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Entscheid

ZK2 2025 20

Präsidial

31. März 2025Deutsch5 min

31. März 2025 amu

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 31. März 2025

ZK2 2025 20

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 11. März 2025, ZEV 2025 2);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Vor­instanz mit Verfügung vom 11. März 2025 das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren ZEV 2025 2 abwies (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1);

- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. März 2025 „Einsprache“ gegen diese Verfügung beim Bezirksgericht Küssnacht erhob (KG-act. 2), welches die Eingabe am 18. März 2025 in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO zuständigkeitshalber ans Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 1);

- eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vor­instanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, sich in der Beschwerde mit dem vor­instanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 14 f.; Staehelin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 26 N 42; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, 2014, Art. 321 ZPO N 17 f.), wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 18), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Mosimann, a.a.O., § 26 N 42; Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 17 und 22);

- der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 16. März 2025 diese inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllte, indem er weder ein konkretes Rechtsbegehren stellte noch sich mit den vor­instanzlichen Erwägungen auseinandersetzte noch angab, weshalb diese fehlerhaft seien, sondern einzig ausführte, aufgrund seiner aktuellen finanziellen Situation nicht in der Lage zu sein, die Kosten für das Verfahren zu tragen (KG-act. 2). Insbesondere setzte sich der Gesuchsteller nicht mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinander, wonach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden sei, weil er abgesehen von einzelnen Urkunden keine Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eingereicht habe. Insbesondere habe er weder das mit Verfügung vom 10. Februar 2025 zugestellte Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ ausgefüllt noch mit Ausnahme von einzelnen Urkunden die darin explizit genannten Urkunden zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eingereicht, obwohl er sowohl in der Verfügung vom 10. Februar 2025 als auch im Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ explizit auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihm dabei angedroht worden sei, dass fehlende Belege sowie unvollständige Angaben die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Folge hätten (angef. Verfügung, E. 5b);

- das Kantonsgericht die Eingabe vom 16. März 2025 als Beschwerde entgegennahm und dem Beschwerdeführer – weil es sich um eine Laieneingabe handelt – mit Verfügung vom 20. März 2025 Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist gewährte, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde womöglich nicht eingetreten werde (KG-act. 4);

- der Beschwerdeführer innert Frist keine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

- das Nichteintreten auf die Beschwerde in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache beträgt weniger als Fr. 30’000.00.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R; inkl. KG-act. 5), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

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Sachverhalt

31. März 2025 amu

ZK2 2025 20

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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Erwägungen

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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

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