-act. 7/1). Die ernannte Beiständin nach Art. 308 Abs. 2 ZGB vertritt E.________ im Prozess direkt als gesetzliche Vertreterin (anders als ein Kinderprozessbeistand nach Art. 299 ZPO; vgl. ZH OG RZ210010 vom 9. März 2022 E. 4a). Sie hat Anspruch auf angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen, wobei die KESB die Höhe der Entschädigung insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der übertragenen Aufgaben festsetzt (Art. 404 Abs. 1 f. ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 404 Abs. 3 i.V.m. § 13 ff. Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [SRSZ 211.311]). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen und der noch hängigen Kantonsgericht Schwyz 65 Hauptsache (ZEV 2024 8) erübrigen sich weitere Ausführungen zur Entschädigung der Berufsbeiständin und dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege;beschlossen:

1. Die Verfahren ZK2 2025 10 und ZK2 2025 13 werden vereinigt.

2. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Kindsvaters (ZK2 2025 10) sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung der Kindsmutter (ZK2 2025 13) werden die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 17. Dezember 2024 (ZES 24 645) aufgehoben und wie folgt ersetzt:

4. Der Gesuchsgegner/Kindsvater wird vorsorglich verpflichtet, der Gesuchstellerin/Kind für die Dauer des Verfahrens monatlich im Voraus Fr. 1’839.00 (Fr. 612.00 Barunterhalt und Fr. 1’227.00 Betreuungsunterhalt, zzgl. allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen.

5. Die vorstehende Unterhaltsregelung basiert auf folgenden finanziellen Verhältnissen: Einkommen (netto, mtl., exkl. KZ) Bedarf Gesuchsgegner Fr. 6’000.00 Fr. 4’159.95 Kindsmutter Fr. 1’100.00 Fr. 2’335.55 Gesuchstellerin/ Fr. 230.00 (KZ) Fr. 842.15 Tochter

Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen.

3. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren von Fr. 4’000.00 werden der Kindsmutter zu 1/4 (Fr. 1’000.00) und dem Kindsvater zu 3/4

Kantonsgericht Schwyz 66

(Fr. 3’000.00) auferlegt. Nach Anrechnung des bereits geleisteten Kostenvorschusses des Kindsvaters in Höhe von Fr. 1’500.00 hat er noch eine Restanz von Fr. 1’500.00 zu bezahlen.

4. Der Kindsvater wird verpflichtet, der Kindsmutter für die Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

5. Der Kindsmutter wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Berufungsverfahren gewährt und Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

a) Die der Kindsmutter auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1’000.00 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten

b) Rechtsanwältin D.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Anspruch der Kindsmutter auf die reduzierte Parteientschädigung gemäss Ziffer 4 geht auf die Kantonsgerichtskasse über.

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

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7. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) sowie Berufsbeiständin F.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand 19. Februar 2026 amu