ZK2 2025 19
Präsidial
21. März 2025Deutsch4 min
21. März 2025 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 21. März 2025
ZK2 2025 19
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
betreffend
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
(Beschwerde vom 11. Februar 2025);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2025 u.a. mitteilte, aus dessen Schreiben vom 23. Januar 2025 sei mutmasslich nur abzuleiten, dass er mit der Meldung nach Art. 40 BVG nicht einverstanden sei, wofür die Zivilgerichte wohl nicht zuständig seien, und sie daher kein Verfahren eröffnete (KG-act. 2/1);
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2025 sinngemäss gegen dieses Schreiben der Vorinstanz Beschwerde betreffend Meldung der Ausgleichskasse Schwyz bei der Vorsorgeeinrichtung nach BVG erhob (KG-act. 2), die das Bezirksgericht Schwyz dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber weiterleitete (KG-act. 1);
- das Kantonsgericht Berufungen und Beschwerden in Zivil- und Schuldbetreibungssachen sowie in Straf- oder Jugendstrafsachen beurteilt und nach Massgabe der übrigen Gesetzgebung für weitere Geschäfte zuständig ist (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 JG);
- die Ausgleichskasse Schwyz sowie die Vorsorgeeinrichtungen nach BVG grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht, mithin öffentlichem Recht, und der Sozialversicherungsgerichtsbarkeit unterliegen (Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 8. A. 2022, Rz. 1.17 und 1.20 f.);
- das Kantonsgericht weder das kantonale Versicherungsgericht noch die Aufsichtsbehörde über die Ausgleichskasse Schwyz oder die Vorsorgeeinrichtungen nach BVG ist (vgl. § 13 und § 16 Abs. 2 lit. a JG; vgl. Art. 57 ATSG, Art. 73 BVG und Art. 84 AHVG);
- auch im Übrigen keine Zuständigkeit des Kantonsgerichts ersichtlich ist und der Beschwerdeführer eine solche ebenso wenig darlegt;
- daher mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO);
- die Beschwerde im Übrigen nach Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen und in der Begründung darzulegen ist, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 15), die beschwerdeführende Partei sich daher mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat und es nicht genügt, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. BGer 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2);
- auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wenn die beschwerdeführende Partei nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt (Staehelin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 26 N 42);
- der Beschwerdeführer sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen nicht auseinandersetzt, weshalb auf die Beschwerde auch mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten ist;
- ausgangsgemäss die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 34 GebO), auf eine Erhebung aber ausnahmsweise und unpräjudiziell verzichtet wird;
- aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Beschwerde auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden konnte (Art. 322 Abs. 2 ZPO) und mangels entsprechenden Aufwands keine Parteientschädigung zu sprechen ist;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden auf die Staatskasse genommen.
Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
Sachverhalt
21. März 2025 amu
ZK2 2025 19
Art. 40 BVGart. 40 LPPart. 40 LPP
§ 12 JG
§ 13 JG
§ 16 JG
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
Art. 84 AHVGart. 84 LAVSart. 84 LAVS
Erwägungen
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_95/2019
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 34 GebO
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF