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Entscheid

ZK2 2025 14

Kammer

2. Juni 2025Deutsch9 min

1. Mit Urteil vom 21. Februar 2023 stellte das Bezirksgericht Höfe fest, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 mit einer Erbquote von je einem Viertel und der Beschwerdeführer 3 zur Hälfte am Nachlass des am ________ verstorbenen Erblassers, G.________, berechtigt sind (Dispositivziffer 1). Diese Feststellung trat in Rechtskraft, während die Beschwerdeführer die weiteren Dispositivziffern des Urteils anfochten und eventualiter verlangten, die Sache sei zur Durchführung eines Beweisverfahrens bzw. zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen (ZK1 2023 16 und 18). Die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts hiess mit Beschluss vom 8. März 2024 die Berufungen der Beschwerdeführer teilweise gut, hob das Urteil des Bezirksgerichts mit Ausnahme von Dispositivziffer 1 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zum weiteren Verfahren sowie Neubeurteilung an die Vor­instanz zurück (ZK1 2023 16 und 18 vom 8. März 2024). Die Akten wurden dem Bezirksgericht nach Eintreten der Rechtskraft dieses Berufungsentscheids am 17. Mai 2024 retourniert. Im Hinblick auf die Festsetzung des anzuberaumenden Hauptverhandlungstermins ersuchten die Beschwerdeführer 1 und 2 das Bezirksgericht am 19. August 2024, längere Auslandsabwesenheiten im Herbst 2024 sowie vom 25. Januar bis 24. Februar 2025 zu berücksichtigen (Vi-act. E 106). Der Beschwerdeführer 3 ersuchte nach gerichtlichen Terminvorschlägen für die Hauptverhandlung um Aufklärung über „das richterliche Vorgehen“ hinsichtlich des Beweisverfahrens bzw. einer Beweisverfügung und um den Erlass einer diesbezüglichen prozessleitenden Verfügung (Vi-act. E 107). F.________ verfügte am 27. Dezember 2024 die Mitteilung, dass keine Beweisabnahmen vorgesehen seien und im Falle des beidseitigen Verzichts auf eine Hauptverhandlung nach Aktenschluss ein Urteilsentwurf baldmöglichst der Kammer unterbreitet würde. Zudem ersuchte er die Parteien um Mitteilung innert nicht erstreckbarer Frist, ob auf eine Hauptverhandlung nach Aktenschluss verzichtet würde (Vi-act. E 109). Die Parteien verzichteten innert Frist nicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Vi-act. E 110 f.) und opponierten den Terminvorschlägen des Gerichts unter anderem in der Auffassung, es sei ein Beweisverfahren durchzuführen bzw. eine Beweisverfügung zu erlassen (Vi-act. E 113 ff.).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 2. Juni 2025

ZK2 2025 14 und 15

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Pius Kistler und Annelies Inglin,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

3. D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

Beschwerdeführer

gegen

F.________, Rebhaldenstrasse 13, 8807 Freienbach,

Beschwerdegegner,

betreffend

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

(Beschwerden gegen die Prozessleitung des F.________, ZGO 2024 25);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 21. Februar 2023 stellte das Bezirksgericht Höfe fest, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 mit einer Erbquote von je einem Viertel und der Beschwerdeführer 3 zur Hälfte am Nachlass des am ________ verstorbenen Erblassers, G.________, berechtigt sind (Dispositivziffer 1). Diese Feststellung trat in Rechtskraft, während die Beschwerdeführer die weiteren Dispositivziffern des Urteils anfochten und eventualiter verlangten, die Sache sei zur Durchführung eines Beweisverfahrens bzw. zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen (ZK1 2023 16 und 18). Die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts hiess mit Beschluss vom 8. März 2024 die Berufungen der Beschwerdeführer teilweise gut, hob das Urteil des Bezirksgerichts mit Ausnahme von Dispositivziffer 1 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zum weiteren Verfahren sowie Neubeurteilung an die Vor­instanz zurück (ZK1 2023 16 und 18 vom 8. März 2024). Die Akten wurden dem Bezirksgericht nach Eintreten der Rechtskraft dieses Berufungsentscheids am 17. Mai 2024 retourniert. Im Hinblick auf die Festsetzung des anzuberaumenden Hauptverhandlungstermins ersuchten die Beschwerdeführer 1 und 2 das Bezirksgericht am 19. August 2024, längere Auslandsabwesenheiten im Herbst 2024 sowie vom 25. Januar bis 24. Februar 2025 zu berücksichtigen (Vi-act. E 106). Der Beschwerdeführer 3 ersuchte nach gerichtlichen Terminvorschlägen für die Hauptverhandlung um Aufklärung über „das richterliche Vorgehen“ hinsichtlich des Beweisverfahrens bzw. einer Beweisverfügung und um den Erlass einer diesbezüglichen prozessleitenden Verfügung (Vi-act. E 107). F.________ verfügte am 27. Dezember 2024 die Mitteilung, dass keine Beweisabnahmen vorgesehen seien und im Falle des beidseitigen Verzichts auf eine Hauptverhandlung nach Aktenschluss ein Urteilsentwurf baldmöglichst der Kammer unterbreitet würde. Zudem ersuchte er die Parteien um Mitteilung innert nicht erstreckbarer Frist, ob auf eine Hauptverhandlung nach Aktenschluss verzichtet würde (Vi-act. E 109). Die Parteien verzichteten innert Frist nicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Vi-act. E 110 f.) und opponierten den Terminvorschlägen des Gerichts unter anderem in der Auffassung, es sei ein Beweisverfahren durchzuführen bzw. eine Beweisverfügung zu erlassen (Vi-act. E 113 ff.).

a) Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 stellten die Beschwerdeführer 1 und 2 dem Kantonsgericht folgende Anträge (ZK2 2025 14):

1. Es sei festzustellen, dass die Vor­instanz das Verfahren ZGO 2024 25 im Sinn der nachfolgenden Begründung durch Untätigkeit verschleppt und daher den Tatbestand der Rechtsverzögerung erfüllt hat;

Erwägungen

2.

Die Vor­instanz sei sodann zu verpflichten,

a) unverzüglich, allenfalls innert vom Kantonsgericht anzusetzender Frist, eine Beweisverfügung (Art. 154 ZPO) im Verfahren ZGO 2024 25 zu erlassen;

b) die Parteien und ihre Rechtsvertreter nach Eintritt der Rechtskraft der Beweisverfügung und unter Einräumung einer hinreichenden Vorbereitungszeit zu einer Hauptverhandlung (Schlussverhandlung) mit Beweisabnahme (insbesondere persönliche Befragung, ev. Beweisaussage, der Parteien; ev. Zeugeneinvernahme) durch das Gesamtgericht („Kammer“) vorzuladen;

3.

Es seien weder Gerichtskosten auszufällen noch auf dem Kautionsweg vorzubeziehen; allfällige Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, zu deren Lasten den beschwerdeführenden Parteien eine Verfahrensentschädigung nach gerichtlichem Ermessen zuzusprechen sei;

4.

Eventuell sei die vorliegende Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde im Sinn von § 86 i.V.m. § 13 des schwyzerischen Justizgesetzes vom 18. November 2009 (JG) entgegenzunehmen.

b) Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer 3 dem Kantonsgericht folgende Anträge (ZK2 2025 15):

1.

Es sei festzustellen, dass die Vor­instanz ohne Durchführung eines Beweisverfahrens eine formelle Rechtsverweigerung begeht.

2.

Das Kantonsgericht Schwyz habe die Vor­instanz richterlich zur Durchführung eines ordentlichen Beweisverfahrens, insbesondere Erlass einer Beweisverfügung, und Gewährung der Möglichkeit für die Parteien, zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung zu nehmen, anzuhalten.

3.

Eventualiter sei die Vor­instanz richterlich anzuhalten, eine schriftliche Begründung zu liefern, weshalb keine Beweisabnahmen erforderlich sein sollen.

4.

Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, damit die Vor­instanz während des pendenten Beschwerdeverfahrens keine prozessleitenden Verfügungen trifft.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Kantons Schwyz. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei vor Eröffnung des Entscheides die Gelegenheit zu geben, seine Aufwendungen in Form einer detaillierten Kostennote geltend zu machen.

c) F.________ liess sich zu den Beschwerden gleichlautend vernehmen, unter anderem mit der Anmerkung, dass aufgrund des Umzugs des Gerichts im Juli 2024 und personellen Engpässen es erst im November 2024 möglich gewesen sei, sich vertieft mit dem komplexen und umfangreichen Fall zu beschäftigen (KG-act. 4 bzw. 5). Die Beschwerdeführer entgegneten dieser Vernehmlassung (KG-act. 6 bzw. 7).

2.

Beschwerden gegen formelle Rechtsverweigerungen inkludierende Rechtsverzögerungen im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO sind jederzeit zulässig (Art. 321 Abs. 4 ZPO), wobei Pflichtverletzungen nur bejaht werden sollen, wenn diese die gesetzlichen Vorgaben offensichtlich tangierten (Spühler, BSK, 4. A. 2024, Art. 319 ZPO N 21 ff. und 26). Die beiden für das Verfahren im vor­instanzlichen zweiten Rechtsgang Rechtsverweigerung monierenden Beschwerden können vereinigt behandelt werden (Art. 125 ZPO). Die jederzeitige Anfechtbarkeit nach Art. 321 Abs. 4 ZPO kommt indes nicht zum Zug, nachdem F.________ am 27. Dezember 2024 verfügte, dass vorläufig keine Beweisabnahmen vorgesehen sind, und den Parteien eine nicht erstreckbare Frist zur Erklärung eines allfälligen Verzichts auf eine Hauptverhandlung ansetzte. Gegen die Ablehnung von Beweiserhebungen haben die Parteien zu Recht keine Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erhoben, da mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift bzw. mangels nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 319 lit. b ZPO) dagegen kein Rechtsmittel gegeben war resp. diese prozessleitende Verfügung auch nicht begründet werden musste (dazu vgl. Guyan, BSK, 4. A. 2024, Art. 154 ZPO N 1). Ihre vorliegenden Beschwerden wären in Bezug auf die prozessleitende Verfügung des F.________ vom 27. Dezember 2024 nicht nur verspätet. Als Rechtsverweigerungsbeschwerden genügen sie auch den Begründungsanforderungen nicht, da die Beschwerdeführer unter der Voraussetzung, dass vorläufig wirksam von Beweiserhebungen abgesehen worden ist, im Hinblick auf die Bemühungen der Vor­instanz, einen Hauptverhandlungstermin festzusetzen, keine formellen Rechtsverweigerungen dartun und auch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse darlegen. Auf die Beschwerden ist daher nicht einzutreten.

3.

Abgesehen vom Nichteintreten räumen die Berufungsführer 1 und 2 ein, dass das Kantonsgericht im Rückweisungsentscheid nicht expressis verbis die Durchführung eines Beweisverfahrens verlangte. In der Tat berücksichtigte die 1. Zivilkammer den verfassungsmässigen Anspruch der Parteien auf eine Hauptverhandlung, von der das Gericht nicht von sich aus absehen darf. Weiter erwog sie, die Parteien hätten nur in der Annahme, dass ein Beweisverfahren durchgeführt werde, auf weitere Repliken in der Hauptverhandlung verzichtet (ZK1 2023 16 und 18 vom 8. März 2024 E. 3.b). Zur Frage, ob eine Beweisabnahme erforderlich sei, äusserte sie sich hingegen nicht, sondern nur dazu, dass die Pro­zess­erledigung ohne Beweisabnahme ungenügend begründet worden sei (ebd. E. 3.d). Diese Entscheidgründe der Berufungsinstanz stellen zum einen keine gesetzlichen Vorgaben dar, deren Missachtung eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO darstellen könnte. Zum anderen lassen die entsprechenden Erwägungen es der vor­instanzlichen Verfahrensleitung bzw. dem Bezirksgericht offen, eine Hauptverhandlung ohne Beweisabnahme (und entsprechende Schlussvorträge) durchzuführen und das Unterlassen einer Beweisabnahme im Urteil (besser) zu begründen. Weil es nicht Sache der 1. Zivilkammer war, die Notwendigkeit von Beweiserhebungen zu beurteilen, war auch nicht die Zweckmässigkeit einer Durchführung der Hauptverhandlung ohne Beweiserhebung zu prüfen. Es steht den Parteien offen, auf eine Hauptverhandlung zu verzichten, falls diese ihres Erachtens einer «gehörswahrenden Farce» gleichkommen soll. Insofern ist das gerügte beweisantizipierende Vorgehen des verfahrensleitenden F.________ nicht als offensichtlich unzulässig zu beanstanden.

4.

Im Übrigen bleibt auf Folgendes hinzuweisen:

a) Soweit die Beschwerdeführer 1 und 2 rügen, dass die Vor­instanz erst am 24. November 2024 Terminvorschläge für eine Hauptverhandlung ohne Beweisabnahme unterbreitete. Aufgrund des Umzugs des Bezirksgerichts und der hohen allgemeinen Belastung dessen hauptamtlicher Richter liegt darin umso weniger eine Rechtsverzögerung als die Beschwerdeführer dem Gericht im Herbst/Winter 2024/2025 längere Auslandabwesenheiten mitteilten (vgl. oben E. 1). Soweit sie es für schlechterdings ausgeschlossen erachten, dass die Berufungsinstanz die Sache zur Durchführung einer Hauptverhandlung ohne Beweisabnahme an die Vor­instanz hat zurückweisen wollen, lassen sie ausser Acht, dass im Rückweisungsentscheid schon ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Fehlen einer Beweisverfügung an sich kein Aufhebungsgrund wäre (ZK1 2023 16 und 18 vom 8. März 2024 E. 3.d).

b) Soweit der Beschwerdeführer 3 die Erwägung der Berufungsinstanz hervorhebt, wonach die Parteien dem Abbruch der Hauptverhandlung nur unter der Voraussetzung der Durchführung eines separaten Beweisverfahrens zugestimmt hätten, betraf diese Erwägung die verfahrensrechtlich fehlende Spruchreife zufolge eines ungültigen Verzichts der Parteien auf ihren verfassungsmässigen Anspruch auf eine Hauptverhandlung. Die Berufungsinstanz musste und konnte sich ebenso wenig wie jetzt die Beschwerdeinstanz die Frage stellen, ob von einem Beweisverfahren und einer Beweisverfügung abgesehen werden darf. Die Beant­wortung dieser Frage bzw. der (materiellen) Spruchreife des Falles in Bezug auf die Entscheidgrundlagen wird Sache des bezirksgerichtlichen Urteils sein, sofern das Gericht nicht auf das prozessleitende Absehen von der Erhebung weiterer Beweise zurückkommt. Ohne weitere Beweisabnahme muss kein förmlicher Beweisbeschluss ergehen (BGer 4A_308/2020 vom 5. November 2020 E. 3.3.2).

5.

Zusammenfassend sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers 3 um aufschiebende Wirkung ist somit hinfällig. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeverfahren den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-

beschlossen:

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 3’000.00 werden Beschwerdeführern auferlegt und aus den geleisteten Vorschüssen gedeckt.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt über Fr. 30’000.00.

Zufertigung an den Vertreter der Beschwerdeführer 1 und 2 (3/R), den Vertreter des Beschwerdeführers 3 (2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

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3.

Juni 2025 amu

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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

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