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Entscheid

ZK2 2025 2

Kammer

11. März 2025Deutsch26 min

1. a) Mit Urteil vom 2. November 2022 verpflichtete das Bezirksgericht Höfe die Gesuchsgegner, die streitgegenständliche Grünhecke auf der Liegenschaft KTN xx insoweit zurückzuschneiden, als diese höher ist als 1,20 m und einen Abstand von weniger als 0,50 m zur jeweiligen Grenze hat bzw. bei einem Mindestabstand von 0,50 m zur jeweiligen Grenze die Höhe von 2,00 m übersteigt. Dieser Zustand ist jährlich durch Rückschnitt wiederherzustellen. Im Übrigen wies es die Klage ab (Vi-KB 5, Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Es ist unbestritten, dass diese Verpflichtung in der Folge in formelle Rechtskraft erwuchs. Mit Urteil 5A_898/2023 des Bundesgerichts vom 12. September 2024 wurde die Verpflichtung auch materiell rechtskräftig (ZK1 2024 34: KG-act. 1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 11. März 2025

ZK2 2025 2

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Daniela Brüngger und Pius Schuler,

Gerichtsschreiber Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

2. D.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Vollstreckung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. Dezember 2024, ZES 2024 340);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Urteil vom 2. November 2022 verpflichtete das Bezirksgericht Höfe die Gesuchsgegner, die streitgegenständliche Grünhecke auf der Liegenschaft KTN xx insoweit zurückzuschneiden, als diese höher ist als 1,20 m und einen Abstand von weniger als 0,50 m zur jeweiligen Grenze hat bzw. bei einem Mindestabstand von 0,50 m zur jeweiligen Grenze die Höhe von 2,00 m übersteigt. Dieser Zustand ist jährlich durch Rückschnitt wiederherzustellen. Im Übrigen wies es die Klage ab (Vi-KB 5, Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Es ist unbestritten, dass diese Verpflichtung in der Folge in formelle Rechtskraft erwuchs. Mit Urteil 5A_898/2023 des Bundesgerichts vom 12. September 2024 wurde die Verpflichtung auch materiell rechtskräftig (ZK1 2024 34: KG-act. 1).

b) Am 28. Mai 2024 stellte die Gesuchstellerin ein Vollstreckungsgesuch mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):

1. In Vollstreckung von Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 2. November 2022 im Verfahren ZGO 2018 36 seien die Gesuchsgegner zu verpflichten, ihre Grünhecke an der Grenze zu den Liegenschaften Nr. yy und Nr. zz Grundbuch Freienbach (Bäch) insoweit zurückzuschneiden, als diese höher ist als 1.2 m und einen Abstand von weniger als 0.5 m zur jeweiligen Grenze hat bzw. bei einem Mindestabstand von 0.5 m zur jeweiligen Grenze die Höhe von 2 m überschreitet und es sei überdies festzustellen, dass dieser Zustand jährlich durch Rückschnitt wiederherzustellen sei und den Gesuchsgegnern sei für den Fall der Unterlassung Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1’000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung anzudrohen sowie die Gesuchstellerin zu ermächtigen, den Rückschnitt auf Kosten der Gesuchsgegner selber vorzunehmen oder einen Dritten damit zu beauftragen, verbunden mit der Ermächtigung die Liegenschaft der Gesuchsgegner zu betreten (Ersatzvornahme).

Erwägungen

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner.

Nach Abschluss des Schriftenwechsels erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 19. Dezember 2024 folgende Verfügung:

1.

Das Vollstreckungsgesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.1

Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1’500.00 werden der Gesuchstellerin und den Gesuchsgegnern zu je CHF 750.00 auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von CHF 1’500.00 bezogen.

2.2

Die Gesuchsgegner haben der Gesuchstellerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes CHF 750.00 zu bezahlen.

3.

Die Gesuchsgegner haben solidarisch haftend der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 800.00 zu bezahlen.

4.

[Rechtsmittel.]

5.

[Zufertigung.]

c) Gegen diese Verfügung reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. Januar 2025 Beschwerde ein mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1.

Die angefochtene Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 19. Dezember 2024 im Verfahren ZES 2024 340 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.1

In Aufhebung von Ziff. 1 seien die Beschwerdegegner in Vollstreckung von Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 2. November 2022 im Verfahren ZGO 2018 36 zu verpflichten, ihre Grünhecke an der Grenze zu den Liegenschaften Nr. yy und Nr. zz Grundbuch Freienbach (Bäch) insoweit zurückzuschneiden, als diese höher ist als 1.2 m und einen Abstand von weniger als 0.5 m zur jeweiligen Grenze hat bzw. bei einem Mindestabstand von 0.5 m zur jeweiligen Grenze die Höhe von 2 m überschreitet und es sei überdies festzuhalten, dass dieser Zustand jährlich durch Rückschnitt wiederherzustellen sei und den Beschwerdegegnern sei für den Fall der Unterlassung Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1’000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung anzudrohen sowie die Beschwerdeführerin zu ermächtigen, den Rückschnitt auf Kosten der Beschwerdegegner selber vorzunehmen oder einen Dritten damit zu beauftragen, verbunden mit der Ermächtigung die Liegenschaft der Beschwerdegegner zu betreten (Ersatzvornahme).

2.2

In Aufhebung von Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 seien die vor­instanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1’500.00 den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und die Beschwerdegegner seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Beschwerdeführerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes CHF 1’500.00 zu bezahlen.

2.3

In Aufhebung von Ziff. 3 seien die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’400.00 zu bezahlen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.

Mit Beschwerdeant­wort vom 17. Januar 2025 beantragten die Gesuchsgegner die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.

2.

a) Die Vor­instanz hielt fest, gemäss den von der Gesuchstellerin eingereichten Fotos von März 2024 und Juni 2024 sei die streitgegenständliche Hecke höher als 2,00 m gewesen. Die Gesuchsgegner hätten nicht bestritten, dass die Fotos den Zustand der Hecke zum jeweiligen Zeitpunkt korrekt abbilden würden. Die für den Rückschnitt der Hecke behauptungs- und beweisbelasteten Gesuchsgegner hätten lediglich unsubstanziiert und ohne Beweisofferte vorgebracht, sie hätten die Hecke einmal im Jahr zurückgeschnitten. Daher würden die von der Gesuchstellerin eingereichten Fotos (Vi-KB 8 und 10) belegen, dass die Gesuchsgegner nach Vollstreckbarkeit des Urteils vom 2. November 2022 zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 28. Mai 2024 (bis mindestens Juni 2024) ihrer Verpflichtung zum Rückschnitt der Hecke nicht nachgekommen seien (angef. Verfügung, E. 2.5 S. 6). Davon ist auszugehen, da sich keine Partei im Beschwerdeverfahren mit diesen vor­instanzlichen Ausführungen, die nicht offensichtliche Mängel aufweisen, auseinandersetzt und sie als fehlerhaft bezeichnet. Damit erübrigen sich weitere Erörterungen dazu (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105, 2016, Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102, 2013, Nr. 4; BGer, Urteile 5A_410/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1, 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 und 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 311 ZPO N 15; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36 und 38).

b) Die Vor­instanz führte aus, aufgrund der Parteivorbringen und der im Recht liegenden Fotos vom 20. Juni 2024 (Vi-act. A/2, S. 2 und Vi-KB 10) und 11. Juli 2024 (Vi-KB 11) stehe fest, dass zwischenzeitlich ein Rückschnitt der Hecke erfolgt sei (und Neuanpflanzungen vorgenommen worden seien). Gemäss dem Foto Vi-KB 10 habe die streitgegenständliche Hecke den vorhandenen Metallzaun noch deutlich überragt, wogegen sie nach dem Foto Vi-KB 11 nunmehr ungefähr so hoch sei wie der Metallzaun. Die neu gepflanzte Hecke mit Sichtschutz im Hintergrund könne ausser Acht gelassen werden, weil sie nicht Gegenstand des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens sei. Die Gesuchstellerin behaupte weder substanziiert noch belege sie, dass die strittige Hecke auch nach dem Rückschnitt die zulässige Höhe überschreite. Ebenso wenig könnten die Gesuchsgegner beweisen, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 2. November 2022 nachgekommen seien. Für das Gericht sei somit nicht feststellbar, ob die Hecke die zulässige Höhe noch immer überschreite, weil auf den von der Gesuchstellerin beantragten Augenschein verzichtet werden könne, da der Beweis im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich mit Urkunden zu erbringen sei und die Gesuchstellerin mit Einreichung der Vi-KB 8 und 10 dokumentiert habe, dass dies möglich wäre. Daher könne das Verfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden, sondern das Vollstreckungsgesuch sei abzuweisen (angef. Verfügung, E. 2.6 S. 6 f.).

aa) Die Gesuchstellerin bringt vor, es sei Sache der verpflichteten Gesuchsgegner, im Streitfall zu beweisen, was sie tatsächlich geleistet hätten und dass dies den Anforderungen des zu vollstreckenden Urteils genüge. Wenn die Vor­instanz den Nachweis des konformen Rückschnitts nicht als erbracht erachte, sei das Gesuch nicht abzuweisen, sondern gutzuheissen. Weil die Vor­instanz dies verkannt habe, sei ihr eine Verletzung von Art. 8 ZGB, Art. 338 Abs. 2 ZPO und Art. 341 Abs. 3 ZPO vorzuwerfen (KG-act. 1, S. 7 f. N 17 f.). Die Gesuchsgegner äussern sich nicht substanziiert dazu, sondern führen aus, sie nähmen den jährlichen Rückschnitt der Hecke vor (vgl. dazu E. 2b/bb hinten).

aaa) Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, die der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Es ist Sache der verpflichteten Partei, im Streitfall zu beweisen, was sie tatsächlich leistete und dass dies den Anforderungen des zu vollstreckenden Urteils genügt (BGer, Urteil 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.4 m.H.). Die Behauptungs- und Beweislast für materielle Einwendungen trägt der Vollstreckungsgegner (BGer, Urteil 5D_178/2019, 5D_179/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.4 m.H.). Wie bei den formellen Einwendungen berührt die Parteirollenverteilung im Vollstreckungsverfahren die Beweislastverteilung nicht (Droese, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 341 ZPO N 38).

bbb) Mit Urteil vom 2. November 2022 verpflichtete das Bezirksgericht Höfe die Gesuchsgegner, die streitgegenständliche Grünhecke auf der Liegenschaft KTN xx insoweit zurückzuschneiden, als diese höher als 1,20 m ist und einen Abstand von weniger als 0,50 m zur jeweiligen Grenze hat bzw. bei einem Mindestabstand von 0,50 m zur jeweiligen Grenze die Höhe von 2,00 m übersteigt. Dieser Zustand ist jährlich durch Rückschnitt wiederherzustellen (Vi-KB 5, Dispositiv-Ziff. 1). Die beweisbelasteten Gesuchsgegner müssen somit nachweisen, dass der geforderte jährliche Rückschnitt der Hecke erfolgte, wobei sie den Zeitpunkt des jährlichen Rückschnitts selber bestimmen können und die Hecke nach dem Rückschnitt die erlaubte Höhe wieder überschreiten resp. den gesetzlichen Grenzabstand unterschreiten darf, da sie nach dem letzten Rückschnitt wieder wächst, bis sie ein Jahr später zurückgeschnitten wird (Vi-KB 6, E. 2a S. 13 und Beschluss ZK1 2017 39 vom 21. August 2018 E. 1.3a S. 20).

bb) Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, die Gesuchsgegner hätten einen konformen Rückschnitt der Hecke nicht nachgewiesen. Vielmehr habe sie (die Gesuchstellerin) substanziiert behauptet und mit den Vi-KB 8 und 10 belegt, dass die streitgegenständliche Hecke auch nach dem Rückschnitt die zulässige Höhe überschritten habe und ebenso der Abstand verletzt sei, wobei sie ohnehin gar nichts hätte belegen müssen. Zudem sei Vi-KB 11 gar nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn Vi-KB 11 einzubeziehen wäre, läge eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und willkürliche Beweiswürdigung durch die Vor­instanz vor, weil aus Vi-KB 11 kein (konformer) Rückschnitt hervorgehe (KG-act. 1, S. 8-10 N 19-23 m.H. auf N 13 [S. 5 f.]). Die Gesuchsgegner wenden ein, sie nähmen den jährlichen Rückschnitt der Hecke gesetzeskonform vor, was genüge, weil deren Zuwuchs über die Vegetationszeit in der Höhe und in der Breite erlaubt sei. Die Gesuchstellerin habe in ihrer Eingabe vom 16. August 2024 den von den Gesuchsgegnern vorgenommenen Heckenschnitt selbst eingeräumt. Darüber hinaus legen die Gesuchsgegner dar, sie hätten eine beträchtliche Anzahl von Heckenpflanzen beseitigt und ein paar neue Heckenpflanzen (mit vorübergehendem Sichtschutz), die den gesetzlichen Abstand einhalten würden, neu angesetzt, was sie bereits im vor­instanzlichen Verfahren in der Gesuchsant­wort geltend gemacht hätten und die Gesuchstellerin nicht substanziiert bestritten habe. Ebenso wenig habe die Gesuchstellerin hinsichtlich der Neuanpflanzung und den Sichtschutz neue Fotos mit der Abbildung eines Doppelmeters anlog des Vi-KB 10 eingereicht, woraus zu schliessen sei, dass die Gesuchstellerin die Wahrung des gesetzlichen Grenzabstands der Neuanpflanzungen und Sichtschutz selbst einräume (KG-act. 6, S. 3 f.).

aaa) Die Gesuchsgegner behaupteten mit Gesuchsant­wort vom 15. Juli 2024, sie nähmen den jährlichen Rückschnitt der Hecke gesetzeskonform vor und hätten auch eine beträchtliche Anzahl Heckenpflanzen derjenigen Pflanzenreihe, die der Grenze zur Liegenschaft der Gesuchstellerin am nächsten gestanden seien, bis auf den Boden abgeschnitten, die sodann abgestorben seien. Der kleine Teil der noch nicht abgeschnittenen besagten Pflanzenreihe sei in der Folge entfernt worden. Die neu gesetzten Heckenpflanzen würden den gesetzlichen Abstand wahren (Vi-act. A/III, S. 2 N IV/1). Mit Stellungnahme vom 16. August 2024 entgegnete die Gesuchstellerin, die Gesuchsgegner hätten anerkannt, dass sie erst am 20. Juni 2024 und damit nach Einreichung des Vollstreckungsgesuchs vom 28. Mai 2024 gewisse Pflanzenreihen beseitigt hätten. Aber auch nach den Gartenarbeiten vom 20. Juni 2024 werde die maximal zulässige Höhe von 2,00 m noch immer deutlich überschritten (Vi-act. A/IV, S. 4 N 7; Vi-KB 10). Somit anerkannte die Gesuchstellerin mit dem eingeräumten Rückschnitt der Hecke durch die Gesuchsgegner am 30. Juni 2024 gerade nicht, dass die Hecke die gesetzlich zulässige Höhe von 2,00 m (bei einem Abstand von der Grenze von mindestens 0,50 m) nicht überschreitet. Es obliegt daher den Gesuchsgegnern, ihre Einwendung, die Hecke auf das gesetzlich zulässige Höchstmass zurückgeschnitten zu haben, zu beweisen.

bbb) Gestützt auf die Fotos vom 12. März 2024 und vom 20. Juni 2024 ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Hecke in beiden Zeitpunkten die zulässige Höhe von 2,00 m überschritt, weil die Hecke den im Vordergrund stehenden Doppelmeter überragt (vgl. Vi-KB 8 und 10). Zu prüfen ist nachfolgend, ob dies nach dem Eingriff vom 11. Juli 2024 immer noch der Fall war.

Die Gesuchstellerin reichte mit Stellungnahme vom 16. August 2024 ein Foto vom 11. Juli 2024 (Vi-KB 11) ein zur Dokumentation, dass die Gesuchsgegner neue (höhere) Heckenpflanzen gesetzt und alsdann einen hohen Sichtschutz errichtet hätten, um sie (die Gesuchstellerin) weiter zu schädigen (Vi-act. A/IV, S. 4 f. N 8). Die Gesuchsgegner führten dazu aus, die Gesuchstellerin habe nicht behauptet, die Neuanpflanzung und der Sichtschutz würden den gesetzlichen Grenzabstand nicht wahren. Die Gesuchstellerin habe keine neuen Fotos mit Doppelmeter die Neuanpflanzung und den Sichtschutz betreffend eingereicht. Sinngemäss gebe die Gesuchstellerin also zu, dass die Neuanpflanzung und der Sichtschutz den gesetzlichen Abstand einhalten würden (KG-act. 6, S. 4 Abs. 2; Vi-act. A/V, S. 3). In der Stellungnahme vom 7. Oktober 2024 bestritt die Gesuchstellerin nochmals, dass der konforme Rückschnitt bis heute erfolgt sei und die Neuanpflanzen, ausgehend von ihrer Höhe, den Abstand einhalten würden (Vi-act. A/VI, S. 2 N 4). Insoweit trifft zum einen die vor­instanzliche Feststellung nicht zu, wonach die Gesuchstellerin nicht substanziiert behauptet habe, dass die strittige Hecke auch nach dem offensichtlichen Rückschnitt die zulässige Höhe überschreite (angef. Verfügung, E. 2.6 S. 6 unten), worauf die Gesuchstellerin zutreffend hinweist (KG-act.1, S. 8 N 19): Es obliegt nicht der Gesuchstellerin, sondern den Gesuchsgegnern, zu behaupten und zu beweisen, dass die Hecke beim jeweiligen Grenzabstand die zulässige Höhe einhält. Zum anderen ist davon auszugehen, dass sich keine Partei mit Bezug auf den jährlichen Rückschnitt der bisherigen Hecke auf das Foto vom 11. Juli 2024 berief. Die Berufung auf dieses Foto erfolgte lediglich im Zusammenhang mit den Neuanpflanzungen und dem Sichtschutz. Fraglich ist deshalb, ob das Foto vom 11. Juli 2024 zum allfälligen Beweis eines gesetzeskonformen Rückschnitts der Hecke (ohne Neuanpflanzungen und Sichtschutz) beigezogen werden darf, was die Gesuchstellerin bestreitet (vgl. KG-act. 1, S. 8 N 20). Wie es sich darum verhält, kann aus folgenden Gründen offenbleiben:

Gemäss den Fotos vom 20. Juni 2024 überragte die strittige Hecke den Metallzaun deutlich und aufgrund des auf dem Foto abgebildeten Doppelmeters ist davon auszugehen, dass die Hecke 2,00 m überragte und zur Grenze des Grundstücks der Gesuchstellerin weniger als 0,50 m entfernt war (Vi-KB 10, Fotos 1, 2 und 4). Zwar ist auf dem Foto Vi-KB 11 ersichtlich, dass die Hecke ganz auf der rechten Seite nunmehr ungefähr gleich hoch ist wie der Metallzaun bzw. dessen Pfosten. Indessen scheint die Hecke gegen die linke Seite wieder anzusteigen. Ausserdem machten die Parteien im Vollstreckungsverfahren keine Ausführungen zur Höhe dieses Zauns, sodass nicht geprüft werden kann, ob die Hecke an dieser Stelle die gesetzlich zulässige Höhe von 1,20 m bei einem Abstand von weniger als 0,50 m zur Grenze bzw. von 2,00 m bei einem Abstand von mehr als 0,50 m zur Grenze einhält. Weiter ist gemäss dem Foto Nr. 3 vom 20. Juni 2024 (Vi-KB 10) und der Expertise von F.________ vom 27. April 2017 (Aufnahmen vom 14. und 16. März 2017) zu erkennen, dass die Hecke in diesem Bereich den Abstand von 0,50 m nicht einhielt (KG-act. 1, S. 10 N 23; KG-act. 6; vgl. dazu auch Vi-act. D12.1), weshalb sie an dieser Stelle nur 1,20 m hoch sein dürfte. Auch mit dem Foto vom 11. Juli 2024 (Vi-KB 11) vermögen die Gesuchsgegner nicht nachzuweisen, dass die Hecke im erwähnten Bereich einen Abstand von mindestens 0,50 m zur Grenze einhält. Unabhängig davon muss nach dem rechtskräftigen Urteil der Vor­instanz vom 2. November 2022 die streitgegenständliche Hecke entlang des gesamten Grundstücks KTN xx der Gesuchsgegner den gesetzlich erlaubten Grenzabstand einhalten (vgl. Vi-KB 5, Dispositiv-Ziff. 1). Das Foto vom 11. Juli 2024 zeigt indessen nur einen kleinen Teil der strittigen Hecke, sodass nicht ersichtlich ist, wie es sich um die Höhe der Hecke und deren Abstand auf der gesamten Grenze zu den Grundstücken KTN zz und yy verhält, worauf auch die Gesuchstellerin hinweist (KG-act. 1, S. 9 N 22). Im Bereich der Liegenschaft KTN yy gab es gemäss der Expertise von F.________ vom 27. April 2017 am 14. und 16. März 2017 viele Heckenpflanzen, die höher als 2,00 m waren und/oder den Abstand von 0,50 m zur Grenze unterschritten (Vi-act. D12.1). Damit können die Gesuchsgegner nicht beweisen, dass sie ihrer Verpflichtung zum jährlichen Rückschnitt der Hecke auf das gesetzlich zulässige Mass nachkamen. Insoweit ist das Gesuch bzw. die Beschwerde gutzuheissen.

3.

Die Vor­instanz wies im Sinne der Klarheit darauf hin, dass der Entscheid des Vollstreckungsgerichts nur im laufenden Vollstreckungsverfahren verbindlich sei. Die Anordnung einer Vollstreckungsmass­nahme könne nicht zu einer Abänderung bzw. Ergänzung des ursprünglichen Urteils (um eine Vollstreckungsmass­nahme) führen. D.h. der jährlich wiederkehrende Anspruch auf Rückschnitt könne im Vollstreckungsverfahren nicht mit einer Vollstreckungsmass­nahme abgesichert werden. Infolgedessen sei die Auffassung der Gesuchstellerin, wonach die Gesuchsgegner der gerichtlichen Verpflichtung erst nach Einreichung des Vollstreckungsgesuchs nachgekommen und somit erstellt sei, dass das Urteil mit Vollstreckungsmass­nahmen zu verbinden sei, für künftig entstehende Ansprüche auf Rückschnitt nicht einschlägig (angef. Verfügung, E. 2.7 S. 7).

a) Das Urteil des Bezirksgerichts vom 2. November 2022 ist in Bezug auf den jährlichen Rückschnitt der streitgegenständlichen Hecke klar (vgl. auch angef. Verfügung, E. 2.5 S. 5 unten und S. 6 oben): Die Hecke ist bei einem Abstand von weniger als 0,50 m zur Grenze auf die Höhe von 1,20 m bzw. bei einem Abstand von mehr als 0,50 m zur Grenze auf die Höhe von 2,00 m jährlich zurückzuschneiden. Weiter legte das Bezirksgericht dar, weshalb nicht nachgewiesen sei, dass die Gesuchsgegner ihrer gesetzlichen Pflicht zum Rückschnitt nicht nachkämen, oder dass anzunehmen wäre, sie würden einem rechtskräftigen Urteil zum Rückschnitt der Grünhecke nicht Folge leisten. Daher sei die gerichtliche Verpflichtung der Gesuchsgegner zum jährlichen Rückschnitt ohne Androhung einer Ordnungsbusse auszusprechen, wie bereits das Kantonsgericht in E. 2c des Beschlusses ZK1 2017 39 vom 21. August 2018 festgehalten habe (Vi-KB 5, E. 4.1.2 S. 15). Die Gesuchstellerin schliesst daraus, da nun erstellt sei, dass sich die Gesuchsgegner nicht an das Urteil halten würden, sei das Urteil mit den geeigneten Vollstreckungsmitteln zu versehen, die für den gesamten Urteilsspruch gälten resp. das Urteil sei um Vollstreckungsmass­nahmen zu ergänzen. Es sei im Übrigen stossend, wenn die Gesuchstellerin jedes Jahr um Anordnung neuerlicher Vollstreckungsmass­nahme ersuchen müsste (KG-act. 1, S. 11 f. N 24 f.). Die Gesuchsgegner äussern sich nicht dazu (vgl. KG-act. 6).

Dispositiv

b) Das Bezirksgericht hielt in der Begründung seines Urteils vom 2. November 2022 ausdrücklich fest, dass die gerichtliche Verpflichtung der Gesuchsgegner zum jährlichen Rückschnitt ohne Androhung einer Ordnungsbusse anzuordnen sei. Ebenso wenig sprach es mit der Verpflichtung der Gesuchsgegner zum jährlichen Rückschnitt der Hecke eine andere Anordnung nach Art. 343 Abs. 1 ZPO aus. Mit dem Vollstreckungsentscheid kann nur vollstreckt werden, worüber tatsächlich rechtskräftig entschieden wurde. Es ist deshalb nicht zulässig, mit dem Vollstreckungsentscheid das Urteil des Bezirksgerichts vom 2. November 2022 um (bestimmte) Vollstreckungsmass­nahmen zu ergänzen, auch wenn die Gesuchsgegner im Vollstreckungsverfahren nicht beweisen können, dem jährlichen Rückschnitt der strittigen Hecke nachgekommen zu sein. Die Möglichkeit, jedes Jahr neue Vollstreckungsmass­nahmen zu beantragen, falls die Gesuchsgegner ihre Verpflichtung zum Rückschnitt der Hecke nicht erfüllen, ist nicht stossend, sondern hier Ausfluss des Charakters des Vollstreckungsverfahrens.

4. Zufolge der Abweisung des Vollstreckungsgesuchs ordnete die Vor­instanz keine Vollstreckungsmass­nahmen an.

a) Die Gesuchstellerin beantragt für den Fall der Gutheissung des Vollstreckungsgesuchs, dass den Gesuchsgegnern, wenn sie die Hecke nicht gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts vom 2. November 2022 zurückschneiden, Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1’000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung anzudrohen sowie die Gesuchstellerin zu ermächtigen, den Rückschnitt auf Kosten der Gesuchsgegner selbst vorzunehmen oder einen Dritten damit zu beauftragen, verbunden mit der Ermächtigung, die Liegenschaft der Gesuchsgegner zu betreten (Ersatzvornahme). In der Begründung führte die Gesuchstellerin aus, zwar habe das Vollstreckungsgericht von Amtes wegen zu entscheiden, welche Vollstreckungsmittel anzuordnen seien, und es habe die zur Durchsetzung wirksamste Anordnung zu treffen, wobei sie auch mehrere Mass­nahmen miteinander verbinden könne. Gleichwohl habe sie (die Gesuchstellerin) die anzuordnenden Vollstreckungsmittel vorsorglich konkret formuliert (KG-act. 1, S. 12 N 27).

b) Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht Anordnungen gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a bis lit. e ZPO treffen. Der Vollstreckungskläger hat bloss Antrag auf Vollstreckung zu stellen, das Vollstreckungsgericht entscheidet sodann von Amtes wegen, welche Vollstreckungsmittel zur Anwendung gelangen und ist dabei nicht an einen Antrag des Vollstreckungsklägers gebunden (Droese, a.a.O., Art. 338 ZPO N 6; Zinsli, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 343 ZPO N 4; Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 338 ZPO N 7 und Art. 343 ZPO N 14). Es ist die zur Durchsetzung wirksamste/geeignetste Anordnung zu wählen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist (Droese, a.a.O., Art. 338 ZPO N 6; Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 4; Staehelin, a.a.O., Art. 343 ZPO N 14). Gemäss der Lehre wird die Ersatzvornahme aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips grundsätzlich nur für den Fall angeordnet, dass indirekter Zwang (Mass­nahmen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a-c ZPO) wirkungslos und direkter Zwang (Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO) nicht möglich ist; die Ersatzvornahme ist grundsätzlich subsidiär zu den Vollstreckungsmass­nahmen, die auf die verpflichtete Partei einen indirekten Zwang ausüben (Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 343 ZPO N 13). Der Richter hat eine Interessenabwägung vorzunehmen (Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 23). Verschiedene Mass­nahmen können kombiniert werden (Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 4; Staehelin, a.a.O., Art. 343 ZPO N 15).

c) Die Beschwerdeinstanz entscheidet im Falle der Gutheissung der Beschwerde nur dann selbst, wenn der Fall spruchreif ist, andernfalls weist sie die Sache an die Vor­instanz zurück (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Eine Streitsache ist spruchreif, wenn die Beschwerdeinstanz über alle für einen Sachentscheid notwendigen Grundlagen verfügt und kein weiteres Beweisverfahren notwendig ist. Das beurteilt die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nach freiem Ermessen und ohne Bindung an Parteianträge (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 327 ZPO N 11). Die Streitsache ist demgegenüber namentlich dann nicht spruchreif, wenn die Rechtsmittel­instanz auch als Berufungsinstanz nicht selbst entscheiden könnte und somit dann, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO) sowie beim Vorliegen schwerer Verfahrensmängel (Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 327 ZPO N 8 ff.). Nur kleinere Lücken muss die Rechtsmittel­instanz selbst ausfüllen (Spühler, a.a.O., Art. 318 ZPO N 5). Mit anderen Worten soll eine Rückweisung dann unterbleiben, wenn der Mangel ein bloss akzessorisches Rechtsbegehren betrifft, z.B. wenn kein Zins zugesprochen oder der Antrag auf Parteientschädigung übergangen wurde (Sterchi, a.a.O., Art. 327 ZPO N 8a i.V.m. Art. 318 ZPO N 7; vgl. auch Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 17 N 1533). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Nichtbeurteilung von Nebenbegehren, die für die Berechnung des Streitwerts unbeachtlich sind, nicht zur Rückweisung führt (Sterchi, a.a.O., Art. 327 ZPO N 8a i.V.m. Art. 318 ZPO N 7). Dagegen ist dann von einer Nichtbeurteilung eines wesentlichen Teils der Klage auszugehen, wenn aufgrund der Beurteilung der Berufungsinstanz eine Frage als verfahrensentscheidend zu qualifizieren ist und von der Vor­instanz nicht beurteilt wurde (Seiler, a.a.O., § 17 N 1533). Vorliegend ist in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes eine Interessenabwägung darüber zu vorzunehmen, welche Anordnung nach Art. 343 Abs. 1 ZPO am wirksamsten/geeignetsten ist, was weitgehend eine Frage des Ermessens darstellt. Es handelt sich somit nicht mehr lediglich um eine kleine Lücke, die sich mit der fehlenden Zusprechung von Zins oder der unterbliebenen Regelung der Parteientschädigung vergleichen lässt. Vielmehr ist die anzuordnende Vollstreckungsmass­nahme ebenfalls Gegenstand des Vollstreckungsbegehrens (vgl. Vi-act. A/I, S. 2 N I/1). Daher und unter Berücksichtigung des Interesses der Parteien an der Wahrung des Instanzenzugs (Seiler, a.a.O., § 17 N 1532) ist der vorliegende Prozess ungeachtet des summarischen Charakters des Verfahrens zur Festsetzung der Vollstreckungsmass­nahme an die Vorderrichterin zurückzuweisen. Dabei wird sie auch über die Kosten- und Entschädigungsregelung neu zu befinden haben (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog und e contrario).

5. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der Vor­instanz vom 19. Dezember 2024 aufzuheben sowie der Prozess im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen. Sie wird auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu befinden haben.

a) Die Gesuchstellerin dringt mit ihren im Beschwerdeverfahren beurteilten Rechtsbegehren-Ziffern 1 und 2.1 bezüglich der Kernfrage der Vollstreckung durch (vgl. E. 2 vorne), unterliegt aber mit ihrem Antrag, mit dem Vollstreckungsentscheid das Urteil des Bezirksgerichts vom 2. November 2022 um (bestimmte) Vollstreckungsmass­nahmen zu ergänzen (vgl. E. 3 vorne), für dessen Prüfung das Gericht erheblich weniger Aufwand betreiben musste als im Hauptpunkt. Im Übrigen ist der Prozess, hauptsächlich zur Festsetzung des Vollstreckungsmittels, an die Vor­instanz zurückzuweisen (vgl. E. 4 vorne). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 (vgl. KG-act. 3) der Gesuchstellerin zu 1/5 (Fr. 300.00) und unter solidarischer Haftbarkeit den Gesuchsgegnern zu 4/5 (Fr. 1’200.00) aufzuerlegen.

b) Die Gesuchstellerin ist berufsmässig vertreten und verlangt eine Parteientschädigung. Das Gericht bemisst diese (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif der Rechtsanwälte (GebTRA). Keine Partei reicht eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen ein, weshalb die Entschädigung für die Gesuchstellerin nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Für das Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). Im Rahmen dieser Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA) zu bestimmen. Die Streitsache ist zwar nicht besonders wichtig, aber auch nicht geradezu unwichtig. Schwierige Fragen stellten sich nicht. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin verfasste eine 14-seitige Beschwerdeschrift (KG-act. 1) und hatte eine Beschwerdeant­wort von vier Seiten zu studieren (vgl. KG-act. 6). In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheint es angemessen, nach erfolgter Verrechnung der Parteientschädigungen die reduzierte Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 900.00.00 (3/5 von Fr. 1’500.00; inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.

6. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren ist auf den Streitwert der zu vollstreckenden Hauptsache abzustellen, zumal das Abstellen auf den Wert der Vermögenseinbusse aufgrund der verzögerten Umsetzung des Entscheids in der Hauptsache in casu nicht angezeigt ist (vgl. Hofmann/Baeckert, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 91 ZPO N 19v m.H.). Die Parteien äusserten sich im Vollstreckungsverfahren nicht zum Streitwert. Im Urteil ZK1 2022 46 vom 23. Oktober 2023 ging das Kantonsgericht von einem Streitwert von mindestens Fr. 30’000.00 aus, wobei nicht nur die Grünhecke, sondern auch die Birkengruppe strittig waren (Vi-KB 6, E. 6a/bb S. 40). Im Vollstreckungsverfahren ist lediglich darüber zu entscheiden, ob die Gesuchsgegner die Hecke auf die gesetzliche zulässige Höhe zurückschnitten bzw. zurückschneiden müssen, weshalb der Streitwert auf weniger als Fr. 30’000.00 festzusetzen ist;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Gesuchstellerin zu 1/5 (Fr. 300.00) und unter solidarischer Haftbarkeit den Gesuchsgegnern zu 4/5 (Fr. 1’200.00) auferlegt. Der von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’500.00 wird ihr im Betrag von Fr. 1’200.00 zurückerstattet. Den Gesuchsgegnern wird im gleichen Betrag Rechnung gestellt.

Unter solidarischer Haftbarkeit haben die Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

13. März 2025 amu

ZK2 2025 2

5A_898/2023

ZK1 2024 34

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5A_452/2022

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4A_287/2020

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ZK1 2017 39

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§ 12 GebTRA

§ 2 GebTRA

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF