ZK2 2025 26
Präsidial
23. Mai 2025Deutsch16 min
1. a) Zwischen den Parteien ist am Bezirksgericht Küssnacht ein Scheidungsverfahren (ZEO 2023 8) rechtshängig. Mit Gesuch vom 23. Dezember 2024 um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren ersuchte der Beschwerdegegner um gerichtliche Ermächtigung, den Bezug des Altersguthabens bei der Pensionskasse E.________ im Umfang von 20 %, ausmachend provisorisch Fr. 901’228.45, als Kapital zu verlangen (Vi-act. A/I S. 2). Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2025 beantragte die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht unter anderem die Sistierung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Eintretensentscheids auf die Scheidungsklage (Vi-act. A/II S. 2 prozessualer Antrag Ziff. 1). Mit Eingabe vom 12. März 2025 bezeichnete der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge als unbegründet und verlangte deren Abweisung (Vi-act. A/II.a S. 3). Mit Verfügung vom 14. März 2025 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht den Sistierungsantrag ab (angef. Verfügung).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 23. Mai 2025
ZK2 2025 26
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Sistierung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 14. März 2025, ZES 2024 154);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Zwischen den Parteien ist am Bezirksgericht Küssnacht ein Scheidungsverfahren (ZEO 2023 8) rechtshängig. Mit Gesuch vom 23. Dezember 2024 um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren ersuchte der Beschwerdegegner um gerichtliche Ermächtigung, den Bezug des Altersguthabens bei der Pensionskasse E.________ im Umfang von 20 %, ausmachend provisorisch Fr. 901’228.45, als Kapital zu verlangen (Vi-act. A/I S. 2). Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2025 beantragte die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht unter anderem die Sistierung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Eintretensentscheids auf die Scheidungsklage (Vi-act. A/II S. 2 prozessualer Antrag Ziff. 1). Mit Eingabe vom 12. März 2025 bezeichnete der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge als unbegründet und verlangte deren Abweisung (Vi-act. A/II.a S. 3). Mit Verfügung vom 14. März 2025 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht den Sistierungsantrag ab (angef. Verfügung).
b) Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. April 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (KG-act. 1 S. 2):
1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom 14. März 2025 (Geschäfts-Nr. ZES 2024 154) aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdeführerin und hernach zur Neubeurteilung zurückzuverweisen.
Erwägungen
2.
Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom 14. März 2025 (Geschäfts-Nr. ZES 2024 154) aufzuheben und es sei der Entscheid i.S. ZES 2024 154 betreffend Zustimmung zur Auszahlung der PK-Guthaben zu sistieren, bis über das Eintreten auf bzw. die Abweisung der Scheidungsklage rechtskräftig entschieden ist.
3.
Alles zu Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners, zzgl. MwSt. von 8.1%, eventualiter zu Lasten des Staates.
In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin ausserdem den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung der Verfügung vom 14. März 2025 aufzuschieben (KG-act. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2025 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und des prozessualen Antrags, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 6 S. 2).
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 16. Mai 2025 und hielt am Rechtsbegehren der Beschwerde vollumfänglich fest, unter Beantragung der Abweisung aller gegenteiliger Anträge des Beschwerdegegners (KG-act. 10).
2.
a) Die angefochtene Verfügung, mit der der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn das Gesetz dies vorsieht oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Für die selbständige Anfechtung einer verweigerten Sistierung sieht das Gesetz – anders als bei einer bewilligten Sistierung (vgl. Art. 126 Abs. 2 ZPO) – kein Beschwerderecht vor. Die selbständige Anfechtung einer verweigerten Sistierung mittels Beschwerde ist daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zulässig, mithin muss ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen (Gschwend: in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 126 ZPO N 17a; Seiler, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 126 ZPO N 8). Fehlt es an einem solchen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann ein abgewiesenes Sistierungsgesuch nur – aber immerhin – im Rahmen des gegen den Endentscheid gerichteten Hauptrechtsmittels beanstandet werden (BGer 5A_545/2017 vom 13. April 2018 E. 3.2).
Es liegt an der beschwerdeführenden Partei, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu behaupten und nachzuweisen (Brunner/Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 319 ZPO N 12). Dies bedingt die konkrete Umschreibung des mit der prozessleitenden Verfügung verbundenen erheblichen Nachteils wie auch Ausführungen zur Frage, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 319 ZPO N 15). Ein solcher Nachteil kann nach der kantonsgerichtlichen Praxis nur durch drohende Nachteile rechtlicher Natur begründet werden, was voraussetzt, dass sich der Nachteil mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Der günstige Endentscheid kann auch im Rechtsmittelverfahren erfolgen (vgl. BGE 136 III 165 E. 1.2.1 betreffend Art. 93 Abs. 1 BGG; KG SZ ZK2 2024 78 vom 13. Dezember 2024 E. 2c). Rein tatsächliche Nachteile, wie etwa die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, reichen hingegen nicht aus (EGV-SZ 2014 A 3.5 E. 2a; KG SZ ZK2 2022 32 vom 13. April 2023 E. 2a m.H.; KG SZ ZK2 2024 59 vom 13. September 2024 E. 2a m.H.; KG SZ ZK2 2024 78 vom 13. Dezember 2024 E. 2a m.H.). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (KG SZ ZK2 2021 78 vom 4. Januar 2022 E. 2 m.H.; KG SZ ZK2 2024 59 vom 13. September 2024 E. 2a m.H.).
b) Die Beschwerdeführerin begründet die Drohung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils doppelt: Zum einen sei die angefochtene Verfügung unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ergangen, womit der rechtlich nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ohne Weiteres erstellt sei (KG-act. 1 S. 10 Rz 30). Zum andern drohe ihr ein rechtlicher Nachteil in nicht wiedergutzumachender Form, wenn die Sistierung verweigert, die vom Beschwerdegegner im vorsorglichen Massnahmeverfahren beantragte PK-Auszahlung gutgeheissen und danach die Scheidungsklage abgewiesen werde (KG-act. 1 S. 11 Rz 31 f.). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob mindestens einer dieser zwei Gründe einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zu begründen vermag.
Dispositiv
aa) Die Beschwerdeführerin führt aus, die angefochtene Verfügung vom 14. März 2025 sei ihr gleichzeitig mit der Replik des Gesuchstellers vom 12. März 2025 zugestellt worden, ohne dass ihr die Möglichkeit zur Duplik gewährt worden sei. Damit habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (KG-act. 1 S. 6 f. Rz 5 ff.). Bei Verweigerung des rechtlichen Gehörs sei der rechtlich nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ohne Weiteres erstellt. Denn ohne umfassendes rechtliches Gehör gebe es keinen fairen Prozess und dessen Verletzung stelle immer und zu jeder Zeit eine Verletzung der EMRK und der Schweizerischen Bundesverfassung dar (KG-act. 1 S. 10 Rz 30). Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, dass eine Gehörsverletzung nicht zwingend einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstelle. Dies wäre nur dann der Fall, wenn beispielsweise ein beantragter Beweis später nicht mehr abgenommen werden oder eine Partei sich im Verfahren nicht mehr äussern oder der geltend gemachte Mangel nicht angefochten werden könnte. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da sich die Beschwerdeführerin im vorsorglichen Massnahmeverfahren an der mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 273 ZPO zu seiner Eingabe vom 12. März 2025 äussern könne. Ausserdem stehe gegen den vorsorglichen Massnahmeentscheid die Berufung nach Art. 308 f. ZPO und der Beschwerdeführerin damit ein vollkommenes Rechtsmittel gegen den vorsorglichen Massnahmeentscheid offen, mit dem auch verfahrensrechtliche Fehler gerügt und notwendigerweise korrigiert werden könnten und über welches nicht nur reformatorisch, sondern auch kassatorisch entschieden werden könne (KG-act. 6 S. 3 f. Rz 6 ff.).
Prozessleitende Verfügungen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft, sondern können während des laufenden Prozesses vom zuständigen Gerichtsmitglied bzw. der zuständigen Gerichtskammer abgeändert werden. Es ist dem Gericht daher grundsätzlich gestattet, jederzeit auf erlassene prozessleitende Verfügungen von Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch einer Partei zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben (Seiler, a.a.O., Art. 124 ZPO N 6 m.H.). Dass der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung vom 14. März 2025 gleichzeitig mit der Replik des Gesuchstellers vom 12. März 2025 zugestellt und damit womöglich ihr rechtliches Gehör verletzt wurde, stellt daher bereits deswegen keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte – und im Rahmen des noch laufenden vorsorglichen Massnahmeverfahrens immer noch hat –, auf die ihr zugestellte Replik mit einer Duplik oder einem Wiedererwägungsgesuch zu reagieren und damit zu versuchen, den Einzelrichter zur Abänderung der prozessleitenden Verfügung zu bewegen. Hinzu kommt, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs auch im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid gerügt werden kann. Gegen den vorsorglichen Massnahmeentscheid wird der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung offenstehen (Art. 308 f. ZPO). Mit diesem kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Damit steht der Beschwerdeführerin gegen den Endentscheid ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung, mit dem sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche (prozessuale) Fehler gerügt und mit welchem die rechtlichen Konsequenzen der angefochtenen Verfügung – sofern notwendig – korrigiert werden können (siehe auch OG ZH PC210039 vom 17. Januar 2022 E. 3.3).
Dass dem soeben zitierten Zürcher Obergerichtsentscheid gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin ein anderer Sachverhalt zugrunde lag (vgl. KG-act. 10 Rz 16 f.), hindert nicht daran, die allgemeinen Erläuterungen für den vorliegenden Fall heranzuziehen (vgl. auch OGer ZH PC170027 vom 3. Juli 2017 E. 2c; OGer ZH RT190100 vom 29. August 2019 E. 2.3; OGer ZH RB190021 vom 4. September 2019 E. 3.2.2). Gerade bei ablehnenden Sistierungsentscheiden ist die Voraussetzung, dass ein (möglicher) Nachteil nicht leicht wiedergutzumachen ist, regelmässig nicht erfüllt (OGer ZH RB130038 vom 24. Oktober 2013 E. 3.2). Der Einwand, die Verweigerung der Sistierung habe zu einer Benachteiligung geführt, kann auch im Rahmen der Anfechtung des in der Folge ergehenden (End-)Entscheids noch vorgebracht werden (Seiler, a.a.O., Art. 126 ZPO N 8; siehe auch BGer 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3; BGer 5A_545/2017 vom 13. April 2018 E. 3.2). Dass sich vorliegend die angebliche Gehörsverletzung (ausnahmsweise) nicht mehr im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid leicht wiedergutmachen liesse, legt die Beschwerdeführerin nicht dar (vgl. auch KG SZ ZK2 2020 35 vom 16. Februar 2021 E. 3c). Der Hinweis, dass eine Einigungsverhandlung nach Ansicht des Bundesgerichts nicht nachgeholt werden könne (vgl. KG-act. 10 Rz 9 ff.), reicht hierfür jedenfalls nicht aus, zumal die Beschwerdeführerin der Vorinstanz nicht vorwirft, zu Unrecht eine Einigungsverhandlung nicht durchgeführt zu haben. Ebenso fehl geht der Einwand hinsichtlich der früheren Spruchreife des, im Gegensatz zum Scheidungsprozess, summarischen Mass-nahmeverfahrens oder der zeitlichen Dimension der Prozesshandlungen (vgl. KG-act. 10 Rz 19 f.), weil der Nachteil noch im Massnahmeverfahren behoben werden könnte und das entsprechende prozessuale Recht, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. KG-act. 10 Rz 8), später noch wahrgenommen werden kann. Auch soweit sie replicando betont, die fehlende Berücksichtigung ihrer Argumente aus der Eingabe vom 12. März 2025 in der hier angefochtenen Sistierungsverfügung beanstandet zu haben (vgl. KG-act. 10 Rz 22), zeigt sie nicht auf, weshalb sie ihre Rügen nicht mehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Hauptsache vortragen kann (vgl. auch OGer ZH RT200018 vom 18. Mai 2020 E. 2.4). Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs vermag daher im vorliegenden Fall keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen.
bb) Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, der Stichtag für die Teilung der PK-Guthaben sei strittig, da sie im Scheidungsverfahren bestreite, dass bei Begründung der Rechtshängigkeit am 24. März 2023 die zweijährige Trennungszeit abgelaufen sei. Wenn auf die Scheidungsklage nicht eingetreten werde, würden auch sämtliche vorsorglichen Massnahmen dahinfallen. Sei allerdings eine PK-Auszahlung bis dahin erfolgt, so könne diese nicht mehr rückgängig gemacht werden, selbst wenn sich danach herausstellen sollte, dass diese zu Unrecht erfolgt sei. Sie wirft der Vorinstanz eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine falsche rechtliche Würdigung vor, soweit diese ihrer Verfügung implizit die Behauptung des Beschwerdegegners zugrunde gelegt habe, wonach „eine Verschlechterung der vorsorgerechtlichen Position der Beschwerdeführerin bereits schon rechnerisch gar nicht möglich sei“, und infolgedessen auch eine unrichtige Rechtsanwendung im Rahmen der Interessenabwägung bei der Frage, ob das Verfahren zu sistieren sei (KG-act. 1 S. 7 ff. Rz 12 ff.). Im Fall einer PK-Auszahlung, die am Stichtag für die Teilung der PK-Guthaben nicht mehr vorhanden sei, könne ein Ausgleich der Vorsorgeguthaben nur noch gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB (recte: Art. 124e Abs. 1 ZGB) herbeigeführt werden. Das dabei auszuübende richterliche Ermessen biete per definitionem einen geringeren Rechtsschutz als der in Art. 122 ZGB statuierte, der Offizial- und Untersuchungsmaxime folgende Anspruch, der von wenigen Ausnahmen in spezifischen Situationen abgesehen zwingendes Gesetzesrecht darstelle. Werde die Sistierung verweigert, die PK-Auszahlung gutgeheissen und danach die Scheidungsklage abgewiesen, so materialisiere sich dieser rechtliche Nachteil in einer nicht wiedergutzumachenden Form (KG-act. 1 S. 11 Rz 31 f.). Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass die Offizial- und Untersuchungsmaxime im gesamten Bereich des Rechts der Vorsorgeteilung gelte, mithin auch bei den Abklärungen betreffend die angemessene Entschädigung nach Art. 124e ZGB (Art. 277 Abs. 3 ZPO). Falls die Trennungsfrist nach Art. 114 ZGB nicht abgelaufen sein sollte, würde auch der güterrechtliche Stichtag nicht gelten, womit die Barauszahlung güterrechtlich berücksichtigt würde (Art. 197 und 207 ZGB). Wenn keine güterrechtliche Berücksichtigung erfolge, sei eine angemessene Entschädigung geschuldet, wobei das Bundesgericht jüngst in BGer 5A_336/2023 die Berechnungsmethodik für solche Entschädigungen geklärt habe. Mithin könne auch in dieser Konstellation kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erblickt werden, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne (KG-act. 6 S. 4 f. Rz 10 ff.).
Nach dem Gesagten setzt der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil nach der kantonsgerichtlichen Praxis einen drohenden Nachteil rechtlicher Natur voraus, der sich mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt, wobei der spätere günstige Endentscheid auch im Rechtsmittelverfahren erfolgen kann (vgl. oben E. 2a). Wie ebenfalls bereits ausgeführt, wird der Beschwerdeführerin gegen den vorsorglichen Massnahmeentscheid das Rechtsmittel der Berufung nach Art. 308 f. ZPO offenstehen (vgl. oben E. 2b/aa). Mit diesem kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Damit steht der Beschwerdeführerin gegen den Endentscheid ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung. Falls der Beschwerdeführerin aufgrund des Endentscheids im vorsorglichen Massnahmeverfahren ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz überdies gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO auf ihr Gesuch hin die Vollstreckbarkeit aufschieben, wobei die Rechtsmittelinstanz bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden kann (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Damit wird die Beschwerdeführerin gegen den Endentscheid im vorsorglichen Massnahmeverfahren Berufung erheben, nötigenfalls verbunden mit einem Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckbarkeit, und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung, die sie der Vorinstanz vorwirft (vgl. KG-act. 1 S. 7 ff. Rz 12 ff. und S. 9 f. Rz 19 ff.), rügen können. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Abweisung der Sistierung aufgrund verschiedener rechtlicher Grundlagen für die Beurteilung einer angemessenen Entschädigung – je nachdem, ob auf den Scheidungsprozess eingetreten werden könne oder nicht – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu einem rechtlichen Nachteil führe und dieser nur mit der Sistierung und nicht mit der Durchführung einer (Haupt-)Verhandlung zu verhindern sei (vgl. KG-act. 10 Rz 25 ff.), ist mithin kein Erfolg beschieden. Gleiches hat für die Fragen zu gelten, ob ein Vermögensabfluss bei einer Auszahlung von PK-Guthaben an den Beschwerdegegner im Falle eines Nichteintretens auf die Scheidungsklage und die Anwendung des gerichtlichen Ermessens bei der Berechnung und Bezifferung der PK-Ansprüche im Sinne von Art. 124a ZGB nur durch eine Sistierung verhindert werden könnten (vgl. KG-act. 10 Rz 28 f.). Sofern das Vorgehen der Vorinstanz, welche das Sistierungsgesuch abwies, unzulässig gewesen sein sollte, liesse sich dies in einem allfälligen Berufungsverfahren gegen den erstinstanzlichen Endentscheid korrigieren, weshalb der Beschwerdeführerin aufgrund der Abweisung des Sistierungsantrags auch diesbezüglich kein Nachteil rechtlicher Natur droht, der sich nicht mit einem späteren günstigen Endentscheid beseitigen liesse (vgl. auch EGV-SZ 2012 A 3.5).
c) Zusammenfassend gelingt der Beschwerdeführerin der Nachweis nicht, dass ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. Auf die Beschwerde ist daher präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG, SRSZ 231.110). Der Antrag auf aufschiebende Wirkung (KG-act. 1 S. 2) ist damit gegenstandslos.
3. Ausgangsgemäss gehen die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 34 Nr. 8 GebO, SRSZ 173.111). Inwieweit an dieser Stelle allfällig neue Anträge des Beschwerdegegners zur Vermögensaufteilung eine Rolle spielen sollen, ergibt sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht (vgl. KG-act. 10 Rz 58). Dass sich der Beschwerdegegner mit der Vorinstanz gegen eine Sistierung des Verfahrens ausspricht, vermag jedenfalls keine vom Verfahrensausgang abweichende Kostenverteilung zu begründen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO Anspruch auf eine Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren. In Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA; SRSZ 280.411). Mangels Einreichung einer spezifizierten Kostennote wird die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’500.00 entnommen. Die Restanz von Fr. 500.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R; zusammen mit KG-act. 10) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
23. Mai 2025 amu
ZK2 2025 26
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC
Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC
5A_545/2017
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
BGE 136 III 165ATF 136 III 165DTF 136 III 165
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
ZK2 2024 78
EGV-SZ 2014 A 3.5
ZK2 2022 32
ZK2 2024 59
ZK2 2024 78
ZK2 2021 78
ZK2 2024 59
Art. 273 ZPOart. 273 CPCart. 273 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 124 ZPOart. 124 CPCart. 124 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC
5D_182/2015
5A_545/2017
ZK2 2020 35
Art. 124 ZGBart. 124 CCart. 124 CC
Art. 124e ZGBart. 124e CCart. 124e CC
Art. 122 ZGBart. 122 CCart. 122 CC
Art. 124e ZGBart. 124e CCart. 124e CC
Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC
Art. 114 ZGBart. 114 CCart. 114 CC
Art. 197 ZGBart. 197 CCart. 197 CC
Art. 207 ZGBart. 207 CCart. 207 CC
5A_336/2023
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
Art. 124a ZGBart. 124a CCart. 124a CC
EGV-SZ 2012 A 3.5
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 12 GebTRA
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF