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Entscheid

ZK2 2025 25

Präsidial

22. April 2025Deutsch4 min

1. Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 beanstandete die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Höfe, dass anlässlich der „Friedensrichterverhandlung“ vom 23. Oktober 2024 die säumigen Beklagten nicht gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO mit einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1’000.00 bestraft worden seien. Wegen dieser Unterlassung verletze die Klagebewilligung vom 23. Oktober 2024 (vgl. KB 2) das Verbot der Rechtsverweigerung. Die Beklagten seien bereits der Schlichtungsverhandlung vom 26. Juni 2017 (vgl. KB 1) säumig geblieben (Vi-act. A I bzw. KG-act. 1/1). Am 23. Januar 2025 teilte B.________ der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe als Aufsichtsanzeige ohne Anspruch auf Information betreffend allenfalls getroffene Mass­nahmen entgegengenommen werde (Vi-act. E 1 bzw. KG-act. 1/2). Mit Eingabe vom 10. März 2025 schrieb die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht unter Bezug auf ihre vor­instanzliche „Beschwerde“ vom 21. Januar 2025:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 22. April 2025

ZK2 2025 25

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

betreffend

Rechtsverweigerung

(Eingabe gegen die Mitteilung des B.________ vom 23. Januar 2025, APD 2025 12);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 beanstandete die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Höfe, dass anlässlich der „Friedensrichterverhandlung“ vom 23. Oktober 2024 die säumigen Beklagten nicht gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO mit einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1’000.00 bestraft worden seien. Wegen dieser Unterlassung verletze die Klagebewilligung vom 23. Oktober 2024 (vgl. KB 2) das Verbot der Rechtsverweigerung. Die Beklagten seien bereits der Schlichtungsverhandlung vom 26. Juni 2017 (vgl. KB 1) säumig geblieben (Vi-act. A I bzw. KG-act. 1/1). Am 23. Januar 2025 teilte B.________ der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe als Aufsichtsanzeige ohne Anspruch auf Information betreffend allenfalls getroffene Mass­nahmen entgegengenommen werde (Vi-act. E 1 bzw. KG-act. 1/2). Mit Eingabe vom 10. März 2025 schrieb die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht unter Bezug auf ihre vor­instanzliche „Beschwerde“ vom 21. Januar 2025:

Damit, da B.________ vorliegend befangen ist, da er die noch unbeurteilte Teilklage vom 14. Juli 2017 in obgenannter Angelegenheit nicht beurteilen will, womit eine formelle Rechtsverweigerung erfolgte, ersuche ich Sie, die obgenannte Beschwerde zu behandeln.

Zur Eingabe der Beschwerdeführerin und zur Form der erstinstanzlichen Verfahrenserledigung nahm C.________ Stellung und verwies auf die Erledigung mit Aktennotiz vom 29. Januar 2025, wonach weder ein Fehlverhalten des Vermittlers noch die Notwendigkeit von Mass­nahmen festgestellt worden sei (Vi-act. A II). Er beantragt, die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei (KG-act. 3).

Erwägungen

2.

Die Beschwerdeführerin ersucht das Kantonsgericht zufolge angeblichen Ausstands B.________ um Behandlung ihrer die Verweigerung einer Ordnungsbusse durch das Vermittleramt betreffende vor­instanzlichen „Beschwerde“.

Sollte die Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch stellen wollen, ist nicht das Kantonsgericht, sondern das erstinstanzliche Gericht zuständig (Art. 50 ZPO). Ohnehin erfolgte das entsprechende Gesuch am 10. März 2025 in Bezug auf die Mitteilung des B.________ vom 23. Januar 2025 nicht unverzüglich, so dass die Beschwerdeführerin ihre Ausstandsansprüche im vor­instanzlichen, mit Aktennotiz vom 29. Januar 2025 abgeschlossenen Verfahren verwirkte (Art. 49 ZPO; BGer 4A_299/2023 vom 1. September 2023 E. 2.2 m.H.). Im Übrigen setzt sie sich mit dem Inhalt der Mitteilung vom 23. Januar 2025 nicht auseinander und bestreitet insbesondere nicht, dass ihre Eingabe vom 21. Januar 2025 als in ihrer Erledigung nicht anfechtbare Aufsichtsanzeige entgegenzunehmen war. Mangels Antrags sowie hinreichender Begründung (Art. 49 und Art. 321 Abs. 1 ZPO bzw. § 88 Abs. 1 JG) ist daher auf ihre Eingabe an das Kantonsgericht nicht einzutreten, zumal die Beschwerdeführerin das Schreiben sowohl nach Art. 321 ZPO als auch § 87 JG verspätet einreichte (Vi-act. E 1).

3.

Abgesehen davon trat Art. 206 Abs. 4 ZPO erst per 1. Januar 2025 in Kraft. Die das Schlichtungsverfahren abschliessende, an sich weder berufungs- noch beschwerdefähige (Schwendener, Dike-Kommentar, 3. A. 2025, Art. 319 ZPO N 7) Klagebewilligung datiert vom 23. Oktober 2024. Zu diesem Zeitpunkt konnte das Vermittleramt eine Ordnungsbusse noch nicht auf die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Bestimmung abstützen. Ordnungsbussen sind gemäss der Rechtsprechung ohnehin nach einer vorliegend weder ersichtlichen noch geltend gemachten Androhung infolge einer qualifizierten Störung des Geschäftsgangs zulässig (BGE 141 III 265 E. 5.1 f.).

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist auf die Eingabe der Beschwerdeführerin unter Kostenfolgen zu ihren Lasten (Art. 106 Abs. 1 ZPO bzw. § 82 JG) präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten;-

verfügt:

Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.

Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

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22. April 2025 amu

ZK2 2025 25

Art. 206 ZPOart. 206 CPCart. 206 CPC

Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC

Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC

4A_299/2023

Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

§ 88 JG

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

§ 87 JG

Art. 206 ZPOart. 206 CPCart. 206 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

BGE 141 III 265ATF 141 III 265DTF 141 III 265

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 82 JG

§ 40 JG